flecken barnstorf - Samtgemeinde Barnstorf

FLECKEN BARNSTORF
Bebauungsplan Nr. 2
„Walsen“
8. Änderung
BEGRÜNDUNG
Übersichtsplan
Ehnernstraße 126
26121 Oldenburg
Telefon 0441/97201-0
Telefax -99
Email: [email protected]
2
Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung
INHALTSVERZEICHNIS
1
Anlass und allgemeine Zielsetzung
3
2
2.1
Verfahren
Verfahren gem. § 13a BauGB
3
3
3
Lage und Bestand
4
4
4.1
4.2
4.3
Planungsvorgaben
Raumordnung
Flächennutzungsplanung
Bebauungsplanung
4
4
6
7
5
5.1
Inhalt der Änderung
Bauliche Nutzung
8
8
6
Verkehr
9
7
Immissionen
10
8
8.1
8.2
8.3
Natur und Landschaft
Bestand
Auswirkungen der Planung
Artenschutz
10
10
10
11
9
9.1
9.2
Infrastruktur
soziale Infrastruktur
Technische Infrastruktur/Altlasten
12
12
13
10
Flächenbilanz
13
11
Hinweise
13
12
Verfahrensvermerke
14
Bearbeitungsstand: 02.10.2015
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Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung
1
3
ANLASS UND ALLGEMEINE ZIELSETZUNG
Im nordwestlichen Siedlungsbereich von Barnstorf im Ortsteil Walsen befindet sich ein größeres
Wohngebiet, welches überwiegend mit Einfamilienhausbebauung aus der zweiten Hälfte des vorigen
Jahrhunderts bebaut ist. Zur Bebauung des Gebietes westlich der Heinestraße und nördlich der Goethestraße wurde in den 60er Jahren der Bebauungsplan Nr. 2 „Walsen“ aufgestellt. Im rechtskräftigen
Bebauungsplan befindet sich nördlich der Agnes-Miegel-Straße eine Grünfläche, die bisher als Bolzplatz genutzt wird.
Der Flecken hat festgestellt, dass in der näheren Umgebung des Plangebietes ausreichend Spiel- und
Sportplätze vorhanden sind, um dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis von Kindern und Jugendlichen
gerecht zu werden. Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird nun die Möglichkeit geschaffen,
dass Siedlungsgebiet an dieser Stelle nachzuverdichten, um hier weitere Einfamilienhäuser bauen zu
können. Es werden somit weitere innerörtliche Flächen als Baulandpotential genutzt.
In diesem Zusammenhang wird entlang der nördlichen Änderungsbereichsgrenze die Waldfläche erweitert, um so den Zugang zu den nördlich des Plangebietes gelegenen Waldflächen weiter sicherzustellen.
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VERFAHREN
2.1 VERFAHREN GEM. § 13A BAUGB
Die Änderung des Bebauungsplanes dient der Innenentwicklung von Barnstorf durch Umnutzung eines Bolzplatzes nördlich der Agnes-Miegel-Straße. Es handelt sich damit um einen Bebauungsplan im
Sinne des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung).
Um das Aufstellungsverfahren nach den Bestimmungen des § 13a BauGB durchführen zu können,
müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die im § 13a BauGB genannt sind:
§13a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BauGB
zu erfüllende Bedingung
Festgesetzte Größe der Grundfläche < 20.000 m², ggfs. zusammen
mit anderen Plänen im engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang
Inhalt der 8. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 2
Festgesetzte Grundfläche
WA (2874 m²)
bei GRZ 0,4, zulässige Grundfläche 1149 m²
Andere Bebauungspläne der Innenentwicklung werden im engen räumlichen,
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang nicht aufgestellt oder geändert.
Bedingung erfüllt
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ja, da Größe der Grundfläche zusammen 1149 m²
also < 20.000 m²
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Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung
§13a Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BauGB
zu erfüllende Bedingung
Inhalt der 8. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 2
Bedingung erfüllt
Planung darf nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründen, das
der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) nach UVPG unterliegt.
Festsetzung von Wohngebieten begründet keine Zulässigkeit von
UVP-pflichtigen Vorhaben.
ja
§13a Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BauGB
zu erfüllende Bedingung
Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. (Natura
2000 Gebiete)
Inhalt der 8. Änderung des
Bebauungsplan Nr. 2
Natura 2000 Gebiete, Europäische Schutzgebiete, Vogelschutzgebiete sind nicht betroffen.
Bedingung erfüllt
ja
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LAGE UND BESTAND
Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Ortsteil Walsen östlich der Hölderlinstraße und
nördlich der Agnes-Miegel-Straße.
Die Bereiche östlich, südlich und westlich des Plangebietes sind durch Einzelhaus- und Doppelhausbebauung geprägt. Südlich des Änderungsbereiches verläuft die Agnes-Miegel-Straße, welche als
Stichstraße angelegt ist und die mit einer Wendeanlage südwestlich des Plangebietes abschließt. Die
westlich der Hölderlinstraße gelegene Bebauung grenzt nach Westen an den Außenbereich und damit
an landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Nördlich des Plangebietes befindet sich eine überwiegend mit Kiefern bewachsene Waldfläche.
Das Plangebiet selbst ist mit Rasen bewachsen, der regelmäßig gemäht wird.
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PLANUNGSVORGABEN
4.1 RAUMORDNUNG
Für die Bewertung raumordnerischer Belange sind das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP)
des Landkreis Diepholz hinzuzuziehen.
Das RROP des Landkreises Diepholz ist seit dem 01. Juli 2005 rechtskräftig. Im September 2013
wurde der Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung des RROP gefasst, jedoch bisher kein Entwurf in die Beteiligung gegeben. Somit müssen die damaligen Festlegungen aus dem RROP zur Bewertung des Vorhabens hinzugezogen werden.
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Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung
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Nach der Karte des RROP 2004 liegt das Plangebiet in einem Vorsorgegebiet für Erholung. Als Vorsorgegebiete für Erholung kommen gem. Kapitel 3.8 „Erholung, Freizeit, Sport“ Gebiete in Betracht,
die auf Grund ihrer natürlichen Eignung und ihres landschaftlichen Wertes für verschiedene Erholungsaktivitäten der Naherholung und des Fremdenverkehrs von Bedeutung sind und als solche gesichert und weiterentwickelt werden sollen. In den Vorsorgegebieten für Erholung hat sich die landschaftsgebundene Infrastruktur nach Art, Erscheinungsbild, Umfang und Nutzungsintensität den landschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.
Zudem wird in Kapitel 1.5 „Siedlungsentwicklung, Wohnen, Schutz siedlungsbezogener Freiräume“
festgelegt, dass die Siedlungsentwicklung der Städte und Gemeinden so zu gestalten ist, dass ihre
besondere Eigenart erhalten bleibt. Insbesondere gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild oder
die Lebensweise der Einwohner prägende Strukturen sind zu erhalten und unter Berücksichtigung der
städtebaulichen Erfordernisse weiterzuentwickeln.
Darüber hinaus ist Freiraum im Rahmen der Siedlungsentwicklung nur in dem notwendigen Umfang
für eine Bebauung in Anspruch zu nehmen. Der Nachverdichtung im Innenbereich ist Vorrang einzuräumen. Zudem sind gewachsene Siedlungsbereiche unter Erhaltung ausreichender Freiräume weiter
zu entwickeln. Eine angemessene Eigenentwicklung der Gemeinden soll ermöglicht werden. Eine
Zersiedlung ist zu vermeiden.
Den Vorgaben der Raumordnung kann Rechnung getragen werden, da durch die vorliegende Bauleitplanung Vorrausetzungen geschaffen werden, um eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung im
Innenbereich des Flecken Barnstorf zu ermöglichen.
Änderungsbereich
Abb.: Auszug aus dem RROP des Landkreises Diepholz (ohne Maßstab)
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4.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLANUNG
Der wirksame Flächennutzungsplan für die Samtgemeinde Barnstorf besteht seit dem Jahre 1983. Bei
der Wohnentwicklungsplanung wird dem Ortsteil Walsen im Flächennutzungsplan eine besondere
Bedeutung für die Wohnnutzung zugesprochen. Daher wurde zusätzlich zu den vorhandenen Wohngebieten und den teilweise bereits im Bebauungsplan Nr. 2 festgesetzten Baugebieten Ergänzungsflächen im Flächennutzungsplan vorgesehen.
Der Änderungsbereich wird im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt.
Nördlich des Plangebietes ist im Flächennutzungsplan eine Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt,
an welche nördlich des Lönsweges weitere Flächen für die Forstwirtschaft angrenzen, die zum Landschaftsschutzgebiet „Barnstorfer Huntetal“ gehören. Im Bereich der nördlich gelegenen Flächen für die
Forstwirtschaft ist der Verlauf einer ehemaligen Richtfunkstrecke der Bundespost dargestellt, deren
Schutzstreifen in den räumlichen Geltungsbereich der vorliegenden Änderung hineinreicht.
Südlich und östlich des Änderungsbereiches sind weite Bereiche als Wohnbauflächen dargestellt. Der
Darstellung im FNP ist zu entnehmen, dass für den Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 2 sowohl ein Bolzplatz als auch ein Spielplatz vorzusehen sind. Östlich der Heinestraße ist
nördlich an die Goethestraße angrenzend eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ dargestellt.
In der Umgebung des Plangebietes sind zudem mehrere Flächen für Erdöl-Pumpstationen dargestellt,
wovon einige durch die Firma Wintershall bereits verfüllt wurden und die inzwischen bebaut sind.
Die Änderung des Bebauungsplanes kann somit aus den aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden.
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Änderungsbereich
Abb.: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der SG Barnstorf
4.3 BEBAUUNGSPLANUNG
Der Bebauungsplan Nr. 2 des Fleckens Barnstorf ist seit dem Jahre 1966 rechtskräftig. Darin werden
Wohnbaugebiete mit den erforderlichen Erschließungsflächen und Infrastruktureinrichtungen festgesetzt. Ursprünglich waren im Bebauungsplan Bereiche mit städtischen Bauformen wie Gartenhofhäusern und der damit verbundenen Verdichtung vorgesehen. Nach mehrfachen Änderungsverfahren
entstand ein durch freistehende Einfamilienhäuser dominiertes Wohngebiet, wie es der Baulandnachfrage entsprach. Die ehemals an einigen Stellen eingeplante verdichtete Bebauung findet sich nun nur
noch an wenigen Stellen.
Der Änderungsbereich selbst ist als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ festgesetzt. Innerhalb dieser Grünflächen sind am südlichen und östlichen Rand 5 m breite Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vorgesehen.
Nördlich des Plangebietes ist eine Fläche für Wald festgesetzt. Südlich dieser Fläche ist eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zur Kästnerstraße eingeplant, die als Fuß- und Radwegeverbindung vom östlich gelegenen Wohngebiet zum Bolzplatz dient.
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Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung
Die an den Änderungsbereich angrenzenden Allgemeinen Wohngebiete sind mit einer höchstens eingeschossigen, offenen Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,4 festgesetzt.
Die Baufenster verlaufen in der Regel in einem Abstand von 3 m zu den Verkehrsflächen und weisen
eine Tiefe von 18 - 20 m auf.
Abb.: Auschnitt aus der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 (ohne Maßstab)
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INHALT DER ÄNDERUNG
5.1 BAULICHE NUTZUNG
Art der baulichen Nutzung
Die bisher unbebaute als Bolzplatz genutzte Fläche wird durch die Änderungsplanung bezüglich der
Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Entsprechend der Zielsetzung, das vorhandene Wohngebiet nachzuverdichten, erfolgt damit dieselbe Festsetzung wie für die
angrenzenden Wohngebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung für das Allgemeine Wohngebiet orientiert sich an dem vorhandenen
Baubestand der Nachbarschaft und den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2. Somit wird eine
höchstens eingeschossige Bauweise bei einer GRZ von 0,4 vorgesehen. Die Grundfläche darf gemäß
§ 19 BauNVO durch die Grundfläche von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14
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BauNVO, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu 50 % überschritten werden. Dadurch ist insgesamt eine Versiegelung bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig. Hiermit soll erreicht werden, dass sich zukünftige Bauvorhaben an den Bestand in der Umgebung anpassen.
Bauweise
In dem Allgemeinen Wohngebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt, so dass die Hauptgebäude
mit einem Grenzabstand zum Nachbargrundstück zu errichten sind. Zusätzlich wird festgesetzt, dass
nur Einfamilien- und Doppelhäuser zulässig sind, in denen je Einzelhaus zwei Wohnungen und je
Doppelhaushälfte eine Wohnung zulässig sind.
Diese Bauweise dient dem Ziel der Planung Wohnbauland für Einfamilienhäuser zu schaffen. Sie entspricht dem bereits vorhandenen Bestand in der Nachbarschaft des Planungsgebietes und den Festsetzungen aus der 6. und 7. Änderung des Bebauungsplanes.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die nördliche Baugrenze verläuft insgesamt in einem Abstand von 20 m zur bestehenden Waldfläche.
Dieser Abstand ist aus Sicherheitsgründen notwendig und entspricht in etwa der Baumlänge der vorhandenen Kiefern. Der Abstand wird durch eine 3 m breite Fläche für Wald, die der Bewirtschaftung
der nördlichen Waldflächen dienen soll, und einem 17 m breiten nicht überbaubaren Bereich im Allgemeinen Wohngebiet gebildet.
Die Baugrenze verläuft zu den Verkehrsflächen in einem Abstand von 3 m, wie es im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Regel ist.
Durch die festgesetzten Baugrenzen ergibt sich ein Baufenster mit einer Tiefe von ca. 16 m.
6
VERKEHR
Das Plangebiet liegt nördlich der Gemeindestraße Agnes-Miegel-Straße und östlich der Hölderlinstraße. Die Agnes-Miegel-Straße ist für die geringe Menge an zusätzlichen Verkehr, der aufgrund der
Baumöglichkeiten, die durch diese Änderungsplanung entstehen, ausreichend ausgebaut und erfüllt
aus verkehrstechnischer Sicht ihre Funktion als Anliegerstraße.
Westlich Grünfläche wird eine 3 m breite Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der
Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Diese dient, in Verbindung mit der nordöstlich des
Änderungsbereiches bereits festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, als Fußund Radwegeverbindung in das östlich gelegene Wohngebiet.
Darüber hinaus ist eine interne Erschließung des Gebietes aufgrund der geringen Gebietsgröße nicht
erforderlich. Die Erschließung der Baugrundstücke kann direkt von der Agnes-Miegel-Straße aus erfolgen.
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Die Entfernung zur Bushaltestelle „Barnstorf Walsen“ an der Landesstraße L 344 beträgt etwa 800 m,
und damit nicht mehr in fußläufiger Entfernung (bis 600 m). Von der Haltestelle verkehrt die Buslinie
131 des VBN regelmäßig in das Ortszentrum des Flecken Barnstorf sowie nach St. Hülfte und in die
Kreisstadt Diepholz.
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IMMISSIONEN
Emissionsquellen, von denen erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen könnten, befinden sich nicht
im oder in der Nähe des Plangebietes.
Durch die Möglichkeit der Bebauung kann es zu einer geringen Zunahme an Verkehr durch die neuen
Anwohner kommen. Der dadurch entstehende Verkehrslärm ist in Anbetracht der Größe der Fläche
und der möglichen Zahl von Grundstücken unwesentlich.
Insgesamt treten bei der Umsetzung der vorliegenden Planung keine wesentlichen Veränderungen
der Emissions- wie auch der Immissionssituation ein.
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NATUR UND LANDSCHAFT
8.1 BESTAND
Das Plangebiet wird bisher überwiegend als Bolzplatz genutzt. Die Flächen sind mit Rasen bewachsen, der regelmäßig gemäht wird. Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Nördlich des Plangebietes befindet sich eine Waldfläche, die überwiegend mit Kiefern bewachsen ist.
Nördlich dieser Waldfläche befinden sich weitere Waldflächen, die zum Landschaftsschutzgebiet
„Barnstorfer Huntetal“ gehören.
Die übrige Umgebung des Plangebietes ist von Einfamilen- und Zweifamilienhäusern und den zugehörigen Ziergärten geprägt. Die westlich der Hölderlinstraße gelegene Bebauung grenzt nach Westen an
den Außenbereich und damit an landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
8.2 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Entlang der nördlichen Änderungsbereichsgrenze wir nun in einer Breite von 3 m eine Fläche für Wald
festgesetzt, welche zur Sicherung der Erreichbarkeit der Waldfläche dienen soll. Zudem wird damit
erreicht, dass die gärtnerische Nutzung erst in einem gewissen Abstand zur eigentlichen Waldfläche
beginnt.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern wurden bisher nicht hergestellt. Der Pflanzstreifen soll aber im Osten weiter Bestandteil der Planung sein.
Dazu wird eine 5 m breite Fläche zugleich als Grünfläche und Fläche für die Anpflanzung von Bäu-
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men, Sträuchern und sonstigen Gehölzen festgesetzt. Diese dient als Abgrenzung des Fußweges zum
östlich gelegenen Grundstück, da dieses sonst von 2 Seiten direkt von Fußwegen umgeben wäre. Die
bisher für die Anpflanzflächen festgesetzte textliche Festsetzung wird aktualisiert. Die Festsetzung des
südlichen Pflanzstreifens wird aufgehoben. Allerdings ist durch die Festsetzung eines Allgemeinen
Wohngebietes zu erwarten, dass sich die Anzahl von Bäumen und Sträuchern im Plangebiet durch
Anpflanzungen in den Gärten gegenüber der bisherigen Planung insgesamt erhöht. Die Aufhebung
der Festsetzung ist außerdem erforderlich, um eine direkte Erschließung der Baugrundstücke von der
Agnes-Miegel-Straße zu ermöglichen.
Nachteilige Auswirkungen sind für das Schutzgut Boden zu erwarten. Bodenaustausch und Versiegelung zerstören die Bodengenese in den geplanten Bauflächen. Dabei verliert der neu versiegelte Boden seine Funktionen für den Naturhaushalt. Das Maß der zulässigen Versiegelung wird durch die
Festsetzung einer GRZ von 0,4 begrenzt.
Darüber hinaus sind durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu erwarten.
Sind aufgrund der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist gem. § 18 BNatSchG, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches über
den Ausgleich zu entscheiden. Hierzu wäre dann eine Eingriffsbilanzierung erforderlich. Die vorliegende Bebauungsplanänderung wird jedoch im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt, wonach Eingriffe, die aufgrund der Änderung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.
Damit ist die Eingriffsregelung nicht anzuwenden und ein Ausgleich nicht erforderlich.
8.3 ARTENSCHUTZ
Die Bestimmungen zum besonderen Artenschutz gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) untersagen konkret schädigende Handlungen für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten. Die Verbote werden durch die Bauleitplanung nicht unmittelbar berührt. Im Rahmen der
Planung ist jedoch zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Bestimmungen die Realisierung der Planung dauerhaft hindern könnten und somit eine Nichtigkeit des Bauleitplans bewirken würden.
Gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG sind bei durch die Bauleitplanung zulässigen Eingriffe die streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten pauschal nach den Verboten gem. § 44 BNatSchG
ausgenommen, soweit die ökologischen Funktionen der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind.
Bezogen auf das Plangebiet ist anzumerken, dass das Plangebiet selber keine besonders wertvollen
naturräumlichen Strukturen aufweist, die auf das Vorkommen von geschützten Arten hinweisen könnten. Das Plangebiet wird bisher überwiegend als Bolzplatz genutzt. Die Flächen sind mit Rasen bewachsen, der regelmäßig gemäht wird. Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden, so dass es auch
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nicht zu Baumfällungen oder Gehölzentfernungen kommen wird, durch die ggfs. geschützte Arten
gefährdet sein könnten.
Im Ergebnis sind somit durch die Planung keine wesentlichen Verschlechterungen oder Beeinträchtigungen für den Artenschutz zu erwarten. Somit stehen der Umsetzung des Plans keine artenschutzrechlichen Bestimmungen entgegen.
9
INFRASTRUKTUR
9.1
SOZIALE INFRASTRUKTUR
Durch die vorliegende Planung wird eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“, die bisher
als Bolzplatz genutzt wurde, zukünftig als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt und entfällt damit als
Spielmöglichkeit für Kinder und Jugendliche.
Nördlich der Goethestraße auf Höhe der Lessingstraße befindet sich in 700 m Entfernung zum Plagebiet ein weiterer Bolzplatz. Darüber hinaus befinden sich in einem Radius von 500 m vier weitere
Spielplätze. Damit stehen auch zukünftig in zumutbarer Entfernung ausreichend Spielmöglichkeiten
und ein weiterer Bolzplatz zur Verfügung. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die geplante Bebauung im Änderungsbereich sowie die vorhandene Bebauung in der Umgebung einem klassischen Einfamilienhausgebiet mit vereinzelten Doppelhäusern entspricht. Üblicherweise sind in diesen Gebieten
auf den privaten Grundstücken zusätzliche Spielmöglichkeiten vorhanden.
Spielplatz
Spielplatz
Plangebiet
Spielplatz
Bolzplatz
Abb.: Übersicht Spiel- und Sportplätze (ohne Maßstab)
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Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung
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9.2 TECHNISCHE INFRASTRUKTUR/ALTLASTEN
Alle leitungsgebundenen Infrastruktureinrichtungen können im Rahmen der Bebauung in das Plangebiet hinein verlängert werden. Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikationseinrichtungen sowie die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt über die vorhandenen Leitungen in der Straße „Agnes-Miegel-Straße“.
Das im Plangebiet nun anfallende Regenwasser von Stellplätzen, Zufahrten und vom Dach soll in die
vorhandene Regenwasserkanalisation abgeleitet werden. Die Untere Wasserbehörde hat mitgeteilt,
dass die zu erwartende zusätzliche Einleitungsmenge vom Regenwasserkanal aufgenommen werden
kann, dass dazu aber vom Flecken vorab formlos ein Änderungsantrag zu stellen ist. Der Flecken wird
dies rechtzeitig beantragen.
Die Abfallbeseitigung erfolgt entsprechend der Abfallsatzung des Landkreises Diepholz.
Dem Flecken Barnstorf sind im Plangebiet keine Altlasten bekannt.
10 FLÄCHENBILANZ
Allgemeines Wohngebiet
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Waldfläche
Grünfläche
2.874 m²
97 m²
284 m²
126 m²
Gesamt
3.381 m²
11 HINWEISE
(1) Dieser Bebauungsplanänderung liegt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23.01.1990, zuletzt geändert am 11.06.2013, zugrunde.
(2) Sollten bei den geplanten Erd- und Bauarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, so sind diese
gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der
Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14
Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw.
für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung
der Arbeiten gestattet. (Nieders. Denkmalschutzgesetz vom 30.05.1978, Nds. GVBl., S. 517 zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135))
(3) Sollten bei den geplanten Erd- und Bauarbeiten Hinweise auf Altablagerungen zu Tage treten, so
ist unverzüglich die Untere Abfallbehörde zu benachrichtigen.
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Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung
(4) Der räumliche Geltungsbereich der o. g. Maßnahme befindet sich innerhalb des bergrechtlichen
Erlaubnisfeldes „Ridderade-Ost“ der Wintershall Holding GmbH. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.
12 VERFAHRENSVERMERKE
Die Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit der Planzeichnung der 8. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 2 öffentlich in der Zeit vom ….. ….. ……. bis zum ….. ….. ….... ausgelegen.
Barnstorf, den ..... ….. …..…
........................................................
Bürgermeister
Die Begründung wurde vom Rat des Flecken Barnstorf zusammen mit der als Satzung beschlossenen
8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 in der Sitzung am ….. ….. ……. beschlossen.
Barnstorf, den ..… ..… …….
........................................................
Bürgermeister
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