FLECKEN BARNSTORF Bebauungsplan Nr. 2 „Walsen“ 8. Änderung BEGRÜNDUNG Übersichtsplan Ehnernstraße 126 26121 Oldenburg Telefon 0441/97201-0 Telefax -99 Email: [email protected] 2 Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass und allgemeine Zielsetzung 3 2 2.1 Verfahren Verfahren gem. § 13a BauGB 3 3 3 Lage und Bestand 4 4 4.1 4.2 4.3 Planungsvorgaben Raumordnung Flächennutzungsplanung Bebauungsplanung 4 4 6 7 5 5.1 Inhalt der Änderung Bauliche Nutzung 8 8 6 Verkehr 9 7 Immissionen 10 8 8.1 8.2 8.3 Natur und Landschaft Bestand Auswirkungen der Planung Artenschutz 10 10 10 11 9 9.1 9.2 Infrastruktur soziale Infrastruktur Technische Infrastruktur/Altlasten 12 12 13 10 Flächenbilanz 13 11 Hinweise 13 12 Verfahrensvermerke 14 Bearbeitungsstand: 02.10.2015 pk plankontor städtebau gmbh Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung 1 3 ANLASS UND ALLGEMEINE ZIELSETZUNG Im nordwestlichen Siedlungsbereich von Barnstorf im Ortsteil Walsen befindet sich ein größeres Wohngebiet, welches überwiegend mit Einfamilienhausbebauung aus der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts bebaut ist. Zur Bebauung des Gebietes westlich der Heinestraße und nördlich der Goethestraße wurde in den 60er Jahren der Bebauungsplan Nr. 2 „Walsen“ aufgestellt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan befindet sich nördlich der Agnes-Miegel-Straße eine Grünfläche, die bisher als Bolzplatz genutzt wird. Der Flecken hat festgestellt, dass in der näheren Umgebung des Plangebietes ausreichend Spiel- und Sportplätze vorhanden sind, um dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden. Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird nun die Möglichkeit geschaffen, dass Siedlungsgebiet an dieser Stelle nachzuverdichten, um hier weitere Einfamilienhäuser bauen zu können. Es werden somit weitere innerörtliche Flächen als Baulandpotential genutzt. In diesem Zusammenhang wird entlang der nördlichen Änderungsbereichsgrenze die Waldfläche erweitert, um so den Zugang zu den nördlich des Plangebietes gelegenen Waldflächen weiter sicherzustellen. 2 VERFAHREN 2.1 VERFAHREN GEM. § 13A BAUGB Die Änderung des Bebauungsplanes dient der Innenentwicklung von Barnstorf durch Umnutzung eines Bolzplatzes nördlich der Agnes-Miegel-Straße. Es handelt sich damit um einen Bebauungsplan im Sinne des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Um das Aufstellungsverfahren nach den Bestimmungen des § 13a BauGB durchführen zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die im § 13a BauGB genannt sind: §13a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BauGB zu erfüllende Bedingung Festgesetzte Größe der Grundfläche < 20.000 m², ggfs. zusammen mit anderen Plänen im engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang Inhalt der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Festgesetzte Grundfläche WA (2874 m²) bei GRZ 0,4, zulässige Grundfläche 1149 m² Andere Bebauungspläne der Innenentwicklung werden im engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang nicht aufgestellt oder geändert. Bedingung erfüllt pk plankontor städtebau gmbh ja, da Größe der Grundfläche zusammen 1149 m² also < 20.000 m² 4 Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung §13a Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BauGB zu erfüllende Bedingung Inhalt der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Bedingung erfüllt Planung darf nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründen, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach UVPG unterliegt. Festsetzung von Wohngebieten begründet keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben. ja §13a Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BauGB zu erfüllende Bedingung Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. (Natura 2000 Gebiete) Inhalt der 8. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 Natura 2000 Gebiete, Europäische Schutzgebiete, Vogelschutzgebiete sind nicht betroffen. Bedingung erfüllt ja 3 LAGE UND BESTAND Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Ortsteil Walsen östlich der Hölderlinstraße und nördlich der Agnes-Miegel-Straße. Die Bereiche östlich, südlich und westlich des Plangebietes sind durch Einzelhaus- und Doppelhausbebauung geprägt. Südlich des Änderungsbereiches verläuft die Agnes-Miegel-Straße, welche als Stichstraße angelegt ist und die mit einer Wendeanlage südwestlich des Plangebietes abschließt. Die westlich der Hölderlinstraße gelegene Bebauung grenzt nach Westen an den Außenbereich und damit an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Nördlich des Plangebietes befindet sich eine überwiegend mit Kiefern bewachsene Waldfläche. Das Plangebiet selbst ist mit Rasen bewachsen, der regelmäßig gemäht wird. 4 PLANUNGSVORGABEN 4.1 RAUMORDNUNG Für die Bewertung raumordnerischer Belange sind das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreis Diepholz hinzuzuziehen. Das RROP des Landkreises Diepholz ist seit dem 01. Juli 2005 rechtskräftig. Im September 2013 wurde der Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung des RROP gefasst, jedoch bisher kein Entwurf in die Beteiligung gegeben. Somit müssen die damaligen Festlegungen aus dem RROP zur Bewertung des Vorhabens hinzugezogen werden. pk plankontor städtebau gmbh Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung 5 Nach der Karte des RROP 2004 liegt das Plangebiet in einem Vorsorgegebiet für Erholung. Als Vorsorgegebiete für Erholung kommen gem. Kapitel 3.8 „Erholung, Freizeit, Sport“ Gebiete in Betracht, die auf Grund ihrer natürlichen Eignung und ihres landschaftlichen Wertes für verschiedene Erholungsaktivitäten der Naherholung und des Fremdenverkehrs von Bedeutung sind und als solche gesichert und weiterentwickelt werden sollen. In den Vorsorgegebieten für Erholung hat sich die landschaftsgebundene Infrastruktur nach Art, Erscheinungsbild, Umfang und Nutzungsintensität den landschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Zudem wird in Kapitel 1.5 „Siedlungsentwicklung, Wohnen, Schutz siedlungsbezogener Freiräume“ festgelegt, dass die Siedlungsentwicklung der Städte und Gemeinden so zu gestalten ist, dass ihre besondere Eigenart erhalten bleibt. Insbesondere gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild oder die Lebensweise der Einwohner prägende Strukturen sind zu erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse weiterzuentwickeln. Darüber hinaus ist Freiraum im Rahmen der Siedlungsentwicklung nur in dem notwendigen Umfang für eine Bebauung in Anspruch zu nehmen. Der Nachverdichtung im Innenbereich ist Vorrang einzuräumen. Zudem sind gewachsene Siedlungsbereiche unter Erhaltung ausreichender Freiräume weiter zu entwickeln. Eine angemessene Eigenentwicklung der Gemeinden soll ermöglicht werden. Eine Zersiedlung ist zu vermeiden. Den Vorgaben der Raumordnung kann Rechnung getragen werden, da durch die vorliegende Bauleitplanung Vorrausetzungen geschaffen werden, um eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung im Innenbereich des Flecken Barnstorf zu ermöglichen. Änderungsbereich Abb.: Auszug aus dem RROP des Landkreises Diepholz (ohne Maßstab) pk plankontor städtebau gmbh 6 Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung 4.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLANUNG Der wirksame Flächennutzungsplan für die Samtgemeinde Barnstorf besteht seit dem Jahre 1983. Bei der Wohnentwicklungsplanung wird dem Ortsteil Walsen im Flächennutzungsplan eine besondere Bedeutung für die Wohnnutzung zugesprochen. Daher wurde zusätzlich zu den vorhandenen Wohngebieten und den teilweise bereits im Bebauungsplan Nr. 2 festgesetzten Baugebieten Ergänzungsflächen im Flächennutzungsplan vorgesehen. Der Änderungsbereich wird im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Nördlich des Plangebietes ist im Flächennutzungsplan eine Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt, an welche nördlich des Lönsweges weitere Flächen für die Forstwirtschaft angrenzen, die zum Landschaftsschutzgebiet „Barnstorfer Huntetal“ gehören. Im Bereich der nördlich gelegenen Flächen für die Forstwirtschaft ist der Verlauf einer ehemaligen Richtfunkstrecke der Bundespost dargestellt, deren Schutzstreifen in den räumlichen Geltungsbereich der vorliegenden Änderung hineinreicht. Südlich und östlich des Änderungsbereiches sind weite Bereiche als Wohnbauflächen dargestellt. Der Darstellung im FNP ist zu entnehmen, dass für den Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 2 sowohl ein Bolzplatz als auch ein Spielplatz vorzusehen sind. Östlich der Heinestraße ist nördlich an die Goethestraße angrenzend eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ dargestellt. In der Umgebung des Plangebietes sind zudem mehrere Flächen für Erdöl-Pumpstationen dargestellt, wovon einige durch die Firma Wintershall bereits verfüllt wurden und die inzwischen bebaut sind. Die Änderung des Bebauungsplanes kann somit aus den aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden. pk plankontor städtebau gmbh Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung 7 Änderungsbereich Abb.: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der SG Barnstorf 4.3 BEBAUUNGSPLANUNG Der Bebauungsplan Nr. 2 des Fleckens Barnstorf ist seit dem Jahre 1966 rechtskräftig. Darin werden Wohnbaugebiete mit den erforderlichen Erschließungsflächen und Infrastruktureinrichtungen festgesetzt. Ursprünglich waren im Bebauungsplan Bereiche mit städtischen Bauformen wie Gartenhofhäusern und der damit verbundenen Verdichtung vorgesehen. Nach mehrfachen Änderungsverfahren entstand ein durch freistehende Einfamilienhäuser dominiertes Wohngebiet, wie es der Baulandnachfrage entsprach. Die ehemals an einigen Stellen eingeplante verdichtete Bebauung findet sich nun nur noch an wenigen Stellen. Der Änderungsbereich selbst ist als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ festgesetzt. Innerhalb dieser Grünflächen sind am südlichen und östlichen Rand 5 m breite Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vorgesehen. Nördlich des Plangebietes ist eine Fläche für Wald festgesetzt. Südlich dieser Fläche ist eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zur Kästnerstraße eingeplant, die als Fuß- und Radwegeverbindung vom östlich gelegenen Wohngebiet zum Bolzplatz dient. pk plankontor städtebau gmbh 8 Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung Die an den Änderungsbereich angrenzenden Allgemeinen Wohngebiete sind mit einer höchstens eingeschossigen, offenen Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,4 festgesetzt. Die Baufenster verlaufen in der Regel in einem Abstand von 3 m zu den Verkehrsflächen und weisen eine Tiefe von 18 - 20 m auf. Abb.: Auschnitt aus der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 (ohne Maßstab) 5 INHALT DER ÄNDERUNG 5.1 BAULICHE NUTZUNG Art der baulichen Nutzung Die bisher unbebaute als Bolzplatz genutzte Fläche wird durch die Änderungsplanung bezüglich der Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Entsprechend der Zielsetzung, das vorhandene Wohngebiet nachzuverdichten, erfolgt damit dieselbe Festsetzung wie für die angrenzenden Wohngebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung für das Allgemeine Wohngebiet orientiert sich an dem vorhandenen Baubestand der Nachbarschaft und den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2. Somit wird eine höchstens eingeschossige Bauweise bei einer GRZ von 0,4 vorgesehen. Die Grundfläche darf gemäß § 19 BauNVO durch die Grundfläche von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 pk plankontor städtebau gmbh Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung 9 BauNVO, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 % überschritten werden. Dadurch ist insgesamt eine Versiegelung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig. Hiermit soll erreicht werden, dass sich zukünftige Bauvorhaben an den Bestand in der Umgebung anpassen. Bauweise In dem Allgemeinen Wohngebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt, so dass die Hauptgebäude mit einem Grenzabstand zum Nachbargrundstück zu errichten sind. Zusätzlich wird festgesetzt, dass nur Einfamilien- und Doppelhäuser zulässig sind, in denen je Einzelhaus zwei Wohnungen und je Doppelhaushälfte eine Wohnung zulässig sind. Diese Bauweise dient dem Ziel der Planung Wohnbauland für Einfamilienhäuser zu schaffen. Sie entspricht dem bereits vorhandenen Bestand in der Nachbarschaft des Planungsgebietes und den Festsetzungen aus der 6. und 7. Änderung des Bebauungsplanes. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Die nördliche Baugrenze verläuft insgesamt in einem Abstand von 20 m zur bestehenden Waldfläche. Dieser Abstand ist aus Sicherheitsgründen notwendig und entspricht in etwa der Baumlänge der vorhandenen Kiefern. Der Abstand wird durch eine 3 m breite Fläche für Wald, die der Bewirtschaftung der nördlichen Waldflächen dienen soll, und einem 17 m breiten nicht überbaubaren Bereich im Allgemeinen Wohngebiet gebildet. Die Baugrenze verläuft zu den Verkehrsflächen in einem Abstand von 3 m, wie es im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Regel ist. Durch die festgesetzten Baugrenzen ergibt sich ein Baufenster mit einer Tiefe von ca. 16 m. 6 VERKEHR Das Plangebiet liegt nördlich der Gemeindestraße Agnes-Miegel-Straße und östlich der Hölderlinstraße. Die Agnes-Miegel-Straße ist für die geringe Menge an zusätzlichen Verkehr, der aufgrund der Baumöglichkeiten, die durch diese Änderungsplanung entstehen, ausreichend ausgebaut und erfüllt aus verkehrstechnischer Sicht ihre Funktion als Anliegerstraße. Westlich Grünfläche wird eine 3 m breite Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Diese dient, in Verbindung mit der nordöstlich des Änderungsbereiches bereits festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, als Fußund Radwegeverbindung in das östlich gelegene Wohngebiet. Darüber hinaus ist eine interne Erschließung des Gebietes aufgrund der geringen Gebietsgröße nicht erforderlich. Die Erschließung der Baugrundstücke kann direkt von der Agnes-Miegel-Straße aus erfolgen. pk plankontor städtebau gmbh 10 Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung Die Entfernung zur Bushaltestelle „Barnstorf Walsen“ an der Landesstraße L 344 beträgt etwa 800 m, und damit nicht mehr in fußläufiger Entfernung (bis 600 m). Von der Haltestelle verkehrt die Buslinie 131 des VBN regelmäßig in das Ortszentrum des Flecken Barnstorf sowie nach St. Hülfte und in die Kreisstadt Diepholz. 7 IMMISSIONEN Emissionsquellen, von denen erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen könnten, befinden sich nicht im oder in der Nähe des Plangebietes. Durch die Möglichkeit der Bebauung kann es zu einer geringen Zunahme an Verkehr durch die neuen Anwohner kommen. Der dadurch entstehende Verkehrslärm ist in Anbetracht der Größe der Fläche und der möglichen Zahl von Grundstücken unwesentlich. Insgesamt treten bei der Umsetzung der vorliegenden Planung keine wesentlichen Veränderungen der Emissions- wie auch der Immissionssituation ein. 8 NATUR UND LANDSCHAFT 8.1 BESTAND Das Plangebiet wird bisher überwiegend als Bolzplatz genutzt. Die Flächen sind mit Rasen bewachsen, der regelmäßig gemäht wird. Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Nördlich des Plangebietes befindet sich eine Waldfläche, die überwiegend mit Kiefern bewachsen ist. Nördlich dieser Waldfläche befinden sich weitere Waldflächen, die zum Landschaftsschutzgebiet „Barnstorfer Huntetal“ gehören. Die übrige Umgebung des Plangebietes ist von Einfamilen- und Zweifamilienhäusern und den zugehörigen Ziergärten geprägt. Die westlich der Hölderlinstraße gelegene Bebauung grenzt nach Westen an den Außenbereich und damit an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. 8.2 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Entlang der nördlichen Änderungsbereichsgrenze wir nun in einer Breite von 3 m eine Fläche für Wald festgesetzt, welche zur Sicherung der Erreichbarkeit der Waldfläche dienen soll. Zudem wird damit erreicht, dass die gärtnerische Nutzung erst in einem gewissen Abstand zur eigentlichen Waldfläche beginnt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern wurden bisher nicht hergestellt. Der Pflanzstreifen soll aber im Osten weiter Bestandteil der Planung sein. Dazu wird eine 5 m breite Fläche zugleich als Grünfläche und Fläche für die Anpflanzung von Bäu- pk plankontor städtebau gmbh Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung 11 men, Sträuchern und sonstigen Gehölzen festgesetzt. Diese dient als Abgrenzung des Fußweges zum östlich gelegenen Grundstück, da dieses sonst von 2 Seiten direkt von Fußwegen umgeben wäre. Die bisher für die Anpflanzflächen festgesetzte textliche Festsetzung wird aktualisiert. Die Festsetzung des südlichen Pflanzstreifens wird aufgehoben. Allerdings ist durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes zu erwarten, dass sich die Anzahl von Bäumen und Sträuchern im Plangebiet durch Anpflanzungen in den Gärten gegenüber der bisherigen Planung insgesamt erhöht. Die Aufhebung der Festsetzung ist außerdem erforderlich, um eine direkte Erschließung der Baugrundstücke von der Agnes-Miegel-Straße zu ermöglichen. Nachteilige Auswirkungen sind für das Schutzgut Boden zu erwarten. Bodenaustausch und Versiegelung zerstören die Bodengenese in den geplanten Bauflächen. Dabei verliert der neu versiegelte Boden seine Funktionen für den Naturhaushalt. Das Maß der zulässigen Versiegelung wird durch die Festsetzung einer GRZ von 0,4 begrenzt. Darüber hinaus sind durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu erwarten. Sind aufgrund der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist gem. § 18 BNatSchG, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches über den Ausgleich zu entscheiden. Hierzu wäre dann eine Eingriffsbilanzierung erforderlich. Die vorliegende Bebauungsplanänderung wird jedoch im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt, wonach Eingriffe, die aufgrund der Änderung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Damit ist die Eingriffsregelung nicht anzuwenden und ein Ausgleich nicht erforderlich. 8.3 ARTENSCHUTZ Die Bestimmungen zum besonderen Artenschutz gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) untersagen konkret schädigende Handlungen für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten. Die Verbote werden durch die Bauleitplanung nicht unmittelbar berührt. Im Rahmen der Planung ist jedoch zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Bestimmungen die Realisierung der Planung dauerhaft hindern könnten und somit eine Nichtigkeit des Bauleitplans bewirken würden. Gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG sind bei durch die Bauleitplanung zulässigen Eingriffe die streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten pauschal nach den Verboten gem. § 44 BNatSchG ausgenommen, soweit die ökologischen Funktionen der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Bezogen auf das Plangebiet ist anzumerken, dass das Plangebiet selber keine besonders wertvollen naturräumlichen Strukturen aufweist, die auf das Vorkommen von geschützten Arten hinweisen könnten. Das Plangebiet wird bisher überwiegend als Bolzplatz genutzt. Die Flächen sind mit Rasen bewachsen, der regelmäßig gemäht wird. Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden, so dass es auch pk plankontor städtebau gmbh 12 Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung nicht zu Baumfällungen oder Gehölzentfernungen kommen wird, durch die ggfs. geschützte Arten gefährdet sein könnten. Im Ergebnis sind somit durch die Planung keine wesentlichen Verschlechterungen oder Beeinträchtigungen für den Artenschutz zu erwarten. Somit stehen der Umsetzung des Plans keine artenschutzrechlichen Bestimmungen entgegen. 9 INFRASTRUKTUR 9.1 SOZIALE INFRASTRUKTUR Durch die vorliegende Planung wird eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“, die bisher als Bolzplatz genutzt wurde, zukünftig als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt und entfällt damit als Spielmöglichkeit für Kinder und Jugendliche. Nördlich der Goethestraße auf Höhe der Lessingstraße befindet sich in 700 m Entfernung zum Plagebiet ein weiterer Bolzplatz. Darüber hinaus befinden sich in einem Radius von 500 m vier weitere Spielplätze. Damit stehen auch zukünftig in zumutbarer Entfernung ausreichend Spielmöglichkeiten und ein weiterer Bolzplatz zur Verfügung. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die geplante Bebauung im Änderungsbereich sowie die vorhandene Bebauung in der Umgebung einem klassischen Einfamilienhausgebiet mit vereinzelten Doppelhäusern entspricht. Üblicherweise sind in diesen Gebieten auf den privaten Grundstücken zusätzliche Spielmöglichkeiten vorhanden. Spielplatz Spielplatz Plangebiet Spielplatz Bolzplatz Abb.: Übersicht Spiel- und Sportplätze (ohne Maßstab) pk plankontor städtebau gmbh Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung 13 9.2 TECHNISCHE INFRASTRUKTUR/ALTLASTEN Alle leitungsgebundenen Infrastruktureinrichtungen können im Rahmen der Bebauung in das Plangebiet hinein verlängert werden. Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikationseinrichtungen sowie die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt über die vorhandenen Leitungen in der Straße „Agnes-Miegel-Straße“. Das im Plangebiet nun anfallende Regenwasser von Stellplätzen, Zufahrten und vom Dach soll in die vorhandene Regenwasserkanalisation abgeleitet werden. Die Untere Wasserbehörde hat mitgeteilt, dass die zu erwartende zusätzliche Einleitungsmenge vom Regenwasserkanal aufgenommen werden kann, dass dazu aber vom Flecken vorab formlos ein Änderungsantrag zu stellen ist. Der Flecken wird dies rechtzeitig beantragen. Die Abfallbeseitigung erfolgt entsprechend der Abfallsatzung des Landkreises Diepholz. Dem Flecken Barnstorf sind im Plangebiet keine Altlasten bekannt. 10 FLÄCHENBILANZ Allgemeines Wohngebiet Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Waldfläche Grünfläche 2.874 m² 97 m² 284 m² 126 m² Gesamt 3.381 m² 11 HINWEISE (1) Dieser Bebauungsplanänderung liegt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990, zuletzt geändert am 11.06.2013, zugrunde. (2) Sollten bei den geplanten Erd- und Bauarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, so sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. (Nieders. Denkmalschutzgesetz vom 30.05.1978, Nds. GVBl., S. 517 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135)) (3) Sollten bei den geplanten Erd- und Bauarbeiten Hinweise auf Altablagerungen zu Tage treten, so ist unverzüglich die Untere Abfallbehörde zu benachrichtigen. pk plankontor städtebau gmbh 14 Flecken Barnstorf - Bebauungsplan Nr. 2, 8. Änderung (4) Der räumliche Geltungsbereich der o. g. Maßnahme befindet sich innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes „Ridderade-Ost“ der Wintershall Holding GmbH. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. 12 VERFAHRENSVERMERKE Die Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit der Planzeichnung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 öffentlich in der Zeit vom ….. ….. ……. bis zum ….. ….. ….... ausgelegen. Barnstorf, den ..... ….. …..… ........................................................ Bürgermeister Die Begründung wurde vom Rat des Flecken Barnstorf zusammen mit der als Satzung beschlossenen 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 in der Sitzung am ….. ….. ……. beschlossen. Barnstorf, den ..… ..… ……. ........................................................ Bürgermeister pk plankontor städtebau gmbh
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