Juni 2015 / Seite 1 von 4 CHECKLISTE FÜR INVERKEHRBRINGER VON INDUSTRIEBATTERIEN (HANDLUNGSEMPFEHLUNG) DEFINITIONEN: Zellen: Batterien oder Akkuzellen i. S. § 2 (2) BattG Packs: Batteriesatz i. S. § 2 (3) BattG Module, Einschübe oder Batteriesysteme: Batteriesatz i. S. § 2 (2) BattG Stationärer Energiespeicher: Komplette Anlagen oder Geräte mit eingebauten Batterie-Modulen oder Einschüben sind gemäß § 2 (5) BattG in Verbindung mit Begründung zu § 2 BattG als Industriebatterie i. S. des Gesetzes zu betrachten. HERSTELLER/INVERKEHRBRINGER: In Auslegung des § 2 (16) Satz 3 BattG gelten Hersteller/Lieferanten von Zellen, Packs, Modulen NICHT als Inverkehrbringer i. S. d. G., wenn ihre Produkte integrierte Bestandteile des stationären Energiespeichers sind und unter Marke oder Herstellernamen des stationären Energiespeichers vertrieben werden (OEM Produkte) DAS HEISST: Hersteller/Inverkehrbringer von stationären Energiespeichern sind in der Regel auch für die enthaltenen Batteriesysteme dritter Zulieferer als die gesetzlich primär Rücknahmeverpflichteten anzusehen. AUSNAHME: Die im stationären Energiespeicher enthaltenen Batteriesysteme sind eindeutig mit Marke und Herstellernamen des Zulieferers gekennzeichnet und vom Endnutzer als solche klar erkennbar. Wenn diese Systeme zudem leicht entnehmbar und austauschbar sind sowie vom Zulieferer auch eigenständig an Endnutzer vertrieben werden, dann ist dieser Zulieferer/Hersteller auch der gesetzlich verpflichtete Inverkehrbringer. Juni 2015 / Seite 2 von 4 CHECKLISTE FÜR INVERKEHRBRINGER VON INDUSTRIEBATTERIEN (HANDLUNGSEMPFEHLUNG) Sie sind Hersteller und Inverkehrbringer stationärer Energiespeicher und Batteriesysteme der Marke X JA Sie sind der rücknahmeverpflichtete Hersteller i. S. § 8 BattG für die enthaltenen Batteriesysteme NEIN Sie sind Inverkehrbringer stationärer Energiespeicher der Marke X: enthaltene Batteriesysteme des Zulieferers/Her stellers Y sind vom Endnutzer nicht als Produkte des Herstellers Y erkennbar. NEIN Hersteller- und Markenname im Melderegister des Umweltbundesamtes anzeigen (§ 4 BattG) Vertreibern eine zumutbare und kostenlose Rückgabemöglichkeit anbieten (§ 8 BattG) JA Sie sind der rücknahmeverpflichtete Hersteller i. S. § 8 BattG auch für die enthaltenen Batteriesysteme des Herstellers Y NEIN Sie sind Inverkehrbringer stationärer Energiespeicher der Marke X: enthaltene Batteriesysteme des Zulieferers/Her- stellers Y sind vom Endnutzer klar als Produkte des Herstellers Y erkennbar. Sie beziehen die Batteriesysteme des Herstellers Y aus dem Ausland SIE SIND VERPFLICHTET: JA Sie sind der rücknahmeverpflichtete Hersteller i. S. § 8 BattG auch für die enthaltenen Batteriesysteme des Herstellers Y alle(!) von Vertreibern zurückgenommene Bat- terien (unabhängig von Marke, Art und Menge) annehmen entsprechende bilanzielle Rückstellungen bilden Juni 2015 / Seite 3 von 4 CHECKLISTE FÜR INVERKEHRBRINGER VON INDUSTRIEBATTERIEN (HANDLUNGSEMPFEHLUNG) Sie sind Inverkehrbringer stationärer Energiespeicher der Marke X: enthaltene Batteriesysteme des Zulieferers/Her- stellers Y werden gekennzeichnet mit Ihrem Her- steller- oder Markennamen und dem Zusatz „pow ered by Hersteller Y“ o. ä. SIE SIND VERPFLICHTET: JA Sie sind der rücknahmeverpflichtete Hersteller i. S. § 8 BattG auch für die enthaltenen Batteriesysteme des Herstellers Y JA Sie sind der rücknahmeverpflichtete Hersteller i. S. § 8 BattG für die enthaltenen Batteriesysteme JA Sie sind der rücknahmeverpflichtete Hersteller i. S. § 8 BattG für die von Ihnen eingeführten Batteriesysteme des Herstellers Y NEIN Sie sind Distributor, Integrator, Fachbetrieb o. ä. und beziehen stationäre Energiespeicher der Marke Y von Hersteller Y von einem Lieferanten oder vom Hersteller direkt aus dem Ausland. Der Hersteller Y vertreibt ähnliche Systeme auch in Deutschland und ist für diese Geräte ordnungsgemäß im Batterieregister des Umweltbundesamtes registriert. NEIN Vertreibern eine zumutbare und kostenlose Rückgabemöglichkeit anbieten (§ 8 BattG) alle(!) von Vertreibern zurückgenommene Bat- terien (unabhängig von Marke, Art und Menge) annehmen NEIN Sie vertreiben stationäre Energiespeicher der Marke X von Hersteller X über das Internet (Fernabsatzhandel) aus dem Ausland nach Deutschland an Endkunden. Hersteller- und Markenname im Melderegister des Umweltbundesamtes anzeigen (§ 4 BattG) entsprechende bilanzielle Rückstellungen bilden Juni 2015 / Seite 4 von 4 CHECKLISTE FÜR INVERKEHRBRINGER VON INDUSTRIEBATTERIEN (HANDLUNGSEMPFEHLUNG) Sie sind Inverkehrbringer stationärer Energiespeicher der Marke X: enthaltene Batteriesysteme des Zulieferers/Her- stellers Y sind vom Endnutzer klar als Produkte des Herstellers Y erkennbar Batteriesysteme sind leicht entnehmbar und austauschbar gleiche Batteriesysteme des Herstellers Y werden von diesem in D selbst in Verkehr gebracht Endkunde kann gleiche Batteriesysteme des Her- stellers Y unabhängig von Y oder über Dritte beziehen DRINGENDE EMPFEHLUNG: Überprüfen Sie unbedingt die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung Ihres Zulieferes: JA Ihr Zulieferer Y ist der gesetzlich Rücknahmeverpflichtete für die enthaltenen Batteriesysteme korrekte Registrierung im Melderegister des Umweltbundesamtes mit Marken- und Herstel- lernamen als Industriebatterie Vorhalten eines ordnungsgemäßen Rücknahmesystems NEIN Sie sind Inverkehrbringer stationärer Energiespeicher der Marke X: Batteriesysteme sind leicht entnehmbar und austauschbar Sie beziehen die Batteriesysteme des Herstellers Y vom Zwischenhändler Z enthaltene Batteriesysteme des Herstellers Y wer- den nicht vom Hersteller selbst sondern vom Zwi schenhändler Z in Deutschland in Verkehr gebracht Endkunde kann Batteriesysteme unabhängig von Z oder Dritten beziehen WICHTIG! JA Ihr Zwischenhändler Z ist der gesetzlich Rücknahmeverpflichtete für die enthaltenen Batteriesysteme des Herstellers Y Erfüllt Ihr Lieferant seine gesetzlichen Rücknahmepflichten nicht, gelten Sie gem. § 2 (15) Satz 2 als gesetzlich verpflichteter Inverkehrbringer und haften entsprechend.
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