eine Checkliste - GRS

Juni 2015 / Seite 1 von 4
CHECKLISTE FÜR INVERKEHRBRINGER VON INDUSTRIEBATTERIEN (HANDLUNGSEMPFEHLUNG)
DEFINITIONEN:
Zellen:
Batterien oder Akkuzellen i. S. § 2 (2) BattG
Packs:
Batteriesatz i. S. § 2 (3) BattG
Module, Einschübe oder Batteriesysteme:
Batteriesatz i. S. § 2 (2) BattG
Stationärer Energiespeicher:
Komplette Anlagen oder Geräte mit eingebauten Batterie-Modulen oder Einschüben sind gemäß § 2 (5) BattG
in Verbindung mit Begründung zu § 2 BattG als Industriebatterie i. S. des Gesetzes zu betrachten.
HERSTELLER/INVERKEHRBRINGER:
In Auslegung des § 2 (16) Satz 3 BattG gelten Hersteller/Lieferanten von Zellen, Packs, Modulen NICHT als Inverkehrbringer i. S. d. G., wenn
ihre Produkte integrierte Bestandteile des stationären Energiespeichers sind und
unter Marke oder Herstellernamen des stationären Energiespeichers vertrieben werden (OEM Produkte)
DAS HEISST:
Hersteller/Inverkehrbringer von stationären Energiespeichern sind in der Regel auch für die enthaltenen Batteriesysteme dritter Zulieferer als die gesetzlich primär
Rücknahmeverpflichteten anzusehen.
AUSNAHME:
Die im stationären Energiespeicher enthaltenen Batteriesysteme sind eindeutig mit Marke und Herstellernamen des Zulieferers gekennzeichnet und vom Endnutzer
als solche klar erkennbar.
Wenn diese Systeme zudem leicht entnehmbar und austauschbar sind sowie vom Zulieferer auch eigenständig an Endnutzer vertrieben werden, dann ist dieser
Zulieferer/Hersteller auch der gesetzlich verpflichtete Inverkehrbringer.
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CHECKLISTE FÜR INVERKEHRBRINGER VON INDUSTRIEBATTERIEN (HANDLUNGSEMPFEHLUNG)
Sie sind Hersteller und Inverkehrbringer stationärer
Energiespeicher und Batteriesysteme der Marke X
JA
Sie sind der rücknahmeverpflichtete Hersteller i. S.
§ 8 BattG für die enthaltenen Batteriesysteme
NEIN
Sie sind Inverkehrbringer stationärer
Energiespeicher der Marke X:
enthaltene Batteriesysteme des Zulieferers/Her
stellers Y sind vom Endnutzer nicht als Produkte des Herstellers Y erkennbar.
NEIN
Hersteller- und Markenname im Melderegister des Umweltbundesamtes anzeigen (§ 4 BattG)
Vertreibern eine zumutbare und kostenlose
Rückgabemöglichkeit anbieten (§ 8 BattG)
JA
Sie sind der rücknahmeverpflichtete Hersteller i. S.
§ 8 BattG auch für die enthaltenen Batteriesysteme
des Herstellers Y
NEIN
Sie sind Inverkehrbringer stationärer Energiespeicher der Marke X:
enthaltene Batteriesysteme des Zulieferers/Her-
stellers Y sind vom Endnutzer klar als Produkte
des Herstellers Y erkennbar.
Sie beziehen die Batteriesysteme des Herstellers Y aus dem Ausland
SIE SIND VERPFLICHTET:
JA
Sie sind der rücknahmeverpflichtete Hersteller i. S.
§ 8 BattG auch für die enthaltenen Batteriesysteme
des Herstellers Y
alle(!) von Vertreibern zurückgenommene Bat-
terien (unabhängig von Marke, Art und Menge) annehmen
entsprechende bilanzielle Rückstellungen bilden
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CHECKLISTE FÜR INVERKEHRBRINGER VON INDUSTRIEBATTERIEN (HANDLUNGSEMPFEHLUNG)
Sie sind Inverkehrbringer stationärer Energiespeicher der Marke X:
enthaltene Batteriesysteme des Zulieferers/Her-
stellers Y werden gekennzeichnet mit Ihrem Her-
steller- oder Markennamen und dem Zusatz „pow ered by Hersteller Y“ o. ä.
SIE SIND VERPFLICHTET:
JA
Sie sind der rücknahmeverpflichtete Hersteller i. S.
§ 8 BattG auch für die enthaltenen Batteriesysteme
des Herstellers Y
JA
Sie sind der rücknahmeverpflichtete Hersteller i. S.
§ 8 BattG für die enthaltenen Batteriesysteme
JA
Sie sind der rücknahmeverpflichtete Hersteller i.
S. § 8 BattG für die von Ihnen eingeführten Batteriesysteme des Herstellers Y
NEIN
Sie sind
Distributor,
Integrator,
Fachbetrieb o. ä.
und beziehen stationäre Energiespeicher der Marke
Y von Hersteller Y von einem Lieferanten oder vom
Hersteller direkt aus dem Ausland. Der Hersteller
Y vertreibt ähnliche Systeme auch in Deutschland
und ist für diese Geräte ordnungsgemäß im Batterieregister des Umweltbundesamtes registriert.
NEIN
Vertreibern eine zumutbare und kostenlose Rückgabemöglichkeit anbieten (§ 8 BattG)
alle(!) von Vertreibern zurückgenommene Bat-
terien (unabhängig von Marke, Art und Menge) annehmen
NEIN
Sie vertreiben stationäre Energiespeicher der
Marke X von Hersteller X über das Internet (Fernabsatzhandel) aus dem Ausland nach Deutschland
an Endkunden.
Hersteller- und Markenname im Melderegister des Umweltbundesamtes anzeigen (§ 4 BattG)
entsprechende bilanzielle Rückstellungen bilden
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CHECKLISTE FÜR INVERKEHRBRINGER VON INDUSTRIEBATTERIEN (HANDLUNGSEMPFEHLUNG)
Sie sind Inverkehrbringer stationärer Energiespeicher der Marke X:
enthaltene Batteriesysteme des Zulieferers/Her-
stellers Y sind vom Endnutzer klar als Produkte des
Herstellers Y erkennbar
Batteriesysteme sind leicht entnehmbar und
austauschbar
gleiche Batteriesysteme des Herstellers Y werden von diesem in D selbst in Verkehr gebracht
Endkunde kann gleiche Batteriesysteme des Her-
stellers Y unabhängig von Y oder über Dritte beziehen
DRINGENDE EMPFEHLUNG:
Überprüfen Sie unbedingt die ordnungsgemäße
Erfüllung der gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung Ihres Zulieferes:
JA
Ihr Zulieferer Y ist der gesetzlich Rücknahmeverpflichtete für die enthaltenen Batteriesysteme
korrekte Registrierung im Melderegister des Umweltbundesamtes mit Marken- und Herstel-
lernamen als Industriebatterie
Vorhalten eines ordnungsgemäßen
Rücknahmesystems
NEIN
Sie sind Inverkehrbringer stationärer Energiespeicher der Marke X:
Batteriesysteme sind leicht entnehmbar und
austauschbar
Sie beziehen die Batteriesysteme des Herstellers
Y vom Zwischenhändler Z
enthaltene Batteriesysteme des Herstellers Y wer-
den nicht vom Hersteller selbst sondern vom Zwi
schenhändler Z in Deutschland in Verkehr gebracht
Endkunde kann Batteriesysteme unabhängig von
Z oder Dritten beziehen
WICHTIG!
JA
Ihr Zwischenhändler Z ist der gesetzlich Rücknahmeverpflichtete für die enthaltenen Batteriesysteme des Herstellers Y
Erfüllt Ihr Lieferant seine gesetzlichen Rücknahmepflichten nicht, gelten Sie gem. § 2 (15) Satz
2 als gesetzlich verpflichteter Inverkehrbringer
und haften entsprechend.