Die Novelle des ElektroG aus Sicht öffentlich

Die Novelle des ElektroG aus Sicht
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
Novelle zum Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträglich Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG2)
_teamwerk_ AG, Mannheim
August 2015
S. 2 ElektroG – Novelle, August 2015
Inhalt
1
Hintergrund und aktuelle Entwicklung zur Novelle ......................................... 3
2
Das aktuelle Regelwerk: ElektroG ................................................................. 3
3
Das neue Regelwerk: ElektroG2 .................................................................... 5
3.1
Erweiterter Anwendungsbereich / überarbeitete Begriffsbestimmungen .................. 5
3.2
Veränderte Systematik und Erhöhung der Sammelziele ........................................ 6
3.3
Neuordnung der Sammelgruppen .................................................................... 6
3.4
Vorgaben zum Erfassungssystem ..................................................................... 7
3.5
ElektroG2 contra ADR/RID ............................................................................. 7
3.6
Optierung .................................................................................................. 8
3.7
Anzeige- und Informationspflichten der örE...................................................... 8
3.8
Gebühren ................................................................................................... 9
3.9
Handelsrücknahmeverpflichtung ..................................................................... 9
S. 3 ElektroG – Novelle, August 2015
1
Hintergrund und aktuelle Entwicklung zur Novelle
Das Bundeskabinett hat am 11. März 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gesetzes
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektround Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG2) beschlossen.
Mit dem jetzigen Entwurf (ElektroG2) wurde der erste Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 18. Februar 2014 nochmals überarbeitet. Insbesondere die umfänglichen Übergangsvorschriften aus dem Referentenentwurf wurden
um ein erhebliches Maß reduziert. Das BMUB reagierte mit dem damaligen Referentenentwurf auf
die am 13. August 2012 in Kraft getretene Richtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE2-Richtlinie), welche bis zum 14. Februar 2014 in deutsches
Recht hätte umgesetzt werden müssen.
Im Juli 2015 haben sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat das ElektroG2 beschlossen. Nach
Unterzeichnung vom Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird es voraussichtlich ab September/Oktober 2015 stufenweise in Kraft treten.
2
Das aktuelle Regelwerk: ElektroG
Dem aktuellen ElektroG vom 16. März 2005, welches zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20.
September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert wurde, gingen die EU-Richtlinien zur Beschränkung der
Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS I) und zur
Reduktion der zunehmenden Menge an Elektronikschrott aus nicht mehr benutzten Elektro- und
Elektronikgeräten (WEEE) voraus.
Anwendungsbereich und Begrifflichkeiten
In den Anwendungsbereich des ElektroG fallen
(a) Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische
Felder benötigen
(b) Geräte zur Erzeugung, Übertragung oder Messung von elektronischen Strömen oder elektromagnetischen Felder,
die für den Betrieb mit Wechselspannung höchstens 1.000 Volt oder im Falle der Gleichspannung
höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind. Einzelne spezielle Geräte, wie z. B. medizinische oder militärische Geräte, werden vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
S. 4 ElektroG – Novelle, August 2015
Geräte, die diese Kriterien erfüllen, werden in die unter § 2 Abs. 1 aufgelisteten Produktkategorien
(kategorisierender Anwendungsbereich) untergliedert. Die Produktkategorien werden wiederum in
Gerätearten untergliedert.
Daneben kennt das ElektroG zwei Nutzungsformen (B2C – Geräte werden gewöhnlich von privaten
Verbrauchern genutzt, B2B – Geräte werden tatsächlich oder gewöhnlich nicht von privaten Verbrauchern genutzt), für die unterschiedliche Vorgaben gelten.
Mitwirkende, Pflichten und Abwicklung
Das ElektroG verteilt die Pflichten im Zusammenhang mit der Elektroaltgeräteentsorgung im unterschiedlichen Umfang auf Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure, öffentliche Entsorgungsträger und die Verbraucher.
Für Verbraucher gilt im Wesentlichen das Verbot, Elektroaltgeräte über den Restabfall zu entsorgen.
Nicht mehr benötigte Geräte können kostenlos in kommunalen Sammelstellen abgegeben werden.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) sind dabei zur Rücknahme und Entsorgung von
Elektroaltgeräten aus der B2C-Nutzung verpflichtet. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssen sie die bereits erwähnten Sammelstellen mit einer ausreichenden Zahl an Behältnissen zur
Aufnahme der Altgeräte (Sammelbehälter) ausstatten. Dem Verbraucher muss eine „zumutbare Möglichkeit der Rückgabe“ angeboten werden.
Der örE informiert die Gemeinsame Stelle, Stiftung EAR® (EAR), über befüllte Sammelbehälter. Die
EAR koordiniert zentral die Abholung von Elektroaltgeräten und beauftragt den jeweils zuständigen
Hersteller mit der Abholung der Elektroaltgeräte. Die Zuständigkeit der Hersteller wird von der EAR
bestimmt. Die Hersteller melden der EAR monatlich die von ihnen in Verkehr gebrachten Gewichtsmengen. Die EAR ermittelt auf Grundlage der Meldungen aller Hersteller den jeweiligen Marktanteil.
Sobald ein bestimmter Marktanteil für einen Hersteller erreicht wird, ist dieser an der Reihe, den
nächsten vollen Sammelcontainer für vergleichbaren Elektroschrott auf eigene Kosten abholen zu
lassen. Die örE müssen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in bestimmten Sammelgruppen in Behältnissen unentgeltlich bereitstellen. Die weitere Verwertung und das Recycling der Altgeräte werden von den Herstellern der Elektro- und Elektronikgeräte übernommen.
Die Hersteller müssen sich bei der EAR registrieren. Sie müssen nachweisen, dass die Finanzierung
der Entsorgung ihrer nach August 2005 hergestellten Geräte des privaten Haushalts gesichert ist.
Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen.
S. 5 ElektroG – Novelle, August 2015
Die örE können sich jedoch auch für einen gewissen Zeitraum dafür entscheiden, nicht an der
zentralen Abholkoordination teilzunehmen, sondern lokal zurückgenommene Altgeräte eines bestimmten Typs in Eigenregie zu verwerten (Optierung). Diese Optierung findet in der Regel nur für
solche Sammelgruppen statt, deren Verwertung ökonomisch vorteilhaft ist.
Für Elektroaltgeräte aus der B2B-Nutzung gelten entsprechende Regelungen, die Hersteller sind für
die Rücknahme und Verwertung der ab August 2005 verkauften Geräte verantwortlich, allerdings
nicht für den auf dem Markt vorhandenen gewerblichen Bestand. Das Recyceln oder Beseitigen
dieses Altbestandes muss von den gewerblichen Besitzern selbst organisiert werden.
Bis Ende 2012 enthielt § 5 des ElektroG auch Vorgaben zu maximalen Gefahrstoffkonzentrationen
in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS I). In Umsetzung der neuen RoHS-II-Direktive gibt es für
diese Vorgaben seit April 2013 nun die Elektrostoffverordnung.
3
Das neue Regelwerk: ElektroG2
Das ElektroG2 enthält einige Regelungen, die für die Mengenentwicklung der kommunalen Abfallwirtschaft von Bedeutung sein können. Hierzu zählen insbesondere:
3.1
Erweiterter Anwendungsbereich / überarbeitete Begriffsbestimmungen
Im neuen ElektroG2 sind vereinzelte Begriffsbestimmungen weggefallen, da diese bereits in spezielleren Gesetzen definiert werden. Zudem wurden neue Begriffsbestimmungen aufgenommen, wie
z. B. für Leuchten, die neben den Photovoltaik-Modulen Einzug in den Anwendungsbereich des
ElektroG2 gefunden haben.
Der in § 2 Abs. 1 enthaltene kategorisierende Anwendungsbereich (Produktkategorien) wird zum
15. August 2018 durch einen offenen, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassenden Anwendungsbereich, ersetzt.
Erstmals findet sich im ElektroG2 auch eine Definition für die Erstbehandlung von Altgeräten. Insbesondere die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt nicht
als Erstbehandlung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind. Da die zerstörungsfreie Entnahme keine Erstbehandlung darstellt, müssen sich örE insoweit auch nicht als Erstbehandlungsanlage zertifizieren
lassen. Die entnommenen Altbatterien und Altakkumulatoren sind einer Sammlung nach den Vorschriften des Batteriegesetzes zuzuführen.
S. 6 ElektroG – Novelle, August 2015
3.2
Veränderte Systematik und Erhöhung der Sammelziele
Das bisherige Sammelziel im Hinblick auf Elektroaltgeräte, welches in § 2 Abs. 1 Satz 3 ElektroG
verankert ist, wird durch die Novelle des ElektroG sowohl systematisch, als auch mengenmäßig
verändert werden. Bisher galt ein allgemeines Sammelziel von vier kg je Einwohner und Jahr.
Das ElektroG2 sieht nunmehr in § 10 Abs. 3 für das Sammelziel eine Orientierung am Gesamtgewicht
der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte vor.
Ab dem 1. Januar 2016 soll eine Mindestsammelquote von mindestens 45% gemessen an dem
Gesamtgewicht der erfassten Altgeräte im Verhältnis zum Durchschnittsgewicht der Elektro- und
Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, erreicht werden. Ab 2019
soll die Mindestsammelquote dann sogar 65% betragen.
3.3
Neuordnung der Sammelgruppen
Müssen die Elektroaltgeräte nach dem derzeitigen ElektroG von den örE den Herstellern für die
Abholung derzeit noch in fünf Gruppen bereitgestellt werden, so soll es nach § 14 des ElektroG2
künftig sechs Sammelgruppen geben:
ElektroG
ElektroG2
1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausga- 1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte
begeräte
2. Kühlgeräte
2. Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren
3. Informations- und Telekommunikationsge- 3. Bildschirme, Monitore und TV-Geräte
räte, Geräte der Unterhaltungselektronik
4. Lampen
4. Gasentladungslampen
5. Haushaltskleingeräte, Informations- und
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper,
Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unelektrische und elektronische Werkzeuge,
terhaltungselektronik, Leuchten und sonsSpielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Metige Beleuchtungskörper sowie Geräte für
dizinprodukte, Überwachungs- und Kondie Ausbreitung oder Steuerung von Licht,
trollinstrumente.
elektrische und elektronische Werkzeuge,
Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und
6. Photovoltaikmodule.
Die neuen Sammelgruppen gelten ab dem 4. Monat nach Inkrafttreten des ElektroG2. Dies ist insbesondere bei Ausschreibungen für Optierungen zu berücksichtigen. Für die Übergangszeit gelten
die aus dem ElektroG bekannten Sammelgruppen fort.
In der Gruppe 1 sind Nachtspeicherheizgeräte künftig getrennt von anderen Altgeräten in einem
eigenen Behältnis zu sammeln.
S. 7 ElektroG – Novelle, August 2015
3.4
Vorgaben zum Erfassungssystem
Neben der Neuordnung der Sammelgruppen werden in § 14 des ElektroG2 auch Vorgaben zur Art
und Weise der Erfassung durch den örE gemacht. So dürfen die Sammelbehältnisse zum Schutz vor
Schadstofffreisetzungen künftig nicht mechanisch verdichtet werden. Der Passus aus dem Referentenentwurf, wonach die Behältnisse nicht von oben befüllt werden dürfen, ist nach Kritik der kommunalen Entsorger gestrichen worden.
Die Anforderung aus dem bisherigen ElektroG, Bildschirmgeräte getrennt erfassen zu müssen, ist
durch Bildung einer eigenen Sammelgruppe für Bildschirme, Monitore und TV-Geräte letztlich beibehalten worden. Waren bisher „nur“ Bildschirmgeräte bruchsicher zu erfassen, so wurde diese
Vorgabe auf alle Sammelgruppen ausgeweitet. Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein
Zerbrechen der Altgeräte möglichst vermieden wird.
Bestimmte der Referentenentwurf noch, dass die örE zum Verschluss der Sammelbehältnisse verpflichtet werden sollten, um eine Beraubung und unzulässige Sortierung vor der Abgabe an die
Erstbehandlungsanlage zu verhindern, so wurde auch hier das ElektroG2 entschärft und die Verschlusspflicht gestrichen. Dennoch sind an der Sammelstelle eine Separierung von Altgeräten, eine
nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von
den Altgeräten unzulässig. Ebenso ist eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage unzulässig. Die zulässige Separierung der Nachtspeicherheizgeräte ist hiervon nicht betroffen.
Im Rahmen der Neuordnung der Sammelgruppen wurden auch die Mindestmengen angepasst, die
erforderlich sind, um eine Abholung bei der Gemeinsamen Stelle beantragen zu können:
Sammelgruppe Mindestmenge (cbm)
Gruppe 1
(Nachtspeicherheizgeräte)
Gruppe 2
Gruppe 3
Gruppe 4
Gruppe 5
Gruppe 6
3.5
30
5
30
30
3
30
2,5
ElektroG2 contra ADR/RID
Wurde der Transport von Elektroschrott mit enthaltenen Lithium-Batterien/-Akkus bis Ende 2014
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in loser Schüttung noch geduldet, so gelten für den Transport von Elektrokleingeräten seit Beginn des Jahres 2015 das Verbot
des Transports in loser Schüttung (u. a. Depotcontainer), Verpackungsvorgaben, Gewichtsgrenzen
(333 kg Lithium-Batterien je Beförderungseinheit) und Kennzeichnungspflichten. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben drohen hohe Bußgelder durch die Kontrollbehörden der Länder.
S. 8 ElektroG – Novelle, August 2015
Nach der Sammelsystematik des ElektroG2 werden Elektroaltgeräte jedoch hauptsächlich über Großcontainer, Gitterboxen und Depotcontainer erfasst. Sowohl die Sammelbehälter als auch die Art
ihrer Befüllung („lose Schüttung“, teilweise „von oben“) sind damit nicht konform zu den Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Schiene (RID). Besonders
problematisch sind dabei Depotcontainer, bei denen bereits beim Befüllen mit einer Beschädigung
der Elektroaltgeräte und der darin enthaltenen Lithium-Batterien zu rechnen ist. Auch das ElektroG2 steht damit nicht im Einklang mit den gefahrgutrechtlichen Vorschriften.
Auch wenn ein Teil der erfassten Elektroaltgeräte unter die Sondervorschrift SV 636 des ADR fällt,
wonach die meisten Vorgaben des Gefahrgutrechts für kleine oder leistungsschwache Lithium-Batterien/-Akkus keine Geltung hat, werden in der Praxis in den Sammelbehältern aber auch Altgeräte
enthalten sein, die von der Erleichterung der SV 636 eben nicht erfasst sind.
Wie bereits erwähnt beinhaltete der erste Referentenentwurf zum ElektroG noch die Vorgabe, dass
die Sammelbehälter nicht von oben befüllt werden dürfen. Damit wollte man sich den Pflichten aus
ADR und RID annähern. Diese Vorgabe wurde jedoch gestrichen. Geblieben ist lediglich die Pflicht
zur bruchsicheren Erfassung. Weitere Verpackungs- und Schutzmaßnahmen, wie sie die ADR kennt,
wurden nicht aufgenommen.
Das ElektroG2 schafft damit nicht die lang ersehnte Harmonisierung der beiden vorgenannten
Rechtsgebiete. Wollen die örE beiden Vorgaben gerecht werden, so ist wohl mit einer Erhöhung der
Entsorgungskosten zu rechnen.
3.6
Optierung
Auch nach dem ElektroG2 sollen die örE künftig die Möglichkeit haben, einzelne Sammelgruppen
selbst zu entsorgen (Optierung) und diese somit von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen
zu können. Dabei erfolgt die Optierung für alle Geräte einer Sammelgruppe und im Gegensatz zu
früher nicht für ein, sondern für mindestens zwei Jahre. Auch hier wurde die ursprüngliche Version
des Referentenentwurfs, wonach die Optierung für mindestens drei Kalenderjahre erfolgen musste,
entschärft.
Die Absicht der Optierung muss künftig bereits sechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen
Entsorgung angezeigt werden und nicht wie bisher erst drei Monate vor Aufnahme. Die neue Anmeldefrist gilt erst vier Monate nach Inkrafttreten des ElektroG2.
3.7
Anzeige- und Informationspflichten der örE
Die Vorgabe für die örE, die in ihrem Einzugsgebiet bestehenden privaten Haushalte über deren
Pflichten aus dem ElektroG2 zu informieren, wurde ausgeweitet und in einen gesonderten Paragra-
S. 9 ElektroG – Novelle, August 2015
phen gegossen, § 18 ElektroG2. Zu den grundsätzlichen Informationspflichten zählt neben der allgemeinen Aufklärung über die Pflicht zur getrennten Überlassung von Elektroaltgeräten, erstmals
die Pflicht zur Aufklärung darüber, dass Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät
umschlossen werden, vor der Abgabe von diesem zu trennen sind.
Im Rahmen der Vielzahl der weiteren neuen Informationspflichten, die in § 18 ElektroG2 geregelt
sind, wurde nun auch der Aspekt des Datenschutzes in den Aufklärungskatalog aufgenommen. So
haben die örE private Haushalte auch über die Eigenverantwortung im Hinblick auf das Löschen
personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten hinzuweisen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Umsetzung der erweiterten Informationspflichten
mit einem einmaligen Zeitaufwand von einer Stunde umsetzen lassen. Daneben geht er davon aus,
dass für die Umsetzung kein nennenswerter Sachmehraufwand anfallen wird.
Auch die Anzeigepflichten gegenüber der Gemeinsamen Stelle wurden erweitert. Künftig müssen die
örE wie Hersteller kontinuierlich Daten zu den zurückgenommenen und eigenverwerteten Mengen
übermitteln.
3.8
Gebühren
Waren nach dem ElektroG1 lediglich die Hersteller verpflichtet Gebühren an die Stiftung EAR zu
bezahlen, so trifft diese Pflicht nun auch die örE. Dies gilt insbesondere im Rahmen der Optierung.
3.9
Handelsrücknahmeverpflichtung
Mit § 17 ElektroG2 wird erstmals eine Verpflichtung der Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten zur unentgeltlichen Rücknahme von Elektroaltgeräten eingeführt. Das bisherige ElektroG sah
in § 9 Abs. 7 Satz 1 lediglich eine freiwillige Rücknahmemöglichkeit durch die Vertreiber vor.
Dabei werden nach dem ElektroG2 unterschiedliche Rücknahmeverpflichtungen begründet:
•
1:1-Rücknahmepflicht
Erwirbt der Endnutzer ein Elektro- oder Elektronikgerät, so ist der Vertreiber verpflichtet ein Gerät
der gleichen Geräteart mit denselben Funktionen wie das alte Gerät (unter Berücksichtigung der
technischen Entwicklung) zurückzunehmen.
•
0:1-Rücknahmepflicht
Vertreiber sind unter bestimmten vertreiber- und gerätebezogenen Voraussetzungen auch dann zur
Rücknahme Altgeräten verpflichtet, wenn der Endnutzer kein Neugerät erwirbt.
Betroffen sind Vertreiber, die über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräten von mindestens 400 m² verfügen. Zudem müssen lediglich Altgeräte angenommen werden, die in keiner
S. 10 ElektroG – Novelle, August 2015
äußeren Abmessung größer als 25 cm sind. Für Vertreiber der Fernkommunikationstechnik gelten
besondere Regelungen.
In allen anderen Fällen besteht auch weiterhin ein freiwilliges Rücknahmerecht der Vertreiber.
_teamwerk_AG
Daniele Carta,
Ass. iur