Teri Simmons, Rechtsanwältin / Partner at Arnall

Mitarbeiterentsendung und
Einreise in die USA – mit und
ohne Arbeitsvisum
USA Workshop “Global Mobility”, IHK Hannover, 10. Februar 2016
Präsentiert von Teri A. Simmons
Leiterin/Partner Immigration & International Practice Group
Arnall Golden Gregory LLP
[email protected]
Teri A. Simmons im Kurzporträt
Teri A. Simmons ist Partnerin der Anwaltskanzlei Arnall Golden Gregory in Atlanta, Georgia, wo
sie seit über 25 Jahren praktiziert. Arnall Golden Gregory beschäftigt 160 Anwälte in Atlanta,
Georgia und Washington, D.C. Frau Simmons leitet die internationale und
Einwanderungsrechtsabteilung der Kanzlei, die internationale Unternehmen bei komplexen
Angelegenheiten im Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IP-Recht, im
Einwanderungsrecht sowie bei der Verteidigung in Verfahren wegen Wirtschaftskriminalität/
Auditverfahren vertritt. Die Mitarbeiter der Praxisgruppe sprechen und schreiben fließend
Deutsch, Hindi, Französisch, Spanisch, Mandarin und Kantonesisch.
Frau Simmons ist in der internationalen Gemeinschaft sehr aktiv und Mitglied in den Vorständen
der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer des Südostens der USA, der DeutschAmerikanischen Kulturstiftung, und der Deutschen Schule in Atlanta.
Frau Simmons schloss das Studium der Rechtswissenschaften an der University of Georgia mit
dem J.D. (Juris Doctor) ab. Sie verfügt außerdem über einen Universitätsabschluss (B.A.) in
Mathematik und Deutsch von der Furman University sowie einen Master-Abschluss in Deutsch
von der University of Virginia und absolvierte ein Postgraduate-Programm an der Universität
Tübingen.
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TEIL 1: ESTA & Co. – Brauche ich
überhaupt ein Visum?
Visa Waiver Program (“ESTA”)
 Unter dem sog. Visa Waiver Program (“ESTA”) können
Staatsbürger der teilnehmenden Staaten für maximal 90
Tage ohne Visum in die USA einreisen
 Reisende brauchen eine gültige ESTA-Genehmigung
(Elektronisches System zur Einreisegenehmigung) vor
Antritt der Reise
 Erlaubte Reisezwecke unter ESTA: Touristen- und
Geschäftsreisen (mit Einschränkungen)
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TEIL 1: ESTA & Co. – Brauche ich
überhaupt ein Visum?
Neue ESTA-Beschränkungen
 “Visa Waiver Program (VWP) Improvement and Terrorist Travel
Prevention Act” vom 18. Dezember 2015:
 Staatsangehörige von VWP-Ländern, die am 1. März 2011
oder danach in den Irak, den Sudan, nach Iran oder Syrien
eingereist sind oder sich dort aufgehalten haben sowie
 Staatsangehörige von VWP-Ländern, die außerdem die
iranische, irakische, sudanesische oder syrische
Staatsangehörigkeit besitzen
können ab sofort nicht mehr mit ESTA einreisen, sondern müssen vor
Antritt der Reise beim U.S.-Konsulat ein B-1/B-2 Besuchervisum
beantragen.
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B-1 (Besucher-/Geschäfts-)Visum
B-1 Visumsinhaber können für einen Zeitraum von maximal 6
Monaten am Stück in die USA einreisen, um:

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
an Meetings und Konferenzen teilzunehmen (Vorstandsversammlung, R&D, Sales,
Lösung technischer Fragen)
Geschäfts- und Kundenkontakte zu knüpfen;
an wissenschaftlichen, weiterbildenden, oder geschäftlichen Fachkongressen
teilzunehmen
an Forschungsvorhaben teilzunehmen (nur unabhängig und ohne Bezahlung)
Vertragsverhandlungen und/oder Beratungsgespräche mit Geschäftspartnern und
Kunden zu führen
eine U.S.-Tochtergesellschaft zu etablieren
eine innerbetriebliche Ausbildung abzuleisten
Marktforschung zu betreiben (im Auftrag des ausländischen Arbeitgebers).
Wichtig: kein Einkommen aus einer U.S.-Quelle! (bestimmte Auslagen wie
Mahlzeiten, Wohnung, Wäsche und sonstige Grunddienstleistungen können aber
erstattet werden)
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“COMMERCIAL WORKERS”
FAM 41.31 N10.1

Geschäftliche/industrielle Arbeiter, die in die USA kommen, um
geschäftliche oder industrielle Ausrüstung zu installieren, zu warten, oder zu
reparieren, die von einem Unternehmen außerhalb der USA gekauft wurde,
oder um amerikanische Arbeitnehmer in ihrer Anwendung zu schulen,
können in die USA mit einem B-1 Visum für einen Zeitraum von 6 Monaten
oder eventuell länger einreisen.

Nicht alle Tätigkeiten sind erlaubt. In der Entscheidung International Union
of Bricklayers v. Meese, entschied das Gericht, dass Bauarbeiten für B-1 Visa
nicht gestattet sind. Diese sind nach DOS Richtlinien nur für Ortsansässige
bestimmt und reichen nicht für ein B-1 Visum aus, selbst wenn sich daraus
Verträge ergeben.

Jedoch sind Personen, die Aufsichtstätigkeiten und Schulung bei Bauarbeiten
durchführen, davon ausgeschlossen und können in die USA mit einem B-1
Visum einreisen.
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B-1 IN LIEU OF H-1B VISUM
Für Personen, die für ein H-1B Visum qualifiziert wären, jedoch geeigneter als B-1
klassifiziert werden.
Voraussetzungen:

Muss sich um eine “specialty occupation” handeln

Mindestens einen Bachelor-Abschluss

Person darf nicht aus einer amerikanischen Quelle bezahlt werden

Person muss vom ausländischen Unternehmen bezahlt werden

Das ausländische Unternehmen muss ausländische Büros besitzen und auch
im Ausland ihre Gehaltsabrechnung durchführen

Person muss Angestellte/r des ausländischen Unternehmens sein
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B-1 VISUM - ANTRAGSVERFAHREN
Unterlagen:
 je nach Kategorie: Einladungsschreiben, Vertrag, oder „Auftrag“ des
ausländischen Arbeitgebers
 Lebenslauf, Schreiben des Arbeitgebers im Heimatland
 Biometrischer Pass, der noch mindestens 6 Monate gültig ist
Antragsverfahren:
 Formular DS-160



Antragsgebühr
Termin vereinbaren
Interview beim Konsulat/bei der Botschaft im Heimatland
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B-1 VISUM – ANTRAGSVERFAHREN(Forts.)
Praxistipps:
 Vorbereitung des ESTA- und B-1 Visumskandidaten auf
Fragen im Konsular-Interview und gegenüber dem CBPBeamten bei der Einreise (auf Englisch)
 Entwurf eines Schreibens des Arbeitgebers, das den Zweck
der Reise bestätigt
 Beratung mit dem Steuerberater in Bezug auf alle Folgen,
die eine Reise in die USA mit ESTA oder einem B-Visum
von einem haftungsrechtlichen Standpunkt haben können
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Teil 2: Arbeitsvisum
E (Handels-/Investoren-)Visum

Nichteinwanderungsvisum für Angestellte* von deutschen
Unternehmen, die:
 substanziellen Handel, auch mit Dienstleistungen oder Technologie, mit
den USA betreiben (E-1 Handelsvisum), oder
 substanziell in den USA investieren, um einen aktiven Geschäftsbetrieb
in den USA aufzubauen und Arbeitsplätze zu schaffen (E-2
Investorenvisum).

Voraussetzungen:
 Das Unternehmen wird mindestens zu 50% von deutschem Kapital
beherrscht
 Über 50% des Handelsvolumens des U.S. Unternehmens wird im Handel
mit Deutschland generiert
 Der zu entsendende Mitarbeiter ist Staatsangehöriger des Vertragsstaats
(Deutschland)
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E (Handels-/Investoren-)Visum (Forts.)

*Angestellte:
 Führungskräfte (“Executives”)
 Leitende Angestellte (“Manager”) und
 Angestellte mit Spezialkenntnissen (“Essential Employee”):
Mitarbeiter, der Fähigkeiten besitzt, die wesentlich/dringend
notwendig (“essential”) für den U.S.-Geschäftsbetrieb sind

9 FAM 41.51 N14.3 “Essential Employees”:
 Der Angestellte muss “spezielle Qualifikationen besitzen, die für
einen effektiven Geschäftsbetrieb des U.S.-Unternehmens
unabdingbar sind”
 Beweislast liegt beim antragstellenden Unternehmen
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E (Handels-/Investoren-)Visum (Forts.)

E-1/E-2 Visum Antragsverfahren
 Antrag wird direkt beim U.S.-Konsulat im Heimatland gestellt (in
Deutschland: Frankfurt)
 Visa werden grundsätzlich für 5 Jahre ausgestellt, aber können
unbegrenzte Male verlängert werden.
 Aufenthaltsberechtigung wird in der Regel für 2 Jahre erteilt (I-94
Admission)
 Eine vorherige Beschäftigung beim Sponsor-Unternehmen ist nicht
erforderlich
 Neu: Antragsumfang ist auf 90 Seiten beschränkt
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E (Handels-/Investoren-)Visum (Forts.)

Empfohlene Unterlagen für einen Antrag auf E-VisaRegistrierung:
 Finanzielle Informationen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Jahresbericht,
Unternehmenssteuererklärung) im Hinblick auf das deutsche Mutterunternehmen
und die US-Tochter
 Gesellschaftsrechtliche Unterlagen für beide Unternehmen
(Handelsregister/Gesellschaftsvertrag, Gründungsdokumente)
 Nachweis der mind. 50%igen deutschen Trägerschaft
 5-Jahres-Business Plan des US-Unternehmens
 Nachweis von substanziellem U.S.-Investment/-Handel: Mietvertrag,
Angestelltenliste, Verträge und Rechnungen
 Nachweis der Qualifikation des individuellen Antragstellers: Lebenslauf,
Abschlusszeugnisse
 Schreiben des US-Arbeitgebers, das die Entsendung des E-Visumskandidaten
unterstützt
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L Visum für Angestellte verbundener
Unternehmen

Definition:
Nichteinwanderungsvisum für Angestellte eines ausländischen
Unternehmens, das mit dem Unternehmen in den USA verbunden ist

Voraussetzungen:
 Der Angestellte war innerhalb der letzten drei Jahre mindestens ein Jahr
lang ohne Unterbrechung bei dem ausländischen Arbeitgeber angestellt
 Das ausländische Unternehmen und das U.S.-Unternehmen müssen
verbunden sein (“qualifying relationship”), d.h. das ausländische
Unternehmen muss das Mutter oder eine Tochter- oder
Schwestergesellschaft des U.S.-Unternehmens sein
 Der Antragsteller muss als Führungskraft/leitender Angestellter (L-1A,
Manager/Executive) oder als Angestellter mit Spezialkenntnissen (L-1B,
Specialized knowledge) in die USA kommen
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L Visum für Angestellte verbundener
Unternehmen (Forts.)
 L-1A Manager/Executive:
 Manager: Leitet das Unternehmen im Ganzen oder eine einzelne
Abteilung/Funktion des Unternehmens
 Executive: Steht dem Unternehmensmanagement vor oder leitet den
Hauptteil/die Hauptfunktion des Unternehmens
 Maximaler Aufenthalt in den USA mit L-1A Visum: 7 Jahre
 L-1B Specialized Knowledge:
 Definition USCIS: “Spezialkenntnisse einer Person im Hinblick auf die
Produkte, Leistungen, Forschung, maschinelle Ausstattung, Leitung oder
andere Interessen des antragstellenden Unternehmens und ihrer Anwendung
im internationalen Markt, oder fortgeschrittene Kenntnisse oder Erfahrung
bezüglich der Prozesse und Verfahren des Unternehmens.”
 Maximaler Aufenthalt in den USA mit L-1B Visum: 5 Jahre
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L Visum für Angestellte verbundener
Unternehmen (Forts.)

Empfohlene Unterlagen für einen Antrag auf L-Visum:
 Finanzielle Informationen aller relevanten verbundenen Unternehmen
 Gesellschaftsrechtliche Unterlagen für alle relevanten verbundenen
Unternehmen, die deren Existenz und Verbundenheit (durch gegenseitige
oder gemeinsame Trägerschaft) beweisen
 Nachweis der Existenz und Geschäftsaktivität des US-Unternehmens:
Mietvertrag, Angestelltenliste, Verträge
 Nachweis der Qualifikation des Antragstellers: Lebenslauf, Zeugnisse,
Nachweis von Spezialkenntnissen (für L-1B), Organigramm mit
Informationen über unterstellte Mitarbeiter (für L-1A)
 Schreiben des US-Arbeitgebers, das die Entsendung des EVisumskandidaten unterstützt
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Blanket L Visum
Überblick

U.S.-Unternehmen können unter bestimmten Bedingungen
eine sog. Blanket L-Petition für alle verbundenen Unternehmen
weltweit stellen, um L Visums-Transfers zu erleichtern

Vorteil: L-Transferkandidaten, die ihr Visum unter der Blanket
L-Genehmigung beantragen, können einen individuellen
Antrag beim U.S.-Konsulat/Botschaft im Ausland stellen (nicht
bei USCIS)

Antragsgebühren für das Blanket L sind $325 für das Formular
I-129 und $1.125 für das beschleunigte Verfahren; die
individuelle Antragsgebühr beträgt $190 (plus $500 für die
Fraud Prevention and Detection Fee)
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Blanket L Visum
Voraussetzungen / Verfahren

Das U.S-Unternehmen und seine Mutter-, Tochter- und verbundenen
Unternehmen sind aktiv in Handel und Wirtschaft

Das U.S-Unternehmen ist seit mindestens einem Jahr in den USA
etabliert und tätig

Das antragstellende US-Unternehmen hat mehr als 3 Niederlassung
oder verbundene Unternehmen in den USA oder im Ausland

Das
antragstellende
U.S.
Unternehmen
und
seine
Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in den USA
haben kombinierte Jahreseinkünfte von mehr als $25 Millionen U.S.
Dollar (alternativ: mehr als 1.000 Angestellte in den USA/10
genehmigte L- Visumsanträge im letzten Jahr).
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H-1B Visum
 Visum für Angehörige von Berufen, die die theoretische und
praktische Anwendung hochspezialisierter Fachkenntnisse
beinhalten (“specialty occupation”)
 Voraussetzungen:
 Abschluss einer spezifischen Hochschulausbildung
 3 Jahre Berufserfahrung
 Maximaler Aufenthalt in den USA in H-1B Visa Status 6 Jahre,
jeweils um ein Jahr verlängerbar (je nach Umständen)
 H-1B “Cap”: Jährlich werden nur 65.000 Visa (plus 20.000 für
Personen mit U.S.-Master-Abschluss) ausgestellt

Antragsfrist: 1. April jeden Jahres für den nachfolgenden 1. Oktober
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H-1B Visum (Forts.)
 “Labor Condition Application”:
 Muss beim Department of Labor beantragt werden
 Dargelegt werden müssen:
• die Gehälter
• die Arbeitsbedingungen
• kein Streik oder Arbeitsverweigerung
• Aushang an zwei öffentlich einsehbaren Orten am Ort der
Arbeitsstelle für die Dauer von 10 Tagen
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H-1B Visum (Forts.)
 Antragsunterlagen:
 Genehmigte “Labor Condition Application”
 Offizielles Gutachten zur Gleichwertigkeit des ausländischen
Ausbildungsabschlusses mit dem erforderlichen US-Abschluss
 Hochschul- und sonstige Ausbildungszeugnisse; ggf.
Arbeitszeugnisse
 Unternehmensbroschüren und sonstige Informationen zum
Unternehmen
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Visa vs. I-94


Die Dauer der
Aufenthaltsberechtigung (“Status”)
bestimmt sich nach dem I-94, nicht
dem Visum
Ein “overstay” kann zum Widerruf
des Visums oder einem
Einreiseverbot in die USA führen
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CPB Website Screenshot
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Teri A. Simmons
Director/Partner Immigration & International Practice Group
Arnall Golden Gregory LLP
171 17th Street NW
Suite 2100
Atlanta, Georgia 30363-1031
404.873.8612 (telephone)
404.873.8613 (fax)
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