Handreichung zum Vorgehen bei einer Pfarrvakanz und bei der

Handreichung zum Vorgehen bei einer Pfarrvakanz und bei der Neubestellung eines Pfarrers zuhanden der Kirchenpflegen im Kanton Zürich
I. Erste Massnahmen bei unmittelbar eintretender oder bevorstehender
Pfarrvakanz
1. Wenn kein Pfarrer mehr da ist (z. B. beim plötzlichen Tod des bisherigen Pfarrers):
a) Der Dekan des entsprechenden Dekanates soll umgehend informiert werden,
damit mit seiner Hilfe eine erste Besprechung der nun entstandenen Lage stattfinden kann. Der Dekan soll in diesem Sinn auch darum möglichst früh miteinbezogen werden, da er laut bischöflichen Richtlinien bei der Besetzung von
hauptamtlichen Seelsorgestellen vom Bischof befragt wird.
Ziel dieser Aussprache soll sein, das Pfarreileben in geordneten Bahnen zu halten und das Risiko der Spannung oder gar Spaltung in der Pfarrei möglichst gering zu halten. Als Prinzip soll überall gelten, es seien einvernehmliche Lösungen
anzustreben, die von möglichst vielen bejaht und mitgetragen werden können.
b) Spätestens nach dieser ersten Aussprache hat durch die Kirchenpflege eine entsprechende Meldung an den Bischof in Chur zu erfolgen. - Chur ist daraufhin
verpflichtet, für die Neubestellung eines Pfarrers einen Vorschlag zu machen,
und zwar ususgemäss über die Ausschreibung in der Schweizerischen Kirchenzeitung. - Das weitere rechtliche Prozedere wird unter II. genannt.
c) Bei Pfarrvakanz muss grundsätzlich ein Pfarrprovisor (d. h. ein letztverantwortlicher Priester) bestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob dieser Priester
aktiv die Seelsorge in der betreffenden Pfarrei mit Pfarrvakanz mittragen kann
oder nicht. Die Ernennung des Provisors erfolgt durch Chur, jedoch ususgemäss
erst im Einvernehmen mit der Kirchenpflege und nach einer Absprache mit dem
Dekan des betreffenden Dekanates.
d) Folgende Möglichkeiten ergeben sich für die Ernennung eines Provisors:
ein Nachbarpfarrer übernimmt die Aufgabe des Provisors;
der bisherige Vikar oder ein anderer in der Pfarrei wohnhafter Priester wird
Provisor;
ein pensionierter Priester wird als Provisor im Teilamt zugezogen; ähnlich
kann das bei einem auswärts wohnenden und wirkenden Ordensmann geschehen;
ein von aussen kommender aktiver Priester, der für eine befristete Zeit in
der Pfarrei Wohnsitz nimmt, übernimmt ganzzeitlich das Amt des Provisors.
Eine jede Pfarrprovisur ist eo ipso befristet. Die Kirchenpflege soll in Absprache
mit Chur, mit dem Dekan und dem vorgesehenen Provisor eine Frist vorsehen,
um zu verhindern, dass das Pfarrwahlrecht unterlaufen wird.
e) Das Pfarramt, d. h. die Bücher und das Kirchenvermögen, soll beim Amtswechsel - und zwar auch bei der Übergabe an den Provisor - nicht durch die Kirchenpflege, sondern durch den kirchlichen Vertreter, d. h. den Dekan oder seinen
Vertreter, abgenommen und übergeben werden (vgl. CID, can 555, par. 1,3;
vgl. auch Richtlinien für die Führung eines Dekanates im Bistum Chur, III. C. 3).
f) Während der Provisur ist der Dekan von Amtes wegen Präsident der Stiftung.
g) Stellvertreter des Dekans ist im gegebenen Fall der jeweilige Vizedekan.
2. Wenn der bisherige Pfarrer noch im Amt ist:
Die Kirchenpflege soll mit dem bisherigen Pfarrer zunächst eine Reihe von Sofortmassnahmen besprechen, um die Seelsorge in der nun folgenden Zeit so gut wie
möglich gewährleisten zu können. Von der Natur der Sache her soll der Pfarreirat in
diese Absprache miteinbezogen werden.
Der Pfarrer seinerseits ist gebeten, spätestens zum Zeitpunkt seiner in Chur eingereichten Demission mit dem Dekan Rücksprache aufzunehmen.
Ziel dieser Absprache ist, dass beim Weggang alle unter 1. genannten Punkte geklärt sind. Es ist also notwendig, dass die Kirchenpflege ihrerseits während dieser
ganzen Phase mit dem Dekan in Kontakt bleibt.
3. Zur Aufgabe des Provisors:
Obwohl die Verantwortung für die Seelsorge während der Pfarrvakanz beim Provisor
liegt, muss - zunächst in Absprache mit dem bisherigen Pfarrer, später mit dem
Provisor - eine Zuteilung der Seelsorgeaufgaben unter den angestellten Mitarbeitern, aber auch unter Freiwilligen aus dem Pfarreirat oder aus der übrigen
Pfarrei vorgenommen werden. Dazu ist vorrangig der Pfarreirat beizuziehen. - Als
Berater bei dieser Aufgabenzuteilung soll der Dekan oder ein von ihm beauftragter
Priester zugezogen werden.
Besonders wenn der Nachbarpfarrer als Provisor amtet, ist es wichtig, dass in der
Pfarrei eine ständige Bezugsperson bezeichnet werden kann, die mit dem Provisor
in engem Kontakt steht (z. B. Diakon oder Pastoralassistent/in).
Es steht dem Provisor nicht zu, die Seelsorgepraxis in der betreffenden Pfarrei zu
ändern. Er wird in allen Fragen mit Respekt vor den bestehenden Verhältnissen und
nach Absprache mit den pfarreilichen Gremien handeln.
II. Die Schritte bis zur Wahl eines neuen Pfarrers
Die folgenden Ausführungen stützen sich auf die «Verordnung der römischkatholischen Zentralkommission über die Neuwahl von Pfarrern» vom 9. September
1964 und die allgemein geltenden Normen des kirchlichen Rechts (CIC):
1. Als verbindlich für die Neubestellung des Pfarrers handelnde Personen werden in
der Verordnung genannt:
der Bischof, der durch seinen Generalvikar handeln kann,
die Kirchenpflege
2. Zwei Phasen können - gemäss § 2 der Verordnung klar unterschieden werden:
die informellen Gespräche (Satz 1 der Verordnung). Ihnen ist in besonderer
Weise genügend Beachtung zu schenken, damit ein gutes Resultat erreicht
werden kann und damit das rechtliche Prozedere gut eingehalten wird.
das rechtliche Prozedere selbst. Es beginnt mit dem offiziellen Wahlvorschlag
des Bischofs. Von diesem Datum an laufen die in der Verordnung genannten
Fristen.
2.1. Die informellen Gespräche:
Sie dienen der Vorbereitung eines akzeptablen Wahlvorschlags von seiten
des Bischofs.
a) Gespräch mit Bischof
Laut Verordnung ergreift der Bischof nach der Meldung der Vakanz dazu
die Initiative.
Wenn dies nicht geschieht, ist er daran zu erinnern.
b) Einsetzung einer Pfarrwahlkommission
Der Kirchenpflege wird empfohlen, bereits zu Beginn der informellen
Phase zur Vorbereitung eines akzeptablen Wahlvorschlages - der durch
eine allseitig einvernehmliche Absprache zustande kommen soll - eine
Pfarrwahlkommission einzusetzen. Diese nimmt sogleich ihre Tätigkeit
auf.
Bei der Pfarrwahl handelt es sich ja um ein Geschäft, das in ausgeprägter
Weise die ganze Pfarrei betrifft.
Rechtlich gesehen ist die Pfarrwahlkommission eine unselbständige Kommission der Kirchenpflege.
c) Aufgabe der Pfarrwahlkommission:
Sie prüft den vom Bischof in der informellen Runde genannten Kandidaten. Wenn sie zu einem positiven Urteil kommt, ersucht sie die Kirchenpflege, vom Bischof den offiziellen Wahlvorschlag des Kandidaten zu erbitten.
Sie kann auch von sich aus nach möglichen Kandidaten Ausschau halten
und dann wie soeben gesagt vorgehen.
Empfehlenswerterweise berät sie sich von Anfang an mit dem Dekan und
handelt mit diesem eng zusammen.
d) Zusammensetzung der Pfarrwahlkommission:
Da es darum geht, einen Pfarrer zu erhalten, der die verschiedenen Kräfte und Gruppierungen in der Pfarrei zu integrieren versteht, sollte die
Pfarrei durch die Pfarrwahlkommission möglichst gut repräsentiert werden. Daraus erfolgt die Zusammensetzung.
- Kirchenpflege: 1-3 Mitglieder; eines davon führt das Präsidium der
Kommission.
- Pfarreiliche Mitarbeiter (Seelsorgeteam): 1 Vertreter
- Pfarreirat: 2-3 Vertreter
- Fremdsprachige (falls gegeben): 1 Vertreter
- Pfarreivereine: 2-3 Vertreter; es müssen nicht alle Vereine und Gruppen vertreten sein.
Um handlungsfähig zu sein, sollte die Kommission nicht mehr als 10 Mitglieder zählen.
2.2. Das rechtliche Prozedere:
Die nach dem offiziellen Wahlvorschlag durch den Bischof einzuhaltenden
rechtlich verbindlichen Schritte sind genannt in der bereits erwähnten «Verordnung der römisch-katholischen Zentralkommission über die Neuwahl von
Pfarrern» vom 9. September 1964.
Zürich, 23. März 1992
Die Dekane des Kantons Zürich
Römisch-katholische Zentralkommission