Konzept Integrative Schulungsform (ISF) Integration von

Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft
Amt für Volksschulen
Oktober 2015
Konzept Integrative Schulungsform (ISF)
Integration von Schülerinnen und Schülern in
der Regelschule im Rahmen der Speziellen
Förderung nach Bildungsgesetz § 44
Abteilung Sonderpädagogik
Abteilung Sonderpädagogik/Oktober 2015
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft
Amt für Volksschulen
Inhaltsverzeichnis
1.
Integrative Schulungsform ................................................................................................................................... 3
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
2.
Ausgangslage ............................................................................................................................................. 3
Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien ..................................................................................................... 3
Ziele der Integrativen Schulungsform.......................................................................................................... 4
Lehr-, Fach- und Assistenzpersonen .......................................................................................................... 4
Abklärende Fachstellen ............................................................................................................................... 4
Ablauf ISF ................................................................................................................................................... 5
Unterstützungsleistungen ............................................................................................................................ 5
Lehrplanorientierung und individuelle Lernziele (ILZ).................................................................................. 6
Leistungsbeurteilung, Beförderung und Übertritt ......................................................................................... 6
Förderplanung, Dokumentation und Kommunikation .................................................................................. 7
Kooperation im Team .......................................................................................................................................... 8
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
3.
Funktionen und Zuständigkeiten ................................................................................................................. 8
Schulprogramm ........................................................................................................................................... 8
Information, Weiterbildung, Begleitung ....................................................................................................... 8
Formen der Integrativen Schulungsform ..................................................................................................... 8
Infrastruktur ................................................................................................................................................. 9
Qualitätssicherung und Evaluation .................................................................................................................... 10
3.1
Qualitätssicherung und Evaluation der ISF ............................................................................................... 10
Anhang ........................................................................................................................................................................ 11
1.
2.
3.
4.
Gesetzliche Grundlagen ............................................................................................................................ 11
Richtlinien.................................................................................................................................................. 16
Links zur Integrativen Schulung ................................................................................................................ 22
Zeugnisvermerk bei Inanspruchnahme der Angebote der Speziellen Förderung und Sonderschulung.... 23
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Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft
Amt für Volksschulen
1. Integrative Schulungsform
1.1
Ausgangslage
Die Integrative Schulungsform (ISF) geht vom Grundsatz aus, dass alle Kinder und Jugendliche gemeinsam lernen
können – auch Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf im Lern-, Leistungs- und Sozialbereich. Die
Integrative Förderung hat dem unterschiedlichen Lern- und Förderbedarf aller Schülerinnen und Schülern zu entsprechen, indem Lernarrangements zu schaffen sind, die jeder Schülerin und jedem Schüler Lernerfolge ermöglichen.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit besonderem Bildungsbedarf nicht auf derselben Leistungsstufe arbeiten muss wie die Klasse.
Vorzugsweise sind alle Schülerinnen und Schüler in Regelklassen zu integrieren. Allerdings soll vermieden werden,
dass einem Kind die Integration zugemutet wird, wo es aufgrund von „speziellen schulischen und sozialen Lernbedürfnissen“ (BildG § 44 Abs. 1b) nicht beziehungsweise kaum dafür in der Lage ist. Ebenso sind das schulische Umfeld
und die Schulorganisation bei der Integrationsprüfung – bei ISF-Schülerinnen und ISF-Schülern ebenso wie bei Sonderschülerinnen und Sonderschülern – zu berücksichtigen (BildG § 5a). Jedem Kind steht somit ein Anrecht auf sorgfältige Prüfung der Integration zu, bevor eine Indikation für eine separative Schulungsform erfolgt.
Im vorliegenden Konzept werden die Grundlagen der ISF als Teil der Speziellen Förderung erläutert. Im Rahmen der
ISF werden Schülerinnen und Schüler mit speziellen schulischen und sozialen Lernbedürfnissen im Kindergarten, der
Primarschule und der Sekundarschule Niveau A und E statt in der Kleinklasse integrativ in der Regelklasse gefördert
(BildG § 44 Abs. 1b). Schülerinnen und Schülern stehen im Rahmen der ISF Lektionen der Speziellen Förderung –
sogenannte ISF-Lektionen – zu.
Das ISF-Konzept regelt Abläufe, Strukturen, Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten (Kap. 1), veranschaulicht die
Kooperation im Team (Kap. 2) und thematisiert Qualitätssicherung und Evaluation (Kap. 3). Im Anhang sind Rahmenbedingungen der ISF zusammengestellt.
Für die Erarbeitung eines schuleigenen ISF-Konzeptes im Rahmen des Schulprogramms kann das Konzept Integrative Schulungsform (ISF) als Raster dienen.
1.2
Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien
Im Kanton Basel-Landschaft gelten nachfolgende gesetzlichen Grundlagen und Richtlinien für ISF:
Gesetzliche Grundlagen
• Bildungsgesetz (SGS 640)
• Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule (SGS 641.11)
• Verordnung für die Sekundarschule (SGS 642.11)
• Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis, Übertritt (SGS 640.21)
• Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) (SGS 640.21)
(→ siehe Anhang Gesetzliche Grundlagen)
Richtlinien
• Merkblatt Integrative Förderung/Integrative Schulungsform (ISF) durch Heilpädagogik, Sozialpädagogik
oder Assistenz
• Merkblatt zum Kindergartenein- und Primarschulübertritt in die 1. Klasse
• Leitthesen Integrative Schulung
• Leitfaden Datenschutz für Kindergärten, Schulen und spezielle Schuldienste des Kantons Baselland
• Handbuch für Schulräte und Schulleitungen (http://www.avs.bl.ch)
(→ siehe Anhang Richtlinien)
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1.3
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Ziele der Integrativen Schulungsform
Die Volksschule ist konzipiert als eine Schule für alle, die alle Schülerinnen und Schüler aufnimmt und sie gemäss ihrem Bildungsbedarf fördert. Der Unterricht in der Regelklasse ist somit auf eine individualisierende Lernförderung aller
Schülerinnen und Schüler ausgerichtet, sei dies mittels Binnendifferenzierung im Regelunterricht oder mittels Spezieller Förderung. Der Förderunterricht im Rahmen der Speziellen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf kann zeitgleich an mehrere Schülerinnen und Schüler gerichtet sein (ISF in Gruppen) oder er
verläuft individuell anhand kurzer, intensiver Fördersequenzen (Einzelförderung).
Heterogenität und Vielfalt in Schulen und innerhalb von Klassen ist selbstverständlich. Der Umgang mit Heterogenität
verlangt angepasste Organisations-, Schul- und Unterrichtsformen. Der Unterricht ist auf die Vielfalt der Lernenden
ausgerichtet, indem die Lehr- und Lernarrangements so zu gestalten sind, dass die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen im Unterricht berücksichtigt werden und die regulären oder die individuellen Lernziele gemäss Förderplan von
allen Schülerinnen und Schülern in unterschiedlichem Lerntempo und mit unterschiedlichen Lernschritten erreicht werden können. Die Förderung orientiert sich an den Stärken der Schülerinnen und Schüler und nutzt die bereits vorhandenen Fähigkeiten.
1.4
Lehr-, Fach- und Assistenzpersonen
Die an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der ISF arbeitenden Lehr- und Fachpersonen sind
Schulische Heilpädagoginnen und Schulische Heilpädagogen (SHP) oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
(SozPäd). Zudem stehen im Rahmen der ISF Assistenzleistungen zur Verfügung.
SHP begleiten und unterstützen Schülerinnen und Schüler im Unterricht und fördern deren schulische Lern- und Entwicklungsprozesse. SHP haben Unterrichtsfunktion. Sie verfügen über ein von der EDK 1 anerkanntes Diplom in schulischer Heilpädagogik.
SozPäd begleiten und unterstützen Schülerinnen und Schüler im schulischen Umfeld und fördern deren soziales Verhalten und soziale Interaktion. SozPäd haben keine Unterrichtsfunktion. Sie verfügen über ein Diplom einer höheren
Fachschule (HF) in Sozialpädagogik.
Assistenzpersonen begleiten und unterstützen Schülerinnen und Schüler im schulischen Umfeld bei Tätigkeiten, Aktivitäten und Arbeitsabläufen mit praktischen Hilfestellungen. Sie haben keine Unterrichtsfunktion.
1.5
Abklärende Fachstellen
Abklärende Fachstellen sind der Schulpsychologische Dienst (SPD) sowie die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP).
1
Schweizerische Erziehungsdirektoren Konferenz.
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1.6
Amt für Volksschulen
Ablauf ISF
Erziehungsberechtigte melden ihr Kind beim SPD oder KJP zur Abklärung an
SPD oder KJP prüfen den Anspruch auf Spezielle Förderung.
→ SPD oder KJP informiert mittels Kurzbericht die Schulleitung der Regelschule
SPD oder KJP indiziert keine Spezielle
Förderung
Integrativ: SPD oder
KJP indiziert Beschulung im Rahmen von
ISF
Separativ: SPD oder
KJP indiziert Beschulung an einer Kleinklasse
Die Schulleitung
entscheidet über
die Aufnahme von
ISF-Lektionen
Das Einverständnis der
Erziehungsberechtigten ist
erforderlich
Die Schulleitung meldet dem AVS mit dem Lektionen - Meldeformular SpFö die ISF-Lektionen
Das AVS
bewilligt Mehrlektionen ISF
1.7
Für alle Schülerinnen
und Schüler mit ISFLektionen ist der Zeugnisvermerk „ISF“ zwingend
Unterstützungsleistungen
ISF ist Teil der Speziellen Förderung und hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu
entwickeln. Für ISF-Lektionen braucht es eine Abklärung und eine Indikation durch eine abklärende Fachstelle (SPD,
KJP). Die ISF-Lektionen dotieren nach der Anzahl abgeklärter Schülerinnen und Schüler (VO Kindergarten und Primarschule § 39, VO Sekundarschule § 17).
(→ siehe Anhang Merkblatt Integrative Förderung / Integrative Schulungsform (ISF) durch Heilpädagogik, Sozialpädagogik oder Assistenz)
Heilpädagogische Unterstützung
Für Schülerinnen und Schüler mit kognitiven Lernstörungen, Lernbeeinträchtigungen, Lernbehinderungen oder besonderer Leistungsfähigkeit stehen folgende heilpädagogischen ISF-Lektionen zur Verfügung:
• Primarstufe: Bei 1 oder 2 geförderten Schülerinnen und Schülern in einer Klasse 4 - 6 Lektionen;
für jede weitere geförderte Schülerin und jeden weiteren geförderten Schüler in einer Klasse 2
Lektionen.
• Sekundarstufe I: Bei 1 oder 2 geförderten Schülerinnen und Schülern in einer Klasse 4 Lektionen;
für jede weitere geförderte Schülerin und jeden weiteren geförderten Schüler in einer Klasse 2
Lektionen.
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Sozialpädagogische Unterstützung
Für Schülerinnen und Schüler mit verhaltensauffälligen, autistischen und dissozialen Störungsbildern stehen
folgende Stundendotationen zur Verfügung:
• Primarstufe: Bei einer geförderten Schülerin oder einem geförderten Schüler maximal 9 Stunden,
bei 2 geförderten Schülerinnen und Schülern maximal 12 Stunden.
• Sekundarstufe I: Bei einer geförderten Schülerin oder einem geförderten Schüler maximal 6 Stunden, bei 2 geförderten Schülerinnen und Schülern maximal 9 Stunden.
Assistenz Unterstützung
Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer besonderen Disposition praktische Hilfestellung bei Tätigkeiten, Aktivitäten und Arbeitsabläufen benötigen, stehen folgende Stundendotationen zur Verfügung:
• Primarstufe: Bei einer begleiteten Schülerin oder einem begleiteten Schüler maximal 12 Stunden,
bei 2 begleiteten Schülerinnen und Schülern maximal 16 Stunden.
• Sekundarstufe I: Bei einer begleiteten Schülerin oder einem begleiteten Schüler maximal 8 Stunden, bei 2 begleiteten Schülerinnen und Schülern maximal 12 Stunden.
1.8
Lehrplanorientierung und individuelle Lernziele (ILZ)
Der Lehrplan ist verbindlich. Das bedeutet, dass eine Dispensation von einzelnen Fächern, beispielsweise vom
Fremdsprachenunterricht, nicht möglich ist. Schwierigkeiten werden erfasst und aufgefangen oder besondere Stärken
bei Schülerinnen und Schülern gefördert. Eine wichtige Aufgabe der ISF bei erschwerten Lernvoraussetzungen ist die
Vermittlung von Lern- und Arbeitsstrategien. Werden die regulären Lernziele, trotz ISF-Unterstützung, in einem oder
mehreren Fächern nicht erreicht, können bei abgeklärten Schülerinnen und Schülern individuelle, reduzierte Lernziele
vereinbart werden. Für leistungsfähige Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen können individuelle,
erweiterte Lernziele definiert werden. Lernziele orientieren sich so weit als möglich am Lehrplan. In jedem Fall – sei
dies mit oder ohne individuelle Lernziele – bedarf es eines Zeugnisvermerks und dem Zeugnis wird ein Lernbericht
beigelegt.
(→ siehe Anhang Zeugnisvermerk)
Massnahmen des Nachteilsausgleiches kommen zum Einsatz, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit Behinderung
in der Lage ist, die regulären Lernziele zu erreichen, dazu jedoch Anpassungen wie Hilfsmittel, Assistenz, andere
Lern- oder Prüfungsmodalitäten braucht. Der Nachteilsausgleich passt die Form der Lern- und Prüfungssituation an,
reduziert aber die Leistungsanforderung und das Lernniveau nicht (VO Laufbahn § 18 ff.).
(→ siehe Merkblatt und Konzept Nachteilsausgleich)
1.9
Leistungsbeurteilung, Beförderung und Übertritt
Leistungsbeurteilung, Beförderung und Übertritt erfolgen gemäss Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung). Diese tritt ab Schuljahr 2014/15 für alle Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der Primarschule in Kraft. Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, welche im Rahmen der Speziellen Förderung
und Sonderschulung mit individuellen Lernzielen gefördert werden oder aufgrund einer Lernstörung, Sprachstörung
oder Behinderung bei Leistungserhebungen benachteiligt sind und Massnahmen des Nachteilsausgleichs erhalten, gilt
die Laufbahnverordnung ab Schuljahr 2014/15 betreffend der §§ 18, 19, 20 und 21 – ausser in Bezug auf den Übertritt
in die Sekundarstufe ll (VO Laufbahn § 70; Übergangsbestimmungen).
Individuelle, reduzierte Lernziele
Im Rahmen der ISF legt die Schulleitung auf Antrag des Klassenkonvents die Leistungserhebung mit individuellen, reduzierten Lernzielen in einem oder mehreren Fächern für eine Schülerin oder einen Schüler fest.
Grundsätzlich erfolgt im Zeugnis ein Vermerk auf ISF. Fächernoten oder -prädikate mit individuellen, reduzierten Lernzielen sind mit dem Vermerk "Leistungsbeurteilung gemäss § 19, reduzierte individuelle Lernziele“
bzw. "Leistungsbeurteilung gemäss § 9, erweiterte individuelle Lernziele“ bezeichnet. Die Leistungsbeurteilung im Rahmen der ISF wird durch einen Lernbericht ergänzt und dieser dem Zeugnis beigelegt. Die Lernziele des Lehrplans gelten bei individueller, reduzierter Lernzielsetzung als nicht erreicht. Bei Schülerinnen und
Schülern mit individuellen, reduzierten Lernzielen erfolgt die Beförderung oder Nichtbeförderung an der
Volksschule, der Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I sowie ein Wechsel des Leistungszugs in
der Sekundarstufe I aufgrund einer Gesamtbeurteilung in persönlicher und leistungsmässiger Hinsicht und der
Entwicklungsperspektive. Eine Rückversetzung ist in der Regel nicht möglich.
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Für den Übertritt an eine weiterführende Schule oder in die duale Berufsbildung gelten grundsätzlich die allgemeinen Übertrittsbedingungen ohne Berücksichtigung der individuellen Lernziele. Ausnahmen sind aufgrund einer Gesamtbeurteilung in persönlicher und leistungsmässiger Hinsicht und der Entwicklungsperspektive möglich. Die zuständige Dienststelle der aufnehmenden Stufe verfügt über die Aufnahme in eine weiterführende Schule oder in die duale Berufsbildung (VO Laufbahn § 7, 19 ff.).
Individuelle, erweiterte Lernziele
Für leistungsfähige Schülerinnen mit besonderen Begabungen können individuelle, erweiterte Lernziele, die
über die Klassen- oder Stufenlernziele hinausgehen, vereinbart werden. Der Hinweis im Zeugnis erfolgt
bezüglich der besonderen Begabung. Empfohlen wird eine reguläre Benotung entsprechend den Lernzielen
und Leistungsanforderungen der Klasse. Der Lernbericht erfasst die individuell erweiterten Lernziele und
deren Erreichung. Bei Schülerinnen und Schülern mit individuellen, erweiterten Lernzielen gelten die regulären Verfahren für die Beförderung und Nichtbeförderung, die Übertritte und den Wechsel des Leistungszugs in
der Sekundarstufe (VO Laufbahn § 7, 19 ff.).
Nachteilsausgleich
Eine Massnahme zum Nachteilsausgleich ist kein ISF-Angebot sondern eine formal-strukturelle Vorgabe zur
Aufhebung oder zum Ausgleich eines störungs- oder behinderungsbedingten Nachteils. Bei vorliegender Indikation durch den SPD oder KJP legt die Schulleitung auf Antrag des Klassenkonvents die Massnahme des
Nachteilsausgleichs fest. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit darf keine Übervorteilung der Schülerin oder des Schülers mit indiziertem Nachteilsausgleich gegenüber ihren oder seinen Mitschülerinnen und
Mitschülern resultieren.
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer vom SPD oder KJP indizierten Lernstörung, Sprachstörung oder
Behinderung Anspruch auf Massnahmen zum Nachteilsausgleich haben, werden gemäss den regulären
Lernzielanforderungen und nicht nach individuellen, reduzierten Lernzielen beurteilt. Beurteilung, Beförderung
und Übertritt erfolgen deshalb nach den allgemeinen, rechtlichen Bestimmungen. Massnahmen des Nachteilsausgleichs werden im Zeugnis nicht vermerkt (VO Laufbahn § 18).
1.10
Förderplanung, Dokumentation und Kommunikation
Individuelle Lernziele und Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen festgelegt und dokumentiert sein. Unter Förderplanung ist die Planung, Steuerung und Reflexion von heilpädagogischen Massnahmen zur Unterstützung einer
Schülerin oder eines Schülers durch die SHP zu verstehen. Die Förderplanung findet in einem Förderplanungszyklus
statt und umfasst:
• die förderdiagnostische Beobachtung und Erfassung,
• den Förderplan,
• die Umsetzung der Förderung und die Einschätzung des Lernfortschritts sowie die Überprüfung
der Zielerreichung, die auch in die Beurteilung in das Zeugnis und den Lernbericht einfliessen,
• das Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten.
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die SHP informieren die Erziehungsberechtigten nach Bedarf, aber
mindestens jährlich im Standortgespräch, über die Massnahmen des Nachteilsausgleichs, über die Förderplanung
sowie über die Lernentwicklung des Kindes.
Die Entwicklungsplanung der SozPäd wird analog der Förderplanung der SHP zyklisch bearbeitet und nach Bedarf,
aber mindestens jährlich im Standortgespräch, mit den Erziehungsberechtigten besprochen.
(→ siehe Umsetzungshilfe Förderplanung)
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2. Kooperation im Team
Die Förderung der Schülerinnen und Schülern mit ISF ist eine gemeinsame Aufgabe des Pädagogischen Teams, das
sich aus der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, weiteren Lehr- und Fachpersonen (SHP, SozPä) oder Assistenzpersonen zusammensetzt. Funktionen, Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereiche der Beteiligten sind festzulegen.
Teamarbeit ist Bestandteil des Berufsauftrags. Eine verbindlich strukturierte Zusammenarbeit ist unerlässlich. Fixe
Zeitgefässe und Formen der Zusammenarbeit sind zu vereinbaren und zu realisieren.
2.1
Funktionen und Zuständigkeiten
Die Gesamtverantwortung für die schulische Situation sowie die längerfristige und gesamthafte Beurteilung der Schülerinnen und Schüler liegen bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. SHP oder SozPäd tragen die Hauptverantwortung für das Erstellen der Förderplanung resp. der Entwicklungsplanung, das Ausarbeiten von Förderprogrammen für einzelne Schülerinnen und Schüler sowie das Verfassen von Lernberichten. Die Klassenlehrerin oder der
Klassenlehrer und SHP oder SozPäd legen in der Umsetzung der vereinbarten Massnahmen die weiteren Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten insbesondere für die Koordination und Kommunikation von Massnahmen fest. Die Koordination oder Zusammenarbeit mit weiteren Stellen im Bereich der heilpädagogischen Unterstützung (pädagogischtherapeutische Massnahmen, weitere Abklärungen usw.) liegt in der Verantwortung der SHP.
Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule ist eine Voraussetzung für das Gelingen der ISF. Zentrale Entscheide, welche einzelne Schülerinnen und Schüler betreffen, werden mit den Erziehungsberechtigten abgesprochen.
2.2
Schulprogramm
Ein von der Schule erarbeitetes ISF-Konzept ist Teil des Schulprogramms und wird vom Schulrat bewilligt. Es basiert
auf dem vorliegenden Konzept. Das Amt für Volksschulen (AVS) kann für die Erarbeitung und die Begutachtung von
ISF-Konzepten beigezogen werden. Der SPD oder der KJP ist bezüglich des schuleigenen ISF-Konzepts zu informieren.
2.3
Information, Weiterbildung, Begleitung
Als hilfreich haben sich im Hinblick auf die Einführung und Weiterentwicklung von ISF folgende Unterstützungsangebote für Schulen erwiesen:
• Homepage Amt für Volksschulen / Abteilung Sonderpädagogik / Information und Dokumentation Integrative Schulung (http://www.avs.bl.ch)
• Netzwerktreffen Integrative Förderung der Abteilung Sonderpädagogik (http://www.avs.bl.ch)
•
Weiterbildung, Beratung, Coaching der Fachstelle Erwachsenenbildung (http://www.febl.ch)
2.4
Formen der Integrativen Schulungsform
Die Wirkung individueller heilpädagogischer Förderung SHP ist stärker, wenn sie im Rahmen einer Förderplanung eng
mit dem Klassenunterricht verbunden und mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer koordiniert wird. Der Unterricht nach ISF wird im Team gemeinsam verantwortet. Dazu gehören Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht für die Klasse, unterschiedliche Lerngruppen und die einzelnen Lernenden.
Allgemein können drei Hauptformen der Unterstützung unterschieden werden:
• Beratung
• Förderung von Schülerinnen und Schülern in Gruppen oder einzeln
• Teamteaching
Die Klassenlehrerin der Klassenlehrer kann durch die SHP in Fragen des Umgangs mit Lernstörungen oder der Lernbehinderungen beraten und unterstützt werden. Dies umfasst das gemeinsame Erarbeiten von Unterrichtsplänen, die
Bereitstellung geeigneter Förder- und Unterrichtsmaterialien wie auch die Unterstützung und Beratung in schwierigen
einzelfall- und klassenbezogenen Fragen.
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Für die Erreichung bestimmter und transparent deklarierter Ziele kann es sinnvoll sein, dass die SHP mit einer definierten Gruppe von Schülerinnen und Schülern (oder auch mit einzelnen Schülerinnen und Schülern) in einem separaten
Raum arbeitet.
Teamteaching im Rahmen der ISF wird eingesetzt, um im Unterricht besser auf die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler eingehen zu können und ihnen dadurch einen optimalen Lern- und Entwicklungsraum zu bieten. Beim Teamteaching können die jeweiligen Stärken der Lehrerinnen und Lehrer und der SHP in
gegenseitiger Absprache gezielt eingesetzt werden.
Die Entscheidung für ein bestimmtes Lehr- und Lernarrangement ist u. a. abhängig von den didaktischen Konzepten,
den Lernzielen, vom Inhalt der Lektion und dem Bedarf einer spezifischen Lerngruppe oder einer Schülerin bzw. eines
Schülers.
Unterricht mit einzelnen Lernenden
Unterricht in zwei Räumen
Unterricht mit der ganzen Klasse
Unterricht in zwei Niveaugruppen
Unterricht in Lerngruppen
Einzelunterricht
Der Einsatz von SozPäd und Assistenz kann bezüglich der ISF-Unterstützung variieren. Es ist jedoch zu beachten,
dass beiden keine Unterrichtsfunktion zukommt.
2.5
Infrastruktur
Eine Klassengemeinschaft mit heterogener Zusammensetzung benötigt ein erweitertes Raum-, Einrichtungs- und
Materialangebot. Obwohl der Förderunterricht im Rahmen der ISF zum Teil im Teamteaching geplant und im gleichen
Schulzimmer durchgeführt wird wie der Regelunterricht bzw. Teil desselben ist, sind Räume für den Förderunterricht in
grösseren oder kleineren Gruppen oder im Einzelsetting notwendig.
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Die im Rahmen der Umsetzungsplanung der Bildungsharmonisierung bei allen öffentlichen Primar- und Sekundarschulen im Kanton Basel-Landschaft ermittelte Schätzung des zukünftigen Raumbedarfs für Angebote der Speziellen Förderung hat ergeben, dass sich der zusätzliche Raumbedarf auf allen Schulstufen der Volksschule auf einen Gruppenraum für zwei Klassen beschränkt. Idealerweise befindet sich ein Gruppenraum angrenzend an das jeweilige Schulzimmer oder in dessen Nähe.
Möglich sind auch Schulräume, die durch mobiles Mobiliar bedarfsgerecht umgestaltet werden können. Die konkrete
Situation muss daher in jeder Schulanlage individuell beurteilt werden, da die baulichen Voraussetzungen sehr unterschiedlich und unabhängig von der Grösse eines Standortes sind.
Die Ausstattung mit Schülerinnen- und Schülerarbeitsplätzen, PC, Spielecken, Lernnischen sowie ein Bewegungsraum
ist wichtig. Stufengerechtes Fördermaterial, Lernspiele und Lernsoftware gehören dazu und müssen jährlich im Budget
der Schule eingeplant werden.
Die Tragfähigkeit der ISF hängt nicht allein von räumlichen oder materiellen Gegebenheiten ab. Vielmehr trägt eine
professionelle Kooperation im Team, ein versierter Umgang mit didaktischen Konzepten, situativ angepassten Lehrund Lernarrangements – kurz: Das know how sowie der Einsatz aller am Unterricht und an der Förderung Beteiligter –
zum Gelingen der ISF bei.
3. Qualitätssicherung und Evaluation
Qualitätssicherung und Evaluation stehen im Dienste des Nachweises sowie der Verbesserung von Qualität. Die Qualitätssicherung von Schulen soll durch interne und externe Evaluationsverfahren sichergestellt werden. Die Qualitätssicherung der ISF stellt einen Teilbereich der schulischen Qualitätssicherung dar.
3.1
Qualitätssicherung und Evaluation der ISF
Einerseits stellt die ISF einen Teilbereich der gesamten Qualitätssicherung einer Schule dar, andererseits richtet sich
deren Qualitätssicherung auf die ISF selbst, indem die Schulen regelmässig eine interne Evaluation über die Qualität
ihrer integrativen Arbeit durchführen. Dadurch wird Steuerungswissen für die Fortentwicklung der ISF generiert.
Insbesondere sind Qualitätsmerkmale einzubeziehen, die sich auf die Heterogenität der Lernenden beziehen. Bereiche, welche für die Qualitätssicherung und Evaluation in direktem Zusammenhang mit der ISF stehen, sind primär folgende:
• Schulführung und Gestaltung der Schulgemeinschaft
• Schulentwicklung und Qualitätsmanagement
• Klassenführung
• Lehr- und Lernarrangements
• Individuelle Lernförderung im Rahmen eines individualisierten Unterrichts
• Beurteilung der Schülerinnen und Schüler
• Schulinterne und -externe Zusammenarbeit (pädagogisches Team, Eltern, Fachstellen, Behörden)
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Anhang
1.
Gesetzliche Grundlagen
Bildungsgesetz SGS 640 vom 06.06.2002 (Stand 01.08.2014)
1.1 Allgemeines
§ 5a Integrative Schulung
1 Die Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung werden vorzugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des
Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des
schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.
2.7 Spezielle Förderung
§ 43 Ziel
1Die Spezielle Förderung hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung
oder einem Lernrückstand, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln.
§ 44 Angebot
1 Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule:
a. die Einführungsklasse, in welcher Schülerinnen und Schüler die erste Jahresstufe der Primarschule in zwei Jahren
absolvieren;
b. die Kleinklasse für Schülerinnen und Schüler mit speziellen schulischen und sozialen Lernbedürfnissen im Kindergarten, an der Primarschule und den Anforderungsniveaus A und E der
Sekundarschule oder an ihrer Stelle die integrative Schulungsform. Die Kleinklasse im 11. Schuljahr des Anforderungsniveaus A wird als Werkklasse geführt.
c. den Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich sowie in der Sprachentwicklung und Kommunikation;
d. die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit;
e. den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache;
f. das Förderangebot für Schülerinnen und Schüler in Französisch, die infolge der Wohnsitznahme aus einem Kanton
mit Englisch als erster Fremdsprache über ungenügende Französischkenntnisse verfügen.
2 Die Spezielle Förderung kann im Sinne einer Früherfassung von Beeinträchtigungen bereits vor dem Eintritt in den
Kindergarten einsetzen.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 45 Inanspruchnahme
1 Die Aufnahme einer Speziellen Förderung gemäss § 44 Absatz 1 Buchstabe a bis d sowie für die Angebote gemäss
§ 45 Absatz 3 setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus.
2 Die Abklärung hat im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schüler
zu erfolgen.
3 Über die Aufnahme einer Speziellen Förderung entscheidet die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. In die Einführungsklasse ist eine Aufnahme gemäss § 25 Absatz 3 auch ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich.
4 Für die Kursbildung und die Einzelmassnahmen der Speziellen Förderung gemäss § 44 Absatz 1 Buchstaben a bis e
können Lektionenpauschalen vorgesehen werden.
5 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 46 Spezielle Förderung an Privatschulen
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen.
Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
2 Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt die Bildungs-, Kultur- und
Sportdirektion auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle.
3 Vorgängig der Erteilung einer Bewilligung zugunsten einer Schülerin oder eines Schülers des Kindergartens oder der
Primarschule nimmt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat.
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Amt für Volksschulen
Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule SGS 641.11 vom 13. Mai 2003 (Stand 1. August 2015)
6 Spezielle Förderung
6.2 Kleinklassen, Integrative Schulungsform
§ 37 Einführungsklasse
1 Die Einführungsklasse bereitet Schülerinnen und Schüler während 2 Schuljahren auf den Übertritt in die 2. Klasse
der Primarschule vor.
2 Sie wird in der Regel als altersgemischte Kleinklasse geführt.
3 Der Besuch der Einführungsklasse zählt als 1 Schuljahr.
§ 38 Kleinklasse
1 Der Kleinklassenunterricht im Kindergarten besteht in der Regel aus einer heilpädagogischen Förderung an einem
oder mehreren Halbtagen pro Schulwoche.
2 Die Kleinklassen an der Primarschule werden in der Regel als altersgemischte Lerngruppen für die 2. und 3. sowie
für die 4. und 5. Klasse geführt.
§ 39 Integrative Schulungsform in der Primarschule
Schülerinnen und Schüler anstatt in einer Kleinklasse im Rahmen der Integrativen
Schulungsform heilpädagogisch gefördert, so stehen dafür folgende Zusatzlektionen zur Verfügung:
a. bei 1 oder 2 geförderten Schülerinnen und Schülern in einer Klasse 4 - 6 Lektionen;
b. für jede weitere geförderte Schülerin und jeden weiteren geförderten Schüler in einer Klasse 2 Lektionen.
1 Werden
8.2 Erziehungsberechtigte
§ 59 Informationspflicht
1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere
Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.
Verordnung für die Sekundarschule SGS 642.11 vom 13. Mai 2003 (Stand 1. August 2014)
3 Spezielle Förderung
3.2 Kleinklassen, Integrative Schulungsform
§ 16 Kleinklassen
1 Die Kleinklassen im Anforderungsniveau A können als altersgemischte Lerngruppen geführt werden.
2 Solange im Niveau E keine Kleinklassen geführt werden, können betroffene Schülerinnen und Schüler Kleinklassen
an Privatschulen besuchen. Das Amt für Volksschulen umschreibt die Voraussetzungen und entscheidet aufgrund einer Abklärung durch den Schulpsychologischen oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst.
§ 17 Integrative Schulungsform im Anforderungsniveau A
Schülerinnen und Schüler anstatt in einer Kleinklasse des Anforderungsniveaus A im Rahmen der Integrativen Schulungsform heilpädagogisch gefördert, so stehen dafür folgende Zusatzlektionen zur Verfügung:
a. bei 1 oder 2 geförderten Schülerinnen und Schülern in einer Klasse 4 Lektionen;
b. für jede weitere geförderte Schülerin und jeden weiteren geförderten Schüler in einer Klasse 2 Lektionen.
1 Werden
§ 18 Werkjahr
Das Werkjahr bereitet Jugendliche aus dem Niveau A, welche eine heilpädagogische Unterstützung benötigen, sowie
Jugendliche aus Sonderschulen auf einen beruflichen oder schulischen Anschluss vor. Anstelle der speziellen Förderung im Werkjahr kann eine Sekundarschule die Schülerinnen und Schüler aus dem Niveau A auch im Rahmen der Integrativen Schulungsform heilpädagogisch fördern.
2 Die Anmeldung zum Übertritt in das Werkjahr oder für die Integrative Schulungsform erfolgt durch die Schulleitung im
Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.
3 Die Schulleitung des Werkjahres hat in Bezug auf ihre Schülerinnen und Schüler insbesondere folgende Aufgaben:
a. sie teilt sie einem Schulort ihrer Schule zu;
b. sie veranlasst bei Bedarf ihre Anmeldung bei der Invalidenversicherung durch die Erziehungsberechtigten;
c. sie sorgt für ihre Betreuung über die Mittagszeit.4 Für verschiedene Betreuungsaufgaben wie Gemeinschaftskochen, Mittagszeit, Berufswahlvorbereitung und Nachbetreuung steht pro Klasse ein Pool von 6.8 Lektionen zur Verfügung.
5 Der Schulrat setzt sich aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen.
1
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5.2 Erziehungsberechtigte
§ 39 Informationspflicht
1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere
Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.
Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis, Übertritt SGS 640.21 vom 9. November 2004 (Stand 1.
August 2013)
A.
Allgemeines
§ 14 Reglemente
Auf Antrag des Amtes für Volksschulen, der Dienststelle Gymnasien und des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung erlässt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Reglemente über die Art und die Durchführung der Leistungsbeurteilung je für die einzelnen Bereiche.
F.
Spezielle Förderung und Sonderschulung
§ 55 Spezielle Förderung
Jährlich führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer der Kleinklasse mindestens ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten durch und erstellt darüber eine Aktennotiz.
2 Schülerinnen und Schüler der Kleinklasse und des Werkjahres sowie der Integrativen Schulungsform werden
gemäss den Anforderungen des Stufenlehrplans und den Bestimmungen der jeweiligen Regelschule beurteilt.
3 Für Schülerinnen und Schüler, welche die Anforderungen der Primarschule oder der Sekundarschule Niveau A nicht
oder nur zum Teil erfüllen, erfolgt die Beurteilung im Sinne der Lerndiagnostik nach der individuellen Bezugsnorm und
den Ausführungsbestimmungen des Reglements gemäss § 14. Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit einem jährlichen
Bericht. Der Vermerk im Zeugnis lautet „Leistungsbeurteilung und Beförderungsentscheid gemäss § 55 Absatz 3“.
a. für Kleinklassenschülerinnen und Kleinklassenschüler, welche die Anforderungen der Regelschule in keinem Fach
erfüllen;
b. für Kleinklassenschülerinnen und Kleinklassenschüler, welche die Anforderung der Regelschule nur teilweise erfüllen und in den entsprechenden Fächern keine Note erhalten;
c. für Schülerinnen und Schüler in Regelklassen, welche mit Integrativer Schulungsform gefördert werden und die
Anforderungen der Regelschule nicht erfüllen;
d. für Schülerinnen und Schüler der Regelklassen, welche mit Integrativer Schulungsform gefördert werden und die
Anforderungen der jeweiligen Regelschule nur teilweise erfüllen und in den entsprechenden Fächern keine Note erhalten.
4 Eine Rückversetzung ist in der Regel nicht möglich.
1
Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) SGS 640.21 vom 11. Juni 2013 (Stand 01.
August 2015
1.2 Zeugnis und Beförderungsentscheid
§ 11 Zeugnis
1 Das Zeugnis gibt die während eines Schuljahres oder eines Semesters von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistungen wieder. Es enthält folgende Angaben:
a. die Noten oder Prädikate der Leistungsbeurteilung in den Beförderungsfächern sowie in weiteren Fächern mit Leistungsbeurteilung;
b. einen Hinweis auf die Beurteilung nach erweiterten bzw. reduzierten individuellen Lernzielen;
c. einen Hinweis auf die Inanspruchnahme von Massnahmen der Speziellen Förderung und der Sonderschulung;
d. den Beförderungsentscheid;
e. Bestätigung des Besuchs von nichtbeurteilten Freifächern;
f. einen Hinweis auf den Besuch von Unterricht zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur;
g. die unentschuldigten Absenzen in Lektionen im Zeugnis der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II;
h. einen Vermerk im Zeugnis bei Verkürzung der Beurteilungsperiode um mehr als 10% der gesamten Unterrichtszeit.
1bis Bei Inanspruchnahme von Massnahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung, ausser bei pädagogisch-therapeutischen Massnahmen und dem Förderunterricht, wird dem Zeugnis ein Lernbericht beigelegt.
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1.3. Individuelle Beurteilung
§ 18 Massnahmen zum Nachteilsausgleich
1 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung bei Leistungserhebungen benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen, die Form oder auch die Aufgabenstellung der Leistungserhebung so verändert werden, dass der störungs- oder behinderungsbedingte Nachteil so gut
wie möglich ausgeglichen wird.
2 Die Anforderungen der Leistungserhebung müssen für alle Schülerinnen und Schüler gleichwertig sein.
3 Die Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung muss durch eine vom Kanton bezeichnete Fachstelle festgestellt
werden.
4 Die Schulleitung legt auf Antrag des Klassenkonvents oder von sich aus und unter Berücksichtigung allfälliger spezieller Vorgaben des Bundes die Massnahmen zum Nachteilsausgleich fest. Sie kann eine vom Kanton bezeichnete
Fachstelle für die Festlegung der Massnahmen beiziehen.
5 In der dualen Berufsbildung legt die Prüfungsleitung in Rücksprache mit der zuständigen Lehraufsicht und unter
Berücksichtigung allfälliger spezieller Vorgaben des Bundes die Massnahmen zum Nachteilsausgleich fest.
§ 19 Leistungserhebung und -beurteilung bei individuellen Lernzielen
Mit der Anordnung von individuellen Lernzielen im Rahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung legt
die Schulleitung auf Antrag des Klassenkonvents oder von sich aus fest, wie in den Fächern oder Fachbereichen, für
die individuelle Lernziele festgelegt wurden, die Leistungserhebungen und deren Beurteilung an die Leistungsfähigkeit
der Schülerinnen und Schüler angepasst werden.
2 Reduzierte individuelle Lernziele können nur in der Primarstufe, im Leistungszug A der Sekundarstufe I sowie in der
Sonderschulung angeordnet werden. In diesem Fall gelten die Lernziele gemäss Lehrplan als nicht erreicht.
3 Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit Noten oder Prädikaten unter Berücksichtigung der individuellen Lernziele. Der
Vermerk im Zeugnis lautet «Leistungsbeurteilung gemäss § 19, reduzierte individuelle Lernziele» bzw. «Leistungsbeurteilung gemäss § 19, erweiterte individuelle Lernziele».
1
§ 21 Beförderung oder Nichtbeförderung, Übertritte und Wechsel des Leistungszugs bei individuellen Lernzielen
1 Bei Schülerinnen und Schülern mit reduzierten individuellen Lernzielen erfolgt die Beförderung oder Nichtbeförderung
an der Volksschule sowie der Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I aufgrund der individuellen Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung sowie im Hinblick auf die Entwicklungsperspektiven. Eine Rückversetzung ist
in der Regel nicht möglich.
2 Für den Übertritt an eine weiterführende Schule oder in die duale Berufsbildung gelten grundsätzlich die allgemeinen
Übertrittsbedingungen ohne Berücksichtigung der individuellen Lernziele.
3 ….
4 Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern mit individuellen, erweiterten Lernzielen gelten die regulären Verfahren für die Beförderung und Nichtbeförderung, die Übertritte und den Wechsel des Leistungszugs in der
Sekundarstufe I.
§ 22 Überspringen eines Schuljahres
1 Eine besonders leistungsfähige Schülerin oder ein besonders leistungsfähiger Schüler kann ein Schuljahr überspringen.
2 Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler richten ein schriftliches Gesuch
an die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer.
3 Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch auf Antrag der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers oder des
Klassenkonventes.
4 Das Überspringen der 6. Klasse der Primarschule oder der 3. Klasse der Sekundarstufe I bedingt eine Empfehlung
der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers oder des Klassenkonvents sowie die erfolgreiche Absolvierung der jeweiligen Übertrittsprüfung.
5 Die Verkürzung der dualen beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002
über die Berufsbildung.
§ 23 Umgang mit fehlenden sprachlichen Voraussetzungen
Für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die beim Eintritt in die Volksschule noch nicht 3 Jahre im deutschen
Sprachgebiet wohnhaft gewesen sind oder die über wenig Deutschkenntnisse verfügen, entscheidet der Klassenkonvent nach dem 1. Schuljahr im deutschen Sprachgebiet über die Beförderung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der
Schülerin oder des Schülers ohne Prädikate und Noten. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Beförderungsentscheid gemäss § 23 Absatz 1».
1
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Amt für Volksschulen
In den beiden folgenden Schuljahren entscheidet der Klassenkonvent auf der Grundlage des Berichts zum Sprachstand Deutsch als Zweitsprache, ob das Zeugnis aufgrund einer Gesamtbeurteilung oder mittels Prädikaten und Noten
erfolgt. Bei der Gesamtbeurteilung erfolgt diese gemäss Absatz 1.
3 Für den Übertritt an eine weiterführende Schule oder in die duale Berufsbildung gelten die allgemeinen Übertrittsbedingungen. Die Absätze 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung.
4 Schülerinnen und Schüler am Gymnasium und an der Fachmittelschule, die gemäss dem Reglement über die Förderung zugezogener Schülerinnen und Schüler in den Sprachen Deutsch und Französisch einen Förderunterricht während maximal zwei Schuljahren besuchen, wird die Note des Fachs, in der Förderunterricht besucht wird, im Zeugnis
nicht angerechnet. Der Vermerk im Zeugnis lautet „keine Anrechnung der Note gemäss § 23 Absatz 4“.
5 Im letzten Unterrichtsjahr eines Faches werden keine Ausnahmeregelungen bewilligt.
2
§ 24 Leistungsstörungen
1 Die Schulleitung kann auf Antrag des Klassenkonvents aufgrund von vorübergehenden Umständen, welche die
Schülerin oder den Schüler im Lernen erheblich behindern, nötigenfalls auf der Grundlage der Abklärung durch eine
Fachstelle, von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen. Der Vermerk im Zeugnis lautet „Leistungsbeurteilung gemäss § 24 Absatz 1“.
2 Beim Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I und von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II sowie
im letzten Unterrichtsjahr eines Faches kommt Absatz 1 nicht zur Anwendung.
2. Regelungen zu den einzelnen Schulstufen und Übertritte
2.1 Primarstufe
§ 33 Wiederholte Nichtbeförderung
Wird die Schülerin oder der Schüler ein 2. Mal nicht befördert, führt die Schulleitung mit den Erziehungsberechtigten
ein Gespräch über Massnahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung durch. *
2…
1
2.3 Sekundarstufe I
§ 43 Wiederholte Nichtbeförderung
Die Schülerin oder der Schüler, die oder der im gleichen Leistungszug zum 2. Mal nicht befördert wird, tritt ohne Wiederholung in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen über.
2 Beim Leistungszug A entscheidet die Schulleitung nach entsprechender Abklärung durch die zuständige Fachstelle
und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über Massnahmen der Speziellen Förderung. Kommt kein
Einvernehmen zustande, erfolgt eine 2. Wiederholung.
1
Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen SGS 646.40 vom 15.03.2005 (Stand
01.08.2013)
§ 2 Berufsauftrag, Bereiche
1 Der Berufsauftrag der Lehrperson setzt sich aus folgenden Bereichen zusammen:
a. Unterrichten (Bereich A);
b. Vor- und Nachbereiten des Unterrichts (Bereich B);
c. Teamarbeit, Schulentwicklung und Schulverwaltung (Bereich C);
d. Eltern- und Schülerberatung, Klassenlehrerin / -lehrer (Bereich D),
e. Weiterbildung (Bereich E).
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2.
Amt für Volksschulen
Richtlinien
Merkblatt Integrative Förderung / Integrative Schulungsform (ISF) durch Heilpädagogik, Sozialpädagogik oder
Assistenz
Die Integrative Förderung ist Teil der Speziellen Förderung und hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen
Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln (vgl. BG §43).
Für Lektionen der Integrativen Förderung braucht es eine Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle
(SPD/ KJP).
Heilpädagogik - Unterstützung über ISF
Heilpädagoginnen / Heilpädagogen begleiten und unterstützen Kinder im Unterricht und fördern ihre schulischen
Lern- und Entwicklungsprozesse. Sie haben Unterrichtsfunktion.
Schülerinnen und Schüler mit kognitiven Lernstörungen, Lernbeeinträchtigungen oder Lernbehinderungen erhalten in
der Integrativen Förderung folgende Heilpädagogik - Unterstützung:
Primarstufe
bei 1 oder 2 geförderten Schülerinnen und Schülern in einer Klasse 4 - 6 Lektionen; für jede weitere geförderte Schülerin und jeden weiteren geförderten Schüler in einer Klasse 2 Lektionen (vgl. VO KG/PS § 39).
Sekundarstufe I
bei 1 oder 2 geförderten Schülerinnen und Schülern in einer Klasse 4 Lektionen; für jede weitere geförderte
Schülerin und jeden weiteren geförderten Schüler in einer Klasse 2 Lektionen (vgl. VO Sek. § 17).
Die Heilpädagogin bez. der Heilpädagoge arbeitet gemäss Berufsauftrag für Lehrpersonen.
Sozialpädagogik - Unterstützung über ISF
Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen HF begleiten und unterstützen Kinder im schulischen Umfeld und fördern
ihr soziales Verhalten und ihre soziale Interaktion. Sie haben keine Unterrichtsfunktion.
Schülerinnen und Schüler mit verhaltensauffälligen, autistischen und dissozialen Störungsbildern erhalten in der Integrativen Förderung folgende Sozialpädagogik - Unterstützung:
Primarstufe
bei einer geförderten Schülerin oder einem geförderten Schüler maximal 9 Stunden, bei 2 geförderten Schülerinnen und Schülern maximal 12 Stunden;
Sekundarstufe I
bei einer geförderten Schülerin oder einem geförderten Schüler maximal 6 Stunden, bei 2 geförderten Schülerinnen und Schülern maximal 9 Stunden.
Die Sozialpädagogin bzw. der Sozialpädagoge führt eine Arbeitszeitkontrolle, welche von der Schulleitung überprüft
wird. Arbeitspensums:
90% Begleitung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, 10% Entwicklungsplanung, Eltern- und Teamarbeit.
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Amt für Volksschulen
Assistenz - Unterstützung über ISF
Assistentinnen / Assistenten begleiten und unterstützen Kinder im schulischen Umfeld bei Tätigkeiten, Aktivitäten
und Arbeitsabläufen mit praktischen Hilfestellungen. Sie haben keine Unterrichtsfunktion.
Schülerinnen und Schüler mit einer entsprechenden Disposition erhalten in der Integrativen Förderung folgende Assistenz - Unterstützung:
Primarstufe
bei einer begleiteten Schülerin oder einem begleiteten Schüler maximal 12 Stunden, bei 2 begleiteten Schülerinnen und Schülern maximal 16 Stunden;
Sekundarstufe I
bei einer begleiteten Schülerin oder einem begleiteten Schüler maximal 8 Stunden, bei 2 begleiteten Schülerinnen und Schülern maximal 12 Stunden.
Die Assistentin bzw. der Assistent führt eine Arbeitszeitkontrolle, welche von der Schulleitung überprüft wird. Arbeitspensums: 100% Begleitung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler.
 Die Anstellung für Mitarbeitende in den Bereichen Sozialpädagogik und Assistenz erfolgt nicht über Lektionen wie
beim Lehrpersonal sondern über Arbeitsstunden à 60 Minuten. Der Stab Personal der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion rechnet die bewilligten Sozialpädagogik- und Assistenzstunden unter Berücksichtigung des Schulferienanteils
in ein Anstellungspensum um.
Für Rückfragen bezüglich der Anstellungsmodalitäten wenden Sie sich an den Stab Personal der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft
Für die Primarstufe:
061 552 59 70
Für die Sekundarstufe:
061 552 50 73
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Amt für Volksschulen
Merkblatt zum Kindergartenein- und Primarschulübertritt in die 1. Klasse
Beilage 1 zu „Merkblatt zum Kindergartenein- und Primarschulübertritt in die 1. Klasse im Schuljahr 15/16
Tabellarische Uebersicht
Art des Ein- / Uebertritts
Wer tut was?
Gesetzliche Grundlagen
1. Vorzeitiger
Kindergarteneintritt
Das Bildungsgesetz schliesst den vorzeitigen Eintritt aus. Es
besteht kein Rechtsanspruch. Keine Stellungnahme des
SPD.
VO Kiga/PS § 8a
2. Regulärer Eintritt in den
Kindergarten
Beide Kindergartenjahre sind obligatorisch. Der Stichtag für
den Eintritt ist in diesem Jahr der 30. Juni. Es besteht eine
Toleranzgrenze von +/- 15 Tagen, innerhalb derer Eltern der
SL einen vorzeitigen oder verzögerten Eintritt beantragen
können. Die SL entscheidet. Der SPD nimmt dazu nicht Stellung.
BG § 22
VO Kiga/PS § 8 und 8a
3. Verzögerter Eintritt in
den Kindergarten
Auf Gesuch der Eltern an die SL möglich. Die SL oder die
Eltern veranlassen eine Beurteilung durch den SPD (oder
KJP). Die SL entscheidet gestützt auf deren Stellungnahme.
Der verzögerte Eintritt erfolgt in das 1.obligatorische KG+
Jahr.
VO Kiga/PS § 8a; Abs 2
4. Vorzeitiger Übertritt in
die 1. Klasse
Gesuch der Eltern und Empfehlung der L KG. Bei Unsicherheit ist Begutachtung durch den VHD, den SPD
oder die KJP möglich.
BG § 25
VO Kiga/PS § 14
5. Regulärer Übertritt in
die 1. Klasse
Empfehlung der L KG für die weitere schulische Laufbahn.
BG § 25; VO Kiga/PS § 12
VO Laufbahn § 26
6. Verzögerter Übertritt in
die 1. Klasse
(= Wiederholung des 2.
Kindergartenjahres)
In Ausnahmefällen auf Gesuch der Eltern möglich. Bei Bedarf
kann die SL eine Begutachtung durch den SPD (KJP) veranlassen
VO Kiga/PS § 13
7. Freiwilliger Übertritt in
die EK
Empfehlung der L KG und VHD sowie Eltern einverstanden.
Bei Unsicherheit ist Begutachtung durch den SPD via SL
möglich.
BG § 25 und 45
8. Unfreiwilliger Übertritt in
die EK
Empfehlung der L KG und VHD. Eltern nicht einverstanden.
Begutachtung durch den SPD via SL.
Verweigern die Eltern die Begutachtung durch den SPD, so
kann nicht zwingend in die EK eingeteilt werden, und
das Kind geht in die Regelklasse.
BG § 45
VO Kiga/PS § 15
9. Übertritt in die erste
Klasse mit ISF
Analog „freiwilliger Übertritt in die EK“.
BG § 44
Soll nach Ablauf eines Jahres die ISF fortgesetzt werden, ist
eine Beurteilung durch den SPD (KJP) zwingend.
BG § 45
Legende
BG = Bildungsgesetz; VO Kiga/PS = Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule; VOLaufbahn = Laufbahnverordnung; VHD = Vorschulheilpädagogischer Dienst; SPD = Schulpsychologischer Dienst; KJP = Kinder+ und Jugendpsychiatrie BL; AVS = Amt für Volksschulen; SL = Schulleitung; L KG = Lehrerin und Lehrer des Kindergartens;.
SPD BL / 11. 11. 2014
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Leitthesen Integrative Schulung
Link: https://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/ekd/bildungsharmonisierung/leitthesen_integration.pdf
„Es geht nicht mehr darum festzustellen, wie leistungs- und funktionsfähig ein Kind ist, damit es als integrierbar gelten
kann, sondern um die Frage, wie eine Schule beschaffen, ausgestattet und organisiert sein muss, damit sie in der
Lage ist, ein Kind zu integrieren.“ (Bless; Kronig; Eckhardt 2001)
1. Die Volksschule ist eine Schule für alle
Die Volksschule nimmt alle Schülerinnen und Schüler auf und fördert sie gemäss ihrem individuellen Lernbedarf.
2. Integrative Schulung ist die bevorzugte Schulungsform
Die integrative Schulung wird bevorzugt. Sie wird unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation dann gewählt, wenn sie dem Bedarf und den Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers
entspricht. Andere Schulungsformen stehen weiterhin zur Verfügung.
3. Integration ist real
Die steigende Zahl gelingender Integrationen im Kanton Basel-Landschaft zeigt, dass für viele Schulen und Lehrpersonen integrative Schulung ihrer pädagogischen Haltung entspricht und Teil ihrer Arbeit ist.
4. Umgang mit Heterogenität: Grundhaltungen und Konzepte
Heterogenität oder Unterschiedlichkeit und Vielfalt in Schulen und Klassen wird wahrgenommen und als selbstverständlich akzeptiert. Der Umgang mit Heterogenität ist ein wichtiger Aspekt der Schulqualität und verlangt sowohl entsprechende Schulkonzepte, angepasste Organisations-, Schul- und Unterrichtsformen als auch eine hohe fachliche
Kompetenz und eine integrative Grundhaltung der Lehrpersonen. Ziel ist es, allen Schülerinnen und Schülern – trotz
unterschiedlicher Lernvoraussetzungen – Lernerfolge zu ermöglichen.
5. Gestaltung des Schulalltags
Verschiedene Aspekte von Heterogenität (Geschlecht, Altersunterschied, Behinderungen, Begabungen, Lernschwierigkeiten, kulturelle, soziokulturelle und sprachliche Unterschiede) sind für die konstruktive Gestaltung des Schulalltags
wichtig und beeinflussen diesen. Das Zusammenleben und die Gemeinschaftsbildung werden sowohl auf Schulebene
als auch auf Klassenebene bewusst gestaltet mit dem Ziel, einen integrativen Umgang mit Heterogenität zu ermöglichen und zu unterstützen.
6. Lehr- und Lernarrangements im Unterricht
Der Unterricht ist auf die Vielfalt der Lernenden ausgerichtet. Die Lehr- und Lernarrangements sind so gestaltet, dass
die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen im Unterricht berücksichtigt werden und die Klassenziele oder die individuellen Ziele gemäss Förderplan von allen Schülerinnen und Schülern in unterschiedlichem Lerntempo und mit unterschiedlichen Lernschritten erreicht werden können.
7. Lernbegleitung für alle Schülerinnen und Schüler
Die individuelle Lernbegleitung ist fester Bestandteil des Unterrichts. Die Lehrpersonen erfassen die individuellen
Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler und setzen differenzierende Lern- und Unterrichtssequenzen ein.
Das verwendete Lernmaterial ermöglicht individualisiertes Lernen und Instrumente der Lernanalyse, Lernplanung und
Lernförderung kommen zur Anwendung.
8. Förderplanung, Förderdiagnostik und Fördermassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit speziellem
Förderbedarf
Die systematische Förderplanung – abgestützt auf eine differenzierte Förderdiagnostik – wird zur Unterstützung von
Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf eingesetzt. Die Fördermassnahmen werden in Absprache
mit allen am Lern- und Erziehungsprozess beteiligten Personen vereinbart und wo immer möglich und sinnvoll in den
Unterricht integriert.
9. Lernerfassung und Beurteilung
Die individuellen Lernleistungen der Schülerinnen und Schüler werden über eine differenzierte Lerndiagnostik erfasst
und für die weitere Planung des individuellen Lehr- und Lernprozesses genutzt. Bei der Beurteilung der Schülerinnen
und Schüler wird einerseits die Erfüllung der vorgegebenen Stufenziele (lernzielorientierte, curriculare Bezugsnorm),
andererseits aber auch der individuelle Lernfortschritt (individuelle Bezugsnorm) berücksichtigt.
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Amt für Volksschulen
10. Lernprozess- und unterrichtsbezogene Zusammenarbeit
Die unterrichtsbezogene Kooperation zwischen den Lehrpersonen und weiteren Fachpersonen ist institutionalisiert.
Die gemeinsame Planung, Durchführung und Auswertung von Lehr-, Lern- und Förderprozessen ermöglicht eine koordinierte und wirksame Lernunterstützung der Schülerinnen und Schüler. Die Zusammenarbeit aller Fachpersonen sowie die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten ist eine Voraussetzung für eine hohe Qualität der schulischen Bildungsprozesse.
11. Infrastruktur und Support
Die Schulen erhalten Rahmenbedingungen, welche die Schulautonomie stärken und die Umsetzung von Integrationsprozessen erleichtern und unterstützen (Instrumente zur Ressourcensteuerung und Ressourcennutzung, Zusammenarbeitsmodelle und institutionalisierte Weiterbildungsstrukturen). Die Lehrpersonen können auf verschiedene Supportangebote zurückgreifen, die ihnen die anspruchsvolle Arbeit erleichtern und bei auftretenden Schwierigkeiten Hilfe bieten.
Leitfaden Datenschutz für Kindergärten, Schulen und spezielle Schuldienste des Kantons
Link: https://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/jpd/ds/prak/prak-022.pdf
Informationsaustausch zwischen den Lehrpersonen der gleichen Klasse
Ein gegenseitiger Austausch zwischen den Lehrpersonen und der Klassenlehrperson, welche dieselbe Klasse
unterrichten, ist erlaubt, da sonst der gesetzliche Schulauftrag nicht erfüllt werden kann. Z. B. muss die Klassenlehrperson die Beurteilung der übrigen unterrichtenden Lehrpersonen für die Erstellung einer Beurteilung
der Schülerinnen und Schüler kennen. Diskussionen über einzelne Schülerinnen und Schüler sollen nur im
Lehrpersonenteam erfolgen und nicht vor anderen Lehrpersonen, welche die Klasse nicht unterrichten.
Auskünfte an die nächste Schulstufe anlässlich des Schulübertritts
Grundsatz: Jedes Kind sollte immer wieder eine Chance für einen Neuanfang erhalten. Dies bedeutet, dass
die Schulen nicht automatisch ein umfangreiches Dossier der Schülerinnen und Schüler weiter geben dürfen,
da sonst die Gefahr einer Stigmatisierung eines Kindes entstehen kann. Der Persönlichkeitsschutz des Kindes hat zum Ziel, dass jede neue, zuständige Lehrperson sich selbst ein aktuelles Bild über das Kindergartenkind oder die Schülerin bzw. den Schüler macht, wenn das Kind im Zeitpunkt des Schulübertritts nicht
schon einen Förderunterricht oder eine Therapie besucht. Sowohl in diesen Fällen als auch generell sind die
Erziehungsberechtigten verpflichtet, die neuen Lehrpersonen über besondere Umstände zu informieren, die
für den Schulalltag relevant sind (Informationspflicht). Darunter können neben aktuellem Förderunterricht auch
andere Informationen über Umstände fallen, welche das Kind in seiner schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können wie z. B. über Allergien, Krankheiten, Ängste, besondere familiäre Umstände, ADSSyndrom, aktuelle Therapien usw. (Siehe dazu oben Ziff. 3.1).
Dies bedeutet, dass eine systematische bzw. automatische Bekanntgabe von Personendaten ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten von der einen Schulstufe an die nächste nur erlaubt ist, wenn das Bildungsgesetz und seine Verordnungen dies vorsehen bzw. wenn die Daten für den eigentlichen Übertritt bzw.
die Anmeldung für die weiterführende Schule notwendig sind. Gestützt auf diese Voraussetzungen dürfen folgende Daten automatisch an die neue Schulstufe weiter gegeben werden:
• Personalien: Name, Vorname, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefon
• Weitere Angaben zur Person: Nationalität, Erziehungsberechtigte (Name & Vorname, Adresse, Telefonnummer)
• Die bisherige Klasse
• Die Erstsprache bzw. die Fremdsprachigkeit
• Abgebende Lehrperson mit Namen, Adresse & Telefonnummer
• Besuch des bisherigen Religionsunterrichtes ja oder nein
• Der Promotionsentscheid betr. Sekundarstufe I. Empfehlung betr. Niveau & Zuteilungsentscheid
• Empfehlung betr. Regelklasse bzw. Einführungsklasse (siehe unten)
• Nicht abgeschlossener Förderunterricht (siehe unten)
Alle weiteren Angaben wie z. B. Zivilstand und Beruf der Erziehungsberechtigten sind für den Übertritt nicht
nötig und dürfen deshalb nicht systematisch weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen über
Krankheiten wie Hepatitis C oder Aids, welche die Lehrpersonen nicht zu wissen brauchen und welche für den
Unterricht nicht relevant sind. Sollten diese Informationen Unterrichtsrelevanz erhalten, sind die Erziehungsberechtigten ohnehin verpflichtet, die Klassenlehrperson zu informieren (siehe nachfolgend).
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Für den Schulunterricht relevante Daten
Sensible Daten wie besonders schützenswerte Daten oder Daten aus der Intimsphäre sind durch die neue
Schulleitung bzw. durch die neue Klassenlehrperson direkt bei den Erziehungsberechtigten zu erheben. Sie
dürfen grundsätzlich beim Übertritt nicht automatisch von der bisherigen Schulleitung an die neue Schulleitung oder Klassenlehrpersonen der neuen Schule bekannt gegeben werde (Siehe dazu Ziff. 3.1). Wie steht es
aber mit folgenden Daten?
• Nicht abgeschlossener Förderunterricht? Die übernehmende Schule muss im Zusammenhang mit
einem Förderunterricht, welcher von einem Kind vor dem Übertritt besucht wurde, rechtzeitig wissen, ob es Anrecht auf weiteren Förderunterricht hat. Hat z. B. ein neu zugezogener Schüler in der
5. Klasse Deutsch als Zweitsprache, so hat er in der Sekundarschule Anrecht auf zwei weitere
Jahre Förderunterricht in der Sekundarschule. Die Schulleitung der Sekundarschule muss also
rechtzeitig wissen, dass sie ab dem neuen Schuljahr eine Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache zur Verfügung stellen muss.
• Verhaltensberichte: Sie enthalten viele Daten aus der Intimsphäre und oft auch subjektive Wahrnehmungen der entsprechenden Lehrpersonen. Diese Wahrnehmungen können beeinflusst sein
durch Antipathie, Sprachprobleme, persönliche Konflikte mit der betroffenen Schülerin oder dem
betroffenen Schüler usw. Aus diesem Grund dürfen Verhaltensberichte nur mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten weiter gegeben werden. Zudem muss die Bekanntgabe von Informationen
verhältnismässig sein. So sind nur solche Verhalten oder Vorfälle und die damit verbundenen Therapien, Dispensationen, Erziehungsberatungen usw. bekannt zu geben, welche im Zeitpunkt des
Übertritts aktuell sind oder während den letzten 2 Jahren aktuell waren und damit noch Unterrichtsrelevanz besitzen. Demzufolge dürfen Angaben zu abgeschlossenen Verhaltenstherapien,
Stützunterricht und Vorkommnissen, welche für den aktuellen und neuen Unterricht nicht mehr relevant sind, der neuen Klassenlehrperson grundsätzlich nicht weitergegeben werden. Sollten solche Angaben im Einzelfall trotzdem notwendig sein, so ist dies mit Angabe des Zweckes der Bekanntgabe den Erziehungsberechtigten gegenüber zu begründen. Verhaltensberichte sollten zudem nur der Klassenlehrperson ausgehändigt werden. Fachlehrpersonen sollten nur davon Kenntnis erhalten, wenn dies für ihren Unterricht ebenfalls relevant ist.
• Standortgespräche: Ende Schuljahr ist das Standortgespräch, welches Mitte Schuljahr geführt
wird, mit dem Zeugnis zusammen in der Dokumentenmappe den Erziehungsberechtigten zu übergeben. Dadurch können die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob sie das Standortgespräch an
die neue Schulstufe bzw. die neue Klassenlehrperson weiter geben möchten.
• Empfehlung betr. Einführungsklasse: Da die Schulleitung Primarschule über die Einteilung in die
Regelklasse bzw. in die Einführungsklasse entscheiden muss, ist sie auf Informationen der Kindergartenlehrkraft angewiesen. Dies bedeutet, dass die Schulleitung Kindergarten die begründete
Empfehlung der Kindergartenlehrkraft betr. Regelklasse oder Einführungsklasse automatisch der
Schulleitung Primarschule bekannt geben muss. Für das Einteilungsverfahren müssen ihr ausserdem Hinweise wie „Einführungsklasse empfohlen, aber von den Eltern abgelehnt“ und „Abklärungen bei dem SPD von den Eltern abgelehnt“ bekannt gegeben werden, da diese Hinweise das
weitere Vorgehen beim Einteilungsverfahren beeinflussen. Die Bekanntgabe dieser Informationen
benötigt keine Zustimmung der Erziehungsberechtigten, da die Schulleitung Primarschule ihren
gesetzlichen Auftrag ohne diese Angaben nicht erfüllen kann.
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Auskünfte beim Wechsel der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers
Auch hier gilt der Grundsatz des Neuanfanges und der Informationspflicht der Erziehungsberechtigten (siehe
Ziff. 6.4). Folgende Daten dürfen automatisch an die neue Klassenlehrperson weiter gegeben werden.
• Personalien: Name, Vorname, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer
• Weitere Angaben zur Person: Nationalität, Erziehungsberechtigte (Namen & Vorname, Adresse &
Telefonnummer)
• Die bisherige Klasse
• Die Erstsprache bzw. die Fremdsprachigkeit
• Abgebende Lehrperson mit Namen, Adresse & Telefonnummer
• Information betr. Besuchs des bisherigen Religionsunterrichtes
• Zeugnisnoten
• Disziplinarmassnahmen
• Nicht abgeschlossener Förderunterricht
• Weitere Angaben wie aktuelle Tagesbetreuung, laufende Therapien usw. sind bei den Erziehungsberechtigten direkt zu erheben. Siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 3.1.
Auskünfte an die stellvertretende Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer
Die Stellvertretung muss alle notwendigen Informationen erhalten, damit sie ihre Aufgabe erfüllen kann. Je
nach Dauer der Stellvertretung ist der Umfang der Informationen unterschiedlich. Folgende Informationen sind
für den Unterricht notwendig:
• Personalien: Name, Vorname, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer
• Weitere Angaben zur Person: Nationalität, Erziehungsberechtigte (Name & Vorname, Adresse &
Telefon), aktuelle Tagesbetreuung
• Verantwortliche Klassenlehrperson (Name, Adresse & Telefonnummer)
• Disziplinarmassnahmen
• Alle notwendigen Informationen, welche die Klassenlehrperson bei den Erziehungsberechtigten
gestützt auf deren Informationspflicht erhoben hat (z. B. ADS, laufende Fördermassnahmen,
Krankheiten). Der Umfang hängt jedoch von der Dauer der Stellvertretung ab. Vertrauliche Informationen wie z. B. Erziehungsprobleme, familiäre Schwierigkeiten usw. dürfen der Stellvertretung
jedoch nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten weiter gegeben werden und falls diese für
den Unterricht relevant sind.
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist bei der Übernahme der Stellvertretung auf das Amtsgeheimnis
hinzuweisen, welches auch nach Beendigung der Stellvertretung weiter gilt.
3.
Links zur Integrativen Schulung
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Homepage AVS, Abteilung Sonderpädagogik
− Integrative Schulung
− Netzwerk / Fachtagung IS
Beiträge & Materialien zu sonderpädagogischen Themen
(Prof. Dr. Peter Lienhard)
Stiftung Schweizer Zentrum für Heil- & Sonderpädagogik
(SZH), Infoplattform zur Heil- & Sonderpädagogik in der
Schweiz
EDK, Sonderpädagogik
Abteilung Sonderpädagogik/Oktober 2015
http://www.avs.bl.ch
http://peterlienhard.ch/
http://www.szh.ch/
http://www.edk.ch/
22
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft
4.
Amt für Volksschulen
Zeugnisvermerk bei Inanspruchnahme der Angebote der Speziellen Förderung und Sonderschulung
Primarschule gemäss VO Laufbahnverordnung (§ 11 Zeugnis) ab Schuljahr 2015/2016
Massnahme
Einführungsklasse
Kleinklasse
Zeugnis
Hinweis auf Inanspruchnahme
Hinweis auf Beurteilung nach erweiterten** bzw. reduzierten* Lernzielen
ja, wenn vorhanden
ja, wenn vorhanden
Lernbericht
Logopädie
ja, unter Klassenstatus
ja, unter Klassenstatus
ja, unter Klassenstatus &
unter Bemerkungen:
- ISF Heilpädagogik
- ISF Sozialpädagogik
- ISF Assistenz
ja, unter Bemerkungen
ja, unter Klassenstatus
(analog ISF)
ja, unter Bemerkungen
ja, unter Bemerkungen
ja, unter Klassenstatus
(analog ISF)
ja, unter Bemerkungen
Psychomotorik
ja, unter Bemerkungen
-
-
Sonderschulung
Separative Sonderschulung
Integrative Sonderschulung
ja, unter Klassenstatus
ja, unter Klassenstatus
ja, wenn vorhanden
ja, wenn vorhanden
ja
ja
Nachteilsausgleich
-
-
-
-
Integrative Schulungsform (ISF)
Spezielle Förderung
Förderunterricht im schriftsprachlichen & mathematischen Bereich
Förderung besonderer kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit (BBF)
Deutsch als Zweitsprache
Förderangebot für SuS in Französisch
Spezielle Förderung an Privatschulen
pädagogischtherapeutische Massnahme
Abteilung Sonderpädagogik/Oktober 2015
ja
ja
ja, wenn vorhanden
ja
-
-
ja, wenn vorhanden
ja
-
ja
ja
ja, wenn vorhanden
ja
-
-
23
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft
Amt für Volksschulen
Sekundarschule gemäss VO Laufbahnverordnung Übergangsbestimmungen (§ 70) bis Schuljahr 2016/2017
Massnahme
Kleinklasse oder Werkklasse
Integrative Schulungsform (ISF)
Spezielle Förderung
Förderunterricht im schriftsprachlichen & mathematischen Bereich
Förderung besonderen kognitiven oder musischen Leistungsfähigkeit (BBF)
Förderung besonderer sportlichen Leistungsfähigkeit
Deutsch als Zweitsprache
Förderangebot für SuS in Französisch
Zeugnis
Hinweis auf Inanspruchnahme
ja, unter Klassenstatus
ja, unter Klassenstatus &
unter Bemerkungen:
- ISF Heilpädagogik
- ISF Sozialpädagogik
- ISF Assistenz
- ISF Lerncoach
ja, unter Klassenstatus
(analog ISF)
Hinweis auf Beurteilung nach erweiterten** bzw. reduzierten* Lernzielen
ja, wenn vorhanden
Lernbericht
ja, bei ILZ
ja, wenn vorhanden
ja, bei ILZ
-
-
ja, wenn vorhanden
-
Siehe Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen
-
-
ja, wenn vorhanden
ja, bei ILZ
Logopädie
ja, unter Klassenstatus
(analog ISF)
-
-
-
Psychomotorik
-
-
-
Sonderschulung
Separative Sonderschulung
Integrative Sonderschulung
ja, unter Klassenstatus
ja, unter Klassenstatus
ja, wenn vorhanden
ja, wenn vorhanden
ja, bei ILZ
ja, bei ILZ
Nachteilsausgleich
-
-
-
-
Spezielle Förderung an Privatschulen
pädagogischtherapeutische Massnahme
Abteilung Sonderpädagogik/Oktober 2015
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Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft
Amt für Volksschulen
Sekundarschule gemäss VO Laufbahnverordnung (§ 11 Zeugnis) ab Schuljahr 2016/2017
Massnahme
Kleinklasse
Zeugnis
Hinweis auf Inanspruchnahme
Hinweis auf Beurteilung nach erweiterten** bzw. reduzierten* Lernzielen
ja, wenn vorhanden
Lernbericht
Logopädie
ja, unter Klassenstatus
ja, unter Klassenstatus &
unter Bemerkungen:
- ISF Heilpädagogik
ja, wenn vorhanden
- ISF Sozialpädagogik
- ISF Assistenz
- ISF Lerncoach
ja, unter Bemerkungen
ja, unter Klassenstatus
ja, wenn vorhanden
(analog ISF)
Siehe Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen
ja, unter Bemerkungen
ja, unter Bemerkungen
ja, unter Klassenstatus
ja, wenn vorhanden
(analog ISF)
ja, unter Bemerkungen
-
Psychomotorik
ja, unter Bemerkungen
-
-
Sonderschulung
Separative Sonderschulung
Integrative Sonderschulung
ja, unter Klassenstatus
ja, unter Klassenstatus
ja, wenn vorhanden
ja, wenn vorhanden
ja
ja
Nachteilsausgleich
-
-
-
-
Integrative Schulungsform (ISF)
Spezielle Förderung
Förderunterricht im schriftsprachlichen & mathematischen Bereich
Förderung besonderen kognitiven oder musischen Leistungsfähigkeit (BBF)
Förderung besonderer sportlichen Leistungsfähigkeit
Deutsch als Zweitsprache
Förderangebot für SuS in Französisch
Spezielle Förderung an Privatschulen
pädagogischtherapeutische Massnahme
Abteilung Sonderpädagogik/Oktober 2015
ja
ja
ja
ja
ja
ja
-
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