Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit

Juristische Lehrgänge
Verlagsges.mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 MÜNSTER
Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein,
die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann,
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
•
der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
•
der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
•
pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden
•
Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected]
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass
Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und
Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler
Klausureinreichungen an.
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden.
Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Falltext
C 677
04.04.2016
Die U-GmbH betreibt eine App für Smartphones, die über einen Server, der in den Niederlanden steht, im
Land L in der Großstadt S ermöglicht, eine taxiähnliche Beförderung durch private Fahrer anzufordern. U
wirbt in großem Stil für diesen neuen „Service“. Die Fahrer besitzen lediglich eine Fahrerlaubnis der Klasse B, jedoch keine zur Personenbeförderung nach Klasse D. Die Kfz sind gewöhnliche („private“) SerienPkw, für die keine Insassenversicherung für den Betrieb im gewerblichen Verkehr besteht. Die Anbahnung, u.a. durch die Ortung von Fahrer und Fahrgast per GPS, und die verwaltungsmäßige Abwicklung
laufen über die App. Sie sorgt dafür, dass der nächststehende Wagen zum Fahrgast gelotst wird. U hält
die Fahrer an, sich an „kundenträchtigen“ Standorten aufzuhalten.
In den AGB der U heißt es ausdrücklich, dass U die Beförderung lediglich vermittele, es dem Fahrer also
freistehe, die Beförderungsanfrage abzulehnen. Ein Beförderungsvertrag komme nur zwischen Fahrer
und Fahrgast zustande. Der von U festgelegte Fahrpreis beträgt grds. 1 € pro km zzgl. 0,25 € pro Minute
der Fahrt (entspricht etwa 1,50 € pro km Stadtfahrt bei rund 35 Cent Betriebskosten). U nimmt die zwingend per Kreditkarte zu leistende Fahrpreiszahlung für den Fahrer durch die Zahlfunktion der App entgegen. Geldflüsse unmittelbar zwischen Fahrgast und Fahrer sind vertraglich verboten, und zwar einschließlich Trinkgeldern. Vom Fahrpreis kehrt U 80% an den jeweiligen Fahrer aus, die restlichen 20%
vereinnahmt U als Provision. U zahlt ihren Fahrern während deren „Bereitschaftszeit“, in der sie sich mit
ihrem Kfz fahrbereit im Stadtgebiet aufhalten, eine sog. „Unterstützung“ i.H.v. 15 €/Stunde für maximal
40 Stunden/Woche, die rückzahlbar ist, wenn der Fahrer mehr als 10% der Beförderungsanfragen ablehnt.
Ohne Anhörung untersagte S der U mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung auf der Grundlage der
GewO, ihre App zu verwenden und mit dieser im Stadtgebiet S Beförderungswünsche an Fahrer zu
übermitteln, soweit diese mit der Erfüllung entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung
durchführen würden, ohne dass die nach dem PBefG erforderlichen Genehmigungen vorlägen. U verstoße gegen §§ 1, 2, 6, 46 PBefG. Den Sofortvollzug begründete S eingehend mit dem Schutz des Taxenverkehrs und der Gefährdung der Fahrgäste durch ungeeignete Fahrer und für den gewerblichen Einsatz
nicht versicherte Fahrzeuge.
Eine Woche später legte U Widerspruch gegen die Verfügung ein. Dem PBefG fehle auch in Ansehung
von §§ 54, 54 a PBefG jegliche Ermächtigungsgrundlage. In der Sache führt U aus, sie sei ein reines Vermittlungsunternehmen, das lediglich die seit Jahrzehnten etablierten Mitfahrzentralen ins Internetzeitalter übertragen habe. Beförderungsunternehmer i.S.d. PBefG sei nur der jeweilige Fahrer, deswegen
unterfalle U nicht dem PBefG. Das PBefG sei unanwendbar, weil diese Art des smartphone gestützten
Verkehrs beim Erlass des Gesetzes in den 1930er Jahren noch vorhersehbar gewesen sei. Die Verfügung
verletzte sie in ihrer Berufsfreiheit und verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit des AEUV.
Einen Tag danach beantragt U beim zuständigen Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz, um die App bis zur
endgültigen Klärung der Rechtslage weiter in S betreiben zu können. Der Vertreter der Stadt S wirft die
Frage auf, ob nach § 51 PBefG überhaupt ein Widerspruch gegeben sei. Jedenfalls sei der Verkehr weder
als Taxen- noch als Mietwagenverkehr genehmigungsfähig.
Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?
Aufgabe: Die aufgeworfene Fallfrage ist in einem umfassenden Rechtsgutachten – ggf. hilfsgutachterlich – zu beantworten. Gehen Sie dabei – ggf. hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ein.
Wettbewerbsrechtliche Normen (UWG) sind nicht zu prüfen. Europarechtlich ist nur der AEUV zu prüfen.
Bearbeitungshinweise:
1. Im Bundesland L ist von der Ermächtigung in §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kein Gebrauch gemacht
worden. Das VwVfG L entspricht dem VwVfG des Bundes. Die behördlichen Zuständigkeiten sind gewahrt.
Fortsetzung des Falltextes C 677
2. Auszug aus dem AGVwGO L
§ 1 Absehen vom Vorverfahren
(1) 1Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. 2Das gilt nicht für den Erlass oder
die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,
1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben, …