Weiterlesen - FDE Tacheles reden

Ladungen ohne Unterschrift sind hinfällig, weil
ungültig
Vorweg: Eine gültige Unterschrift ist eine eigenhändige Unterschrift,
welche Vor- und Familiennamen enthält.
Die Justizkriminellen (sogenannte “Richter”, “Staatsanwälte” usw.)
nutzen diesbezüglich die Unkenntnis der Bürger aus.
Die tatsächlich Verantwortlichen, wie sogenannte “Richter” und
“Staatsanwälte”, leisten auf Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw.
keine Unterschrift.
Diese Damen und Herren wurden und werden bestenfalls
in Druckschrift, meist nur mit dem
Familiennamen genannt, und Justizangestellte wurden rechtswidrig
benutzt, um “Beglaubigungen” vorzunehmen. Sie täuschten und
täuschen damit bis zur Stunde Rechtswirksamkeit vor!
Die Polizei und andere sogenannte “Behörden” folgten bisher
rechtswidrig diesen rechtswidrigen und nichtigen sogenannten
“Verwaltungsakten”.
Der Grund für die fehlenden Unterschriften, der tatsächlich
Verantwortlichen, ist in der fehlenden Staatshaftung und darin zu
suchen, dass Justizkriminelle sehr genau wissen, was Sie tun:
Kriminell handeln!
Jeder sogenannte „Beamte“ haftet persönlich und mit seinem
Privatvermögen nach § 839 BGB.
Es wundert also nicht, warum z.B. sogenannte “Richter”,
sogenannte “Urteile”, die weitreichende Folgen haben können, nicht
unterschreiben.
Da diese Vorgehensweise nicht nur im Einzelfall, sondern
grundsätzlich so gehandhabt wird, ist der Willkür Tür und Tor
geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung
herangezogen werden können, wenn die eigenhändige Unterschrift
des Ausstellers/Verantwortlichen fehlt. Das glaubt man zumindest,
in justizkriminellen Kreisen.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige
Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (gültiges Recht), 315 I
ZPO (ungültiges Recht), 275 II StPO (ungültiges Recht), 12 RPflG
(ungültiges Recht), 117 I VwGO (ungültiges Recht) und 37 III
VwVfG (ungültiges Recht).
Hierbei ist (wie bereits angedeutet) zu beachten, dass es der ZPO,
StPO, VwGO, dem VwVfG u.v.a.m. der Angabe des räumlichen
Geltungsbereiches fehlt.
Gemäß der sogenannten “Rechtsprechung” des BVerfG und des
BVerwG, sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit
nichtig.
Zu erwähnen ist, dass BVerfG und BVerwG selber nichtig sind, da es
sich nicht etwa um staatliche Einrichtungen, sondern um
eingetragene Firmen handelt.
Werden Sie langsam Irre? Das wäre ein bisschen zu früh, denn es
kommt ja noch irrer, aber trotzdem den Tatsachen entsprechend.
Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele
Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 80
GG ergebende Bestimmtheitsgebot null und nichtig. Es darf also
aus auch grundgesetzlichen Gründen nicht danach verfahren
werden.
Blöderweise ist auch das Grundgesetz (GG) seit spätestens dem
29.09.1990 mangels Nennung eines Geltungsbereiches ungültig.
Daher: Bei Hinweis auf ein Gesetz, bitte grundsätzlich prüfen, ob
ein räumlicher Geltungsbereich angegeben ist!
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige
Unterschrift
Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne
Unterschrift gültig“ ist eine dreiste und infame Lüge,
denn NICHTS ist ohne Unterschrift nach BGB gültig. Ohne
Unterschrift ist absolut gar nichts gültig!
Dies gilt vor allem für (schein)gerichtliche Dokumente, also
(Schein)Urteile, (Schein)Beschlüsse, (Schein)Vollstreckungstitel etc.
Bei Haftbefehlen, Hausdurchsuchungen oder sonstigen
Vollstreckungsmaßnahmen, bedarf es grundsätzlich der rechtlich
konformen Unterschrift eines gesetzlichen, von den alliierten
Siegermächten genehmigten Richters!
Unterschriften von Rechtspflegern sind NICHT rechtswirksam, da
diese nicht über entsprechende richterliche Kompetenzen verfügen.
Diese “Herzchen” bestätigen mit ihrer Unterschrift lediglich, dass
sie die vorliegende Ausfertigung bestenfalls angefertigt haben. Mehr
nicht!
Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder
zumindest so wiedergegeben werden, dass über deren Identität
kein Zweifel aufkommen kann, denn für den Empfänger der
Zustellung muss stets nachprüfbar sein, wer da mitgewirkt hat.
“Vollstreckungstitel” von “Gerichtsvollziehern”, “Haftbefehle” usw.
usw. ohne eigenhändige Unterschrift eines oder mehrerer
gesetzlicher Richter, sind daher grundsätzlich rechtsunwirksam und
rechtsungültig!
Selbst wenn hierzulande ein sogenannter “Richter” etwas
unterschreiben würde (was NIE vorkommt), ist es trotzdem
rechtsunwirksam und rechtsungültig, da die Gesetzlichkeit fehlt.
Die sogenannten Richter des hiesigen Landes sind allesamt
keine gesetzlichen Richter, sondern Firmenangestellte, ohne
jegliche hoheitsrechtliche Befugnisse.
Dass das absolut unbestreitbar so ist, haben wir bereits gefühlte
387 Mal in anderen Artikeln bewiesen.
„Paraphen“ (Handzeichen) sind KEINE rechtsgültigen
Unterschriften!
„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit
dem vollen Namen unterzeichnet worden ist.
Die Abkürzung des Namens (sogenannte Paraphe, anstelle der
Unterschrift), genügt nicht.
Die Unterzeichnung, nur mit einer Paraphe, lässt nicht erkennen,
dass es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und
nicht etwa nur um einen Entwurf handelt.
Warum teilen wir das eigentlich zum wiederholten Male mit?
Das ist einfach zu erklären: Die Lügen wurden nochmal und
nochmal wiederholt…
Der Wahrheit ist selbstverständlich dasselbe geschuldet.
Auch die Wahrheit muss nochmal und nochmal und immer wieder
wiederholt werden, damit die Wahrheit eine Chance hat, die Lügen
in den Köpfen der Menschen abzulösen.
https://newstopaktuell.wordpress.com/
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