E-Mail-Service Fahrschulen 15.12.2015 - Fahrlehrer

E-Mail-Service
Fahrschulen
Bad Homburg, 15. Dezember 2015
Die Themen:
-
Neues Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb am 10.12.2015 in Kraft getreten
-
Fabrizierte Unterlassungserklärung
Neues Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb am 10.12.2015 in Kraft getreten
Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen
den gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde am 09.12.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBL.2015
Teil I Nr. 49, Seite 2158) verkündet. Die neuen Regelungen sind damit am 10.12.2015 in Kraft getreten
Die Gesetzesänderung führt zu einer neuen Struktur des UWG, d.h. es gibt sowohl Änderungen in der
Paragraphenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung indes
nicht, da die nationalen Gerichte, allen voran der Bundesgerichtshof, bereits derzeit eine richtlinienkonforme Auslegung des UWG nach den Vorgaben der UGP-RL vornehmen.
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EURichtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.
Für den Bereich der Fahrlehrerschaft geht die Wettbewerbszentrale davon aus, dass eine inhaltliche
Änderung der Rechtslage nicht eintreten wird.
Ein Verstoß gegen das Fahrlehrerrecht wie zum Beispiel § 19 FahrlG bleibt unlauterer Wettbewerb. Die
einschlägige Vorschrift ist nun nicht mehr § 4 Nr. 11 UWG sondern § 3a neu des neuen UWG.
Bei der irrführenden Werbung gibt es im Gesetzestext eine klarstellende Ergänzung, die an den Ergebnissen in den Fälle irreführender Werbung von Fahrschulen zu keinen Änderungen führen werden.
Aggressive Geschäftspraktiken, die jetzt in § 4a neu geregelt werden spielen in der täglichen Praxis der
Fahrlehrer keine Rolle. Fälle von Behinderung wie das Abwerben vor dem Geschäft des Kollegen oder
Beschimpfungen bleiben nach § 4 neu UWG des neuen UWG verboten.
Zu den wichtigsten Änderungen im Überblick siehe News der Wettbewerbszentrale vom 06.11.2015
„Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen“ >> https://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1612
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert durch das Gesetz zur zweiten Änderung des
Gesetzes gegen den gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
https://www.wettbewerbszentrale.de/de/recht/nationales/recht_national_ordner/uwg/default.aspx
Fabrizierte Unterlassungserklärung
Dass sich der Versuch, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche mit einer zweifelhaften vorgeblichen Abmahnung zu Fall zu bringen nicht lohnt, zeigt ein weiterer Fall der Wettbewerbszentrale.
Ein Fahrschulunternehmer hatte im Rahmen einer Zeitungsanzeige mit dem Begriff „Grundgebühr“ geworben. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als Verstoß gegen § 19 UWG und das
Verbot der irreführenden Werbung. Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin erklärte der Unternehmer, bereits von einer anderen Fahrschule abgemahnt worden zu sein und auch eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben zu haben. Auf die Aufforderung der Wettbewerbszentrale, diese
Abmahnung und die Unterwerfungserklärung vorzulegen, reagierte der Unternehmer nicht. Die Wettbewerbszentrale erwirkte daraufhin beim Landgericht Braunschweig eine einstweilige Verfügung, mit der
dem Unternehmer die weitere Fortsetzung der beanstandeten Werbung untersagt wurde.
Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter dieser einstweiligen Anordnung forderte die Wettbewerbszentrale den Unternehmer auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Da
dies nicht geschah wurde dann zur endgültigen Klärung der Angelegenheit beim Landgericht Braunschweig Hauptsacheklage erhoben. Nach Erhalt der Klageschrift trug der Unternehmer dann erstmals im
Rahmen der Klageerwiderung konkreter zu der behaupteten Abmahnung der anderen Fahrschule vor
und legte im Zuge der Klageerwiderung auch erstmals die vermeintliche Abmahnung und die behauptete
strafbewehrte Unterlassungserklärung vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung äußerte das Gericht
erhebliche Zweifel, dass es sich um eine tatsächlich erhaltene Abmahnung und eine ernsthafte Unterlassungserklärung handelt. Aus einzelnen Indizien, die sich aus den vorgelegten Schriftstücken ergaben
begründete das Gericht Zweifel daran, ob der vorgetragene Vorgang überhaupt stattgefunden hat.
Auf dringendes Anraten des Gerichts entschloss sich daraufhin die beklagte Fahrschule die einstweilige
Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und übernahm im Rahmen des abgeschlossenen
Prozessvergleiches alle mit den beiden Gerichtsverfahren entstandenen Kosten. Für den Versuch, den
berechtigten Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale zu umgehen, sind der Fahrschule damit
Kosten in einer Größenordnung von mehr als € 5.000,00 entstanden. Hätte man die von der Wettbewerbszentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, hätte man nach Zahlung
des Aufwendungsersatzes in Höhe von € 246,10 die Angelegenheit abschließen können (F 5 0059/15).
Der Fall ist ein weiterer Beleg dafür, dass es sich finanziell nicht lohnt, mit Tricks Unterlassungsansprüche zu umgehen (vgl. News vom 30.03.2011,
https://www.wettbewerbszentrale.de/de/aktuelles/_news/?id=1067)
Kontakt:
Wettbewerbszentrale, Büro Bad Homburg
Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
(0 61 72) 12 15 18
(0 61 72) 8 44 22
E-Mail: [email protected]
www.wettbewerbszentrale.de