BRIEFING KOHLENDIOXID-EMISSIONEN DEM SEEVERKEHR AUS JULI 2015 VERORDNUNG DER EU ÜBER DIE ÜBERWACHUNG VON KOHLENDIOXIDEMISSIONEN AUS DEM SEEVERKEHR IST AM 1. JULI 2015 IN KRAFT GETRETEN. UMFÄNGLICHE BERICHTSPFLICHTEN KOMMEN AUF SCHIFFFAHRTSUNTERNEHMEN ZU Hintergrund Schon im Weißbuch der EU-Kommission aus dem Jahr 2011 „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ war das Ziel formuliert, bis 2050 die CO₂-Emissionen von Bunkerölen für die Seeschifffahrt in der EU um 40 % (falls erreichbar 50 %) zu senken. Auch im 7. Umweltaktionsprogramm hat sich die EU darauf verständigt, dass alle Wirtschaftssektoren an der Reduktion der Treibhausgasemissionen beteiligt werden müssen, weshalb auch das Weißbuch für den Verkehr durch solide politische Rahmenregelungen untermauert werden müsse. “ZIEL DER VERORDNUNG IST ES, DIE CO₂EMISSIONEN AUS DEM SEEVERKEHR ZU REDUZIEREN.” Die nun vorliegende „Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG“ (im Folgenden: VO) ist daher ein erster Schritt, die Emissionen aus dem Seeverkehr in die Treibhausgasverpflichtungen der EU einzubeziehen. Die Verordnung wurde am 28. April 2015 vom Europäischen Parlament angenommen und am 19. Mai 2015 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Regelungen der Verordnung Ziel der Verordnung ist es, die CO₂-Emissionen aus dem Seeverkehr zu reduzieren. Dafür soll durch die VO ein System entwickelt werden zur Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von CO₂-Emissionen und anderen relevanten 2 Watson Farley & Williams Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen (MRV-System). “DIE VERORDNUNG IST NUR ANWENDBAR AUF SCHIFFE MIT MEHR ALS 5 000 BRZ” “SPÄTESTENS AB 31. AUGUST 2017 MÜSSEN DIE SCHIFFFAHRTSUNTERNEHMEN DEN PRÜFSTELLEN EIN MONITORINGKONZEPT FÜR JEDES IHRER SCHIFFE VORLEGEN” a. Anwendungsbereich Die Verordnung ist nur anwendbar auf Schiffe mit mehr als 5 000 BRZ (Bruttoraumzahl) und zwar unabhängig davon, wo sie registriert sind, unter welcher Flagge sie fahren oder welcher ihr Heimathafen ist. Die Verpflichtungen aus dem MRV-System gelten für alle Fahrten von, nach und zwischen EU-Häfen. Generell vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Kriegsschiffe, Flottenschiffe, Schiffe für den Fang und die Verarbeitung von Fisch, Holzschiffe einfacher Bauart, Schiffe ohne Maschinenantrieb oder staatliche Schiffe für nichtgewerbliche Zwecke (Art. 2 der VO). Das MRV-System erfasst CO₂Emissionen sowie andere relevante Informationen im Zusammenhang mit CO₂Emissionen aufgrund von Kraftstoffverbrauch, den Transportleistungen und der Energieeffizienz von Schiffen, die es ermöglichen, Emissionstrends zu analysieren und die Effizienz von Schiffen zu bewerten. b. Das Monitoringkonzept Spätestens ab 31. August 2017 müssen die Schifffahrtsunternehmen (Schiffseigner oder sonstige Personen, die für den Eigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen haben) den Prüfstellen ein Monitoringkonzept für jedes ihrer Schiffe vorlegen (Art. 6 der VO). Das Monitoringkonzept muss umfangreiche Angaben enthalten, die in Art. 6 Abs. 3 der VO näher beschrieben sind. Hierzu zählen z.B. die Identifikation des Schiffes, die Beschreibung der CO₂-Emissionsquellen, die Beschreibung des Verfahrens zur Überwachung der Vollständigkeit der Liste der Fahrten, des Kraftstoffverbrauchs, der Bestimmung jeder Fahrstrecke, der Ladung bzw. der Zahl der Passagiere, der zwischen Ausgangs- und Bestimmungshafen verbrachten Zeit etc. Das Monitoringkonzept hat insbesondere die vollständige und transparente Dokumentation der Überwachungsmethode des Kraftstoffverbrauchs für das betreffende Schiff zu enthalten. Das Schifffahrtunternehmen kann dabei zwischen vier verschiedenen Methoden zur Bestimmung der CO₂-Emissionen wählen (Anhang I B), wobei der tatsächliche Kraftstoffverbrauch bei jeder Fahrt Grundlage dieser Emissionsbestimmung ist. Die erste Methode ermittelt die CO₂Emissionen anhand der Bunkerlieferbescheinigungen für Bunkerkraftstoff und von regelmäßigen Kontrollen des Füllstands der Kraftstofftanks. Bei der zweiten Methode wird der Bunkerkraftstofftank an Bord überwacht. Bei der dritten Methode werden die CO₂-Emissionen mit Hilfe eines Durchflussmessers für einzubeziehende Verbrennungsprozesse gemessen. Eine direkte CO₂Emissionsmessung wird bei der vierten Methode durchgeführt. Außerdem ist das Monitoringkonzept durch die Schifffahrtsunternehmen mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen (z.B. im Falle des Wechsels des Eigners, der Verwendung neuer Kraftstoffe etc.) (Art. 7 der VO). Die Prüfstelle bewertet, ob das Monitoringkonzept mit den Anforderungen der Verordnung übereinstimmt (Art. 13 der VO). Ist das nicht der Fall, ist das Monitoringkonzept ggf. zu überarbeiten. c. Überwachung / Berichterstattung Ab dem 1. Januar 2018 müssen die Schifffahrtsunternehmen anhand des durch die Prüfstelle bewerteten Monitoringkonzepts die CO₂-Emissionen jedes Schiffes auf Grundlage der einzelnen Fahrten und auf Jahresbasis überwachen (Art. 8 KOHLENDIOXID-EMISSIONEN AUS DEM SEEVERKEHR 3 der VO). Hinsichtlich der einzelnen Fahrten sind für jedes Schiff, das in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ankommt oder einen solchen verlässt und für jede Fahrt von oder zu einem solchen Hafen Datum und Uhrzeit der Ankunft oder Abfahrt, Menge und Emissionsfaktor für jede Art verbrauchten Kraftstoffs insgesamt, das emittierte CO₂, die zurückgelegte Fahrstrecke, die auf See verbrachte Zeit, die beförderte Ladung und die Transportleistung zu überwachen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Schiffe, wenn alle Fahrten innerhalb eines Jahres in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates beginnen oder enden und das Schiff laut seinem Fahrplan in diesem Jahr mehr als 300 Fahrten unternimmt. Auf Kalenderjahresbasis sind zusätzlich zu den für einzelne Fahrten anzugebenden Parametern, welche nun auf Ganzjahresbasis anzugeben sind, die durchschnittliche Energieeffizienz und die aggregierten CO₂-Emissionen, aufgeschlüsselt nach Fahrten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, von Häfen eines Mitgliedstaates und zu Häfen eines Mitgliedstaates zu erfassen (Art. 9, 10 der VO). Beginnend ab dem Jahr 2019 ist jährlich zum 30. April eines jeden Jahres ein Emissionsbericht, der durch die Prüfstelle genehmigt wurde, durch die Schifffahrtsunternehmen bei der Kommission und den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten mittels eines bereitgestellten automatisierten Systems einzureichen. Der Emissionsbericht muss Informationen zu dem Schiff und Eigner, zur Identität der Prüfstelle, die den Emissionsbericht bewertet hat, zur verwendeten Überwachungsmethode und zu den Ergebnissen der jährlichen Überwachung enthalten (Art. 11 der VO). “JÄHRLICH … EIN EMISSIONSBERICHT … BEI DER KOMMISSION UND DEN BEHÖRDEN DER BETREFFENDEN FLAGGENSTAATEN … EINZUREICHEN.” d. Prüfung / Sanktionen Prüfstellen sind Einrichtungen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle (in Deutschland der Deutschen Akkreditierungsstelle) akkreditiert worden sind (Art. 16 der VO). Voraussichtlich werden die Klassifizierungsgesellschaften der International Association of Classification Societies (IACS ) sich als Prüfstellen i. S. d. Verordnung akkreditieren lassen. Aber auch bei anderen Überprüfungsgesellschaften, die z.B. auf die Überprüfung von Treibhausgasen spezialisiert sind, werden Schiffseigner das Monitoringkonzept und den Emissionsbericht einreichen können, um schließlich die Konformitätsbescheinigung zu erhalten. Die Prüfgesellschaften bewerten die Konformität des Monitoringkonzepts und des Emissionsberichts anhand der Anforderungen der VO. Dazu überprüfen sie die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie der übermittelten Daten und Informationen zu den CO₂-Emissionen. Für die Bewertung vergleicht die Prüfstelle die gemeldeten CO₂-Emissionen mit geschätzten Daten, die sich auf Schiffsverfolgungsdaten und Merkmale wie die installierte Maschinenleistung stützen. Erfüllt der Emissionsbericht die Anforderungen der Verordnung, erteilt die Prüfstelle eine Konformitätsbescheinigung, welche an Bord des betreffenden Schiffes mitzuführen ist. Diese Konformitätsbescheinigung soll zusammen mit den Zeugnissen und Unterlagen, die gemäß den gemeinschaftlichen Vorschriften für den Seeverkehr und gemäß Übereinkommen über Sicherheit und Gefahrenabwehr an Bord mitzuführen sind, an Bord aufbewahrt und auf Verlangen der Hafenbehörden vorgezeigt werden. Verstöße gegen die Erfüllung der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten werden durch die nationalen Behörden sanktioniert. Dies kann bei wiederholten 4 Watson Farley & Williams Verstößen bis hin zu einer Ausweisungsanordnung führen, womit das Anlaufen von Häfen in der EU nicht mehr möglich ist (Art. 20 der VO). e. Veröffentlichung Die Kommission veröffentlicht die Emissionsberichte und weitere Angaben, wie CO₂-Emissionen pro Jahr, Kraftstoffverbrauch insgesamt pro Jahr, durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch pro Jahr und CO₂-Emissionen je zurückgelegte Strecke, insgesamt pro Jahr auf See verbrachte Zeit für Fahrten, technische Effizienz des Schiffs etc. Zusammenfassung Die Verordnung bringt für Schifffahrtsunternehmen einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. Sie müssen bis spätestens zum 31. August 2017 das Monitoringkonzept erstellen und vorlegen. Auf Grundlage des durch die Prüfstelle genehmigten Monitoringkonzeptes ist ab dem 01. Januar 2018 mit der Überwachung zu beginnen. Das Ergebnis dieser Überwachung ist als Emissionsbericht, den die Prüfstelle zuvor genehmigt haben muss, zum ersten Mal zum 31. April 2019 der Kommission und den nationalen Behörden vorzulegen. Erleichtert wird die Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen wahrscheinlich dadurch, dass zumindest für den Emissionsbericht ein automatisiertes System einschließlich elektronischer Vorlagen durch die Kommission zur Verfügung gestellt werden soll. Solche Vorlagen wird es auch für das Monitoringkonzept geben. KONTAKT Sollten Sie Fragen zu diesem Briefing haben, können Sie sich gerne jederzeit an Ivana Mikešić und Christian Finnern oder Ihre üblichen Ansprechpartner wenden. DR. IVANA MIKEŠIĆ Partner, Frankfurt T: +49 69 297 291 210 [email protected] DR. CHRISTIAN FINNERN Senior Associate, Hamburg T: +49 40 800 084 414 [email protected] Publication code number: 56306000v1© Watson Farley & Williams 2015 Alle Verweise auf ‘Watson Farley & Williams’ und das ‘Unternehmen’ in diesem Dokument beziehen sich auf die Watson Farley & Williams LLP und / oder deren verbundene Unternehmen. Alle Nennungen eines ‘Partners’ beziehen sich auf ein Mitglied von Watson Farley & Williams LLP, ein Mitglied oder einen Partner eines verbundenen Unternehmens oder einen Mitarbeiter bzw. Consultant mit vergleichbarer Position und Qualifikation. Diese Broschüre ist ein Produkt von Watson Farley & Williams. Sie stellt eine Zusammenfassung zu Rechtsfragen dar und ist nicht darauf ausgerichtet, rechtlichen Rat zu erteilen. Das hier Dargestellte ist möglicherweise nicht auf Ihre Situation anwendbar. Bei Anfragen oder Wünschen nach einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Watson Farley & Williams. Diese Publikation dient ausschließlich dem Zweck der Werbung. wfw.com
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