Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach

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Satzung der Stadt Wegberg
über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1
Kommunalabgabengesetz
für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände
sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz
für die Unterhaltung der eigenbetreuten Gewässer
vom 16. Dezember 1999
in der Fassung der Elften Änderungssatzung vom 15. Dezember 2015
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV.
NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386),
und der §§ 89, 90, 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S.
926 / SGV. NRW. 77), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV.
NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386),
hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 14. Dezember 1999 folgende
Satzung beschlossen:
§1
(1)
Im Gebiet der Stadt Wegberg obliegt die Unterhaltung der fließenden
Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 91 Absatz 3 LWG für die zu diesem
Wasser- und Bodenverband rechnenden Gebiete dem Schwalmverband.
Das nicht zum Schwalmverband zählende Stadtgebiet ist Verbandsgebiet
des Eifel-Rurverbandes. Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter
Ordnung obliegt in diesem Gebiet gemäß § 91 Absatz 1 LWG der Stadt
Wegberg.
(2)
Die Stadt Wegberg wird vom Schwalmverband zu Beiträgen für die
Gewässerunterhaltung, den Gewässerausbau und für den Ausgleich der
Wasserführung herangezogen. Daneben entstehen ihr Kosten für die
genannten Maßnahmen an den von ihr selbst zu unterhaltenden
Gewässern.
Die Beiträge und Kosten für die Gewässerunterhaltung legt die Stadt als
Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für die
Gewässerunterhaltung und den Gewässerausbau auf die nach § 89 Absatz
3 und § 92 Absatz 1 LWG Pflichtigen um.
§2
(1)
Gebührenpflichtig für den in § 1 Absatz 2 genannten Aufwand sind nach §
92 Absatz 1 LWG
1.
die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung
über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus
erschweren (Erschwerer), und
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2.
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die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu
unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches
Einzugsgebiet).
Ein Grundstück kann zu beiden Einzugsgebieten (Schwalmverband, EifelRurverband) gehören.
(2)
Die Zugehörigkeit ergibt sich aus den Satzungen der Wasser- und
Bodenverbände und den dazu gehörenden Anlagen. Jedes Grundstück wird
für die Umlage der Kosten entsprechend seiner anteiligen Zugehörigkeit zu
den beiden Einzugsgebieten als Grundlage herangezogen.
(3)
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des
Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
(4)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht entsteht zu
Beginn des Kalenderjahres.
(5)
Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des
Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für
sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Einen Eigentums- bzw.
Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb
eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(6)
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu
überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück
betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
Ändert sich die versiegelte, unversiegelte oder bewaldete Grundstücksfläche, so hat der Gebührenpflichtige die Größe der neuen Fläche
binnen eines Monats nach Fertigstellung der Anlage der Stadt anzuzeigen.
§3
(1)
Die Gebühren nach § 2 Absatz 1 Ziffer 1 (Erschwerer) werden im
Einzugsgebiet des Schwalmverbandes von diesem unmittelbar erhoben.
Im Einzugsgebiet des Eifel-Rurverbandes werden als Erschwereranteil
pauschal 20% von den Aufwendungen vorab abgezogen.
Die Gebühr nach Abzug des Erschwereranteiles bemisst sich nach der
Größe des Grundstückes (gemessen in Ar) sowie nach versiegelter und
nichtversiegelter Fläche bei bebauten Grundstücken und nach der
Nutzungsart bei den übrigen Grundstücken.
(2)
Bei der Berechnung der Gebührenanteile werden
die versiegelten Flächen mit dem Faktor
die Freiflächen bei bebauten Grundstücken mit dem Faktor
die Acker-, Weide- und Brachlandflächen mit dem Faktor
die Wald- und Forstflächen mit dem Faktor
bewertet.
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Als versiegelt gelten Flächen, soweit sie bebaut, überdacht oder durch
Beton, Asphalt, Pflastersteine, Klinker, Plattierungen, Fliesen oder ähnliche
Materialien gegen die Versickerung von Niederschlagswasser befestigt sind.
Mit Rasengittersteinen oder ähnlichen Materialien befestigte Flächen gelten
als nicht versiegelt, soweit der überwiegende Teil des Niederschlagswassers
auf der Fläche versickert.
(3)
Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche
A)
im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:
a)
b)
c)
d)
B)
für die versiegelten Flächen
für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken
für Acker-, Weide- und Brachlandflächen
für Wald- und Forstflächen
2,71 €
0,20 €
0,26 €
0,15 €
im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:
a)
b)
c)
d)
für die versiegelten Flächen
für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken
für Acker-, Weide- und Brachlandflächen
für Wald- und Forstflächen
1,21 €
0,09 €
0,12 €
0,07 €
§4
Die Benutzungsgebühr wird dem Pflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides bekanntgegeben und von ihm angefordert. Die Benutzungsgebühr
kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Sie ist in gleichen
Viertelsjahresraten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres an die
in der Zahlungsaufforderung angegebene Stelle zu entrichten. Eine nachgeforderte
Benutzungsgebühr wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheides fällig.
§5
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung vom 17.03.1994 in der Fassung vom 21.12.1994 tritt am gleichen Tag
außer Kraft.
Wegberg, 16. Dezember 1999
gez.
H. Klein
Bürgermeisterin
---------Die Satzung ist am 24. Dezember 1999 in Kraft getreten.
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---------1. Änderungssatzung vom 20.12.2000
Die Änderung wurde am 19.12.2000 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie
ist am 01.01.2001 in Kraft getreten.
---------2. Änderungssatzung vom 19.12.2001
Die Änderung wurde am 18.12.2001 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie
ist am 01.01.2002 in Kraft getreten.
---------3. Änderungssatzung vom 18.12.2003
Die Änderung wurde am 16.12.2003 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie
ist am 01.01.2000 in Kraft getreten.
---------4. Änderungssatzung vom 19.12.2007
Die Änderung wurde am 18.12.2007 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie
ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.
---------5. Änderungssatzung vom 17.12.2008
Die Änderung wurde am 16.12.2008 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie
ist am 01.01.2009 in Kraft getreten.
---------6. Änderungssatzung vom 22.12.2010
Die Änderung wurde am 21.12.2010 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie
ist am 01.01.2011 in Kraft getreten.
---------7. Änderungssatzung vom 22.12.2011
Die Änderung wurde am 20.12.2011 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie
ist am 01.01.2012 in Kraft getreten.
---------8. Änderungssatzung vom 20.12.2012
Die Änderung wurde am 18.12.2012 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie
ist am 01.01.2013 in Kraft getreten.
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---------9. Änderungssatzung vom 19.12.2013
Die Änderung wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie
ist am 01.01.2014 in Kraft getreten.
---------10. Änderungssatzung vom 17.12.2014
Die Änderung wurde am 16.12.2014 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie
ist am 01.01.2015 in Kraft getreten.
---------11. Änderungssatzung vom 15.12.2015
Die Änderung wurde am 14.12.2015 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie
ist am 01.01.2016 in Kraft getreten.
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