Zif. 7.10 Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenbetreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999 in der Fassung der Elften Änderungssatzung vom 15. Dezember 2015 Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), und der §§ 89, 90, 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 14. Dezember 1999 folgende Satzung beschlossen: §1 (1) Im Gebiet der Stadt Wegberg obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 91 Absatz 3 LWG für die zu diesem Wasser- und Bodenverband rechnenden Gebiete dem Schwalmverband. Das nicht zum Schwalmverband zählende Stadtgebiet ist Verbandsgebiet des Eifel-Rurverbandes. Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung obliegt in diesem Gebiet gemäß § 91 Absatz 1 LWG der Stadt Wegberg. (2) Die Stadt Wegberg wird vom Schwalmverband zu Beiträgen für die Gewässerunterhaltung, den Gewässerausbau und für den Ausgleich der Wasserführung herangezogen. Daneben entstehen ihr Kosten für die genannten Maßnahmen an den von ihr selbst zu unterhaltenden Gewässern. Die Beiträge und Kosten für die Gewässerunterhaltung legt die Stadt als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für die Gewässerunterhaltung und den Gewässerausbau auf die nach § 89 Absatz 3 und § 92 Absatz 1 LWG Pflichtigen um. §2 (1) Gebührenpflichtig für den in § 1 Absatz 2 genannten Aufwand sind nach § 92 Absatz 1 LWG 1. die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und Seite 1/5 Zif. 2. 7.10 die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet). Ein Grundstück kann zu beiden Einzugsgebieten (Schwalmverband, EifelRurverband) gehören. (2) Die Zugehörigkeit ergibt sich aus den Satzungen der Wasser- und Bodenverbände und den dazu gehörenden Anlagen. Jedes Grundstück wird für die Umlage der Kosten entsprechend seiner anteiligen Zugehörigkeit zu den beiden Einzugsgebieten als Grundlage herangezogen. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. (4) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres. (5) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Einen Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (6) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Ändert sich die versiegelte, unversiegelte oder bewaldete Grundstücksfläche, so hat der Gebührenpflichtige die Größe der neuen Fläche binnen eines Monats nach Fertigstellung der Anlage der Stadt anzuzeigen. §3 (1) Die Gebühren nach § 2 Absatz 1 Ziffer 1 (Erschwerer) werden im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes von diesem unmittelbar erhoben. Im Einzugsgebiet des Eifel-Rurverbandes werden als Erschwereranteil pauschal 20% von den Aufwendungen vorab abgezogen. Die Gebühr nach Abzug des Erschwereranteiles bemisst sich nach der Größe des Grundstückes (gemessen in Ar) sowie nach versiegelter und nichtversiegelter Fläche bei bebauten Grundstücken und nach der Nutzungsart bei den übrigen Grundstücken. (2) Bei der Berechnung der Gebührenanteile werden die versiegelten Flächen mit dem Faktor die Freiflächen bei bebauten Grundstücken mit dem Faktor die Acker-, Weide- und Brachlandflächen mit dem Faktor die Wald- und Forstflächen mit dem Faktor bewertet. 18,30 1,35 1,75 1,00 Seite 2/5 Zif. 7.10 Als versiegelt gelten Flächen, soweit sie bebaut, überdacht oder durch Beton, Asphalt, Pflastersteine, Klinker, Plattierungen, Fliesen oder ähnliche Materialien gegen die Versickerung von Niederschlagswasser befestigt sind. Mit Rasengittersteinen oder ähnlichen Materialien befestigte Flächen gelten als nicht versiegelt, soweit der überwiegende Teil des Niederschlagswassers auf der Fläche versickert. (3) Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche A) im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes: a) b) c) d) B) für die versiegelten Flächen für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken für Acker-, Weide- und Brachlandflächen für Wald- und Forstflächen 2,71 € 0,20 € 0,26 € 0,15 € im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur: a) b) c) d) für die versiegelten Flächen für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken für Acker-, Weide- und Brachlandflächen für Wald- und Forstflächen 1,21 € 0,09 € 0,12 € 0,07 € §4 Die Benutzungsgebühr wird dem Pflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides bekanntgegeben und von ihm angefordert. Die Benutzungsgebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Sie ist in gleichen Viertelsjahresraten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres an die in der Zahlungsaufforderung angegebene Stelle zu entrichten. Eine nachgeforderte Benutzungsgebühr wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. §5 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 17.03.1994 in der Fassung vom 21.12.1994 tritt am gleichen Tag außer Kraft. Wegberg, 16. Dezember 1999 gez. H. Klein Bürgermeisterin ---------Die Satzung ist am 24. Dezember 1999 in Kraft getreten. Seite 3/5 Zif. 7.10 ---------1. Änderungssatzung vom 20.12.2000 Die Änderung wurde am 19.12.2000 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie ist am 01.01.2001 in Kraft getreten. ---------2. Änderungssatzung vom 19.12.2001 Die Änderung wurde am 18.12.2001 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. ---------3. Änderungssatzung vom 18.12.2003 Die Änderung wurde am 16.12.2003 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie ist am 01.01.2000 in Kraft getreten. ---------4. Änderungssatzung vom 19.12.2007 Die Änderung wurde am 18.12.2007 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. ---------5. Änderungssatzung vom 17.12.2008 Die Änderung wurde am 16.12.2008 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. ---------6. Änderungssatzung vom 22.12.2010 Die Änderung wurde am 21.12.2010 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie ist am 01.01.2011 in Kraft getreten. ---------7. Änderungssatzung vom 22.12.2011 Die Änderung wurde am 20.12.2011 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. ---------8. Änderungssatzung vom 20.12.2012 Die Änderung wurde am 18.12.2012 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie ist am 01.01.2013 in Kraft getreten. Seite 4/5 Zif. 7.10 ---------9. Änderungssatzung vom 19.12.2013 Die Änderung wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie ist am 01.01.2014 in Kraft getreten. ---------10. Änderungssatzung vom 17.12.2014 Die Änderung wurde am 16.12.2014 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie ist am 01.01.2015 in Kraft getreten. ---------11. Änderungssatzung vom 15.12.2015 Die Änderung wurde am 14.12.2015 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen. Sie ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Seite 5/5
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