1 72-3 Die l. Nachtragssatzung vom 01.07.1981 ist eingearbeite t worden (in Kraft getreten am 1.10.1981). Die 2. Nachtragssatzung vom 15.12.1988 ist eingearbeitet worden (in Kraft getreten am 1.1.1989). Die 3. Nachtragssatzung vom 15.11.1990 ist eingearbeite t worden (in Kraft getreten am 1.1.1991). Die 4. Nachtragssatzung vom 26.11.1992 ist eingearbeitet worden (in Kraft getreten am 1.1.1993) Die 5. Nachtragssatzung vom 6.lo.l994 ist eingearbeitet worden (in Kraft getreten am l.l.l995) Die 6. Nachtragssatzung vom 2o.ll.l997 ist eingearbeitet worden (in Kraft getreten am l.l.l998) Die 7. Nachtragssatzung vom 2o.l2.2ool ist eingearbeitet worden (in Kraft getreten am l.l.2oo2) Die 8. Nachtragssatzung vom l8.l2.2oo3 ist eingearbeitet worden (in Kraft getreten am l.l.2oo4) Die 9. Nachtragssatzung vom l3.l2.2oo7 ist eingearbeitet worden (in Kraft getreten am l.l.2oo8) Die 1o. Nachtragssatzung vom 1.1o.2oo9 ist eingearbeitet worden (tritt in Kraft am 1.1.2o1o) Die 11. Nachtragssatzung vom 18.11.2o1o ist eingearbeitet worden (tritt in Kraft am 1.1.2o11) Die 12. Nachtragssatzung vom 11.12.2o14 ist eingearbeitet worden (tritt in Kraft am 1.1.2o15) Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Sehnde (Straßenreinigungsgebührensatzung) ---------------------------------------------------------------Aufgrund der §§ 6,8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie des § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Rat der Gemeinde Sehnde in seiner Sitzung am 07. Juli 1975 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines Die Gemeinde Sehnde führt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile als öffentliche 2 Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die Straßenreinigung vom 7. Juli 1975 durch. Für die Straßenreinigung werden Gebühren aufgrund der §§ 5 NKAG und 52 NStr.G nach den folgenden Vorschriften erhoben. § 2 Gebührenpflichtige 1. Gebührenpflichtig sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an Straßen, Wegen, Plätzen und Durchgängen - im folgenden einheitlich Straßen - liegen, die im Straßenverzeichnis zur Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung (§ 2 Abs. l) aufgeführt sind. 2. Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossene Grundstücke (Hinterlieger) und die Nießbraucher sowie sonstig dinglich Nutzungsberechtigte gleichgestellt. 3. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. § 3 Gebührenmaßstab 1. Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Die Gemeinde trägt den nicht umlagefähigen Teil der Kosten. Dieser Anteil wird auf 27 v.H. der gesamten Straßenreinigungskosten festgesetzt. Der auf die Gemeinde entfallende Teil umfasst a) die Kosten für die Reinigung der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und Einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen. b) den Kostenanteil für die Reinigung der überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen und für die nach § 5 dieser Satzung eingeräumten Vergünstigungen. 2. Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstücks auf volle Meter abgerundet. § 4 Gebührenhöhe Die Gebühr beträgt je laufenden Meter Straßenfrontlänge jährlich 1,45 €. 3 § 5 Hinterlieger und Eckgrundstücke Bei Grundstücken, die nicht an den von der Gemeinde zu reinigenden Straßen liegen, durch sie aber erschlossen werden (Hinterlieger), ist die der zu reinigende Straße zugewandte Grundstücksbreite abzüglich 50 v.H. der Länge der vom Hinterlieger zu reinigenden Grundstückszuwegung maßgeblich. Ist das Grundstück von der Straße her betrachtet unterschiedlich breit, so wird der Gebührenberechnung die geringste Grundstücksbreite projiziert auf die zu reinigende Straße zugrunde gelegt. Wird ein Hinterliegergrundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so ist die größte der einer zu reinigenden Straßen zugewandte Grundstücksbreite und die zu dieser Straße führende Grundstückszuwegung maßgeblich. § 6 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung 1. Falls die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend, und zwar bis zur viermaligen aufeinanderfolgenden Reinigung eingeschränkt oder eingestellt werden muß, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. 2. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen. § 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht 1. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen mündlichen schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Jeder Wechsel Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und werber der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftliche zuzeigen. die und der Eran- 2. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs.2 Nr. 2 NKAG. § 8 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt. Sie erlischt mit dem Beginn des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. 4 § 9 Fälligkeit Die Gebühren werden mit anderen Grundstücksabgaben erhoben. Sie werden am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu jeweils drei Monatsbeträgen fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Hannover folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten alle Gebührensatzungen über die Straßenreinigung außer Kraft. Sehnde, den 7. Juli 1975 Schaper Bürgermeister (Siegel) Hublitz Gemeindedirektor
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