72-3 Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde

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Die l. Nachtragssatzung vom 01.07.1981 ist eingearbeite t worden (in Kraft
getreten am 1.10.1981).
Die 2. Nachtragssatzung vom 15.12.1988 ist eingearbeitet worden (in Kraft
getreten am 1.1.1989).
Die 3. Nachtragssatzung vom 15.11.1990 ist eingearbeite t worden (in Kraft
getreten am 1.1.1991).
Die 4. Nachtragssatzung vom 26.11.1992 ist eingearbeitet worden (in Kraft
getreten am 1.1.1993)
Die 5. Nachtragssatzung vom 6.lo.l994 ist eingearbeitet worden (in Kraft
getreten am l.l.l995)
Die 6. Nachtragssatzung vom 2o.ll.l997 ist eingearbeitet worden (in Kraft
getreten am l.l.l998)
Die 7. Nachtragssatzung vom 2o.l2.2ool ist eingearbeitet worden (in Kraft
getreten am l.l.2oo2)
Die 8. Nachtragssatzung vom l8.l2.2oo3 ist eingearbeitet worden (in Kraft
getreten am l.l.2oo4)
Die 9. Nachtragssatzung vom l3.l2.2oo7 ist eingearbeitet worden (in Kraft
getreten am l.l.2oo8)
Die 1o. Nachtragssatzung vom 1.1o.2oo9 ist eingearbeitet worden (tritt in
Kraft am 1.1.2o1o)
Die 11. Nachtragssatzung vom 18.11.2o1o ist eingearbeitet worden (tritt in
Kraft am 1.1.2o11)
Die 12. Nachtragssatzung vom 11.12.2o14 ist eingearbeitet worden (tritt in
Kraft am 1.1.2o15)
Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Sehnde
(Straßenreinigungsgebührensatzung)
---------------------------------------------------------------Aufgrund der §§ 6,8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
(NGO) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
(NKAG) sowie des § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes
(NStrG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Rat der Gemeinde Sehnde in seiner Sitzung am 07. Juli 1975 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Die Gemeinde Sehnde führt die Reinigung der öffentlichen Straßen
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile als öffentliche
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Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die Straßenreinigung
vom 7. Juli 1975 durch. Für die Straßenreinigung werden Gebühren
aufgrund der §§ 5 NKAG und 52 NStr.G nach den folgenden Vorschriften erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige
1.
Gebührenpflichtig
sind
die
Benutzer
der
öffentlichen
Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an Straßen, Wegen, Plätzen und
Durchgängen - im folgenden einheitlich Straßen - liegen, die
im Straßenverzeichnis zur Verordnung über die Art und den
Umfang der Straßenreinigung (§ 2 Abs. l) aufgeführt sind.
2.
Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die
Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossene Grundstücke (Hinterlieger) und die Nießbraucher sowie sonstig
dinglich Nutzungsberechtigte gleichgestellt.
3.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenmaßstab
1.
Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Die Gemeinde trägt den nicht umlagefähigen
Teil der Kosten. Dieser Anteil wird auf 27 v.H. der gesamten
Straßenreinigungskosten festgesetzt. Der auf die Gemeinde
entfallende Teil umfasst
a) die Kosten für die Reinigung der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und Einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem
Verkehr dienende Anlagen.
b) den Kostenanteil für die Reinigung der überwiegend dem
Durchgangsverkehr dienenden Straßen und für die nach § 5
dieser Satzung eingeräumten Vergünstigungen.
2.
Maßstab
für
die
Straßenreinigungsgebühr
ist
die
Straßenfrontlänge des Grundstücks auf volle Meter abgerundet.
§ 4
Gebührenhöhe
Die Gebühr beträgt je laufenden Meter Straßenfrontlänge jährlich
1,45 €.
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§ 5
Hinterlieger und Eckgrundstücke
Bei Grundstücken, die nicht an den von der Gemeinde zu reinigenden
Straßen
liegen,
durch
sie
aber
erschlossen
werden
(Hinterlieger), ist die der zu reinigende Straße zugewandte
Grundstücksbreite abzüglich 50 v.H. der Länge der vom Hinterlieger zu reinigenden Grundstückszuwegung maßgeblich. Ist das
Grundstück von der Straße her betrachtet unterschiedlich breit,
so wird der Gebührenberechnung die geringste Grundstücksbreite
projiziert auf die zu reinigende Straße zugrunde gelegt. Wird
ein Hinterliegergrundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so
ist die größte der einer zu reinigenden Straßen zugewandte
Grundstücksbreite und die zu dieser Straße führende Grundstückszuwegung maßgeblich.
§ 6
Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung
1.
Falls die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend, und zwar bis zur viermaligen aufeinanderfolgenden
Reinigung eingeschränkt oder eingestellt werden muß, besteht
kein Anspruch auf Gebührenminderung.
2.
Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde aus von ihr nicht zu
vertretenden Gründen gehindert ist, die Straßenreinigung
durchzuführen.
§ 7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
1.
Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen
zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen mündlichen
schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Jeder Wechsel
Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und
werber der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftliche
zuzeigen.
die
und
der
Eran-
2.
Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs.2
Nr. 2 NKAG.
§ 8
Entstehen und Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den
Beginn der Straßenreinigung folgt. Sie erlischt mit dem Beginn
des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird.
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§ 9
Fälligkeit
Die Gebühren werden mit anderen Grundstücksabgaben erhoben. Sie
werden am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu jeweils drei Monatsbeträgen fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für
dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im
Amtsblatt des Landkreises Hannover folgenden Monats in Kraft.
Gleichzeitig
treten
alle
Gebührensatzungen
über
die
Straßenreinigung außer Kraft.
Sehnde, den 7. Juli 1975
Schaper
Bürgermeister
(Siegel)
Hublitz
Gemeindedirektor