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Borsdorfer Amtsblatt
Ausgabe 11/2015
Amtliche Mitteilungen der Gemeindeverwaltung Borsdorf
15. November 2015
Verordnung der Gemeinde Borsdorf
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 4.11.2015
Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28. Abs. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014
(SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 358) und
der §§ 3 und 8 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten
im Freistaat Sachsen (SächsLadÖffG) vom 1. Dezember
2010 (SächsGVBl. S. 338), geändert durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) hat
der Gemeinderat der Gemeinde Borsdorf am 4. November
2015 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die
folgende Verordnung der Gemeinde Borsdorf über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
im Jahr 2015 beschlossen:
§1
Im Gemeindegebiet Borsdorf dürfen Verkaufsstellen am
06.12.2015 und 20.12.2015 in der Zeit zwischen 12.00 Uhr
und 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Verkaufsstellen über die
in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 11 SächsLadÖffG
mit einer Geldbuße geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Borsdorf, den 04.11.2015
Ludwig Martin
Bürgermeister
Die Gemeindeverwaltung informiert
Neues Bundesmeldegesetz am 1. November in Kraft getreten
Seit dem 1. November 2015 löst das Bundesmeldegesetz
das bisherige Melderecht im Freistaat Sachsen ab. Damit
einher gehen einige Veränderungen für die Borsdorferinnen
und Borsdorfer. Das Einwohnermeldeamt informiert zu
wichtigen Fragen und Antworten.
Was beinhaltet der neue bedingte Sperrvermerk im
Bundesmeldegesetz?
Die Eintragung sogenannter bedingter Sperrvermerke im
Melderegister für im Bundesmeldegesetz abschließend festgelegte Einrichtungen wird neu eingeführt.
Das sind:
• Justizvollzugsanstalten
• Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder sonstige
ausländische Flüchtlinge
• Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger / behinderter Menschen / Heimerziehung dienen
• Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und
• Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen
Die Sperrvermerke gelten lediglich für den gemeldeten Zeitraum in einer der schutzwürdigen Einrichtungen und erlöschen mit Auszug aus deren Anschrift.
Die gemeldeten Personen werden demnach über jede Anfrage zu ihrer Person unterrichtet bzw. angehört.
Was ist ein Einwilligungsvorbehalt für die Übermittlung
Ihrer Daten zum Zweck der Werbung und des Adresshandels?
Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass ohne Ihre Zustimwww.borsdorfer-amtsblatt.de
mung Ihre Daten nicht zum Zwecke der Werbung und des
Adresshandels an anfragende private Stellen herausgegeben werden. Damit sind Sie grundsätzlich vor unkontrollierter Weitergabe Ihrer Daten geschützt. Es besteht ein größerer Schutz als bei der bisherigen Widerspruchsregelung,
welche damit entfällt.
Sie müssen also nur tätig werden, wenn Sie ausdrücklich
Ihre Zustimmung zur o.g. Datenweitergabe erteilen wollen.
Diese Zustimmung ist in diesem Falle im Einwohnermeldeamt abzugeben.
Ab 1. November 2015 gibt es nachfolgende Übermittlungssperren, die auf Antrag im Melderegister eingetragen werden können. Einer Begründung bedarf es dazu wie bisher
nicht.
• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz – BMG)
• Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehe- und Altersjubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
• Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
• Widerspruch gegen die Übermittlung an das Bundesamt
für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
• Widerspruch gegen die Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
Wann erfolgt die Anpassung von Namensbestandteilen?
Die im Melderecht noch bestehende Trennung von Familienname und Namensbestandteil (z.B. Freifrau / Freiherr)
wird ab 1. November 2015 entfallen.
Der Namensbestandteil wird dann analog dem PersonenNovember 2015
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Amtlicher Teil
standsrecht beim Familiennamen geführt. Diese Anpassung erfolgt jedoch aufgrund der gesetzlichen Vorschriften anlassbezogen bei Vorsprache im Einwohnermeldeamt
und kann nicht automatisiert vorgenommen werden.
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
Eine wesentliche Neuregelung des Bundesmeldegesetzes
ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des eigentümers. Dies erfolgt zukünftig in Form einer sogenannten Wohnungsgeberbestätigung. Damit wird der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde der Ein- oder Auszug
bestätigt. Die Bestätigung erfolgt durch den Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, diese ist inhaltlich durch den Bundesmeldegesetzgeber vorgegeben.
Bitte ab dem 1. November 2015 vor Ihrem Besuch im Einwohnermeldeamt zum Zwecke einer An- oder Ummeldung
bzw. auch Abmeldung einer Nebenwohnung oder in das
Ausland an die Vermieterbestätigung denken! Ein Formular mit Zusatzblatt ist unter www.borsdorf.de/formularservice
abrufbar.
(Gesetzestexte und weitere Informationen finden Sie im Netz
unter www.bmi.bund.de)
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Borsdorf
(Feuerwehrkostenersatzsatzung)
Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28. Abs. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014
(SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 358) und
§ 69 Abs. 2, 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349), hat der Gemeinderat der Gemeinde
Borsdorf am 4. November 2015 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die folgende Feuerwehrkostenersatzsatzung beschlossen:
§1
Begriffsbestimmung
(1) Kosten im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den
Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im
Freistaat Sachsen sind Aufwendungen für die Durchführung
von Leistungen der Feuerwehr. Wird ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz
beginnt mit der Alarmierung/ Anforderung der Feuerwehr
und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes
oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des
Einsatzes, spätestens aber mit der Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft im Feuerwehrgerätehaus.
§2
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Borsdorf im Sinne der §§ 6, 22, 23
und 69 SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf
der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Borsdorf. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr
bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung
durch automatische Brandmeldeanlagen.
§3
Erhebung des Kostenersatzes
(1) Die Einsätze Feuerwehr sind gemäß § 69 Abs. 1 SächsBRKG unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Für Pflichtleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Borsdorf wird gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § 22 Abs. 6
in Verbindung mit § 17 der Verordnung des Sächsischen
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November 2015
Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und
die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (SächsFwVO) Kostenersatz verlangt.
(3) Für alle anderen freiwilligen Leistungen der Feuerwehr
wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und
dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt.
§4
Berechnung des Kostenersatzes
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, werden
die Kosten nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände und der Auslagen nach Absatz 3 berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung und Grundlage für die Erhebung von Kostenersatz.
(2) Bei der Festsetzung der Kostenerstattungssätze werden
für Personen und Fahrzeuge die Sätze je angefangene 15
Minuten berechnet.
(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts
anderes bestimmt ist, zusammen aus:
a) den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen
der Feuerwehr,
b) den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge,
(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von
Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Auslagen (Einzelkosten), so sind sie zusätzlich zu
denjenigen nach Abs. 1 zu erstatten. Das gilt auch für verbrauchte Materialien, diese werden zu den jeweiligen Selbstkosten berechnet. Das Gleiche gilt für Schäden an Sachen
der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie nicht durch normalen Verschleiß oder Fehlverhalten der Feuerwehrangehörigen verursacht wurden. Rechnungen oder Kostenbescheide angeforderter Feuerwehren stellen ebenfalls Auslagen dar.
(5) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies
eine unbillige Härte wäre (§ 69 Absatz 5 SächsBRKG).
§5
Kostenschuldner
(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und in §
17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet.
(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung werden von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner (§ 69 Absatz 4 SächsBRKG).
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Amtlicher Teil
§6
Entstehung und Fälligkeit
(1)
Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.
(2)
Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben. Der
mit Kostenbescheid erhobene Betrag wird einen Monat
nach Bekanntgabe des Bescheides an die Kostenschuldnerin/den Kostenschuldner fällig.
§7
In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Borsdorf (Feuerwehrkostensatzung) außer Kraft.
Borsdorf, den 04.11.2015
Ludwig Martin
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die
unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande
gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt
ist;
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind;
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2
SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4
Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage
Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Borsdorf vom 04.11.2015
I.
1.
Kostenersatz für Einsatzkräfte
Einsatzkraft
12,45 EUR/Stunde
II.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Kostenersatz für Fahrzeuge
Einsatzleitwagen
Mannschaftstransportwagen
Löschgruppenfahrzeug
Tanklöschfahrzeug
Kombinationslöschfahrzeug
Staffellöschfahrzeug
32,95 EUR/Stunde
16,59 EUR/Stunde
83,77 EUR/Stunde
89,98 EUR/Stunde
95,20 EUR/Stunde
95,66 EUR/Stunde
III.
Verbrauchsmaterialien
1. Die Kosten für Lösch- und Bindemittel sowie sonstige
Verbrauchsmaterialien, einschließlich anfallender Entsorgungskosten, sind in tatsächlich angefallener Höhe zu erstatten.
2. Dies gilt auch für Aufwendungen der Gemeinde Borsdorf, für die im Kostenverzeichnis kein Kostenersatz festgelegt ist.
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Borsdorf (Feuerwehr-Entschädigungssatzung)
Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28. Abs. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014
(SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 358) und
dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der derzeit
gültigen Fassung sowie der Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und
die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) in der derzeit
gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Borsdorf am 4. November 2015 mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder die folgende Feuerwehr-Entschädigungssatzung beschlossen:
§1
Entschädigung
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Borsdorf, die über das
übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine
Entschädigung im Sinne des § 63 Abs. 1 SächsBRKG.
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monatlich in EUR
• Gemeindewehrleiter
80,00
• stellv. Gemeindewehrleiter
40,00
• Ortswehrleiter
65,00
• stellv. Ortswehrleiter
32,50
• Kinderfeuerwehrwart
32,50
• Jugendfeuerwehrwart
32,50
• Gerätewart
32,50
(2) Bei Doppelfunktion wird nur eine Entschädigung gezahlt.
(3) Übt ein Angehöriger gleichzeitig mehrere Funktionen
aus, so hat er nur auf die Entschädigung Anspruch, die für
die jeweils höhere Funktion gewährt wird.
(4) Nimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Leiters in vollem Umfang wahr, so bekommt er ab dem Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der
Leiter.
§2
Zahlung der Entschädigung
(1) Die Entschädigung wird monatlich an die o.g. Angehörigen der Feuerwehr ausgezahlt.
November 2015
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Amtlicher Teil
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt
• mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte
aus seinem Ehrenamt scheidet, oder
• wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger
als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die
darüber hinausgehende Zeit.
Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Entschädigung, sobald das Ehrenamt nicht
mehr wahrgenommen wird.
§3
Zusätzliche Entschädigung
(1) Bei Ganztagesschulungen ohne Verpflegung erhält jeder Teilnehmer eine Verpflegungspauschale in Höhe von
5 Euro.
(2) Ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr, die mit
ihren fachlichen Voraussetzungen (§ 15 SächsFwVO) von
der Gemeinde Borsdorf zur Durchführung von Brandverhütungsschauen eingesetzt werden, erhalten 15 Euro je
geleistete Stunde.
§4
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige
Ausbilder der Feuerwehr
(1) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich
tätige Ausbilder der Feuerwehr, die die Befähigung für diese Tätigkeit durch erfolgreiche Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte erworben haben,
beträgt
15 Euro je geleistete Ausbildungsstunde. Die Aufwandsentschädigung für Helfer der Ausbilder beträgt 7,50 Euro
je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den
Ausbildern abhalten.
§5
Verdienstausfall
(1) Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt
pro Stunde höchstens 18 Euro. Pro Tag wird der Verdienstausfall für höchstens acht Stunden erstattet. Angefangene
Stunden werden als volle Stunden angerechnet.
(2) Die Höhe des Verdienstausfalles ist glaubhaft zu machen.
§6
Zuwendungen für die Kameradschaftspflege
(1) Für die Ortsfeuerwehren Borsdorf, Panitzsch und Zweenfurth wird jeweils ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen
gebildet.
(2) Das Sondervermögen besteht aus:
• Zuwendungen der Gemeinde (die Höhe der Zuwendungen wird im Haushaltplan geregelt)
• mit Mitteln des Sondervermögens erworbener Gegenstände
• Zuwendungen Dritter
• sonstigen Einnahmen
§7
Ehrungen
(1) Ehrenmitglieder, die nicht aktiv in der Feuerwehr tätig
sind, erhalten ein Ehrengeschenk.
(2) Die Ehrungen werden bei öffentlichen Veranstaltungen
oder zur Hauptversammlung vorgenommen.
§8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Entschädigungssatzung
vom 27.07.2011 außer Kraft.
Borsdorf, den 04.11.2015
Ludwig Martin
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die
unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande
gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt
ist;
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind;
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2
SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4
Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gemeindenachrichten November 2015
Adventszeit in Borsdorf
Die Adventzeit, die Vorbereitung auf das Weihnachtsfest,
ist für viele Menschen die schönste Zeit im Jahr. Mit dem
ersten Advent beginnt in den Kirchen das neue Kirchenjahr. Der Name „Advent” stammt aus dem lateinischen
(adventus) und bedeutet übersetzt „Ankunft”. Im 5. Jahrhundert wurde in Italien erstmals Advent gefeiert. Die
Adventsliturgie wurde im 6. Jahrhundert von Papst Gregor
dem Großen festgesetzt. Er bestimmte auch die Anzahl der
Adventsonntage.
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November 2015
Die meisten Familien feiern den Advent mit einem Adventskranz, festlich geschmückt mit vier Kerzen. Der erste
Adventskranz in Deutschland wurde im Jahr 1839 aufgestellt. Typisch für die Adventszeit ist auch das Backen von
Christstollen, die wohl älteste Weihnachtsbäckerei, urkundlich wurde der Christstollen bereits anno 1330 erwähnt.
Auch zahlreiche Advents- und Weihnachtsmärkte in den
Städten und Gemeinden stimmen auf das bevorstehende
Weihnachtsfest ein, so auch in unserem Ort:
24.11.2015, ab 15.30 Uhr: Weihnachtsmarkt im Hort Pawww.borsdorfer-amtsblatt.de
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nitzsch, Sommerfelder Straße 6a
26.11.2015: Adventsmarkt in der KITA „Parthenflöhe“ Panitzsch, Am Rain 5
28.11.2015, ab 14.00 Uhr: 11. Borsdorfer Weihnachtsmarkt
am Rathausvorplatz
05.12. bis 06.12.2015: 18. Nikolausmarkt in Panitzsch im
Pfarrhof, Lange Straße
Schließtage
Die Gemeindebibliothek bleibt in der Woche vom 16. bis
20. November geschlossen.
Adventskonzert in der Grundschule
Am 13.12.2015, ab 16.00 Uhr, laden die „Partheplautzer”
zu ihrem 2. Adventskonzert in die Aula der Grundschule
Borsdorf ein.
Weihnachtskonzert in der Grundschule
Ausgewählte Schüler aller Klassenstufen gestalten auch
wieder in diesem Jahr ein Weihnachtskonzert in der Aula
der Grundschule Borsdorf. Dazu lädt die Grundschule alle
Interessierten für den 17.12.2015 um 17.00 Uhr ein.
Das Landratsamt informiert:
Flüchtlingskinder – Begleitung kann helfen
Für 2016 rechnet der Landkreis Leipzig mit etwa 80 bis 100
Kindern und Jugendlichen, die entweder ohne Eltern auf
der Flucht sind oder diese unterwegs verloren haben. Für
diese sog. unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist bis
zur Volljährigkeit das Jugendamt als Vormund zuständig
und hat die Unterbringung und Versorgung zu organisieren. Die minderjährigen Flüchtlinge sind i.d.R. vorwiegend
im Alter von 15 bis 17 Jahren, männlich und stammen meist
aus Ländern, in denen Gewalt und Bürgerkrieg vorherrschen. Oft haben sie sich mehrere Monate über viele Kilometer allein durchgeschlagen und auch Traumatisierendes
erlebt. Hier angekommen, wird die erste Station eine Facheinrichtung sein, in der die Jungen und Mädchen zunächst
zur Ruhe kommen und gleichzeitig nach Angehörigen gesucht wird. In dieser Zeit können auch Kontakte zu Einheimischen eine hilfreiche und stabilisierende Rolle spielen.
Einige Interessierte haben sich bereits beim Jugendamt
gemeldet und ihre Hilfe angeboten. Um eine realistische
Einschätzung zu ermöglichen, möchten wir auf die Besonderheiten einer solchen Begleitung in einer Patenschaft
hinweisen. Flüchtlingspaten haben es mit jungen, pubertierenden Menschen zu tun, die teilweise schwer traumatisiert sind, weil sie z.B. miterleben mussten, wie Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn starben. Sie haben oft
lange Wege alleine meistern müssen und sind teilweise
nicht mehr in der Lage oder willens, sich eng an Menschen
anzuschließen und sich von ihnen leiten zu lassen. Ein großes Thema sind Sprachbarrieren und die unterschiedlichen
Kulturen. Der Wunsch, den Jugendlichen zu helfen ist zwar
die Grundlage für ein Engagement für als Familienpatin
oder -pate. Es braucht aber auch sprachliche und kulturelle Kompetenzen und die Fähigkeit, mit psychischen Belastungen umzugehen. Es ist daher wichtig, diese ganz besondere Situation und ihre Auswirkungen im Umgang mit
den jungen Menschen zu verinnerlichen, um eine Patenschaft so zu gestalten, dass diese fruchtbringend ist. Sicherlich fällt es den jungen Menschen leichter, sich in einer fremden Kultur zurechtzufinden, eine neue Sprache zu lernen
sowie schulischen und gesellschaftlichen Anschluss zu finden, wenn sie dabei ganz individuell betreut werden. Im
Gegenzug ist es für interessierte und engagierte Bürgerinnen und Bürger auch eine bereichernde Erfahrung, einen
jungen Menschen ein Stück seines Weges zu begleiten,
wenn die Erwartungen und Möglichkeiten der Patenschaft
realistisch eingeschätzt werden.
Wie in anderen Fällen, in denen Kinder und Jugendliche
nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, sich auch
Pflegeeltern für minderjährige Flüchtlinge eine Chance,
in einer Familienstruktur aufzuwachsen. Das Prüfverfahren,
in dem das örtlich zuständige Jugendamt die Eignung einer Familie bzw. von aufnehmenden Personen bestätigen
muss, gilt auch bei den minderjährigen Flüchtlingen.
Wer sich für eine Patenschaft oder für ein Pflegekind interessiert, meldet sich bitte bei Daniela Malke, Sachgebietsleiterin Besondere Soziale Dienste, Tel.: 034347 984 233,
E-Mail: [email protected]
Barbara Mergner
Stellv. Jugendamtsleiterin
Das Kommunale Jobcenter informiert: Änderung bei
der Krankenversicherung für ALG-II Bezieher
Ab dem 01.01.2016 werden grundsätzlich alle Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung versicherungspflichtig, soweit sie nicht
der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen
sind. Eine Familienversicherung ist während des Leistungsbezuges dann nicht mehr vorgesehen! Für die bisher
familienversicherten Leistungsberechtigten besteht ab
01.01.2016 ein 14-tägiges Krankenkassenwahlrecht, sofern
die Pflichtversicherung nicht bei der Krankenkasse erfolgen
soll, bei der vorher die Familienversicherung bestand. Dazu
sollte bereits im Vorfeld mit der Krankenkasse Kontakt aufgenommen werden. Alle von der Änderung der Krankenversicherung betroffenen Leistungsberechtigten erhalten
Ende November 2015 dazu noch ein gesondertes Hinweisschreiben vom Kommunalen Jobcenter. Insoweit die bisherige Krankenkasse beibehalten wird, erfolgt eine automatische Umstellung des Krankenversicherungsverhältnisses zum 01.01.2016 durch das Jobcenter.
Stadt-Umland-Konferenz
Der Grüne Ring Leipzig lädt ein
Zu seiner 19. Stadt-Umland-Konferenz am 27.11.2015 von
9.00 bis 16.00 Uhr lädt der Grüne Ring Leipzig alle Interessierten nach Zwenkau in die Sporthalle des Freien Gymnasiums in die Pestalozzistraße 15-17 ein. Die Konferenz
steht im Zeichen von Auen und Gewässern und deren touristischer Nutzung.
Das komplette Konferenzprogramm finden Sie auf der
Website des Grünen Ringes www.gruenerring-leipzig.de;
Anmeldungen unter 034291 20412 oder per Mail unter
[email protected].
Heike König
Leiterin der Geschäftsstelle
+++ Einsätze der Feuerwehr Oktober 2015 +++
02. Oktober 2015 um 14:23 Uhr – Alarmierung der Ortsfeuerwehren Borsdorf, Panitzsch und Zweenfurth: In der
Kirche Panitzsch löste die Brandmeldeanlage (BMA) Alarm
aus. Nach erfolgter Lageerkundung durch die Feuerwehr,
konnte kein Brandereignis festgestellt werden. Nach Beenwww.borsdorfer-amtsblatt.de
digung des Einsatzes wurde mit dem Betreiber Kontakt
aufgenommen, um der Ursache dieser Fehlalarmierung
nachzugehen.
15. Oktober 2015 um 22:58 Uhr – Alarmierung der Ortsfeuerwehr Panitzsch auf die Bundesstraße 6 zu einem VerNovember 2015
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Amtlicher Teil
kehrsunfall mit auslaufenden Betriebsstoffen. An der Einsatzstelle angekommen, wurde festgestellt, dass es einen
Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Wildschein gab. Das verendete Wildschwein konnte erst am
Tage darauf in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle gefunden werden.
T. Melzer
Bürgerservice und Bauverwaltung
SB Sicherheit / Brandschutz (Kat.schutz)
Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Sachkundenachweis im Pflanzenschutz und akt. Fortbildung
Eine Person darf nur dann beruflich Pflanzenschutzmittel
anwenden, über den Pflanzenschutz beraten oder Pflanzenschutzmittel vertreiben, wenn sie sachkundig ist.
Der Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz erfolgt ab
dem 27. November 2015 nur noch anhand der Sachkundenachweiskarte.
Beim Kauf eines Pflanzenschutzmittels, das nur für die berufliche Anwendung zugelassen ist, muss ebenfalls die
Sachkundenachweiskarte vorgezeigt werden.
Keinen Sachkundenachweis benötigen Anwender im Hausund Kleingartenbereich bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nicht berufliche Anwender zugelassen sind.
Sachkundenachweiskarte beantragen
Die Sachkundenachweiskarte ist weiterhin beim Landesamt
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zu beantragen.
Die Antragstellung sollte bevorzugt online erfolgen. Dem
Antrag sind die Nachweise über den anerkannten Berufsabschluss bzw. das Zeugnis über die Sachkundeprüfung
im pdf-Format beizufügen.
Weitere Hinweise sind im Internet abrufbar unter: http://
www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/30333.htm
Ansprechpartner:
LfULG, Informations- und Servicestelle Rötha, JohannSebastian-Bach-Platz 1, 04571 Rötha, Telefon: 034206 58915, -51, Telefax: 034206-589-60,
E-Mail: [email protected]
Fortbildungspflicht
Sachkundige Personen sind verpflichtet jeweils innerhalb
von Dreijahreszeiträumen an einer anerkannten Fortbildung
teilzunehmen. Für Sachkundige, die vor dem Inkrafttreten
des Pflanzenschutzgesetzes am 14.02.2012 ihre Sachkunde erworben haben, läuft der erste Dreijahreszeitraum
vom 01.01.2013 bis 31.12.2015.
Für Sachkundige, die ab dem 14.02.2012 die Sachkunde
erlangt haben, ist der Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes auf der Karte ausgewiesen. Weitere Hinweise
finden Sie unter: http://www.landwirtschaft.sachsen.de/
landwirtschaft/30331.htm
Ansprechpartner:
LfULG, Referat Berufliche Bildung, Zuständige Stelle
Zur Wetterwarte 11, 01109 Dresden-Klotzsche
Telefon: 0351 8928-3414, Telefax: 0351 8928-3499
E-Mail: [email protected]
[email protected]
Wir gratulieren unseren S
enioren, die im D
ezember ihr rundes
Senioren,
Dezember
Jubliäum begehen und wünsc
hen ihnen alles Gute zum Geburtstag
wünschen
100. 22.12.
90. 02.12.
13.12.
85. 05.12.
29.12.
80. 06.12.
09.12.
10.12.
17.12.
23.12.
Erna Weber
Hanna Goldberg
Walter Lehmann
Inge Naumann
Christa Stirl
Dr. Ursula Ueberschär
Dr. Horst Krüger
Vera Piotrowski
Manfred Beyer
Christa Hartmann
75.
70.
05.12.
16.12.
18.12.
18.12.
19.12.
20.12.
21.12.
25.12.
30.12.
04.12.
Eckhard Buchold
Brunhilde Weißflog
Regina Hiller
Christa Radlach
Christa Knüpfer
Christa Arndt
Heinz Symossek
Bertmar Richter
Günter Hiller
Teresa Zgoda
Seit dem 1. November ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Es gelten nun neue Regelungen zu den
Melderegisterauskünften. Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 BMG dürfen Altersjubilare nur noch ab dem 70. Geburtstag veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf an jedem fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag an jedem
folgenden Geburtstag erfolgen.
+++ Ende des amtlichen Teils +++
10
November 2015
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