Ausgabe 7, August 2015

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Aktuelle Informationen
zum Energierecht
Ausgabe 7,
August 2015
Legal News/Energierecht für
energieintensive Unternehmen
Aktuell
Erste Daten zum Antragsverfahren 2015 der Besonderen Ausgleichsregelung sowie zur Inanspruchnahme
der Strompreiskompensation für 2013 veröffentlicht
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat
das Antragsverfahren 2015 zur Besonderen Ausgleichsregelung
ausgewertet und erste Daten veröffentlicht. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat im Zusammenhang mit der Strompreiskompensation für das Jahr 2013 ebenfalls eine erste Auswertung vorgenommen.
Nach Angaben des BAFA ist ein leichter Rückgang der Anträge von 2.461 im
Jahr 2014 auf 2.268 im Jahr 2015 zu verzeichnen, was einer Verringerung von
knapp 8 Prozent entspricht. Die beantragte Strommenge blieb im Vergleich zum
Vorjahr mit 117.011 GWh nahezu konstant. Mit einem Anstieg in beiden Bereichen sei allerdings zu rechnen, da aufgrund der am 3. Juli 2015 in Kraft getretenen Novelle des EEG nun auch Härtereien (WZ 2561) und Schmieden (WZ
2550) bis zum 3. August 2015 Anträge gemäß § 64 EEG stellen konnten.
Hinsichtlich der Strompreiskompensation teilte das BMWi mit, dass im Jahre
2013 rund 314 Mio. Euro für emissionshandelsbedingte Strompreissteigerungen
an deutsche Industrieunternehmen gezahlt wurden. 340 Unternehmen mit 971
Anlagen konnten von insofern begünstigten Strommengen profitieren. Die begünstigte Strommenge betrug insgesamt 62,4 Mrd. kWh. Nach Branchen unterteilt, entfiel der größte Anteil der Förderung auf die chemische Industrie (122
Mio. Euro bei 24,75 Mrd. kWh), gefolgt von der Eisen- und Stahl-Industrie (77,1
Mio. Euro bei 15,2 Mrd. kWh) sowie der Papier-Industrie (63,2 Mio. Euro bei
12,5 Mrd. kWh).
Sollten Sie Fragen zum Themenbereich EEG-Umlage oder zur Inanspruchnahme
der Strompreiskompensation haben, sprechen Sie uns gerne an.
Michael H. Küper, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-5396
E-Mail: [email protected]
Daniel Callejon Thömmes, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-2194
E-Mail: [email protected]
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Clearingstelle EEG novelliert ihre Verfahrens- und
Entgeltordnung
Mit Genehmigung des Bundeswirtschaftsministeriums hat die für
die Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen zu Teilbereichen des EEG zuständige Clearingstelle EEG die für die diesbezüglich durchgeführten Verfahren maßgeblichen Regelwerke modifiziert.
In diesem Zusammenhang wurden sowohl die Verfahrensordnung (VerfO) als
auch die Entgeltverordnung (EntgeltO) an das EEG 2014 angepasst. Dabei wurde insbesondere die Schwelle für PV-Kleinstanlagen von 30 kW auf 10 kW abgesenkt; die Schwelle für Kleinanlagen erfährt eine Reduzierung von ursprünglich
100 kW auf 40 kW (§ 3 Abs. 3 EntgeltO). Im Hinblick auf das bei der Clearingstelle EEG mögliche sog. „Votumsverfahren“ sieht die novellierte VerfO im Falle
der Bejahung der „grundsätzlichen Bedeutung“ jetzt eine in zeitlicher Hinsicht
gestraffte Durchführung des Verfahrens vor: Statt Beisitzer aus dem Kreise der
akkreditierten Verbände hinzuzuziehen, werden die Verbände selbst um Stellungnahme zum konkreten Fall gebeten.
Die Novellierungen gelten für alle Verfahren, die nach dem 3. August 2015 eingeleitet werden.
Für etwaige Fragen rund um Verfahren vor der Clearingstelle EEG sprechen Sie
uns jederzeit gern an.
Eva-Maria Schwind, Rechtsanwältin, Tel: +49 211 981-2601
E-Mail: [email protected]
Bundesnetzagentur beabsichtigt auch zweite Redispatchfestlegung aufzuheben.
Im Nachgang zur Aufhebung der Festlegung BK6-11-098 beabsichtigt die Bundesnetzagentur, nun auch die Festlegung BK8-12-019
aufzuheben. Dies soll auch für die Vergangenheit erfolgen.
Die zuständige Beschlusskammer 8 hat bereits einen entsprechenden Aufhebungsbeschluss entworfen und im letzten Amtsblatt im Rahmen eines Konsultationsverfahrens veröffentlicht. Die Aufhebungen der Festlegungen sind im Kontext mit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf zu sehen, dass auf die Beschwerden mehrerer Kraftwerksbetreiber hin die Festlegungen jeweils inter partes aufgehoben hatte.
Interessant ist nun vor allem die Begründung des Entwurfes des Aufhebungsbeschlusses. Diese enthält eine Formulierung, die sich ggf. nachteilig für die zukünftige Vergütungsregelung von Redispatch-Maßnahmen auswirken könnte.
Denn sie bringt nicht hinreichend klar zum Ausdruck, dass bei der Bestimmung
der angemessenen Vergütung die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zwingend zu berücksichtigen ist. So hatte das OLG hierzu u.a. entschieden,
dass auch aufgrund von Redispatch-Maßnahmen entgangene Gewinne im Rahmen der angemessenen Vergütung den Kraftwerksbetreibern zu erstatten sind.
Auch wenn der Begründung des Aufhebungsbeschlusses keine eigene Regelungswirkung zukommt, ist zu befürchten, dass sich die Praxis bis zur Neuregelung durch die Bundesnetzagentur auch an der Begründung des Beschlusses
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orientieren wird. Sollte der Beschluss entsprechend des Entwurfes verabschiedet
werden, besteht somit die Gefahr, dass Rechtsanwender die Formulierung missverstehen und zum Nachteil von Kraftwerksbetreibern Vergütungsregelungen
vereinbaren, die mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht in Einklang
stehen. Diese Fälle wären dann ggf. zivilrechtlich zu klären.
Hubertus Kleene, Rechtsanwalt, Tel: +49 211 981-4222
Email: [email protected]
Veranstaltungen
Tagung "Brennpunkt Strompreis für Industrie und Gewerbe - Die
KWK-Novelle 2015 und Aktuelles zur EEG-Umlage"
am 16.09.2015 in Düsseldorf und
am 13.10.2015 in Berlin.
Seminar "Energiekostenreduzierung für Industrieunternehmen
durch ganzheitliches Energiemanagement - Basiskurs"
am 30.09.2015 in Frankfurt am Main und
am 10.11.2015 in Düsseldorf.
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Ihre Ansprechpartner
RA Peter Mussaeus
Tel.: +49 211 981-4930
[email protected]
RA Christoph Fabritius
Tel.: +49 40 6378-2313 | +49 211 981-4742
[email protected]
RA Michael H. Küper
Tel.: +49 211 981-5396
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