PRESSEINFORMATION 7.9.2015 „Österreich barrierefrei“ ÖAR, BIZEPS und Klagsverband fordern: Bund und Länder müssen zusammenarbeiten Im April dieses Jahres deckte BIZEPS auf, dass Bund und Länder an einer Zielvereinbarung „Inklusive Behindertenpolitik – Zielvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern betreffend einheitliche Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention in Österreich“ arbeiten. Behindertenorganisationen waren in die Erstellung dieser „Non-Paper“ genannten Vereinbarung nicht eingebunden. Nun scheint es, dass die in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geforderte Partizipation an Entscheidungsfindungen doch noch stattfindet. Für 11.9. ist ein Gespräch zwischen dem Sozialministerium und VertreterInnen von Behindertenorganisationen angesetzt. Im Vorfeld soll die Gelegenheit genutzt werden, auf eines der dringendsten Anliegen von Menschen mit Behinderungen, nämlich die Grundvoraussetzung österreichweit einheitlicher baurechtlicher Bestimmungen zur Schaffung von baulicher Barrierefreiheit, hinzuweisen. „Selbstbestimmtes Leben ist nur möglich wenn Bauordnungen Barrierefreiheit verpflichtend vorschreiben. Wenn jedes Bundesland eigene Bauordnungen hat, führt das zu unterschiedlichen Standards und Qualität“, erklärt Martin Ladstätter, Obmann von BIZEPS-Zentrum für Selbstbestimmtes Leben. Schon gar nicht akzeptabel ist es, dass, so wie beispielsweise im Zusammenhang mit den vorhandenen harmonisierten Bauvorschriften nicht nur keine Verbesserungen, sondern sogar zunehmend Verschlechterungen stattfinden. Es kann nicht sein, dass abhängig davon, wo die Grenze der Bundesländer verläuft, jemand in seinen Grundrechten eingeschränkt wird oder nicht – und das in einem Land, das sich schon 2008 verpflichtet hat, die UN Behindertenrechtskonvention umzusetzen. Volle, gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft setzt besonders für Menschen mit Behinderungen voraus, dass das gebaute Umfeld dies ermöglicht. Bauvorschriften und –normen sind entscheidend dafür, ob das langfristig gegeben ist oder nicht. Ohne Barrierefreiheit können Restaurants nicht betreten, Wohnungen nicht bewohnt, Schulen nicht besucht werden, u.v.m. Wo Barrieren existieren, haben Menschen mit Behinderungen das Recht, dagegen vorzugehen. Denn das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verpflichtet Private und den Bund, Güter und Dienstleistungen barrierefrei zur Verfügung zu stellen. „Das Gesetz sieht als Folge für Barrieren, die eine rechtswidrige Diskriminierung darstellen, Schadenersatz vor“, erklärt Volker Frey, Generalsekretär des Klagsverbandes. „Leider bedeutet das, dass Diskriminierer nicht verpflichtet sind, Barrieren zu beseitigen – auch wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass sie diskriminierend und damit rechtswidrig sind! Im Sinn der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen muss dieser Schadenersatzanspruch durch einen Beseitigungsund Unterlassungsanspruch ergänzt werden“, so Frey. Im Bauverfahren, das in den landesspezifischen Bauvorschriften geregelt ist, ist mit dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz kaum etwas auszurichten. „Deshalb ist es umso wichtiger, dass sich Bund und Länder auf einheitliche Bauvorschriften, die Barrierefreiheit sicherstellen, verständigen“, erklärt Frey. „Weil, dass es trotz Einhaltung der Bauordnung zu einer Diskriminierung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz kommen kann, ist eines Rechtsstaates nicht würdig.“ „Bereits in naher Zukunft jedoch“, so Eringard Kaufmann, Generalsekretärin der ÖAR, „könnten Neubauten, deren Stiegenhäuser keinen Transport mit einer Krankentrage erlauben, oder Liftausstiegsbereiche, die das Risiko über Treppen zu stürzen nicht nur für Kinder und Menschen mit Behinderungen erhöhen, möglich sein. Für uns Horrorszenarien.“ Unter der Überschrift „leistbares Wohnen“ wettert die Bauwirtschaft seit geraumer Zeit gegen barrierefreien Wohnbau, obwohl dieser kaum Mehrkosten verursacht und ein wesentlicher Bestandteil nachhaltigen, modernen Bauens ist. Eltern mit Kindern, Personen, die Lasten transportieren oder etwa gehbeeinträchtigte Freunde einladen wollen, sind die Leidtragenden. Nicht zuletzt aber auch wir selbst, wenn wir vorübergehend beeinträchtigt sind oder im Alter, trotz Beeinträchtigung daheim leben oder das Haus verlassen wollen. „Barrierefreiheit ist essentiell für 10 Prozent der Bevölkerung, notwendig für 40 Prozent und komfortabel für alle – daher fordern wir Bund, Länder und Gemeinden auf, ihre Anstrengungen zur Gestaltung eines barrierefreien Österreich mit einheitlichen Standards auszubauen und aufeinander abzustimmen,“ so Frey. Alarmsignal OIB Richtlinie 4 in der Version 2015 Im Regelungsdschungel1 zum Bauen, ist heuer ein Element klamm heimlich geändert worden: Die OIB Richtlinie 4 zu Barrierefreiheit und Nutzungssicherheit 1 Die rechtlichen Regelungen, Vorschriften und Normen, die dazu geschaffen wurden um Barrierefreiheit sicherzustellen, sind allerdings gelinde gesagt verwirrend. 1. 2. 3. 4. Österreich hat sich mit Unterfertigung der UN Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen 2008 unter anderem zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet. Bereits 2006 wurde das Behindertengleichstellungsgesetz erlassen, das Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen umfangreiche Möglichkeiten bietet, bei Diskriminierung durch fehlende Barrierefreiheit von öffentlich angebotenen Waren oder Dienstleistungen Schadenersatz einzuklagen (sofern diese dem Konsumentschutzgesetz unterliegen). Weiters gibt es Landesgesetze, welche individuell regeln, was (Bauordnungen) wie (Bautechnikverordnungen) gebaut werden muss. Jeder gelernte Österreicher weiß, dass das nur bedeuten kann, dass wir hier von einer Harmonisierung weit entfernt sind. Als Lösung dazu wurde ersonnen, dass das Österreichische Institut für Bautechnik zur Harmonisierung Richtlinien unter anderem für den Bereich Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit erstellen soll (sog. OIB Richtlinie 4), die einheitliche Vorgaben zumindest zum „Wie“ enthalten und anzuwenden sind, sobald ein Bundesland sie in seine Bauvorschriften aufnimmt. wurde der Version 2015 im März neuaufgelegt. Weit jenseits der Gesetzgebung, ohne Anhörung oder Möglichkeit zu Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger dieses Landes und natürlich auch ohne Menschen mit Behinderungen einzubeziehen. Denn die Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen hätten gewusst, dass genau das nicht passieren darf2: in der OIB Richtlinie 4 wurden Verweise auf die ÖNORM B 1600 („Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“) gestrichen und durch Passagen ersetzt, die eine korrekte Umsetzung von Maßnahmen für barrierefreie Bauten nicht gewährleisten. Das hört sich zwar harmlos bürokratisch an, ist es aber nicht. Sobald die Länder in ihren Baugesetzen auf die OIB Richtlinie 4 in der Fassung 2015 verweisen, gilt in vielen Punkten als barrierefrei, was Planende für barrierefrei halten – nicht der aktuelle Stand der Technik. Das kann dann eben auch die Stiege sein, über die ein liegender Krankentransport – besonders wichtig z.B. für schwangere Frauen nach geplatzter Fruchtblase - nicht möglich ist oder der Ausstieg auf dem Lift, der ungesichert direkt vor der hinabführenden Stiege liegt.3 Wir fordern Bund, Länder und Gemeinden auf, ihre Anstrengungen zur Gestaltung eines barrierefreien Österreichs mit einheitlichen Standards auszubauen und aufeinander abzustimmen. 1. Menschen mit Behinderungen müssen frühzeitig in die Erarbeitung von Bestimmungen zur Barrierefreiheit auf Augenhöhe einbezogen werden. 2. In Österreich ist Barrierefreiheit im Sinne der UN Behindertenrechtskonvention einheitlich zu definieren. Die OIB Richtlinie 4 muss genützt werden, um dies durch österreichweit einheitliche Mindeststandards voranzutreiben. 3. Im Behindertengleichstellungsgesetz muss ein Anspruch auf die Beseitigung diskriminierender Barrieren eingeführt werden. Die Baugesetze der Länder müssen sicherstellen, dass gutgläubige Bauherren und Baufrauen nicht nach dem Behindertengleichstellungsgesetz wegen fehlender baulicher Barrierefreiheit auf Schadenersatz geklagt werden können. 2 Unter Mitwirkung der ÖAR und des Klagsverbandes wurden im Jahr 2013 umfassende Studien zur rechtlich Komplexen und verwirrenden Situation unter dem Titel „Wohnbau barrierefrei“ mit Förderung über das bmask erstellt, welche unter http://www.oear.or.at/barrierefrei-gestalten/projekte-und-studien/wohnbaubarrierefrei herunter geladen werden können. Darin wurden auch klare Empfehlungen für die Weiterentwicklung bestehender Bestimmungen formuliert und ein Good Practice Guide erstellt. 3 Vom ÖZIV wurde eine Gegenüberstellung der beiden Versionen mit Anmerkungen erstellt, welche unter [email protected] angefordert werden kann. Rückfragehinweise: Für die ÖAR: Stefan Pauser Kommunikation ÖAR Stubenring 2/4 1010 Wien Tel. 01 513 15 33-0 E-Mail [email protected] Für BIZEPS - Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Martin Ladstätter Schönngasse 15-17/4 1020 Wien Tel.: 01 / 523 89 21 [email protected] Für den Klagsverband Volker Frey Schönbrunner Straße 119/13 Eingang: Am Hundsturm 7 1050 Wien Tel.: +43-1-961 05 85-0 [email protected]
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