Antrag der Bundesregierung zum Einsatz im Kampf

Deutscher Bundestag
01.12.2015
Antrag
der Bundesregierung
Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung
terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS auf Grundlage von
Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 42
Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union sowie den Resolutionen
2170 (2014), 2199 (2015), 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Der Deutsche Bundestag stimmt dem von der Bundesregierung am
1. Dezember 2015 beschlossenen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte
zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die
Terrororganisation IS zu.
Die vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange die
völkerrechtlichen Voraussetzungen und die konstitutive Zustimmung des
Deutschen Bundestages vorliegen, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2016.
2. Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte erfolgt im Rahmen und
nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach
Art. 24 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Der Einsatz erfolgt in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und
völkerrechtlichen Vorgaben für Auslandseinsätze der Bundeswehr.
Durch den vorgesehenen Einsatz deutscher Streitkräfte unterstützt die
Bundesrepublik Deutschland Frankreich, Irak und die internationale Allianz in
ihrem Kampf gegen IS auf der Grundlage des Rechts auf kollektive
Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
18. Wahlperiode
Drucksache 18/6866
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Mit Resolution 2249 (2015) vom 20. November 2015 hat er die
Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, aufgefordert, unter Einhaltung des
Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der
internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des
humanitären Völkerrechts, in dem unter der Kontrolle von IS stehenden Gebiet
in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, ihre
Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische
Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere von IS und
anderen terroristischen Gruppen begangen werden, die vom Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen als solche benannt wurden, und den sicheren
Zufluchtsort zu beseitigen, den sie in erheblichen Teilen Iraks und Syriens
geschaffen haben.
Nach den von der Terrororganisation IS begangenen Angriffen auf Paris am
13. November 2015 hat sich mit Frankreich erstmals ein EU-Mitgliedstaat auf
die in Art. 42 Abs. 7 des Vertrages über die Europäische Union verankerte
Beistandsklausel berufen. Auf dem Treffen des Rates der EU für
Außenbeziehungen im Format der EU-Verteidigungsminister in Brüssel am
17. November 2015 haben alle Mitgliedstaaten einhellig den französischen
Antrag nach Art. 42 Absatz 7 EU-Vertrag unterstützt und ihre Solidarität und
ihren Beistand zugesichert.
Im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der
Terrororganisation IS formierte sich 2014 eine breite Allianz, der inzwischen
über 64 Staaten angehören und die sich einem international
multidimensionalen Ansatz verpflichtet fühlt.
Deutschland war, wie Frankreich, von Beginn an Teil dieser Allianz und hat
eine verantwortliche Position im Rahmen der Stabilisierungsbemühungen
übernommen. Deutschland hat in diesem Rahmen bereits umfangreiche
Ausbildungs- und Ausrüstungshilfe im Nordirak sowie zivile Unterstützung im
Irak und Syrien geleistet. Die Bundesregierung beabsichtigt, diese auch weiter
fortzusetzen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit Resolution 2170 (2014) vom
15. August 2014 und Resolution 2199 (2015) vom 12. Februar 2015 sowie mit
Resolution 2249 (2015) vom 20. November 2015 wiederholt festgestellt, dass
von der Terrororganisation IS eine Bedrohung für den Weltfrieden und die
internationale Sicherheit ausgeht.
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Das Vorgehen gegen IS in Wahrnehmung des kollektiven
Selbstverteidigungsrechts gemäß Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen
ist von der Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen umfasst. Soweit die kollektive Selbstverteidigung zu Gunsten von
Frankreich geleistet wird, erfolgen die militärischen Beiträge Deutschlands
zusätzlich in Erfüllung der EU-Beistandsklausel nach Art. 42 Abs. 7 des
Vertrages über die Europäische Union.
3. Auftrag
Der deutsche Beitrag dient dem Kampf gegen den Terrorismus im Rahmen
der Allianz gegen IS und zur Unterstützung insbesondere Frankreichs, Iraks
und der internationalen Allianz in ihrem Kampf gegen IS durch Bereitstellung
von Luftbetankung, Aufklärung (insbesondere luft-, raum- und seegestützt),
seegehendem Schutz und Stabspersonal zur Unterstützung. Für die
beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich hieraus folgende Aufgaben:
-
Einsatzunterstützung durch Luftbetankung,
-
Begleitschutz und Beitrag zur Sicherung des Marineverbandes,
-
See- und Luftraumüberwachung,
-
Aufklärung,
-
Austausch und Abgleich gewonnener Lageinformationen mit weiteren
Akteuren der internationalen Allianz gegen IS im Rahmen des Auftrags,
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beginnend im September 2014 haben mehrere mit Deutschland verbündete
oder partnerschaftlich verbundene Staaten (USA, Australien, Vereinigtes
Königreich, Frankreich) die durch IS von syrischem Staatsgebiet
ausgehenden Angriffe auf Irak zum Anlass genommen, Irak – auf dessen
Ersuchen hin – in Ausübung des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung im
Sinne von Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen militärischen Beistand zu
leisten. In diesem Zusammenhang werden auch militärische Maßnahmen auf
syrischem Gebiet durchgeführt, da die syrische Regierung nicht in der Lage
und/oder nicht willens ist, die von ihrem Territorium ausgehenden Angriffe
durch IS zu unterbinden. Insoweit als vom IS eine Bedrohung für andere
Staaten selbst ausgeht, nehmen diese darüber hinaus ihr Recht auf
individuelle Selbstverteidigung wahr. Dieses Vorgehen wurde dem
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch die genannten Staaten angezeigt.
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Wahrnehmung von Verbindungs-, Beratungs- und
Unterstützungsaufgaben gegenüber Hauptquartieren der multinationalen
Partner und im Rahmen der internationalen Allianz gegen IS,
-
Gewährleistung von Führungs-, Verbindungs-, Schutz- und
Unterstützungsaufgaben für die Durchführung des Einsatzes deutscher
Kräfte, dabei ggf. auch Rettung und Rückführung isolierten Personals.
4. Einzusetzende Fähigkeiten
Für die deutsche Beteiligung zur Unterstützung Frankreichs, des Iraks und der
internationalen Allianz zur Verhütung und Unterbindung terroristischer
Handlungen durch IS werden folgende militärische Fähigkeiten bereitgestellt:
-
Führung,
-
Führungsunterstützung,
-
Aufklärung,
-
Militärisches Nachrichtenwesen,
-
logistische, sanitätsdienstliche und sonstige Unterstützung,
-
Sicherung und Schutz, ggf. Rettung und Rückführung isolierten Personals,
-
sanitätsdienstliche Versorgung.
Weiterhin werden Kräfte in den Hauptquartieren, Verbindungselementen und
militärischen Stäben multinationaler Partner und der internationalen Allianz im
Kampf gegen IS eingesetzt, soweit dies zur Auftragserfüllung angezeigt ist.
5. Ermächtigung zu Einsatz und Dauer
Die Bundesministerin der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Auswärtigen die unter Ziffer 4. genannten
Fähigkeiten einzusetzen.
Das Mandat ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet.
6. Status und Rechte
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
-
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Die eingesetzten Kräfte haben zur Durchsetzung ihrer Aufträge das Recht zur
Anwendung militärischer Gewalt. Die Anwendung militärischer Gewalt durch
deutsche Einsatzkräfte erfolgt auf der Grundlage des Völkerrechts und wird
durch geltende Einsatzregeln spezifiziert. Das umfasst den Einsatz
militärischer Gewalt zum Schutz eigener Kräfte, anderer Partner im Kampf
gegen IS sowie zur Nothilfe. Das Recht zur individuellen Selbstverteidigung
bleibt in jedem Fall unberührt.
7. Einsatzgebiet
Der Einsatz deutscher Streitkräfte erfolgt vorrangig im und über dem
Operationsgebiet der Terrororganisation IS in Syrien sowie auf dem
Territorialgebiet von Staaten, von denen eine Genehmigung der jeweiligen
Regierung vorliegt, sowie im Seegebiet östliches Mittelmeer, Persischer Golf,
Rotes Meer und angrenzende Seegebiete.
Darüber hinaus kann auch eine begrenzte Anzahl deutscher Soldatinnen und
Soldaten in Stäben anderer Staaten und der internationalen Allianz erfolgen,
von denen eine Genehmigung der jeweiligen Regierung vorliegt.
8. Personaleinsatz
Für den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Unterstützung
Frankreichs, des Irak und der internationalen Allianz zur Verhütung und
Unterbindung terroristischer Handlungen durch IS können insgesamt bis zu
1200 Soldatinnen und Soldaten mit entsprechender Ausrüstung eingesetzt
werden.
Für Phasen der Herstellung der personellen, materiellen und infrastrukturellen
Einsatzbereitschaft sowie zum Aufwuchs des Einsatzkontingentes und der
entsprechenden Maßnahmen zur Rückverlegung, im Rahmen von
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Status und Rechte der eingesetzten Kräfte richten sich nach dem Völkerrecht,
insbesondere der Charta der Vereinten Nationen und dem anwendbaren
humanitären Völkerrecht sowie den zwischen Deutschland und anderen
Staaten getroffenen bzw. zu treffenden Vereinbarungen hinsichtlich
Stationierungen, Versorgung, Koordinierung der Einsatzdurchführung und
Regeln für den Einsatz.
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Es können eingesetzt werden:
–
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten;
– Soldatinnen und Soldaten auf Zeit;
– freiwillig Wehrdienst Leistende;
– Reservedienstleistende, die ihre Bereitschaft erklärt haben, an
besonderen Auslandsverwendungen teilzunehmen.
Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im
Sinne des § 56 Bundesbesoldungsgesetz und des § 63 c
Soldatenversorgungsgesetz.
9. Finanzierung
Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung bewaffneter
deutscher Streitkräfte am Kampf gegen IS werden für den Zeitraum vom
1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 voraussichtlich insgesamt rund 134
Mio. Euro betragen. Die einsatzbedingten Zusatzausgaben werden aus dem
Einzelplan 14, Kapitel 1401 Titelgruppe 08 geleistet werden. Für die
einsatzbedingten Zusatzausgaben wurde im Bundeshaushalt 2016 Vorsorge
getroffen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Personalwechseln und Notsituationen darf die Personalobergrenze
vorübergehend überschritten werden. Hierüber ist der Bundestag zu
unterrichten.
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Die Anschläge in Tunesien, der Türkei, dem Libanon, gegen Russland und
insbesondere in Paris haben gezeigt, dass die Terrororganisation sogenannter
„Islamischer Staat“ (IS) weit über die derzeit von ihr kontrollierten Gebiete in Syrien
und im Irak hinaus eine globale Bedrohung für Frieden und Sicherheit darstellt. Mit
den Anschlägen in Paris hat IS Frankreich und die freiheitliche Werteordnung
Europas direkt angegriffen.
IS stellt aufgrund seiner extremistisch-salafistischen Gewaltideologie, seiner
terroristischen Handlungen, seiner anhaltenden schweren, systematischen und
ausgedehnten Angriffe auf Zivilpersonen sowie seiner Anwerbung und Ausbildung
ausländischer Kämpfer eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit dar.
Der bewaffnete Angriff auf Frankreich galt der Lebensweise und den Werten, die alle
Bürger Europas teilen. Die Berufung auf die Beistandsklausel des EU-Vertrags ist
nicht nur ein Ersuchen um den Beistand der EU-Mitgliedstaaten. Sie ist auch ein
klares europapolitisches Signal und ein Appell an die EU-Mitgliedstaaten, sich dieser
gemeinsamen Bedrohung geschlossen und geeint entgegen zu stellen.
IS bedroht dabei die Werte muslimischer Gemeinschaften ebenso wie die der
westlichen Welt. Dies kommt auch in den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates
deutlich zum Ausdruck. Eine Rhetorik, die den Kampf gegen IS als einen Kampf des
„Westens“ gegen „die Muslime“ darzustellen versucht, geht an den Realitäten vorbei.
Auch die islamischen Staaten der Region sind aktiv im Kampf gegen IS engagiert.
Der Bedrohung durch IS kann nur im Rahmen einer umfassenden politischen Lösung
erfolgreich und nachhaltig begegnet werden. Hierfür wurden im Irak mit der
inklusiven Regierungsbildung durch Premierminister Al Abadi bereits im Sommer
2014 die Voraussetzungen geschaffen. In Syrien bedarf es hierfür noch eines
politischen Prozesses, der auf Grundlage des Genfer Communiqués vom
30. Juni 2012 zu einer ernsthaften politischen Transition führt. Durch die Gespräche
in Wien, mit denen erstmalig alle internationalen und regionalen Akteure gemeinsam
an einen Tisch gekommen sind, besteht eine ernstzunehmende Chance, einen
solchen politischen Prozess auf den Weg zu bringen. Die Bundesregierung arbeitet
eng mit dem Sondergesandten der Vereinten Nationen, Staffan de Mistura, und ihren
internationalen Partnern daran, diesen Prozess zum Erfolg zu führen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
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Die deutschen Behörden arbeiten in der Terrorismusbekämpfung bereits sehr eng
und in einem breiten Spektrum von Maßnahmen mit Frankreich zusammen. Der
Kampf gegen den Terrorismus verlangt den Einsatz aller Instrumente staatlichen
Handelns. Der Kampf gegen IS bedarf eines breiten politischen Ansatzes und - in der
gegenwärtigen Situation in den von IS kontrollierten Gebieten in Syrien und im Irak auch militärischer Mittel, die eine weitere Ausbreitung des Terrors eindämmen und IS
wirksam bekämpfen können.
Deutschland ist bereits engagiert, ganz konkret durch die Ausbildung und Ausrüstung
der kurdischen Sicherheitskräfte im Nord-Irak. Ihr militärischer Erfolg von Sinjar
(13. November 2015) zeigt, dass IS gut ausgebildeten und ausgerüsteten, koordiniert
vorgehenden Kräften unterlegen ist. Deutschland übernimmt bereits jetzt im Rahmen
der internationalen Allianz gegen IS bei der Ausbildungsunterstützung der
Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen
Streitkräfte eine führende Rolle bei der Koordinierung der militärischen Ausbildung.
Vor dem Hintergrund der Anschläge von Paris bittet Frankreich um weitere
Unterstützung im Kampf gegen IS in dessen Kerngebiet, Irak und Syrien.
Deutschland unterstützt unmittelbar durch Bereitstellung von Aufklärungsmitteln
(insbesondere Aufklärungsflugzeuge vom Typ RECCE Tornado). So können auch
grenzüberschreitende Bewegungen der IS-Kämpfer erkannt, sowie die tatsächliche
Größe des Operations- und Einflussgebietes der Terrororganisation IS aufgeklärt
werden. Deutschland wird darüber hinaus mit Tankflugzeugen zur Luft-zu-LuftBetankung, einer Fregatte als Begleitschutz für den französischen Flugzeugträger
sowie Personal in Stäben und Hauptquartieren unterstützen. Mit diesen Maßnahmen
leisten wir insgesamt einen wirkungsvollen Beitrag im Rahmen der Allianz gegen den
internationalen Terrorismus.
Neben den unmittelbaren Unterstützungsleistungen im Kampf gegen IS wird
Deutschland die französischen Streitkräfte durch die Übernahme von stärkerer
Verantwortung in Mali, sowie durch die Bereitstellung medizinischer Soforthilfe bei
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die deutsche militärische Unterstützung ist somit eingebettet in einen breiten
politischen Ansatz, der von der großen Mehrheit der Staatengemeinschaft getragen
wird und der auf politischer, diplomatischer, humanitärer, entwicklungspolitischer,
militärischer und rechtsstaatlicher Ebene wirkt. Dieser Ansatz hat zum Ziel, IS
einzudämmen und Irak so zu stabilisieren, dass alle Bevölkerungsgruppen
angemessen eingebunden werden, und durch diplomatische Bemühungen auf
internationaler Ebene eine nachhaltige politische Befriedung Syriens und der Region
zu erreichen.
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Die direkte Beteiligung am Kampf gegen IS stellt insgesamt eine Intensivierung
unseres sicherheitspolitischen Engagements in der Region dar.
Die internationalen Bemühungen im Kampf gegen IS werden von einer breiten
internationalen Koalition getragen, die sich 2014 in Reaktion auf die territoriale
Expansion von IS herausgebildet hat und der auch Deutschland angehört. Sie
umfasst 64 Staaten und verfolgt eine umfassende Strategie mit den Handlungslinien
Militär, Unterbrechung der Finanzströme, Unterbrechung des Zulaufs von
ausländischen Kämpfern, Kommunikationsstrategie und Stabilisierung. Deutschland
beteiligt sich in allen fünf Bereichen an den entsprechenden Arbeitsgruppen der
internationalen Allianz gegen IS, einschließlich der Arbeitsgruppe Militär, und führt
gemeinsam mit den Vereinigten Arabischen Emiraten den Vorsitz der zivilen
Arbeitsgruppe Stabilisierung, welche die Stabilisierung der von IS befreiten Gebiete
in Syrien und Irak zum Ziel hat. Durch Unterstützung der lokalen Behörden soll damit
der Grundstein für dauerhafte Stabilität und Sicherheit gelegt werden. Die
Arbeitsgruppe konzentriert sich auf schnell wirksame Maßnahmen, welche die
Voraussetzungen für die Rückkehr von Binnenvertriebenen und für den
Wiederaufbau schaffen.
Deutschland ist, was konkrete Stabilisierungsmaßnahmen und die Bemühungen um
einen politischen Rahmen angeht, somit schon jetzt ein zentraler Akteur. Für 2016
plant die Bundesregierung eine deutliche Erhöhung der für diesen Zweck
verfügbaren Mittel. Stabilisierungsmaßnahmen erfolgen derzeit mit Schwerpunkt in
den Oppositionsgebieten in Syrien über den „Syria Recovery Trust Fund“, die
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) sowie strukturbildende
Programme der Vereinten Nationen. In Irak baut die GIZ entsprechende Fähigkeiten
auf. Zentrales Stabilisierungsinstrument ist hier die Stabilisierungsfazilität „Funding
Facility for Immediate Stabilisation“ (FFIS) des Entwicklungsprogramms der
Vereinten Nationen (UNDP). Je nach Lageentwicklung können die
Stabilisierungsaktivitäten regional ausgeweitet und um weitere Instrumente wie
Minenräumen, Polizeiausbildung, Regierungsführung, Unterstützung bei
Waffenstillstands-/Versöhnungsabkommen, frühzeitigen Wiederaufbaumaßnahmen
sowie Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts und zur Schaffung
von Einkommensgrundlagen ergänzt werden.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
eventuellen weiteren Großschadensereignissen in Frankreich, entlasten. Auch dies
ist ein sichtbares Zeichen unserer Solidarität und Verlässlichkeit im Sinne der
Beistandsverpflichtung nach Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag.
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Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wurden seit 2012 zudem mehr als 500
Mio. EUR zur Unterstützung von Flüchtlingen, Binnenvertriebenen sowie der
Bevölkerung in den aufnehmenden Gemeinden zur Verfügung gestellt. Diese Mittel
wurden insbesondere zur Unterstützung von strukturbildenden Programmen sowie
zur Stabilisierung der Aufnahmeländer über die Vereinten Nationen (UNICEF, UNDP,
WFP), staatliche Durchführungsorganisationen (GIZ, KfW) und zivilgesellschaftlicher/
kirchlicher Träger eingesetzt. Für 2016 ist eine substantielle Ausweitung des
entwicklungspolitischen Engagements vorgesehen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Als drittgrößter bilateraler Geber nimmt Deutschland auch eine führende Rolle bei
der Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie strukturbildender Unterstützung im
Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in Syrien, Irak und den
Flüchtlingsaufnahmeländern der Region ein. Seit 2012 hat die Bundesregierung in
dieser Region über 700 Mio. Euro für die Umsetzung humanitärer Hilfsmaßnahmen
zur Verfügung gestellt. Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung wird
bedarfsorientiert und gemäß den humanitären Prinzipien geleistet. Die Umsetzung
erfolgt über die Vereinten Nationen, die internationale Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung sowie humanitär tätige Nichtregierungsorganisationen.