Presseinfos Mai 2015 - 3 Ferienjob und Kindergeld Anspruch kann verloren gehen Die Zeit der sogenannten Großen Ferien naht und viele Schüler, Auszubildende und Studenten suchen bereits jetzt einem Ferienjob, um in der freien Zeit die Geldbörse aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Ferienjob, nachteilig auf das Kindergeld bzw. auf die Kinderfreibeträge auswirken. "Die Grenzwerte hinsichtlich der Arbeitszeiten sollten die Betreffenden unbedingt schon bei der Suche nach einem geeigneten Ferienjob im Auge behalten", rät Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Nicht, dass am Ende ein Arbeitsvertragsverhältnis eingegangen wird, dass den Kindergeldanspruch gefährdet. Völlig unproblematisch ist der Ferienjob bei Minderjährigen, Azubis in der Erstausbildung oder Studenten im Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung. Hier bleibt der Kindergeldanspruch bzw. der Anspruch auf Kinderfreibeträge unabhängig davon bestehen, wieviel gearbeitet wird. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen beim Ferien- oder Nebenjob die zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche beachten, wenn sie sich in einer weiteren Ausbildung befinden. Dieser Grenzwert darf zwar in zwei Monaten überschritten werden. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Grenze von 20 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder eingehalten wird. Ansonsten fällt das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge tatsächlich weg. "Das heißt, wenn die Grenze überschritten wird, muss in den anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese zumindest vermindert werden", erläutert Nöll.
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