Formular drucken Adresse Formular zurücksetzen An die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Servicestelle St. Pölten Daniel Gran-Straße 48 3100 St. Pölten Antrag auf Wochengeld Name der Versicherten VSNR Betriebsadresse, Telefon(Handy)nummer, E-Mail-Adresse Wohnadresse, Telefon(Handy)nummer, E-Mail-Adresse Art des Betriebes (z.B. Gasthaus, Werbegraphiker etc.) Voraussichtlicher Entbindungstermin: Tatsächlicher Entbindungstermin: Art der Geburt (z.B. Normalgeburt, Kaiserschnittentbindung): bitte beilegen: ärztliches Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin Geburtsurkunde ärztliches Zeugnis über die Geburtsart (Spontan-, Kaiserschnitt-, Früh-, Mehrlingsgeburt) Ich erkläre, dass meine Krankenversicherung für die beantragte Dauer aufrecht bleibt. Der Gewerbe-betrieb/die betriebliche Tätigkeit bleibt in dieser Zeit aufrecht (keine Verpachtung bzw. Ruhendmeldung). ja nein Ich habe meine selbstständige Tätigkeit während des Mutterschutzes ganz oder teilweise unterbrochen. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung habe ich beantragt. ja nein Ich beantrage die Auszahlung des Wochengeldes von bis (maximal bis zum Antragsdatum möglich, ausbezahlt wird im Nachhinein). Bankverbindung BANK Ich bitte um Anweisung mit der Post IBAN BIC Ich bestätige, dass ich zu meiner Unterstützung eine Betriebshilfe einsetze. Diese Betriebshilfe unterstützt mich an mindestens vier Tagen oder 20 Stunden pro Woche. Betriebshilfe können auch Freunde, Bekannte oder der Ehepartner leisten. ja nein Bitte legen Sie in diesem Fall eine ausführliche Begründung bei, weshalb Sie eine Betriebshilfe nicht entlasten konnte. Ich erkläre, die Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Neben dieser Geldleistung habe ich keinen Anspruch auf eine Betriebshilfe als Sachleistung. 14.12.2015 Datum 14066 Unterschrift der Antragstellerin Bitte wenden! INFORMATION für den Bezug des Wochengeldes Leistungsanspruch Sie erhalten von uns Wochengeld oder eine Betriebshilfe. Grundsätzliche Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Krankenversicherung aufrecht bleibt. Ab dem 1.7.2013 können Sie Ihre selbständige Tätigkeit für den Zeitraum des Mutterschutzes unterbrechen bzw. Ihr Gewerbe ruhend melden, ohne den Wochengeldanspruch zu verlieren. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in den 6 Monaten vor dem Mutterschutz eine durchgehende Pflichtversicherung nach dem GSVG hatten. Kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht für: mitversicherte Ehegattinnen/Lebensgefährtinnen anspruchsberechtigte Angehörige Weiterversicherte Familienversicherte Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht acht Wochen vor der Entbindung am Entbindungstag acht Wochen nach der Entbindung Die Frist nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen bei einer Kaiserschnitt-, Früh- oder Mehrlingsgeburt. Verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Geburt, verlängert sich die Frist nach der Geburt im selben Ausmaß. Maximal kann sich Ihr Anspruch auf 16 Wochen nach der Geburt verlängern. Ist Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährdet, wenn Sie Ihre Tätigkeit weiter ausüben? Dann können Sie ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot vorlegen. Dieses muss von einem österreichischen Amtsarzt ausgestellt sein. Ihr Wochengeldanspruch beginnt dann mit dem Ausstellungstag des amtsärztlichen Zeugnisses. Füllen Sie das Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäß aus. Unvollständige oder nicht unterschrieben Anträge müssen wir zurückschicken. Legen Sie die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei. Die Geburtsurkunde sollten Sie so bald wie möglich an die zuständige Landesstelle senden. Dadurch können wir rasch die Anspruchsberechtigung prüfen und die Mitversicherung veranlassen. Wochengeld Anspruch auf Wochengeld besteht, solange Sie während des Anspruchszeitraumes eine Hilfskraft zur Entlastung einsetzen. Diese Hilfskraft soll Sie an mindestens vier Tagen oder 20 Stunden pro Woche betrieblich unterstützen. Betriebshilfe können auch Angehörige, Freunde oder der Ehepartner leisten. Sie kann auch von verschiedenen Personen hintereinander geleistet werden. Können Sie wegen der örtlichen Lage des Betriebes oder der Art der Berufsausübung (zum Beispiel Fremdenführerin, Übersetzerin, Physiotherapeutin etc.) keine Betriebshilfe einsetzen, entfällt diese Voraussetzung. Das Wochengeld beträgt pro Tag € 52,69 (Wert 2016). Es wird je nach Zeitpunkt der Antragstellung jeweils im Nachhinein ausbezahlt. Stellt Ihnen ein Verein eine Betriebshilfe als Sachleistung zur Verfügung, haben Sie keinen Anspruch auf Wochengeld. 2
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