Antrag auf Wochengeld - bei der Sozialversicherungsanstalt der

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An die
Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft
Servicestelle St. Pölten
Daniel Gran-Straße 48
3100 St. Pölten
Antrag auf Wochengeld
Name der Versicherten
VSNR
Betriebsadresse, Telefon(Handy)nummer, E-Mail-Adresse
Wohnadresse, Telefon(Handy)nummer, E-Mail-Adresse
Art des Betriebes (z.B. Gasthaus, Werbegraphiker etc.)
Voraussichtlicher Entbindungstermin:
Tatsächlicher Entbindungstermin:
Art der Geburt (z.B. Normalgeburt, Kaiserschnittentbindung):
 bitte beilegen:
ärztliches Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin
Geburtsurkunde
ärztliches Zeugnis über die Geburtsart (Spontan-, Kaiserschnitt-, Früh-, Mehrlingsgeburt)
Ich erkläre, dass meine Krankenversicherung für die beantragte Dauer aufrecht bleibt. Der Gewerbe-betrieb/die betriebliche Tätigkeit bleibt in dieser Zeit aufrecht (keine Verpachtung bzw. Ruhendmeldung).
ja
nein
Ich habe meine selbstständige Tätigkeit während des Mutterschutzes ganz oder teilweise unterbrochen.
Die Ausnahme von der Pflichtversicherung habe ich beantragt.
ja
nein
Ich beantrage die Auszahlung des Wochengeldes
von bis (maximal bis zum Antragsdatum möglich, ausbezahlt wird im Nachhinein).
Bankverbindung
BANK
Ich bitte um Anweisung mit der Post
IBAN
BIC
Ich bestätige, dass ich zu meiner Unterstützung eine Betriebshilfe einsetze. Diese Betriebshilfe unterstützt
mich an mindestens vier Tagen oder 20 Stunden pro Woche. Betriebshilfe können auch Freunde, Bekannte
oder der Ehepartner leisten.
ja
nein  Bitte legen Sie in diesem Fall eine ausführliche Begründung bei, weshalb Sie eine Betriebshilfe
nicht entlasten konnte.
Ich erkläre, die Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Neben dieser Geldleistung habe ich keinen Anspruch auf eine Betriebshilfe als Sachleistung.
14.12.2015
Datum
14066
Unterschrift der Antragstellerin
Bitte wenden!
INFORMATION
für den Bezug des Wochengeldes
Leistungsanspruch
Sie erhalten von uns Wochengeld oder eine Betriebshilfe. Grundsätzliche Voraussetzung dafür ist, dass Ihre
Krankenversicherung aufrecht bleibt.
Ab dem 1.7.2013 können Sie Ihre selbständige Tätigkeit für den Zeitraum des Mutterschutzes unterbrechen bzw. Ihr Gewerbe ruhend melden, ohne den Wochengeldanspruch zu verlieren. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in den 6 Monaten vor dem Mutterschutz eine durchgehende Pflichtversicherung nach dem GSVG hatten.
Kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht für:
 mitversicherte Ehegattinnen/Lebensgefährtinnen
 anspruchsberechtigte Angehörige
 Weiterversicherte
 Familienversicherte
Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht
 acht Wochen vor der Entbindung
 am Entbindungstag
 acht Wochen nach der Entbindung
Die Frist nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen bei einer Kaiserschnitt-, Früh- oder Mehrlingsgeburt.
Verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Geburt, verlängert sich die Frist nach der Geburt im selben Ausmaß. Maximal kann sich Ihr Anspruch auf 16 Wochen nach der Geburt verlängern.
Ist Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährdet, wenn Sie Ihre Tätigkeit weiter ausüben? Dann können
Sie ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot vorlegen. Dieses muss von einem österreichischen Amtsarzt ausgestellt sein. Ihr Wochengeldanspruch beginnt dann mit dem Ausstellungstag des amtsärztlichen Zeugnisses.
Füllen Sie das Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäß aus. Unvollständige oder nicht unterschrieben Anträge müssen wir zurückschicken. Legen Sie die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei.
Die Geburtsurkunde sollten Sie so bald wie möglich an die zuständige Landesstelle senden. Dadurch können wir rasch die Anspruchsberechtigung prüfen und die Mitversicherung veranlassen.
Wochengeld
Anspruch auf Wochengeld besteht, solange Sie während des Anspruchszeitraumes eine Hilfskraft zur Entlastung einsetzen. Diese Hilfskraft soll Sie an mindestens vier Tagen oder 20 Stunden pro Woche betrieblich
unterstützen. Betriebshilfe können auch Angehörige, Freunde oder der Ehepartner leisten. Sie kann auch
von verschiedenen Personen hintereinander geleistet werden.
Können Sie wegen der örtlichen Lage des Betriebes oder der Art der Berufsausübung (zum Beispiel Fremdenführerin, Übersetzerin, Physiotherapeutin etc.) keine Betriebshilfe einsetzen, entfällt diese Voraussetzung.
Das Wochengeld beträgt pro Tag € 52,69 (Wert 2016). Es wird je nach Zeitpunkt der Antragstellung jeweils im Nachhinein ausbezahlt.
Stellt Ihnen ein Verein eine Betriebshilfe als Sachleistung zur Verfügung, haben Sie keinen Anspruch
auf Wochengeld.
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