Finanzierungsmöglichkeiten durch die Bundesinitiative Frühe Hilfen

Finanzierungsmöglichkeiten durch
die Bundesinitiative Frühe Hilfen
Fachtag „Schnittstellen und Abgrenzungen Früher Hilfen“
SkF Gesamtverein e.V.
07. Dezember 2012 in Köln
Träger
Einbettung der Bundesinitiative
Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen
(§ 3 Abs. 4 KKG)
Das BMFSFJ unterstützt den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe
Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter
Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier
Jahre befristete Bundesinitiative (…).
Gesetz zur Kooperation
und Information
im Kinderschutz (KKG)
Änderungen des
SGB VIII
Änderungen anderer
Gesetze (z.B.: SchKG)
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und
Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
Laufzeit 01.07.2012 – 31.12.2015
Was soll durch die Bundesinitiative erreicht werden?
• Stärkung der Frühen Hilfen
• Faire Chancen und gute Lebensbedingungen bundesweit
• Ergänzung bereits bestehender Aktivitäten in Ländern und
Kommunen (Kein Ersatz oder Aufbau von Parallelstrukturen!)
• Ausbau und Weiterentwicklung mit zusätzlichen Maßnahmen
befördern
• Auf- und Ausbau modellhaft anregen, wenn Strukturen und
Angebote fehlen
Weitere Ziele der Bundesinitiative
Übergreifende Erkenntnisse für Bund und Länder zu:
• Netzwerke Frühe Hilfen und systematischer Einbezug des
Gesundheitswesens
• Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen in
Netzwerken
• Möglichkeiten und Grenzen ehrenamtlichen Engagements
 Erkenntnisse als Grundlage für Ausgestaltung
gesetzgeberischer Regelungen und eines Fonds ab 2016
Fördergegenstände der Bundesinitiative
Zusätzliche Maßnahmen sowie
Regelhafter Ausbau modellhafter Ansätze
Art. 2 Abs. 6 VV
Ehrenamtsstrukturen / Ehrenamtliche
Art. 2 Abs. 5 VV
Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen
Art. 2 Abs. 4 VV
Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen
Art. 2 Abs. 3 VV
Fördergegenstände der Bundesinitiative
Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen
Art. 2 Abs. 3 VV
Fördervoraussetzungen
• Netzwerke (mindestens) aus:
• Öffentliche und freie Jugendhilfe
• Gesundheitswesen
• Schwangerschaftsberatung
• Einrichtungen der Frühförderung
• Fachliche Koordinierungsstelle
• Qualitätsstandards und Vereinbarungen
• Zielüberprüfung durch Jugendhilfeplanung
Fördergegenstände der Bundesinitiative
Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen
Art. 2 Abs. 3 VV
Fördergegenstände
• Netzwerkkoordinatorinnen und –koordinatoren
• Qualifizierung/Fortbildung der Koordinatorinnen und Koordinatoren
• Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse
• Arbeit von Netzwerkpartnern (Veranstaltungen / Qualifizierungsangebote)
• Unterstützende Öffentlichkeitsarbeit
Fördergegenstände der Bundesinitiative
Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen
Art. 2 Abs. 4 VV
Fördervoraussetzungen
• Qualifizierung auf der Grundlage des NZFH-Kompetenzprofils
• Eingliederung ins Netzwerk
Fördergegenstände der Bundesinitiative
Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen
Art. 2 Abs. 4 VV
Fördergegenstände
• Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Gesundheitsberufen
• Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision
• Aufwendungen für Teilnahme an Netzwerkarbeit
• Qualitätssicherung (Einsatzdokumentation)
Fördergegenstände der Bundesinitiative
Ehrenamtsstrukturen / Ehrenamtliche
Art. 2 Abs. 5 VV
Fördervoraussetzungen
• Eingliederung der Ehrenamtlichen in das Netzwerk
• Hauptamtliche Fachbegleitung
• Ehrenamtliche begleiten und entlasten Familien alltagspraktisch
und tragen zur Erweiterung sozialer familiärer Netzwerke bei
Fördergegenstände der Bundesinitiative
Ehrenamtsstrukturen / Ehrenamtliche
Art. 2 Abs. 5 VV
Fördergegenstände
• Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz
• Koordination und Fachbegleitung durch Hauptamtliche
• Schulung und Qualifizierung von Koordinatorinnen und Koordinatoren
• Schulung von Ehrenamtlichen
• Fahrtkosten
• Erstattung von Aufwendungen der Koordinatorinnen und Koordinatoren
an Netzwerkarbeit
• Erstattung von Aufwendungen der Ehrenamtlichen an Netzwerkarbeit
Fördergegenstände der Bundesinitiative
Zusätzliche Maßnahmen sowie
Regelhafter Ausbau modellhafter Ansätze
Art. 2 Abs. 6 VV
Fördervoraussetzungen
• Bedarfsgerechte Zurverfügungstellung von:
• Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen (Abs. 3)
• Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen (Abs. 4)
• Haben nicht bereits am 01.01.2012 bestanden
• Modellhafte Ansätze, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen
• Genannten Voraussetzungen müssen Bund gesondert dargelegt werden
Bundesmittel / Verteilerschlüssel
Gesamtmittel (2012–2015): 177 Mio Euro
• Vorweg-Abzug für
Koordination des Bundes
• Vorweg-Abzug für
Koordination der Länder
2012 (30 Mio Euro)
2013 (45 Mio Euro)
2014 (51 Mio Euro)
2015 (51 Mio Euro)
• Verteilung auf die Länder
•
1/3 Königsteiner Schlüssel
•
1/3 unter-3-Jährige in SGB II
•
1/3 unter-3-Jährige
ab 2016: Fonds (jährlich 51 Mio Euro)
Mittel und Aufgaben der Bundeskoordinierungsstelle
• Koordinierungsstelle des Bundes beim NZFH
• Jährlich 4 Mio Euro (2012: 1,1 Mio Euro)
• Aufgaben:
•
Inhaltliche Umsetzung und Koordinierung
•
Modellhafte Erprobung und Evaluation der Praxis
•
Evaluation des Strukturaufbaus in Ländern und Kommunen
•
Versorgungsforschung
•
Prävalenzstudie
•
Länderübergreifender Austausch
(Qualifizierung/Qualitätsentwicklung)
•
Transfer
•
Öffentlichkeitsarbeit
Mittel und Aufgaben der Landeskoordinierungsstellen
Einrichtung einer
Koordinierungsstelle für:
• Qualifizierung
• Qualitätsentwicklung
• Qualitätssicherung
• länderübergreifenden
fachlichen Austausch
• Beratung der Kommunen
• Unterstützung bei der
Evaluation
Bundesmittel für Fördergegenstände nach Bundesländern
Verteilung der Bundesmittel an die Kommunen
• Zwei Förderphasen:
01.07.2012 – 30.06.2014
01.07.2014 – 31.12.2015
• Länderspezifisches Gesamtkonzept:
•
Bisheriger Ausbau Frühe Hilfen und Netzwerke
•
Entwicklungsinteresse
•
Einsatz der Bundesmittel in den Förderbereichen
• Fördergrundsätze ermöglichen flächendeckende Partizipation
der kommunalen Gebietskörperschaften
• Länderkonzepte werden durch den Bund geprüft
Verteilung der Bundesmittel an die Kommunen
• Kommunen beantragen Mittel beim Land (Verteilerschlüssel)
• Kommunen stellen Ausbau und Entwicklungsinteresse in den
Frühen Hilfen dar
• Länder leiten Bundesmittel weiter an Kreise, kreisfreie Städte
und kreisangehörige Gemeinden (Träger der öffentlichen
Jugendhilfe)
Länderspezifische Gesamtkonzepte
Beispiel: Schleswig-Holstein
www.fruehehilfen.de
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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