Finanzierungsmöglichkeiten durch die Bundesinitiative Frühe Hilfen Fachtag „Schnittstellen und Abgrenzungen Früher Hilfen“ SkF Gesamtverein e.V. 07. Dezember 2012 in Köln Träger Einbettung der Bundesinitiative Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen (§ 3 Abs. 4 KKG) Das BMFSFJ unterstützt den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre befristete Bundesinitiative (…). Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Änderungen des SGB VIII Änderungen anderer Gesetze (z.B.: SchKG) Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern Laufzeit 01.07.2012 – 31.12.2015 Was soll durch die Bundesinitiative erreicht werden? • Stärkung der Frühen Hilfen • Faire Chancen und gute Lebensbedingungen bundesweit • Ergänzung bereits bestehender Aktivitäten in Ländern und Kommunen (Kein Ersatz oder Aufbau von Parallelstrukturen!) • Ausbau und Weiterentwicklung mit zusätzlichen Maßnahmen befördern • Auf- und Ausbau modellhaft anregen, wenn Strukturen und Angebote fehlen Weitere Ziele der Bundesinitiative Übergreifende Erkenntnisse für Bund und Länder zu: • Netzwerke Frühe Hilfen und systematischer Einbezug des Gesundheitswesens • Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen in Netzwerken • Möglichkeiten und Grenzen ehrenamtlichen Engagements Erkenntnisse als Grundlage für Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen und eines Fonds ab 2016 Fördergegenstände der Bundesinitiative Zusätzliche Maßnahmen sowie Regelhafter Ausbau modellhafter Ansätze Art. 2 Abs. 6 VV Ehrenamtsstrukturen / Ehrenamtliche Art. 2 Abs. 5 VV Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen Art. 2 Abs. 4 VV Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen Art. 2 Abs. 3 VV Fördergegenstände der Bundesinitiative Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen Art. 2 Abs. 3 VV Fördervoraussetzungen • Netzwerke (mindestens) aus: • Öffentliche und freie Jugendhilfe • Gesundheitswesen • Schwangerschaftsberatung • Einrichtungen der Frühförderung • Fachliche Koordinierungsstelle • Qualitätsstandards und Vereinbarungen • Zielüberprüfung durch Jugendhilfeplanung Fördergegenstände der Bundesinitiative Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen Art. 2 Abs. 3 VV Fördergegenstände • Netzwerkkoordinatorinnen und –koordinatoren • Qualifizierung/Fortbildung der Koordinatorinnen und Koordinatoren • Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse • Arbeit von Netzwerkpartnern (Veranstaltungen / Qualifizierungsangebote) • Unterstützende Öffentlichkeitsarbeit Fördergegenstände der Bundesinitiative Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen Art. 2 Abs. 4 VV Fördervoraussetzungen • Qualifizierung auf der Grundlage des NZFH-Kompetenzprofils • Eingliederung ins Netzwerk Fördergegenstände der Bundesinitiative Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen Art. 2 Abs. 4 VV Fördergegenstände • Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Gesundheitsberufen • Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision • Aufwendungen für Teilnahme an Netzwerkarbeit • Qualitätssicherung (Einsatzdokumentation) Fördergegenstände der Bundesinitiative Ehrenamtsstrukturen / Ehrenamtliche Art. 2 Abs. 5 VV Fördervoraussetzungen • Eingliederung der Ehrenamtlichen in das Netzwerk • Hauptamtliche Fachbegleitung • Ehrenamtliche begleiten und entlasten Familien alltagspraktisch und tragen zur Erweiterung sozialer familiärer Netzwerke bei Fördergegenstände der Bundesinitiative Ehrenamtsstrukturen / Ehrenamtliche Art. 2 Abs. 5 VV Fördergegenstände • Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz • Koordination und Fachbegleitung durch Hauptamtliche • Schulung und Qualifizierung von Koordinatorinnen und Koordinatoren • Schulung von Ehrenamtlichen • Fahrtkosten • Erstattung von Aufwendungen der Koordinatorinnen und Koordinatoren an Netzwerkarbeit • Erstattung von Aufwendungen der Ehrenamtlichen an Netzwerkarbeit Fördergegenstände der Bundesinitiative Zusätzliche Maßnahmen sowie Regelhafter Ausbau modellhafter Ansätze Art. 2 Abs. 6 VV Fördervoraussetzungen • Bedarfsgerechte Zurverfügungstellung von: • Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen (Abs. 3) • Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen (Abs. 4) • Haben nicht bereits am 01.01.2012 bestanden • Modellhafte Ansätze, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen • Genannten Voraussetzungen müssen Bund gesondert dargelegt werden Bundesmittel / Verteilerschlüssel Gesamtmittel (2012–2015): 177 Mio Euro • Vorweg-Abzug für Koordination des Bundes • Vorweg-Abzug für Koordination der Länder 2012 (30 Mio Euro) 2013 (45 Mio Euro) 2014 (51 Mio Euro) 2015 (51 Mio Euro) • Verteilung auf die Länder • 1/3 Königsteiner Schlüssel • 1/3 unter-3-Jährige in SGB II • 1/3 unter-3-Jährige ab 2016: Fonds (jährlich 51 Mio Euro) Mittel und Aufgaben der Bundeskoordinierungsstelle • Koordinierungsstelle des Bundes beim NZFH • Jährlich 4 Mio Euro (2012: 1,1 Mio Euro) • Aufgaben: • Inhaltliche Umsetzung und Koordinierung • Modellhafte Erprobung und Evaluation der Praxis • Evaluation des Strukturaufbaus in Ländern und Kommunen • Versorgungsforschung • Prävalenzstudie • Länderübergreifender Austausch (Qualifizierung/Qualitätsentwicklung) • Transfer • Öffentlichkeitsarbeit Mittel und Aufgaben der Landeskoordinierungsstellen Einrichtung einer Koordinierungsstelle für: • Qualifizierung • Qualitätsentwicklung • Qualitätssicherung • länderübergreifenden fachlichen Austausch • Beratung der Kommunen • Unterstützung bei der Evaluation Bundesmittel für Fördergegenstände nach Bundesländern Verteilung der Bundesmittel an die Kommunen • Zwei Förderphasen: 01.07.2012 – 30.06.2014 01.07.2014 – 31.12.2015 • Länderspezifisches Gesamtkonzept: • Bisheriger Ausbau Frühe Hilfen und Netzwerke • Entwicklungsinteresse • Einsatz der Bundesmittel in den Förderbereichen • Fördergrundsätze ermöglichen flächendeckende Partizipation der kommunalen Gebietskörperschaften • Länderkonzepte werden durch den Bund geprüft Verteilung der Bundesmittel an die Kommunen • Kommunen beantragen Mittel beim Land (Verteilerschlüssel) • Kommunen stellen Ausbau und Entwicklungsinteresse in den Frühen Hilfen dar • Länder leiten Bundesmittel weiter an Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) Länderspezifische Gesamtkonzepte Beispiel: Schleswig-Holstein www.fruehehilfen.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 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