Nr. 6 Juni 2012 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Datum: Juni 2012 Liste Arzneimittel*: April 2016 Frühe Nutzenbewertung – nach § 35a SGB V Die frühe Nutzenbewertung wurde durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) geregelt. Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die ab 2011 auf den deutschen Markt kommen, können zunächst zum geforderten Preis verordnet werden, sie werden jedoch innerhalb von drei Monaten einer Nutzenbewertung unterzogen. Diese führt nach weiteren neun Monaten zu einem Fest- oder Erstattungsbetrag für neue Arzneimittel und gibt dem Vertragsarzt mehr Verordnungssicherheit. Die Bewertung des Nutzens, respektive des Nutzens im Verhältnis zu den Kosten von Arzneimitteln ist nicht neu. Bereits das Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004 und das Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 machten solche Bewertungen möglich. Bisher führte das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) die Bewertungen durch, wozu es eines Auftrages des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bedarf. Die Regelungen des AMNOG gehen nun weiter. Sie sehen vor, dass jeder neue Wirkstoff eine frühe Nutzenbewertung durchlaufen muss und anschließend der Erstattungsbetrag festgelegt wird. Selbst Arzneimittel, die schon am Markt sind und beispielsweise eine Indikationserweiterung bekommen, können einer Nutzenbewertung unterzogen werden. Im Folgenden finden Sie weitere Informationen zur frühen Nutzenbewertung, zu den Bewertungen der Arzneimittel und Empfehlungen für die Verordnung. 1) So funktioniert die frühe Nutzenbewertung 2) Bewertungen/Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses 3) Empfehlungen zur praktischen Umsetzung * Im Anschluss an die allgemeinen Informationen finden Sie Informationen zu den bisher erfolgten Beschlüssen des G-BA. Nach Wirkstoffen alphabetisch sortiert wird auf jeweils einer Seite das Wichtigste für die Praxis zusammengestellt. Wir aktualisieren die Aufstellung mindestens quartalsweise. 1 Seite 2 InVo Nr. 6 Juni 2012 1) So funktioniert die frühe Nutzenbewertung Klarheit nach drei Monaten Mit der Markteinführung des Arzneimittels mit neuem Wirkstoff soll der pharmazeutische Unternehmer ein Dossier vorlegen. Dieses dient als Grundlage für die Nutzenbewertung. Innerhalb von drei Monaten veröffentlicht der G-BA die frühe Bewertung, nachdem das IQWiG das Dossier geprüft und bewertet hat. Das fünfteilige Dossier muss entsprechend der Verfahrensordnung des G-BA erstellt werden. Es soll besonders den Zusatznutzen gegenüber einer festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie darstellen. Dossiers: Wofür und Wann? Übersicht über Anwendungsbereiche für die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln und Zeitpunkt für die Einreichung des Dossiers für den pharmazeutischen Unternehmer Neue Wirkstoffe (ab 1. Januar 2011) Neue Anwendungsgebiete für zugelassene AM Zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens Zum Zeitpunkt der Zulassung oder der Unterrichtung des Herstellers über Änderungsgenehmigung AM, die vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr geInnerhalb von drei Monaten nach Anforderung bracht wurden durch den G-BA Orphan Drugs mit Jahresumsatz > 50 Mio. Euro Innerhalb von drei Monaten nach Anforderung durch den G-BA Erneute Nutzenbewertung von AM Innerhalb von drei Monaten, frühestens ein Jahr nach Beschluss AM mit befristetem Beschluss über Nutzenbewertung Am Tag des Fristablaufs Innerhalb von drei weiteren Monaten entscheidet der G-BA über den Zusatznutzen und veröffentlicht seinen Beschluss. Der Beschluss kann Verordnungseinschränkungen oder Auflagen für die Verordnung des neuen Arzneimittels enthalten. Frühe Nutzenbewertung Markteintritt 0 Monate Dossier IQWiG bewertet G-BA Beschluss über Zusatznutzen ja nein Preisverhandlung GKV-SpiBu/ Hersteller Festbetrag 3 Monate 6 Monate 12 Monate Rabatt auf Abgabepreis 2 Seite 3 InVo Nr. 6 Juni 2012 2) Bewertungen/Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses Erste Nutzenbewertung im Oktober 2011 Das erste Arzneimittel, das die Nutzenbewertung durchlief, war Brilique (Ticagrelor) zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Patienten nach Herzinfarkt. Das Arzneimittel ist zum 1. Januar 2011 in Deutschland zugelassen worden; der Start der Nutzenbewertung wurde auf den 1. Juli 2011 festgesetzt. Nach der Veröffentlichung der Nutzenbewertung kann der pharmazeutische Unternehmer Stellung nehmen. Nach insgesamt sechs Monaten fällt der G-BA einen Beschluss über die frühe Nutzenbewertung und legt das Ausmaß des Zusatznutzens fest. Der Nutzen wird in eine der sechs Kategorien eingeteilt. Für Brilique hat der G-BA den Beschluss am 15. Dezember 2011 getroffen. Die Nutzenbewertung von Ticagrelor wurde nach Mitteilung des G-BA durch einen ungewöhnlich breiten und durch Studien in seinem Nutzen nicht belegten Off-Label-Use der Vergleichstherapie erschwert, denn für die Bestimmung der Vergleichstherapie ist die Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz maßgebend. Aufgrund des Zulassungsstatus von Ticagrelor (Akutes Koronarsyndrom) einschließlich der in Frage kommenden Vergleichstherapien war es erforderlich, die Zulassungsindikation von Ticagrelor aufzuteilen und die jeweils zweckmäßige Vergleichstherapie festzulegen (zu den Einzelheiten s. hierzu Aufstellung der Beschlüsse). Im August 2011 hatte der G-BA bereits den ersten Beschluss für ein weiteres Statin, Pitavastatin, gefasst. Der Hersteller hatte jedoch auf eine Nutzenbewertung verzichtet, sodass das Präparat Livazo einen Monat nach seiner Markteinführung in eine Festbetragsgruppe aufgenommen wurde. Stand der Nutzenbewertung Der G-BA gibt auf seiner Internet-Seite Informationen zum Stand der Nutzenbewertung für neue bzw. zu bewertende Arzneimittel. Sie können sich über die Schaltfläche selber informieren, welche Verfahren begonnen, abgeschlossen oder vorbereitet werden. 3 Seite 4 InVo Nr. 6 Juni 2012 Der adäquate Preis Das Ausmaß des Zusatznutzens eines Arzneimittels bestimmt seinen Erstattungspreis. Wenn kein Zusatznutzen gezeigt wurde oder dieser nicht quantifizierbar ist (Kategorie 4– 6), ordnet der G-BA das Mittel in eine Festbetragsgruppe ein. Für ein Arzneimittel, das nach dem Beschluss des G-BAs keinen Zusatznutzen hat und das der G-BA keiner Festbetragsgruppe zuordnet, wird zwischen pharmazeutischem Unternehmer und Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein Erstattungsbetrag ver- einbart, der nicht zur höheren Jahrestherapiekosten führen darf als die bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie. Bei Arzneimitteln mit Zusatznutzen verhandeln der pharmazeutische Unternehmer und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen maximal ein halbes Jahr lang über einen Erstattungsbetrag. Das ist ein Rabatt auf den Abgabepreis des Herstellers. Gleichzeitig kann die Vereinbarung regeln, dass Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatznutzen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit gesehen werden. Kommt es in den sechs Monaten zu keiner Einigung, legt das Schiedsamt einen Erstattungspreis fest, der dann rückwirkend ab einem Jahr nach Markteinführung gilt. Die Preise -respektive Rabatte- gelten auch für die private Krankenversicherung. Sie werden in der Apothekensoftware hinterlegt und sind somit öffentlich.* Somit können die neuen Preise auch als Referenzpreise im (europäischen) Ausland dienen. Die Unternehmer werden ihre Preiskalkulationen diesen neuen Bedingungen anpassen. Kategorien des Zusatznutzens neuer Arzneimittel Verfahrensordnung des G-BA zur Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln Kat. Zusatznutzen 1 ist erheblich 2 ist beträchtlich 3 ist gering 4 ist nicht quantifizierbar 5 6 fehlt geringer Nutzen Definition Nachhaltige und bisher nicht erreichte große Verbesserung des therapierelevanten Nutzens. Bisher nicht erreichte deutliche Verbesserung des therapierelevanten Nutzens. Bisher nicht erreichte moderate und nicht nur geringfügige Verbesserung des therapierelevanten Nutzens. Zusatznutzen liegt vor, ist aber nicht quantifizierbar, weil die wissenschaftliche Datengrundlage dies nicht zulässt. Ist geringer als Nutzen der zweckmäßigen Vergleichstherapie. * Seit 01.04.2014 können die reduzierten Preise auch über die Arzneimitteldatenbanken in der Praxis durch die Verordnungssoftware eingesehen werden. 4 Seite 5 InVo Nr. 6 Juni 2012 Auswirkungen für den Verordner Die Nutzenbewertung des AMNOG schafft im Rahmen der frühen Nutzenbewertung mehr Klarheit. Drei Monate nach Marktzulassung wird die Nutzenbewertung veröffentlicht, ein halbes Jahr nach Marktzulassung der abschließende Beschluss des G-BA zur Nutzenbewertung mit möglichen Verordnungseinschränkungen. Der Beschluss wird Bestandteil der Arzneimittel-Richtlinie sein. Unter den verhandelten oder festgesetzten Erstattungsbeträgen gelten die Verordnungen dann als wirtschaftlich. Praxisbesonderheit im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfung Darüber hinaus sollen die Vereinbarungen für Arzneimittel mit Zusatznutzen vorsehen, dass Verordnungen dieser Arzneimittel von der Prüfungsstelle als Praxisbesonderheiten (im Sinne von § 106 Absatz 5a) gewertet werden. So wurde im ersten Fall in den Preisverhandlungen bei der Entscheidung über den Erstattungspreis für ein Arzneimittel mit Zusatznutzen - für Ticagrelor / Brilique - die Verordnung in Indikationen mit Zusatznutzen als Praxisbesonderheit vom ersten Fall an festgelegt. Die Verordnungen sollten vor Einleitung eines Prüfverfahrens von den Verordnungskosten abgezogen werden. Die Umsetzung dieser neuen Regelung, insbesondere notwendige Anpassungen der Prüfvereinbarungen, ist bisher nicht umgesetzt. Liegen für verschiedene Indikationen eines Arzneimittels unterschiedliche Bewertungen vor, wie z. B. Ticagrelor / Brilique, müssen noch Wege und Möglichkeiten zur differenzierten Erfassung erarbeitet werden. Auskunft zu den Preisverhandlungen für Arzneimittel der frühen Nutzenbewertung und der Festlegung als Praxisbesonderheit finden Sie auf der Internetseite des GKV- Spitzenverbandes: GKV-Spitzenverband_Preisverhandlung nach AMNOG 5 Seite 6 InVo Nr. 6 Juni 2012 Festlegung eines Festbetrages oder Erstattungsbetrages nach § 130b SGB V auf der Basis der frühen Nutzenbewertung AM ohne Zusatznutzen AM mit Festbetragsgruppe AM ohne Zusatznutzen AM ohne Festbetragsgruppe AM mit Zusatznutzen AM ohne Festbetragsgruppe § 130b SGB V Festbetrag Erstattung nicht höher als Vergleichstherapie Erstattungsbetrag plus Verordnungsanforderung 3) Empfehlungen zur praktischen Umsetzung Die frühe Nutzenbewertung ist ein kontinuierlicher Prozess, der gerade erst begonnen hat. Obwohl erste Ergebnisse bekannt sind kann der Prozess noch nicht abschließend beurteilt werden, da noch keine Ergebnisse der Preisverhandlungen und der daraus resultierenden Empfehlungen vorliegen. Zur Zeit empfiehlt die KVWL folgendes Vorgehen vor: 1. Was tun bis zur Veröffentlichung der frühen Nutzenbewertung durch den G-BA? Wie immer in der Frühphase des Einsatzes eines neuen Medikamentes sollte man zurückhaltend sein, da erst durch den breiten Einsatz bisher möglicherweise unentdeckte Nebenwirkungen, Interaktionen und Wechselwirkungen sichtbar werden können. Daher sollte kritisch überlegt werden, welche Patienten bei welcher Indikation zu diesem Zeitpunkt ein relevanter Nutzen zu erwarten ist. 2. Der G-BA hat entschieden, dass ein Zusatznutzen nicht belegt ist Wenn ein Zusatznutzen durch den G-BA nicht festgestellt wird, sollte zunächst versucht werden, mit der zweckmäßigen Vergleichstherapie, die den erprobten Behandlungsstandard darstellt, zu behandeln. Wenn im Einzelfall eine Behandlung mit der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht möglich oder sinnvoll ist, kann auch mit dem Alternativpräparat behandelt werden. 3. Der G-BA hat einen Zusatznutzen festgestellt Es gibt hierzu noch kein Ergebnis der Preisverhandlungen und der daraus resultierenden Empfehlungen. In diesem Fall kann das neue Medikament bei Patienten, die die vom G-BA definierten Kriterien erfüllen, verordnet werden. Dabei ist jedoch – wie schon erwähnt – die übliche Vorsicht beim Einsatz neuer Arzneimittel zu berücksichtigen, da noch keine Erkenntnisse zu Nutzen und Sicherheit bei der breiten praktischen Anwendung im Alltag vorliegen. 6 Seite 7 InVo Nr. 6 Juni 2012 Grundsätzliches zur frühen Nutzenbewertung Mit der frühen Nutzenbewertung wird nun auch in Deutschland zu einem frühen Zeitpunkt systematisch die Frage nach dem therapeutischen Stellenwert eines neuen Medikamentes gestellt. Dies ist ein wichtiger und begrüßenswerter Prozess, der allen Beteiligten eine frühere Orientierung als in der Vergangenheit ermöglicht. Allerdings ist zu beachten, dass auch das Verfahren der frühen Nutzenbewertung allein keine zusätzliche neue Evidenz schafft, sondern die vorhandenen Daten nur systematisch aufbereitet. Daher bleibt die Unsicherheit, die stets bei der Markteinführung eines neuen Arzneimittels nicht zu vermeiden ist. Dies liegt an den fehlenden Erfahrungen aus dem breiten Einsatz. Wie unterschiedlich verschiedene Experten in verschiedenen Gesundheitssystemen die vorhandenen Daten bewerten, zeigt sich beispielsweise an den Ergebnissen des Ticagrelors. Das SMC (Scottish Medicines Consortium) sieht einen Zusatznutzen für Ticag- relor und billigt dem Medikament einen 18-fach höheren Erstattungspreis als generi- sches Clopidogrel zu. Das Ergebnis der frühen Nutzenbewertung in Deutschland zeigt einen Zusatznutzen für einen großen Teil der zugelassenen Indikationen. Dagegen kommt die französische Nutzenbewertung zu dem Ergebnis, dass Ticagrelor gegenüber den verfügbaren Alternativen unter Berücksichtigung des Nebenwirkungsprofils einen geringen Fortschritt darstellt. Allein diese unterschiedlichen Ergebnisse zeigen eindrucksvoll, dass jede frühe Nutzenbewertung nur so gut sein kann wie die Aussagekraft der zugrundeliegenden Studien. Gleichzeitig zeigt sich der breite Interpretationsspielraum bei der Bewertung von Studiendaten, wenn keine breite Erfahrung im Einsatz eines Medikaments in der täglichen Praxis vorliegt. Daher belegt das Beispiel Ticagrelor, dass die frühe Nutzenbewertung eine wertvolle frühzeitige Orientierung liefert. Die individuelle Entscheidung zum Einsatz eines neuen Medikamentes kann jedoch nur in der individuellen Bewertung der vorhandenen Evidenz und der Kenntnis der Bedürfnisse des einzelnen Patienten getroffen werden. Geschäftsbereich Verordnungsmanagement Telefon: 0231 9432-3941 E-Mail: [email protected] 7 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Abirateronacetat – ® Zytiga Zytiga ist indiziert mit Prednison oder Prednisolon zur Behandlung des metastasierten, kastrationsresistenten Prostatakarzinoms bei erwachsenen Männern, deren Erkrankung während oder nach einer Docetaxel-haltigen Chemotherapie progredient ist. (29.03.2012) ® Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe Patienten* mit metastasiertem, kastrationsresistentem Prostatakarzinom, die während oder nach einer Docetaxelhaltigen Chemotherapie progredient sind und für die eine erneute Behandlung mit Docetaxel nicht mehr infrage kommt Palliative Behandlung mit Dexamethason, Prednison, Prednisolon oder Methylprednisolon sowie „Best Supportive Care“ (z. B. adäquate Schmerztherapie) Neue Indikation (04.07.2013) Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) beträchtlicher Zusatznutzen Preisverhandlung abgeschlossen *Praxisbesonderheit: Für Abirateronacetat gelten die Verordnungen für diese Patienten ab dem 01.10.2012 vom ersten Fall an als Praxisbesonderheit. Zytiga® darf nur bei Patienten mit ECOG-Leistungsstatus 0,1 oder 2 angewendet werden.) Patienten mit metastasiertem, Docetaxel in Kombination mit kastrationsresistentem Prostatakarzinom, die Prednison oder Prednisolon nach einer Docetaxel-haltigen Chemotherapie (Docetaxel-Retherapie). progredient sind, grundsätzlich aber noch für eine adäquate Docetaxel-haltige Chemotherapie infrage kommen Abirateronacetat – ® Zytiga G-BA-Bewertung Zytiga® ist zugelassen in Kombination mit Prednison oder Prednisolon: Zur Behandlung des metastasierten kastrationsresistenten Prostatakarzinoms bei erwachsenen Männern mit asymptomatischen oder mild symptomatischem Verlauf der Erkrankung nach Versagen der Androgenentzugstherapie, bei denen eine Chemotherapie noch nicht klinisch indiziert ist.* Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist hier das abwartende Vorgehen unter Beibehaltung der bestehenden konventionellen Androgendeprivation oder gegebenenfalls die kombinierte, maximale Androgenblockade mit einem nichtsteroidalen Antiandrogen (Flutamid, Bicalutamid). Zusatznutzen nicht belegt Für diese Patientengruppe gilt die Anwendung nicht als Praxisbesonderheit. Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen. Preisverhandlung abgeschlossen. *Praxisbesonderheit: Für Abirateronacetat gelten die Verordnungen für diese Patienten ab dem 15.01.2014 vom ersten Fall an als Praxisbesonderheit. Hinweis *Die Behandlung muss von einem auf dem Gebiet des Prostatakarzinoms erfahrenen Facharzt für Urologie oder Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie eingeleitet und überwacht werden. Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 8 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Aclidiniumbromid/Formoterol Aclidiniumbromid/Formoterol Duaklir® Genuair® / Brimica® Duaklir® Genuair® / ® Genuair Brimica® Genuair® ist angezeigt zur (16.07.2015) bronchodilatatorischen Erhaltungstherapie zur Linderung von Symptomen bei Erwachsenen mit chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung (COPD). Indikation / Patientengruppe a) Patienten mit COPD mit einem mittleren Schweregrad 50 % ≤ FEV1 < 80 % Soll (entspricht Stufe II). b) Patienten mit COPD mit < 2 Exazerbationen pro Jahr, 30 % ≤ FEV1 < 50 % Soll (entspricht Stufe III). c) Patienten mit COPD mit < 2 Exazerbationen pro Jahr, ≤ FEV1 < 30 % Soll oder respiratorische Insuffizienz (entspricht Stufe IV). d) Patienten mit einer über einen mittleren Schweregrad hinausgehenden COPD 30 % ≤ FEV1 < 50 % Soll bzw. FEV1 < 30 % oder respiratorische Insuffizienz (entspricht Stufe III und IV) mit ≥ 2 Exazerbationen pro Jahr. Zweckmäßige Vergleichstherapie a) langwirksame Beta-2Sympathomimetika (Formoterol oder Salmeterol) oder langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen. b) langwirksame Beta-2Sympathomimetika (Formoterol oder Salmeterol) oder langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen. c) langwirksame Beta-2Sympathomimetika (Formoterol oder Salmeterol) oder langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen. d) langwirksame Beta-2Sympathomimetika (Formoterol oder Salmeterol) oder langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen, zusätzlich inhalative Corticosteroide (ICS). G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Hinweis für einen geringen Zusatznutzen. b) Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen. c) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. d) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Erstattungsbetrag vereinbart Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 9 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Aclidiniumbromid – Bretaris® Genuair® Eklira® Genuair® (Beschluss vom 21.03.2013 aufgehoben 07.04.2016) (07.04.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® ® Indikation / Patientengruppe ® Eklira Genuair /Bretaris 1. Erwachsene Patienten mit COPD ab Genuair® wird als bronchodieinem mittleren Schweregrad (50 % latatorische Dauertherapie ≤ FEV1 < 80 % Soll) bei Erwachsenen mit chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) angewen- a) Patienten mit Schweregrad II (50 % ≤ FEV1 < 80 % Soll) det, um deren Symptome zu lindern.“ ________________________________ Zweckmäßige Vergleichstherapie Langwirksame Beta-2Sympathomimetika oder langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit G-BA-Bewertung (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ausmaß und Wahrschein- Erstattungsbetrag vereinlichkeit des Zusatznut- bart zens gegenüber Formoterol: a) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. ____________________ b) Patienten mit Schweregrad III (30 % ≤ FEV1 < 50 % Soll) und < 2 Exazerbationen pro Jahr ________________________________ b) Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen. ____________________ c) Patienten mit Schweregrad IV (FEV1 < 30 % Soll oder respiratorische Insuffizienz) und < 2 Exazerbationen pro Jahr 2. Bei darüberhinausgehenden Schweregraden (30 % ≤ FEV1 < 50 % Soll bzw. FEV1 < 30 % Soll oder respiratorische Insuffizienz) mit ≥ 2 Exazerbationen pro Jahr: c) Ein Zusatznutzen gilt als nicht belegt. Langwirksame Beta-2Sympathomimetika oder langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen und zusätzlich inhalative Corticosteroide (ICS). Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutgegenüber der zens zweckmäßigen Vergleichstherapie: Ein Zusatznutzen gilt als nicht belegt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 10 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Afatinib – ® Giotirf Neubewertung nach Fristablauf (05.11.2015) Indikation / Patientengruppe Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie ® Afatinib/Giotrif als Mono1) Nicht vorbehantherapie wird angewendet delte Patienten mit zur Behandlung von ECOG-PerforEGFR-TKI-naiven erwachmance-Status 0 senen Patienten mit lokal oder 1 fortgeschrittenem und/oder metastasiertem nichtkleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC) mit aktivierenden EGFR-Mutationen. a) EGFR-Mutation Del19 ___________________ b) EGFR-Mutation L858R ___________________ c) andere EGFR-Mutationen 2) Nicht vorbehandelte Patienten mit ECOG-Performance-Status 2 3) Mit einer oder mehreren Chemotherapie(n) vorbehandelte Patienten - Gefitinib oder Erlotinib oder - Cisplatin in Kombination mit einem Drittgenerationszytostatikum (Vinorelbin, Gemcitabin, Docetaxel, Paclitaxel, Pemetrexed) - oder - Carboplatin in Kombination mit einem Drittgenerationszytostatikum (nur für Patienten mit erhöhtem Risiko für Cisplatin-induzierte Nebenwirkungen im Rahmen einer Kombinationstherapie; vgl. Anlage VI zum Abschnitt K der Arzneimittel-Richtlinie) - Gefitinib oder Erlotinib oder - Gemcitabin oder - alternativ zu den unter 1) angegebenen platinbasierten Kombinationsbehandlungen: Monotherapie mit Gemcitabin oder Vinorelbin - Gefitinib oder Erlotinib oder - Docetaxel oder Pemetrexed G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Hinweis für einen Erstattungsbetrag vereinerheblichen Zusatzbart (nach erster nutzen Bewertung 2014). ___________________ b) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt ____________________ c) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Hinweise: Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Afatinib darf nur durch in der Therapie von Patienten mit nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie durch Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie oder Fachärzte für Lungenheilkunde und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen. Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 11 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Aflibercept – ® Eylea Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie ® Eylea ist angezeigt zur Behandlung von Erwachsenen mit neovaskulä- Ranibizumab rer (feuchter) altersbedingter Makuladegeneration. (06.06.2013) Aflibercept – ® Eylea ® Aflibercept (Eylea ) wird angewendet bei Erwachsenen zur Behandlung Dexamethason (intravitreales einer Visusbeeinträchtigung aufgrund eines Makulaödems infolge eines Implantat) oder Ranibizumab retinalen Zentralvenenverschlusses (ZVV). (20.03.2014) Aflibercept – ® Eylea ® G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie ist nicht belegt.* Erstattungsbetrag für Ey® lea vereinbart. Der Zusatznutzen ist im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt.* Eylea wird angewendet bei Erwachsenen zur Behandlung einer ViRanibizumab susbeeinträchtigung aufgrund eines diabetischen Makulaödems (DMÖ). Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.* Aflibercept (Eylea®) ist angezeigt bei Erwachsenen zur Behandlung Ranibizumab einer Visusbeeinträchtigung aufgrund eines Makulaödems infolge eines retinalen Venenastverschlusses. Ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist nicht belegt.* (Die vom pharmazeutischen Unternehmer vorgelegte Studie war für die Bewertung eines Zusatznutzens von Aflibercept gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie des G-BA nicht geeignet.) (05.03.2015) Aflibercept – ® Eylea (03.09.2015) * Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung: ® Eylea darf nur von einem qualifizierten Augenarzt mit Erfahrung in der Durchführung und Nachsorge intravitrealer Injektionen appliziert werden. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 12 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Aflibercept – ® Zaltrap (15.08.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Zaltrap in Kombination mit einer Chemotherapie bestehend aus Irinotecan/5-Fluorouracil/Folinsäure (FOLFIRI) wird angewendet bei Erwachsenen mit metastasiertem kolorektalem Karzinom (MCRC), das unter oder nach einem Oxaliplatin-haltigen Regime fortgeschritten ist. Zweckmäßige Vergleichstherapie Kombinations-Chemotherapie aus 5-Fluorouracil, Folinsäure und Irinotecan. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Hinweis für einen geringen Zusatznutzen. Erstattungsbetrag für ® Zaltrap vereinbart. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 13 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Albiglutid– Eperzan® (19.03.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe Albiglutid (Eperzan®)* ist bei a) In der Monotherapie, wenn Diät erwachsenen Patienten mit Typ und Bewegung allein zur 2 Diabetes zur Verbesserung der Blutzzuckereinstellung nicht Blutzuckereinstellung indiziert ausreichen bei Patienten, für als: die die Anwendung von Metformin aufgrund von Monotherapie Kontraindikationen oder Wenn Diät und Bewegung allein Unverträglichkeit als zur Blutzuckereinstellung nicht ungeeignet angesehen wird ausreichen bei Patienten, für die die Anwendung von Metformin aufgrund von Kontraindikationen oder Unverträglichkeit als ungeeignet angesehen wird. _ Kombinationstherapie b) In Kombination mit einem In Kombination mit anderen anderen blutzuckersenkenden blutzuckersenkenden Arzneimittel (außer Insulin), Arzneimitteln einschließlich wenn dieses den Blutzucker Basalinsulin, wenn diese zusammen mit einer Diät und zusammen mit Diät und Bewegung nicht ausreichend Bewegung den Blutzucker nicht senkt ausreichend senken (für verfügbare Daten zu den b1) In der Zweifachkombination mit verschiedenen Kombinationen Metformin siehe Abschnitt 4.4 und 5.1). b2) In der Zweifachkombination mit einem anderen blutzuckersenkenden Arzneimittel außer Metformin und Insulin _ c) In Kombination mit mindestens zwei anderen blutzuckersenkenden *einmal wöchentlich subcutane Arzneimitteln, wenn diese den Injektion Blutzucker zusammen mit einer Diät und Bewegung nicht ausreichend senken _ d) In Kombination mit Insulin (mit oder ohne orale Antidiabetika) a) Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) a) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. _ _ b1) Metformin + Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) b1) Hinweis für einen geringen Zusatznutzen. b2) Metformin + Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) b2) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. _ _ c) Metformin + Humaninsulin d) Metformin + Humaninsulin Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) G-BA-Bewertung c) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. d) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. _ _ Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 14 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Alipogentiparvovec – ® Glybera (21.05.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Alipogentiparvovec (Glybera ) wird angewendet bei Erwachsenen, bei denen eine familiäre Lipoproteinlipasedefizienz (LPLD) diagnostiziert wurde und bei denen schwere oder multiple Pankreatitis-Schübe trotz fettarmer Ernährung aufgetreten sind. Die Diagnose LPLD muss durch einen Gentest abgesichert sein. Die Anwendung ist beschränkt auf Patienten mit nachweisbaren Mengen an LPL-Protein. Glybera sollte ausschließlich bei Patienten mit einer LPL-Proteinmasse, die mindestens 5 % des Normalwertes entspricht, angewendet werden. Zweckmäßige Vergleichstherapie ® Glybera ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Der G-BA bestimmt das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen quantifizierbar.* nicht Erstattungsbetrag vereinbart (Der G-BA stuft das Ausmaß des aus rechtlicher Sicht nach § 35a Absatz 1 Satz 10 Halbs. 1 SGB V zu unterstellenden Zusatznutzens von Alipogentiparvovec auf Basis der Kriterien in § 5 Absatz 7 der AM-NutzenV unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung und des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der Erkrankung als nicht quantifizierbar ein.) *Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die Europäische Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Alipogentiparvovec (Glybera®) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 11. März 2015). Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Alipogentiparvovec darf nur durch in der Therapie von Patienten mit LPLD und in der Anwendung von Gentherapeutika erfahrene Ärzte erfolgen und mit vollem Einverständnis des Patienten. Die Anwendung von Alipogentiparvovec ist ärztlich zu überwachen und eine geeignete medizinische Notfallausrüstung muss immer griffbereit zur Verfügung stehen, für den Fall einer anaphylaktischen Reaktion. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 15 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Aliskiren/Amlodipin – ® Rasilamlo Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Rasilamlo ist angezeigt zur Behandlung der essenziellen Hypertonie bei erwachsenen Patienten, deren Blutdruck mit Aliskiren oder Amlodipin allein nicht ausreichend kontrolliert werden kann. (03.05.2012) Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Kombinationstherapie aus Zusatznutzen nicht einem belegt*. • Angiotensin-ConversionsEnzym-Hemmer (Lisinopril oder Ramipril oder Enalapril) und • einem Kalziumkanalantagonisten des Dihydropyridintyps (Amlodipin oder Nitrendipin). Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) *Hersteller hat Vertrieb in Deutschland zum 1. September 2011 eingestellt. Diese Seite drucken 16 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Apixaban – ® Eliquis Zur Prophylaxe venöser Thromboembolien (VTE) bei erwachsenen Patienten nach elektiven Hüft- oder Kniegelenksersatzoperationen. (07.06.2012) Apixaban – ® Eliquis (20.06.2013) Apixaban – ® Eliquis (19.02.2015) Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe G-BA-Bewertung (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Patienten mit elektiver Kniegelenksersatzoperation Diejenigen niedermolekularen Heparine, die für diese Indikation zugelassen sind (z. B. Enoxaparin). Die Wirkstoffe sollen in den für den Schweregrad zugelassenen Dosierungen gegeben und patientenindividuell optimiert werden. Zusatznutzen nicht belegt b) Patienten mit elektiver Hüftgelenksersatzoperation Nach elektiven Hüftgelenksersatzoperationen diejenigen niedermolekularen Heparine, die für diese Indikation zugelassen sind (z. B. Enoxaparin) Hinweis für einen geringen Zusatznutzen Vitamin-K-Antagonisten Hinweis für einen geringen Zusatznutzen. a) Initial-Behandlung a) Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen. Zur Prophylaxe von Schlaganfällen und systemischen Embolien bei erwachsenen Patienten mit nicht-valvulärem Vorhofflimmern (NVAF) und einem oder mehreren Risikofaktoren, wie Schlaganfall oder TIA (transitorischer ischämischer Attacke) in der Anamnese, Alter ≥75 Jahren, Hypertonie, Diabetes mellitus, symptomatische Herzinsuffizienz (NYHA Klasse ≥II). a) Initial-Behandlung Zur Behandlung von tiefen Venenthrombosen (TVT) und - einer tiefen Lungenembolien (LE) sowie Venenthrombose (TVT) Prophylaxe von bzw. einer Lungenembolie rezidivierenden TVT und LE (LE) und bei Erwachsenen. - parallel einzuleitende Prophylaxe bei Erwachsenen (für eine Behandlung bis 6 Monate) - Niedermolekulare Heparine, die für diese Indikationen zugelassen sind - Vitamin-K-Antagonisten Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit Erstattungsbetrag vereinbart. Erstattungsbetrag vereinbart. Diese Seite drucken 17 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Apixaban – ® Eliquis (19.02.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe b) Vitamin-K-Antagonisten b) Langzeitprophylaxe von rezidivierenden TVT bzw. LE bei Erwachsenen (nach Abschluss einer 6monatigen Behandlung der TVT oder LE), für die eine weiterführende Antikoagulation angezeigt ist.* G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) b) Der Zusatznutzen gilt als nicht belegt.* *Anmerkung: Bitte beachten Sie die speziellen Angaben in dem Beschluss der AM-RL bzgl. des qualitätsgesicherten/wirtschaftlichen Einsatz für die GKV: „Für Patienten, für die nach Einschätzung des Arztes eine Umstellung auf Vitamin-K- Antagonisten, vor allem unter dem Aspekt der mit der Umstellung verbundenen Gefährdung der Patienten, nicht in Frage kommt, aber eine weiterführende Prophylaxe (über 6 Monate hinaus) geboten ist, kann die Fortführung der Therapie mit Apixaban gemäß Fachinformation angezeigt sein. Zur Sicherstellung der qualitätsgesicherten Anwendung von Apixaban, ist die Begründung für die Fortführung der Therapie in der Arztdokumentation festzuhalten.“ Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 18 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Apremilast – ® Otezla (06.08.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe G-BA-Bewertung a) Psoriasis-Arthritis a) TNF-alpha-Hemmer (Eta- Ein Zusatznutzen ist nicht ® Otezla allein oder in Kombination mit krankheitsmodifizierennercept oder Adalimumab belegt. den antirheumatischen Arzneimitteln (DMARDs) ist indiziert oder Infliximab oder Gozur Behandlung der aktiven Psoriasis-Arthritis (PsA) bei erlimumab) ggf. in Kombinawachsenen Patienten, die auf eine vorangegangene DMARDtion mit Methotrexat. Therapie unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Preisverhandlung abgeschlossen. (Preis gilt ab 15.02.2016) b) Psoriasis b) Adalimumab oder Inflixi- Ein Zusatznutzen ist nicht Otezla® ist indiziert zur Behandlung der mittelschweren bis mab oder Ustekinumab belegt. schweren chronischen Plaque-Psoriasis bei erwachsenen Patienten, die auf eine andere systemische Therapie, wie Ciclosporin oder Methotrexat oder Psoralen in Kombination mit UVA-Licht (PUVA), nicht angesprochen haben oder bei denen eine solche Therapie kontraindiziert ist oder die diese nicht vertragen haben. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 19 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Ataluren – ® Translarna (21.05.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Zweckmäßige Vergleichstherapie ® G-BA-Bewertung Ataluren (Translarna ) ist angezeigt zur Behandlung der Duchenne- Translarna ist zugelassen als Zusatznutzen: Gering Muskeldystrophie infolge einer Nonsense-Mutation im Dystrophin-Gen Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orbei gehfähigen Patienten im Alter ab 5 Jahren. phan Drug“). Bei nicht gehfähigen Patienten wurde keine Wirksamkeit Der medizinische Zusatznutzen nachgewiesen. Das Vorliegen einer Nonsense-Mutation im Dystrophin- gilt durch die Zulassung als belegt. Gen ist durch Gentest nachzuweisen. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Erstattungsbetrag festgesetzt Der G-BA bestimmt das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 20 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Asfotase alfa – ® Strensiq (17.03.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Strensiq ist indiziert als LangzeitEnzymersatztherapie bei Patienten, bei denen die Hypophosphatasie im Kindes- und Jugendalter aufgetreten ist, um die Knochenmanifestationen der Krankheit zu behandeln. Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie ® Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit G-BA-Bewertung (Hersteller & GKVSpitzenverband) a) Patienten im Alter ≤ 5 Jahren Strensiq ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Patienten im Alter ≤ 5 Jahren: Ausmaß des Zusatznutzens nicht quantifizierbar. b) Patienten im Alter > 5 Jahren Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Patienten im Alter > 5 Jahren: Ausmaß des Zusatznutzens nicht quantifizierbar. Hinweis Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung nicht zu beachten. Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 21 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Axitinib – ® Inlyta (21.03.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe ® Inlyta ist angezeigt zur Nach vorangegangener Behandlung des Therapie mit Sunitinib: fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms bei erwachsenen Patienten nach Versagen von vorangegangener Therapie mit Sunitinib oder einem Zytokin. Nach vorangegangener Therapie mit einem Zytokin: Everolismus G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Erstattungsbetrag vereinbart Gültig ab 01.10.2013 Sorafenib Hinweis für einen geringen Zusatznutzen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 22 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Azilsartan Medoxomil (als Kaliumsalz) – ® Edarbi Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Edarbi wird zur Behandlung der essenziellen Hypertonie bei Erwachsenen angewendet. Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Zusatznutzen nicht belegt Wirkstoffe der Festbetragsgruppe„AngiotensinII-Antagonisten, Gruppe 1“ in Stufe 2 Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Festbetrag (15.03.2012) Diese Seite drucken 23 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Bedaquilin – ® Sirturo (21.08.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie ® Sirturo hat Orphan-DrugBei erwachsenen Patienten als Teil einer geeigneten Status Kombinationstherapie der multiresistenten pulmonalen Tuberkulose [multi-drug-resistant Mycobacterium tuberculosis (MDR-TB)], wenn ein wirksames Behandlungsregime aufgrund von Resistenz oder Unverträglichkeit nicht anders zusammengestellt werden kann G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Verfahren eingestellt: z. Z. keine nach Packungsgrößenverordnung zulässige Verkaufspackung für die ambulante Versorgung im Handel Hinweis Haben Sie das Problem einer notwendigen Verordnung nach stationärem Aufenthalt informieren Sie sich bei G-BA und KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Die KBV nimmt hierzu Stellung: Die mit 188 Tabletten für eine Behandlungsdauer von 24 Wochen (Kosten pro Packung 33.000 Euro) übersteigt der Packungsinhalt jedoch die maximal zulässige Packungsgröße N3 für höchstens 100 Tage. Arzneimittelpackungen, die nicht der Packungsgrößenverordnung entsprechen, sind nicht zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig; dies gilt auch für Bedaquilin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Nutzenbewertungsverfahren für Bedaquilin zunächst eingestellt, da sich der Anwendungsbereich der frühen Nutzenbewertung nur auf erstattungsfähige Arzneimittel erstreckt. Ob und wann der pharmazeutische Unternehmer Janssen-Cilag Bedaquilin in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden und damit verordnungsfähigen Packungsgröße auf den Markt bringt, ist unklar. Nach Auskunft des Herstellers ist vor Mitte 2015 nicht damit zu rechnen. Die Erstbehandlung der multiresistenten pulmonalen Tuberkulose erfolgt meist stationär. Da die gesamte Behandlungsdauer mit Bedaquilin laut Fachinformation 24 Wochen beträgt, kann jedoch eine Folgeverordnung durch den niedergelassenen Arzt erforderlich werden. Ärzten wird deshalb empfohlen, bei der Krankenkasse des betroffenen Patienten eine kassenindividuelle Kostenübernahme zu beantragen. Die Verordnung von Teilmengen, wie es der Hersteller vorschlägt, ist im konkreten Fall nicht zu empfehlen, da das Auseinzeln der Tabletten in der Apotheke in der Regel nicht gewährleistet werden kann. Diese Seite drucken 24 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Belatacep – NULOJIX (07.01.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe NULOJIX ist in Kombination mit Corticosteroiden und einer Mycophenolsäure (MPA) indiziert für die Prophylaxe einer Transplantatabstoßung bei Erwachsenen, die eine Nierentransplantation erhalten haben. Für die Induktionstherapie wird empfohlen, diesem Belatacept basierten Regime einen Interleukin-(IL)-2 Rezeptorantagonisten hinzuzufügen. (Aufhebung des Beschlusses vom 05.07.2012) Zweckmäßige Vergleichstherapie Ciclosporin in Kombination mit Corticosteroiden und Mycophenolatmofetil oder Tacrolimus in Kombination mit Corticosteroiden und Mycophenolatmofetil. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ausmaß und WahrErstattungsbetrag vereinscheinlichkeit des Zubart. satznutzens gegenüber Ciclosporin in Kombination mit Corticosteroiden und Mycophenolatmofetil: Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen.* * Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Die Anwendung von Belatacept ist beschränkt auf Nierentransplantatempfänger mit De-novo-Behandlung, von der Anwendung nicht umfasst ist eine Therapieumstellung von einem anderen Immunsuppressivum bei nierentransplantierten Patienten. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 25 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Belimumab – ® Benlysta (02.08.2012) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Benlysta ist indiziert als Zusatztherapie bei erwachsenen Patienten mit aktivem, Autoantikörper-positiven systemischen Lupus erythematodes (SLE), die trotz Standardtherapie eine hohe Krankheitsaktivität (z.B. positiver Test auf Anti-dsDNA-Antikörper und niedriges Komplement) aufweisen. Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Hinweis für einen Optimierte Standardtherapie (Chloroquin/Hydroxychloroquin, beträchtlichen nichtsteroidale Antirheumatika Zusatznutzen. (NSAIDs), Glukokortikoide, Azathioprin, ggf. Cyclophosphamid) unter Berücksichtigung der zugelassenen Dosierungen und des jeweiligen Zulassungsstatus der Wirkstoffe. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Preisverhandlung abgeschlossen Preis gilt ab 01.08.2012 Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 26 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Boceprevir – ® Victrelis Victrelis ist indiziert zur Behandlung der chronischen Hepatitis C (CHC)-Infektion vom Genotyp 1 in Kombination mit Peginterferon alfa und Ribavirin bei erwachsenen Patienten mit kompensierter Lebererkrankung, die nicht vorbehandelt sind oder die nicht auf eine vorangegangene Therapie angesprochen bzw. einen Rückfall erlitten haben. (01.03.2012) ® Indikation / Patientengruppe In Kombination mit PegInterferon + Ribavirin gegenüber PegInterferon+ Ribavirin bei therapienaiven Patienten mit chronischer Hepatitis C-Virus (cHCV) Infektion (Genotyp1) In Kombination mit PegInterferon + Ribavirin gegenüber PegInterferon+ Ribavirin bei therapieerfahrenen Patienten mit cHCVInfektion (Genotyp 1) Zweckmäßige Vergleichstherapie Peginterferon plus Ribavirin G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen liegt vor, ist aber nicht quantifizierbar Preisverhandlung abgeschlossen Preis gilt ab 01.09.2012 Peginterferon plus Ribavirin Zusatznutzen liegt vor, ist aber nicht quantifizierbar Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 27 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Bosutinib – ® Bosulif (17.10.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Bosulif ist angezeigt zur Behandlung von Erwachsenen mit Philadelphia-Chromosom-positiver chronischer myeloischer Leukämie (Ph+ CML) in der chronischen Phase (CP), akzelerierten Phase (AP) und Blastenkrise (BK), die mit mind. einem Tyrosinikinaseinhibitor vorbehandelt wurden und bei denen Imatinib, Nilotinib und Dasatinib nicht als geeignete Behandlungsoption angesehen werden. Zweckmäßige Vergleichstherapie ® G-BA-Bewertung Bosulif ist zugelassen als Zusatznutzen nicht Arzneimittel zur Behandlung quantifizierbar. eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Preisverhandlung abgeschlossen. Preis gilt ab 01.01.2014 Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 28 Wirkstoff / Fertigarzneimittel Zugelassenes (Beschluss in Kraft getreten Anwendungsgebiet am) Brentuximabvedotin – Adcetris® wird ® Adcetris angewendet bei der Behandlung von (16.05.2013) erwachsenen Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem CD30+ Hodgkin-Lymphom: Indikation / Patientengruppe 1. nach einer autologen Stammzelltransplantation oder 2. nach mindestens zwei vorangegangenen Therapien, wenn eine autologe Stammzelltransplantation oder eine Kombinationschemotherapie nicht als Behandlungsoption in Frage kommt. Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung ® Adcetris ist zugelassen Zusatznutzen nicht quantifizierbar. als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen nicht quantifizierbar. Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart Gültig ab 01.12.2013 Zusatznutzen nicht quantifizierbar. Adcetris® wird angewendet bei der Behandlung von erwachsenen Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem systemischen anaplastischen großzelligen Lymphom. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 29 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Bromfenac – ® Yellox Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Yellox ist zugelassen für die Behandlung der postoperativen Augenentzündung nach Kataraktextraktion bei Erwachsenen. Zweckmäßige Vergleichstherapie Dexamethason Augentropfen (19.01.2012) G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen nicht belegt Preisverhandlung abgeschlossen Seit Mitte 2014 nicht mehr im Handel. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 30 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Cabazitaxel – ® Jevtana Jevtana ist in Kombination mit Prednison oder Prednisolon zur Behandlung von Patienten mit hormonrefraktärem metastasiertem Prostatakarzinom angezeigt, die mit einem Docetaxelbasierten Therapieschema vorbehandelt sind. (29.03.2012) ® Indikation / Patientengruppe Patienten mit hormonrefraktärem metastasiertem Prostatakarzinom, die während oder nach einer Docetaxelhaltigen Chemotherapie progredient sind und für die eine erneute Behandlung mit Docetaxel nicht mehr infrage kommt Patienten mit hormonrefraktärem metastasiertem Prostatakarzinom, die nach einer Docetaxel-haltigen Chemotherapie progredient sind, grundsätzlich aber noch für eine adäquate Docetaxel-haltige Chemotherapie infrage kommen Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Palliative Behandlung mit Dexamethason, Prednison, Prednisolon oder Methylprednisolon sowie „Best Supportive Care“ (z. B. adäquate Schmerztherapie) geringer Zusatznutzen Docetaxel in Kombination mit Prednison oder Prednisolon (Docetaxel-Retherapie) Zusatznutzen nicht belegt Preisverhandlung abgeschlossen Preis gilt ab 15.04.2012 Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 31 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Cabozantinib – ® COMETRIQ COMETRIQ ist indiziert für die Behandlung des medullären Schilddrüsenkarzinoms bei erwachsenen Patienten mit progredienter, nicht resektabler, lokal fortgeschrittener oder metastasierter Erkrankung. (22.01.2015) Indikation / Patientengruppe (Bei Patienten, deren Rearranged during Transfection-(RET)Mutationsstatus unbekannt oder negativ ist, sollte vor der Entscheidung über die individuelle Behandlung ein möglicherweise geringerer Nutzen berücksichtigt werden.) Zweckmäßige Vergleichstherapie ® G-BA-Bewertung COMETRIQ ist zugelassen als Ausmaß des ZusatznutArzneimittel zur Behandlung zens gering eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 32 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Canagliflozin– Invokana® (04.09.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet Invokana® wird angewendet bei Erwachsenen im Alter von 18 Jahren und älter mit Typ-2Diabetes-mellitus zur Blutzuckerkontrolle als Monotherapie: Bei Patienten, bei denen Diät und Bewegung allein den Blutzucker nicht ausreichend kontrollieren und eine Anwendung von Metformin aufgrund von Unverträglichkeit oder Gegenanzeigen als ungeeignet erachtet wird. Kombinationstherapie: Als Kombinationstherapie mit anderen Blutzucker-senkenden Arzneimitteln einschließlich Insulin, wenn diese den Blutzucker, zusammen mit Diät und Bewegung, nicht ausreichend kontrollieren. Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung a) In der Monotherapie, wenn Diät und Bewegung allein den Blutzucker nicht ausreichend kontrollieren und eine Anwendung von Metformin aufgrund von Unverträglichkeit oder Gegenanzeigen als ungeeignet erachtet wird Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b) In Kombination mit einem anderen blutzuckersenkenden Arzneimittel (außer Insulin), wenn dieses den Blutzucker zusammen mit einer Diät und Bewegung nicht ausreichend kontrolliert (Kombination mit Metformin) Metformin + Sulfonylharnstoff* (Glibenclamid oder Glimepirid) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. c) In Kombination mit einem anderen blutzuckersenkenden Arzneimittel (außer Insulin), wenn dieses den Blutzucker zusammen mit einer Diät und Bewegung nicht ausreichend kontrolliert (Kombination mit einem Sulfonylharnstoff) Metformin + Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. d) In Kombination mit mindestens zwei anderen blutzuckersenkenden Arzneimitteln, wenn diese den Blutzucker zusätzlich zu Diät und Bewegung nicht ausreichend kontrollieren Metformin + Humaninsulin* Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. e) In Kombination mit Insulin (mit oder ohne orales Antidiabetikum) Metformin + Humaninsulin* Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Vertrieb wird in Deutschland eingestellt. *Hinweis: Therapie mit/nur mit Humaninsulin, wenn Metformin gemäß Fachinformation nicht geeignet/ausreichend wirksam oder unverträglich. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden 33 Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Canagliflozin/Metformin – Vokanamet® Vokanamet® wird angewendet bei Erwachsenen im Alter von 18 Jahren und älter mit Typ-2Diabetes-mellitus zusätzlich zu Diät und Bewegung zur Blutzuckerkontrolle: (05.02.2015) Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung a) Kombinationstherapie mit a) Sulfonylharnstoff (Glibenclamid Metformin, wenn Metformin in der oder Glimepirid) + Metformin maximal verträglichen Dosis den Blutzucker zusammen mit einer Diät und Bewegung nicht ausreichend kontrolliert _____________________________´ _ Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b) bei Patienten, bei denen Metformin in den maximal verträglichen Dosen zusammen mit anderen blutzuckersenkenden Arzneimitteln einschließlich Insulin den Blutzucker nicht ausreichend kontrolliert (siehe Abschnitte 4.4, 4.5 und 5.1 für Daten zu verschiedenen Kombinationstherapien) b) Kombinationstherapie mit anderen blutzuckersenkenden Arzneimitteln außer Insulin, wenn der Blutzucker mit Metformin und diesen Arzneimitteln zusammen mit einer Diät und Bewegung nicht ausreichend kontrolliert wird Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. ________________________ _____________________________ c) bei Patienten, die bereits Canagliflozin und Metformin als separate Tabletten erhalten. c) Kombinationstherapie mit Insulin, wenn der Blutzucker mit Metformin und Insulin zusammen mit einer Diät und Bewegung nicht ausreichend kontrolliert wird a) bei Patienten, bei denen Metformin in den maximal verträglichen Dosen allein den Blutzucker nicht ausreichend kontrolliert, ________________________ b) Humaninsulin + Metformin* _ c) Humaninsulin + Metformin* Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Der Hersteller stellt für Vokanamet® den Vertrieb zum 01.03.2015 in Deutschland ein. _ _ Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. * Hinweis: Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin nicht ausreichend wirksam ist. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 34 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Ceritinib – ® Zykadia (17.12.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Zykadia wird angewendet bei erwachsenen Patienten zur Behandlung des fortgeschrittenen, AnaplastischeLymphomkinase(ALK)positiven, nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinoms (NSCLC), die mit Crizotinib vorbehandelt wurden. Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) 1) Patienten, für die eine Behandlung mit Docetaxel oder Pemetrexed infrage kommt Docetaxel oder Pemetrexed Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. 2) Patienten, für die eine Behandlung mit Docetaxel oder Pemetrexed nicht infrage kommt Best-Supportive-Care Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Hinweis Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Ceritinib sollte durch in der Therapie von Patienten mit nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie durch Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie oder Fachärzte für Lungenheilkunde und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen. Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 35 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Cholsäure – ® Orphacol (06.11.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe ® Cholsäure (Orphacol ) ist angezeigt zur Behandlung von angeborenen Störungen der primären Gallensäuresynthese aufgrund eines 3β-Hydroxy-Δ5-C27-Steroid-OxidoreduktaseMangels oder eines Δ4-3-Oxosteroid-5β-Reduktase-Mangels bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen im Alter von einem Monat bis 18 Jahren und bei Erwachsenen. ® Orphacol ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ausmaß der Zusatznutzens: Nicht quantifizierbar Erstattungsbetrag vereinbart Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 36 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Cobicistat ® Tybost (18.09.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Cobicistat (Tybost®) wird als pharmakologischer Verstärker (Booster) von Atazanavir 300 mg einmal täglich oder Darunavir 800 mg einmal täglich im Rahmen einer antiretroviralen Kombinationstherapie bei Erwachsenen angewendet, die mit dem humanen Immundefizienzvirus 1 (HIV-1) infiziert sind. Zweckmäßige Vergleichstherapie Ritonavir G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Der Zusatznutzen gilt als nicht belegt* Erstattungsbetrag vereinbart *Der pharmazeutische Unternehmer hat das Dossier unvollständig eingereicht, damit gilt der Zusatznutzen als nicht belegt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 37 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Colestilan – ® BindRen BindRen wird angewendet zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei Erwachsenen mit chronischer Nierenerkrankung (Chronic Kidney Disease, CKD) im Stadium 5, die sich einer Hämodialyse oder Peritonealdialyse unterziehen. (01.10.2013) Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe ® G-BA-Bewertung Kalziumhaltige Phosphatbinder Zusatznutzen ist nicht belegt oder Sevelamer oder Lanthankarbonat. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart. (Unter kalziumhaltige Phosphatbinder fallen auch Phosphatbinder, die neben kalziumhaltigen zusätzlich magnesiumhaltige phosphatbindende Wirkstoffe enthalten.) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 38 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Crizotinib – ® XALKORI (02.05.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe ® XALKORI wird angewendet a) Patienten, bei denen eine bei Erwachsenen zur BeChemotherapie angezeigt handlung des vorbehandelist. ten Anaplastische-LymphomKinase (ALK)-positiven, fortgeschrittenen nicht kleinzelligen Bronchialkarzinoms (non small cell lung cancer, NSCLC). b) Patienten, bei denen eine Chemotherapie nicht angezeigt ist. Docetaxel oder Pemetrexed zur Behandlung von Patienten, bei denen eine Chemotherapie angezeigt ist (dies können insbesondere Patienten mit ECOG-Performance-Status 0, 1 und gegebenenfalls 2 sein). G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen gegenüber der Chemotherapie mit Docetaxel oder Pemetrexed. Erstattungsbetrag vereinbart. Best-Supportive-Care zur BeEin Zusatznutzen ist nicht handlung von Patienten, bei belegt. denen eine Chemotherapie nicht angezeigt ist (dies können insbesondere Patienten mit ECOG-Performance-Status 4, 3 und gegebenenfalls 2 sein). Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 39 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Dabrafenib – Tafinlar Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Tafinlar ist angezeigt zur Monotherapie von erwachsenen Patienten mit BRAF-V600-Mutation-positivem nicht resezierbarem oder metastasiertem Melanom. Vemurafenib Ein Zusatznutzen ist nicht Erstattungsbetrag belegt. vereinbart. Dabrafenib ist angezeigt in Kombination mit Trametinib (Mekinist) zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit nicht-resezierbarem oder metastasiertem Melanom mit einer BRAF-V600-Mutation. Vermurafenib Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen. (03.04.2014) Dabrafenib – Tafinlar Neues Anwendungsgebiet (17.03.2016) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 40 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Daclatasvir – ® Daklinza (19.02.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Daclatasvir (Daklinza ) wird in Kombination mit anderen Arzneimitteln zur Behandlung der chronischen Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV) bei Erwachsenen angewendet. Therapie bei Patienten mit cHCV Infektion a) Daclatasvir in Kombination mit Sofosbuvir Patientengruppe Genotyp Zweckmäßige Vergleichstherapie Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Genotyp 1 Ribavirin) oder Triple-Therapie (Kombination aus einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) b) Daclatasvir in b)Therapienaive Patienten Duale Therapie Kombination mit (mit kompensierter (Kombination aus Sofosbuvir (ggf. + Zirrhose) Peginterferon alfa und Ribavirin) Ribavirin) Genotyp 1 Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen. c) Daclatasvir in Therapieerfahrene Kombination mit Patienten Sofosbuvir (ggf. + Genotyp 1 Ribavirin) Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) oder Triple-Therapie (Kombination aus einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. d) Daclatasvir in Kombination mit Sofosbuvir + Ribavirin a) Therapienaive Patienten (ohne Zirrhose) G-BA-Bewertung Therapienaive Patienten (mit kompensierter Zirrhose) und therapieerfahrene Patienten Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Erstattungsbetrag festgesetzt Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Genotyp 3 e) Daclatasvir in Therapienaive Patienten Kombination mit und therapieerfahrene Sofosbuvir (ggf. + Patienten Ribavirin) Genotyp 4 Diese Seite drucken 41 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation Patientengruppe Therapie bei Genotyp Patienten mit cHCV Infektion f) Daclatasvir in Therapienaive Patienten Kombination mit Peginterferon alfa Genotyp 4 + Ribavirin Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen. g) Daclatasvir in Therapieerfahrene Kombination mit Patienten Peginterferon alfa Genotyp 4 + Ribavirin Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 42 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Dapagliflozin– ® Forxiga (06.06.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Forxiga ist angezeigt zur Behandlung von erwachsenen Patienten ab 18 Jahren mit Typ-2-Diabetes mellitus zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle. Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe G-BA-Bewertung (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Monotherapie bei Patienten, Zweckmäßige Vergleichsthebei denen Diät und Bewegung rapie: Sulfonylharnstoff (Gliden Blutzucker nicht ausreibenclamid, Glimepirid) chend kontrollieren, bei denen die Anwendung von Metformin aufgrund einer Unverträglichkeit als ungeeignet angesehen wird. Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b) Add-on Kombinationstherapie mit anderen blutzuckersenkenden Arzneimitteln einschließlich Insulin, wenn diese den Blutzucker zusammen mit einer Diät und Bewegung nicht ausreichend kontrollieren. Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b) Sulfonylharnstoff (Glibenclamid, Glimepirid) + Metformin Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit Der Hersteller hatte den Vertrieb in Deutschland ab dem 15.12.2013 vorübergehend eingestellt. Erstattungsbetrag vereinbart Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/42714.html Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 43 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Dapagliflozin/Metformin Xigduo® (07.08.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet Xigduo® ist bei erwachsenen Patienten im Alter von 18 Jahren und älter mit Typ-2Diabetes mellitus indiziert, als Ergänzung zu Diät und Bewegung zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle - bei Patienten, bei denen der Blutzucker mit der maximal verträglichen Dosis von Metformin allein nicht ausreichend kontrolliert wird. - in Kombination mit anderen blutzuckersenkenden Arzneimitteln einschließlich Insulin bei Patienten, bei denen der Blutzucker mit Metformin und diesen Arzneimitteln nicht ausreichend kontrolliert wird - Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit G-BA-Bewertung (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a ) Kombinationstherapie mit Metformin, wenn Metformin in der maximal verträglichen Dosis den Blutzucker zusammen mit einer Diät und Bewegung nicht ausreichend kontrolliert: _ a) Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) + Metformin a) b) Kombinationstherapie mit anderen blutzuckersenkenden Arzneimitteln außer Insulin, wenn der Blutzucker mit Metformin und diesen Arzneimitteln zusammen mit einer Diät und Bewegung nicht ausreichend kontrolliert wird: _ b) Humaninsulin + Metformin (Hinweis: Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin nicht ausreichend wirksam ist) c) Kombinationstherapie mit Insulin, wenn der Blutzucker mit Metformin und Insulin zusammen mit einer Diät und Bewegung nicht ausreichend kontrolliert wird: c) Humaninsulin + Metformin (Hinweis: Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin nicht ausreichend wirksam ist) Erstattungsbetrag vereinbart Zusatznutzen ist nicht belegt. _ _ b) Zusatznutzen ist nicht belegt. _ _ c) Zusatznutzen ist nicht belegt. bei Patienten, die bereits mit der Kombination aus Dapagliflozin und Metformin als separate Tabletten behandelt werden. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 44 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Dasabuvir – ® Exviera (16.07.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Dasabuvir (Exviera®) wird in Kombination mit anderen Arzneimitteln zur Behandlung der chronischen Hepatitis C (CHC) bei Erwachsenen angewendet. Zur spezifischen Aktivität gegen die verschiedenen Genotypen des Hepatitis-C-Virus (HCV) siehe Abschnitte 4.4 und 5.1. der Fachinformation. Indikation/Patientengruppe a) Therapienaive Patienten (ohne Zirrhose): Genotyp Genotyp 1a/1b Dasabuvir in Kombination mit Genotyp 1a Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir plus Ribavirin. Dasabuvir in Kombination mit Genotyp 1b Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir. b) Therapienaive Patienten (mit kompensierter Zirrhose): Dasabuvir in Kombination mit Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir plus Ribavirin c) Therapieerfahrene Patienten (ohne Zirrhose): Genotyp 1a/1b Genotyp 1a/1b Dasabuvir in Kombination mit Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir plus Ribavirin Genotyp 1a Dasabuvir in Kombination mit Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir Genotyp 1b d) Therapieerfahrene Patienten (mit Genotyp 1a/1b kompensierter Zirrhose): Dasabuvir in Kombination mit Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir plus Ribavirin 45 Zweckmäßige Vergleichstherapie Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart G-BA-Bewertung Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) oder Triple-Therapie (Kombination aus Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen (gegenüber TripleTherapie). Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) oder Triple-Therapie (Kombination aus einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) oder Triple-Therapie (Kombination aus einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen (gegenüber TripleTherapie). Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen. Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen (gegenüber TripleTherapie). Diese Seite drucken e) Therapienaive Patienten und therapieerfahrene Patienten mit einer HIV-Koinfektion: Genotyp 1a/1b Dasabuvir in Kombination mit Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir Genotyp 1b ohne Zirrhose Dasabuvir in Kombination mit Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir plus Ribavirin Genotyp 1a, Genotyp 1b mit kompensierter Zirrhose Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 46 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Decitabin– ® Dacogen Dacogen ist indiziert zur Behandlung erwachsener Patienten ab einem Alter von 65 Jahren mit neu diagnostizierter de novo oder sekundärer akuter myeloischer Leukämie (AML) gemäß der Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO), für die eine Standard-Induktionstherapie nicht in Frage kommt. (02.05.2013) Indikation / Patientengruppe ® Zweckmäßige Vergleichstherapie ® Dacogen ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) geringer Zusatznutzen Erstattungsbetrag vereinbart Gültig ab 01.11.2013 Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 47 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Dimethylfumarat – ® Tecfidera Dimethylfumarat (Tecfidera ) wird zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit schubförmig remittierender Multipler Sklerose angewendet. (16.10.2014) Indikation / Patientengruppe ® Die Fachinformation gibt in Abschnitt 5.1 wichtige Informationen über die Populationen, für die eine Wirksamkeit bestätigt wurde. Zweckmäßige Vergleichstherapie Interferon beta-1a oder Interferon beta-1b oder Glatirameracetat. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ein Zusatznutzen ist nicht Erstattungsbetrag belegt.* vereinbart Ergänzungen*: 08.01.2015, 23.06.2015, 07.01.2016 * Zu beachten: Änderungen bezüglich der Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Die Einleitung und Überwachung der Behandlung ist von einer Fachärztin/einem Facharzt für Neurologie oder von einer Fachärztin/einem Facharzt für Nervenheilkunde, mit Erfahrung in der Behandlung der Multiplen Sklerose, durchzuführen. Beschlussänderungen vom 08.01.15, 23.06.15 und 07.01.16 des G-BA konkretisieren entsprechende Überwachungsmaßnahmen vor und während der Behandlung. So werden unter anderem Angaben zur Durchführung von regelmäßigen Blutbildkontrollen (alle sechs bis acht Wochen), zur Untersuchung hinsichtlich klinischer Symptome einer opportunistischen Infektion (alle drei bis sechs Monate), zur Aufklärung über Risiken der Therapie (alle zwei Jahre) und zur regelmäßigen Durchführung von MRT-Aufnahmen aufgenommen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 48 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Dolutegravir/Abacavir/Lamivudin - Triumeq ist angezeigt zur Bea) nicht antiretroviral vorbehandelte (theraTriumeq® handlung von Infektionen mit pienaive) Erwachsene dem Humanen Immundefizienz(19.03.2015) Virus (HIV) bei Erwachsenen und Jugendlichen im Alter von über 12 Jahren, die mindestens 40 kg wiegen. b) nicht antiretroviral vorbehandelte (therapienaive) Jugendliche ab 12 Jahren c) antiretroviral vorbehandelte Erwachsene, für die eine Kombinationsbehandlung mit einem Integrase-Inhibitor die erste Therapieoption darstellt d) antiretrovirale vorbehandelte Erwachsene, für die eine Kombinationsbehandlung mit einem Integrase-Inhibitor eine nachrangige Therapieoption darstellt Zweckmäßige Vergleichstherapie a) Efavirenz in Kombination mit zwei Nukleosid/Nukleotidanaloga (Tenofovirdisoproxil plus Emtricitabin oder Abacavir plus Lamivudin) b) Efavirenz in Kombination mit Abacavir plus Lamivudin c) Raltegravir in Kombination mit einer individuellen BackboneTherapie in Abhängigkeit der Vortherapie(n) und unter Berücksichtigung des Grundes für den Therapiewechsel, insbesondere Therapieversagen aufgrund eines virologischen Versagens und etwaig einhergehender Resistenzbildung oder aufgrund von Nebenwirkungen. d+e) Individuelle antiretrovirale Therapie in Abhängigkeit der Vortherapie(n) und unter Berücksichtigung des Grundes für den Therapiewechsel, insbesondere Therapieversagen aufgrund eines virologischen Versagens und etwaig einhergehender Resistenzbildung oder aufgrund von Nebenwirkungen. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) a) Hinweis für einen beträcht- Erstattungspreis vereinbart lichen Zusatznutzen G-BA-Bewertung b) Zusatznutzen ist nicht belegt c) Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen d+e) Zusatznutzen ist nicht belegt e) antiretroviral vorbehandelte Jugendliche ab 12 Jahren Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.gba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. 49 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Dolutegravir Tivicay® (07.08.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Dolutegravir (Tivicay®) ist angea) nicht antiretroviral vorbehandelte (therazeigt in Kombination mit anderen pienaive) Erwachsene antiretroviralen Arzneimitteln zur Behandlung von Infektionen mit dem humanen ImmundefizienzVirus (HIV) bei Erwachsenen und bei Jugendlichen im Alter von über 12 Jahren. Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung a) Efavirenz in Kombination mit a) Beleg für einen beträchtlizwei Nukleosidchen Zusatznutzen /Nukleotidanaloga (Tenofovir plus Emtricitabin oder Abacavir plus Lamivudin) Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart b) nicht antiretroviral vorbehandelte (therab) Efavirenz in Kombination mit b) Zusatznutzen ist nicht pienaive) Jugendliche ab 12 Jahren Abacavir plus Lamivudin belegt c) antiretroviral vorbehandelte Erwachsene, c) Raltegravir in Kombination mit c) Hinweis auf einen gerinfür die eine Behandlung mit einem Ineiner individuellen Backbonegen Zusatznutzen tegrase-Inhibitor die erste Therapieoption Therapie in Abhängigkeit der darstellt Vortherapie(n) und unter Berücksichtigung des Grundes für den Therapiewechsel, insbesondere Therapieversagen aufgrund eines virologischen Versagens und etwaig einhergehender Resistenzbildung oder aufgrund von Nebenwirkungen. d) Zusatznutzen ist nicht d) antiretrovirale vorbehandelte Erwachsed) Individuelle antiretrovirale belegt ne, für die eine Behandlung mit einem InTherapie in Abhängigkeit der tegrase-Inhibitor eine nachrangige TheVortherapie(n) und unter Berapieoption darstellt rücksichtigung des Grundes für den Therapiewechsel, insbesondere Therapieversagen aufgrund eines virologischen Versagens und etwaig einhergehender Resistenzbildung oder aufgrund von Nebenwirkungen. e) antiretroviral vorbehandelte Jugendliche e) Zusatznutzen ist nicht e) Individuelle antiretrovirale Theab 12 Jahren belegt rapie in Abhängigkeit der Vortherapie(n) und unter Berücksichtigung des Grundes für den Therapiewechsel, insbesondere Therapieversagen aufgrund eines virologischen Versagens und etwaig einhergehender Resistenzbildung oder aufgrund von Nebenwirkungen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.gba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. 50 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Dulaglutid– Trulicity® Dulaglutid (Trulicity ®)* ist angezeigt zur Behandlung von Erwachsenen mit Typ 2 Diabetes mellitus, um eine verbesserte Blutzuckerkontrolle zu erreichen. (16.07.2015) Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe Monotherapie Sofern bei Patienten, für die die Einnahme von Metformin wegen Unverträglichkeit oder KontraIndikationen nicht angezeigt ist, durch Diät und Bewegung keine angemessene Blutzuckerkontrolle erreicht werden kann. a) In der Monotherapie, wenn Diät a) Sulfonylharnstoff (Glibenclamid und Bewegung alleine nicht zu oder Glimepirid) einer ausreichenden Blutzuckerkontrolle führen bei Patienten, bei denen Metformin wegen Gegenanzeigen oder Unverträglichkeiten nicht geeignet ist. Kombinationstherapie In Kombination mit anderen blutzuckersenkenden Arzneimitteln einschließlich Insulin, wenn durch diese zusammen mit Diät und Bewegung keine angemessene Blutzuckerkontrolle erreicht werden kann. b) In der ZweifachKombinationstherapie mit einem oralen Antidiabetikum. b1) In der Zweifachkombination mit Metformin G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b1) Metformin + Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) b1) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b2) In der Zweifachkombination mit b2) Metformin + Sulfonylharnstoff einem anderen oralen (Glibenclamid oder Glimepirid) blutzuckersenkenden Arzneimittel (außer Metformin) b2) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. c) In der DreifachKombinationstherapie mit zwei oralen Antidiabetika. c) Metformin + Humaninsulin c) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. d) In Kombination mit Insulin, mit oder ohne orales Antidiabetikum, wenn dieses, zusammen mit Diät und Bewegung, den Blutzucker nicht ausreichend kontrollieren. d) Metformin + Humaninsulin d) Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 51 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Edoxaban – ® Lixiana (21.01.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe a) Prophylaxe von Schlaganfällen und systemischen Embolien bei erwachsenen Patienten mit nicht-valvulärem Vorhofflimmern (NVAF) und einem oder mehreren Risikofaktoren wie kongestiver Herzinsuffizienz, Hypertonie, Alter ≥ 75 Jahren, Diabetes mellitus, Schlaganfall oder transitorischer ischämischer Attacke (TIA) in der Anamnese. a) Vitamin-K-Antagonisten b) Behandlung von tiefen Venenthrombosen (TVT) und b) Vitamin-K-Antagonisten Lungenembolien (LE) sowie Prophylaxe von rezidivierenden TVT und LE bei Erwachsenen. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Warfarin: Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen b) Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Warfarin: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 52 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Eliglustat – ® Cerdelga (01.10.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Eliglustat (Cerdelga ) ist für die Langzeitbehandlung von erwachsenen Patienten mit Morbus Gaucher Typ 1 (GD1) bestimmt, die in Bezug auf Cytochrom-P450 Typ 2D6 (CYP2D6) langsame Metabolisierer (poor metabolisers, PMs), intermediäre Metabolisierer (intermediate metabolisers, IMs) oder schnelle Metabolisierer (extensive metabolisers, EMs) sind.* Zweckmäßige Vergleichstherapie Eliglustat ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) nicht quantifizierbar Preisverhandlung abgeschlossen. *Praxisbesonderheit ® Cerdelga (Wirkstoff: Eliglustat) ist seit dem 01.04.2016 ab dem ersten Behandlungsfall als Praxisbesonderheit im Anwendungsgebiet mit Zusatznutzen laut G-BABeschluss vom 01.10.2015 anzuerkennen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit gilt nicht bei der Anwendung ® von Cerdelga außerhalb der gesetzlich bestimmten Bedingungen im Rahmen eines nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs („off lable use“). Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Eliglustat sollte nur durch in der Therapie von Patienten mit Morbus Gaucher Typ 1 oder anderen erblichen Stoffwechselerkrankungen erfahrene Ärzte erfolgen. Vor Beginn einer Behandlung mit Eliglustat muss bei den Patientinnen und Patienten eine CYP2D6-Genotypisierung vorgenommen werden, um deren CYP2D6Metabolisierungsstatus zu bestimmen. Eliglustat sollte bei Patientinnen und Patienten, die CYP2D6 ultraschnelle Metabolisierer sind oder bei unklarem Metabolisierungsstatus nicht angewendet werden. Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 53 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Elosulfase alfa – ® Vimizim (20.11.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Zweckmäßige Vergleichstherapie ® G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Elosulfase alfa (Vimizim ) ist zur Behandlung der Mukopolysacchari- Vimizim ist zugelassen als Ausmaß des ZusatznutErstattungsbetrag dose vom Typ IVA (Morquio A Syndrom, MPS IVA) bei Patienten aller Arzneimittel zur Behandlung zens: gering vereinbart Altersklassen indiziert. eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). (Unter Berücksichtigung verschiedener MorbidiDer medizinische Zusatznutzen tätskriterien sieht der Ggilt durch die Zulassung als BA einen geringen Zubelegt. satznutzen. Für die Behandlung infrage kommenden Patienten gibt der G-BA mit ca. 15 bis 95 Patienten jährlich an.) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 54 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Elvitegravir / Cobicistat / Emtricitabin / Tenofovirdisoproxil ® Stribild (05.12.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Stribild zur Behandlung der a) Therapienaive Patienten Infektion mit dem Humanen Immundefizienzvirus 1 (HIV1) bei Erwachsenen, die nicht antiretroviral vorbehandelt sind oder bei denen HIV-1 keine Mutationen aufweist, die bekanntermaßen mit Resistenzen gegen einen der drei antiretroviralen Wirkstoffe von ® Stribild assoziiert sind. b) Therapieerfahrene Patienten, bei denen HIV-1 keine Mutationen aufweist, die bekanntermaßen mit Resistenzen gegen einen der drei antiretroviralen Wirkstoffe von Stribild® assoziiert sind. Zweckmäßige Vergleichstherapie a) Efavirenz in Kombination mit zwei Nukleosid/Nukleotidanaloga (Tenofovirdisoproxil plus Emtricitabin oder Abacavir plus Lamivudin) G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Erstattungsbetrag wurde festgesetzt (durch Schiedsamt) b) Individuelle Therapie in b) Ein Zusatznutzen ist Abhängigkeit der nicht belegt. Vortherapie(n) und unter Berücksichtigung des Grundes für den Therapiewechsel, insbesondere Therapieversagen aufgrund eines virologischen Versagens und etwaig einhergehender Resistenzbildung oder aufgrund von Nebenwirkungen. Die Zulassung der Präparate ist jeweils zu beachten. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 55 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Empagliflozin– ® Jardiance Jardiance® ist bei Erwachsenen mit Typ-2-Diabetes mellitus zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle angezeigt als: (05.02.2015) Monotherapie: Wenn Diät und Bewegung allein zur Blutzuckerkontrolle nicht ausreichen, bei Patienten, bei denen die Anwendung von Metformin aufgrund einer Unverträglichkeit als ungeeignet erachtet wird. __________________________ Kombinationstherapie: In Kombination mit anderen blutzuckersenkenden Arzneimitteln einschließlich Insulin, wenn diese zusammen mit Diät und Bewegung zur Blutzuckerkontrolle nicht ausreichen (siehe Abschnitte 4.4, 4.5 und 5.1 für zurzeit vorliegende Daten zu verschiedenen Kombinationen). Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe G-BA-Bewertung a) In der Monotherapie, wenn Diät und Bewegung allein den Blutzucker nicht ausreichend kontrollieren und eine Anwendung von Metformin aufgrund von Unverträglichkeit als ungeeignet erachtet wird Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. ___________________________ b) In Kombination mit einem anderen blutzuckersenkenden Arzneimittel (außer Insulin), wenn dieses den Blutzucker zusammen mit einer Diät und Bewegung nicht ausreichend kontrolliert ____________________________ b1) In der Zweifachkombination mit Metformin: ____________________________ Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart Metformin + Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) b2) In der Zweifachkombination mit einem anderen blutzuckersenkenden Arzneimittel außer Metformin und Insulin: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Metformin + Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepiri Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 56 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Emtricitabin, Rilpivirin, Tenofovirdisoproxil – ® Eviplera (05.07.2012) (19.06.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Indikation / Patientengruppe Eviplera wird zur Behandlung von Infektionen mit dem Humanen Immundefizienz-virus Typ 1 (HIV-1) bei antiretroviral nicht vorbehandelten erwachsenen Patienten mit einer Viruslast von ≤ 100.000 HIV-1-RNA-Kopien/ml angewendet. Antiretroviral (ART) nicht vorbehandelte Patienten Neu zugelassenes Anwendungsgebiet vom 29. November 2013: Antiretroviral (ART) vorbehandelte Patienten Emtricitabin/Rilpivirin/Tenofovirdisoproxil (Eviplera®) wird zur Behandlung von Erwachsenen mit HIV-1-Infektion (Infektion mit dem Humanen Immundefizienzvirus Typ 1) und einer Viruslast von ≤ 100.000 HIV-1-RNA-Kopien/ml angewendet, bei denen HIV-1 keine Mutationen aufweist, die bekanntermaßen mit Resistenzen gegen die Klasse der nichtnukleosidischen ReverseTranskriptase-Hemmer (NNRTI), Tenofovir oder Emtricitabin assoziiert sind. [Erweiterung des Anwendungsgebiets um antiretroviral vorbehandelte Patienten ohne HIV-1 Mutationen, die bekanntermaßen mit Resistenzen assoziiert sind] Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Efavirenz in Kombination mit zwei Nukleosid/ Nukleotidanaloga (Tenofovir plus Emtricitabin oder Abacavir plus Lamivudin) Beleg für einen geringen Zusatznutzen gegenüber Efavirenz in Kombination mit Tenofovir plus Emtricitabin. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Preisverhandlung abgeschlossen Preis gilt ab 15.01.2013 Individuelle antiretrovirale Ein Zusatznutzen ist Therapie in Abhängigkeit der nicht belegt Vortherapie(n) und unter Berücksichtigung des Grundes für den Therapiewechsel, insbesondere Therapieversagen aufgrund eines virologischen Versagens und etwaig einhergehender Resistenzbildung oder aufgrund von Nebenwirkungen. Die jeweilige Zulassung der Präparate ist zu beachten. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 57 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Enzalutamid – ® Xtandi (20.02.2014) Enzalutamid – ® Xtandi Neu zugelassenes Anwendungsgebiet vom 28.11.2014 Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe ® Enzalutamid (Xtandi ) ist angezeigt zur Behandlung erwachsener Männer mit metastasiertem kastrationsresistentem Prostatakarzinom, deren Erkrankung während oder nach einer Chemotherapie mit Docetaxel fortschreitet.* ® Enzalutamid (Xtandi ) ist angezeigt zur Behandlung erwachsener Männer mit metastasiertem kastrationsresistentem Prostatakarzinom mit asymptomatischem oder mild symptomatischem Verlauf nach Versagen der Androgenentzugstherapie, bei denen eine Chemotherapie klinisch noch nicht indiziert ist. Best-Supportive-Care* (z. B. adäquate Schmerztherapie). Das abwartende Vorgehen unter Beibehaltung der bestehenden konventionellen Androgendeprivation die kombinierte, maximale Androgenblockade mit einem nichtsteroidalen Antiandrogen (Flutamid, Bicalutamid) oder Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen. *Als Best-Supportive-Care wird die Therapie verstanden, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität gewährleistet. oder gegebenenfalls (18.06.2015) G-BA-Bewertung Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen gegenüber dem abwartenden Vorgehen unter Beibehaltung der bestehenden konventionellen Androgendeprivation. Erstattungsbetrag vereinbart. Praxisbesonderheit: ® *Für Xtandi (Wirkstoff: Enzalutamid) sind seit dem 01.09.2014 Verordnungen ab dem ersten Behandlungsfall als Praxisbesonderheit nach § 106 Abs. 5a SGB V anzuerkennen in dem Anwendungsgebiet mit Zusatznutzen laut G-BA-Beschluss vom 20.02.2014. ® Xtandi (Wirkstoff: Enzalutamid) ist seit dem 01.10.2015 ab dem ersten Behandlungsfall als Praxisbesonderheit nach § 106 Abs. 5a SGB V anzuerkennen ausschließlich in den Anwendungsgebieten mit einem Zusatznutzen laut G-BA-Beschluss vom 20.02.2014 und G-BABeschluss vom 18.06.2015. Abirateronacetat unter Beibehaltung der bestehenden Androgendeprivation). Qualitätsgesicherte Anwendung: Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Enzalutamid soll nur durch in der Therapie von Patienten mit Prostatakarzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und ® Onkologie sowie Fachärzte für Urologie und weitere an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen. Xtandi darf nur bei Patienten mit ECOG-Leistungsstatus 0,1 oder 2 angewendet werden. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 58 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Eribulin – ® Halaven Eine Halaven -Monotherapie ist indiziert für die Behandlung von Patienten mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs, bei denen nach mindestens zwei Chemotherapien zur Behandlung einer fortgeschrittenen Brustkrebserkrankung eine weitere Progression eingetreten ist. Die Vortherapien sollen ein Anthrazyklin und ein Taxan enthalten haben, es sei denn, diese Behandlungen waren ungeeignet für den Patienten. (19.04.2012)* Neuer Beschluss: 22.01.2015 *Die Angaben zu Eribulin in der Fassung des Beschlusses vom 19.04.2012 wurden aufgehoben ® Indikation / Patientengruppe a) Patientinnen, die nicht mehr mit Taxanen oder Anthrazyklinen behandelt werden können. Zweckmäßige Vergleichstherapie a) Patientenindividuell bestimmte Chemotherapie unter Verwendung der Wirkstoffe als Monotherapie mit Capecitabin, Vinorelbin b) Patientinnen, die für eine erneute b) patientenindividuell bestimmAnthrazyklin- oder taxanhaltige Behand- te Chemotherapie mit einer lung infrage kommen. erneuten Anthrazyklin- oder taxanhaltigen Therapie c) Patientinnen mit HER2-positivem Brustkrebs, für die eine Anti-HER2Therapie angezeigt ist. Erweiterung des bisherigen Anwendungsgebietes auf Patienten, bei denen nach einer Chemotherapie zur Behandlung einer fortgeschrittenen Brustkrebserkrankung eine weitere Progression eingetreten ist (Anwendung in einer früheren Therapielinie). Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf das gesamte Anwendungsgebiet. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen Erstattungsbetrag vereinbart b) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt c) Es wird davon ausgegangen, c) Ein Zusatznutzen gilt dass in der Behandlung von als nicht belegt Patientinnen mit HER2positivem Brustkrebs, bei der Therapieentscheidung für eine Behandlung mit Eribulin laut vorliegendem Anwendungsgebiet, die Behandlungsoption einer Anti-HER2-3 Therapie eingehend berücksichtigt und als nicht angezeigt beurteilt worden ist. Sofern angezeigt Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 59 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Evolocumab – ® Repatha * Zugelassenes Anwendungsgebiet a) Hypercholesterinämie und gemischte Dyslipidämie a1) Patienten, bei denen eine Statintherapie infrage kommt (09.03.2016)* Repatha wird bei a2) Patienten, bei denen eine Erwachsenen mit primärer Statintherapie aufgrund von Hypercholesterinämie Statinintoleranz oder (heterozygot familiär und Kontraindikationen nicht nicht-familiär) oder infrage kommt gemischter Dyslipidämie zusätzlich zu diätetischer Therapie angewendet: • in Kombination mit einem a3) Patienten, bei denen Statin oder einem Statin mit medikamentöse und anderen lipidsenkenden diätetische Optionen zur Therapien bei Patienten, die Lipidsenkung ausgeschöpft mit der maximal tolerierbaren worden sind Statin-Dosis die LDL-C-Ziele nicht erreichen, oder • allein oder in Kombination mit anderen lipidsenkenden Therapien bei Patienten mit Statinintoleranz oder für welche ein Statin kontraindiziert ist. b) Homozygote familiäre Hypercholesterinämie Repatha wird bei Erwachsenen und Jugendlichen im Alter von 12 Jahren und älter mit homozygoter familiärer Hypercholesterinämie in Kombination mit anderen lipidsenkenden Therapien angewendet. Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe a1) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. a2) andere (als Statine) Lipidsenker (Fibrate, Anionenaustauscher, Cholesterinresorptionshem mer) als Monotherapie und diätetische Therapie zur Lipidsenkung a2) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. a3) LDL-Apherese (als „ultima ratio“ bei therapierefraktären Verläufen) ggf. mit begleitender medikamentöser lipidsenkender Therapie a3) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b1) maximal tolerierte medikamentöse und diätetische Therapie zur Lipidsenkung. Patienten, bei denen medikamentöse und diätetische Optionen zur Lipidsenkung nicht ausgeschöpft worden sind b1) b2) Patienten, bei denen medikamentöse und diätetische Optionen zur Lipidsenkung ausgeschöpft worden sind und die keine LDLApheresebehandlung erhalten bzw. b2+3) LDL-Apherese (als „ultima ratio“ bei therapierefraktären Verläufen) ggf. mit begleitender medikamentöser lipidsenkender Therapie. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a1) maximal tolerierte medikamentöse und diätetische Therapie zur Lipidsenkung b1) Die Wirkung von Repatha auf kardiovaskuläre Morbidität b3) und Mortalität wurde bisher noch nicht nachgewiesen. G-BA-Bewertung Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b2+3) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. die zugleich eine LDL – Apheresebehandlung erhalten * Seit Februar 2016 läuft ein Stellungnahmeverfahren zur Regelung der Verordnungsfähigkeit des Lipidsenkers Evolocumab in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie. Hiernach soll, neben den allgemeinen Einschränkungen für die Verordnung von Lipidsenkern, die Verordnungsfähigkeit für Evolocumab auf bestimmte definierte Patienten mit familiärer, homozygoter Hypercholesterinämie oder mit heterozygot oder nicht-familiärer Hypercholesterinämie oder gemischter Dyslipidämie abhängig vom bisherigen Behandlungsverlauf eingeschränkt werden. Darüber hinaus soll die Verordnungsfähigkeit auf Kardiologen, Nephrologen, Diabetologen, Endokrinologen 60 oder Ambulanzen für Lipidstoffwechselstörungen tätige Ärzte eingeschränkt werden. https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/16/#tab/beschluesse Ein entsprechender Beschluss könnte im Laufe des Jahres 2016 in Kraft treten. Diese Seite drucken inweis: Es bestehen ausführliche Informationen zu den Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 61 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Extrakt aus Cannabis sativa L., folium cum flore (Wirkstoffkombination Delta9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD)) – ® Sativex Sativex wird angewendet zur Symptomverbesserung bei Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund von Multipler Sklerose (MS), die nicht angemessen auf eine andere anti-spastische Arzneimitteltherapie angesprochen haben und die eine klinisch erhebliche Verbesserung von mit der Spastik verbundenen Symptomen während eines Anfangstherapieversuchs aufzeigen. (21.06.2012) Indikation / Patientengruppe ® Zweckmäßige Vergleichstherapie Optimierte Standardtherapie mit Baclofen oder Tizanidin oder Wirkstoffen, die zur Behandlung von Spastik bei neurologischer Grunderkrankung zugelassen sind, unter Berücksichtigung der zugelassenen Dosierungen. Es sollen mindestens zwei vorangegangene Therapieversuche erfolgt sein, in denen jeweils verschiedene orale Spasmolytika, davon mindestens ein Arzneimittel mit Baclofen oder Tizanidin, optimiert eingesetzt sind. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen. Preisverhandlung abgeschlossen Preis gilt ab 01.07.2012 Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 62 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Fampridin – ® Fampyra Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Fampyra ist zur Verbesserung der Gehfähigkeit von erwachsenen Patienten mit Multipler Sklerose (MS) mit Gehbehinderung indiziert (EDSS 4-7). (02.08.2012) Zweckmäßige Vergleichstherapie Die zweckmäßige Vergleichstherapie zur Verbesserung der Gehfähigkeit von erwachsenen Patienten mit Multipler Sklerose (MS) ist Krankengymnastik entsprechend der Heilmittelrichtlinie unter der Voraussetzung einer optimierten MSStandardtherapie (einschließlich einer symptomatischen Therapie mit gegebenenfalls Spasmolytika). G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen nicht belegt. Preisverhandlung abgeschlossen Da die erforderlichen Nachweise nicht vollständig vorgelegt worden sind, gilt der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt (§ 35a Abs. 1 Satz 5 SGB V). Preis gilt ab 01.09.2012 Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 63 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Fidaxomicin – ® Dificlir Dificlir ist indiziert bei Erwachsenen zur Behandlung von Clostridiumdifficile-Infektionen (CDI), auch bekannt unter der Bezeichnung Clostridiumdifficile-assoziierte Diarrhö (CDAD). (04.07.2013) Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe a) Patienten mit milden behandlungspflichtigen Krankheitsverläufen von Clostridium-difficileassoziierten-Diarrhöen Metronidazol G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Offizielle Leitlinien zum angemessenen Gebrauch von Antibiotika sollten berücksichtigt werden. Erstattungsbetrag vereinbart. b) Patienten mit schweren und/oder rekurrenten Krankheitsverläufen von Clostridium-difficileassoziierten-Diarrhöen Vancomycin Beleg für einen beträchtlichen Zusatznutzen. Preis gültig ab 01.02.2014 Diese Seite drucken 64 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet* Fingolimod – Gilenya®* Gilenya ist als krankheitsmodifizierende Monotherapie von hochaktiver schubförmigremittierend verlaufender Multipler Sklerose bei folgenden Gruppen erwachsener Patienten angezeigt: - Patienten mit hoher Krankheitsaktivität trotz Behandlung mit mindestens einer krankheitsmodifizierenden Therapie*. Dabei kann es sich um Patienten handeln, die nicht auf einen vollständigen und angemessenen (normalerweise mindestens ein Jahr andauernden) Zyklus mindestens einer krankheitsmodifizierenden Therapie angesprochen haben. Diese Patienten sollten während der Therapie im vorangegangenen Jahr mindestens einen Schub gehabt haben und sie sollten mindestens neun T2-hyperintense Läsionen im kranialen MRT oder mindestens eine Gadolinium-anreichernde Läsion aufweisen. Ein Patient, der nicht auf die Therapie anspricht („Non-Responder“), lässt sich ebenso als ein Patient mit einer im Vergleich zum Vorjahr unveränderten oder vermehrten Schubrate oder anhaltend schweren Schüben definieren. - Patienten mit rasch fortschreitender, schwerer schubförmigremittierend verlaufender Multipler Sklerose, definiert durch zwei oder mehr Schübe mit Behinderungsprogression in einem Jahr, und mit einer oder mehr Gadolinium-anreichernden Läsionen im MRT des Gehirns oder mit einer signifikanten Erhöhung der T2Läsionen im Vergleich zu einer kürzlich durchgeführten MRT. Zulassung* vom 23.05.2014 (01.10.2015) *Achtung: Zulassungs-Änderung Ende 2015 (s. Fachinfo). Patientengruppe b) ist nicht mehr von der Zulassung umfasst. Neuer Beschluss des G-BAs ist Mitte Mai 2016 zu erwarten. Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe G-BA-Bewertung (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Patienten mit hochaktiver schubförmigremittierend verlaufender Multipler Sklerose mit hoher Krankheitsaktivität, die nicht auf einen vollständigen und angemessenen normalerweise mindestens ein Jahr andauernden Zyklus mit mindestens einer krankheitsmodifizierenden Therapie (Interferon-β)angesprochen haben (Dauer der Vorbehandlung mit mindestens einer krankheitsmodifizierenden Therapie ≥ 1 Jahr) ____________________________________ a) Glatirameracetat a) Der Zusatznutzen ist nicht belegt. ____________________________ _______________________ b) *Patienten mit hochaktiver schubförmigremittierend verlaufender Multipler Sklerose mit hoher Krankheitsaktivität, die noch keine ausreichende krankheitsmodifizierende Therapie (mit Interferon-β) erhalten haben (Dauer der Vorbehandlung mit Interferon-β < 1 Jahr) b) *Fortführung der mit BetaInterferonen begonnenen krankheitsmodifizierenden Therapie mit einer gemäß Zulassung optimierten Dosierung bis zu einem angemessenen Zyklus (normalerweise mindestens ein Jahr andauernd). b) *Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Interferon-β 1a: ____________________________________ ____________________________ _______________________ c) Patienten mit rasch fortschreitender schwerer schubförmig-remittierend verlaufender Multipler Sklerose c) c) Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Interferon-β 1a: Glatirameracetat oder BetaInterferone 1a oder 1b Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit Erstattungsbetrag vereinbart. Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen. Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 65 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Fluticason furoat/Vilanterol – ® ® Relvar Ellipta Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Therapeutisches Gebiet: Asthma/COPD Zweckmäßige Vergleichstherapie Wirkstoffkombinationen der Festbetragsgruppe „Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2Sympahtomimetika, Gruppe 1“ (20.03.2014) 66 G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen gilt als nicht belegt Festbetrag Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Gaxilose/LacTest (04.02.2016) TM Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie Dieses Arzneimittel ist ein Diagnostikum. LacTest wird angewendet zur H2-Atemtest Diagnose der Hypolactasie bei Erwachsenen und älteren Patienten mit klinischen Symptomen einer Lactoseintoleranz. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Da der Hersteller kein Opt-Out Dossier eingereicht hat, (Hersteller hat Arzneimittel gilt der Zusatznutzen als zurückgezogen) nicht belegt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 67 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Ibrutinib – Imbruvica® (16.04.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Ibrutinib (IMBRUVICA®) ist indiziert zur Behandlung erwachsener Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem Mantelzell-Lymphom (MCL). ® 2a) IMBRUVICA ist indiziert a) zur Behandlung erwachsener Patienten mit chronischer lymphatischer Leukämie (CLL), die mindestens eine vorangehende Therapie erhalten haben, oder Indikation / Patientengruppe 1) 2b) zur Erstlinien-Therapie b) bei Patienten mit einer 17p-Deletion oder einer TP53-Mutation, die für eine Chemo- Immuntherapie nicht geeignet sind. Zweckmäßige Vergleichstherapie Ibrutinib ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (OrphanDrug). Behandlung erwachsener Patienten mit chronischer lymphatischer Leukämie (CLL), die mindestens eine vorangehende Therapie erhalten haben Erstlinien-Therapie bei mit einer 17p-Deletion TP53-Mutation, die Chemo-Immuntherapie eignet sind Patienten oder einer für eine nicht ge- Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Nicht quantifizierbar. Erstattungsbetrag vereinbart a) Nicht quantifizierbar. Der G-BA bestimmt das Ausmaß des Zusatznutzens. b) Nicht quantifizierbar. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 68 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Idebenon – ® Raxone Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Idebenon (Raxone®) wird zur Behandlung von Sehstörungen bei jugendlichen und erwachsenen Patienten mit Leberscher Hereditärer Optikusneuropathie (LHON) angewendet. (17.03.2016) Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) ® Raxone ist zugelassen als Ausmaß des Arzneimittel zur Behandlung Zusatznutzens nicht eines seltenen Leidens quantifizierbar. („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 69 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Idelalisib – ® Zydelig Idelalisib (Zydelig ) wird in Kombination mit Rituximab zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit chronischer lymphatischer Leukämie (CLL) angewendet: (19.03.2015) ® 1) die mindestens eine vorangehende Therapie erhalten haben, oder 2) Als Erstlinientherapie bei Vorliegen einer 17p-Deletion oder einer TP53-Mutation bei Patienten, die für eine Chemoimmuntherapie ungeeignet sind. 3) Idelalisib (Zydelig®) wird als Monotherapie zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit follikulärem Lymphom (FL), das refraktär gegenüber zwei vorausgegangenen Therapielinien ist, angewendet. Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) 1) Zur Behandlung von Patienten mit chronischer lymphatischer Leukämie (CLL), die mindestens eine vorangehende Therapie erhalten haben. Erstattungsbetrag festgesetzt Teilpopulation 1a Patienten mit rezidivierender CLL, für die eine Chemotherapie angezeigt ist Teilpopulation 1a Eine Chemotherapie in Kombination mit Rituximab nach Maßgabe des Arztes, unter Beachtung des Zulassungsstatus Teilpopulation 1a Da erforderliche Nachweise nicht vorgelegt worden sind, gilt der Zusatznutzen als nicht belegt. Teilpopulation 1b Patienten mit rezidivierender CLL, für die eine Chemotherapie nicht angezeigt ist Teilpopulation 1b Best-Supportive-Care Teilpopulation 1b Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen Teilpopulation 1c Patienten mit refraktärer CLL, für die eine Chemotherapie oder Therapie mit Ofatumumab angezeigt ist Teilpopulation 1c Eine patientenindividuelle, optimierte Therapie nach Maßgabe des Arztes, unter Beachtung des Zulassungsstatus Teilpopulation 1c Da erforderliche Nachweise nicht vorgelegt worden sind, gitl der Zusatznutzen als nicht belegt. Teilpopulation 1d Patienten mit refraktärer CLL, für die eine Chemotherapie oder Therapie mit Ofatumumab nicht angezeigt ist Teilpopulation 1d Best-Supportive-Care 2) Zur Erstlinientherapie der chronischen lymphatischen Leukämie (CLL) bei Vorliegen einer 17p-Deletion oder einer TP53-Mutation bei Patienten, die für eine Chemoimmuntherapie ungeeignet sind. 2) Best-Supportive-Care Teilpopulation 1d Da erforderliche Nachweise nicht vorgelegt worden sind, gilt der Zusatznutzen als nicht belegt. Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen 3) Zur Behandlung von Patienten mit follikulärem Lymphom (FL), das refraktär gegenüber zwei vorausgegangenen Therapielinien ist. 3) Best-Supportive-Care Da erforderliche Nachweise nicht vorgelegt worden sind, gilt der Zusatznutzen als nicht belegt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 70 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indacaterol/Glycopyrronium – Bronchialerweiternde ® Ultibro Breezhaler Erhaltungstherapie zur ® Xoterna Breezhaler Symptomlinderung bei erwachsenen Patienten mit (08.05.2014) chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie a) Patienten mit COPD Stufe II G-BA-Bewertung (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen b) Patienten mit COPD Stufe III mit höchstens einer Exazerbation pro Jahr Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit Preisverhandlung abgeschlossen. langwirksame Beta-2b) Hinweis für einen Sympathomimetika (Formoterol geringen oder Salmeterol) oder Zusatznutzen langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen c) Patienten mit COPD Stufe IV mit höchstens einer Exazerbation pro Jahr c) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. (Hintergrund: Es lagen keine auswertbaren Daten vor.) d) Patienten mit COPD Stufe III und Stufe IV mit ≥ 2 Exazerbationen pro Jahr langwirksame Beta-2Sympathomimetika (Formoterol oder Salmeterol) oder langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen zusätzlich inhalative Corticosteroide d) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. (Hintergrund: Es lagen keine auswertbaren Daten vor.) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 71 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Ingenolmebutat – ® Picato Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Picato ist indiziert für die topische Behandlung von nichthyperkeratotischen, nichthypertrophen Aktinischen Keratosen bei Erwachsenen. (04.07.2013) Zweckmäßige Vergleichstherapie Diclofenac-Hyaluronsäure Gel (3 %) oder 5-Fluorouracil (5FU) in der topischen Anwendung oder (chirurgische) Kryotherapie bei der Behandlung von Einzelliäsionen. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Erstattungsbetrag vereinbart. Preis gültig ab 01.02.2014 Diese Seite drucken 72 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Insulin degludec– ® Tresiba (16.10.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Insulin degludec (Tresiba ) ist angezeigt zur Behandlung des Diabetes mellitus bei Erwachsenen. Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b) Kombinationstherapie mit einem oder mehreren oralen Antidiabetika zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 bei Erwachsenen Metformin plus Humaninsulin Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. (Hinweis: Wenn Metformin gemäß Fachinformation nicht geeignet ist, ist Humaninsulin als Therapieoption einzusetzen) ____________________________ Humaninsulin plus ggf. Metformin ____________________________ Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. (Hinweis: In der Kombination mit Bolusinsulin (ohne orales Antidiabetikum) im Rahmen einer ICT ist eine zusätzliche Metformin-Gabe nicht regelhaft indiziert) ____________________________ Humaninsulin ____________________________ Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. ____________________________ d) Behandlung des Diabetes mellitus Typ 1 bei Erwachsenen Neues Anwendungsgebiet (04.12.2014) ® Insulin degludec (Tresiba ) ist angezeigt zur Behandlung des Diabetes mellitus bei Erwachsenen. G-BA-Bewertung a) Monotherapie zur Behandlung Humaninsulin des Diabetes mellitus Typ 2 bei Erwachsenen ____________________________ ___________________________ ___________________________ c) Kombinationstherapie mit Bolusinsulin (mit oder ohne einem oder mehreren oralen Antidiabetika) zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 bei Erwachsenen Insulin degludec– ® Tresiba Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe Kombination von Insulin degludec mit GLP-1-Rezeptoren-Agonisten zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 bei Erwachsenen. Metformin plus Humaninsulin ___________________________ Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Erstattungsbetrag wurde (durch Schiedsamt) festgesetzt. Für Tresiba wurde für Ende September 2015 die Vertriebseinstellung für Deutschland angekündigt (Einstellung erfolgte zum 15. Januar 2016). Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. (Der Hersteller hat für das neue Anwendungsgebiet kein Dossier eingereicht) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 73 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Insulin degludec/Liraglutid– Xultophy® (15.10.2015) Insulin degludec/Liraglutid– Xultophy® 04.02.2016 (Anwendungsgebiet laut Zulassung vom 25.06.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe G-BA-Bewertung Xultophy® wird zur Behandlung a) Insulin degludec/Liraglutid in Metformin plus Humaninsulin des Diabetes mellitus Typ 2 bei Kombination mit oralen Antidiabetika zur Behandlung des Erwachsenen angewendet, um in Kombination mit oralen blutDiabetes mellitus Typ 2, wenn zuckersenkenden Arzneimitteln eine orale antidiabetische die Blutzuckerkontrolle zu verKombinationstherapie zur Blutbessern, wenn diese Mittel allein zuckerkontrolle nicht ausreicht. oder in Kombination mit (einem GLP-1-Rezeptor-Agonisten ____________________________ ___________________________ oder*) Basalinsulin den Blutzuckerspiegel nicht ausreichend b) Insulin degludec/Liraglutid in b1) In der Kombination mit Metforregulieren. Kombination mit oralen Antimin diabetika zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2, wenn b2) In Kombination mit oralen * zur Kombination mit einem diese oralen Antidiabetika in Antidiabetika (außer MetforGLP-1-Rezeptor-Agonisten min) Kombination mit Basalinsulin erfolgt noch ein separater Bezur Blutzuckerkontrolle nicht schluss (s. u.) ausreichen. Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Xultophy wird zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 bei Erwachsenen angewendet, um in Kombination mit oralen blutzuckersenkenden Arzneimitteln die Blutzuckerkontrolle zu verbessern, wenn diese Mittel allein oder in Kombination mit einem GLP-1-RezeptorAgonisten oder Basalinsulin den Blutzuckerspiegel nicht ausreichend regulieren. Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Metformin plus Humaninsulin Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) ___________________________ b1) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b2) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. (Hinweis: Wenn Metformin gemäß Fachinformation nicht geeignet ist, ist Humaninsulin als TherapieOption einzusetzen) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 74 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Ipilimumab – ® Yervoy Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Yervoy® ist zur Behandlung von fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanomen bei Erwachsenen, die bereits zuvor eine Therapie erhalten haben, indiziert. (02.08.2012) (05.06.2014) Neu zugelassenes Anwendungsgebiet vom 31.10.2013: Yervoy® ist zur Behandlung von fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanomen bei Erwachsenen indiziert. a) Patienten mit BRAF-V600Mutation-negativem Melanom b) Patienten mit BRAF-V600Mutation-positivem Melanom Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Die zweckmäßige Vergleichstherapie zur Behandlung von fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanomen bei Erwachsenen, die bereits zuvor eine Therapie erhalten haben, ist Best-Supportive-Care (BSC). Best-Supportive-Care ist die Therapie, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität gewährleistet. a) Dacarbazin Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen b) Vemurafenib b) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Preisverhandlung abgeschlossen Preis gilt ab 01.08.2012 a) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Hinweis: Es bestehen ausführliche Informationen zu den Anforderungen an einer qualitätsgesicherten Anwendung Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 75 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Ivacaftor – TM Kalydeco (07.02.2013) Ivacaftor – ® Kalydeco (19.02.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe TM Ivacaftor (Kalydeco ) von Patientengruppe Kinder (6 bis 11 Jahre) Vertex Pharmaceuticals wird angewendet zur Behandlung der zystischen Fibrose bei Patienten im Alter von 6 Patientengruppe Jugendliche (ab 12 Jahren oder älter mit einer Jahre) und Erwachsene G551D-Mutation im CFTRGen. ® Neues Anwendungsgebiet (Kalydeco ) ist angezeigt zur Behandlung der zystischen Fibrose (CF, Mukoviszidose) bei Patienten ab 6 Jahren mit einer der folgenden Gating-Mutationen (Klasse III) im CFTR Gen: G551D, G1244E, G1349D, G178R, G551S, S1251N, S1255P, S549N oder S549R. Zweckmäßige Vergleichstherapie Ivacaftor ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ausmaß des Zusatznutzens: Geringer Zusatznutzen Erstattungsbetrag vereinbart. Ausmaß des Zusatznutzens: Beträchtlich Ausmaß des Zusatznutzens: Geringer Zusatznutzen Erweiterung des Anwendungsgebiets um die folgenden GatingMutationen G1244E, G1349D, G178R, G551S, S1251, S1255P, S549N und S549R Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 76 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Ivermectin – ® Soolantra Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe ® Ivermectin (Soolantra ) wird angewendet bei erwachsenen Patienten zur topischen Behandlung von entzündlichen Läsionen der (papulopustulösen) Rosazea. (27.11.2015) Azelainsäure oder Doxycyclin (oral) oder Metronidazol (topisch). G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen gilt als nicht belegt* *(Der Hersteller hat kein Dossier eingereicht.) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 77 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Lebende Larven von Lucilia sericata – ® ® BioBag und BioMonde (Freie Larven) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Debridement belegter chronischer oder schwer heilender Wunden, wenn eine instrumentalchirurgische Behandlung nicht erwünscht ist. (20.11.2014) Zweckmäßige Vergleichstherapie Die zweckmäßige Vergleichstherapie für das Debridement belegter chronischer oder schwer heilender Wunden ist eine patientenindividuell geeignete Debridement-Technik nach Wahl des Arztes. Kriterien für die Auswahl der DebridementTechnik sind unter anderem der Wundtyp, sowie die Lokalisation und Größe der Wunde. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ein Zusatznutzen gilt als nicht belegt.* Erstattungspreis wurde festgesetzt (Schiedsamt) Seit 15.06.2015 außer Vertrieb für den ambulanten Sektor. Für die stationäre Versorgung stehen Klinikpackungen weiterhin zur Verfügung. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. * Anmerkung: Mit BioBag® und BioMonde® (Freie Larven) stehen zugelassene Arzneimittel zur Verfügung. Diese dürfen nur von medizinischem Fachpersonal mit Erfahrung in der Therapie mit Fliegenlarven angewendet werden. Da der Hersteller keine/unvollständige Unterlagen beim G-BA eingereicht hat, gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt. Diese Seite drucken 78 Wirkstoff / Fertigarzneimittel Zugelassenes Patientengruppe und Genotyp (Beschluss in Kraft getreten Anwendungsgebiet Therapie am) Genotyp 1* Ledipasvir/Sofosbuvir – Ledipasvir/Sofosbuvir a) Therapienaive (Harvoni®) wird bei Patienten (ohne Harvoni® Erwachsenen zur Zirrhose) Ledipasvir/Sofosbuvir Behandlung der (21.05.2015) chronischen Hepatitis C (CHC) angewendet. b) Therapienaive Genotyp 1* Patienten (mit kompensierter Zirrhose Ledipasvir/Sofosbuvir c) Therapieerfahrene Genotyp 1* Patienten (ohne Zirrhose, mit kompensierter Zirrhose Ledipasvir/Sofosbuvir d) Therapienaive Genotyp 3* Patienten (mit kompensierter Zirrhose) und therapieerfahrene Patienten Ledipasvir/Sofosbuvir in Kombination mit Ribavirin Zweckmäßige Vergleichstherapie Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) G-BA-Bewertung Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart oder Triple-Therapie (Kombination aus einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) Anhaltspunkt für Duale Therapie einen beträchtlichen (Kombination aus Zusatznutzen. Peginterferon alfa und Ribavirin) Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen. oder Triple-Therapie (Kombination aus einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) Duale Therapie Zusatznutzen nicht (Kombination aus belegt. Peginterferon alfa und Ribavirin) 79 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Lenvatinib – ® Lenvima (17.11.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Lenvatinib (Lenvima ) ist indiziert für die Behandlung von erwachsenen Patienten mit progressivem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem differenziertem (papillärem/follikulärem/Hürthle-Zell-) Schilddrüsenkarzinom (DTC), das nicht auf eine Radiojodtherapie (RAI) angesprochen hat. Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) ® Lenvatinib ist zugelassen als Ausmaß des Arzneimittel zur Behandlung Zusatznutzens nicht eines seltenen Leidens quantifizierbar. („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 80 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Patientengruppe und Therapie Genotyp Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung e) Therapienaive Patienten und therapieerfahrene Patienten Ledipasvir/Sofosbuvir Genotyp 4* Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen. f) Therapienaive Patienten und therapieerfahrene Patienten mit einer HIV-Koinfektion Ledipasvir/Sofosbuvir g) Patienten mit dekompensierter Zirrhose Ledipasvir/Sofosbuvir in Kombination mit Ribavirin Genotyp 1* Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen. Genotyp 1* Best-Supportive-Care Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) *Vorkommen in Europa: Genotyp 1 ca. 60 %, Genotyp 2 ca. 27 %, Genotyp 3 rund 2 % Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 81 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Linaclotid – ® Constella Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Constella ist angezeigt zur symptomatischen Behandlung des mittelschweren bis schweren Reizdarmsyndroms mit Obstipation (RDSO) bei Erwachsenen. (17.10.2013) Zweckmäßige Vergleichstherapie Ernährungsumstellung entsprechend ärztlicher Beratung sowie symptomorientierte Behandlung (Obstipation, Blähungen, Krämpfe, Schmerzen) G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Keine Einigung auf Erstattungsbetrag (14.04.2014). ® Hersteller will Constella in Deutschland nicht weiter vertreiben. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 82 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Linagliptin* – ® Trajenta (21.02.2013) (erneute Bewertung) (29.03.2012)* (erste Bewertung)* Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Trajenta ist bei erwachsenen Patienten mit Typ-2-Diabetes mellitus zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle indiziert: Indikation / Patientengruppe Monotherapie Zweckmäßige Vergleichstherapie Sulfonylharnstoff (Glibenclamid, Glimepirid) Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit G-BA-Bewertung (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen nicht belegt als Monotherapie • bei Patienten, wenn Diät und Bewegung allein zur Blutzuckerkontrolle nicht ausreichen und für die Metformin wegen Unverträglichkeit ungeeignet oder aufgrund einer Nierenfunktionsstörung kontraindiziert ist. ® * Linagliptin (Trajenta ) wurde zum 01.10.2011 formal in Verkehr gebracht, im deutschen Markt jedoch nicht zur Verfügung gestellt. als Kombinationstherapie Zweifachkombinationstherapie Linagliptin + Metformin • in Kombination mit Metformin, wenn Diät und Bewegung sowie eine MetforminMonotherapie zur Blutzuckerkontrolle nicht ausreichen. Sulfonylharnstoff (Glibenclamid, Glimepirid) + Metformin Zusatznutzen nicht belegt* • Metformin + Humaninsulin Zusatznutzen nicht belegt Dreifachkombinationstherapie in Kombination mit einem Sulfonylharnstoff Linagliptin + Sulfonylharnstoff + Metformin und Metformin, wenn Diät und Bewegung sowie eine Zweifachtherapie mit diesen beiden Arzneimitteln zur Blutzuckerkontrolle nicht ausreichen. * Da die erforderlichen Nachweise im ersten Bewertungsverfahren nicht vollständig vorgelegt worden sind, galt der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt (§ 35a Absatz 1 Satz 5 SGB V). Diese Seite drucken 83 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Lisdexamfetamindimesilat – Elvanse® (14.11.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet Elvanse® ist im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie zur Behandlung von AufmerksamkeitsdefizitHyperaktivitäts-Störungen (ADHS) bei Kindern ab einem Alter von sechs Jahren indiziert, Indikation / Patientengruppe wenn das Ansprechen auf eine zuvor erhaltene Behandlung mit Methylphenidat als klinisch unzureichend angesehen wird. Zweckmäßige Vergleichstherapie Atomoxetin G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Erstattungsbetrag vereinbart Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 84 Wirkstoff / Fertigarzneimittel Zugelassenes (Beschluss in Kraft getreten Anwendungsgebiet am) ® Lixisenatid – Lyxumia wird angewendet bei ® Lyxumia Erwachsenen zur Behandlung des Typ-2Diabetes mellitus in Kombination mit oralen (05.09.2013) blutzuckersenkenden Arzneimitteln und/oder Basalinsulin, wenn diese zusammen mit Diät und Bewegung den Blutzucker nicht ausreichend senken. Indikation / Patientengruppe a) Add-on Kombinationstherapie mit Metformin. Zweckmäßige Vergleichstherapie Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Sulfonylharnstoff a) Zusatznutzen ist (Glibenclamid nicht belegt. oder Glimepirid) + Metformin b) Add-on Zweifach-Kombination mit b) Metformin + einem oralen Antidiabetikum Sulfonylharnstoff (außer Metformin). (Glibenclamid oder Glimepirid) (Hinweis: Wenn Metformin gemäß Fachinformation nicht geeignet ist, ist Humaninsulin als Therapieoption einzusetzen) c) Add-on Dreifach-Kombination mit c) Metformin + oralen Antidiabetika. Humaninsulin (Hinweis: ggf. Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin nicht ausreichend wirksam ist) d) Add-on Kombination mit einem Basalinsulin mit oder ohne Metformin. G-BA-Bewertung Seit 01.04.2014 in Deutschland außer Vertrieb b) Zusatznutzen ist nicht belegt. c) Zusatznutzen gilt als nicht belegt. d) Metformin + d) Zusatznutzen ist Humaninsulin nicht belegt. (Hinweis: ggf. Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin gemäß Fachinformation unverträglich oder nicht ausreichend wirksam ist) Diese Seite drucken 85 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Lomitapid – ® Lojuxta (05.06.2014) (Aufgehoben am 27.11.2015) Neue Bewertung (27.11.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Lomitapid (Lojuxta ) wird angewendet begleitend zu einer fettarmen Diät und anderen lipidsenkenden Arzneimitteln mit oder ohne Low-Density-LipoproteinApherese (LDL-Apherese) bei erwachsenen Patienten mit homozygoter familiärer Hypercholesterinämie (HoFH). Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe a1) Patienten, bei denen medikamentöse und diätische Optionen zur Lipidsenkung ausgeschöpft worden sind. a2) Patienten, bei denen medikamentöse und diätische Optionen zur Lipidsenkung ausgeschöpft worden sind und die zugleich eine LDLApheresebehandlung erhalten b) Patienten, bei denen medikamentöse und diätische Optionen zur Lipidsenkung nicht ausgeschöpft worden sind. a1+2) LDL-Apherese (als „ultima ratio” bei therapierefraktären Verläufen) ggf. mit begleitender medikamentöser lipidsenkender Therapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a1) Ein Zusatznutzen gilt als nicht belegt. Opt-Out (Der pharmazeutische ® Hersteller hat Lojuxta aufgrund der FNB in Deutschland vom Markt genommen.) a2) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b) Eine maximale tolerierte medikamentöse und diätische Therapie zur Lipidsenkung b) Ein Zusatznutzen gilt als nicht belegt. Hinweis: Es bestehen ausführliche Informationen zu den Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 86 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Lurasidon – Latuda® Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Lurasidon (Latuda®) ist ange- a) Akuttherapie von Patienten mit Schi- Amisulprid oder Aripiprazol Zusatznutzen ist nicht zeigt zur Behandlung der zophrenie oder Olanzapin oder Paliperibelegt Schizophrenie don oder Quetiapin oder Risperidon oder Ziprasidon. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Opt-Out (Hersteller hat Arzneimittel zurückgezogen) (16.04.2015) b) Rückfallprophylaxe bei Patienten mit Amisulprid oder Aripiprazol Zusatznutzen ist nicht Schizophrenie oder Olanzapin oder Paliperibelegt don oder Quetiapin oder Risperidon oder Ziprasidon. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 87 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Macitentan – ® Opsumit (17.07.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ®, Opsumit als Monotherapie oder in Kombination, ist indiziert für die Langzeitbehandlung der pulmonal arteriellen Hypertonie (PAH) bei erwachsenen Patienten mit funktioneller WHO-/NYHA-Klasse II bis III. Die Wirksamkeit wurde bei Patienten mit PAH nachgewiesen, einschließlich idiopathischer und erblicher PAH, PAH in Assoziation mit Bindegewebserkrankungen sowie PAH in Assoziation mit korrigierten einfachen angeborenen Herzfehlern. Zweckmäßige Vergleichstherapie ® G-BA-Bewertung Macitentan ist zugelassen als Ausmaß des Arzneimittel zur Behandlung Zusatznutzens: gering eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 88 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Mikrobielle Collagenase aus Clostridium histolyticum – ® Xiapex (19.04.2012) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Xiapex ist indiziert zur Behandlung einer Dupuytren’schen Kontraktur bei Patienten mit einem tastbaren Strang. Indikation / Patientengruppe Dupuytren’sche Kontraktur, Stadium N nach Tubiana (tastbare Knoten oder Stränge, keine Kontraktur) Dupuytren’sche Kontraktur, Stadien N/I, I und II nach Tubiana (Kontraktur ≤ 90°) Dupuytren’sche Kontraktur, StadienIII und IV nach Tubiana (Kontraktur> 90°) Dupuytren’sche Kontraktur, StadienIII und IV nach Tubiana (Kontraktur> 90°) mit Kontraindikationen für partielle Fasziektomie Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Keine Therapie Zusatznutzen nicht belegt Perkutane Nadelfasziotomie (PNF) Partielle Fasziektomie Zusatznutzen nicht belegt Perkutane Nadelfasziotomie Zusatznutzen nicht belegt Hersteller hat Vertrieb eingestellt (16.05.2012) Zusatznutzen nicht belegt Diese Seite drucken 89 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Mirabegron – ® Betmiga Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Betmiga ist angezeigt zur symptomatischen Therapie von imperativem Harndrang, erhöhter Miktionsfrequenz und/oder Dranginkontinenz, die bei Erwachsenen mit überaktiver Blase (ÜAB) auftreten können. (20.11.2014) Zweckmäßige Vergleichstherapie Darifenacin oder Fesoterodin oder Propiverin oder Solifenacin oder Tolterodin oder Trospiumchlorid G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ein Zusatznutzen ist nicht Preisverhandlungen belegt. gescheitert. ® Betigma ist ab 01.06.2015 nicht mehr im Markt (Restbestände werden abverkauft). Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 90 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Nalmefen – ® Selincro Selincro wird zur Reduktion des Alkoholkonsums bei erwachsenen Patienten mit Alkoholabhängigkeit angewendet, deren Alkoholkonsum sich auf einem hohen Risikoniveau befindet (DRL: drinking risk level), bei denen keine körperlichen Entzugserscheinungen vorliegen und für die keine sofortige Entgiftung erforderlich ist. (19.02.2015) Indikation / Patientengruppe Selincro sollte nur in Verbindung mit kontinuierlicher psychosozialer Unterstützung, die auf Therapieadhärenz und eine Reduktion des Alkoholkonsums zielt, verschrieben werden. Die Behandlung mit Selincro sollte nur bei Patienten eingeleitet werden, deren Alkoholkonsum sich 2 Wochen nach einer initialen Untersuchung weiterhin auf einem hohen Risikoniveau befindet. Zweckmäßige Vergleichstherapie Für Nalmefen und dessen Verordnung nach den Maßgaben der Verordnungseinschränkung in Anlage III Nummer 2 der ArzneimittelRichtlinie erfolgt, ist die zweckmäßige Vergleichstherapie: G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Der Zusatznutzen ist nicht Erstattungspreis vereinbart belegt. - Naltrexon zur Unterstützung der Reduktion des Alkoholkonsums (Nach Maßgaben der Verordnungseinschränkung in Anlage III Nummer 2 der Arzneimittel-Richtlinie mit psychosozialer Unterstützung entsprechend der Zulassung.) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 91 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Nepafenac – ® NEVANAC (19.12.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® NEVANAC wird bei Erwachsenen angewendet zur Zweckmäßige Vergleichstherapie Diclofenac Augentropfen G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ein Zusatznutzen gilt als nicht belegt. Erstattungsbetrag vereinbart - Prophylaxe und Behandlung postoperativer Schmerz- und Entzündungszustände - Verminderung des Risikos postoperativer Makulaödeme in Zusammenhang mit Kataraktoperationen bei Diabetikern. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 92 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Netupitant Palonosetron – Akynzeo® (04.02.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Netupitant/Palonosetron (Akynzeo®) wird angewendet bei Erwachse- a) nen zur a) Prävention von akuter und verzögert auftretender Übelkeit und Erbrechen bei mäßig emetogener Chemotherapie aufgrund einer Krebserkrankung. Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zweifachkombination aus a) Ein Zusatznutzen ist Serotonin-Antagonist nicht belegt. (Ondansetron oder Granisetron oder Tropisetron oder Palonosetron) Dexamethason b) Prävention von akuter und verzögert auftretender Übelkeit und b) Dreifachkombination aus b) Ein Zusatznutzen ist Erbrechen bei stark emetogener Chemotherapie auf Cisplatin-Basis nicht belegt. Serotonin-Antagonist aufgrund einer Krebserkrankung. (Ondansetron oder Granisetron oder Tropisetron oder Palonosetron) Neurokinin-1-Rezeptorantagonist (Aprepitant oder Fosaprepitant) Dexamethason Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 93 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Nivolumab – ® OPDIVO OPDIVO ist als Monotherapie bei Erwachsenen für die Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms indiziert. (07.01.2016) ® Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Nicht vorbehandelte Patienten mit ei- Vemurafenib nem BRAF-V600-mutierten Tumor: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.* Nicht vorbehandelte Patienten mit ei- Dacarbazin oder Ipilimumab nem BRAF-V600-wildtyp Tumor: Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen.* Eine patientenindividuelle The- Ein Zusatznutzen ist nicht rapie nach Maßgabe des be- belegt.* handelnden Arztes unter Berücksichtigung des Zulassungsstatus und der jeweiligen Vortherapie. Nivolumab – OPDIVO ist zur Behandlung Patienten, für die eine Behandlung mit Docetaxel Hinweis auf einen beOPDIVO® des lokal fortgeschrittenen Docetaxel angezeigt ist: trächtlichen Zusatznutoder metastasierten nichtzen.** kleinzelligen Lungenkarzi(04.02.2016) noms (NSCLC) mit plattenepithelialer Histologie Patienten, für die eine Behandlung mit Best-Supportive-Care Laut Zulassung Ein Zusatznutzen ist nicht nach vorheriger Chemothe- Docetaxel nicht angezeigt ist: vom 20.07.2015 belegt.** rapie bei Erwachsenen indiziert. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung: * Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Nivolumab muss durch einen auf dem Gebiet der Onkologie und in der Therapie von Patienten mit Melanomen erfahrenen Facharzt erfolgen (Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Facharzt/ Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie weitere an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte aus anderen Fachgruppen). **Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Nivolumab darf nur durch in der Therapie von Patienten mit nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie durch Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie oder Fachärzte für Lungenheilkunde und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen. Vorbehandelte Patienten: Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 94 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Nintedanib – ® Ofev (03.09.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe ® ® G-BA-Bewertung Nintedanib (Ofev ) wird angewendet bei Erwachsenen zur Behandlung Ofev ist zugelassen als Arz- Geringer Zusatznutzen.* der idiopathischen Lungenfibrose (IPF). neimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Or-phan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Der G-BA bestimmt das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Preisverhandlung schlossen abge- Praxisbesonderheit: ® Ofev (Wirkstoff: Nintedanib) ist für ab dem 01.01.2016 verordnete Packungen als Praxisbesonderheit ausschließlich in dem Anwendungsgebiet mit einem Zusatznutzen laut G-BABeschluss vom 03.09.2015 anzuerkennen. * Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung: Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Nintedanib darf nur durch in der Therapie von Patienten mit idiopathischen Lungenfibrose (IPF) erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie oder Fachärzte für Lungenheilkunde erfolgen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 95 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Nintedanib – ® Vargatef (18.06.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe ® Nintedanib (Vargatef ) wird angewendet in Kombination mit Docetaxel zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit lokal fortgeschrittenem, metastasiertem oder lokal rezidiviertem nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC) mit Adenokarzinom-Histologie nach Erstlinienchemotherapie. - Eine Chemotherapie mit Docetaxel oder Pemetrexed oder G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Gegenüber einer Chemotherapie mit Docetaxel: Hinweis für einen geringen Zusatznutzen.* Erstattungsbetrag vereinbart - Gefitinib oder Erlotinib (nur für Patienten mit aktivierenden EGFR-Mutationen) oder - Crizotinib (nur für Patienten mit aktivierenden ALK-Mutationen) *Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Nintedanib darf nur durch in der Therapie von Patienten mit nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie durch Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie oder Fachärzte für Lungenheilkunde und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Patienten mit zu Behandlungsbeginn asymptomatischen Hirnmetastasen nicht von einer Behandlung mit Nintedanib profitieren. Auch Patienten mit zu Behandlungsbeginn symptomatischen Hirnmetastasen sind vom zugelassenen Anwendungsgebiet von Nintedanib mit umfasst. Da diese Patientengruppe jedoch in der Studie LUME-Lung 1 nicht untersucht wurde, liegen keine Daten zur Bewertung des Nutzens von Nintedanib für diese Patienten vor. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 96 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Nivolumab – ® OPDIVO (07.01.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Zweckmäßige Vergleichstherapie OPDIVO ist als Monotherapie Nicht vorbehandelte Patienten mit einem Vemurafenib bei Erwachsenen für die Be- BRAF-V600-mutierten Tumor: handlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms indiziert. Nicht vorbehandelte Patienten mit einem Dacarbazin oder Ipilimumab BRAF-V600-wildtyp Tumor: G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.* Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen.* Eine patientenindividuelle Therapie Ein Zusatznutzen ist nicht nach Maßgabe des behandelnden belegt.* Arztes unter Berücksichtigung des Zulassungsstatus und der jeweiligen Vortherapie. ® OPDIVO ist zur Behandlung Patienten, für die eine Behandlung mit Docetaxel Hinweis auf einen beträchtlides lokal fortgeschrittenen oder Docetaxel angezeigt ist: chen Zusatznutzen.** metastasierten nichtkleinzelligen Lungenkarzinoms (NSCLC) mit plattenepithelialer Histologie Patienten, für die eine Behandlung mit Best-Supportive-Care Ein Zusatznutzen ist nicht nach vorheriger Chemotherapie Docetaxel nicht angezeigt ist: belegt.** bei Erwachsenen indiziert. Vorbehandelte Patienten: Nivolumab – ® OPDIVO (04.02.2016) Laut Zulassung vom 20.07.2015 Nivolumab – ® OPDIVO ® OPDIVO ist zur Behandlung des lokal fortgeschrittenen oder metastasierten nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms (NSCLC) nach (06.04.2016) vorheriger Chemotherapie bei Noch keine Bewertung erfolgt. Erwachsenen indiziert. ® OPDIVO ist als Monotherapie bei Erwachsenen zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms nach Vortherapie indiziert. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung: * Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Nivolumab muss durch einen auf dem Gebiet der Onkologie und in der Therapie von Patienten mit Melanomen erfahrenen Facharzt erfolgen (Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Facharzt/ Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie weitere an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte aus anderen Fachgruppen). **Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Nivolumab darf nur durch in der Therapie von Patienten mit nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie durch Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie oder Fachärzte für Lungenheilkunde und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 97 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Obinutuzumab – ® Gazyvaro (05.02.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe TM Obinutuzumab (Gazyvaro ) in Kombination mit Chlorambucil wird bei erwachsenen Patienten mit nicht vorbehandelter chronischer lymphatischer Leukämie (CLL) angewendet, die aufgrund von Begleiterkrankungen für eine Therapie mit einer vollständigen Dosis von Fludarabin nicht geeignet sind. Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Obinutuzumab ist zugelassen nicht quantifizierbar als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 98 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Ocriplasmin – ® Jetrea (17.10.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Jetrea wird zur Behandlung der vitreomakulären Traktion (VMT) bei Erwachsenen angewendet, auch im Zusammenhang mit einem Makulaloch kleiner oder gleich 400 Mikrometer. Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Patienten mit einer vitreomakulären Traktion mit leichter Symptomatik Für die vitreomakuläre Traktion mit leichter Symptomatik (z. B. geringe Visusverschlechterung, geringfügige Sehstörung, keine Progression der Symptomatik): „beobachtendes Abwarten“. Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen. b) Patienten mit einer vitreomakulären Traktion mit schwerer Symptomatik Für die vitreomakuläre Traktion mit schwerer Symptomatik (z. B. progrediente Visusverschlechterung, progrediente Netzhautveränderungen): Pars-plana-Vitrektomie Der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie gilt als nicht belegt (erforderliche Nachweise nicht vollständig vorgelegt). Erstattungsbetrag vereinbart Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 99 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Olaparib – Lynparza™ (27.11.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Olaparib (Lynparza™) wird als Monotherapie für die Erhaltungstherapie von erwachsenen Patientinnen mit einem Platin-sensitiven Rezidiv eines BRCA-mutierten (Keimbahn und/oder somatisch) high-grade serösen epithelialen Ovarialkarzinoms, Eileiterkarzinoms oder primären Peritonealkarzinoms angewendet, die auf eine Platin-basierte Chemotherapie ansprechen (vollständiges oder partielles Ansprechen). Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung* Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Olaparib ist zugelassen als Nicht quantifizierbar Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Der G-BA bestimmt das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Hinweis: * Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/003726/WC500180151.pdf Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Olaparib darf nur durch in der Therapie von Patientinnen mit Ovarialkarzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie durch Fachärzte für Gynäkologie und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen. Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 100 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Olodaterol – ® ® Striverdi Respimat Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Zweckmäßige Vergleichstherapie Wirkstoffe der Festbetragsgruppe „Beta2Sympathomimetika, inhalativ oral, Gruppe 1“ in Stufe 2 (17.07.2014) 101 G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen gilt als nicht belegt. Festbetrag (Pharmazeutischer Hersteller hat kein oder unvollständiges Dossier eingereicht. Eine therapeutische Verbesserung gilt so als nicht belegt.) Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Ombitasvir/ Paritaprevir/ Ritonavir– ® Viekirax (16.07.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation/Patientengruppe Ombitasvir/ Paritaprevir/ Ritonavir ® (Viekirax ) wird in Kombination mit anderen Arzneimitteln zur Behandlung der chronischen Hepatitis C (CHC) bei Erwachsenen angewendet. a) Therapienaive Patienten (ohne Zirrhose): Zur spezifischen Aktivität gegen die verschiedenen Genotypen des Hepatitis-C-Virus (HCV) siehe Abschnitte 4.4 und 5.1. der Fachinformation. b) Therapienaive Patienten (mit kompensierter Zirrhose): Genotyp Genotyp 1a/1b Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir Genotyp 1a in Kombination mit Dasabuvir plus Ribavirin. Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir Genotyp 1b in Kombination mit Dasabuvir. Genotyp 1a/1b Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir in Kombination mit Dasabuvir plus Ribavirin c) Therapieerfahrene Patienten Genotyp 1a/1b (ohne Zirrhose): Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir Genotyp 1a in Kombination mit Dasabuvir plus Ribavirin. Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir Genotyp 1b in Kombination mit Dasabuvir. d) Therapieerfahrene Patienten (mit kompensierter Zirrhose): Genotyp 1a/1b Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir in Kombination mit Dasabuvir plus Ribavirin 102 Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung a) Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) oder Triple-Therapie (Kombination aus einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) b) Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen (gegenüber TripleTherapie). c) Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) oder Triple-Therapie (Kombination aus einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) oder Triple-Therapie (Kombination aus einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen (gegenüber TripleTherapie). Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen. Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen (gegenüber TripleTherapie). Diese Seite drucken e) Therapienaive Patienten und therapieerfahrene Patienten (ohne Zirrhose): Genotyp 4 Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir in Kombination mit Ribavirin f) Therapienaive Patienten und Genotyp 4 therapieerfahrene Patienten (mit kompensierter Zirrhose): Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir in Kombination mit Ribavirin g) Therapienaive Patienten und Genotyp 1a/1b therapieerfahrene Patienten mit einer HIV-Koinfektion: Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen. Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen. Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir Genotyp 1b ohne in Kombination mit Dasabuvir. Zirrhose Ombitasvir/Paritaprevir/Ritonavir Genotyp 1a, Genotyp 1b mit in Kombination mit Dasabuvir kompensierter plus Ribavirin. Zirrhose Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 103 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Panobinostat – ® Farydak (17.03.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Panobinostat (Farydak ) ist in Kombination mit Bortezomib und Dexamethason indiziert für die Behandlung erwachsener Patienten mit rezidiviertem und / oder refraktärem Multiplen Myelom, die mindestens zwei vorausgegangene Therapien, darunter Bortezomib und eine immunmodulatorische Substanz, erhalten haben. Zweckmäßige Vergleichstherapie ® Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit G-BA-Bewertung Farydak ist zugelassen als Ausmaß des Arzneimittel zur Behandlung Zusatznutzens nicht eines seltenen Leidens quantifizierbar. („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. (Hersteller & GKV-Spitzenverband) . Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 104 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Pasireotid – ® Signifor Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Signifor ist indiziert für die Behandlung von erwachsenen Patienten mit Morbus Cushing, für die ein chirurgischer Eingriff keine Option ist oder bei denen ein chirurgischer Eingriff fehlgeschlagen ist. (06.12.2012) Pasireotid – ® Signifor (18.06.2015) ® Pasireotid (neues Anwendungsgebiet) (Signifor ) ist angezeigt zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit Akromegalie, bei denen eine chirurgische Behandlung nicht erfolgreich war oder nicht in Frage kommt, und die auf eine Behandlung mit einem anderen SomatostatinAnalogon nicht ausreichend angesprochen haben. Neues zugelassenes Anwendungsgebiet vom 10.12.2014 Zweckmäßige Vergleichstherapie Pasireotid ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Geringer Zusatznutzen Erstattungsbetrag vereinbart. (Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Pasireotid muss durch einen in der Behandlung des Morbus Cushing erfahrenen Endokrinologen oder durch einen in der Behandlung des Morbus Cushing in sonstiger Weise vergleichbar qualifizierten Arzt erfolgen. Zwei Monate nach Beginn der Behandlung mit Pasireotid sollte entsprechend der Beurteilung des klinischen Nutzens entschieden werden, ob die Behandlung fortgeführt oder abgesetzt wird.) Ausmaß des Zusatznutzens: gering (Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Pasireotid muss durch einen in der Behandlung der Akromegalie erfahrenen Endokrinologen oder durch einen in der Behandlung der Akromelagie in sonstiger Weise vergleichbar qualifizierten Arzt erfolgen.) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem 105 Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Pembrolizumab – ® Keytruda (04.02.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® KEYTRUDA ist als Monotherapie a) Nicht vorbehandelte Patienten zur Behandlung des fortgeschrittemit einem BRAF-V600-mutiernen (nicht resezierbaren oder tem Tumor: metastasierenden) Melanoms bei ___________________________ Erwachsenen angezeigt. b) Nicht vorbehandelte Patienten mit einem BRAF-V600-wildtyp Tumor: ___________________________ c) Vorbehandelte Patienten: Zweckmäßige Vergleichstherapie a) Vemurafenib G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt __________________________ ___________________ b) Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen. __________________________ ___________________ b) Ipilimumab c) Eine patientenindividuelle c) Hinweis auf Therapie nach Maßgabe des beträchtlichen behandelnden Arztes unter satznutzen. Berücksichtigung des Zulassungsstatus und der jeweiligen Vortherapie. einen Zu- Hinweis: Es bestehen ausführliche Informationen zu den Anforderungen an einer qualitätsgesicherten Anwendung Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 106 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Perampanel ® Fycompa (07.03.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Fycompa ist angezeigt als Zusatztherapie fokaler Anfälle mit oder ohne sekundäre Generalisierung bei Epilepsiepatienten ab 12 Jahren. Zweckmäßige Vergleichstherapie Lamotrigin. In den Fällen, in denen Lamotrigin als Monotherapie angewandt wird, stellt Topiramat als Zusatztherapie die zweckmäßige Vergleichstherapie dar. Perampanel ® Fycompa Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist eine individuelle antiepileptische Zusatztherapie, soweit medizinisch indiziert und falls noch keine Pharmakoresistenz/Unverträglichkeit und Kontraindikationen bekannt sind, mit einem der folgenden Wirkstoffe: Eslicarbazepin oder Gabapentin oder Lacosamid oder Lamotrigin oder Levetiracetam oder Oxcarbazepin oder Pregabalin oder Topiramat oder Valproinsäure oder Zonisamid. Neues Verfahren (Auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmens) (06.11.2014) G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Der Zusatznutzen im Erstattungsbetrag festgeVerhältnis zur zweckmä- setzt (Dez. 2013) ßigen Vergleichstherapie ist nicht belegt. Der Hersteller hat ® Fycompa seit Juli 2013 für Deutschland (vorübergehend) aus dem Vertrieb genommen. Ausmaß und Wahr- Erstattungspreis scheinlichkeit des Zu- vereinbart satznutzens: Ein Zusatznutzen ist In Deutschland nicht im nicht belegt. Vertrieb. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 107 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Pertuzumab – ® Perjeta (01.10.2013) Pertuzumab – ® Perjeta (18.02.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Perjeta ist zur Anwendung a) HER2-positiver metastasierter Brustin Kombination mit Trastukrebs zumab und Docetaxel bei – Patienten mit viszeraler erwachsenen Patienten mit Metastasierung HER2-positivem metasta- b) HER2-positiver metastasierter Brustsiertem oder lokal rezidiviekrebs rendem, inoperablem Brust– Patienten mit nicht-viszeraler krebs indiziert, die zuvor Metastasierung noch keine anti-HER2-The- c) Patienten mit HER2-positivem lokal rapie oder Chemotherapie rezidivierendem, inoperablem Brustzur Behandlung ihrer metakrebs stasierten Erkrankung erhalten haben. ® Perjeta ist in Kombination mit Trastuzumab und Chemotherapie bei erwachsenen Patienten zur neoadjuvanten Behandlung von HER2positivem lokal fortgeschrittenem, entzündlichem oder frühem Brustkrebs mit hohem Rezidivrisiko indiziert. Laut Zulassung vom 28.07.2015 Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) für Erstattungsbetrag a) Trastuzumab in Kombina- a) Anhaltspunkt einen beträchtlichen bart. tion mit einem Taxan Zusatznutzen (Paclitaxel, Docetaxel) verein- b) Trastuzumab in Kombina- b) Zusatznutzen ist nicht tion mit einem Taxan belegt (Paclitaxel, Docetaxel) c) Strahlentherapie c) Zusatznutzen gilt als nicht belegt Die zweckmäßige Vergleichs- Ein Zusatznutzen ist nicht therapie für Pertuzumab in belegt. Kombination mit Trastuzumab und Chemotherapie, bei erwachsenen Patienten zur neoadjuvanten Behandlung von HER2- positivem, lokal fortgeschrittenem, entzündlichem Brustkrebs oder frühem Brustkrebs mit ho-hem Rezidivrisiko, als Teil der Therapie des frühen Brustkrebses, ist: Ein Therapieschema enthält: -- Trastuzumab - Taxan (Paclitaxel oder Docetaxel) - ggf. ein Anthrazyklin (Doxorubicin oder Epirubicin) Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung: Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Pertuzumab darf nur durch in der Therapie von Patienten mit Brustkrebs erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und weitere an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 108 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Pirfenidon – ® Esbriet Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Esbriet wird angewendet bei Erwachsenen zur Behandlung von leichter bis mittelschwerer idiopathischer pulmonaler Fibrose (IPF)*. (15.03.2012) Zweckmäßige Vergleichstherapie Pirfenidon ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen liegt vor, ist aber nicht quantifizierbar Preisverhandlung abgeschlossen Preis gilt ab 15.09.2012 *Praxisbesonderheit: Für Pirfenidon gelten die Verordnungen in den zugelassenen* Indikationen vom ersten Fall an als Praxisbesonderheit. (Voraussetzung ist eine gesicherte Diagnose der IPF durch geeignete Untersuchungsmethoden. Andere Ursachen einer interstitiellen Lungenerkrankung müssen ausgeschlossen sein. Die Anwendung von Esbriet aufgrund einer Verdachtsdiagnose sowie bei der schweren Form der IPF ist nicht abgedeckt.) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 109 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Pitavastatin – ® Livazo (18.08.2011) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Livazo ist angezeigt zur Senkung erhöhter Gesamtcholesterin (TC)und LDL-C-Werte bei erwachsenen Patienten mit primärer Hypercholesterinämie – einschließlich der heterozygoten familiären Hypercholesterinämie – und kombinierter (gemischter) Dyslipidämie, wenn sich mit diätetischen und sonstigen nicht-medikamentösen Maßnahmen kein ausreichendes Ansprechen erzielen lässt. Zweckmäßige Vergleichstherapie Wirkstoffe der Festbetragsgruppe„HMG-CoAReduktasehemmer, Gruppe 1“ in Stufe 2 G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen nicht belegt Festbetrag Diese Seite drucken 110 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Pixantron – ® Pixuvri Die Monotherapie mit Pixuvri ist indiziert bei erwachsenen Patienten mit mehrfach rezidivierten oder therapierefraktären aggressiven Non-Hodgkin-BZell-Lymphomen (NHL). Der Nutzen der PixantronBehandlung ist nicht erwiesen bei Anwendung als Fünft- und Mehrlinientherapie bei Patienten, die refraktär gegen die vorausgegangene Therapie waren. (16.05.2013) Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie Patientenindividuelle Therapie nach Maßgabe des behandelnden Arztes, insbesondere eine Bleomycin-, Cyclophosphamid-, Etoposid-, Ifosfamid-, Methotrexat-, Mitoxantron-, Rituximab-, Trofosfamid-, Vinblastin-, Vincristin-, oder Vindesinhaltige Therapie, sofern unter Berücksichtigung der Vortherapie die Wirkstoffe erneut für eine Behandlung in Frage kommen sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen deutschen Zulassungsstatus und der zugelassenen Dosierungen. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Erstattungsbetrag vereinbart. Preis gültig ab 01.01.2014 Diese Seite drucken 111 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Pomalidomid – ® Imnovid (20.02.2014 aufgehoben 17.03.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie* G-BA-Bewertung (Hersteller & GKV-Spitzenverband) ® Pomalidomid (IMNOVID ) ist in Kombination mit Dexamethason Eine patientenindividuelle 1) Für Patienten, für die indiziert für die Behandlung des rezidivierten und refraktären Multiplen Therapie nach Maßgabe des Dexamethason Myeloms bei erwachsenen Patienten, die mindestens zwei Arztes. (hochdosiert) die vorausgegangene Therapien, darunter Lenalidomid und Bortezomib, patientenindividuelle erhalten haben und unter der letzten Therapie eine Progression gezeigt Therapie nach haben. Maßgabe des Arztes darstellt: (Erneute Bewertung 17.03.2016*) Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit Erstattungsbetrag teilweise vereinbart/teilweise festgesetzt Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen. 2) Für Patienten, für die Dexamethason (hochdosiert) nicht die patientenindividuelle Therapie nach Maßgabe des Arztes darstellt: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. *Pomalidomid ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt gemäß 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht, wenn der Umsatz des Arzneimittels für seltene Leiden mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu Apothekenverkaufspreisen einschließlich Umsatzsteuer in den letzten zwölf Kalendermonaten einen Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 112 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Ponatinib – ® Iclusig Iclusig ist indiziert bei erwachsenen Patienten Indikation / Patientengruppe ® a) (23.01.2014) mit chronischer myeloischer Leukämie (CML) in der chronischen Phase, akzelerierten Phase oder Blastenkrise, die behandlungsresistent gegenüber Dasatinib bzw. Nilotinib sind, die Dasatinib oder Nilotinib nicht vertragen und bei denen eine anschließende Behandlung mit Imatinib klinisch nicht geeignet ist, oder bei denen eine T315I-Mutation vorliegt. (22.01.2015)* *Neue Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung a) ® Iclusig ist indiziert bei erwachsenen Patienten mit PhiladelphiaChromosom positiver akuter Lymphoblastenleukämie (Ph+ ALL), Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ponatinib ist zugelassen als a) Erwachsene Patienten Arzneimittel zur Behandlung mit CML: nicht quantifieines seltenen Leidens („Orzierbar phan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Erstattungsbetrag vereinbart. b) Erwachsene Patienten mit Ph+ ALL: nicht quantifizierbar die behandlungsresistent gegenüber Dasatinib sind, die Dasatinib nicht vertragen und bei denen eine anschließende Behandlung mit Imatinib klinisch nicht geeignet ist, oder bei denen eine T315IMutation vorliegt. Die EMA hat die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels aktualisiert. Die Behandlung sollte so lange fortgesetzt werden, wie der Patient keine Anzeichen einer Krankheitsprogression oder inakzeptablen Toxizität zeigt. Die Patienten sind nach den entsprechenden klinischen Leitlinien bezüglich ihres Ansprechens zu überwachen. Wenn nach 3 Monaten (90 Tagen) kein komplettes hämatologisches Ansprechen eingetreten ist, sollte das Absetzen von Ponatinib erwogen werden. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 113 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Propranolol* – ® Hemangiol (19.02.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Propranolol (Hemangiol ) ist an- a) Patienten mit Lebens- oder funktionsbedrohendem gezeigt zur Behandlung proliferatiHämangiom ver infantiler Hämangiome, die eine systemische Therapie erfordern. b) Patienten mit ulzeriertem Hämangiom, das Schmerzen verursacht und/oder nicht auf einfache Wundpflegemaßnahmen anspricht c) Patienten mit Hämangiom, bei dem die Gefahr von bleibenden Narben oder Entstellung besteht Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Die zweckmäßige Vergleichs- Anhaltspunkt für einen therapie für Propranolol zur nicht quantizifierbaren Behandlung proliferativer infan- Zusatznutzen. tiler Hämangiome, die eine systemische Therapie erfordern, ist eine patientenindividuell ausgerichtete Behandlung Erstattungsbetrag bart. verein- Praxisbesonderheit: allen zugelassenen wendungsgebieten 15.07.2015. in Anab Hinweis für einen erheblichen Zusatznutzen. Anforderung an eine qualitätsgesicherte Anwendung: ® Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Hemangiol (Wirkstoff Propranolol) sollte durch in der Therapie von Patienten mit proliferativen infantilen Hämangiomen, die eine systemische Therapie erfordern, erfahrene Fachärzte (Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie, Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten) erfolgen. Die Behandlung sollte in einem kontrollierten klinischen Umfeld mit angemessenen Einrichtungen zur Handhabung von Nebenwirkungen, einschließlich solcher, die Notfallmaßnahmen erfordern, initiiert werden. *Anmerkung: Hemangiol ist das erste sogenannte PUMA-Arzneimittel im Verfahren der frühen Nutzenbewertung. Hinter dem Begriff PUMA (Paediatric Use Marketing Authorisation) verbirgt sich ein spezielles Zulassungsprogramm der EMA zur Förderung der Zulassung von Kinderarzneimitteln mit bereits patentfreien Wirkstoffen, das als Anreiz für den pharmazeutischen Unternehmer u. a. einen erneuten Unterlagenschutz von 10 Jahren zusichert. PUMA-Arzneimittel unterliegen der frühen Nutzenbewertung, auch wenn der entsprechende Wirkstoff wie Propranolol bereits vor dem 01.01.2011 in Verkehr war. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 114 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel Zugelassenes (Beschluss in Kraft getreten Anwendungsgebiet am) Radium-223-dichlorid – Xofigo® wird ange® Xofigo wendet zur Behandlung von Erwachsenen mit (19.06.2014) kastrationsresistentem Prostatakarzinom, symptomatischen Knochenmetastasen ohne bekannte viszerale Metastasen Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung 1. Patienten, für die eine Behandlung mit Docetaxel infrage kommt 1. Docetaxel in Kombination mit Prednison oder Prednisolon Zusatznutzen nicht belegt. 2. Patienten, für die eine Behandlung mit Docetaxel nicht infrage kommt 2. Best-Supportive-Care (insbesondere adäquate Schmerztherapie, Behandlung mit Bisphosphonaten und/oder Radionukliden Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart Hinweis Es liegen Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung vor: Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungs-behörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Xofigo® (Wirkstoff: Radium-223-dichlorid) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 13. Mai 2014): http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/medicines/human/medicines/002653/human_med_001692.jsp&mid=WC0b01ac058001d124 Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Radium-223-dichlorid soll nur durch in der Therapie von Patienten mit metastasiertem Prostatakarzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie durch Fachärzte für Urologie und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte aus anderen Fachgruppen erfolgen. Die Durchführung der Behandlung darf nur durch Fachärzte für Nuklearmedizin erfolgen. Das Arzneimittel darf nur von Personen, die für den Umgang mit radioaktiven Arzneimitteln autorisiert sind, in einem dafür vorgesehenen klinischen Bereich angewendet werden. Die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung sind zu beachten. Patienten mit einer begleitenden Bisphosphonat-Therapie profitieren von einem höheren Nutzen hinsichtlich skelettaler Ereignisse, als solche ohne begleitende Therapie. Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 115 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Ramucirumab – Cyramza® a) Ramucirumab (Cyramza®) ist in Kombination mit Paclitaxel indiziert zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit einem fortgeschrittenen Adenokarzinom des Magens oder des gastroösophagealen Übergangs mit Tumorprogress nach vorausgegangener Platin- und Fluoropyrimidinhaltiger Chemotherapie. Cyramza® ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). b) Cyramza® ist als Monotherapie indiziert zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit einem fortgeschrittenen Adenokarzinom des Magens oder des gastroösophagealen Übergangs mit Tumorprogress nach vorausgegangener Platin- und Fluoropyrimidinhaltiger Chemotherapie, wenn diese Patienten für eine Kombinationstherapie mit Paclitaxel nicht geeignet sind. Der medizinische Zusatznutzen b) Ausmaß des Zusatzgilt durch die Zulassung als nutzens in der Monothebelegt. rapie, wenn die Patienten für eine KombinationstheDer G-BA bestimmt das Aus- rapie mit Paclitaxel nicht maß des Zusatznutzens für die geeignet sind: Anzahl der Patienten und Patigering. entengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. (16.07.2015) G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Ausmaß des Zusatznutzens in Kombination mit Paclitaxel: gering. Erstattungsbetrag vereinbart Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 116 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Regadenoson – ® Rapiscan (29.03.2012) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Zweckmäßige Vergleichstherapie Dieses Arzneimittel ist ein Diagnostikum. Rapiscan ist ein selektiver Adenosin koronarer Vasodilatator und wird als pharmakologischer Stressauslöser für Myokardperfusionsaufnahmen (myocardial perfusion imaging, MPI) mit Radionukliden bei erwachsenen, nicht ausreichend körperlich belastbaren Patienten angewendet. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen nicht belegt Preisverhandlung abgeschlossen Da die für die Nutzenbewertung von Preis gilt ab 15.04.2012 Regadenoson erforderlichen Nachweise nicht vollständig vorgelegt worden sind, gilt der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 117 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Regorafenib – ® Stivarga Zulassung vom 26.08.2013 (Beschluss vom 20.03.2014 aufgehoben 17.03.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Stivarga ist angezeigt zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit metastasiertem Kolorektalkarzinom (KRK), Patienten, die zuvor mit verfügbaren Therapien behandelt wurden oder die für diese nicht geeignet sind. Diese Therapien umfassen Fluoropyrimidin-basierte Chemotherapie, eine Anti-VEGF-Therapie und eine Anti-EGFRTherapie. (neuer Beschluss 17.03.2016) Regorafenib – ® Stivarga Neues Anwendungsgebiet ® Regorafenib (Stivarga ) ist angezeigt zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit nicht resezierbaren oder metastasierten gastrointestinalen Stromatumoren (GIST), die unter einer früheren Behandlung mit Imatinib und Sunitinib progredient waren oder diese nicht vertragen haben. (19.02.2015) Zweckmäßige Vergleichstherapie Best Supportive-Care* G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen ist nicht belegt. Mit der Bestimmung von BestSupportive-Care als zweckmäßige Vergleichstherapie wird von einer ausschließlich palliativen Zielsetzung der Behandlung ausgegangen. Best Supportive-Care* Gastrointestinale Stromatumore (GIST) sind resistent gegen zytotoxische Chemotherapien, deshalb sind regelhaft Chemotherapien sowie Imatinib und Sunitinib nicht Bestandteil von BSC. Da die erforderlichen Nachweise nicht vollständig vorgelegt worden sind, gilt der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt. Erstattungsbetrag vereinbart *Als Best-Supportive-Care (BSC) wird diejenige Therapie verstanden, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität gewährleistet. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Regorafenib soll durch in der Therapie von Patienten mit metastasiertem kolorektalem Karzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie durch Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 118 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Rilpivirin – ® Edurant Edurant in Kombination mit anderen antiretroviralen Arzneimitteln ist indiziert für dieBehandlung von Infektionen mit dem humanen ImmundefizienzVirus Typ 1 (HIV-1) bei antiretroviral nicht vorbehandelten erwachsenen Patienten mit einer Viruslast von ≤ 100.000 HIV-1-RNAKopien/ml. (05.07.2012) ® Indikation / Patientengruppe Efavirenz in Kombination mit zwei Nukleosid-/Nukleotidanaloga (Tenofovir plus Emtricitabin oder Abacavir plus Lamivudin). Zweckmäßige Vergleichstherapie Peginterferon plus Ribavirin G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Beleg für einen geringen Zusatznutzen Preisverhandlung abgeschlossen Preis gilt ab 15.01.2013 (Der Hersteller hat der Veröffentlichung nicht zugestimmt.) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 119 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Riociguat – ® Adempas (16.10.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe a) Chronisch thromboemboli- a) inoperabler CTEPH, persissche pulmonale Hypertotierender oder rezidivierennie (CTEPH) der CTEPH nach chirurgischer Behandlung, zur Ver® Riociguat (Adempas ) ist besserung der körperlichen Leistungsfähigkeit. indiziert für die Behandlung erwachsener Patienten der WHO Funktionsklassen (FK) II bis III mit G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) ® Riociguat ist zugelassen als a) Erwachsene Patienten mit Erstattungsbetrag vereinbart Arzneimittel zur Behandlung CTEPH: eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Ausmaß des Zusatznutzens: gering Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. b) Pulmonal arterielle Hypertonie (PAH) b) Erwachsene Patienten mit PAH: ® Riociguat (Adempas ) als Monotherapie oder in Kombination mit Endothelin-Rezeptorantagonisten, ist indiziert für die Behandlung erwachsener Patienten mit pulmonal arterieller Hypertonie (PAH) der WHO-Funktionsklassen (FK) II bis III zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Ausmaß des Zusatznutzens: gering Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 120 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Ruxolitinib – ® Jakavi (07.03.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Jakavi ist angezeigt für die Behandlung von krankheitsbedingter Splenomegalie oder Symptomen bei Erwachsenen mit primärer Myelofibrose (auch bekannt als chronische idiopathische Myelofibrose), PostPolycythaemia-vera-Myelofibrose oder Post-Essentieller-Thrombozythämie-Myelofibrose. Aufgehoben 06.11.2014 Ruxolitinib – ® Jakavi Neues Verfahren* (06.11.2014) Ruxolitinib – ® Jakavi Zulassung vom 11.03.2015 ® Jakavi ist angezeigt für die Für die vom Anwendungsgebiet umBehandlung von krankheitsfassten Patienten mit primärer Myelobedingter Splenomegalie fibrose oder Post-Polycythämia-veraMyelofibrose sind die Voraussetzungen oder Symptomen bei Erzur Durchführung einer allogenen wachsenen mit primärer Stammzelltransplantation zu prüfen. Myelofibrose (auch bekannt als chronische idiopathische Kommt die allogene Stammzelltransplantation nicht als Therapieoption Myelofibrose), Post-Polycythaemia-vera-Myelofibrose infrage, erfolgt die Behandlung, wie auch die Behandlung der Post-essentioder Post-Essentiellerellen-Thrombocythämie-Myelofibrose Thrombozythämie-Myelofibrose. symptomorientiert palliativ.* Zugelassenes Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 11. März 2015): Jakavi® ist angezeigt für die Behandlung von Erwachsenen mit Polycythaemia vera, die resistent oder intolerant gegenüber Hydroxycarbamid sind. (15.10.2015) Zweckmäßige Vergleichstherapie Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit G-BA-Bewertung (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ruxolitinib ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt.* Ausmaß für einen geringen Zusatznutzen Erstattungsbetrag vereinbart. Aufgehoben 06.11.2014 Gültig ab 1.10.2013 Die zweckmäßige Vergleichstherapie für Ruxolitinib zur Behandlung von krankheitsbedingter Splenomegalie oder Symptomen bei Erwachsenen mit primärer Myelofibrose, Post-Polycythaemia-veraMyelofibrose oder Post-Essentieller-ThrombozythämieMyelofibrose ist Best-Supportive-Care.* Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Best-Supportive-Care: Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen *ab 15.05.2015 Eine patientenindividuelle Therapie nach Maßgabe des Arztes, grundsätzlich unter Berücksichtigung des Zulassungsstatus bei Arzneimitteltherapien; gegebenenfalls kommt auch eine Dosisreduktion von oder Retherapie mit Hydroxyurea in Frage. Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Wirkstoff (oder ggf. der zweckmäßigen Vergleichstherapie): Praxisbesonderheit ab ersten Behandlungsfall (in diesen Anwendungsgebieten) Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen. * Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht, wenn der Umsatz des Arzneimittels für seltene Leiden („Orphan Drug“) mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu Apothekenverkaufspreisen einschließlich Umsatzsteuer in den letzten zwölf Kalendermonaten einen Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV sowie beim GKV-Spitzenverband. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. GKV-Spitzenverband: Zur Bewertung als Praxisbesonderheit und Preisverhandlung http://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/arzneimittel/rabatt_verhandlungen_nach_amnog/rabatt_verhandlungen_nach_amnog.jsp 121 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Safinamid – ® Xadago (05.11.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Safinamid (Xadago )* ist indiziert für die Behandlung von erwachsenen Patienten mit idiopathischer Parkinson-Krankheit (PK) als Zusatztherapie zu einer stabilen Dosis Levodopa (L-Dopa) (als Monotherapie oder in Kombination mit anderen Parkinson-Arzneimitteln) bei Patienten im mittleren bis Spätstadium mit Fluktuationen. Zweckmäßige Vergleichstherapie die Zusatztherapie mit: einem Non-Ergot Dopaminagonisten oder einem Catechol-OMethyltransferase (COMT)-Hemmer oder einem MonoaminOxidase (MAO)-BHemmer G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Safinamid gegenüber Entacapon: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Es wird vorausgesetzt, dass Levodopa in Kombination mit einem Decarboxylase-Hemmer gegeben wird. Sollte unter Ausschöpfung aller medikamentösen Therapieoptionen die Symptomkontrolle insuffizient sein, ist eine Tiefe Hirnstimulation in Erwägung zu ziehen. Hinweis * Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Im Allgemeinen kann Xadago zusammen mit selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmern (SSRI) in der niedrigsten wirksamen Dosis angewendet werden, sofern besonderes Augenmerk auf die serotonergen Symptome gelegt wird. Insbesondere sollte die gleichzeitige Anwendung von Xadago und Fluoxetin oder Fluvoxamin vermieden werden oder diese Arzneimittel sollten, sofern eine gleichzeitige Behandlung erforderlich ist, in niedriger Dosis angewendet werden. Eine Auswaschphase entsprechend fünf Halbwertszeiten des zuvor angewendeten SSRI sollte vor Einleitung der Behandlung mit Xadago in Betracht gezogen werden. Zwischen dem Absetzen von Xadago und dem Beginn einer Behandlung mit MAO-Hemmern oder Pethidin müssen mindestens 7 Tage liegen. Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 122 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Saxagliptin – ® Onglyza (01.10.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Onglyza ist bei erwachsenen Patienten ab 18 Jahren mit Typ-2Diabetes mellitus zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle indiziert. Als orale Zweifachtherapie in Kombination mit Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g- ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. a) Metformin, wenn eine MetforminMonotherapie, zusammen mit einer Diät und Bewegung, den Blutzucker nicht ausreichen kontrolliert. b) einem Sulfonylharnstoff bei Patienten, für die die Anwendung von Metformin ungeeignet erscheint, wenn eine Sulfonylharnstoff-Monotherapie, zusammen mit einer Diät und Bewegung, den Blutzucker nicht ausreichend kontrolliert einem Thiazolidindion bei Patienten, für die die Anwendung eines Metformin geeignet erscheint, wenn eine Thiazolidindion-Monotherapie, zusammen mit einer Diät und Bewegung, den Blutzucker nicht ausreichend kontrolliert. Als orale Dreifachtherapie in Kombination mit c) Metformin und einem Sulfonylharnstoff, wenn diese Behandlung allein, mit einer Diät und Bewegung, den Blutzucker nicht ausreichend kontrolliert. d) Als Kombinationstherapie mit Insulin (mit oder ohne Metformin), wenn diese Behandlung allein, mit einer Diät und Bewegung, den Blutzucker nicht ausreichend kontrolliert. Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit G-BABewertung (Hersteller & GKVSpitzenverband) Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen a) Zweifachkombination Saxagliptin mit Metformin, wenn eine Metformin-Monotherapie den Blutzucker nicht ausreichend kontrolliert a) Metformin + Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) b) Zweifachkombination Saxagliptin mit Sulfonylharnstoff, wenn die Anwendung von Metformin ungeeignet erscheint und wenn eine SulfonylharnstoffMonotherapie den Blutzucker nicht ausreichend kontrolliert b) Humaninsulin + Zusatznutzen Sulfonylharnstoff ist nicht belegt (Glibenclamid oder Glimepirid) (Hinweis: ggf. Therapie nur mit Humaninsulin) c) Orale c) Humaninsulin + Dreifachkombination von Metformin (Hinweis: ggf. Saxagliptin mit Therapie nur mit Metformin und einem Humaninsulin, wenn Sulfonylharnstoff, wenn Metformin nicht die Behandlung mit ausreichend wirksam ist) Metformin und einem Sulfonylharnstoff allein den Blutzucker nicht ausreichend kontrolliert d) Kombination von d) Humaninsulin + Metformin Saxagliptin mit Insulin (Hinweis: ggf. Therapie nur (mit oder ohne mit Humaninsulin, wenn Metformin), wenn die Metformin gemäß Behandlung mit Insulin Fachinformation (mit oder ohne unverträglich oder nicht Metformin) allein den ausreichend wirksam ist). Blutzucker nicht ausreichend kontrolliert 123 Erstattungspreis vereinbart (13.03.2014). Zusatznutzen ist nicht belegt Zusatznutzen ist nicht belegt Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel Zugelassenes (Beschluss in Kraft getreten Anwendungsgebiet am) ® Saxagliptin/Metformin Komboglyze ist als Ergänzung zu Diät und ® Komboglyze Bewegung angezeigt, um die Blutzuckerkontrolle bei erwachsenen (02.05.2013) Patienten im Alter von 18 Jahren und älter mit Typ-2-Diabetes mellitus zu verbessern, die mit der maximal verträglichen Dosis von Metformin allein nicht ausreichend kontrolliert sind, oder die bereits mit der Kombination von Saxagliptin und Metformin als separate Tabletten behandelt werden. ® Neues Gebiet (01.10.2013) Komboglyze ist auch in Kombination mit Insulin (d. h. als DreifachKombinationstherapie) um die Blutzuckerkontrolle bei erwachsenen Patienten im Alter von 18 Jahren und älter mit Typ-2-Diabetes mellitus zu verbessern, wenn Insulin und Metformin allein den Blutzucker nicht ausreichend kontrollieren. ® Komboglyze ist auch in Kombination mit einem Sulfonylharnstoff (d. h. als DreifachKombinationstherapie) als Ergänzung zu Diät und Bewegung angezeigt, um die Blutzuckerkontrolle bei erwachsenen Patienten im Alter von 18 Jahren und älter mit Typ-2-Diabetes mellitus zu verbessern, wenn die maximal verträgliche Dosis sowohl von Metformin als auch des Sulfonylharnstoffs den Blutzucker nicht ausreichend kontrolliert. Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zweifachkombinationstherapie Saxagliptin/Metformin bei erwachsenen Patienten im Alter von 18 Jahren und älter, die mit der maximal verträglichen Dosis von Metformin allein nicht ausreichend kontrolliert sind. Sulfonylharnstoff (Glibenclamid, Glimepirid) + Metformin Anhaltspunkt für einen Erstattungspreis vereinbart geringen (13.03.2014). Zusatznutzen. Dreifachkombinationstherapie Saxagliptin/Metformin + Insulin Humaninsulin + Metformin (Hinweis: ggf. Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin nicht ausreichend wirksam ist) Zusatznutzen ist nicht belegt Dreifachkombination Saxagliptin/Metformin mit Sulfonylharnstoff, wenn die maximal verträgliche Dosis sowohl von Metformin als auch des Sulfonylharnstoffs den Blutzucker nicht ausreichend kontrolliert. Humaninsulin + Metformin (Hinweis: ggf. Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin nicht ausreichend wirksam ist) Zusatznutzen ist nicht belegt 124 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Sebelipase alfa – ® KANUMA KANUMA wird angewendet zur langfristigen Enzymersatztherapie (EET) bei Patienten aller Altersgruppen mit einem Mangel an lysosomaler saurer Lipase (LAL-Mangel). (17.03.2016) Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe a) Patienten mit bereits im Säuglingsalter (< 6 Monate) rasch fortschreitendem LAL-Mangel ® KANUMA ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens („Orphan Drug“). G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Ausmaß des Zusatznutzens nicht quantifizierbar Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. b) Patienten mit LAL-Mangel (nicht bereits im Säuglingsalter (< 6 Monate) rasch fortschreitend) b) Ausmaß des Zusatznutzens nicht quantifizierbar Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Sebelipase alfa soll nur durch in der Therapie von Patienten mit LAL-Mangel, anderen Stoffwechselerkrankungen oder chronischen Lebererkrankungen erfahrene Fachärzte erfolgen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 125 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Secukinumab – ® Cosentyx (27.11.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie ® Secukinumab (Cosentyx ) ist a) Patientenpopulation A: a) eine patientenindividuell angezeigt für die Behandlung Behandlung von erwachsenen Patioptimierte Standardtherapie erwachsener Patienten mit enten mit mittelschwerer bis schweunter Berücksichtigung von: mittelschwerer bis schwerer rer Plaque-Psoriasis, die für eine Fumarsäureestern oder CicPlaque-Psoriasis, die für eine systemische und/oder Phototherapie losporin oder Methotrexat systemische Therapie in geeignet sind. oder Phototherapie Frage kommen. b) Patientenpopulation B: Behandlung von erwachsenen Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Plaque-Psoriasis, die auf andere systemische Therapien einschließlich Ciclosporin, Methotrexat oder PUVA (Psoralen und Ultraviolett ALicht) nur unzureichend angesprochen haben, oder bei denen eine Kontraindikation oder Unverträglichkeit gegenüber solchen Therapien vorliegt. b) Adalimumab oder Infliximab oder Ustekinumab. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit G-BA-Bewertung (Hersteller & GKVSpitzenverband) a) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b) Patientenpopulation B 1) Patienten mit einer Biologika-Vorbehandlung: Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen. _______________________ Patientenpopulation B 2) Patienten ohne eine Biologika-Vorbehandlung: Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 126 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Siltuximab – ® Sylvant (04.12.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Siltuximab (Sylvant ) ist angezeigt zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit multizentrischer Castleman-Krankheit (Multicentric Castleman’s Disease, MCD), die HIV (humanes Immundefizienz-Virus)negativ und HHV-8 (humanes Herpesvirus-8)-negativ sind. Zweckmäßige Vergleichstherapie ® G-BA-Bewertung Sylvant ist zugelassen als Ausmaß des Arzneimittel zur Behandlung Zusatznutzens: eines seltenen Leidens nicht quantifizierbar („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Der G-BA bestimmt das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Erstattungsbetrag festgesetzt ® Sylvant (Siltuximab) ist seit dem 15.06.2015 ab dem ersten Behandlungsfall als Praxisbesonderheit nach § 106 Abs. 5a SGB V anzuerkennen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 127 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Simeprevir – ® Olysio (20.11.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation ® Simeprevir (Olysio ) a) Therapienaive Patiwird in Kombination mit enten (mit und ohne anderen Arzneimitteln Zirrhose), Simeprevir zur Behandlung der in Kombination mit chronischen Hepatitis C Peginterferon alfa + (CHC) bei ErwachseRibavirin gegenüber nen angewendet. Peginterferon alfa + Ribavirin b) Therapieerfahrene Patienten (Relapse), Simeprevir in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin Patientengruppe Genotyp Genotyp 1 Genotyp 1 128 Zweckmäßige Vergleichstherapie - Therapienaive Patienten ohne Zirrhose Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) oder Triple-Therapie (Kombination aus einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) - Therapienaive Patienten mit Zirrhose Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) oder Triple-Therapie (Kombination aus einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) G-BA-Bewertung Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Simeprevir – ® Olysio (20.11.2014) - Fortsetzung - Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Indikation Simeprevir (Olysio ) c) Therapieerfahrene wird in Kombination mit Patienten (vorherige anderen Arzneimitteln Non-Responder), zur Behandlung der Simeprevir in chronischen Hepatitis C Kombination mit (CHC) bei Peginterferon alfa + Erwachsenen Ribavirin gegenüber angewendet. Peginterferon alfa + Ribavirin + Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir) d) Therapienaive Patienten und therapieerfahrene Patienten (Relapse), Simeprevir in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin e) Therapieerfahrene Patienten (vorherige Non-Responder), Simeprevir in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin Patientengruppe Genotyp Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Genotyp 1 Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) oder Triple-Therapie (Kombination aus einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und Ribavirin) Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen Genotyp 4 Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen. Genotyp 4 Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. 129 Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Simeprevir – ® Olysio (20.11.2014) - Fortsetzung - Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation Patientengruppe Genotyp ® Simeprevir (Olysio ) Genotyp 1, 4 f) Therapienaive wird in Kombination mit Patienten (ohne anderen Arzneimitteln Zirrhose) und zur Behandlung der therapieerfahrene chronischen Hepatitis C Patienten (Relapse (CHC) bei ohne Zirrhose) mit Erwachsenen einer HIVangewendet. Koinfektion, Simeprevir in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin Genotyp 1, 4 g) Therapienaive Patienten (mit Zirrhose) und therapieerfahrene Patienten (vorherige Non-Responder mit/ohne Zirrhose; Relapse mit Zirrhose) mit einer HIVKoinfektion, Simeprevir in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen. Duale Therapie (Kombination aus Peginterferon alfa und Ribavirin) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 130 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Simoctocog alfa– ® Nuwiq Simoctocog alfa (Nuwiq )1 ist angezeigt zur Behandlung und Prophylaxe von Blutungen bei Patienten mit Hämophilie A (angeborener Faktor VIII-Mangel). (07.05.2015) ® Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe Es wird vorausgesetzt, dass es sich bei der Patientenpopulation in der vorliegenden Indikation um Faktor VIII substitutionspflichtige Hämophiliepatienten handelt. G-BA-Bewertung Rekombinante oder aus humanem Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Plasma gewonnene Blutgerinnungsfaktor VIII-Präparate Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart ® Nuwiq kann bei allen Altersgruppen angewendet werden. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im ArzneimittelInformations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 131 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Sipuleucel-T – ® Provenge (19.03.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Sipuleucel-T (Provenge ) ist angezeigt für die Behandlung von asymptomatischem oder minimal symptomatischem, metastasiertem (nicht viszeralen), kastrationsresistentem Prostatakarzinoms bei erwachsenen Männern, bei denen eine Chemotherapie noch nicht klinisch indiziert ist.* Zweckmäßige Vergleichstherapie Das Abwartende Vorgehen unter Beibehaltung der bestehenden konventionellen Androgendeprivation oder gegebenenfalls die kombinierte, maximale Androgenblockade mit einem nichtsteroidalen Antiandrogen (Flutamid, Bicalutamid) oder Abirateronacetat unter Beibehaltung der bestehenden Androgendeprivation. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen Hinweis * Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung: „Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Sipuleucel-T soll nur durch in der Therapie von Patienten mit Prostatakarzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie Fachärzte für Urologie und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen. Die Therapie mit Sipuleucel-T sieht eine Leukapherese vor. Die Anwendung sollte in einem klinischen Umfeld erfolgen, in dem Wiederbelebungsgeräte jederzeit zur Verfügung stehen. Die Anwendung darf nur in geprüften Leukapheresezentren durchgeführt werden, in denen das medizinische Fachpersonal in der Anwendung von Sipuleucel-T geschult wurde.“ Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 132 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel Zugelassenes (Beschluss in Kraft getreten Anwendungsgebiet* am) Sitagliptin Bei erwachsenen Patienten mit Typ-2® ® ® ® Januvia /Xelevia Diabetes mellitus ist Januvia /Xelevia indiziert zur Verbesserung der (01.10.2013) Blutzuckerkontrolle: Als Monotherapie: - bei Patienten, bei denen Diät und Bewegung allein den Blutzucker nicht ausreichend senken und für die Metformin aufgrund von Gegenanzeigen oder Unverträglichkeit nicht geeignet ist. Als orale Zweifachtherapie in Kombination mit: - Metformin, wenn Diät und Bewegung plus eine Metformin-Monotherapie den Blutzucker nicht ausreichend senken. - einem Sulfonylharnstoff, wenn Diät und Bewegung plus eine SulfonylharnstoffMonotherapie in der höchsten vertragenen Dosis den Blutzucker nicht ausreichend senken und wenn Metformin aufgrund von Gegenanzeigen oder Unverträglichkeit nicht geeignet ist. Als orale Dreifachtherapie in Kombination mit: - einem Sulfonylharnstoff und Metformin, wenn Diät und Bewegung plus eine Zweifachtherapie mit diesen Arzneimitteln den Blutzucker nicht ausreichend senken. - nur Anwendungsgebiete, die nach AMRL zugelassen sind. * nach Arzneimittel-Richtlinie zulässige Anwendungsgebiete Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BABewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Monotherapie bei Patienten, bei a) Sulfonylharnstoff denen Diät und Bewegung allein (Glibenclamid oder den Blutzucker nicht ausreichend Glimepirid) senken und für die Metformin aufgrund von Gegenanzeigen oder Unverträglichkeit nicht geeignet ist. Anhaltspunkt Erstattungspreis vereinbart für einen (13.03.2014). geringen Zusatznutzen . b) Zweifachkombination Sitagliptin mit Metformin, wenn Diät und Bewegung plus eine MetforminMonotherapie den Blutzucker nicht ausreichend senken. b) Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) + Metformin Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen . c) Zweifachkombination Sitagliptin mit Sulfonylharnstoff, wenn Diät und Bewegung plus eine Sulfonylharnstoff-Monotherapie in der höchsten vertragenen Dosis den Blutzucker nicht ausreichend senken und wenn Metformin aufgrund von Gegenanzeigen oder Unverträglichkeit nicht geeignet ist. d) Dreifachkombination Sitagliptin mit Sulfonylharnstoff und Metformin, wenn Diät und Bewegung plus eine Zweifachtherapie mit diesen Arzneimitteln den Blutzucker nicht ausreichend senken. e) Kombination Sitagliptin mit Insulin (mit und ohne Metformin), wenn Diät und Bewegung sowie eine stabile Insulindosis den Blutzucker nicht ausreichend senken. c) Humaninsulin in Kombination mit einem Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) (Hinweis: ggf. nur Therapie mit Humaninsulin) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. d) Humaninsulin + Metformin (Hinweis: ggf. Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin nicht ausreichend wirksam ist) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. e) Humaninsulin + Metformin (Hinweis: ggf. Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin gemäß Fachinformation unverträglich oder nicht ausreichend wirksam ist). Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Diese Seite drucken 133 Wirkstoff / Fertigarzneimittel Zugelassenes (Beschluss in Kraft getreten Anwendungsgebiet* am) Sitagliptin/Metformin Für erwachsene Patienten mit Typ-2® Janumet®/Velmetia Diabetes mellitus: (01.10.2013) ® ® ® ® ® ® Janumet /Velmetia ist zusätzlich zu Diät und Bewegung zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle bei Patienten indiziert, bei denen eine Monotherapie mit Metformin in der höchsten vertragenen Dosis den Blutzucker nicht ausreichend senkt oder die bereits mit der Kombination von Sitagliptin und Metformin behandelt werden. Janumet /Velmetia ist in Kombination mit einem Sulfonylharnstoff (z. B. als Dreifachtherapie) zusätzlich zu Diät und Bewegung bei Patienten indiziert, bei denen eine Kombination aus der jeweils höchsten vertragenen Dosis von Metformin und eines Sulfonylharnstoffs nicht ausreicht, um den Blutzucker zu senken. Janumet /Velmetia ist auch zusätzlich zu Insulin (d. h. als Dreifachtherapie) indiziert als Ergänzung zu Diät und Bewegung bei Patienten, bei denen eine stabile Insulindosis und Metformin allein den Blutzucker nicht ausreichend senken. Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Anhaltspunkt für einen Erstattungspreis vereinbart geringen (13.03.2014). Zusatznutzen. a) Zweifachkombination Sitagliptin/Metformin zusätzlich zu Diät und Bewegung zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle bei Patienten, bei denen eine Monotherapie mit Metformin in der höchsten vertragenen Dosis den Blutzucker nicht ausreichend senkt. a) Metformin + Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) b) Dreifachkombination Sitagliptin/Metformin mit Sulfonylharnstoff zusätzlich zu Diät und Bewegung bei Patienten, bei denen eine Kombination aus der jeweils höchsten vertragenen Dosis von Metformin und eines Sulfonylharnstoffs nicht ausreicht, um den Blutzucker zu senken. c) Dreifachkombination Sitagliptin/Metformin mit Insulin als Ergänzung zu Diät und Bewegung bei Patienten, bei denen eine stabile Insulindosis und Metformin allein den Blutzucker nicht ausreichend senken. b) Humaninsulin + Ein Zusatznutzen ist Metformin nicht belegt. (Hinweis: ggf. Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin nicht ausreichend wirksam ist). c) Humaninsulin + Ein Zusatznutzen ist Metformin nicht belegt. (Hinweis: ggf. Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin nicht ausreichend wirksam ist) * nur nach Arzneimittel-Richtlinie zulässige Anwendungsgebiete 134 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Sofosbuvir – ® Sovaldi (17.07.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Patientengruppe und Therapie Sofosbuvir (Sovaldi ) a) in Kombination mit wird in Kombination mit Peginterferon alfa + anderen Arzneimitteln Ribavirin bei zur Behandlung der therapienaiven chronischen Hepatitis C Patienten ohne (CHC) bei Zirrhose Erwachsenen angewendet (siehe Abschnitte 4.2, 4.4 und 5.1 der Fachinformation ® von Sovaldi ). b) in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin bei therapienaiven Patienten mit Zirrhose c) in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin bei therapieerfahrenen Patienten d) in Kombination mit Ribavirin bei therapienaiven Patienten e) in Kombination mit Ribavirin bei therapieerfahrenen Patienten f) in Kombination mit Ribavirin bei therapienaiven und therapieerfahrenen Patienten g) in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin bei therapienaiven und therapieerfahrenen Patienten Genotyp Genotyp 1* Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Peginterferon alfa + Ribavirin + Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir) Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen Genotyp 1* Peginterferon alfa + Ribavirin Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen Genotyp 1* Peginterferon alfa + Ribavirin + Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir) Peginterferon alfa + Ribavirin Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Genotyp 2* Peginterferon alfa + Ribavirin Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen Genotyp 3* Peginterferon alfa + Ribavirin Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen Genotyp 3* Peginterferon alfa + Ribavirin Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Genotyp 2* Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart (14.520,84 Euro pro Packung) Der tatsächliche Zahlbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung ergibt sich erst unter Abzug der gesetzlichen Herstellerabschläge. Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen 135 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Patientengruppe und Therapie Genotyp Zweckmäßige Vergleichstherapie h) in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin bei therapienaiven und therapieerfahrenen Patienten i) in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin bzw. Kombination mit Ribavirin bei Patienten mit einer HIV-Koinfektion (therapienaiv, therapieerfahren) Genotyp 4, 5 und 6 Peginterferon alfa + Ribavirin Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Genotyp 1 – 6 Peginterferon alfa + Ribavirin Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) *Vorkommen in Europa: Genotyp 1 ca. 60 %, Genotyp 2 ca. 27 %, Genotyp 3 rund 2 % Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 136 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Sucroferric Oxyhydroxid – ® Velphoro (19.03.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe ® Velphoro wird zur Kontrolle des Serumphosphatspiegels bei erwachsenen Patienten mit chronischer Nierenerkrankung (CKD) eingesetzt, die sich einer Hämodialyse (HD) oder einer Peritonealdialyse (PD) unterziehen. a) kalziumhaltige Phosphatbinder (einzeln oder in Kombination) oder Sevelamer oder Lanthankarbonat G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Patienten, für die eine Behandlung mit kalziumhaltigen Phosphatbindern geeignet ist: Erstattungsbetrag vereinbart Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b) bei Patienten bei denen kalziumhaltige Phosphatbinder laut Fachinformation kontraindiziert sind (z. B. Hyperkalzämie): Sevelamer oder Lanthankarbonat. b) Patienten, bei denen kalziumhaltige Phosphatbinder laut Fachinformation kontraindiziert sind: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 137 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation Therapie bei Patienten mit cHCV Infektion g) in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin bei therapienaiven und therapieerfahrenen Patienten h) in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin bei therapienaiven und therapieerfahrenen Patienten i) in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin bzw. Kombination mit Ribavirin bei Patienten mit einer HIV-Koinfektion (therapienaiv, therapieerfahren) Patientengruppe Genotyp Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Genotyp 3* Peginterferon alfa + Ribavirin Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Genotyp 4, 5 und 6 Peginterferon alfa + Ribavirin Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Genotyp 1 – 6 Peginterferon alfa + Ribavirin Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKVSpitzenverband) *Vorkommen in Europa: Genotyp 1 ca. 60 %, Genotyp 2 ca. 27 %, Genotyp 3 rund 2 % Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 138 Seite 2 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Tafamidis Meglumin – ® Vyndaqel Vyndaqel ist indiziert zur Behandlung der Transthyretin-Amyloidose bei erwachsenen Pati-enten mit symptomatischer Polyneuropathie im Stadium 1, um die Einschränkung der peri-pheren neurologischen Funktionsfähigkeit zu verzögern. (07.06.2012) ® Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Tafamidis Meglumin ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines geringer Zusatznutzen seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/ 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 10 gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt gemäß 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Preisverhandlung abgeschlossen Preis gilt ab 15.12.2012 Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 139 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Tafluprost/Timolol – ® Taptiqom (18.06.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe ® Tafluprost/Timolol (Taptiqom ) wird zur Senkung des Augeninnendrucks (IOD) bei erwachsenen Patienten mit Offenwinkelglaukom oder okulärer Hypertension, die auf eine topische Monotherapie mit Betablockern oder Prostaglandinanaloga nur unzureichend ansprechen und eine Kombinationstherapie benötigen, und die von konservierungsmittelfreien Augentropfen profitieren angewendet. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Kombinationstherapie aus Ein Zusatznutzen gegenüber Arzneimittel vom Markt zuBeta-Blocker + Prostaglandi- der freien Kombination von rückgezogen. Tafluprost und Timolol ist nicht nanalogon belegt. oder Beta-Blocker + Prostamid als freie oder fixe Kombination. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 140 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Teduglutid – ® Revestive (19.02.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Teduglutid (Revestive ) ist angezeigt zur Behandlung von Erwachsenen mit Kurzdarmsyndrom. Nach einem chirurgischen Eingriff sollte zunächst eine Phase der intestinalen Adaption abgewartet werden, und die Patienten sollten sich in einer stabilen Phase befinden. Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Ivacaftor ist zugelassen als Ausmaß des Arzneimittel zur Behandlung Zusatznutzens: eines seltenen Leidens Gering („Orphan Drug“). Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt. Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Erstattungsbetrag vereinbart Der G-BA bestimmt das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 141 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Tegafur / Gimeracil / Oteracil ® Teysuno (20.12.2012) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Teysuno ist für die Behandlung von fortgeschrittenem Magenkrebs bei Erwachsenen indiziert bei Gabe in Kombination mit Cisplatin. Zweckmäßige Vergleichstherapie Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist die Zweifachkombination von Cisplatin mit 5-Fluorouracil oder Capecitabin. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie gilt als nicht belegt. Erstattungsbetrag vereinbart Teysuno darf nur durch einen qualifizierten Arzt verordnet werden, der Erfahrung in der Behandlung von Krebspatienten mit antineoplastischen Arzneimitteln hat (Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte aus anderen Fachgruppen) oder auf Beschluss einer interdisziplinären Tumorkonferenz hin. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 142 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Telaprevir – ® Incivo Incivo ist in Kombinationmit Peginterferon alfa und Ribavirin zur Behandlung der chronischen Hepatitis C vom Genotyp 1 bei erwachsenen Patienten mit kompensierter Lebererkrankung (einschließlich Zirrhose) indiziert: – die nicht vorbehandelt sind; – die entweder mit Interferon alfa (pegyliert oder nichtpegyliert) allein oder in Kombination mit Ribavirin vorbehandelt wurden, einschließlich Patienten, die einen Rückfall (Relaps) erlitten haben, Patienten mit partiellem Ansprechen oder Patienten mit fehlendem Ansprechen (NullResponder). (29.03.2012) ® Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie Peginterferon plus Ribavirin In Kombination mit Peginterferon + Ribavirin gegenüber Peginterferon+ Ribavirin bei therapienaiven Patienten mit chronischer Hepatitis C-Virus (cHCV) Infektion (Genotyp1) Peginterferon plus Ribavirin In Kombination mit Peginterferon + Ribavirin gegenüber Peginterferon+ Ribavirin bei therapieerfahrenen Patienten mit chronischer HCV-Infektion (Genotyp 1) G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen liegt vor, ist aber nicht quantifizierbar Preisverhandlung abgeschlossen. Preis gilt ab 15.10.2012 Zusatznutzen liegt vor, ist aber nicht quantifizierbar Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 143 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Teriflunomid – ® Aubagio (20.03.2014) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe ® Teriflunomid (Aubagio) ist angezeigt zur Behandlung erwachsener Patienten mit schubförmigremittierender Multipler Sklerose (MS). Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Beta-Interferon (IFN-ß) 1a oder Ein Zusatznutzen ist nicht Erstattungsbetrag IFN-ß 1b oder Glatirameracetat belegt. vereinbart unter Beachtung des jeweils zugelassenen Anwendungsgebietes. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 144 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Ticagrelor – ® Brilique (15.12.2011) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Brilique gleichzeitig eingenommen mit Acetylsalicylsäure (ASS) ist indiziert zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei erwachsenen Patienten mit einem akuten Koronarsyndrom (instabile Angina pectoris, Myokardinfarkt ohne STStrecken-Hebung [NSTEMI] oder Myokardinfarkt mit STStrecken-Hebung [STEMI]), und zwar sowohl bei medikamentös behandelten Patienten als auch bei Patienten, bei denen eine perkutane Koronarintervention (PCI) oder eine aortokoronare Bypass-Operation (CABG) durchgeführt wurde. Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie Instabile Angina Clopidogrel + ASS pectoris(IA)/Myokardinfarkt ohne STStrecken-Hebung (NSTEMI)* Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung Clopidogrel + ASS (STEMI), medikamentös behandelt Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung Prasugrel + ASS (STEMI), perkutane Koronarintervention G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) beträchtlicher Zusatznutzen* Preisverhandlung abgeschlossen Zusatznutzen nicht belegt Preis gilt ab 01.01.2012 Zusatznutzen nicht belegt Ausnahmen*: – Patienten ≥75 Jahre, die nach einer individuellen NutzenRisiko-Abwägung nicht für eine Therapie mit Prasugrel + ASS infrage kommen*: ein auf Anhaltspunkten basierender nicht quantifizierbarer Zusatznutzen Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung ASS-Monotherapie (STEMI), aortokoronare BypassOperation *Praxisbesonderheit: Für Ticagrelor gelten die Verordnungen in den (*) gegebenen Indikationen mit Zusatznutzen vom ersten Fall an als Praxisbesonderheit. – Patienten mit transitorischer ischämischer Attacke oder ischämischem Schlaganfall in der Anamnese*: ein auf Anhaltspunkten basierender nicht quantifizierbarer Zusatznutzen Zusatznutzen nicht belegt Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.gba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte 145 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Tiotropium/Olodaterol – ® ® Spiolto Respimat (04.02.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® Indikation / Patientengruppe ® Spiolto Respimat ist indi- Erwachsene Patienten mit COPD ab ziert als Bronchodilatator zur einem mittleren Schweregrad (50 % ≤ Dauerbehandlung, um bei FEV12 < 80 % Soll) erwachsenen Patienten mit chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) die Symptome zu lindern. Bei darüberhinausgehenden Schweregraden (30 % ≤ FEV1 < 50 % Soll bzw. FEV1 < 30 % oder respiratorische Insuffizienz) mit ≥ 2 Exazerbationen pro Jahr Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Langwirksame Beta-2-Sympa- Hinweis für einen gerinthomimetika oder langwirksame gen Zusatznutzen. Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen Langwirksame Beta-2-Sympa- Anhaltspunkt für einen thomimetika oder langwirksame geringeren Nutzen. Anticholinergika (Tiotropium) oder die Kombination beider Wirkstoffklassen und zusätzlich inhalative Corticosteroide (ICS) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 146 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Trametinib – Mekinist (17.03.2016) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe a) Trametinib ist angezeigt als Monotherapie zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit nicht-resezierbarem oder metastasiertem Melanom mit einer BRAF-V600-Mutation. Eine Trametinib-Monotherapie hat keine klinische Aktivität bei Patienten gezeigt, deren Erkrankung auf eine vorhergehende Therapie mit einem BRAF-Inhibitor fortschritt. Zweckmäßige Vergleichstherapie a) Vemurafenib b) Vemurafenib b) Trametinib ist angezeigt in Kombination mit Dabrafenib (Tafinlar) zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit nicht-resezierbarem oder metastasiertem Melanom mit einer BRAF-V600-Mutation. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b) Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 147 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Trastuzumab Emtansin – ® Kadcyla Trastuzumab Emtansin (Kadcyla®) ist als Einzelsubstanz zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit HER2-positivem, inoperablem lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs indiziert, die zuvor, einzeln oder in Kombination, Trastuzumab und ein Taxan erhalten haben. Die Patienten sollten entweder eine vorherige Behandlung gegen die lokal fortgeschrittene oder metastasierte Erkrankung erhalten haben oder ein Rezidiv während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der adjuvanten Behandlung entwickelt haben. (19.06.2014) Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe a) Patientinnen mit HER2-postivem, inoperablem lokal fortgeschrittenem Brustkrebs Strahlentherapie (für Patientinnen, die für eine Strahlentherapie in Frage kommen) G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen gilt als nicht Erstattungsbetrag vereinbelegt. bart (Da erforderliche Nachweise nicht erbracht worden sind, gilt Zusatznuteine patientenindividuelle, optimierte Therapie nach Maß- zen im Verhältnis zur gabe des Arztes, grundsätzlich zweckmäßigen Verunter Beachtung des jeweiligen gleichstherapie als nicht belegt.) Zulassungsstatus der eingesetzten Wirkstoffe (für Patientinnen, die nicht für eine Strahlentherapie in Frage kommen) Hinweis für einen beb) Patientinnen mit HER2-positivem, Lapatinib in Kombination mit trächtlichen Zusatznutmetastasiertem Brustkrebs, nach voran- Capecitabin zen gegangener Therapie, Anthrazykline, Taxane und Trastuzumab enthaltend oder c) Patientinnen mit HER2-positivem, metastasiertem Brustkrebs, nach vorangegangener Therapie mit Taxanen und Trastuzumab, jedoch ohne Anthrazykline Eine patientenindividuelle, optimierte Therapie nach Maßgabe des Arztes, grundsätzlich unter Beachtung des jeweiligen Zulassungsstatus der eingesetzten Wirkstoffe Zusatznutzen gilt als nicht belegt. (Da erforderliche Nachweise nicht erbracht worden sind, gilt Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt.) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 148 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Turoctocog alfa – ® NovoEight NovoEight ist angezeigt zur Behandlung und Prophylaxe von Blutungen bei Patienten mit Hämophilie A (angeborener Mangel an Faktor VIII). (03.07.2014) ® ® Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe Es wird vorausgesetzt, dass es sich bei der Patientenpopulation in der vorliegenden Indikation um Faktor VIII substitutionspflichtige Hämophiliepatienten handelt. NovoEight kann bei allen Altersgruppen angewendet werden. Die zweckmäßige Vergleichstherapie für die Behandlung und Prophylaxe von Blutungen bei der Hämophilie A sind rekombinante oder aus humanem Plasma gewonnene Blutgerinnungsfaktor VIIIPräparate. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Zusatznutzen ist nicht belegt Erstattungsbetrag vereinbart Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 149 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Umeclidinium/Vilanterol – ® ANORO (08.01.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® ANORO ist für die bronchialerweiternde Erhaltungstherapie zur Symptomlinderung bei erwachsenen Patienten mit chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) angezeigt. Indikation / Patientengruppe a) Patienten mit chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) ab einem mittleren Schweregrad (50 % ≤ FEV1 < 80 % Soll) b) Patienten mit COPD mit darüberhinausgehenden (siehe a)) Schweregraden (30 % ≤ FEV1 < 50 % Soll bzw. FEV1 < 30 % oder respiratorische Insuffizienz) mit ≥ 2 Exazerbationen pro Jahr Zweckmäßige Vergleichstherapie a) als langwirksame Beta-2Sympathomimetika (Formoterol oder Salmeterol) oder als langwirksame Anticholinergika (Tiotropium) oder als Kombination beider Wirkstoffklassen b) als zusätzlich inhalative Corticosteroide (zu langwirksamen Beta-2Sympathomimetika [Formoterol oder Salmeterol] oder langwirksamen Anticholinergika [Tiotropium] oder der Kombination beider Wirkstoffklassen) G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Erstattungspreis vereinbart b) Der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie gilt als nicht belegt Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 150 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Zugelassenes Anwendungsgebiet Vandetanib – Caprelsa Caprelsa ist indiziert für die Behandlung von aggressivem und symptomatischem medullärem Schilddrüsenkarzinom (MTC) bei Patienten mit nicht resektabler, lokal fortgeschrittener oder metastasierter Erkrankung. (06.09.2012) Indikation / Patientengruppe Bei Patienten, deren Rearranged during Transfection-(RET)-Mutationsstatus nicht bekannt oder negativ ist, sollte vor der Entscheidung über eine individuelle Behandlung ein möglicherweise geringerer Nutzen berücksichtigt werden. Zweckmäßige Vergleichstherapie Best-Supportive-Care Als Best-Supportive-Care wird die Therapie verstanden, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität gewährleistet (z. B. Bisphosphonate bei schmerzhaften Knochenmetastasen, externe Strahlentherapie). G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Da die für die Erstattungsbetrag Nutzenbewertung von vereinbart. Vandetanib erforderlichen Gültig ab 01.02.2013 Nachweise nicht vollständig vorgelegt worden sind, gilt der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt (§ 35a Abs. 1 Satz 5 SGB V). Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. Diese Seite drucken 151 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Vedolizumab – ® Entyvio (08.01.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Colitis ulcerosa Zweckmäßige Vergleichstherapie a) Patienten mit mittelschwerer bis a) Ein TNF-alpha-Antagonist schwerer aktiver Colitis ulcerosa, die auf (Adalimumab oder Infliximab) Vedolizumab (Entyvio®) ist konventionelle Therapie unzureichend indiziert für die Behandlung angesprochen haben, nicht mehr darauf von erwachsenen Patienten ansprechen oder eine Unverträglichkeit mit mittelschwerer bis schwe- gegen eine entsprechende Behandlung rer aktiver Colitis ulcerosa, aufweisen. die entweder auf konventiob) Ein TNF-alpha-Antagonist nelle Therapie oder einen der b) Patienten mit mittelschwerer bis schwerer aktiver Colitis ulcerosa, die auf (Adalimumab oder Infliximab Tumornekrosefaktor-alpha einen der Tumornekrosefaktor-alpha unter Berücksichtigung der (TNFα)-Antagonisten unzu(TNFα)-Antagonisten unzureichend Vortherapien) reichend angesprochen haangesprochen haben, nicht mehr darauf ben, nicht mehr darauf anansprechen oder eine Unverträglichkeit sprechen oder eine Unvergegen eine entsprechende Behandlung träglichkeit gegen eine entaufweisen. sprechende Behandlung aufweisen. Morbus Crohn c) Patienten mit mittelschwerem bis c) Ein TNF-alpha-Antagonist schwerem aktiven Morbus Crohn, die (Adalimumab oder Infliximab) Vedolizumab (Entyvio®) ist auf konventionelle Therapie unzuindiziert für die Behandlung reichend angesprochen haben, nicht von erwachsenen Patienten mehr darauf ansprechen oder eine mit mittelschwerem bis Unverträglichkeit gegen eine entspreschwerem aktiven Morbus chende Behandlung aufweisen. Crohn, die entweder auf d) Ein TNF-alpha-Antagonist konventionelle Therapie oder d) Patienten mit mittelschwerem bis (Adalimumab oder Infliximab einen der Tumornekrosefak- schwerem aktiven Morbus Crohn, die auf einen der Tumornekrosefaktor-alpha unter Berücksichtigung der tor-alpha (TNFα)(TNFα)-Antagonisten unzureichend Vortherapien) Antagonisten unzureichend angesprochen haben, nicht mehr darauf angesprochen haben, nicht ansprechen oder eine Unverträglichkeit mehr darauf ansprechen gegen eine entsprechende Behandlung oder eine Unverträglichkeit aufweisen. gegen eine entsprechende Behandlung aufweisen. G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Erstattungsbetrag vereinbart b) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt c) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt d) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 152 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Vemurafenib – Zelboraf (06.09.2012) Vemurafenib – Zelboraf Zugelassenes Anwendungsgebiet Indikation / Patientengruppe Zelboraf ist angezeigt als Monotherapie zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit BRAF-V600 Mutationpositivem nicht resezierbarem oder metastasiertem Melanom. Vemurafenib – Neubewertung nach Fristablauf am 06.09.2013 Zweckmäßige Vergleichstherapie Dacarbazin G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen Erstattungsbetrag vereinbart Gültig ab 01.04.2013 Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen (06.03.2014) Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 153 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Vildagliptin – ® ® ® Galvus /Jalra /Xiliarx Zugelassenes Anwendungsgebiet ® ® ® Galvus / Jalra /Xiliarx ist angezeigt zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 (01.10.2013) a) als Monotherapie bei Patienten, die durch Diät und Bewegung allein nicht Erneuter Beschluss zu c ausreichend therapiert (21.05.2015) sind und für die Metformin aufgrund von Gegenanzeigen oder Unverträglichkeiten nicht geeignet ist. In einer oralen Zweifachkombinationstherapie b) mit Metformin bei Patienten, deren Blutzucker trotz Monotherapie mit maximal verträglichen Dosen von Metformin unzureichend eingestellt ist, * nur nach Arzneimittel-Richtlinie c) einem Sulfonylharnstoff bei Patienten, deren Blutzulässige Anwendungsgebiete zucker trotz Monotherapie mit maximal verträglichen Dosen eines Sulfonylharnstoffs unzureichend eingestellt ist und bei denen Metformin wegen Kontraindikationen oder Unverträglichkeit ungeeignet ist. d) In einer oralen DreifachKombinationstherapie mit einem Sulfonylharnstoff und Metformin, wenn Diät und Bewegung zusätzlich zu einer Zwiefachtherapie mit diesen Arzneimitteln zu keiner adäquaten glykämischen Kontrolle führen. e) Vildagliptin ist auch für die Anwendung in Kombi¬nation mit Insulin indiziert (mit oder ohne Metformin), wenn Diät und Bewegung zusätz¬lich zu einer stabilen Insulindosis zu keiner adäquaten glykämischen Kontrolle führen. Indikation / Patientengruppe Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Sulfonylharnstoff (Glibena) Monotherapie, bei Patienten, die durch Diät und Bewegung allein nicht clamid oder Glimepirid ausreichend therapiert sind und für die Metformin aufgrund von Gegenanzeigen oder Unverträglichkeiten nicht geeignet ist. Zusatznutzen ist nicht be- In 2014 in Deutschland legt. außer Vertrieb genommen. b) Zweifachkombination Vildagliptin mit Metformin bei Patienten, deren Blutzucker trotz Monotherapie mit maximal verträglichen Dosen von Metformin unzureichend eingestellt ist. b) Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) + Metformin Zusatznutzen ist nicht belegt. c) Zweifachkombination Vildagliptin mit c) Humaninsulin in KombinaSulfonylharnstoff bei Patienten, deren tion mit einem SulfonylBlutzucker trotz Monotherapie mit harnstoff (Glibenclamid omaximal verträglichen Dosen eines der Glimepirid) Sulfonylharnstoffes unzu¬reichend eingestellt ist und bei de¬nen Metformin aufgrund von Ge-genanzeigen oder Unverträglich-keiten ungeeignet ist Zusatznutzen ist nicht belegt. Bestätigt mit Beschluss vom 21.05.15. d) Dreifachkombination Vildagliptin mit Sulfonylharnstoff und Metformin, wenn Diät und Bewegung zusätzlich zu einer Zweifachtherapie mit die¬sen Arzneimitteln zu keiner adä¬quaten glykämischen Kontrolle füh¬ren d) Humaninsulin + Metformin (Hinweis: ggf. Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin nicht ausreichend wirksam ist) Zusatznutzen ist nicht belegt. e) Kombination Vildagliptin mit Insulin (mit und ohne Metformin), wenn Diät und Bewegung zusätzlich zu einer stabilen Insulindosis zu keiner adäquaten glykämischen Kontrolle führen e) Humaninsulin + Metformin Zusatznutzen ist nicht be(Hinweis: ggf. Therapie nur legt. mit Humaninsulin, wenn Metformin gemäß Fachinformation unverträglich oder nicht ausreichend wirksam ist). 154 Diese Seite drucken Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 155 Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Vildagliptin/ Metformin ® ® ® Eucreas /Icandra /Zomarist (01.10.2013) Zugelassenes Anwendungsgebiet ® ® Indikation / Patientengruppe ® Eucreas / Icandra / Zomarist ist für die Behandlung des Typ-2-Diabetes-mellitus indiziert: ® ® ® a) Eucreas / Icandra / Zomarist ist für die Behandlung von Erwachsenen indiziert, deren Blutzucker trotz Monotherapie mit der maximal verträglichen Dosis von Metformin alleine unzureichend eingestellt ist oder die bereits mit einer Kombination aus Vildagliptin und Metformin in separaten Tabletten behandelt werden. ® ® ® b) Eucreas / Icandra / Zomarist ist in Kombination mit einem Sulfonylharnstoff (d. h. Dreifachkombinationstherapie) zusätzlich zu Diät und Bewegung indiziert bei Patienten, die mit Metformin und einem Sulfonylharnstoff nicht ausreichend eingestellt werden können. ® ® ® c) Eucreas / Icandra / Zomarist ist als Dreifachkombinationstherapie mit Insulin zusätzlich zu Diät und Bewegung indiziert, um die glykämische Kontrolle bei Patienten zu verbessern, wenn eine stabile Insulindosis und Metformin allein zu keiner adäquaten glykämischen Kontrolle führen. Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Zweifachkombination Vildagliptin/Metformin bei Patienten, deren Blutzucker trotz Monotherapie mit der maximal verträglichen Dosis von Metformin alleine unzureichend eingestellt ist. a) Metformin + Sulfonylharnstoff (Glibenclamid oder Glimepirid) a) Zusatznutzen ist nicht belegt b) Dreifachkombination Vildagliptin/Metformin mit Sulfonylharnstoff bei Patienten, die mit Metformin und einem Sulfonylharnstoff nicht ausreichend eingestellt werden können. b) Humaninsulin + Metformin (Hinweis: ggf. Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin nicht ausreichend wirksam ist) b) Zusatznutzen ist nicht belegt c) Kombination Vildagliptin/Metformin mit Insulin, wenn eine stabile Insulindosis und Metformin allein zu keiner adäquaten glykämischen Kontrolle führen. c) Humaninsulin + Metformin (Hinweis: ggf. Therapie nur mit Humaninsulin, wenn Metformin nicht ausreichend wirksam ist). c) Zusatznutzen ist nicht belegt In 2014 in Deutschland außer Vertrieb genommen. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.gba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem 156 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel Zugelassenes Indikation / Patientengruppe (Beschluss in Kraft getreten Anwendungsgebiet am) ® Vismodegib – Erivedge wird angewendet bei erwachsenen Patienten mit: ® Erivedge a) symptomatischem metastasiertem Basalzellkarzinom (06.02.2014) a) lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom, bei denen eine Operation oder Strahlentherapie nicht geeignet ist Zweckmäßige Vergleichstherapie G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) Best-Supportive Care*, ggf. unter Einbeziehung einer Operation oder Strahlentherapie Zusatznutzen ist nicht belegt. Best-SupportiveCare* Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen. Erstattungsbetrag vereinbart *Als “Best-SupportiveCare” (BSC) wird diejenige Therapie verstanden, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität gewährleistet. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 157 Diese Seite drucken Wirkstoff / Fertigarzneimittel (Beschluss in Kraft getreten am) Vortioxetinin – Brintelix® (15.10.2015) Zugelassenes Anwendungsgebiet Zweckmäßige Vergleichstherapie Indikation / Patientengruppe Vortioxetin (Brintellix®) wird a) Leichte Episode einer Major angewendet zur Behandlung von Depression Episoden einer Major Depression bei Erwachsenen. a) Beobachtendes Abwarten (zur Behandlung leichter depressiver Episoden ist in der Regel keine Arzneimitteltherapie erforderlich). G-BA-Bewertung Preisverhandlung/ Praxisbesonderheit (Hersteller & GKV-Spitzenverband) a) Ein Zusatznutzen gilt als nicht belegt. ___________________________ _____________________________´ b) Mittelgradige Episode einer Major Depression ___________________________ b) Die Arzneimitteltherapie erfolgt, sofern indiziert, mit einem b) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Antidepressivum aus der Wirkstoffgruppe der SSRI. _____________________________ ___________________________ ___________________________ c) Schwere Episode einer Major Depression c) Die Arzneimitteltherapie erfolgt, sofern indiziert, mit einem Antidepressivum aus der Wirkstoffgruppe der selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRI). Eine psychotherapeutische Behandlung soll angeboten werden. c) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Hinweis Haben Sie vor einer Verordnung Interesse oder Bedarf an Detail- und Hintergrundinformationen zu dem Verfahren oder dem Beschluss, so finden Sie diese über die folgenden Links beim G-BA und im Arzneimittel-Informations-Service (AIS) der KBV. G-BA: Frühe Nutzenbewertung http://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ AIS der KBV: Liste aller Wirkstoffe http://www.kbv.de/html/2308.php Zu Indikationen, Patientengruppen und Zielpopulationen werden nähere Angaben gemacht. Therapiekosten werden verglichen und detailliert dargestellt. Anforderungen für eine qualitätsgesicherte Anwendung könnten z. B. Beschränkungen bei der Verordnung auf Fachärzte oder bestimmte definierte Patientengruppen vorsehen. Die KBV gibt einen zusammenfassenden Überblick zu jedem Beschluss des G-BA und die zugrunde liegenden Sachverhalte, beispielsweise bei der Bewertung berücksichtigte Studieninhalte. 158 Diese Seite drucken
© Copyright 2024 ExpyDoc