Kurzstellungnahme zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur

Kurzstellungnahme zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
sowie anderer Vorschriften
eingereicht von
Deutscher Konsumentenbund e.V.,
Christian Säfken, Rn. 1 bis 89
Deutscher Konsumentenbund - Regionalverband Süd e. V.
Iwona Szczeblewski, Rn. 1 bis 38, 17 bis 31,29 bis 53, 67 bis 89
GWUP e.V.
Amardeo Sarma, Rn. 57 bis 65
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A.
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Petitum
•
Die nach den Ober- und höchstgerichtlichen Entscheidungen zu § 40
1
LFGB entstandene Rechtslage bedurfte gesetzgeberischen Handelns.
•
Es bleibt bei der grundsätzlichen Kritik unseres Verbandes gegenüber sog.
2
„Prangerportalen“, da sie als repressives Element der Konsumlenkung unter Verbraucherschutzgesichtspunkten untauglich erscheinen. Wir halten
eine Stärkung von Güte- und Siegelgemeinschaften für den effizienteren
Ansatz.
•
Der vorliegende Gesetzentwurf wird ungeachtet dessen eher positiv gese-
3
hen. Er trägt den wesentlichen Kritikpunkten Rechnung, die die Rechtsprechung an der aktuellen Rechtslage herausgearbeitet hat.
•
Einzelne Aspekte des Entwurfs bzw. der Formulierung sollten überdacht
4
werden (Rn. 44 bis 52). Die Regelungen für verdeckte Probennahme erscheint verfassungsrechtlich bedenklich (Rn. 49 bis 52).
•
Es fehlen u.E. Regeln für die Informationsnutzung durch private Dritte (Rn.
5
53), eine Verständigung über Zuständigkeiten für Kontrollen des Fernabsatzhandels (Rn. 54), sowie wissenschaftliche Evaluierung (Rn. 56). Ferner sollte die Gelegenheit genutzt werden, um die Regelungen der
VorlLMIEV zu überarbeiten (Rn. 67 bis 51).
•
Die Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes halten wir für
unkritisch (Rn. 57 bis 65).
6
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A. Petitum................................................................................................................................ 2
B. Analyse................................................................................................................................ 4
1. Lebensmittelsicherheit..............................................................................................4
2. Lebensmitteleigenschaften und Konsumethik..........................................................4
3. Anpreisungen, Werbeaussagen und Absatzförderung auf der letzten Marktstufe....6
C. Analyse: zwischen Pranger und Transparenz.....................................................................7
I. Aussagegehalt von „Prangerportalen“.............................................................................7
II. Konsumlenkung.............................................................................................................9
III. Änderung des § 40 LFGB...........................................................................................10
1. Der Status Quo.......................................................................................................10
2. Die Rechtslage de lege ferrenda............................................................................12
a. Zu § 40a LFGB-E...................................................................................................12
b. Zu § 43a LFGB-E...................................................................................................13
3. Weitere Bewertung.................................................................................................14
a. Datennutzungsregeln.............................................................................................14
b. Zuständigkeit für Kontrollen im Fernabsatzhandel.................................................14
c. Evaluation...............................................................................................................15
IV. Änderungen des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes.........................................15
D. Änderung des Weingesetzes............................................................................................17
E. Nachbesserung der VorlLMIEV.........................................................................................17
F. Appendix............................................................................................................................21
I. Über die Einreicher.......................................................................................................21
II. Disclousure der bearbeitenden Personen....................................................................22
G. Urheberrechtsnachweis und Lizenzbestimmung..............................................................24
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B.
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Analyse
Die Gewährleistung der verbraucherschützenden Regelungen im Lebensmittelbe-
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reich geschieht bisher im Wesentlichen durch drei unterschiedliche Rechtsregimes:
1.
Lebensmittelsicherheit
Die Lebensmittelsicherheit wird durch verwaltungsrechtliche Bestimmungen sowie
8
ein behördliches Aufsichts- und Kontrollregime gewährleistet. Hierzu sind eine Vielzahl von Regelungen auf europäischer, Bundes- und Landesebene zu zählen, u.a.
kodifiziert im LFGB, aber auch in einer Reihe von speziellen Normen wie z.B. der
Hackfleischverordnung.
Je nach dem anwendbaren Landesrecht sind Behörden wie das Gewerbeauf-
9
sichtsamt, das Gesundheitsamt etc. für die Durchsetzung dieser Regelungen zuständig. Es handelt sich dabei um einen Teilbereich klassischer verwaltungsrechtlicher Gefahrenabwehr. In besonders schwerwiegenden Fällen ist zu diesem
Rechtsregime auch das Strafrecht zu zählen, das mithilfe der Staatsanwaltschaft
und der Landespolizeibehörden bzw. im Falle von Importbeschränkungen vom Zoll
durchgesetzt wird.
Im Einzelfall wirken die Strafnormen zwar nur repressiv und nicht präventiv, leisten
10
aber dennoch über ihre Abschreckungsfunktion einen Beitrag zur normativen Sicherung der Verbrauchersicherheit sowie den Individualrechtsgütern Leben und
Gesundheit.
2.
Lebensmitteleigenschaften und Konsumethik
Von der Verbrauchersicherheit sind die Normen der Lebensmitteleigenschaften und
11
Konsumethik strikt zu trennen. In einer pluralistischen Gesellschaft, die sich auf tatsächlicher Ebene durch eine große Vielfalt moderner Lebensentwürfe auszeichnet
und auf rechtlicher Ebene im säkularen Verfassungsstaat realisiert, kann es nicht
Aufgabe des Staates sein, Qualitätsstandards partikularer Gruppen staatlich durchzusetzen und damit jedenfalls mittelbar eine Ausssage über gesellschaftlich zu akzeptierende oder abzulehnende Lebensstile zu formulieren oder gar festzusetzen.
Solche Qualitäts- und Ethikstandards können sich z.B. auf Lebensmittel aus biologischem Anbau, „gentechnikfreier Erzeugung“ oder auf Erzeugnisse beziehen, die
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unter Beachtung besonderer Arbeits-, Tier- und Artenschutzvorgaben erzeugt wurden. Hinzu kommen religiöse Speisegesetze („halal“ oder „koscher“) oder sonstige
Kriterien wie „slow food“ etc.
Sowohl der Gesetzgeber als auch die Aufsichtsbehörden wären mit einer ausdiffe-
13
renzierten Definition und Überwachung solcher Standards überfordert. In einigen
Bereichen (halal/koscher) scheidet eine staatliche Vorgabe nach der Natur der Sache aus.
Eine flächendeckende Kontrolle „vom Acker bis zum Teller“ ist durch staatliche Be-
14
hörden schon auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit kaum zu gewährleisten.
Eine staatliche Überwachung im Bereich der Lebensmitteleigenschaften und Konsumethik erscheint vor diesem Hintergrund aus unserer Sicht weder besonders
wünschenswert noch realisierbar.
Hinzu kommt, dass sich das Verbrauchervertrauen im Lebensmittelbereich anhand
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von Gefahren- und Qualitätsaspekten aufspaltet: Während der Verbraucher den
staatlichen Behörden dahingehend vertraut, dass sie durch Normenerlass und Betriebsstätten sowie Produktkontrolle für sichere Lebensmittel sorgen, erwartet er
Qualitätsaussagen (d.h. Eigenschaftszusicherungen) nicht vom Staat, sondern von
unabhängigen Dritten wie z.B. Siegelverbänden, Testinstituten und religiösen Autoritäten.
Ein Blick in die Entwicklung insbesondere der Kosher-Certifiers zeigt, dass die
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Kontrolle durch unabhängige Institutionen, die miteinander um das Vertrauen der
Verbraucher im Wettbewerb stehen – zu einem hocheffizienten Kontrollsystem führen, das von Verbrauchern auch jenseits religiöser Zielgruppen sehr gut angenommen wird.
Insbesondere spricht für dieses System, dass die Kosten der Kontrollen nur von
denjenigen getragen werden, die das System nutzen wollen. Wo immer staatliche
Systeme ethische Standards kontrollieren ist es wahrscheinlich, dass auch diejenigen für diese Kontrollen zahlen, die aus ihnen keinen Nutzen ziehen. Verglichen
mit dem Straßenverkehr wäre dies so, als müssten Fahrradfahrende und Zufußgehende für die Hauptuntersuchung der Kraftfahrenden (§ 29 StVZO) zahlen.
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3.
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Anpreisungen, Werbeaussagen und Absatzförderung auf der
letzten Marktstufe
Schließlich bezieht sich ein drittes Rechtsregime im Lebensmittelbereich auf Auslo-
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bungen, Darstellung und Anpreisungen von Herstellern und Händlern sowie sonstige Werbeaussagen und Absatzförderung im weitesten Sinne. Hier stellen Wettbewerber und Verbände eine privatrechtliche Wettbewerbskontrolle sicher.
Unser Verband hat seit Jahren Erfahrungen mit der Kontrolle von Werbeaussagen
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im Lebensmittelbereich gemacht und dabei immer wieder bei staatlichen Institutionen nachgefragt, wie dort beispielsweise Irreführungstatbestände oder so genannte „Health Claims“ kontrolliert werden. Die Ergebnisse weisen zwar eine regional
unterschiedliche Kontrollintensität durch die öffentliche Hand auf, sind im Ergebnis
aber höchst ernüchternd. Die offizielle Aussage seitens angefragter Landesregierungen war bestenfalls, dass Werbeaussagen „im Rahmen der üblichen Qualitätskontrollen durchgeführt werden“. Einige Länder, darunter Berlin, konnten uns trotz
Nachfrage keine Angaben dazu machen, welche Behörde für die Kontrolle von
Werbeaussagen und Anpreisungen zuständig ist.
In einer Vielzahl von Gesprächen mit Mitarbeitern unterschiedlicher Landesbehör-
20
den wurde uns mitgeteilt, dass eine Kontrolle von Werbeaussagen tatsächlich nicht
stattfinde. In einem besonders krassen Fall vertrat eine amtsleitende Person die
(juristische unvertretbare) Auffassung, dass die europäische Health-Claims-Verordnung1 noch nicht in Kraft sei und daher keine Kontrollen hinsichtlich gesundheitsbezogener Aussagen gemacht werden könnten. 2
In der Praxis ist folgerichtig auch keine nennenswerte Aktivität der öffentlichen
Hand im Bereich der Kontrolle von Werbeaussagen zu erkennen. Urteile werden
vielmehr fast ausschließlich von Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden, vor allem dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V., der Wettbewerbszentrale und, in geringem Umfang, von unserem Bundesverband und den Verbraucherzentralen erstritten.
1
2
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.
Die Person meinte offenbar die im „EU Register of nutrition and health claims made on
foods“ aufgenommenen Werbeaussagen (sog. Permitted claims,
http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/claims/community_register/nutrition_claim
s_en.htm), die jünger sind als die Verordnung selbst. Sie sind zwar in Kraft, gleichwohl
fehlen sie in einigen Druckausgaben der Verordnung.
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Insbesondere hinsichtlich der juristischen Abgrenzung Novel-Food, Lebensmittel,
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Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika gebührt dem Verband Sozialer Wettbewerb und der Wettbewerbszentrale große Anerkennung, gerade in der Folge der so
genannten „Vitalpilze-Entscheidung“.3 Demgegenüber sind von der öffentlichen
Hand auch hier keinerlei Aktivitäten zu erkennen.
Dasselbe gilt für die Kontrolle von im EU-Ausland ansässigen Unternehmen, die in
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die Bundesrepublik Deutschland liefern. Hier sind in der Praxis lediglich der Deutsche Konsumentenbund e.V. und der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. nennenswert tätig, wobei letzterer dankenswerterweise grundlegende Entscheidungen 4 erstritten hat.
C.
Analyse: zwischen Pranger und Transparenz
Die Novellierung gibt Gelegenheit, Missstände zu beheben, aber auch über die
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Konzeption der Regelung insgesamt zu sprechen. Wir erlauben uns, mit letzterem
zu beginnen:
I.
Aussagegehalt von „Prangerportalen“
Aus unserer Sicht begegnen Informationsportale, wie diejenigen, die die Länder
auf Grundlage von § 40 LFGB unterhalten, grundsätzlichen Bedenken.
Zunächst muss unterstrichen werden, dass eine Veröffentlichung eines Fehlverhaltens zunächst einmal nicht konkret präventiv wirken kann, sondern faktisch eine
Repression für das handelnde Unternehmen darstellt. Diese Einschätzung teilt
auch der VGH Mannheim, der konstatiert:
„Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher unabhängig vom Vorliegen
einer Gesundheitsgefahr von Amts wegen über in der Vergangenheit liegende, herausgehobene Verstöße gegen den Verbraucherschutz dienende
Vorschriften zu informieren. Damit zielt die Bestimmung nicht auf eine
Warnung der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren ab; sie bezweckt vielmehr neben einem vorsorgenden Gesundheitsschutz vor allem eine Verbesserung der aktiven Information der Öffentlichkeit und damit der Transparenz staatlichen Handelns, um dem Verbraucher eine verlässliche
3
4
BGH, Urt. v. 17.01.2013 - I ZR 5/12.
Kammergericht, Urt. v. 25.04.2014 - 5 U 178/11; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG
33. Auflage 2015, § 12, Randnummer 1.134a.
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Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen auf dem
Markt zu bieten“
(VGH Mannheim, Urt. v. 28.01.2013, Az. 9 S 2423/12, NVwZ 2013, 193,
Rn. 19)
Tatsächlich ist die „nachsorgende Kontrolle“ der Zustand, der im Bereich der Le-
26
bensmittelkontrollen allenthalben anzutreffen ist: in den meisten Bundesländern liegen Untersuchungsergebnisse aus vor Ort genommenen Lebensmittelproben erst
vor, wenn die Nahrungsmittel mit großer Wahrscheinlichkeit bereits verzehrt sind. 5
Diese Kontrollen sind daher immanent darauf angelegt, staatliches Einschreiten
vorzubereiten, etwa die Zumessung einer Geldbuße oder den Entzug einer Erlaubnis. Allenfalls in Ausnahmen dienen sie dazu, die Gesundheit der Verbraucher konkret zu schützen. Der Veröffentlichung kommt daher in der Regel allein eine Konsumlenkungsfunktion zu.
Es liegt den Einreichern fern, dem Staat die Regelungskompetenz hierfür abzu-
27
sprechen. Gleichwohl möchten wir zu bedenken geben, dass die Kriterien, nach
denen die Konsumlenkung dann erfolgt, aus den eingangs aufgezeigten Erwägungen immer willkürlich ist, ja sogar sein muss.
So ging mit der Anwendung des aktuellen Systems etwa einher, dass der Verbrau-
28
cher bei Auswertung der Meldungen in einem Bundesland (siehe Rn. 39 ff.) den
Eindruck erhalten musste, dass nur in einem Teil des Bundeslandes Probleme bestehen und die Zustände bei von Immigranten betriebene Einrichtungen besonders
unbefriedigend sind. Dies war allerdings in Wirklichkeit dem Umstand geschuldet,
dass in den anderen Landesteilen unter dem Eindruck der sich abzeichnenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungslandschaft zu § 40 LFGB keine Veröffentlichungen mehr vorgenommen wurden und bei deutschen Gastronomen der Organisationsgrad in Verbänden so groß war, dass keine angegriffene Meldung vor Gericht Bestand hatte.
Willkürlich ist damit die Konsumlenkung auch deshalb, weil der Verbraucher aus
dem Fehlen eines Anbieters im Portal keine eindeutigen (und damit auch keine für
ihn sinnvermittelnden) Schlüsse zeihen konnte. Mögliche Schlüsse wären nämlich:
5
Die Untersuchungsdauer beträgt ca. 2 bis 5 Wochen, die Liegedauer von Fleischprodukten in der Regel weniger als eine Woche.
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1. Der Anbieter wurde nicht kontrolliert, 6 oder
2. er wurde kontrolliert, es gab aber nichts zu beanstanden, oder
3. er wurde kontrolliert und beanstandet, hatte aber einen guten
Verbandsjustiziar zur Hand.
Faktisch fand damit nach unserer Analyse eine Lenkung nicht hin zu den guten An -
30
bietern, sondern weg von den kleinen (ausländischen) Anbietern statt.
Bei aller Wertschätzung, die unser Verband für Transparenz im Verbraucherschutz
31
hegt, muss doch darauf hingewiesen werden, dass danach dem Regelungssystem
eine positive Transparenzwirkung („Geht zu den guten Anbietern auf dem Markt“)
von vornherein strukturbedingt versagt war.
II.
Konsumlenkung
Unterstellt man, dass die Konsumlenkung ein grundsätzlich legitimes Ziel staatli-
32
chen Handelns ist, so stellt sich dennoch die Frage, in welche Richtung legitimer weise gelenkt werden soll. Dabei fehlt es der öffentlichen Hand regelmäßig an der
Möglichkeit, alle Informationen (ex ante) zu erfassen und aus ihnen sinnvolle
Schlüsse zu ziehen (strukturelles Informationsdefizit), weil sie vom Konsumgeschehen letztlich abgekoppelt ist.
Wird die Entscheidung dennoch in die eine oder andere Richtung getroffen, wird
33
damit oft der Wettbewerb um die bessere Lösung beseitigt. Hier kann exemplarisch
auf den Umstand verwiesen werden, dass die Vorgaben für das staatliche Biosiegel immer noch keine Regelungen zum Verbot von sog. „Kuhtrainern“ enthält, 7
während private Siegel, wie Bioland, Demeter KAG Freiland, MIGROS Sano und
Bio Suisse diese (grausame) Methodik schon seit langem verbieten.
Aus unserer Sicht war kaum eine Regelung für die höherwertigen Siegel von Erzeugergemeinschaften so schädlich wie das staatliche Biosiegel, dass einem niedrigeren Standard gleichsam amtliche Weihen verlieh. In diesem Sinne kritisierte bereits 2003 der damalige Vorsitzende des Ökolandbaus im DBV im Magazin Focus:
6
7
Dies ist keineswegs abwegig: Teilt man die Zahl der Betriebsstellen durch die Zahl der
jährlichen Kontrollen, so ergibt sich in den meisten Bundesländern, dass Betriebe nur
alle 25 bis 80 Jahre kontrolliert werden (eigene Berechnung auf Basis der Mitgliederangaben von dehoga und öffentlich zugänglicher Kontrollstatistiken).
Seit 2010 verbietet § 3 Nr. 11 TierSchG den Einsatz in Deutschland; der Import von BioMilch aus anderen EU-Staaten, die ein generelles Verbot nicht kennen (z.B. Österreich)
ist aber unter der Geltung des Bio-Siegels problemlos möglich.
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„Das niedrige Biosiegel-Niveau hat die ausländische Konkurrenz auf Kosten der
deutschen Bauern stark gemacht.“8
Dies gilt umso mehr, als sich herausgestellt hat, dass staatliche Behörden die Ein-
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haltung der gesetzgeberisch vorgegebenen Konsumlenkungsvorgaben nicht kontrollieren (können).
III.
Änderung des § 40 LFGB
1.
Der Status Quo
In der Praxis hat sich die Regelung des § 40 LFGB (alt) aus unterschiedlichen
36
Gründen nicht bewährt. Insbesondere hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 11.04.2013, Az. C-636/11, NJW 2013, 1725) nicht dazu
beigetragen, das Recht handhabbarer zu machen.
Gegenstand der gerichtlichen Kritik war insbesondere Abs. 1a, eingeführt durch
das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Aus der umfangreichen, rechtswissenschaftlichen Diskussion sollen kurz einige Aspekte herausgegriffen werden:
•
Kann (bzw. muss) eine Veröffentlichung bereits dann erfolgen, wenn
zwar das Lebensmittel unbeeinträchtigt war, die Betriebshygiene aber
Mängel aufweist (betriebsbezogener Kontext)? (bejaht: OVG Rheinland-Pfalz; verneint, es gilt ein produktbezogener Kontext: OVG Münster, Az.
12 B 215/13, Rn. 50; VG Karlsruhe, Az. 2K 2430/12, Rn.14; VG Gelsenkir chen, Az. 19 L 1730/12, Rn. 13)
•
Verstößt die Regelung gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsprinzip bzw. das sog. „Gebot der Normenklarheit“? (bejahend mit
Verweis auf einerseits „unerhebliches Ausmaß“ und zugleich andererseits
ein Überschreiten der Bußgeldschwelle von 350,00 €, bei gleichzeitigem
Fehlen eines Bußgeldkatalogs: OVG Münster, Az. 13 B 215/13, Rn. 53).
•
Ist die Norm verhältnismäßig? (verneinend: VGH Mannheim, Az. 9 S
2423/12, Rn. 19; OVG Münster, Az. 13 B 215/13, Rn. 26, vor allem weil die
Behörde etwaigen besonderen Umständen des Einzelfalls nicht Rechnung
tragen kann bzw. weil eine Löschungsfrist fehlt (VGH Mannheim, a.a.O.).
8
Opitz in Focus, 19.04.2003: Ökoland ist angebrannt; http://www.focus.de/politik/deutschland/biobauern-oekoland-ist-angebrannt_aid_197616.html, abgerufen am 25.05.2015
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Insbesondere das Fehlen eines Ermessenspielraums auf Seiten der Behörde ist in
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der Rechtsprechung heftig kritisiert worden. Hier sei nur exemplarisch aus der Entscheidung des VGH Mannheim zitiert:
„Die zwingende Veröffentlichungspflicht der Behörde weckt Zweifel, ob der
Gesetzgeber noch einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Information und dem grundrechtlichen Geheimhaltungsinteresse hergestellt hat (vgl. Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1501 f.;
Kühne/Preuß, ZLR 2012, 284, 307 f.; Becker, ZLR 2011, 391, 416 f). Dies
gilt vor allem deshalb, weil sich die verfassungsrechtliche Konfliktlage unterscheidet von dem Fall behördlicher Warnungen vor produktbezogenen
Gesundheitsgefahren. Dort wird angesichts der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG abgeleiteten staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben dem Gesundheitsschutz des Verbrauchers in der Abwägung mit dem grundrechtlichen geschützten Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens grundsätzlich ein Vorrang zukommen. Ein entsprechendes verfassungsrechtliches
Gewicht kommt dem mit § 40 Abs. 1a LFGB primär verfolgten Ziel des
„schlichten“ Verbraucherschutzes nicht zu.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sind die festgestellten Mängel regelmäßig beseitigt, sodass auch von einem konkreten gesundheitlichen Risiko nicht auszugehen sein dürfte (vgl. Wollenschläger, DÖV 2003, 7, 14).
Deshalb bestehen mit Blick auf den gesetzlichen Ausschluss der Möglichkeit, die widerstreitenden Belange im Einzelfall abzuwägen, selbst bei Einbeziehung der generalpräventiven Wirkung der Information Bedenken, ob
der wegen ihrer öffentlichen Prangerwirkung mit der Veröffentlichungspflicht verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff noch in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Gemeinwohlinteressen steht.“ (VGH Mannheim 9 S 2423/12, Rn. 34).
Letztlich zeigen diese Bedenken bald auch Auswirkungen in der Rechtspraxis:
39
In (mindestens) einem Bundesland hat z.B. die eine Verwaltungsbehörde die Veröf-
40
fentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB faktisch eingestellt, während andere Behörden, die für andere Regionen desselben Bundeslandes zuständig waren, weiterhin
veröffentlichten. Während also aus einem Landesteil eine Vielzahl von Meldungen
vorlagen, lag aus einem anderen Landesteil ab einem bestimmten Zeitpunkt keine
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einzige Meldung mehr vor.
Faktisch war es auch so, dass die wohl ganz überwiegende Mehrzahl der Klagen
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gegen Veröffentlichungen von Verwaltungsgerichten Erfolg hatte, sodass in den
Listen zwischenzeitlich nur noch kleine und kleinste Betriebe auftauchten, die entweder nicht in einem Verband (z.B. DEHOGA) organisiert waren oder nicht über
ausreichende Mittel für eine Rechtsverteidigung verfügten.
Für den Verbraucher entstand so der (vermutlich falsche) Eindruck, als gäbe es in
42
einem Landesteil nichts zu beanstanden, während in einem anderen Landesteil die
Meldungen nur so „sprudelten“.
Schließlich ist uns ein Fall bekannt, in dem ein Betrieb, der Gegenstand einer Mel-
43
dung nach Abs. 1a war, auch dann noch in der Liste aufgeführt wurde, nachdem
der Inhaber gewechselt hatte. Dies stellte u.E. eine rechtsstaatlich untragbare Situation dar, denn die Verfehlungen des Alt-Inhabers können dem Übernehmer unter keinem rechtlichen oder moralischen Gesichtspunkt angelastet werden.
2.
Die Rechtslage de lege ferrenda
Die Bewertung des vorgelegten Entwurfes fällt eher positiv aus. Dies ergibt sich al-
44
lerdings schlicht aus dem Umstand, dass de lege lata die Rechtsunsicherheiten so
groß sind, dass – wie bereits dargestellt – der Vollzug der Normen vielerorts fak tisch eingestellt wurde.
Vor diesem Hintergrund sind weichere Regelungen besser als scheinbar 'harte' Regeln, die faktisch nicht durchgesetzt werden.
a.
Zu § 40a LFGB-E
Der Entwurf des § 40a trägt der bisherigen Kritik an § 40 Abs. 1a LFGB im Wesentlichen Rechnung. Allerdings besteht u.E. die erhebliche Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsanwendung, weil das Kriterium der „unbilligen Härte für den Unternehmer“ (Absatz 2) höchst unklar gefasst ist. Insbesondere wäre es hilfreich, Kriterien
für das Vorliegen einer unbilligen Härte zu nenne („insbesondere ...“). Es ist eine
sich bereits jetzt aufdrängende Frage, ob eine „Härte“ (die nach Lesart des Unternehmers sicherlich schon in der Probennahme zu sehen sein dürfte) schon dann
unbillig ist, wenn sie eine wirtschaftlich gewichtige Lieferbeziehung – etwa zu ei-
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nem bedeutenden Abnehmer – gefährdet oder ob sie erst dann 'unbillig' wird, wenn
die wirtschaftliche Existenz mit großer Wahrscheinlichkeit auf dem Spiel steht.
Es erscheint auch zweckmäßig, der Behörde aufzuerlegen, die Entscheidung über
46
die Nicht-Veröffentlichung zu begründen und die Begründung in anonymisierter
Form öffentlich zu machen. Dadurch wird einer unbilligen Schonung regionaler Befindlichkeiten vorgebeugt und Verwaltungshandeln beim Absehen von Veröffentlichung transparent gemacht.
Die Regelung zu Abs. 5 (Löschung nach 6 Monaten) erscheint undurchdacht. Es
47
erscheint bereits offensichtlich problematisch, dass das Verhältnis zu den Landesinformationsfreiheitsgesetzen und dem Umweltinformationsgesetz, aus denen sich
ein eigener Veröffentlichungsanspruch ergeben dürfte, ungeklärt ist.
Unklar ist hier ferner, wie mit überdauernden Kopien der behördlichen Veröffentli-
48
chung (z.B. im Internet) umzugehen ist. Wenn nämlich eine private Stelle die amtlichen Informationen sammelt, speichert und vorhält, ist unklar, wie lange diese Informationen bei der dritten Stelle vorgehalten werden dürfen.
b.
Zu § 43a LFGB-E
Zu begrüßen ist die neue Regel für verdeckte Probennahme (§ 43a LFGB). Dabei
49
wird aber aus rechtsstaatlichen Erwägungen (vgl. BGH, NJW 1980, 1761; 1981,
1626; Strafverteidiger 1981, 276; NStZ 1981, 70; 1984, 78) die Problematik des so
genannten Lockspitzeleinsatzes (agent provocateur) zu beachten sein. Wir vertreten die Ansicht, dass hier strengere Maßstäbe gelten als beim Einsatz von Testkäufern im Wettbewerbsrecht.
Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erscheint § 43a Abs. 5 ferner problema-
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tisch, weil die Kostenerstattung für den Testkauf nach dem Wortlaut der Norm auch
möglich sein soll, wenn kein Rechtsverstoß vorliegt. Hier unterscheidet sich die
Rechtslage de lege ferrenda deutlich von der wettbewerbsrechtlichen Rechtslage,
die die Kostenerstattung davon abhängig macht, dass (a.) vor Kauf Anlass gegeben war, einen Rechtsverstoß zu vermuten und (b.) ex post auch wirklich ein
Rechtsverstoß nachgewiesen werden konnte.
Hinsichtlich der Pflicht, die Kosten der verdeckten Probennahme (Kaufpreis, Verpackung und Versand) zu tragen, drängen sich grundrechtliche Probleme auf. Hier ist
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insbesondere an die sog. „Pflichtexemplar-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 14 Juli 19819 zu erinnern. Nach unserem Dafürhalten stellt die Probennahme eine sog. 'ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung' dar 10, zumal die Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht die Pflichtexemplars-Regelung bei größeren Auflagen (und wohl nur dort) für verfassungsgemäß hielt, hier
nicht gelten dürften.
Es sollte klargestellt werden, dass sich die Kostenerstattung auf die Nettobeträge
52
(ohne Umsatzsteuer) bezieht.
3.
a.
Weitere Bewertung
Datennutzungsregeln
Der Entwurf regelt weder die Modalitäten der digitalen Veröffentlichung, noch regelt
53
er den Gebrauch der Informationen durch Dritte. Gerade diese Weiternutzung, zum
Beispiel in Bewertungsportalen und Bewertungs-Apps, macht aber den eigentlichen Reiz einer Veröffentlichungsregel aus. Eine Information, die irgendwo vorhanden ist, ist im Zeitalter des Web 2.0 nur soviel wert wie der Kontext, mit dem sie
verbunden wird (z.B. Kartendienste oder Bewertungs-Apps).
Handlungsoption: Rechtssicherheit für Datenverwender
Es erscheint u.E. dringend geboten, diesen Bereich zu regeln, denn es
liegt absolut nahe, dass es zu dieser Nutzung kommen wird. Bleibt dieser
Bereich ungeregelt, werden eine Vielzahl von Rechtsproblemen mühsam
durch die Rechtsprechung in einer unübersehbaren Zahl von Klageverfahren ausgelotet werden müssen.
b.
Zuständigkeit für Kontrollen im Fernabsatzhandel
Die Rechtspraxis lehrt, dass eine Kontrolle durch Landesbehörden im Internet
praktisch kaum durchgeführt wird. Im Bereich der HCVO und der Preisangabenverordnung haben eine Vielzahl von Nachfragen unseres Verbandes gezeigt, dass
9
10
BverfG Urt. v. 14. Juli 1981, Az. 1 BvL 24/78, BverfGE 58, 137.
Eschenbach: Die ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, in: Juristische Ausbildung
1998, S. 401-403; Heinz: Zur Dogmatik der "Sozialpflichtigkeit" des Eigentums gem. Art
14 Abs 2 GG, in: Archiv für Presserecht 2007, S. 94-97; Weber: Verfassungsrechtliche
Grenzen für Enteignung und Inhaltsbestimmung des Eigentums, in: Juristische Schulung
1982, S. 852-856
54
Regionalverband Süd e.V.
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Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (Mai 2015)
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sich Landesbehörden oft für unzuständig halten. Dies dürfte daran liegen, dass
eine Initiativkontrolle durch die Behörde praktisch nicht stattfindet und andererseits
die Ansicht weit verbreitet ist, man sei nur zuständig, wenn das zu kontrollierende
Unternehmen den Sitz im Gebiet derjenigen Gebietskörperschaft hat, für die die
konkrete Behörde Exekutivkompetenz hat.
Diesbezüglich sollte eine Verständigung zwischen Bund und Ländern gesucht wer-
55
den.
c.
Evaluation
Dem Gesetz fehlt eine wissenschaftliche Evaluation der Gesetzeswirkung. Wir hal-
56
ten es für dringend geboten, zusammen mit dem Gesetz eine wissenschaftliche
Evaluation auszuschreiben, die zu prüfen vermag, ob das gesetzgeberische Ziel
erreicht wurde. Dies gebietet u.E. das Good-Governance-Prinzip
IV.
Änderungen des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
Die anstehenden Änderungen des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetztes halten
57
wir aus mehreren Gründen für unproblematisch.
Zunächst ist festzuhalten, dass bereits de lege lata eine Anpreisung als „gentech-
58
59
nikfrei“ auch bei Anlegung eines technologiekritischen Maßstabs mit höchster
Skepsis zu betrachten ist. Blickt man etwa auf den ausufernden Einsatz der Selbstklonierung bei Hefe (sog. „Designerhefe“) im Bereich der Bierherstellung, wird augenscheinlich, dass das Etikett zulässigerweise einen irreführenden Eindruck vermittelt. Wir teilen die Auffassung, dass „frei von Gentechnik“ auf Bier häufig ehrlicherweise heißen müsste: „mit Gentechnik auf höchstem Niveau“ 11, denn bekanntlich ist der Einsatz dieser Hefen in der Bierherstellung für die Verwendung dieser
Anpreisung völlig unschädlich. Ferner besteht u.E. kein Anlass für eine staatliche
Konsumlenkung (vgl. oben Rn. 32).
Die einreichenden Verbände befürworten einen offenen, wissenschaftsbasierten
Umgang von Politik und Gesetzgebung mit sog. „Grüner Gentechnik“, da andernfalls die Gefahr besteht, dass vorteilhafte Entwicklungen auf dem Gebiet der Agrarforschung verzögert werden.
11
Pollmer, „Die Märchenfassade vom Reinheitsgebot - Wie die Brauereien ihr Bier produzieren“; http://www.deutschlandradiokultur.de/ernaehrung-die-maerchenfassade-vom-reinheitsgebot.993.de.html?dram:article_id=284268, abgerufen am 25.05.2015.
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Darüber hinaus befürworten die einreichenden Verbände einen offenen, wissen-
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schaftsbasierten Umgang von Politik und Gesetzgebung mit sog. „Grüner Gentechnik“, wie er sich gegenüber allen aus wissenschaftlicher Sicht und nach eingehender Prüfung als unbedenklich eingestuften Verfahren mit günstigem Verhältnis von
Kosten und Risiko empfiehlt. Eine umfangreiche Übersichtsstudie zu allen Sicherheitsaspekten der Grünen Gentechnik kommt nach Auswertung von 1.783 zwischen 2002 und 2012 veröffentlichten Forschungsarbeiten zu dem Ergebnis, dass
entsprechende Bedenken gegen diese Technologie unberechtigt sind 12. Vor diesem
Hintergrund besteht aus Sicht der einreichenden Verbände keinerlei Grund zur Diskriminierung von gentechnisch veränderten Organismen auf dem Lebensmittelmarkt.
Die Grüne Gentechnik ermöglicht eine gezielte Entwicklung von Nutzpflanzen zur
62
63
Produktion von auf bestimmte Einsatzzwecke abgestimmten Inhaltsstoffen. 13 Außerdem eröffnet sie durch die Schaffung von Sorten mit Resistenzen gegen Schädlinge und Krankheiten sowie einer Toleranz gegenüber extremen Witterungsbedingungen und Bodenbeschaffenheiten wertvolle Chancen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Pestizide.
Insbesondere der letztgenannte Punkt ist unter dem Aspekt des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere (Art. 20a GG) u.E. von enormer Bedeutung und als gravierender Vorteil gegenüber konventionellen Sorten zu werten. So
ist bekannt, dass viele Zuchtformen von Nutzpflanzen gegenüber ihren Wildformen
Resistenzen gegen Krankheiten und Schädlinge verloren haben, diesbezüglich sei
nur auf die Anfälligkeit der Kulturkartoffel für die Pilzerkrankung Knollenfäule verwiesen.14.Die Behebung dieses Schadens durch Übertragung von Resistenzgenen
birgt ein Einsparungspotenzial von Millionen Tonnen Fungizide. Auf Anbauflächen
einer transgenen gegenüber einer konventionellen Nutzpflanze wurde für die Mais12
13
14
Nicolia, A.; Manzo, A.; Veronesi, F.; Rosellini, D. (2013): An overview of the last 10 years
of genetically engineered crop safety research. Crit Rev Biotechnol. 2013.
doi:10.3109/07388551.2013.823595.
Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die transgene Reissorte „Golden Rice“. Dieser Reis
kann aufgrund seines hohen Gehaltes an der Vitamin-A-Vorstufe beta-Carotin zur Verhinderung von Erblindungs und Todesfällen Vitamin-A-Mangel in den weniger und am
wenigsten entwickelten Ländern (Less and Least Developed Countries, LLDC) beitragen
kann, vgl. Potrykus, I. (2007): Golden rice and beyond. Plant Physiology, 125: 11571161.
Kraut- und Knollenfäule: Neue Strategien gegen einen trickreichen Erreger, transGEN,
http://www.transgen.de/pflanzenforschung/pflanzengesundheit/845.doku.html, abgerufen
am 26.05.2015.
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sorte M0N810 eine Zunahme der Biodiversität festgestellt. 15
Auch unter Beachtung schutzintensivster Gesetzgebungsstandards (precautionary
principle)
16
65
ergibt sich u. E. allenfalls (noch) das Erfordernis, dass staatlicherseits
ein Regelungsrahmen bereitgestellt wird, der einen Zugang zu GVO-freien Produkten ermöglicht. Für eine staatliche Diskriminierung sehen wir jedoch keinen wissenschaftlichen Grund. Dies aber macht das Gentechnik-Labeling zu einem Fall staat licher Gewährleistungsveranwortlichkeit und nicht zu einem Fall staatlicher Erfüllungsverantwortlichkeit und kann – dies zeigt das Beispiel der Bierhefe (Rn. 59) –
besser durch Stärkung von Gütegemeinschaften und Erzeugersiegel gewährleistet
werden.
D.
Änderung des Weingesetzes
Hinsichtlich der geplanten Änderungen des Weingesetzes gilt das bereits oben
(Rn. 36 bis 52) gesagte.
E.
Nachbesserung der VorlLMIEV
Die aktuelle Novelle bietet Gelegenheit, den Blick auf ein unlängst abgeschlosse-
67
66
nes, anderes Gesetzgebungsvorhaben zu lenken.
Mit der vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften be-
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treffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV) wurden im November und Dezember 2014 verschiedene Aspekte betreffend die Kennzeichnung unverpackter Lebensmittel geregelt.
Die europarechtliche Vorgabe der LMIV ist u.E. überwiegend gelungen und bietet
dem Rechtsanwender in den 55 Artikeln sowie in den sieben Anhängen eine klar
strukturierte, gut verständliche Darstellung der neuen Informationspflichten. Auch
aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht besteht nur wenig Anlass zu Kritik aufgrund
15
16
Wolfenbarger , L. L., Naranjo, S. E.; Lundgren, J. G., Bitzer, R. J., Watrud, L. S: (2008):
Bt crop effects on functional guilds of non-target arthropods. A meta-analysis. PLoS ONE
Vol. 3, Issue 5, e2118, http://journals.plos.org/plosone/article?
id=10.1371/journal.pone.0002118, abgerufen am 26.05.2015.
Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (PDF; 173 kB). Brüssel, 2000, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=COM:2000:0001:FIN.
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von Schutzlücken, z.B. die Möglichkeit von Lebensmittelherstellern, durch kleine
Packungsgrößen mit Oberflächen unter 25 Quadratzentimetern die Nährwertdeklaration zu umgehen, vgl. Anhang V Nr. 18 LMIV. Hier hätte man sich beispielsweise
einen zwingenden Verweis auf eine Internetseite vorstellen können, die die entsprechenden Informationen vorhalten muss.
Anders stellt sich die Lage hinsichtlich der deutschen Umsetzung durch die
70
VorlLMIEV dar. Die Vorschrift betrifft die Kennzeichnung von nicht vorverpackten
bzw. erst im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackten und nicht zur
Selbstbedienung angebotenen Lebensmitteln und Weinerzeugnissen für den offenen Ausschank, die zur Abgabe an Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Kindertagesstätten, Mensen) bestimmt sind.
Dem Zweck der Regelung, die Anbieter von nicht vorverpackten Waren von Kenn-
71
zeichnungspflichten zu entlasten, ohne die Verbraucher über Inhaltsstoffe und
mögliche gesundheitliche Risiken im Unklaren zu lassen, ist grundsätzlich zuzustimmen. Die in der Verordnung niedergelegten Kennzeichnungspflichten sowie
ihre Ausnahmen enthalten jedoch zahlreiche unklare Regelungen, die wahrscheinlich erst durch die Behördenpraxis sowie die Rechtsprechung ausgefüllt werden.
Die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe von nicht vorverpackten Lebensmitteln
72
müssen auf einem Schild auf oder in der Nähe des Lebensmittels angegeben werden (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VorlLMIEV).
Nicht näher definiert ist, was genau „in der Nähe“ bedeutet. Im Hinblick auf die Re -
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gelungen der § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VorlLMIEV, die einen Aushang in der Ver kaufsstätte oder eine schriftliche bzw. elektronische Unterrichtung, die unmittelbar
und leicht zugänglich ist, ebenfalls zulassen, wird wohl eine großzügige Auslegung
angebracht sein. Sowohl der Verordnungstext als auch die Verordnungsbegründung schweigen sich allerdings über die genauen Modalitäten aus. Weiterhin muss
im Falle der schriftlichen oder elektronischen Unterrichtung „bei dem Lebensmittel“
oder in einem Aushang darauf hingewiesen werden, wie die Angabe erfolgt (§ 2
Abs. 2 S. 3 VorlLMIEV). „Bei dem Lebensmittel“ ist möglicherweise eine etwas nähere Lage als „in der Nähe des Lebensmittels“ – klarer wird der unterschiedliche
Wortlaut der beiden Vorschriften durch ihren Vergleich aber auch nicht.
Bei der Abgabe durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung können diese Anga-
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ben statt auf einem Schild auch auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (auch in Fuß- oder Endnoten) erfolgen (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
VorlLMIEV).
Für alle oben genannten Varianten der Kennzeichnung fordert die Verordnung gut
75
sichtbare, deutliche und gut lesbare Angaben, die sich auf das jeweilige Lebensmittel beziehen müssen. Sowohl die Liste der Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe als
auch die Hinweise beim Lebensmittel und auf der Verkaufsliste über die Art der An gabe dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und
der Blick darf auch nicht davon abgelenkt werden (§ 2 Abs. 2 S. 4 VorlLMIEV).
Mit der „Ablenkung des Blickes“ sind naheliegenderweise Warenangebote, Werbe-
76
tafeln u.ä. gemeint, die der Verordnungsgeber nicht in der Nähe der Lebensmittelinformationen sehen möchte. Genauere Vorstellungen teilt der Verordnungsgeber
in seiner Begründung aber ebenfalls nicht mit.
Als wäre diese Regelung noch nicht kompliziert genug, enthält § 2 Abs. 3 der Vor-
77
schrift eine Ausnahmeregelung für mündliche Auskünfte über die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, sofern diese durch einen hinreichend unterrichteten Mitarbeiter erfolgen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass diese Informationen auf Nachfrage
der Endverbraucher diesen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des
Lebensmittels mitgeteilt werden, eine schriftliche Aufzeichnung vorliegt und diese
für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für den Endverbraucher leicht
zugänglich ist (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 - 3 VorlLMIEV). Um eine schriftlich vorliegende
(und wahrscheinlich irgendwo gut erreichbar in der Verkaufsstelle gelegene, aber
auch darüber schweigt die Vorschrift) Information kommt daher kein Lebensmittelhändler und keine Einrichtung für Gemeinschaftsverpflegung herum.
Auch für den Fall der mündlichen Information muss an gut sichtbarer Stelle und
lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Angabe über Lebensmittel und Zusatzstoffe mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrrage zugänglich ist (§ 2 Abs. 3 S. 2 VorlLMIEV). Auch der Hinweis auf die mündliche Information darf nicht verdeckt, unkenntlich gemacht oder getrennt werden, und der
Blick darf auch von diesem Hinweis nicht abgelenkt werden (§ 2 Abs. 3 S. 3 VorlL MIEV).
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Fraglich ist weiterhin, ob die VorlLMIEV auch für Brauchtums-, Vereins- und Hob-
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byveranstaltungen etc. gelten sollte. Dagegen spricht der Wortlaut des Erwägungsgrundes 15 der LMIV, der davon spricht, dass das Unionsrecht nur für Unternehmen gelten sollte, aber Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf
Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene nicht in den Anwendungsbereich
der Verordnung fallen.
Da die VorlLMIEV der Konkretisierung der LMIV dient, gilt diese Abgrenzung auch
80
für das innerstaatliche deutsche Recht. Für die Praxis wird das entscheidende Abgrenzungskriterium die unmittelbare wettbewerbliche Tätigkeit darstellen: Verkauft
also der Kindergartenverein auf seinem eigenen Sommerfest Bratwürstchen, wird
wohl keine lebensmittelrechtliche Kennzeichnung erforderlich sein.
Anders ist dies u.E. zu würdigen, wenn auf dem gleichen Sommerfest ein Unter-
81
nehmer die Würstchen verkauft (er steht als Unternehmer immer in Konkurrenz zu
anderen Anbietern, auch wenn diese nicht gleichzeitig mit ihm präsent sind) oder
beispielsweise der Landfrauenverein seine Backwaren auf einem Wochenmarkt in
direkter Konkurrenz zu Wettbewerbern anbietet. Die lebensmittelrechtliche Kennzeichnung gebieten hier schon der Gleichbehandlungsgrundsatz, die Fairness der
Wettbewerber untereinander und nicht zuletzt der Verbraucherschutz.
Dagegen kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder ein eventueller Gewinn für wohltätige Zwecke verwendet wird.
Handlungsoption: Evaluation der Rechtssetzung
Es ist u.E. geboten, rechtzeitig auf eine sprachliche Klärung der rechtlichen Vorgaben und eine Evaluation der VorlLMIEV zu dringen. Andernfalls bedarf es einer Vielzahl von Gerichtsverfahren, um die Rechtslage
„festzuklopfen“ und selbst dann entstünde letztlich der wenig erstrebenswerte Zustand, dass sowohl Verbraucher als auch Unternehmer als
Rechtsadressaten die Rechtslage nicht durch einen Blick in den Gesetzestext würden ergründen können, was auch grundsätzlichen, rechtsstaatlichen Erwägungen nicht erstrebenswerte ist.
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Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (Mai 2015)
F.
I.
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Appendix
Über die Einreicher
1. Der Deutsche Konsumentenbund e.V. ist eine anerkannt gemeinnützige,
qualifizierte Einrichtung des Verbraucherschutzes im Sinne der Richtlinie
98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998
und in das Register der Interessensvertreter beim Deutschen Bundestag
und bei der EU-Kommission eingetragen und vertritt die Interessen seiner
rd. 9.000 Mitglieder. Der Verband wertschätzt die Errungenschaften der
Europäischen Einigung einschließlich des Binnenmarktes und bekennt sich
satzungsmäßig zu Ihnen und zur Schaffung eines gemeinsamen Raumes
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
2. Der Regionalverband Süd ist ein rechtlich selbständiger Regionalverband
des Deutschen Konsumentenbunds.
3. Die Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften (GWUP) ist ein 1987 in Deutschland gegründeter Verein der
Skeptikerbewegung mit Sitz in Roßdorf (bei Darmstadt). Die Organisation
ist ein in Deutschland eingetragener Verein und als gemeinnützig anerkannt. Die mehr als 1.300 Mitglieder (Stand 2015) sind Wissenschaftler
oder wissenschaftlich interessierte Laien.
Die GWUP informiert aus kritischer, wissenschaftlicher Sicht über Parawissenschaften. Unter diesem Sammelbegriff behandelt sie vor allem das,
was in der Öffentlichkeit als Aberglaube, Esoterik, Okkultismus und Pseudowissenschaft verstanden wird. Dabei bedient sie sich wissenschaftlicher
Methoden, um bloße Behauptungen und Fehlvorstellungen von verlässlichen Erkenntnissen abzugrenzen.
Die GWUP verfügt über einen WIssenschaftsrat. Dieser berät die Organisation. Vorsitzender: Prof. Dr. Wolfgang Hell (Psychologie, Münster),
Sprecher: Wolfgang Hund (Pädagogik, Tricktechnik, Hersbruck), Koordinator: Dr. Rainer Rosenzweig (Wahrnehmungspsychologie, Erlangen)
weitere Mitglieder Prof. Dr. Michael Bach (Funktionelle Sehforschung,
Freiburg), Lydia Benecke (Psychologie, Köln), Prof. Dr. Dr. Ulrich Berger
(Volkswirtschaftslehre, Wien), Prof. Dr. Peter Brugger (Neuropsychologie,
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85
Regionalverband Süd e.V.
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Zürich), Prof. Dr. Edzard Ernst (Medizin, Exeter), Dr. Krista Federspiel
(Medizin, Wien), Prof. Dr. Dittmar Graf (Biologiedidaktik, Dortmund), Prof.
Dr. Dieter B. Herrmann (Astronomie, Berlin), Prof. Dr. Bernulf Kanitscheider (Philosophie, Gießen), Prof. Dr. Johannes Köbberling (Medizin, Wuppertal),
Prof.
Dr.
Walter Krämer (Wirtschafts- und
Sozialstatistik,
Dortmund), Prof. Dr. Peter Kröling (Balneologie, München), Prof. Dr. Martin
Lambeck (Physik, Berlin), Prof. Dr. Heinz Oberhummer (Physik, Wien),
Prof. Dr. Dr. Gerhard Vollmer (Philosophie, Braunschweig), Dr. habil. Rainer Wolf (Wahrnehmungspsychologie, Biologie, Würzburg), Dr. Barbro
Walker (Erziehungswissenschaften, Darmstadt), Dr. Christian Weymayr
(Biologie, Herne)
In Roßdorf unterhält die GWUP das Zentrum für Wissenschaft und kritisches
Denken, das
hauptberuflich von Dr. Martin
Mahner geleitet
wird. Dort werden unter anderem Anfragen von Journalisten und Interessierten beantwortet. Es wurde 1999 gegründet.
In Deutschland und Österreich gibt es mehrere Regionalgruppen
der GWUP in
Berlin,
Essen
(für die
Metropolregion
Rhein-Ruhr),
Hamburg, Köln, München, Stuttgart, Würzburg, Augsburg, Dresden,
Pfalz/Nordbaden. Nürnberg und – in Österreich – Wien und Untersberg.
Die Wiener Regionalgruppe tritt in der Öffentlichkeit als Gesellschaft für
kritisches Denken auf.
4. Keiner der einreichenden Verbände erhielt in den letzten 5 Jahren von Unternehmen der Wirtschaftszweige Lebens- oder Düngemitteldustrie, der
Biotechnologie, der Nahrungsmittelverarbeitung oder des Lebensmittelhandels oder einem Verband, der satzungsmäßig die Interessen dieser Wirtschaftszweige vertritt, Geld- oder Sachzuwendungen als Geschenk oder
Spende.
II.
Disclousure der bearbeitenden Personen
1. Iwona Szczeblewski (Rn. 1 bis 38, 17 bis 31, 29 bis 53, 67 bis 89) ist Vorstand des DKB Regionalverband Süd. Weder sie noch nahe Angehörige
erhalten oder haben in den letzten 5 Jahren von Unternehmen der Wirtschaftszweige Lebens- oder Düngemitteldustrie, der Biotechnologie, der
Nahrungsmittelverarbeitung oder des Lebensmittelhandels oder einem
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Verband, der satzungsmäßig die Interessen dieser Wirtschaftszweige vertritt, Geld- oder Sachzuwendungen als Geschenk oder Gegenleistung erhalten. Auch besteht zu den vorgenannten Unternehmen bzw. Verbänden
weder ein organschaftliches, noch ein Anstellungs- oder Beratungsverhältnis.
2. Christian Säfken (Rn. 1 bis 89) ist angestellter Assessor des Deutschen
87
Konsumentenbund e.V. Weder er noch nahe Angehörige erhalten oder haben in den letzten 5 Jahren von Unternehmen der Wirtschaftszweige Lebens- oder Düngemitteldustrie, der Biotechnologie, der Nahrungsmittelverarbeitung oder des Lebensmittelhandels oder einem Verband, der satzungsmäßig die Interessen dieser Wirtschaftszweige vertritt, Geld- oder
Sachzuwendungen als Geschenk oder Gegenleistung erhalten. Auch besteht zu den vorgenannten Unternehmen bzw. Verbänden weder ein
organschaftliches, noch ein Anstellungs- oder Beratungsverhältnis.
Herr Säfken promoviert derzeit an der Universität Erlangen zur Recht und
Ethik in der Medizin. Von Mai 2007 bis Oktober 2009 war er für Unternehmen der pharmazeutischen Industrie als Jurist tätig. Die Tätigkeit ist beendet. Er ist Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands.
3. Amardeo Sarma (Rn. 57 bis 65) ist Vorsitzender der GWUP und DiplomIngenieur für Elektrotechnik / Nachrichtentechnik. Er war in der Telekommunikations-Forschung bei der Deutschen Telekom, Eurescom tätig. Aktuell arbeitet er bei NEC Laboratories Europe (Heidelberg) als General Manager. Er ist Fellow und Mitglied des Exekutivkomitees des Committee for
Skeptical Inquiry (CSI) und erhielt den Distinguished Skeptic Award von
CSICOP (1998, heute CSI). Seit 2000 ist er Vorstandsmitglied der europäischen Skeptiker-Vereinigung ECSO.
Herr Sarma ist Mitglied der American Association for the Advancement of
Science, der Gesellschaft für Informatik, dem VDE, sowie in mehreren sozialen Projekten, darunter dem HVD, der Baußnern Gesellschaft und der
Nichtraucher-Initiative Deutschland. Herr Sarma ist außerdem Mitglied der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.
Weder Herr Sarma noch nahe Angehörige erhalten oder haben in den letz-
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ten 5 Jahren von Unternehmen der Wirtschaftszweige Lebens- oder Düngemitteldustrie, der Biotechnologie, der Nahrungsmittelverarbeitung oder
des Lebensmittelhandels oder einem Verband, der satzungsmäßig die Interessen dieser Wirtschaftszweige vertritt, Geld- oder Sachzuwendungen
als Geschenk oder Gegenleistung erhalten. Auch besteht zu den vorgenannten Unternehmen bzw. Verbänden weder ein organschaftliches, noch
ein Anstellungs- oder Beratungsverhältnis. Vor etwa 7 Jahren war er zuständig für ein mit EU-Mitteln finanziertes Forschungsprojekt bei dem es
um den Einsatz von Sensoren im Weinbau ging.
G.
Urheberrechtsnachweis und Lizenzbestimmung
Diese Stellungnahme steht unter der Creative Commons Lizenz CC
BY-NC-ND 4.0 veröffentlicht. Weitere Informationen zum Umfang der
Lizenz finden sich hier: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/deed.de
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