Nutzungsvereinbarung und Mietbedingungen 2016 Zwischen Wohnwagen-Vermietung in Reutlingen, Inh. Halina Pelz, Heppstr 139, 72770 Reutlingen - Im Folgenden „Vermieter“ genannt und, Im Folgenden „Mieter“ genannt, und Name: Straße/Hausnummer: PLZ Ort: Ausweisnummer: Führerschein: Telefon: §1 Mietsache / Mietfahrzeug (1) Gegenstand der Nutzungsvereinbarung ist die Vermietung des Fahrzeugs: Von: Bis: (2) Kann der Vermieter das Mietfahrzeug nicht, oder nicht rechtzeitig stellen, so wird gemäß § 651 BGB, soweit vom Vermieter nicht grob fahrlässig hervor gerufen, eine maximale Haftungsentschädigung, in Höhe der Mietsumme selbst vereinbart. Im Falle eines unverschuldeten Fahrzeugausfalls, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter ein anderes Ersatzfahrzeug anzubieten. Kostengünstigerer Ersatz, berechtigt zur Erstattung der Miet-Differenz. Höhere Mietpreise werden dadurch nicht erhoben. (3) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter, für den Mietzeitraum das Mietfahrzeug zur uneingeschränkten aber Vertrags konformen Nutzung zu überlassen, sofern der Mieter alle seine Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt hat. Mit der Bereitstellung des Fahrzeugs/Ersatz, am Tag der Anmietung, ist der Vertrag seitens des Vermieters erfüllt, auch dann, wenn das Fahrzeug nicht abgeholt wird. §2 Miete Die Miete ist der Rechnung zu entnehmen, und ist im Voraus zu entrichten. Bei Abholung muss die vollständige Restzahlung in BAR vorliegen. Ohne vollständigen Ausgleich der Rechnung wird das Fahrzeug nicht ausgehändigt. §3 Kaution (1) Die Kaution für die Mietsache beträgt 500 EUR und ist bei Abholung in BAR zu entrichten. Am Ende des Mietzeitraumes überweist der Vermieter dem Mieter die Kaution binnen 1 Woche auf sein Konto, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z. B. Beschädigung der Mietsache, besteht. Im Schadensfall und bei Pflichtverletzung behält der Vermieter die Kaution bis zur vollständigen Regulierung des Schadens ein, und rechnet anschließend mit dem Mieter ab. §3 (2) Die Kaution wird auf folgendes Konto zu erstattet. Für fehlerhafte Kontoangaben haftet der Vermieter nicht! Kontoinhaber: IBAN oder Kontonummer: Bic oder BLZ: §4 Beigaben und Serviceleistungen ( ) 2 Wohnwagen Spiegel inkl 4 Montagenoben. ( ) TV Gerät inkl. Fernbedienung Kabel und Satreciver ( ) 2 CEE Adapter inkl. Fernbedienung Kabel. ( ( ) 10 Meter oder 20 Meter Verlängerungskabel ( ) SAT Koffer ( ) Frischwasserkanister / Wassertaxi ( ) GAS Flasche 5KG bzw 11KG ( ) Kurbel für die Stützräder ( ) 7-13 Pol Adapter ( ) Fahrzeugschein und Versicherungsschein ( ) Einstiegshilfe ( ) Vorzelt ( ) Boardbatterie ( ) Mover Stange ( ) Mover Fernbedienung ( ) Schlüssel Türen, Bug, WC, etc. ( ) Fernbedienung für die Klimaanlage ( ) Fahrradträger Deichsel §4(1) Der Mieter versichert, dass Ihm alle oben aufgeführten Beigaben aufgelistet und übergeben wurden. Fehlende oder beschädigte Gegenstände, werden am Ende der Mietzeit der Kaution belastet und in Rechnung gestellt. Schlüsselverlust wird mit 250€ Pauschal berechnet. §5 Versicherung und Haftung aus Vollkasko und Teilkaskoschäden (1) Der Mieter erhält folgendes Versicherungspaket. Bzw. Der Mieter haftet mit folgendem Selbstbehalt. Teilkaskoschäden Selbstbehalt oder Haftung von 500 Euro zzgl. Kaution / Vollkaskoschäden Selbstbehalt oder Haftung 1.500 Euro zzgl. Kaution. Bei grob fahrlässiger Handlung wider des Vertrags, und für Schäden die gemäß der AKB der Versicherung des Vermieters nicht übernommen werden können, haftet der Mieter im vollen Umfang des Fahrzeugwertes und des Schadens. (2) Selbstbehalte und Haftung gelten je Schadensfall. §6 Pflichten und Allgemeine Haftung des Mieters und Vermieters, sowie besondere Vereinbarungen (1) Der Mieter ist zur Obhut verpflichtet. Er behandelt die Mietsache pfleglich und mit Sorgfalt. Ist dem Mieter die sachgemäße Nutzung Seite: 1/3 unklar, hat er sich vor Nutzung bzw. Inbetriebnahme beim Vermieter im Vorfeld über die sachgemäße Nutzung zu erkundigen. (2) Der Mieter steht in der Mitwirkungspflicht. z.B. bei der Behebung von Problemen, und verpflichtet sich während der Mietzeit den Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten, um z.B. Folgeschäden zu vermeiden. (3) Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden und alle Folgeschäden an der Mietsache. Dazu gehören auch: -Unfallschäden, -Reifenschäden, -Schäden durch fehlerhafte Nutzung und Reinigung, -grobe Verschmutzung die beim entfernen Schaden anrichtet bzw. nicht entfernbar sind, Strafzettel und Strafermittlungen und Bußgelder etc., Abschleppkosten, -Selbstbehalt der Vollkasko und Teilkasko Versicherung oder dementsprechender Haftung gemäß §6, -vorenthaltung, -Diebstahl, von der Versicherung ungedeckte Leistungen, -Schönheitsschäden (Schrammen, Kratzer, Risse usw...), - Schäden die durch Dritte oder Dritte Gewalt während der Mietzeit verursacht werden, die nicht bei der Versicherung des Vermieters oder des Mieters geltend gemacht werden können (z.B. politische Unruhen, Sachbeschädigungen Dritter, Wetterschäden die die Versicherung nicht abdeckt), -Reifenschäden (hier gilt beidseitiger Ersatz als gerechtfertigt), -nicht rechtzeitige Rückgabe des Wohnwagens und daraus resultierende Schäden (z.B. Folgevermietungen Ersatzansprüche Dritter), - bei Schlüsselverlust (Schlösser müssen getauscht werden). etc. (4) Fahrberechtigte sind ausschließlich die Mieter und die darüber hinaus eingetragenen Fahrer. Abweichende Fahrer unterschreiben den Vertrag, und fungieren gleichzeitig als Bürge. Es bürgen alle eingetragenen Personen. (5) Der Mieter gibt die Mietsache und Mietgegenstände sauber und gebrauchsfertig, vollständig, frei von Schäden und im selben Schönheitszustand, und mit einem geleertem WC zurück. Die Innenreinigung ist gemäß den im Wohnwagen ausgehängten Reinigungsplans zu reinigen. Das WC muss entleert werden. Auch dann wenn es nicht benutzt wurde! Ein nicht entleertes WC wird mit 30€ berechnet. (Ausnahme: WC Leerung wurde gebucht). Notwendige Nachteinigungen, werden dem Mieter mit 20€ je angefangene Stunde dem Aufwand entsprechend berechnet. (Ausnahme, Endreinigung wurde gebucht). Dies entbindet Ihn jedoch nicht vor der Haftung grober Verunreinigung. (6) Der Mieter ist verpflichtet folgende gültige und originale Dokumente vor der Abholung vorzulegen: (Personalausweis, Führerschein, Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs und bei ausländischen Mitbürgern die Meldebescheinigung). Zudem gibt der Mieter folgende persönliche Daten, zum Zweck der Kommunikation weiter: Gültige Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Um Betrug und Veruntreuung vorzubeugen, muss der Mieter zur Abholung persönlich und mit dem Zugfahrzeug selbst erscheinen. Das Zugfahrzeug ist in Deutschland zugelassen, verfügt über ein reguläres Kennzeichen (kein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen etc.). Ebenfalls darf das Zugfahrzeug selbst kein Mietfahrzeug sein. (7) Schäden die ohne schriftlicher Rücksprache und ausdrücklichen Einverständnis repariert werden, werden ausdrücklich nicht ersetzt! (8) Mieter und Vermieter einigen sich auf die Vereinbarung, dass die Rückgabe des Wohnwagens an demselben Ort erfolgt, an dem der Vermieter den Wohnwagen dem Mieter bereitgestellt hat. Bei Pannen, Ausfällen, Schäden etc., unabhängig davon welche Partei, oder ob eine Partei dies verschuldet, erklärt sich der Mieter ebenfalls damit einverstanden das Fahrzeug auf eigene Kosten zurückzuführen, bzw. in die nächste Werkstatt zu bringen und im Anschluss auf eigene Kosten zurückzuführen. Der Mieter ist somit voll für die Rückführung des Fahrzeugs verantwortlich. Erfolgt keine Rückführung, berechnet der Vermieter alternativ 0,80€ je Kilometer einfacher Entfernung für die Rückholung, mindestens jedoch 50€, falls erforderlich zzgl. Fährkosten etc. Für die Zeit bis zur Rückführung besteht die Vorenthaltung, unabhängig wer das Fahrzeug rück- führt. §7 Aufklärung und Risiken des Mieters (1) Der Mieter wird ausdrücklich aufgeklärt, dass bei der Anmietung eines Wohnwagens, trotz extrem unwahrscheinlichen Falles, Pannen und Schäden durchaus auftreten könnten, welche die Urlaubs- oder Reiseplanung des Mieters ins wanken bringen können. Der Vermieter haftet nicht, soweit nicht grob fahrlässig hervorgerufen, als solcher Reiseveranstalter o.ä., noch für die Planung oder für die Durchführbarkeit einer Reise bzw. Vorhabens in solchen oder ähnlichem Falle. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich seine Reise oder Unternehmung so zu planen, dass eventuelle Pannen, Schäden oder Probleme bis hin zum Totalausfall berücksichtigt werden können. Der Vermieter stellt dem Mieter die Mietsache nur gemäß §1 zur Verfügung. Für die Planung und Durchführbarkeit der Reise bleibt der Mieter unter Berücksichtigung aller möglichen Probleme selbst verantwortlich. Haftungsansprüche hierfür gegenüber des Vermieters sind, soweit nicht vom Vermieter grob fahrlässig hervorgerufen, vollkommen ausgeschlossen, und der Mieter erklärt sich damit vollkommen einverstanden. (2) Sofern nicht grob fahrlässig hervorgerufen, haftet der Vermieter nicht für jegliche Schäden aller Art, die durch den Betrieb und Nutzung des Wohnwagens entstehen können. Hierzu zählen insbesondere auch eventuell eintretende Defekte am Wohnwagen während der Mietzeit und Folgeschäden am Zugfahrzeug. Der Mieter betreibt den Wohnwagen, auf eigene Gefahr und fungiert während der gesamten Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Soll heißen, der Mieter erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden, mögliche Schäden die durch den Mietgegenstand des Vermieters am Mieter oder an Dritten hervorgerufen werden können selbst zu verantworten, als ob das Mietfahrzeug sein eigenes wäre. Insbesondere ist der Mieter dafür verantwortlich Ladung und Fahrzeug ausreichend zu sichern, und falls erforderlich die Fahrt einzustellen. (3) Folgekosten wie Gutachterkosten, Kostenvoranschläge, Gebühren etc. sind, soweit nicht von der Versicherung übernommen werden vom Mieter im Voraus zu tragen. §8 Besondere Verbote und besonders verpflichtende Inhalte (1) Der Mieter hat sich vor jedem Fahrtantritt von der Verkehrstüchtigkeit des Wohnwagens zu überzeugen. Er versichert dem Vermieter, dass er das Wissen hat, den Wohnwagen sicher betreiben und fahren zu können. Eine festgestellte Verkehrs- oder Fahruntüchtigkeit ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, die Fahrt und Nutzung sofort einzustellen. Insbesondere steht der Mieter in der Pflicht, vor jeder Fahrt und vor jedem Rangieren die Auflauf-bremse, Handbremse, Kupplung, Abrissseil und die Lichtanlage zu testen. Zudem hat der Mieter die Reifen auf Risse oder Beschädigungen und Luftdruck zu untersuchen und das Bugrad sowie alle Stelzen hochzufahren und zu sichern. Das Einparken oder abstellen des Wohnwagens, ist an Steigungen oder Gefällen, zu keinem Zeitpunkt gestattet! Es besteht an Steigungen UNFALLGEFAHR und LEBENSGEFAHR für Mieter und Dritte. BESONDERS ist es verboten, den Wohnwagen rückwärts einzuparken und oder rückwärts zu rangieren bzw. wenn zur Not nichts anderes möglich, ohne absichernde Person rückwärts zu fahren. Der Wohnwagen soll an einer ebenen Fläche abgestellt und dann mit der Hand (ohne Einwirkung des Zugfahrzeugs) einrangiert werden. (2) Unfälle und Schäden sind sofort zu dokumentieren, und von der zuständigen Polizei zu protokollieren, AUCH WENN der Mieter am Unfall keine Schuld trägt oder Fahrerflucht begangen wurde! Sie sind dem Vermieter aus VERSICHERUNGSTECHNISCHEN GRÜNDEN unverzüglich mitzuteilen. Beweismaterial ist zu sichern.z. B. durch Fotos, Zeugen etc. Auch Unwetter und Teilkaskoschäden, Pannen, Beschädigungen etc. sind zu dokumentieren und sofort anzuzeigen. Ein Schuldeingeständnis am Unfall darf NICHT eingestanden werden. (3) Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel, Unfall, Beschädigung der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Seite: 2/3 sofortige Anzeige, oder werden die Schäden erst bei Rückgabe gemeldet, oder werden Schäden/Unfälle verharmlost oder nur in Teilen angezeigt, oder sogar verschwiegen, haftet der Mieter im vollen Umfang. (4) Um Schäden vor falscher Reinigung zu vermeiden sollte der Mieter den Wohnwagen von außen NICHT reinigen! (5) Nicht gestattet ist eine Untervermietung und das Rauchen im Wohnwagen. (6) Der Vermieter kann Zubehör wie Vorzelt, Radträger etc. auch kurzfristig absagen, wenn auf Grund eintretender Umstände eine Bereitstellung dieser nicht möglich ist. In diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter die dafür bezahlten Kosten. Der Mietvertrag über das Fahrzeug oder über das restliche Zubehör welches gestellt werden kann, bleibt davon unberührt. Eine Entschädigung hierfür gibt es nicht, und muss bei der Buchung berücksichtigt werden. §9 Nutzungseinschränkungen! (1) Zur nicht erlaubten Nutzung des Fahrzeuges zählen u.a.: - Die Übergabe des Fahrzeugs an nicht eingetragene / nicht vereinbarte Fahrer. - Jegliche nicht Vertragskonforme Nutzung des Mietfahrzeugs. - Sowie illegale Aktivitäten oder vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten die mit oder am Mietfahrzeug ausgeführt werden, oder durch dessen Ausübung der Vermieter, Dritte oder das Mietfahrzeug selbst geschädigt werden könnten. - Vorsätzliche oder fahrlässige nicht Vertragskonforme Nutzung des Mietfahrzeuges. - Die Nutzung des Fahrzeugs ohne schriftlicher Einverständnis außerhalb der EU mit Ausnahme Schweiz und Mazedonien. - Vorsätzliche Sachbeschädigung am Mietfahrzeug. - Unterschlagung und Vorenthaltung. - Grobe Missachtung der Obhutspflicht. - Nutzung des Fahrzeugs über die Mietdauer hinaus ohne nachweislich triftigen Grund - Rauchen im Fahrzeug. - Grob fahrlässig hervorgerufene grobe Verschmutzung der Fahrzeugs. (2) Der Mieter hat durch diesen Vertrag das Recht das Fahrzeug Vertragskonform zu nutzten. Mit einer nicht erlaubten Nutzung erlischt die Nutzungserlaubnis, und der Fall wird zur Anzeige gebracht. Für den daraus entstandenen Schaden muss der Mieter voll aufkommen. Dies betrifft vor allem auch die Rückführung des Fahrzeuges. § 10 Feststellung von Schäden (1) Der Vermieter fotografiert den Wohnwagen vor Abgabe Digital von außen. Am Ende der Mietzeit kann so verglichen werden, welcher Schaden bereits vorhanden war, und welcher Schaden hinzugekommen ist. Darüber hinaus erkennt der Mieter den Wohnwagen als voll funktionsfähig an und bestätigt dies. Und darüber hinaus wird ein Beschädigungsprotokoll für den Innenraum des Fahrzeugs geführt. (2) Verschwiegene oder unwissentliche Schäden, oder Pflichtverletzungen, die dem Vermieter bei der Rücknahme entgangen sind, müssen ebenso ersetzt werden. Auch dann wenn die Kaution bereits erstattet wurde! (3) Der Mieter ist bei der Rückgabe verpflichtet, das sogenannte Rückgabelprotokoll auszufüllen, in dem er schriftliche versichert keine Schäden verschweigen zu haben. Die Kaution kann erst dann erstattet werden, wenn das Rückgabelprotokoll vom Mieter unterzeichent wurde. § 11 Gebührenordnung / Vertragsstrafen / Entgelte (1) Gebühren: Bei Unfällen die Versicherungstechnisch abgewickelt werden 80€ je Unfall. Bei Ordnungswidrigkeiten 10€ je Fall im Inland, und 20€ je Fall im Ausland zzgl. Übersetzungskosten. Mahngebühren 10€ je Mahnung. (2) Vertragsstrafen: Rauchen im Wohnwagen 200€ zzgl. Schaden, z.B. bei Brandlöchern. Wenn eine Vermietung nicht nachweislich rechtzeitig abgesagt wurde, und Servicekräfte deshalb auf Bereitschaft, oder in Vollzeit, auf den Mieter warten/verweilen mussten, 50€. §12 Gründe für Mietlinderungen (1) Es wird vereinbart dass die Miete nur auf Grund gravierender Mängel gelindert werden kann. Und vor allem nur bei solchen Mängeln, für die der Vermieter fahrlässig verantwortlich ist. In jedem Fall muss der Mangel unverzüglich mitgeteilt worden sein. (2) Zulässige gravierende Gründe sind z.B.: Fahrzeug kann nicht rechtzeitig gestellt werden 100% des jeweiligen Tages. / Fahrzeug kann überhaupt nicht gestellt werden: 100% / Ausfall der Heizanlage durch technische Gründe und bei Temperaturen unter 15 Grad: 70% / Totalausfall des Kühlschranks. 30% ggf. können, jedoch nur unter schriftlicher Zustimmung des Vermieters (z.B. SMS) Kosten für eine Kühlbox erstattet werden. (3) Keine Erstattung gibt es für das Wohlbefinden oder Bequemlichkeit aus eigenem Empfinden (z.B. Bett nicht bequem genug). Nutzungseinschränkungen wie z.B. (fehlende Stange beim Vorzelt), können nur dann entgeltet werden, wenn die Nutzung daraus nicht möglich oder wesentlich eingeschränkt ist. Ebenso ist keine Entgeltung aus "Frust" möglich z.B. (1 Stunde Zeit verloren). §13 Stornierung, Reservierung, Buchung, Reiseabbruch, Umbuchung (1) Der Mieter kann seinen Mietvertrag stornieren. Dies ist ausschließlich per Post möglich. Maßgeblich für den Stornierungszeitpunkt ist der Poststempel. Storniert der Mieter die Buchung bis einschließlich 4 Wochen vor Mietantritt, so werden 30% der Mietsumme fällig. Erfolgt die Stornierung kürzer als 4 Wochen vor Reiseantritt, so wird der volle Mietpreis trotzdem fällig. Die Vollständige Rechnung wird auch dann fällig, wenn der Mieter zur Abholung nicht erscheint, da der Vermieter mit der Bereitstellung des Fahrzeugs seine Leistung erfüllt hat. (2) Im Falle eines frühzeitigen Reiseabbruchs ist keine Erstattung möglich. Sogleich ist keine Erstattung für ungenutztes Mietmaterial wie Vorzelt oder Gas möglich, welches der Kunde zwar gebucht, jedoch nicht in Anspruch genommen hat. Zugleich ist keine Erstattung für gebuchte Serviceleistungen wie z.B. Endreinigung möglich, sofern gebucht und nicht in Anspruch genommen wurde. (3) Eine Umbuchung ist bis 30 Tage vor Reiseantritt einmalig kostenlos möglich. Die Umbuchung muss schriftlich per Post erfolgen. Maßgeblich ist der Poststempel. Eine Umbuchung darf maximal um 365 Tage verschoben werden. Der Umbuchungswert darf den Wert der Buchung nicht unterschreiten, andernfalls wird der selbe Wert berechnet, der vor der Umbuchung gebucht wurde. Eine zweite Umbuchung ist nicht mehr möglich. §14 Salvatorische Klausel (1) Zusätzliche mündliche Vereinbarungen gibt es nicht. Alle Unterredungen und Vereinbarungen werden schriftlich geführt. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt. Der Gerichtsstandort ist der zuständige Bezirk des Vermieters. Die Nachweispflicht ist stets immer beim Mieter. Alle Angaben des Mieters müssen stets Wahrheitsgetreu sein. Reutlingen , den ______ (Vermieter) (Mieter) Fahrer / Bürge Seite: 3/3
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