Allgemeine Einkaufsbedingungen der Manor AG

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Manor AG
1. Juni 2015
1 Allgemeines und Geltungsbereich
1. Zur im Folgenden ‚MANOR’ genannten Gruppe, gehören alle zur Manor AG
wirtschaftlich und/oder juristisch verbundenen Unternehmen.
2. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten vom Lieferanten als akzeptiert,
sobald die Konditionsvereinbarung unterzeichnet wurde oder mit erfolgter
Lieferung. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen sind jederzeit durch MANOR
änderbar. Änderungen werden auf der Suppliers Website publiziert.
3. Abweichende oder widersprechende Regelungen, insbesondere andere
allgemeine Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit, ausser diese sind von
der MANOR schriftlich akzeptiert und ausdrücklich vertraglich vereinbart worden.
4. Sämtliche weiterführenden Dokumente zu den allgemeinen Einkaufsbedingungen
sind auf unserer Lieferantenplattform der Manor Suppliers Website unter folgender
URL abrufbar: www.suppliers.manor.ch
2 Bestellung
1. Nur schriftliche, durch ein offizielles Formular erteilte Bestellungen, sind gültig.
Mündliche und telefonische Bestellungen, Abmachungen, Ergänzungen und
Änderungen bedürfen zur Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch
MANOR. Anderslautende Vereinbarungen zwischen MANOR und dem Lieferanten
vorenthalten.
2. Die Bestellung der MANOR ist für den Lieferanten auch ohne seine Bestätigung in
allen Teilen verbindlich, sofern er nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich auf
den Auftrag verzichtet. Trotzdem kann MANOR auf eine schriftliche Bestellbestätigung des Lieferanten bestehen.
3. Sowohl der Lieferant als auch MANOR können den Vertrag schriftlich rückgängig
machen, wenn die Ein- oder Ausfuhr im Moment der Lieferung beschränkt,
gesperrt oder für MANOR nicht akzeptierbare Zollerhöhungen eingetreten sind.
3 Bestellungsunterlagen
1. MANOR behält für Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige
Unterlagen ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant muss die
Unterlagen geheim halten und darf sie Dritten ohne vorhergehende schriftliche
Zustimmung von MANOR nicht zugänglich machen. Sie sind ausschliesslich für die
Abwicklung der Bestellung von MANOR zu verwenden.
2. Material, das MANOR zur Ausführung der Bestellung liefert, bleibt auch nach
Verarbeitung ihr Eigentum.
4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind verbindliche Festpreise und
enthalten keine Mehrwertsteuer.
2. Die MANOR bearbeitet nur Rechnungen, welche den CH MwST-Vorschriften
entsprechen und folgende Angaben enthalten:
a. Rechnungs- und Lieferadresse gemäss der Bestellung
b. Manor-Bestell-Nr., Bestelldatum (Faktura-Reportnummer bei Konsignation)
c. pro gelieferte Artikelposition: Menge, Artikelnummer Manor, Preis pro Stück,
Preis total, Währung
d. Rechnungstotal
e. Lieferschein-Nr., Lieferdatum oder Lieferzeitraum
f. Ursprungsland der Ware
g. Zahlungsbedingungen und Zahlungsart (z.B. offene Rechnung, Akkreditiv)
h. Incoterms 2010 der ICC Paris neuste Fassung.
3. Pro Bestellung und Lieferung wird grundsätzlich nur eine Rechnung akzeptiert (1
Bestellung=1 Lieferung=1 Rechnung). Teillieferungen sind in Ausnahmefällen
erlaubt, aber die Rechnung muss der Teillieferung entsprechen.
4. Besondere Vereinbarungen ausgenommen, zahlt die MANOR nach Eingang der
ordnungsgemässen und prüffähigen Rechnung sowie Lieferung der Ware. Die
Zahlungsfrist läuft immer ab dem letzten Datum, sei es das Datum des
Wareneingangs oder des Empfangs der Rechnung. Die MANOR akzeptiert keine
Vorfakturierung und löst keine Nachnahmen ein.
5. Gutschriften an MANOR sind sofort fällig.
6. Zessionen akzeptiert MANOR nur als rechtsverbindlich, wenn der Lieferant oder
der Erwerber (mit schriftlicher Bestätigung des Lieferanten) die Abtretung separat
und eingeschrieben mitgeteilt hat.
7. Dokumentargeschäfte (Akkreditiv, Inkasso) akzeptiert MANOR nur mit
schriftlichem Einverständnis.
8. Der Lieferant verpflichtet sich bei einem Aufkommen von mehr als 500
Einzelrechnungen pro Jahr, das EDI-Verfahren der elektronischen Abrechnung in
Abstimmung mit Manor umzusetzen (INVOIC).
5 Lieferzeit
1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist verbindlich.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, MANOR unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn
Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der
vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges ist MANOR ohne Ansetzung einer vorherigen Nachfrist
(Art. 108 im Zusammenhang mit Art. 190 OR) berechtigt, entweder die
Nachlieferung zu verlangen und eine Konventionalstrafe in der Höhe von 5% pro
14 Tage Lieferverzug zu belasten, oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären (Art.
109 OR).
4. MANOR ist bei Lieferverzug in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten einerseits
den Ersatz des erlittenen Schadens bei Promotionen, Werbung und dergleichen
einzufordern und andererseits Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. MANOR behält sich vor, nicht vereinbarte Teil- oder Vorauslieferungen
zurückzuweisen oder Sie entgegenzunehmen und bis zur ordentlichen
Vertragserfüllung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern.
6 Gefahrenübergang, Dokumente und Verpackung
1. Sendungen an die MANOR sind nicht zu versichern.
2. Als Lieferkonditionen gelten die Incoterms 2010 der ICC Paris. Sie sind Bestandteil
dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen und auf den Bestellungen ausgewiesen.
a. Für Seefracht gilt: FOB Verschiffungshafen, Bangladesch FCA
Verschiffungshafen
b. Für Luftfracht gilt: FCA benannter Ort, verladen Flugzeug.
c. Für Land- oder Schienentransport: FCA benannter Ort
3. Für Lieferungen aus der Schweiz gilt „DDP benannter Ort“.
4. Der Lieferant beschriftet, konfektioniert, verpackt, palettiert und liefert die Ware
sach- und fachgerecht mit den geforderten Lieferpapieren gemäss den folgenden
Richtlinien (siehe Suppliers Website): www.suppliers.manor.ch
a.
Packaging specifications / Packaging specifications «orders from the Far
East»
b. Lieferantenleitfaden von MANOR
Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften behält sich MANOR vor, den Lieferanten
für die entstandenen Mehrkosten haftbar zu machen.
5. Erforderliche Dokumente für Lieferungen aus dem Ausland sind Handelsrechnung,
Pack- und Gewichtsliste sowie
a. für Waren aus EU- und EFTA-Ländern: gültige
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder gültige Rechnungserklärung.
b. für Waren aus anderen Freihandelsabkommen (multilateral, bilateral):
gültige Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 / Euro-Med
c. für Waren aus Entwicklungsländern (GSP, LDC): gültiges
Ursprungszeugnis GSP Form. A.
d. für Waren aus China: gültiges Certificate of Origin used in the FTA between
CHINA and SWITZERLAND
Der Verkäufer verpflichtet sich alle Kosten und Zollabgaben vollumfänglich zu
übernehmen, falls eine Nachprüfung des Zolls die Unrechtmässigkeit des
Ursprungszeugnisses zur Folge hat.
6. Versand der Dokumente
a. Sea, Sea/Air: per Express-Kurier an Manor AG, Import-Abteilung,
CH-4005 Basel, spätestens 7 Kalendertage nach Abgang der Ware
b. Luftfracht/Kurier/Post: dem Transportdokument beiliegend
c. LKW/Bahn: bei Abholung/Anlieferung der Ware am Abgangsort/-terminal
dem Spediteur zu übergeben
7. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Warenbeschreibung auf der
Rechnung vollständig und korrekt ist und die Dokumente den schweizerischen
Zollvorschriften entsprechen. Die HS-Nomenklatur (6-stelliger Code) muss pro
Artikel auf der Rechnung aufgeführt werden.
8. Bei Lieferung von Textilien muss der Lieferant die Materialzusammensetzung in
Prozenten angeben.
9. Für jede Sendung muss eine Pack- und Gewichtsliste erstellt werden, die folgende
Angaben enthalten muss:
a. Bestell- und Warengruppen-Nummer
b. Anzahl und Art der Verpackung
c. Brutto- und Nettogewicht der Sendung in kg / einzelnen Kartons in kg
d. Abmessungen der Kartons in cm
e. Volumen der Sendung in m3
10. Gefahrengüter und Produkte mit VOC müssen korrekt deklariert werden.
7 Mängeluntersuchung und Gewährleistung
1. Die sofortige Prüf- und Rügepflicht des Bestellers nach Art. 201 OR wird
wegbedungen. MANOR kann während der ganzen Gewährleistungspflicht
Mängelrüge erheben.
2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der MANOR ungekürzt zu.
3. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten erlischt 24 Monate nach dem Verkauf
der gelieferten Ware von Manor an ihre Kunden.
8 Qualität, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
1. Der Lieferant liefert keine Ware, die durch ausbeuterische Kinderarbeit, durch
Zwangsarbeit oder sonst auf eine die Menschenrechte verletzende Art und Weise
hergestellt worden ist. Alle Lieferanten müssen den „MANOR Verhaltenskodex“
(Suppliers Website) einhalten.
2. Der Lieferant stellt sicher, dass die gesetzlichen Bestimmungen des
Produktionslandes und die Bestimmungen der Schweizerischen Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände-Verordnung eingehalten werden.
3. Der Lieferant liefert nur fehlerfreie Ware, welche allfälligen Mustern von MANOR
entspricht. Falls bestehend, müssen Vereinbarungen über Qualität und
Spezifikationen zwingend eingehalten werden.
4. Liegt ein Fall von Gewährleistung wegen eines Mangels vor bzw. hat der Lieferant
den Vertrag anderweitig schlecht oder nicht erfüllt, hat der Lieferant sämtlichen
MANOR hieraus entstandenen Schaden (inkl. Rückruf und Rückzug sowie
sämtliche allfällige Prozess- und Anwaltskosten) zu ersetzen, falls der Lieferant
nicht nachweist, dass ihm kein Verschulden zukommt.
5. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich gemacht werden
kann, ist er verpflichtet, bei Schadenersatzansprüchen Dritter, die gegen MANOR
eingereicht werden, sofort an deren Stelle oder dessen Seite zu treten. Diese
Freistellung erfolgt insofern, als der Lieferant seinerseits im Aussenverhältnis
selbst haften würde.
6. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produktehaftpflicht-Versicherung mit einer
Deckungssumme von pauschal CHF 5 Mio. pro Personen/Sachschaden zu
unterhalten. Weitergehende Schadenersatzansprüche von Seiten der MANOR
bleiben daneben separat bestehen.
9 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine
Rechte Dritter verletzt werden.
2. Wird MANOR wegen Verletzungen von Schutzrechten durch den Lieferanten von
einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, MANOR auf
erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen schadlos zu halten. MANOR
ist auf jeden Fall berechtigt, vorerst mit dem Dritten die notwendigen Massnahmen
zu vereinbaren, wie unter anderem die Ware von den Verkaufsflächen
zurückzuziehen und / oder Abgeltungsbeträge zu bezahlen. Erst danach werden
diese Streitfälle zwischen MANOR und dem Lieferanten geregelt.
3. Der Lieferant hat im Falle einer unter Ziffer 2 hiervor genannten Inanspruchnahme
sämtliche dadurch entstandenen Aufwendungen der MANOR zu begleichen.
10 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
1. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Basel. MANOR ist jedoch berechtigt,
den Lieferanten auch an seinem Sitz oder am Ort der verschiedenen MANORWarenhäuser, an welche die erworbene Ware geliefert wird, zu verklagen.
2. Die Bestellung untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge im internationalen Warenkauf
ist ausgeschlossen.
Es gilt ausschliesslich die deutsche Fassung der allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Alle Dokumente sind auf folgender URL publiziert: http://www.suppliers.manor.ch