HANDELSVERTRETER IN DEN NIEDERLANDEN STAND 8/2015 Einleitung Ein Unternehmen, das in den Niederlanden Kunden werben möchte, hat dazu mehrere Möglichkeiten. Es kann zum Beispiel Außendienstmitarbeiter einstellen oder selbstständige Handelsvertreter beauftragen. Bei den Handelsvertretern unterscheidet das niederländische Recht zwischen den sogenannten ‚Handelsvertegenwoordiger‘ einerseits und den ‚Handelsagenten‘ andererseits. Der Vertrag mit einem Handelsvertegenwoordiger ist nach niederländischem Recht eine besondere Art des Arbeitsvertrags, auf den teilweise das Recht der Handelsagenten anwendbar ist. Der Vertrag mit einem Handelsagenten gehört dagegen zu den Auftragsverhältnissen. Nach deutschem Verständnis sind die Handelsvertegenwoordiger daher eher vergleichbar mit Außendienstmitarbeitern und die Handelsagenten mit selbstständigen Handelsvertretern. Die Abgrenzung zwischen einem Vertrag mit einem Handelsvertegenwoordiger einerseits und einem Vertrag mit einem Handelsagenten andererseits ist nicht immer einfach zu treffen. Eine maßgebliche Rolle für die Abgrenzung spielt die Weisungsbefugnis des Unternehmens. Diese Weisungsbefugnis liegt nur bei dem Handelsvertegenwoordiger vor. Der Handelsagent dagegen ist Unternehmer und damit frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit. Merkmale des Vertrags mit einem Handelsvertegenwoordiger nach niederländischem Recht Der Handelsvertegenwoordiger vermittelt Verträge und schließt diese gegebenenfalls auch für das Unternehmen ab. Erteilt das Unternehmen dem Handelsvertegenwoordiger Abschlussvollmacht und verwendet der Handelsvertreter diese Abschlussvollmacht regelmäßig, kann das nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Niederlande dazu führen, dass das Unternehmen eine Betriebsstätte in den Niederlanden unterhält. Daraus können sich unerwünschte steuerliche Konsequenzen ergeben, die nicht übersehen werden sollten. Die Vergütung des Handelsvertegenwoordigers setzt sich üblicherweise ganz oder teilweise aus Provisionszahlungen zusammen. Die Bestimmungen für den Handelsagenten sind insoweit entsprechend anwendbar. Der Handelsvertegenwoordiger hat aber Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn und auf das gesetzliche Urlaubsgeld. Soweit die erzielten Provisionen unter dem gesetzlichen Mindestlohn zuzüglich gesetzlichem Urlaubsgeld liegen, muss das Unternehmen entsprechend aufstocken. Der Handelsvertegenwoordiger hat ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Weil die Entgelfortzahlungsverpflichtung des Unternehmens bis zu 104 Wochen dauern kann, sollte jedenfalls eine Entgeltfortzahlungsversicherung überlegt werden. Will das Unternehmen den Vertrag mit dem Handelsvertegenwoordiger ordentlich beenden, benötigt es die Zustimmung der niederländischen Arbeitsagentur oder muss bei dem zuständigen Gericht die Auflösung des Vertragsverhältnisses beantragen. Seit dem 01.07.2015 haben Handelsvertegenwoordiger zudem, wie andere Arbeitnehmer auch, in der Regel einen Anspruch gegen das Unternehmen auf Zahlung eines Übergangsgeldes, wenn sie seit mindestens 24 Monaten beschäftigt worden sind und der Vertrag auf Veranlassung des Unternehmens beendet oder nicht fortgesetzt wird. Merkmale des Vertrags mit einem Handelsagenten nach niederländischem Recht Der niederländische Handelsagent vermittelt, wie der Handelsvertegenwoordiger, ebenfalls Verträge und schließt diese gegebenenfalls auch für das Unternehmen ab. Die Vergütung des Handelsagenten besteht ebenso, wie die Vergütung des Handelsvertegenwoordigers in der Regel aus einer Provision. Anders als der Handelsvertegenwoordiger hat der Handelsagent jedoch Kontakt: Ulrike Tudyka, +31 (0)70 3114 137, [email protected] 1 grundsätzlich keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bzw. das gesetzliche Mindesturlaubsgeld, es sei denn: der Handelsagent wird ausschließlich für den Auftraggeber tätig; die Handelsagententätigkeit erfolgt nicht im Nebenerwerb und der Handelsagent hat in der Regel nicht mehr als zwei Beschäftigte. Der Handelsagent hat, anders als der Handelsvertegenwoordiger, bei Beendigung des Vertrags unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch, der nach seinen Voraussetzungen im Wesentlichen dem deutschen Ausgleichsanspruch entspricht. Der Ausgleich muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags beansprucht worden sein, ansonsten verfällt der Anspruch. Beratung Die DNHK berät Unternehmen gerne zum niederländischen Handelsvertreterrecht. Sie erstellt Handelsvertreterverträge nach niederländischem Recht in deutscher, englischer oder niederländischer Sprache sowie Ergänzungsvereinbarungen dazu, berät bei Problemen im Vertragsverhältnis und unterstützt bei der Beendigung eines Handelsvertretervertrags nach niederländischem Recht. Die Rechtsberatung wird auf der Grundlage eines Stundensatzes erbracht, der (2015) EUR 190,00 zuzüglich 6% Bürokosten sowie -soweit anwendbar- Mehrwertsteuer beträgt. Für Mitglieder der DNHK gilt eine Mitgliederermäßigung. Falls Sie Unternehmer sind und Beratung wünschen, können Sie gerne Kontakt aufnehmen mit Kontakt DEUTSCH-NIEDERLÄNDISCHE HANDELSKAMMER Ulrike Tudyka Rechtsabteilung Nassauplein 30 NL-2585 EC Den Haag Tel.: 0031 (0)70 3114 137 Fax: 0031 (0) 70 3114 198 E-Mail:[email protected] Internet: www.dnhk.org Die Deutsch-Niederländische Handelskammer ist um größtmögliche Sorgfalt bemüht. Sie kann aber keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben übernehmen. 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