handelsvertreter in den niederlanden - Deutsch

HANDELSVERTRETER IN DEN NIEDERLANDEN
STAND 8/2015
Einleitung
Ein Unternehmen, das in den Niederlanden Kunden werben möchte, hat dazu mehrere Möglichkeiten. Es
kann zum Beispiel Außendienstmitarbeiter einstellen oder selbstständige Handelsvertreter beauftragen.
Bei den Handelsvertretern unterscheidet das niederländische Recht zwischen den sogenannten
‚Handelsvertegenwoordiger‘ einerseits und den ‚Handelsagenten‘ andererseits. Der Vertrag mit einem
Handelsvertegenwoordiger ist nach niederländischem Recht eine besondere Art des Arbeitsvertrags, auf den
teilweise das Recht der Handelsagenten anwendbar ist. Der Vertrag mit einem Handelsagenten gehört
dagegen zu den Auftragsverhältnissen. Nach deutschem Verständnis sind die Handelsvertegenwoordiger
daher eher vergleichbar mit Außendienstmitarbeitern und die Handelsagenten mit selbstständigen
Handelsvertretern.
Die Abgrenzung zwischen einem Vertrag mit einem Handelsvertegenwoordiger einerseits und einem Vertrag
mit einem Handelsagenten andererseits ist nicht immer einfach zu treffen. Eine maßgebliche Rolle für die
Abgrenzung spielt die Weisungsbefugnis des Unternehmens. Diese Weisungsbefugnis liegt nur bei dem
Handelsvertegenwoordiger vor. Der Handelsagent dagegen ist Unternehmer und damit frei in der Gestaltung
seiner Tätigkeit.
Merkmale des Vertrags mit einem Handelsvertegenwoordiger nach niederländischem Recht
Der Handelsvertegenwoordiger vermittelt Verträge und schließt diese gegebenenfalls auch für das
Unternehmen ab. Erteilt das Unternehmen dem Handelsvertegenwoordiger Abschlussvollmacht und
verwendet der Handelsvertreter diese Abschlussvollmacht regelmäßig, kann das nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Niederlande dazu führen, dass das Unternehmen eine
Betriebsstätte in den Niederlanden unterhält. Daraus können sich unerwünschte steuerliche Konsequenzen
ergeben, die nicht übersehen werden sollten.
Die Vergütung des Handelsvertegenwoordigers setzt sich üblicherweise ganz oder teilweise aus Provisionszahlungen zusammen. Die Bestimmungen für den Handelsagenten sind insoweit entsprechend anwendbar.
Der Handelsvertegenwoordiger hat aber Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn und auf das gesetzliche
Urlaubsgeld. Soweit die erzielten Provisionen unter dem gesetzlichen Mindestlohn zuzüglich gesetzlichem
Urlaubsgeld liegen, muss das Unternehmen entsprechend aufstocken.
Der Handelsvertegenwoordiger hat ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Weil
die Entgelfortzahlungsverpflichtung des Unternehmens bis zu 104 Wochen dauern kann, sollte jedenfalls
eine Entgeltfortzahlungsversicherung überlegt werden.
Will das Unternehmen den Vertrag mit dem Handelsvertegenwoordiger ordentlich beenden, benötigt es die
Zustimmung der niederländischen Arbeitsagentur oder muss bei dem zuständigen Gericht die Auflösung des
Vertragsverhältnisses beantragen.
Seit dem 01.07.2015 haben Handelsvertegenwoordiger zudem, wie andere Arbeitnehmer auch, in der Regel
einen Anspruch gegen das Unternehmen auf Zahlung eines Übergangsgeldes, wenn sie seit mindestens 24
Monaten beschäftigt worden sind und der Vertrag auf Veranlassung des Unternehmens beendet oder nicht
fortgesetzt wird.
Merkmale des Vertrags mit einem Handelsagenten nach niederländischem Recht
Der niederländische Handelsagent vermittelt, wie der Handelsvertegenwoordiger, ebenfalls Verträge und
schließt diese gegebenenfalls auch für das Unternehmen ab.
Die Vergütung des Handelsagenten besteht ebenso, wie die Vergütung des Handelsvertegenwoordigers in
der Regel aus einer Provision. Anders als der Handelsvertegenwoordiger hat der Handelsagent jedoch
Kontakt: Ulrike Tudyka, +31 (0)70 3114 137, [email protected]
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grundsätzlich keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bzw. das gesetzliche Mindesturlaubsgeld,
es sei denn:
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der Handelsagent wird ausschließlich für den Auftraggeber tätig;
die Handelsagententätigkeit erfolgt nicht im Nebenerwerb und
der Handelsagent hat in der Regel nicht mehr als zwei Beschäftigte.
Der Handelsagent hat, anders als der Handelsvertegenwoordiger, bei Beendigung des Vertrags unter
bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch, der nach seinen Voraussetzungen im Wesentlichen
dem deutschen Ausgleichsanspruch entspricht. Der Ausgleich muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung
des Vertrags beansprucht worden sein, ansonsten verfällt der Anspruch.
Beratung
Die DNHK berät Unternehmen gerne zum niederländischen Handelsvertreterrecht. Sie erstellt
Handelsvertreterverträge nach niederländischem Recht in deutscher, englischer oder niederländischer
Sprache sowie Ergänzungsvereinbarungen dazu, berät bei Problemen im Vertragsverhältnis und unterstützt
bei der Beendigung eines Handelsvertretervertrags nach niederländischem Recht.
Die Rechtsberatung wird auf der Grundlage eines Stundensatzes erbracht, der (2015) EUR 190,00 zuzüglich 6%
Bürokosten sowie -soweit anwendbar- Mehrwertsteuer beträgt. Für Mitglieder der DNHK gilt eine
Mitgliederermäßigung.
Falls Sie Unternehmer sind und Beratung wünschen, können Sie gerne Kontakt aufnehmen mit
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Die Deutsch-Niederländische Handelskammer ist um größtmögliche Sorgfalt bemüht. Sie kann aber keine Gewähr
für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben übernehmen.
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