Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung des Ausbaues, des Aufbaues und der Sicherung von Pflege- und Betreuungseinrichtungen in Tirol Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2015 2 I. Präambel Die demographischen Entwicklungen einerseits und grundlegende Änderungen in der Gesellschaft andererseits haben bereits in den vergangenen Jahren zu einer verstärkten Nachfrage nach öffentlichen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen vor allem durch ältere Menschen geführt. Das Land Tirol hat daher schon im Jahre 2004 eine Heimoffensive beschlossen und in den Jahren 2005 bis 2010 den Ausbau von Wohn- und Pflegeheimplätzen entsprechend forciert. Im Jahre 2012 wurde eine Ist-Bestandsanalyse über die bestehenden Pflege- und Betreuungsangebote in Tirol durchgeführt und anhand der Bevölkerungsprognosen und anderer pflege- und betreuungsrelevanter Parameter der durch die öffentliche Hand zu finanzierende Pflegeund Betreuungsbedarf in Tirol bis 2022 berechnet und im Strukturplan Pflege 2012 – 2022, welcher von der Landesregierung am 27. November 2012 beschlossen wurde, festgelegt. Grundlage für die darin getroffenen Festlegungen für die Sicherung, den Ausbau und den Aufbau von Pflege- und Betreuungsdienstleistungen war zudem das Pflegefondsgesetz 2011 des Bundes. Das Ergebnis dieser Planungen ist, dass die demographischen Entwicklungen einerseits und grundlegende Änderungen in der Gesellschaft andererseits in den nächsten Jahren zu einer noch verstärkten Nachfrage nach öffentlichen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen führen werden und daher der Bedarf nach einem Aus- und Aufbau von Pflege- und Betreuungsdienstleistungen entsprechend steigen wird. Die Finanzierung von Pflege- und Betreuungsdienstleistungen ist in Tirol im Wesentlichen so geregelt, dass die Gemeinden die Investitionskosten für die Neuerrichtung, den Aus- und Umbau sowie für die Generalsanierung von Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu 100 % selbst zu tragen haben. Die laufenden Betriebskosten werden – soweit sie nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von den gepflegten und betreuten Personen selbst oder durch Dritte aufgebracht werden – zu 65 % vom Land und zu 35 % von den Gemeinden getragen (§ 21 Tiroler Mindestsicherungsgesetz). Im Zuge der Verhandlungen über das Sozialpaktum für die Periode 2013 bis 2022 sind das Land Tirol, der Tiroler Gemeindeverband und die Stadtgemeinde Innsbruck übereingekommen, dass das Land Tirol zur Unterstützung der Investitionen in Zusammenhang mit dem Ausbau, dem Aufbau und der Sicherung von Pflege- und Betreuungsdienstleistungen in Tirol Fördermittel in der Höhe von jährlich € 4,8 Mio. zur Verfügung stellt, welche nach Maßgabe dieser Richtlinie vergeben werden sollen. Ab dem Jahre 2016 ist eine Valorisierung der Fördermittel vorgesehen. Im Strukturplan Pflege 2012 – 2022 wurde der Grundsatz „mobil vor stationär“ verfolgt und deshalb die Schwerpunkte für die künftigen Ausbaumaßnahmen vor allem auch auf die mobile Pflege, die Kurzzeitpflege, die Tagespflege und alternative Wohnangebote gelegt. Dies entspricht einerseits den Bedürfnissen der Menschen, ihren Lebensabend möglichst lange zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung zu verbringen und andererseits auch den Vorgaben des Pflegefondsgesetzes, wonach Zweckzuschüsse aus diesem Fonds vorrangig für Maßnahmen zu verwenden sind, die nicht dem vollstationären Bereich zuzurechnen sind. 3 II. Förderungsgegenstand Im Rahmen dieser Richtlinie werden die folgend beschriebenen Projekte, Einrichtungen und Maßnahmen gefördert: 1. Die Neuerrichtung von Wohn- und Pflegeheimen, von Schwerpunktpflegeeinrichtungen in den Versorgungsregionen 72, 73 und 74 sowie von Kurzzeitpflege-, Übergangspflege- und Tagespflegeeinrichtungen jeweils im Ausmaß der im Strukturplan Pflege 2012 – 2022 dafür die vorgesehenen Plätze, und von Stützpunkten für Wohn- und Pflegeheimen sowie mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen 2. Zu- und Ausbauten von von Kurzzeitpflege-, Übergangspflege- und Tagespflegeeinrichtungen und von Stützpunkten für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen 3. Generalsanierungen von Wohn- und Pflegeheimen sowie von Kurzzeitpflege-, Übergangspflege- und Tagespflegeeinrichtungen und von Stützpunkten für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen 4. Förderungen für Maßnahmen nach 1. – 3. können nur für bauliche Maßnahmen, nicht jedoch auch für reine Gebrauchsgüter wie z.B. Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Möbel, Lampen, Vorhänge, Geschirr, Büroausstattungen, etc. gewährt werden. 5. Pilotprojekte im Bereich der Pflege und Betreuung zur Erprobung neuer und alternativer Angebote 6. Studien- und Forschungsaufträge mit dem Ziel einer Verbesserung bzw. Zusammenführung der Versorgungsstrukturen in der Pflege und Betreuung innerhalb einer (Planungs)Region 7. Ankauf und Installierung eines einheitlichen Softwareprogrammes bei den Leistungserbringern von mobilen Pflege- und Betreuungsleistungen gemäß den Vorgaben in der Richtlinie zur Gewährung von Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung in Tirol (inkl. Anlagen). III. Förderungswerber Förderungswerber können sein: 1. Hinsichtlich der Neuerrichtung sowie hinsichtlich von Zu- und Ausbauten und Generalsanierungen von Wohn- und Pflegeheimen sowie von Kurzzeitpflege-, TagespflegeÜbergangspflege- und Schwerpunktpflegeeinrichtungen: Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Kapitalgesellschaften und Stiftungen, welche zu 100 % im Eigentum einer oder mehrerer Gemeinden oder eines Gemeindeverbandes stehen, sowie eingetragene Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband persönlich haftender Gesellschafter ist; Orden und Kapitalgesellschaften, welche zu 100 % im Eigentum eines Ordens stehen, sowie eingetragene Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, wenn ein Orden persönlich haftender Gesellschafter ist, soferne diese einen öffentlichen Versorgungsauftrag einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf Basis einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung erfüllen und Stiftungen, soferne diese einen öffentlichen Versorgungsauftrag einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf Basis einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung erfüllen, mit welchen das Land Tirol für den Betrieb eines solchen Heimes bereits eine Leistungsvereinbarung im Sinne 4 der Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes bzw. des Tiroler Heimgesetzes abgeschlossen hat bzw. mit welchen Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird. im Zuge der Förderung eine solche 2. Hinsichtlich der Neuerrichtung von Schwerpunktpflegeinrichtungen: die im Punkt 1. genannten Einrichtungen und Organisationen sowie auch die Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten am jeweiligen Standort der Schwerpunktpflegeeinrichtungen, mit welchen das Land Tirol für den Betrieb der jeweiligen Schwerpunktpflegeeinrichtung eine Leistungsvereinbarung im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes bzw. des Tiroler Heimgesetzes abgeschlossen hat bzw. mit welchen im Zuge der Förderung eine solche Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird. 3. Hinsichtlich der Neuerrichtung sowie hinsichtlich von Zu- und Ausbauten und Generalsanierungen von Tagespflegeeinrichtungen und von Stützpunkten für mobile Pflegeund Betreuungsdienstleistungen: Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Kapitalgesellschaften und Stiftungen, welche zu 100 % im Eigentum einer oder mehrerer Gemeinden oder eines Gemeindeverbandes stehen, sowie eingetragene Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband persönlich haftender Gesellschafter ist, sowie Leistungserbringer von mobilen Pflege- und Betreuungsleistungen, mit welchen das Land Tirol für den Betrieb einer solchen Einrichtung bereits eine Leistungsvereinbarung im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes bzw. des Tiroler Heimgesetzes abgeschlossen hat bzw. mit welchen im Zuge der Förderung eine solche Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird. 4. Hinsichtlich Pilotprojekte im Bereich der Pflege und Betreuung zur Erprobung neuer und alternativer Angebote und Studien- und Forschungsaufträge mit dem Ziel einer Verbesserung bzw. Zusammenführung der Versorgungsstrukturen in der Pflege und Betreuung innerhalb einer (Planungs)Region die nach Zif. 1 und 3 genannten Einrichtungen. 5. Hinsichtlich dem Ankauf und der Installierung eines einheitlichen Softwareprogrammes bei den Leistungserbringern von mobilen Pflege- und Betreuungsleistungen gemäß den Vorgaben in der Richtlinie zur Gewährung von Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung in Tirol die Leistungserbringer von mobilen Pflege- und Betreuungsleistungen, mit welchen das Land Tirol bereits eine Leistungsvereinbarung im Sinne Mindestsicherungsgesetzes abgeschlossen hat. IV. der Bestimmungen des Tiroler Förderungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung hinsichtlich der Neuerrichtung bzw. von Zu- und Ausbauten von Wohn- und Pflegeheimen, von Kurzzeitpflege-, Übergangspflege- und Schwerpunktpflegeeinrichtungen sowie von Tagespflegeeinrichtungen und von Stützpunkten für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen und hinsichtlich von Generalsanierungen solcher Einrichtungen sind: 5 1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit den im Strukturplan Pflege 2012 – 2022 des Landes festgelegten Maßnahmen und Ausbauprogrammen, 2. die Einhaltung der im Strukturplan Pflege 2012 – 2022 des Landes festgelegten Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Heim- und Einrichtungsgrößen (Platzanzahl), der Größe von Zimmern, der Gesamtnutzfläche pro Heimplatz, der Baukosten und der Ausstattung und 3. die Einhaltung der von der Wohnbauförderung des Landes vorgegebenen Richtlinien, 4. Eine Förderung für Projekte für die Neuerrichtung sowie von Zu- und Ausbauten von Wohn- und Pflegeheimen, von Kurzzeitpflege-, Übergangspflege- und Tagespflegeeinrichtungen kann auch dann gewährt werden, wenn die im Strukturplan Pflege 2012 – 2022 festgelegte höchstzulässige Gesamtnutzfläche pro Heimplatz und die höchstzulässigen Baukosten überschritten werden. Die Förderhöhe ist in solchen Fällen jedoch um jenen Prozentsatz zu reduzieren, um welchen die höchstzulässige Gesamtnutzfläche höchstzulässigen Baukosten Übergangspflegeplätze unterschiedlicher € pro (für Heimplatz Wohn- 120.000,00; und Preisbasis (55 m² pro Heimplatz) Pflegeheimplätze, 2012) bzw. die Kurzzeitpflege-, überschritten werden. Bei prozentmäßiger Höhe der Überschreitung der Höchstgrenzen ist ein prozentmäßiger Durchschnitt anzunehmen. Wenn die Überschreitung die Höchstgrenzen im Durchschnitt10 % übersteigt, ist eine Förderung ausgeschlossen. 5. Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung für Pilotprojekte im Bereich der Pflege und Betreuung zur Erprobung Forschungsaufträge mit neuer dem Ziel und alternativer einer Angebote Verbesserung sowie bzw. Studien- und Zusammenführung für der Versorgungsstrukturen in der Pflege und Betreuung innerhalb einer (Planungs)Region ist deren grundsätzliche Übereinstimmung mit den Zielen des Landes für eine adäquate, flächendeckende und ortsnahe Versorgung der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen auch unter Beachtung der Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für den Ankauf und die Installierung eines entsprechenden Softwareprogrammes bei den Leistungserbringern von mobilen Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Erfüllung der hiefür vom Land Tirol vorgegebenen Standards für ein solches System, wobei das Ziel eines landesweit einheitlichen Systems Priorität hat. V. Förderhöhe Die Höhe der Förderung beträgt: 1. Für die Neuerrichtung von Wohn- und Pflegeheimplätzen sowie von Kurzzeitpflege-, Übergangspflegeplätzen € 20.000,00 pro Platz. 2. Für die Neuerrichtung von Schwerpunktpflegeplätzen die gesamten Errichtungskosten (einschließlich Grundanteil, Baukosten und Einrichtungskosten) in nachgewiesener Höhe, höchstens jedoch € 180.000,00 pro Platz (Preisbasis 2015); 3. Für die Neuerrichtung von Tagespflegeplätzen € 25.000,00 pro Platz. 4. Für die Generalsanierung von Wohn- und Pflegeheimen sowie von Kurzzeitpflege, Übergangspflege-, Schwerpunktpflege- und Tagespflegeeinrichtungen 15 % der anerkannten Baukosten, maximal jedoch € 10.000,00 pro Platz. 6 5. Für die Neuerrichtung von Stützpunkten für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen 15 % der anerkannten Baukosten, maximal jedoch € 25.000,00. 6. Für den Zu- oder Ausbau oder die Generalsanierung für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen 15 % der anerkannten Baukosten, maximal jedoch € 15.000,00. 7. Als Neuerrichtung gelten nur zusätzlich errichtete Heimplätze. Ersatzbauten für bereits bestehende Plätze gelten als Generalsanierung. 8. Für Projekte, bei welchen die höchstzulässige Gesamtnutzfläche pro Heimplatz (55 m² pro Heimplatz) bzw. die höchstzulässigen Baukosten (€ 120.000,00; Preisbasis 2012; indexangepasst entsprechend den Vorgaben der Wohnbauförderung) für die entsprechenden Projekte überschritten werden, reduziert sich die Förderhöhe nach Maßgabe des Punktes IV/4, bzw. sind diese von der Förderung nach Maßgabe des Punktes IV/4 ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten nicht für Schwerpunktpflegeeinrichtungen. 9. Für Pilotprojekte im Bereich der Pflege und Betreuung zur Erprobung neuer und alternativer Angebote und für Studien- und Forschungsaufträgen mit dem Ziel einer Verbesserung bzw. Zusammenführung der Versorgungsstrukturen in der Pflege und Betreuung innerhalb einer (Planungs)Region beträgt die Förderung maximal 50 % der Kosten des Pilotprojektes bzw. des Studien- und Forschungsauftrages, höchstens jedoch einmalig € 25.000,00. 10. Für den Ankauf und die Installierung eines einheitlichen Softwareprogrammes bei den Leistungserbringern von mobilen Pflege- und Betreuungsleistungen gemäß den Vorgaben in der Richtlinie zur Gewährung von Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung in Tirol (inkl. Anlagen) richtet sich die Förderhöhe jeweils nach der Anzahl der aktiv gepflegten und betreuten KlientInnen zum Zeitpunkt der Einführung der Software, welche gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung in Tirol mit dem Land Tirol abgerechnet werden können. Demnach beträgt die Förderhöhe für Leistungserbringer mit bis zu 100 KlientInnen einmalig maximal € 18.000,00; für Leistungserbringer mit bis zu 150 KlientInnen einmalig maximal € 22.000,00; für Leistungserbringer mit bis zu 200 KlientInnen einmalig maximal € 26.000,00; für Leistungserbringer mit bis zu 250 KlientInnen einmalig maximal € 31.000,00; für Leistungserbringer mit bis zu 300 KlientInnen einmalig maximal € 34.000,00, für Leistungserbringer mit bis zu 350 KlientInnen einmalig maximal € 39.000,00 für Leistungserbringer mit bis zu 500 KlientInnen einmalig maximal € 58.000,00, und für Leistungserbringer mit mehr als 500 KlientInnen einmalig maximal € 74.000,00; Für die Anschaffung von entsprechenden Softwareprogrammen, welche von Leistungserbringern bereits ab 2013 erfolgt sind, und welche den in den Richtlinien für die Neuanschaffung von Softwareprogrammen definierten Mindestkriterien entsprechen, beträgt die Förderung einmalig maximal € 10.000,00 pro Leistungserbringer. Für bereits bestehende Softwareprogramme, für welche eine anderweitige Förderung (z.B.: EU-Förderung) gewährt wurde, und/oder für den Anschluss bestehender Programme an das einheitliche Softwareprogramm kann eine Förderung in der Höhe von einmalig maximal € 5.000,00 pro Leistungserbringer gewährt werden. Alle diese Förderungen können nur nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel vergeben bzw. ausbezahlt werden. Förderungen unter € 1.000,00 werden nicht gewährt. 7 VI. Förderverfahren Um die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie ist rechtzeitig vor der Inangriffnahme eines Bauvorhabens bzw. der Durchführung eines Projektes oder einer Maßnahme beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, anzusuchen. Für den Fall, dass vom Amt der Tiroler Landesregierung hiefür ein Antragsformular zur Verfügung gestellt wird, ist dieses für die Antragstellung verbindlich zu verwenden. Diesem Annsuchen sind die erforderlichen Planunterlagen, Bau- und Projektsbeschreibungen, aus welchen sich die planlichen und inhaltlichen Details des Vorhabens ergeben, ein (rechtskräftiger) Baubescheid, sowie ein detaillierter Finanzierungsplan in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Bei Projekten nach Punkt II., 5, 6 und 7 sind dem Förderansuchen entsprechende Beschreibungen und Ziele des jeweiligen Pilotprojektes sowie des geplanten Studien- und Forschungsauftrages bzw. Unterlagen zum Softwareprogramm aus welchen sich die Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorgaben des Landes ergeben, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die eingereichten Unterlagen bzw. das Vorhaben sind vom Amt der Landesregierung einerseits hinsichtlich der baulichen und inhaltlichen Eignung des Vorhabens und andererseits hinsichtlich der der Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu prüfen. Bei Ansuchen betreffend die Förderung von baulichen Maßnahmen, für welche auch Wohnbauförderungsmittel beantragt werden, hat darüber hinaus auch eine Abstimmung mit der Wohnbauförderung des Landes hinsichtlich die Entscheidung der Förderungswürdigkeit des Vorhabens zu erfolgen. Nach Prüfung des Antrages und der Unterlagen erfolgt über das Förderungsansuchen durch die Landesregierung. Die vorläufige Förderungszusage ergeht schriftlich. In der Folge ist über die Förderung zwischen dem Förderungswerber und dem Land Tirol eine schriftliche Förderungsvereinbarung abzuschließen. In diese Förderungsvereinbarung sind jedenfalls aufzunehmen: der Zweck der Förderung die Höhe der Förderung die Auszahlungsvoraussetzungen sowie die Auszahlungsmodalitäten allfällige Befristungen, Auflagen und Bedingungen die Verpflichtung des Förderungswerbers, dem Land Tirol bzw. den vom ihm beauftragten Organen sowie dem Landesrechnungshof jederzeit Einsicht in die das geförderte Projekt betreffenden Unterlagen zu gewähren und der Veröffentlichung der Förderung gemäß dem Tiroler Fördertransparenzgesetz zuzustimmen Die Förderungszusage wird erst durch die beidseitige Unterfertigung der Fördervereinbarung wirksam. Mit der Annahme der Förderung ist die Zustimmung des Förderungswerbers zu den in die Förderungsvereinbarung aufgenommenen Befristungen, Auflagen und Bedingungen verbunden. Mit einem Bauvorhaben bzw. mit der Durchführung eines nach dieser Richtlinie geförderten Projektes, darf erst nach der vorläufigen Förderzusage begonnen werden. Bei einem vorherigen Baubeginn kann die Fördersumme bis zu einem Drittel gekürzt werden. VII. Auszahlungen Die gewährten Förderungsbeträge gelangen bei Vorhaben betreffend die Neuerrichtung, den Zu- und Umbau sowie die Generalsanierung von Wohn- und Pflegeheimen, Schwerpunktpflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflege-, Übergangspflege- und Tagespflegeeinrichtungen und von Stützpunkten für mobile 8 Pflege- und Betreuungsdienstleistungen zu einem Drittel bei Baubeginn, zu einem Drittel bei Fertigstellung des Rohbaues und zu einem Drittel bei Aufnahme des Betriebes zur Auszahlung. Die gewährten Förderungsbeträge gelangen bei Vorhaben betreffend Pilotprojekte im Bereich der Pflege und Betreuung zur Erprobung neuer und alternativer Angebote sowie bei Studien- und Forschungsaufträgen mit dem Ziel einer Verbesserung bzw. Zusammenführung der Versorgungsstrukturen in der Pflege und Betreuung innerhalb einer (Planungs)Region zu einem Drittel bei Beginn des jeweiligen Projektes, zu einem Drittel beim Abschluss des Projektes und zu einem Drittel bei vor Vorlage eines Endberichtes bzw. der Endabrechnung zur Auszahlung. Die gewährten Förderungsbeträge gelangen bei Vorhaben betreffend den Ankauf und die Installierung eines entsprechenden Softwareprogrammes bei den Leistungserbringern von mobilen Pflege- und Betreuungsleistungen nach der ersten erfolgreichen elektronischen Differenzabrechnung mit dem Land Tirol unter Anwendung des neuen Programmes gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung in Tirol zur Gänze zur Auszahlung. Eine Förderung für den Ankauf und die Installierung eines entsprechenden Softwareprogrammes ist nur zulässig, wenn dies vom Leistungserbringer bis spätestens 31. Dezember 2018 erfolgreich abgeschlossen ist. Die Auszahlung ist vom Förderungswerber jeweils beim dem Land Tirol / Abteilung Soziales, unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (Originalrechnungsbelege) zu beantragen. Ein solcher Antrag ist jeweils spätestens vier Monate nach Zutreffen der jeweiligen Voraussetzung zu stellen, widrigenfalls die Förderungszusage für den betreffenden Anteil verfällt. VIII. Abwicklung Mit der Abwicklung von Förderungen nach dieser Richtlinie wird die Abteilung Soziales des Amtes der Tiroler Landesregierung betraut. Fördervereinbarungen nach dieser Richtlinie sind seitens des Landes vom Vorstand der Abteilung Soziales zu fertigen. Seitens des Förderungswerbers ist die Fördervereinbarung durch die satzungsgemäß zur Zeichnung befugten Organe zu unterfertigen. Deren Zeichnungsberechtigung ist durch entsprechende Urkunden (z.B. Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, etc.) nachzuweisen. Die Fördervereinbarung wird in zwei Originalausfertigungen erstellt, wovon eine beim Förderwerber und eine beim Land Tirol verbleibt. IX. Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Diese Richtlinie gilt sofern im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für alle Baumaßnahmen und Projektsvorhaben im Sinne des Punktes II. dieser Richtlinie, welche ab 1. Jänner 2016 beantragt und bis einschließlich 2022 begonnen oder umgesetzt werden. X. Rückzahlungen Nicht zweckgemäß verwendete Förderungsmittel sind vom Förderungsnehmer auf Verlangen des Landes zurückzuzahlen. 9 XI. Gerichtstand Gerichtsstand ist Innsbruck. Sonstiges Diese Richtlinie liegt beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, zur Einsichtnahme auf und ist auf der Homepage des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, unter https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/gesetze/ veröffentlicht. Soweit in dieser Richtlinie personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich – soweit dies inhaltlich in Betracht kommt – auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 10
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