SUISSE GARANTIE Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln (BR FGK) für die Produktgruppen Früchte und Fruchtprodukte Gemüse und Gemüseprodukte Kartoffeln und Kartoffelprodukte Dok. Nr. 7.3d Genehmigt von der Technischen Kommission der AMS am 05.03.2015 In Kraft ab 01.07.2015 Branchenreglement SUISSE GARANTIE Früchte und Fruchtprodukte, Gemüse und Gemüseprodukte, Kartoffeln und Kartoffelprodukte Inhaltsverzeichnis 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 4. 4.1. 4.2. 5. 5.1. 5.2. 5.3. 5.4. 6. 6.1. 7. 7.1. 7.2. 7.3. 7.4. 8. GENERELLES ..........................................................................................................................3 Zweck des Branchenreglements...............................................................................................3 Trägerschaft ..............................................................................................................................3 Geltungsbereich ........................................................................................................................3 Mitgeltende Unterlagen und Dokumente ..................................................................................3 Mitgliedschaft beim Branchenverband ......................................................................................4 Organe der Branche .................................................................................................................4 Qualitätssicherung ....................................................................................................................4 DEFINITIONEN UND BEGRIFFE .............................................................................................5 Allgemeine Definitionen und Begriffe ........................................................................................5 Branchenspezifische Definitionen .............................................................................................5 Branchenspezifische Begriffe ...................................................................................................6 ANFORDERUNGEN .................................................................................................................6 Gesetzliche Anforderungen ......................................................................................................6 Anforderungen an die Produzenten (erste Produktionsstufe) ..................................................6 Anforderungen an die Vermarkter (Handel und Verarbeitung) .................................................6 ANMELDEVERFAHREN ..........................................................................................................7 Anmeldeverfahren für Produzenten mit Produzentenetikette ...................................................7 Anmeldeverfahren für Betriebe mit Garantiemarke (Zertifizierung). .........................................7 ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN ..........................................7 Grundsätze................................................................................................................................7 Inspektion (Kontrollen auf der ersten Produktionsstufe) ...........................................................8 Zertifizierung .............................................................................................................................9 Rückverfolgbarkeit ....................................................................................................................9 KENNZEICHNUNG DER PRODUKTE .................................................................................. 10 Produzentenetikette ............................................................................................................... 10 KOSTEN UND GEBÜHREN .................................................................................................. 10 Gebühren der AMS ................................................................................................................ 10 Gebühren der Branchen ........................................................................................................ 10 Inspektions- und Zertifizierungskosten .................................................................................. 10 Weitere Kosten....................................................................................................................... 10 Verzeichnis der Anhänge ....................................................................................................... 12 AMS SUISSE GARANTIE Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln 1. GENERELLES 1.1. Zweck des Branchenreglements Das vorliegende Branchenreglement regelt die branchenspezifischen Belange in Zusammenhang mit der Benutzung der Garantiemarke SUISSE GARANTIE. 1.2. Trägerschaft Die AMS ist Inhaberin der Garantiemarke SUISSE GARANTIE. Das Recht zur Benutzung der Garantiemarke wird in Form der Benutzungsberechtigung durch die AMS-Geschäftsstelle erteilt, sofern die Zertifizierung erfolgreich bestanden worden ist und alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das branchenübergreifende Fachzentrum SUISSE GARANTIE Früchte, Gemüse, Kartoffeln (FZ) ist die für dieses Branchenreglement zuständige Trägerorganisation und vergibt das Recht zur Verwendung der Produzentenetikette SUISSE GARANTIE (ohne Logo) aufgrund der erfolgten Inspektion des Betriebes. Obstbranche Gemüsebranche Kartoffelbranche Schweizer Obstverband Verband Schweizer Gemüseproduzenten Swisspatat Belpstrasse 26 Belpstrasse 26 Postfach Postfach 7960 Baarerstrasse 88 6300 Zug 3001 Bern 3001 Bern Tel.: 041 728 68 68 Tel.: 031 385 36 20 Tel.: 031 385 36 50 Fax: 041 728 68 00 Fax: 031 385 36 30 Fax: 031 385 36 58 [email protected] [email protected] [email protected] www.swissfruit.ch www.gemuese.ch www.swisspatat.ch Dieses Branchenreglement Früchte, Gemüse, Kartoffeln wurde vom FZ erarbeitet und nach erfolgter Vernehmlassung bei den Branchenverbänden durch das FZ verabschiedet. 1.3. Geltungsbereich Dieses Branchenreglement gilt für Früchte, Gemüse und Kartoffeln gemäss LGV Art. 4, Absatz 1, Buchstabe k. 1.4. Mitgeltende Unterlagen und Dokumente - Reglement der AMS Agro-Marketing Suisse zur Garantiemarke SUISSE GARANTIE (AMS-Dachreglement) 1); AMS – Gestaltungsmanual 1); Sanktionsreglement der AMS zur Garantiemarke SUISSE GARANTIE 1); Anhänge zum vorliegenden Branchenreglement 2); Liste der zugelassenen Zertifizierungsstellen 1); Liste der benutzungsberechtigten Betriebe 1); Liste der zugelassenen Inspektionsstellen 2); Liste der für die Benutzung der Produzentenetikette anerkannten Betriebe2 1 Diese Dokumente sind im Internet unter www.suissegarantie.org verfügbar. Diese Dokumente sind im Internet unter www.agrosolution.ch verfügbar. 2 Dok. Nr. 7.3d Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015 Seite 3/12 AMS SUISSE GARANTIE 1.5. Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln Mitgliedschaft beim Branchenverband Die Mitgliedschaft in den jeweiligen Branchenverbänden wird erwartet. Nichtmitglieder erhalten eine Anerkennung oder/und eine Benutzungsberechtigung der Garantiemarke, wenn Sie analog eines Mitgliedes die Anforderungen einhalten und die Gebühren bezahlen. Die Bestimmungen dieses Branchenreglements gelten für zertifizierungswillige Mitglieder und Nicht-Mitglieder gleichermassen, sofern die für die Kennzeichnung vorgesehenen Produkte durch dieses Reglement abgedeckt werden. Die vom Branchenverband in Zusammenhang mit der Garantiemarke erbrachten Dienstleistungen sind entschädigungspflichtig (siehe unter Ziff. 7) 1.5.1. - 1.5.2. - 1.5.3. - 1.6. Produzent Mitgliedschaft in der entsprechenden regionalen oder kantonalen Mitgliederorganisation (SOV, VSGP, VSKP) oder direkt als Einzelmitglied des jeweiligen Branchenverbandes. Vermarkter (Handel) Mitgliedschaft bei swisscofel für Obstproduzenten mit Vermarktungstätigkeit mindestens beim SOV für Gemüseproduzenten mit Vermarktungstätigkeit mindestens beim VSGP Vermarkter (Verarbeitung) Mitgliedschaft bei der SCFA für Obstverarbeitungsbetriebe beim SOV für Gemüseproduzenten mit Verarbeitung mindestens beim VSGP Organe der Branche Zur Erfüllung der Aufgaben in Zusammenhang mit der Garantiemarke SUISSE GARANTIE verfügen die Branchen über folgendes Organ: Fachzentrum SUISSE GARANTIE (FZ) Die Aufgaben und Kompetenzen dieses Organs sind im Reglement des Fachzentrums SUISSE GARANTIE (Anhang 9) festgelegt. 1.7. Qualitätssicherung Grundlage für die Qualitätssicherung ist das vorliegende Branchenreglement. Andere gleichwertige Qualitätssicherungssysteme können nach einer Prüfung durch das Fachzentrum SUISSE GARANTIE anerkannt werden. Dok. Nr. 7.3d Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015 Seite 4/12 AMS SUISSE GARANTIE Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln 2. DEFINITIONEN UND BEGRIFFE 2.1. Allgemeine Definitionen und Begriffe Es gelten die Definitionen und Begriffe des AMS Dachreglements Ziffer 2. 2.2. Branchenspezifische Definitionen Branchenspezifisch gelten darüber hinaus folgende Definitionen: Anerkennung: Freiland: Geografischer Geltungsbereich: Gewächshaus: Hors-Sol: Kennzeichnen: Packen: Produzent: Produzentenetikette: Rohstoffe: Verarbeiten: Verlader/Sammelstelle: Vermarkter: Zertifizierter Betrieb: Dok. Nr. 7.3d Inspizierte Produzenten, welche die Anforderungen erfüllen, werden anerkannt und sind somit zur Nutzung der Produzentenetikette berechtigt. Als Freilandanbau gelten alle im natürlich gewachsenen Boden angebauten Kulturen oder deren im Boden angezogenen Vorkulturen (z.B. Treibzichorien Wurzeln). Die Produktion erfolgt unter freiem Himmel, unter Folien, Vlies, Netzen und/oder Niedertunnels Mit SUISSE GARANTIE gekennzeichnete Produkte müssen in der Schweiz erzeugt und verarbeitet worden sein. Inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung beziehungsweise in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen. Als Gewächshäuser gelten alle begehbaren Gewächshauskonstruktionen (Plastik, Glas) mit und ohne Fundament, beheizt (warm) oder unbeheizt (kalt). „Erdlose“ Kulturverfahren: Bei diesem Kulturverfahren wird Substrat oder Steinwolle als Bodenersatz verwendet. Beschriften von Ware oder Gebinde mit der Garantiemarke SUISSE GARANTIE. Abpacken von Rohstoffen oder veredelten Produkten in Beutel, Schalen, Tragtaschen, Behälter oder Mehrweggebinde. Betrieb der ersten Produktionsstufe, der Früchte, Gemüse oder Kartoffeln anbaut und diese ev. aufbereitet, sortiert oder bearbeitet. Sind normierte Etiketten, die ausschliesslich zur Kennzeichnung von Gebinden und Warenträgern verwendet werden dürfen und die Rückverfolgbarkeit zwischen anerkanntem Produzent und zertifiziertem Betrieb sicherstellen. Sind nicht verarbeitete landwirtschaftliche Rohprodukte. Verarbeiten von Rohstoffen: Schneiden, raffeln, pressen, erhitzen, tiefkühlen, mischen oder behandeln von Rohstoffen. Betriebe, welche mit Gemüse, Kartoffeln oder Obst befüllte und gekennzeichnete Gebinde sammeln, verladen und transportieren. Sie dürfen aus den Gebinden weder Produkte entnehmen noch die Kennzeichnung der Gebinde verändern und müssen daher nicht zertifiziert werden. Hinweis: Betriebe, welche Loseware umschlagen, Produkte aus Gebinden entnehmen oder Ware kennzeichnen, gelten als Vermarkter und sind der Zertifizierungspflicht unterstellt. Betrieb, der Produkte mit dem Herkunftszeichen SUISSE GARANTIE kennzeichnet (Garantiemarke). Es kann Ware angebaut, beschafft, sortiert, aufbereitet, verarbeitet, gekennzeichnet und vermarktet werden. Zertifizierte Vermarkter, welche die Anforderungen erfüllen, erhalten ein Zertifikat und eine Benutzungsberechtigung, die diesen Betrieb zur Verwendung der Garantiemarke berechtigt. Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015 Seite 5/12 AMS SUISSE GARANTIE 2.3. Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln Branchenspezifische Begriffe Branchenspezifisch gelten darüber hinaus folgende Begriffe und Abkürzungen. BLW: FZ: GAP: GHP: ÖLN: SOV: swisscofel: swisspatat: VSGP: VSKP: 3. Bundesamt für Landwirtschaft Fachzentrum SUISSE GARANTIE: zuständiges Gremium für das Branchenreglement SUISSE GARANTIE Früchte, Gemüse, Kartoffeln Gute Agrarpraxis Gute Herstellungspraxis Ökologischer Leistungsnachweis Schweizer Obstverband Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- u. Kartoffelhandels Branchenorganisation der Schweizer Kartoffelwirtschaft Verband Schweizer Gemüseproduzenten Vereinigung Schweizerischer Kartoffelproduzenten ANFORDERUNGEN Die Anforderungen des vorliegenden Branchenreglements werden im Anhang 2 nach den folgenden zwei Anforderungsniveaus klassiert: kritische Anforderungen und nicht kritische Anforderungen. 3.1. Gesetzliche Anforderungen Die gesetzlichen Anforderungen sind, unabhängig vom Zertifizierungssystem, durch die Betroffenen in Selbstkontrolle zu erfüllen. Ihre Überprüfung obliegt den staatlichen Organen. 3.2. Anforderungen an die Produzenten (erste Produktionsstufe) 3.2.1. Umsetzung der AMS-Anforderungen gemäss Dachreglement Die Umsetzung der AMS Anforderungen ist im Anhang 2a gelistet: Herkunft aus der Schweiz: ÖLN: Einsatz gentechnisch nicht veränderter Organismen: 3.2.2. Siehe Anhang 2a, Kapitel 2.1, 4.1 Siehe Anhang 2a, Kapitel 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 11 Siehe Anhang 2a, Kapitel 4.3 Weitergehende Anforderungen der Branchen Die weitergehenden Anforderungen der Branchen sind im Anhang 2a gelistet. Für Most- und Brennobstproduzenten ohne ÖLN gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2c. 3.3. Anforderungen an die Vermarkter (Handel und Verarbeitung) 3.3.1. Umsetzung der AMS-Anforderungen gemäss Dachreglement Die Umsetzung der AMS Anforderungen ist im Anhang 2b gelistet: Verarbeitung in der Schweiz: Kennzeichnung Warenflusstrennung: Siehe Anhang 2b, Kapitel 12.4 Siehe Anhang 2b, Kapitel 15.3 Siehe Anhang 2b, Kapitel 15.1, 15.2 Siehe Anhang 2b, Kapitel 12.4 Siehe Anhang 2b, Kapitel 1.3 und 15 Zusatzstoff nach GHP: QM-System: 3.3.2. Weitergehende Anforderungen der Branchen Die weitergehenden Anforderungen der Branchen sind im Anhang 2b gelistet. Dok. Nr. 7.3d Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015 Seite 6/12 AMS SUISSE GARANTIE 4. Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln ANMELDEVERFAHREN Das Branchenreglement und die Anmeldeunterlagen für die Kennzeichnung von Früchten, Gemüse und Kartoffeln mit der Produzentenetikette oder/und der Garantiemarke SUISSE GARANTIE, können bei der beauftragten Koordinationsstelle Agrosolution AG, Molkereistrasse 19, 3052 Zollikofen, www.agrosolution.ch oder bei den jeweiligen Branchenverbänden bezogen werden. Das Anmeldeverfahren erfolgt gemäss dem AMS-Dachreglement (AMS-Dachreglement; Ziff. 4.2 und Anhang 4; Zertifizierungsablauf). 4.1. Anmeldeverfahren für Produzenten mit Produzentenetikette Der interessierte Betrieb meldet sich bei der mit der Administration beauftragten Koordinationsstelle und erhält dort die erforderlichen Unterlagen und das Anmeldeformular. Sobald der Betrieb für die Inspektion bereit ist, kann er sich bei der beauftragten Koordinationsstelle anmelden. Diese leitet die Unterlagen an die entsprechende Inspektionsstelle und den Branchenverband weiter. 4.2. Anmeldeverfahren für Betriebe mit Garantiemarke (Zertifizierung). Der interessierte Betrieb (Vermarkter) meldet sich bei der mit der Administration beauftragten Koordinationsstelle und erhält dort die erforderlichen Unterlagen und das Anmeldeformular. Sobald der Betrieb für die Zertifizierung bereit ist, kann er sich bei der beauftragten Koordinationsstelle anmelden. Diese leitet die Unterlagen an die entsprechende Inspektions- und Zertifizierungsstelle sowie an die entsprechenden Branchenverbände weiter. 5. ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN 5.1. Grundsätze Die Grundsätze des AMS-Dachreglementes (Ziff. 4.1 und 4.5) sind zu beachten. 5.1.1. Grundlage Grundlagen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bilden das AMS-Dachreglement, (Ziffer 4.1 und 4.5), das vorliegende Branchenreglement sowie das Gestaltungsmanual. Dok. Nr. 7.3d Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015 Seite 7/12 AMS SUISSE GARANTIE 5.1.2. Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln Verantwortlichkeiten der Berechtigten (Vermarkter) Der zur Benutzung der Garantiemarke Berechtigte ist verantwortlich, dass die im Dach- und Branchenreglement aufgeführten Anforderungen eingehalten werden. Er hat dazu Folgendes vorzukehren und die entsprechenden Nachweise zu erbringen: a) Es ist sicherzustellen, dass für Produkte mit der Kennzeichnung SUISSE GARANTIE nur Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden, welche die Anforderungen gemäss Dach- und Branchenreglement erfüllen. b) Sofern Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zugekauft, gelagert und verwendet werden, welche die Anforderungen nicht erfüllen und für Produkte ohne Kennzeichnung mit der Garantiemarke verwendet werden, sind die Warenflüsse strikte zu trennen. Sämtliche Dokumente über die Herkunft der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Produktprüfungen sind in geeigneter Weise einzuordnen. c) Sämtliche Aufzeichnungen müssen spätestens eine Woche nach Ausführung einer Arbeit lückenlos und in schriftlicher Form auf Papier oder elektronisch vorliegen. d) Der Inspektions- bzw. Zertifizierungsstelle ist Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gestatten, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist. e) Der Inspektions- bzw. Zertifizierungsstelle sind jederzeit die verlangten Auskünfte zu erteilen und die relevanten Belege lückenlos vorzulegen. 5.1.3. Gesamtsystem (Warenflussschema) Das Warenflussschema und die erforderlichen Nachweisdokumente (Muster) sind aus dem Anhang 1 ersichtlich. Produkte, welche nicht für den Verkauf in den SGA-Kanal bestimmt sind, sind von SGA-Produkten getrennt zu handhaben. 5.2. Inspektion (Kontrollen auf der ersten Produktionsstufe) Der Produzent lässt sich gemäss Kontrollintervall ÖLN von einer akkreditierten Inspektionsstelle überprüfen. 5.2.1. Gegenstand der Inspektionen / Kontrollen Gegenstand der Inspektion ist die Überprüfung, ob die Anforderungen gemäss Dachreglement, Branchenreglement und Gestaltungsmanual eingehalten sind. 5.2.2. Inspektionsdokumente Im Anhang 1 (Warenflussschema) sind die erforderlichen Nachweisdokumente aufgeführt. 5.2.3. Inspektionsstellen Die aktuelle Liste der zugelassenen Inspektionsstellen ist auf der Homepage der Koordinationsstelle www.agrosolution.ch zu finden. 5.2.4. Anerkennung Die Inspektions- oder Zertifizierungsstellen erfassen die Inspektionsresultate auf der Datenbank der Koordinationsstelle. Das Fachzentrum SUISSE GARANTIE (FZ) führt die Liste der aufgrund der Inspektion anerkannten und somit zur Nutzung der Produzentenetikette berechtigten Betriebe. Die aktuelle Liste wird auf der Webseite der Koordinationsstelle (www.agrosolution.ch) und den Branchenverbänden publiziert. 5.2.5. Sanktionen auf der ersten Produktionsstufe Im Anhang 4 ist das Verfahren bei Nicht-Erfüllung der Anforderungen auf der ersten Produktionsstufe (Anbau/Produktion) geregelt. Das Fachzentrum SUISSE GARANTIE oder eine von ihr beauftragte Stelle/Organisation ist verantwortlich für die Sanktionierungen bei Verstössen gegen die Dok. Nr. 7.3d Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015 Seite 8/12 AMS SUISSE GARANTIE Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln Anforderungen (Ziff. 3.2). Die zuständige Stelle/Organisation entscheidet abschliessend über die Erteilung, die Erneuerung oder den Entzug der Anerkennung. 5.3. Zertifizierung Zertifizierungen sind in allen Betrieben vorgeschrieben, die SUISSE GARANTIE Produkte im Sinne einer Veredelung ver- oder bearbeiten oder mit SUISSE GARANTIE kennzeichnen. Ab der zweiten Produktionsstufe (Vermarkter) ist die Zertifizierung gemäss Ziffer 5.1.3 vorgeschrieben. Keine Zertifizierungspflicht für Produkte besteht in Betrieben welche: − Selbst hergestellte Produkte ohne Verwendung der Garantiemarke anbieten − zugekaufte, bereits mit der Garantiemarke gekennzeichnete SUISSE GARANTIE- Produkte unverändert weiterverkaufen. In diesem Fall ist der kennzeichnende Lieferbetrieb für die Zertifizierung verantwortlich. Der Antragsteller lässt sich von einer zugelassenen Zertifizierungsstelle überprüfen. 5.3.1. Gegenstand der Zertifizierung Gegenstand der Zertifizierung ist der Nachweis, dass die Anforderungen gemäss Dachreglement, Branchenreglement und Gestaltungsmanual erfüllt sind. Falls erforderlich können die Überprüfungen auf die vorgelagerten Betriebe ausgedehnt werden. Die Zertifizierungsstellen erstellen bei jedem Zertifizierungsaudit einen Auditbericht. 5.3.2. Zertifizierungsdokumente Im Anhang 1 (Warenflussschema) sind die erforderlichen Nachweisdokumente aufgeführt. 5.3.3. Gültigkeitsdauer des Zertifikates und der Benutzungsberechtigung (Garantiemarke) Das Zertifikat wird aufgrund des Zertifizierungsaudits in der Regel für die Dauer von 3 Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer der Benutzungsberechtigung richtet sich nach derjenigen des Zertifikates. 5.3.4. Überwachungsaudits Während der Gültigkeitsdauer des Zertifikates werden grundsätzlich jährliche Audits durchgeführt. Die Audits werden gemäss Kontrollschema (www.agrosolution.ch) durchgeführt. 5.3.5. Zertifizierungsstellen Die AMS führt eine Liste der zugelassenen Zertifizierungsstellen. Sie ist unter www.suissegarantie.org – “Kontrollen – Zertifizierung“ publiziert. 5.4. Rückverfolgbarkeit Zwischen dem Produzenten und dem ersten Vermarkter wird die Rückverfolgbarkeit durch Produzentenetiketten sichergestellt. Die Rückverfolgbarkeit muss lückenlos gewährleistet sein. Bei Anlieferung ohne Gebinde (Losetransport) kann die Rückverfolgbarkeit anstelle einer Produzentenetikette mit den Lieferpapieren sichergestellt werden. Ab dem ersten Vermarkter wird die Rückverfolgbarkeit mit SUISSE GARANTIE sichergestellt. Der Betrieb muss bei der Kontrolle für jedes Produkt den mengenmässigen Nachweis über den Warenfluss erbringen können (ausgenommen sind Lieferungen an Konsumenten). Als Grundlage dienen Anlieferungs- und Lieferpapiere. Dok. Nr. 7.3d Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015 Seite 9/12 AMS SUISSE GARANTIE 6. Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln KENNZEICHNUNG DER PRODUKTE Die Regeln für die Kennzeichnung der Produkte mit dem Herkunftszeichen SUISSE GARANTIE richten sich nach dem AMS-Dachreglement (Ziffer 6.3 bis 6.5) sowie dem Gestaltungsmanual. 6.1. 6.1.1. Produzentenetikette Voraussetzung zur Verwendung der Produzentenetikette Voraussetzung für die Verwendung der Produzentenetikette ist das Bestehen der Inspektion. Das Recht zur Verwendung der Produzentenetikette bezieht sich auf den Betrieb, welcher anerkannt und verwendungsberechtigt ist (Produzentenetikette SUISSE GARANTIE). 6.1.2. Vergabe des Rechtes zur Verwendung der Produzentenetikette Die Koordinationsstelle stellt aufgrund der Inspektionsresultate und im Auftrag des Fachzentrums SUISSE GARANTIE den Betrieben die Anerkennung als SUISSE GARANTIE Früchte-, Gemüseoder/und Kartoffelproduzent aus. Die anerkannten Betriebe sind auf der Website www.agrosolution.ch aufgelistet. 6.1.3. Anwendung der Produzentenetikette Die Produzentenetiketten werden einheitlich gestaltet. Die Regeln für die Anwendung sind im Manual Produzentenetikette (Anhang 6) festgehalten und richten sich nach dem Gestaltungsmanual. 7. KOSTEN UND GEBÜHREN Bei Nichtbezahlung der Kosten oder Gebühren kann die Anerkennung und/oder die Benutzungsberechtigung entzogen werden. 7.1. Gebühren der AMS Die Benutzungsgebühr der Garantiemarke SUISSE GARANTIE der AMS für die Gültigkeitsdauer der Benutzungsberechtigung beträgt Fr. 50.- (plus MWST) und wird dem Benutzungsberechtigten direkt in Rechnung gestellt. 7.2. Gebühren der Branchen Das FZ erlässt eine Gebührenliste. Die Branchengebühren werden durch SOV, VSGP und Swisspatat festgelegt (Anhang 7: Branchenbeiträge Früchte, Gemüse, Kartoffeln). Die Rechnungsstellung ist ebenfalls in Anhang 7 geregelt. 7.3. Inspektions- und Zertifizierungskosten Die Kosten für Inspektionen und Zertifizierung gehen zu Lasten der auditierten Betriebe. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt durch die Inspektions-, bzw. Zertifizierungsstelle an den auditierten Betrieb. 7.4. Weitere Kosten Die Kosten für weitere Dienstleistungen (z.B. Beratung, Laboruntersuchungen, Vorlagen) gehen zu Lasten des Betriebes und werden durch den entsprechenden Dienstleister in Rechnung gestellt. Dok. Nr. 7.3d Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015 Seite 10/12 AMS SUISSE GARANTIE 8. Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln Verzeichnis der Anhänge Anhang 1: Warenflussschema Anhang 2a: Technische Anforderungen an die Produzenten Anhang 2b: Technische Anforderungen an die Vermarkter (Handel und Verarbeiter) Anhang 2c: Allgemeine und technische Anforderungen an reine Most- und Brennobstproduzenten ohne ÖLN Anhang 3: Kontrollen Anhang 4: Sanktionsverfahren auf der ersten Produktionsstufe Anhang 5: Manual Qualitätsbestimmungen und Meldewesen Anhang 6: Manual Produzentenetikette Anhang 7: Branchenbeiträge Früchte, Gemüse, Kartoffeln Anhang 8 Anmeldeformular Anhang 9: Reglement Fachzentrum SUISSE GARANTIE (FZ) Dok. Nr. 7.3d Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015 Seite 12/12 SOV, VSGP, swisspatat Anhang 1 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln Früchte, Gemüse, Kartoffeln Warenflussschema Früchte, Gemüse, Kartoffeln SOV, VSGP, swisspatat Warenflussschema Vermarkter Direktverkauf 2 3 Detailhandel Produzent Anbau 1 2 3 Verlader / 1 Sammelstelle Vermarkter Grosshandel 2 3 Vermarkter Handel 2 Konsumenten Vermarkter Verarbeitung Detailhandel 3 Inspektion Kennzeichnung mit Logo «SUISSE GARANTIE» Produzentenetikette Zertifizierung Nachweisdokumente2 (Nummern in den Kästchen und Titel des Dokumentes) 1. SUISSE GARANTIE – Inspektionsbericht Früchte, Gemüse, Kartoffeln für Produzenten 2. SUISSE GARANTIE – Inspektionsbericht Früchte, Gemüse, Kartoffeln für Vermarkter (Handel und Verarbeitung) 3. Zertifikat SUISSE GARANTIE 1 Betriebe, welche Loseware umschlagen, Produkte aus Gebinden entnehmen oder Ware kennzeichnen, gelten als Vermarkter und sind der Zertifizierungspflicht unterstellt. 2 Dokumente sind einsehbar unter: www.agrosolution.ch Dok. Nr. 7.3d Anhang 1 Seite 2/2 SOV, VSGP, swisspatat Anhang 2a des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln Früchte, Gemüse, Kartoffeln Technische Anforderungen an die Produzenten Früchte, Gemüse, Kartoffeln Checkliste (Technische Anforderungen) für die Produktion Die Checkliste ist die Basis für die Kontrolle durch die Inspektionsstelle. Die SUISSE GARANTIE Anforderungen sind in 2 Niveaus unterteilt: Kritische Anforderungen: roter Kontrollpunkt Nicht Kritische Anforderungen: gelber Kontrollpunkt ++ + Zur Beantwortung der Kontrollpunkte stehen folgende Antwortmöglichkeiten zur Auswahl: JA Die Anforderung wird vollumfänglich erfüllt NEIN Die Anforderung wird nicht vollumfänglich erfüllt nicht anwendbar (N/A) Die Anforderung hat für den Betrieb keine Bedeutung Weitere Informationen: In der Spalte mit der Überschrift "F G K" ist ersichtlich ob die Anforderung für Früchte (F), für Gemüse (G) oder für Kartoffeln (K) relevant (umzusetzen) ist. Dok. Nr. 7.3d Anhang 2a Index Programme Krit. FGK Anforderungen (Kontrollpunkte) GRUNDANFORDERUNGEN Sektorielle Umsetzung Die Anforderungen an den Betriebszweig Obstbau, den Betriebszweig Gemüsebau, bzw. Kartoffelbau müssen im einzelnen Betriebszweig bei ALLEN Kulturen (auch im geschützten Anbau und bei Kulturen zur Direktvermarktung) eingehalten werden. Ausnahme: Flächen zur Selbstversorgung (z.B. Hausgärten). Überbetriebliche Zusammenarbeit / Lohnarbeiten Flächenabtausch ist nur unter Betrieben zugelassen, die sich für den ökologischen Leistungsnachweis angemeldet haben. Haben Betriebe Flächen ausgetauscht, sind diese Flächen nach Bewirtschaftung zu deklarieren (nicht nach Eigentum oder Pacht). Aufzeichnungen / Selbstkontrolle Sämtliche Aufzeichnungen sind zugänglich und mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Neueinsteiger müssen über vollständige Aufzeichnungen von mind. 3 Monaten vor der ersten Kontrolle verfügen. Sämtliche Aufzeichnungen müssen laufend, aber spätestens bis 1 Woche nach Ausführung einer Arbeit nachgeführt sein. BEWIRTSCHAFTUNG UND ÖKOLOGIE Betriebsübersichtsplan und Kulturjournal Jede Parzelle (Freiland und geschützter Anbau, inkl. Kurzpacht, ...) ist eindeutig identifizierbar. Dies kann z.B. erfolgen durch Parzellenplan oder Beschilderung. Zu jeder Parzelle (Freiland und geschützter Anbau) sind Aufzeichnungen vorhanden (angebaute Kultur, sämtliche Massnahmen). Schweizerische Herkunft, inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung, bzw in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen. Alle Anbauflächen des Betriebes müssen innerhalb der genannten Gebiete liegen (keine Flächen ausserhalb). Ökologie Die ökologischen Ausgleichsflächen und Pufferstreifen müssen nach den Vorschriften des ÖLN dokumentiert sein. Entlang von Wegen sind Wiesenstreifen von mindestens 50 cm Breite zu belassen. Wege und Borde dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. 1.0.0 ÖLN SGA SGAP F G K 1.1.0 SGA SGAP F G K 1.1.1 SGA SGAP 1.2.0 ÖLN SGA SGAP F G K 1.2.1 ÖLN SGA F G K 1.3.0 ÖLN SGA SGAP 1.3.1 ÖLN SGA SGAP + F G K 1.3.2 ÖLN SGA + F G K 2.0.0 ÖLN SGA SGAP F G K 2.1.0 ÖLN SGA SGAP F G K 2.1.1 ÖLN SGA SGAP ++ F G K 2.1.2 ÖLN SGA SGAP ++ F G K 2.1.3 SGA ++ F G K 2.3.0 ÖLN SGA SGAP 2.3.1 ÖLN SGA SGAP + F G K 2.3.2 ÖLN SGA + F G K Stand: 27.11.2013 + + F G K F G K F G K Mögliche Umsetzungs- / Nachweisdokumente sowie Interpretationen Bemerkungen und Korrekturmassnahmen sektoriell sektoriell sektoriell Kulturjournal (Register 16) gesamtbetrieblich Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE 2/6 Index Programme Krit. FGK Anforderungen (Kontrollpunkte) + F G K 2.3.3 ÖLN SGA 3.0.0 ÖLN SGA SGAP F G K 3.1.0 ÖLN SGA SGAP F G K 3.1.1 ÖLN SGA + F G K 3.1.3 ÖLN SGA SGAP + F G K 3.1.4 ÖLN SGA + F G K 3.2.0 ÖLN SGA SGAP 3.2.1 ÖLN SGA SGAP 4.0.0 ÖLN SGA SGAP F G K 4.1.0 SGA SGAP F G K 4.1.3 SGA ++ 4.1.4 SGA ++ 4.2.0 ÖLN SGA SGAP 4.2.2 ÖLN SGA SGAP 4.3.0 SGA SGAP 4.3.1 SGA SGAP Stand: 27.11.2013 F G K + F G K K G F G K + F G K F G K ++ F G K Entlang von Gewässern, Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Moor und Feuchtgebieten ohne Bewirtschaftungsvereinbarungen müssen gemäss ÖLN sichtbare Grün- oder Streueflächenstreifen vorhanden und nach Vorschrift bewirtschaftet sein. BODEN UND SUBSTRATE Bodenbewirtschaftung Aufzeichnung Grundbodenbearbeitung vor Kulturbeginn (Datum, Art, Ort der Bearbeitung) Die eingesetzten Anbautechniken minimieren eine Bodenerosion (gem. ÖLN). Die Vorschriften an die Bodenbedeckung sind einzuhalten (gem. ÖLN). Es muss pro Parzelle alle 10 Jahre eine Bodenprobe entnommen und bei einem anerkannten Labor mit dem im jeweiligen Bereich geltenden Minimalanalyseprogramm gemäss ÖLN untersucht werden. Bodenbegasung Chemische Bodendesinfektionen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen (Gewächshaus, Anzuchtflächen) müssen begründet und aufgezeichnet werden. VERMEHRUNGSMATERIAL: (SAATGUT, PFLANZGUT UND UNTERLAGEN) Qualität und Gesundheit Die angebauten Kartoffelsorten sind auf der Schweizer Sortenliste aufgeführt oder befinden sich im Aufnahmeverfahren (Praxisversuche) gemäss Sortenliste: www.swisspatat.ch Die Verwendung von Schweizer Saat- und Pflanzgut ist erwünscht. Wenn importiertes Saat- oder Pflanzgut verwendet wird, muss zumindest 80% des Zuwachses des Erntegutes (Frischgewicht) in der Schweiz entstehen. Die entsprechende minimale Anbauzeit ist gemäss "Liste der Kulturdauer" (www.agrosolution.ch) eingehalten. Chemische Behandlung und Beizung Eigene Vermehrung: Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln während der Anzucht ist aufgezeichnet (analog. PSM-Aufzeichnungen Kap. 7.3). Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Es werden keine gentechnisch veränderten X Produktionsverfahren eingesetzt oder angewendet. Mögliche Umsetzungs- / Nachweisdokumente sowie Interpretationen Bemerkungen und Korrekturmassnahmen sektoriell Kulturjournal (Register 16) Kulturjournal (Register 16) Bodenanalysen gesamtbetrieblich Kulturjournal (Register 16) sektoriell Liste der Kulturdauer (Register 7), Kulturjournal (Register 16) Kulturjournal (Register 16) Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE 3/6 Index Programme Krit. FGK Anforderungen (Kontrollpunkte) 4.3.2 SGA ++ F G K 4.4.0 ÖLN SGA SGAP 4.4.1 ÖLN SGA SGAP 4.4.2 ÖLN SGA SGAP 4.4.3 ÖLN SGA + + + 4.4.4 ÖLN SGA ++ 6.0.0 ÖLN SGA F G K 6.1.0 ÖLN SGA SGAP F G K 6.1.1 ÖLN SGA SGAP 6.2.0 ÖLN SGA SGAP F G K 6.2.2 SGA 6.2.3 ÖLN SGA + + G F 6.2.4 SGA + F G 6.3.0 ÖLN SGA SGAP 6.3.1 ÖLN SGA SGAP + F G K 6.3.2 ÖLN SGA SGAP ÖLN SGA SGAP 6.3.4 ÖLN SGA SGAP + + + F G K 6.3.3 7.0.0 ÖLN SGA SGAP F G K 7.1.0 ÖLN SGA SGAP F G K 7.1.2 ÖLN SGA SGAP ++ F G K 7.1.3 ÖLN SGA SGAP ++ F G K Für zugekauftes Saat- und Pflanzgut muss ein Nachweis "ohne GVO" vorliegen. Aussaat / Pflanzung / Fruchtfolge Aussaat und Pflanzungen: Termin aufgezeichnet. Bei einjährigen Freilandkulturen gibt es eine Fruchtfolge. Die allgemeinen Fruchtfolgevorschriften gemäss ÖLN sind einzuhalten. Die Fruchtfolgevorschriften für Gemüse und Erdbeeren gemäss ÖLN (www.gemuese.ch; www.swissfruit.ch) sind einzuhalten. DÜNGUNG Nährstoffbedarf + -gehalte Es muss gemäss ÖLN eine gesamtbetriebliche Nährstoffbilanz vorliegen. Alle Düngergaben berücksichtigen den Nährstoffbedarf der Kultur und den Bodenzustand. Anwendung der Dünger inkl. Fachkompetenz Gemüse: Keine Einzelgabe von Stickstoff über 60 kg N-NO3/ha Früchte: Die maximale Menge Stickstoffeinheiten pro Hektare und Jahr beträgt: Beeren 50 kg (je kg/m2); Kern- und Steinobst 80 kg; Tafeltrauben 60 kg; Höhere Gaben müssen begründet werden. Keine Einzelgabe von Stickstoff über 60 kg N/ha Es ist der Durchschnitt der Phosphor-Düngermenge (P2O5) der letzten 5 Jahre massgebend. Das Über-/Restwasser von bodenunabhängigen Kulturen (Hors-sol) muss agronomisch sinnvoll verwertet werden. Aufzeichnungen über die Düngung (organisch und anorganisch) Die Aufzeichnungen beinhalten: - Parzelle oder Gewächshausbezeichnung - Anwendungsdatum (TT.MM.JJJJ) - Handelsname, Düngertyp und Gehalt - Menge des ausgebrachten Düngers PFLANZENSCHUTZ Integrierter Pflanzenschutz Durch eine angepasste Bewirtschaftung wird das Auftreten und die Intensität des Schädlingsbefalls verringert. Schädlinge und deren natürlichen Feinde werden beobachtet. Falls ein Schädlingsbefall den ökonomischen Wert einer Kultur negativ beeinflussen kann, werden spezifische Schädlingsbekämpfungsmethoden angewendet. Wenn möglich werden nicht-chemische Methoden in Betracht gezogen. Stand: 27.11.2013 F G K + F G K F G K F G K F G F G K F G K F G K F G K Mögliche Umsetzungs- / Nachweisdokumente sowie Interpretationen Bemerkungen und Korrekturmassnahmen Kulturjournal (Register 16) Fruchtfolgerapport (Register 16) Fruchtfolgerapport (Register 16) Fruchtfolgerapport (Register 16) gesamtbetrieblich Nährstoffbilanz sektoriell N-NO3 = Nitratstickstoff sektoriell Kulturjournal (Register 16) Kulturjournal (Register 16) Kulturjournal (Register 16) Kulturjournal (Register 16) sektoriell Kulturjournal (Register 16) Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE 4/6 Index Programme Krit. FGK Anforderungen (Kontrollpunkte) F G K Auswahl der Pflanzenschutzmittel (inkl. Fachkompetenz) Korrekter Einsatz bewilligter Pflanzenschutzmittel entsprechend der Pflanzenschutzmittelliste des Bundes (inkl. Einhaltung weiterer Auflagen wie: Zulassung für entsprechende Kultur und Zielorganismus/Schädling, Anzahl Behandlungen, Anwendungsfristen, Aufwandmengen, ...). - Hochstammanlagen: es darf kein Herbizid eingesetzt werden, um die Stammbasis frei zu halten. Ausnahme: Bei Jungbäumen bis und mit viertes Standjahr, kann die Stammbasis mit Blattherbiziden mit Radius 0.5m gespritzt werden. - Mittelstamm- und Niederstammanlagen für Kern- und Steinobst (inkl. Tafeltrauben): o Bei Herbizidbehandlung darf höchstens 30% des Reihenabstandes oder maximal 180cm offen gehalten werden. Wird die 30% Klausel nicht eingehalten, muss der Baumstreifen abgedeckt sein (Rinde, Plastikfolie, etc.). o Entlang der Einzäunung darf der Herbizidstreifen maximal 30cm auf jeder Seite (gesamt 60cm) betragen. In schwierigen Lagen kann die Toleranz gesamthaft bis 100cm betragen. Befindet sich eine Baumreihe neben der Einzäunung, darf der Herbizidstreifen höchstens 120cm betragen. o Bei extensiven Anlagen ist eine Herbizidanwendung höchstens auf einer Fläche mit 0.5m Radius um die Stammbasis herum erlaubt. - Beeren: Unkrautregulierung mechanisch, chemisch oder durch Abdecken. Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Die Aufzeichnungen beinhalten: behandelte Kultur oder Sorte Parzelle oder Gewächshausbezeichnung Anwendungsdatum (TT.MM.JJJJ) Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels (Handelsname) und des Wirkstoffs Aufwandmenge oder Konzentration Wartefristen / Lebensmittelsicherheit Wartefristen sind dokumentiert und werden eingehalten, Erntedaten aufgezeichnet. 7.2.0 ÖLN SGA SGAP 7.2.3 ÖLN SGA SGAP 7.2.4 ÖLN SGA 7.3.0 ÖLN SGA SGAP 7.3.1 ÖLN SGA SGAP ++ F G K 7.3.2 ÖLN SGA SGAP ÖLN SGA SGAP 7.3.4 ÖLN SGA SGAP ++ ++ ++ F G K 7.3.3 7.3.8 ÖLN SGA SGAP + F G K 7.5.0 ÖLN SGA SGAP 7.5.1 ÖLN SGA SGAP 9.0.0 ÖLN SGA SGAP F G K 9.1.0 ÖLN SGA SGAP F G K Stand: 27.11.2013 ++ + F G K F F G K F G K F G K F G K ++ F G K GERÄTE Kalibrierung / Wartung Mögliche Umsetzungs- / Nachweisdokumente sowie Interpretationen Bemerkungen und Korrekturmassnahmen sektoriell sektoriell Kulturjournal (Register 16) Kulturjournal (Register 16) Kulturjournal (Register 16) Kulturjournal (Register 16) Kulturjournal (Register 16) sektoriell Kulturjournal (Register 16) Kontrolleur: von einer Kultur Ablauf der Wartefrist und Erntebeginn notieren! sektoriell Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE 5/6 Index Programme Krit. FGK Anforderungen (Kontrollpunkte) 9.1.2 ÖLN SGA SGAP + F G K 11.0.0 ÖLN SGA SGAP 11.3.0 ÖLN SGA 11.3.1 ÖLN SGA F G K K + K 15.0.0 SGA SGAP F G K 15.1.0 SGA SGAP F G K 15.1.1 SGA SGAP ++ F G K 15.1.4 SGA SGAP ++ F G K 15.3.0 SGA SGAP F G K 15.3.2 SGA F G K Stand: 27.11.2013 + Gem. ÖLN alle vier Jahre Spritzentest (nur für zapfwellengetriebene oder selbstfahrende Geräte) bei anerkannten Prüfstellen ERNTE Aufzeichnungen Aufzeichnungen über die Erntemengen bei Ackerkulturen RÜCKVERFOLGBARKEIT UND KENNZEICHNUNG Qualitative Rückverfolgbarkeit: Trennung von Produkten Nur auf dem eigenen Betrieb angebaute Ware wird unter eigenem Namen an zertifizierte Vermarkter geliefert. Auf dem eigenen Betrieb bedeutet: - eigene Flächen - Flächenabtausch - zugepachtete Flächen (inkl. Kurzpacht) Jedes Produkt lässt sich zurück zum Lieferanten und vorwärts bis zum Abnehmer verfolgen. Mögliche Umsetzungs- / Nachweisdokumente sowie Interpretationen Bemerkungen und Korrekturmassnahmen sektoriell sektoriell Lieferpapiere, Rechnungen oder Journal Zu- und Verkauf von Früchten, Gemüse und Kartoffeln (Register 14) Logonutzung Die Kennzeichnung mit der Produzentenetikette erfolgt gemäss den Vorgaben des Dachreglements, des Branchenreglements (Anhang 4) und des Gestaltungsmanuals. Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE 6/6 SOV, VSGP, swisspatat Anhang 2b des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln Früchte, Gemüse, Kartoffeln Technische Anforderungen an die Vermarkter (Handel und Verarbeiter) Früchte, Gemüse, Kartoffeln Checkliste (Technische Anforderungen) für die Vermarktung Die Checkliste ist die Basis für die Kontrolle durch die Inspektionsstelle. Die SUISSE GARANTIE Anforderungen sind in 2 Niveaus unterteilt: Kritische Anforderungen: roter Kontrollpunkt Nicht Kritische Anforderungen: gelber Kontrollpunkt ++ + Zur Beantwortung der Kontrollpunkte stehen folgende Antwortmöglichkeiten zur Auswahl: JA Die Anforderung wird vollumfänglich erfüllt NEIN Die Anforderung wird nicht vollumfänglich erfüllt nicht anwendbar (N/A) Die Anforderung hat für den Betrieb keine Bedeutung Weitere Informationen: In der Spalte mit der Überschrift "F G K" ist ersichtlich ob die Anforderung für Früchte (F), für Gemüse (G) oder für Kartoffeln (K) relevant (umzusetzen) ist. Dok. Nr. 7.3d Anhang 2a Index Programme Krit. FGK Anforderungen (Kontrollpunkte) GRUNDANFORDERUNGEN Aufzeichnungen / Selbstkontrolle Sämtliche Aufzeichnungen sind zugänglich und mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Neueinsteiger müssen über vollständige Aufzeichnungen von mind. 3 Monaten vor der ersten Kontrolle verfügen. LAGERUNG, WASCHEN, VERARBEITUNG Verarbeitungsprozess SUISSE GARANTIE Verarbeitung in der Schweiz, inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung, bzw in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen. Alle Verarbeitung muss in den genannten Gebieten erfolgen oder Ausnahmebewilligung muss vorliegen. Die Hauptzutat entspricht zu 100% den SUISSE GARANTIE-Anforderungen. Gesamthaft müssen mindestens 90% (Gewichtsprozent zum Zeitpunkt der Verarbeitung) der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die SUISSE GARANTIE-Anforderungen erfüllen. (Ansonsten muss eine gültige Sonderbewilligung der AMS vorliegen.) Rezepturen und Produktespezifikationen sind zu be- und verarbeiteten Produkten vorhanden. RÜCKVERFOLGBARKEIT UND KENNZEICHNUNG Qualitative Rückverfolgbarkeit: Trennung von Produkten SUISSE GARANTIE-Ware stammt von anerkannten Produzenten oder zertifizierten Vermarktern. 1.0.0 SGA SGAP F G K 1.3.0 ÖLN SGA SGAP F G K 1.3.1 ÖLN SGA SGAP + F G K 12.0.0 SGA SGAP F G K 12.4.0 SGA F G K 12.4.1 SGA ++ F G K 12.4.2 SGA ++ F G K 12.4.3 SGA + F G K 15.0.0 SGA SGAP F G K 15.1.0 SGA SGAP F G K 15.1.3 SGA ++ F G K 15.1.4 SGA SGAP ++ F G K Jedes Produkt lässt sich zurück zum Lieferanten und vorwärts bis zum Abnehmer verfolgen. 15.1.6 SGA ++ F G K 15.1.8 SGA + F G K Es ist jederzeit und für alle Produkte im Betrieb ersichtlich, ob es sich um SUISSE GARANTIE Ware handelt oder nicht. Die Trennung von SUISSE GARANTIE zu anderer Ware ist sichergestellt. Warenausgang: Zertifizierte SUISSE GARANTIE-Produkte sind auf Lieferpapieren (Lieferscheinen / Rechnungen) deklariert. 15.2.0 SGA SGAP Stand: 25.11.2013 F G K Interpretationen und mögliche Umsetzungs- und Nachweisdokumente Bemerkungen und Korrekturmassnahmen sektoriell sektoriell sektoriell Lieferantenliste, öffentliche Liste www.agrosolution.ch Lieferpapiere, Rechnungen oder Journal Zu- und Verkauf von Früchten, Gemüse und Kartoffeln (Register 14) Kontrolleur: Beispiel mitnehmen und an zuständige Zertifizierungsstelle senden! Quantitative Rückverfolgbarkeit: Warenflusskontrolle Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE 2/3 Index Programme Krit. FGK Anforderungen (Kontrollpunkte) 15.2.2 SGA ++ F G K 15.3.0 SGA SGAP 15.3.3 SGA + F G K 15.3.4 SGA + F G K 15.4.0 SGA SGAP 15.4.2 SGA + 15.4.3 SGA + 15.4.4 SGA + Ein Vergleich der produzierten und/oder zugekauften Mengen mit den verkauften Mengen zeigt, dass nicht mehr SUISSE GARANTIE-Ware verkauft wurde als auf dem Betrieb produziert bzw. zugekauft wurde. Je nach Produkt sind Lagermengen (Inventar) und Verluste (Lagerschwund, Sortierabgang, Verarbeitungskoeffizienten) bei der Berechnung berücksichtigt. Logonutzung Die Kennzeichnung mit der Garantiemarke der Früchte, Gemüse und Kartoffeln erfolgt gemäss den Vorgaben des Dachreglements, der Branchenreglemente und des Gestaltungsmanuals. Folgende Bezeichnungen werden auf jeder Etikette / Verpackung aufgeführt: - Herkunftszeichen SUISSE GARANTIE (Logo) - Name und Adresse des berechtigten Betriebes oder dessen Identifikationsnummer - Name der Zertifizierungsstelle - Warenlos oder Datum und Vorlieferant (Produzent) - Anbauform (wenn Gewächshaus / Hors-Sol) Eigene Komunikationsmittel entsprechen den Inhalten der Referenzdokumente zu SUISSE GARANTIE und enthalten keine Falschaussagen und Täuschungen. Warenrückruf / Qualitätskontrolle Früchte, welche mit SGA gekennzeichnet werden, müssen den Qualitätsbestimmungen für Früchte entsprechen. Kennzeichnender Betrieb ist anerkannt als Kontrollbetrieb Qualiservice Kartoffeln, welche mit SGA gekennzeichnet werden, müssen den Qualitätsbestimmungen für Kartoffeln entsprechen. Kennzeichnender Betrieb ist anerkannt als Kontrollbetrieb Qualiservice Gemüse, das mit der Garantiemarke gekennzeichnet wird, entspricht "den schweizerischen Qualitätsbestimmungen für Gemüse" (Herausgeber: VSGP - Swisscofel). Stand: 25.11.2013 F G K F G K F K G Interpretationen und mögliche Umsetzungs- und Nachweisdokumente Bemerkungen und Korrekturmassnahmen Einkaufs- / Verkaufsstatistiken, Produktionsflächen Gestaltungsmanual Kontrolleur: Beispiel mitnehmen und an zuständige Zertifizierungsstelle senden! Gestaltungsmanual Liste unter: www.swissfruit.ch Liste unter: www.kartoffel.ch siehe: www.qualiservice .ch Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE 3/3 SOV, VSGP, swisspatat Anhang 2c des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln Früchte, Gemüse, Kartoffeln Allgemeine und technische Anforderungen an reine Most- und Brennobstproduzenten ohne ÖLN SOV, VSGP, swisspatat Geltungsbereich Die Regelungen in vorliegendem Anhang 2c gelten ausschliesslich für Most- und Brennobstproduzenten, welche der Kanton aufgrund ihrer Betriebsstruktur (z.B. Alter des Betriebsleiters, zu kleine LN, etc.) nicht als landwirtschaftlichen Betrieb anerkennen kann. Hat der Kanton einem Betrieb den ÖLN aufgrund von Verstössen (z.B. Verstoss gegen Gewässerschutz, keine oder zu kleine Ökoausgleichsflächen, etc.) aberkannt, fällt der Betrieb aus dem Geltungsbereich von Anhang 2c und kann somit nicht SUISSE GARANTIE-anerkannt werden. Anmeldung Der interessierte Betrieb meldet sich beim SOV und erhält dort die erforderlichen Unterlagen und das Anmeldeformular. Die Anmeldung wird durch den SOV registriert. Kontrollen Kontrollintervall: - Es werden jährlich Stichprobenkontrolle durchgeführt (3% aller SUISSE GARANTIE – Most- und Brennobstproduzenten ohne ÖLN). Die Stichprobenkontrollen werden nach Zufallsprinzip ausgelöst. Die Kontrollen werden von einer akkreditierten Kontrollstelle durchgeführt. - Die Kontrollkosten gehen zulasten des Produzenten. Sanktionen: - Gemäss Sanktionsreglement der AMS zur Garantiemarke SUISSE GARANTIE Anerkennung Der Most- und Brennobstproduzent ohne ÖLN ist zur Ablieferung der Produkte berechtigt, sobald er als anerkannter Betrieb im Bereich SUISSE GARANTIE Most- und Brennobst auf der Webseite www.agrosolution.ch gelistet ist. Dies kommt der Anerkennung als SUISSE GARANTIE – Mostund Brennobstproduzent gleich. Technische Anforderungen Der Produzent hat sicherzustellen, dass von ihm gleichwertige Anforderungen zum ÖLN sowie die AMS- Anforderungen eingehalten werden. Hierzu gelten die Kontrollpunkte der Checkliste des Anhangs 2a. Dok. Nr. 7.3d Anhang 2c Seite 2/2 SOV, VSGP, swisspatat Anhang 3 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln Früchte, Gemüse, Kartoffeln Kontrollen Früchte, Gemüse, Kartoffeln SOV, VSGP, swisspatat Kontrolle Allgemeines Die Kontrollen werden gemäss dem aktuellen und vom Fachzentrum SUISSE GARANTIE (FZ) genehmigten Kontrollhandbuch (KHB) durchgeführt. Die Koordinationsstelle des FZ beauftragt die ausgewählten Inspektions- und Zertifizierungsstellen. Kontrolliert wird die Einhaltung der Anforderungen der Garantiemarke. Die Kontrollen der Garantiemarke erfolgen in regelmässigen Abständen, wobei zusätzlich Stichprobenkontrollen möglich sind. Die Überprüfung der gesetzlichen Anforderungen ist nur Gegenstand der Kontrolle (Inspektion oder Audit), wenn die Überprüfung solcher Anforderungen im Kontrollauftrag ausdrücklich verlangt ist. Das FZ entscheidet über Sanktionen und Nachkontrollen der anerkannten Betriebe. Kontrolle Die Inspektionsstellen verwenden die von den Branchen in Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen erarbeiteten Checklisten für Früchte, Gemüse und Kartoffeln. Die Überwachung der Kennzeichnung erfolgt anhand der Adresslisten mit den berechtigten Früchte-, Gemüse- und Kartoffelproduzenten und den zertifizierten Betrieben sowie mit Hilfe der gekennzeichneten Gebinde (Produzentenetikette oder Garantiemarke). Kontrollorganisationen Allgemeines In Rücksprache mit der AMS bestimmt das FZ die Inspektionsstellen der Garantiemarke auf Stufe Produktion und im nachgelagerten Bereich und beauftragt diese mit der Inspektion der Einhaltung der Anforderungen von SUISSE GARANTIE. Zwischen den Inspektionsstellen und dem FZ besteht über Agrosolution eine Normvereinbarung: Kontrollvertrag für die Garantiemarke. Die AMS bestimmt die Zertifizierungsstellen der Garantiemarke und beauftragt diese mit der Zertifizierung der Betriebe. Die Kontrollen der Garantiemarke sind mit allfälligen übrigen Kontrollen (ÖLN, andere Label, Qualitätskontrolle) zu koordinieren. Die Organisation und Ausführung ist geografisch sinnvoll zu bündeln. Aufgaben und Kompetenzen - Kontrollen betreffend Einhaltung der Anforderungen bei Betrieben durchführen, welche die Garantiemarke oder die Produzentenetikette beanspruchen. Die Kontrolleure füllen die Checklisten aus. - Der Kontrolleur oder die Inspektionsstelle beantragt die Abgabe der Benutzungsbewilligung, resp. verlangt einen Entscheid des FZ. - Selbstständige Verrechnung des Aufwandes gemäss Normvereinbarung: Kontrollvertrag für die Garantiemarke. Dok. Nr. 7.3d Anhang 3 Seite 2/2 SOV, VSGP, swisspatat Anhang 4 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln Früchte, Gemüse, Kartoffeln Sanktionsverfahren auf der ersten Produktionsstufe Früchte, Gemüse, Kartoffeln SOV, VSGP, swisspatat Sanktionsverfahren Sanktionsschema Inspektionsstelle stellt bei Kontrolle eine Abweichung fest oder AMS/Dritte 1). stellen eine Abweichung fest und melden diese der zuständigen Stelle Abweichung gegen nicht kritische Anforderung wurde nicht behoben 2) Kritische Anforderung Die zuständige Stelle sendet eine Verwarnung an den betroffenen Betrieb mit einer Frist von 28 Tagen. Nicht kritische Anforderung Die zuständige Stelle teilt dem Betrieb die Abweichung mit und stellt eine Verwarnung aus mit Frist bis zur Kon3) trolle im Folgejahr. Aufarbeitung durch Betrieb innerhalb von 28 Tagen. Aufarbeitung durch Betrieb bis zur Kontrolle im Folgejahr. Konnten die Massnahmen innert 28 Tagen umgesetzt werden? Konnten die Massnahmen innert Frist umgesetzt werden? Nicht fristgerecht möglich Provisorische Anerkennung + Kontrolle im Folgejahr Nein Ja Ja Nein Anerkennung Aberkennung durch die zuständige Stelle mit eventueller Sperrfrist 1) Die zuständige Stelle ist das Fachzentrum SUISSE GARANTIE (FZ). 2) Bei vorsätzlichem Betrug kann die Anerkennung per sofort entzogen werden. 3) Ist die Aufarbeitung auf administrativem Weg möglich, ist im Folgejahr keine Kontrolle nötig. Dok. Nr. 7.3d Anhang 4 Seite 2/5 AMS SUISSE GARANTIE Sanktionsreglement Produktion Sanktionierung von Betrieben Verstösse gegen die SUISSE GARANTIE Anforderungen werden anlässlich der Kontrollen in der Checkliste / im Kontrollbericht festgehalten. Die Feststellung von Verstössen ist jedoch nicht zwingend an die Kontrollen gebunden, Verstösse können auch von der AMS oder von Dritten an das Fachzentrum SUISSE GARANTIE gemeldet werden. Solche Meldungen werden von der zuständigen Stelle verifiziert und gemäss Sanktionsschema behandelt. Jedes Sanktionsschreiben enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Bei Nichtbeheben der Abweichung innerhalb der schriftlich gewährten Frist wird der Betrieb schriftlich über die Aufhebung oder die Nichterteilung der Anerkennung (kritische Anforderungen) oder die Verschärfung der Sanktion (nicht-kritische Anforderung) informiert. Die Branchen haben die Möglichkeit eine Sperrfrist zu verhängen, innerhalb welcher sich der Betrieb nicht mehr für eine SUISSE GARANTIE-Anerkennung bewerben kann. Die Betriebe können keinen Wechsel der Inspektionsstelle vornehmen, solange die Nichterfüllungen, welche zu einer Sanktionierung geführt haben, nicht behoben worden sind. Nur die sanktionierende Stelle ist berechtigt, eine Sanktion wieder aufzuheben. Dies setzt einen ausreichenden und fristgerechten Nachweis über die umgesetzten Korrekturmassnahmen voraus. Beweispflicht Falls Informationen über einen SUISSE GARANTIE-Betrieb an das Fachzentrum SUISSE GARANTIE gelangen, die Auswirkungen auf die Anerkennung des Betriebs haben könnten, liegt es am Betrieb, anhand von stichhaltigen Nachweisen zu belegen, dass die SUISSE GARANTIE Anforderungen eingehalten wurden. In diesen Fällen wird wie folgt vorgegangen: • • das Fachzentrum SUISSE GARANTIE oder beauftragte Dritte informiert den Betrieb über die zu treffenden Massnahmen. falls der Betrieb bereits von selbst Massnahmen ergriffen und das Fachzentrum SUISSE GARANTIE informiert hat, leitet das Fachzentrum die Informationen an beauftragte Dritte weiter, welche den Fall behandeln. • die Frist, bis wann der Betrieb eine Stellungnahme und Nachweise einreichen muss, wird durch das Fachzentrum SUISSE GARANTIE oder beauftragte Dritte festgelegt. • falls der Betrieb ungenügende Nachweise einreicht oder die Fristen nicht einhält, erfolgt eine Sanktion gemäss Anhang 4 des vorliegenden Reglements. Ablehnung der Anerkennung nach einer Erstkontrolle Wenn innerhalb der Fristen (s. Sanktionsschema) nicht nachweislich Korrekturmassnahmen umgesetzt wurden, muss erneut eine vollständige Inspektion durchgeführt werden, bevor der Betrieb anerkannt werden kann. Dok. Nr. 7.3d Anhang 4 Seite 3/5 AMS SUISSE GARANTIE Sanktionsreglement Produktion Provisorische Anerkennung Eine provisorische Anerkennung gelangt in Fällen zur Anwendung, in denen nach einer Verwarnung eine Umsetzung von Korrekturmassnahmen innerhalb der Frist nicht möglich ist. Definition „nicht innerhalb der Frist möglich“: Die festgestellte Nicht-Konformität kann nicht innerhalb der Frist behoben werden, da die entsprechende Arbeit erst nach dieser Frist wieder durchgeführt wird (z.B. Einhaltung der Wartefristen). Damit eine provisorische Anerkennung in Frage kommen kann, muss der Betrieb innerhalb der Verwarnungsdauer beim Fachzentrum SUISSE GARANTIE oder beauftragten Dritten schriftlich die Ursachen darlegen, die zur Nicht-Konformität geführt haben. Er muss Massnahmen aufzeigen, wie sichergestellt wird, dass sich die Nicht-Konformität beim nächsten Mal nicht wiederholt. Eine provisorische Anerkennung ist bis zum nächsten positiven Kontrollergebnis durch eine Inspektionsstelle gültig, längstens bis zur nächsten Kontrolle im Folgejahr. Im Wiederholungsfall einer Nicht-Konformität desselben Kontrollpunktes kann der Betrieb nicht mehr provisorisch anerkannt werden und es muss eine Aufhebung der Anerkennung erlassen werden. Aberkennung Eine Aberkennung erfolgt schriftlich, wenn während der Frist einer Aufhebung die Korrekturmassnahmen nicht umgesetzt wurden. Die Aberkennung führt zur Auflösung des Vertrages zwischen dem Fachzentrum SUISSE GARANTIE und dem Betrieb und zu einem vollständigen Verbot der Nutzung der Anerkennung oder jedes anderen im Zusammenhang mit der SUISSE GARANTIE Anerkennung stehenden Dokumentes. Wünscht der Betrieb nach einer Aberkennung eine erneute Teilnahme bei SUISSE GARANTIE, ist eine neue Anmeldung erforderlich. Diese ist frühestens nach Ablauf der eventuellen Sperrfrist möglich. Rekursverfahren Rekurse Das Rekurswesen gilt für alle Sanktionen. Rekurse gegen die Entscheide des Fachzentrums SUISSE GARANTIE können innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Bekanntgabe schriftlich und begründet bei der zuständigen Rekursinstanz eingereicht werden. Massgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. Rekursinstanz ist der Rekursausschuss der Branche (Fachzentrum SUISSE GARANTIE, c/o VSGP, Belpstrasse 26, Postfach, 3001 Bern). Die Rekursgebühr beträgt CHF 100.- und muss beim Einreichen des Rekurses bezahlt werden. Falls der Rekurrierende schriftlich oder das FZ eine Nachkontrolle verlangt, muss innert 30 Tagen vor Ort auf Kosten des Rekurrierenden eine Nachkontrolle durchgeführt werden. Wird der Rekurs gutgeheissen, wird die Gebühr rückerstattet. Dok. Nr. 7.3d Anhang 4 Seite 4/5 AMS SUISSE GARANTIE Sanktionsreglement Produktion Rekurse haben auf die verhängte Sanktion aufschiebende Wirkung. Die Branchenverbände (SOV, VSGP und swisspatat) haften in keinem Falle für irgendwelche Schäden, welche im Zusammenhang mit der Anwendung des Reglements wie auch der Durchführung der verschiedenen Kontrolltätigkeiten oder durch Entscheide des FZ, des Rekursausschusses oder der Koordinationsstelle entstehen. Gerichtsstand Im Falle von Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand der zuständigen Stelle. Dok. Nr. 7.3d Anhang 4 Seite 5/5 SOV, VSGP, swisspatat Anhang 5 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln Früchte, Gemüse, Kartoffeln Manual Qualitätsbestimmungen und Meldewesen Früchte, Gemüse, Kartoffeln SOV, VSGP, swisspatat Qualitätsbestimmungen Branche Dokument Bezugsquelle Früchte Normen und Vorschriften für Früchte Qualitätsbestimmungen für Gemüse Schweizerische Handelsusanzen für Kartoffeln (Kapitel 8) www.swissfruit.ch Fachinformationen www.qualiservice.ch Dienstleistungen www.swisspatat.ch Gemüse Kartoffeln Meldewesen Zum Anbau von Gemüse, Obst und Kartoffeln müssen der zuständigen Stelle vollständige, wahrheitsgetreue und termingerechte Angaben über Anbauflächen, Erntemengen, Lagerbestände, etc. gemacht werden [Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1), Agrareinfuhrverordnung (SR 916.01), VEAGOG-Freigabeverordnung (SR 916.121.100)]. Dok. Nr. 7.3d Anhang 5 Seite 2/2 SOV, VSGP, swisspatat Anhang 6 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln Früchte, Gemüse, Kartoffeln Manual Produzentenetikette Früchte, Gemüse, Kartoffeln SOV, VSGP, swisspatat Anwendung der Produzentenetikette Die Produzentenetiketten dürfen ausschliesslich zur Kennzeichnung von Gebinden / Warenträgern oder als Produzentenpass verwendet werden und dienen der Rückverfolgbarkeit. - Die Etiketten sind gut sichtbar an jedem Gebinde einzustecken oder zu befestigen. Bei Grosskisten/Paloxen können sie auch hineingelegt werden. Bei Anlieferung ohne Gebinde / Warenträger (Losetransport) kann die Rückverfolgbarkeit anstelle einer Produzentenetikette mit den Lieferpapieren sichergestellt werden. Massensendung Bei Engros Lieferungen zur Aufbereitung an den Grosshandel kann auf die Etikettierung von jedem einzelnen Gebinde verzichtet werden, sofern der gesamte Warenträger den gleichen Artikel von einem Produzenten enthält und jeder Warenträger mit mindestens 2 Etiketten ausgezeichnet wird. Die Etikettierung hat spätestens bei der Warenabgabe ab Produzent zu erfolgen Verbindliche Angaben der Produzentenetikette - Originalschriftzug SUISSE GARANTIE (mind. 2cm x 1cm) entsprechendes Verbandslogo (SOV, VSGP, swisspatat) Name und Adresse des Produzenten, ev. Betriebsnummer Erntedatum (nur für Früchte obligatorisch) Anbauform (nur wenn Gewächshaus- oder Hors-sol-Anbau) Sortenangabe (nur bei Kartoffeln und Kernobst) Empfohlene Angaben der Produzentenetikette - Jahr und Erntedatum (Gemüse und Kartoffeln) Warenlos Produktbezeichnung / Sorte (Gemüse) Angabe des Verladers Deklaration von SwissGAP* (nur SwissGAP anerkannte Betriebe, nach Vorgabe des SwissGAP-Logo-Reglements) * gemäss Adressnummer auf der Webseite von Agrosolution.ch Technische Angaben zu Etikette - weisses Papier 2 Papierstärke: 150g/m oder schwerer Vorlagen Etiketten-Vorlagen unter www.agrosolution.ch oder beim entsprechenden Branchenverband. Dok. Nr. 7.3d Anhang 6 Seite 2/4 SOV, VSGP, swisspatat Beispiele SUISSE GARANTIE Produzentenetikette: Etikette für Grosskisten/Paloxen und G-Gebinde: (Musterbetrieb ohne SwissGAP) KARTOFFELN POMMES DE TERRE PATATE Hans Muster Musterstrasse 3400 Muster Empfohlene Grösse mindestens: 105mm x 68mm 1404 Bintje Datum: 10.09.2013 Verlader: Landi Beispiel Etikette für IFCO Typ 4314: Empfohlene Grösse: 120mm x 84mm (Musterbetrieb mit SwissGAP) Pierre Muster Landweg 8 3000 Bern SwissGAP1404 Tomaten Hors-sol Datum: 20.08.2013 Dok. Nr. 7.3d Anhang 6 Seite 3/4 SOV, VSGP, swisspatat Etikette für IFCO Typ 64xx: Empfohlene Grösse: 210mm x 52 mm (Musterbetrieb mit SwissGAP) Hans Muster FRÜCHTE Musterstrasse 3400 Muster FRUITS SGAP 1404 FRUTTA Golden Delicious Erntedatum: 25.09.2013 Dok. Nr. 7.3d Anhang 6 Seite 4/4 SOV, VSGP, swisspatat Anhang 7 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln Früchte, Gemüse, Kartoffeln Branchenbeiträge Früchte, Gemüse, Kartoffeln SOV, VSGP, swisspatat Beiträge Produktion Art Verwaltung Agrosolution Höhe (exkl. MWST) Verwaltungskosten (Agrosolution): - gemischte Betriebe: Fr. 35.- * - nur Gemüse: Fr. 35.- * - nur Kartoffeln Fr. 30.- * - nur Früchte Fr. 30.1 Branchenbeiträge Gemäss Beschluss der zuständigen Organe des Schweizer Obstverbandes inklusive (www.swissfruit.ch), des Verbandes SUISSE GARANTIE Benutzungsgebühr und Schweizer Gemüseproduzenten (www.gemuese.ch) sowie des Verbands Verwaltungskosten Swisspatat (www.swisspatat.ch). Branchen Inspektion Kontrollkosten für die Inspektion nach Aufwand der Inspektionsstelle * Inkasso Agrosolution Agrosolution Agrosolution SOV Gemäss Inkassoreglement des jeweiligen Branchenverbandes Rechnung durch Inspektionsstelle Produktionsbetriebe mit Vermarktung bezahlen nur einmal die Verwaltungskosten an Agrosolution, d.h. den Beitrag der Vermarkter (Fr. 50.-). Aktuelle Listen sind auf der Homepage des jeweiligen Branchenverbandes verfügbar. 1 Beiträge Vermarkter (Handel und Verarbeitung) Art Benutzungsgebühr Höhe (exkl. MWST) Fr. 50.- pro Benutzungsberechtigung / Betrieb (Laufzeit 3 Jahre) Verwaltung Verwaltungskosten Agrosolution: Fr. 50.- Rechnung durch Verwaltungskosten pro Sektor: Agrosolution - Für Früchte (z.H. SOV): Fr. 50.- Für Gemüse (z.H. VSGP): Fr. 50.- ** - Für Kartoffeln (z.H. swisspatat): Fr. 50.- ** Kosten für die Inspektion bzw. Zertifizierung Rechnung direkt durch vor Ort nach Aufwand (betriebsspezifisch) Inspektions- bzw. Zertifizierungsstelle Inspektion / Zertifizierung ** Inkasso durch AMS zusammen mit dem Zertifikat Betrag pro Sektor entfällt, wenn derselbe Betrieb im gleichen Sektor Beiträge Produktion bezahlt. Neuanmeldung Alle neu angemeldeten Betriebe bezahlen eine einmalige Anmeldegebühr: Art Neuanmeldung elektronisch (Internet) Neuanmeldung schriftlich (Post) Dok. Nr. 7.3d Anhang 7 Höhe (exkl. MWST) Fr. 10.- Inkasso Agrosolution Fr. 30.- Agrosolution Seite 2/2 SOV, VSGP, swisspatat Anhang 8 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln Früchte, Gemüse, Kartoffeln Anmeldeformular Früchte, Gemüse, Kartoffeln Anmeldung Früchte, Gemüse, Kartoffeln 1. SUISSE GARANTIE + SwissGAP SwissGAP: Anmeldung und Verbindlichkeitserklärung (bitte ankreuzen) Anbau-Sektoren (Produktion) Früchte Gemüse Kartoffeln Produktgruppen Vermarktung* (Handel) Früchte Gemüse Kartoffeln Der Gesuchsteller bestätigt mit seiner Unterschrift die Absicht: - den SwissGAP-Anforderungen zu entsprechen und alle notwendigen Dokumente zu führen. - keine Produkte bei SwissGAP anzumelden, für die er bereits eine GLOBALG.A.P. Zertifizierung hat - keine Betriebsstandorte ausserhalb des Schweizerischen Zollgebietes anzumelden. Es ist jedoch möglich, einzelne Parzellen im Ausland zu bewirtschaften. Die SwissGAP-Anforderungen sowie weitere Informationen finden Sie unter www.swissgap.ch . 2. SUISSE GARANTIE: Anmeldung und Verbindlichkeitserklärung (bitte ankreuzen) Anbau-Sektoren (Produktion) Früchte Gemüse Kartoffeln Produktgruppen Vermarktung* (Handel, Verarbeitung) Früchte, Fruchtprodukte Gemüse, Gemüseprodukte Kartoffeln, Kartoffelprodukte * Eine Kennzeichnung mit dem Logo SUISSE GARANTIE verlangt die Stufe Vermarktung (Zertifizierung). Mit der Unterzeichnung bestätigt der Gesuchsteller, dass er vom "Reglement der Agro-Marketing Suisse (AMS) zur Garantiemarke SUISSE GARANTIE" (Dachreglement), vom "Gestaltungsmanual für SG" sowie vom "Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln" Kenntnis hat und die Inhalte als verbindlich anerkennt und umsetzt. Bis zum Zeitpunkt des Erhalts der schriftlich ausgestellten Nutzungsberechtigung bzw. der nötigen Unterlagen ist den Betrieben jegliche Nutzung der SUISSE GARANTIE-Produzenten-etikette und der -Garantiemarke untersagt. Alle Dokumente finden Sie unter www.suissegarantie.org . Betriebe mit Anbau müssen beim jeweiligen Branchenverband Mitglied sein: Früchte: Mitgliedschaft beim SOV // Gemüse: Mitgliedschaft beim VSGP // Kartoffeln: Mitgliedschaft VSKP Betriebe mit Vermarktung (Handel/Verarbeitung) müssen bei einem der nachfolgenden Verbände Mitglied sein: Swisscofel 3. VSGP SCFA SOV Angaben zum Betrieb Betriebsnummer Kanton: __________________________ AS-Nr.: _____________________________ Firmenname: ________________________________________________________________________ Anrede: ____________________________________________________________________________ Name: ___________________________________ Vorname: ________________________________ Adresse 1: __________________________________________________________________________ Adresse 2: __________________________________________________________________________ PLZ: ____________ Ort: _____________________________________________ Kanton: _________ Tel.: _____________________________________ Fax: _____________________________________ Mobil: ____________________________________ E-Mail: ___________________________________ 1 Standort Dok. Nr. 7.3d Anhang 8 mehrere Standorte: pro Standort ein Formular „Kulturen“ resp. „Produkte“ ausfüllen 2/3 Anmeldung Früchte, Gemüse, Kartoffeln 4. SUISSE GARANTIE + SwissGAP Gewährung von Kontrollen / Weitergabe der Kontrollresultate Mit der Unterschrift auf diesem Anmeldeformular verpflichtet sich der Bewirtschafter, der Inspektionsbzw. Zertifizierungsstelle (den Kontrollorganen) alle Auskünfte zu erteilen, die Einsicht in die Geschäftsunterlagen und den Zutritt zu allen Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren, soweit dies der Kontrollzweck erfordert. Nicht-Erfüllung kann gemäss Sanktionsreglement (www.agrosolution.ch) zum Ausschluss des Betriebs oder zu anderen Sanktionen führen. Der Betrieb akzeptiert, dass die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, sämtliche Betriebsstammdaten, Kontrollunterlagen und Kontrollresultate (z. B. Kopien von Nachweisen, Kontrollrapporten oder Konformitätsentscheiden), an die Organe der Programme ÖLN, SwissGAP (inkl. Trägerorganisationen) und SUISSE GARANTIE (inkl. Trägerorganisationen) weitergeben. Hinweis: Ihre Daten werden auf der Agrosolution-Datenbank verwaltet; dabei wird das Datenschutzgesetz eingehalten. Die erste Inspektion findet in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach der Anmeldung, spätestens aber bis Ende des folgenden Kalenderjahrs statt. Im Übrigen gilt das Inspektions- und Zertifizierungskonzept. Betriebe mit Anbau werden standardmässig der kantonalen Kontrollorganisation, reine Vermarkter der Qualiservice zugeteilt. Wünschen Sie eine andere Inspektionsstelle (z.B. Biobetriebe!), teilen Sie das mit: _________________________ Vermarkter müssen eine Zertifizierungsstelle auswählen: 5. Für SwissGAP und/oder SUISSE GARANTIE zugelassen: ProCert q.inspecta Nur für SUISSE GARANTIE zugelassen: IMO SGS OIC Änderung der Verhältnisse im Betrieb Ergeben sich beim Betrieb Änderungen gegenüber dem vorliegenden Anmeldeformular, müssen die Mutationen gemeldet werden. 6. Vertragsdauer Ohne Kündigung läuft die Vereinbarung, die sich aus dieser Anmeldung und Verbindlichkeitserklärung ergibt, weiter; Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate; kündbar ist die Vereinbarung auf Ende eines Kalenderjahres. 7. Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Bern. 8. Kosten Der Betrieb verpflichtet sich mit seiner Unterschrift die Beiträge gemäss SUISSE GARANTIE Branchenreglement und/oder gem. SwissGAP-Gebührenreglement sowie die Inspektions- bzw. Zertifizierungskosten zu bezahlen. Ich bestelle die SwissGAP-Umsetzungsdokumentation (Preis siehe Gebührenreglement). Unterschrift Ort, Datum Unterschrift Gesuchsteller .......................................................... ...................................................... Bitte einsenden an: Agrosolution AG, Molkereistrasse 19, 3052 Zollikofen Dok. Nr. 7.3d Anhang 8 3/3 SOV, VSGP, swisspatat Anhang 9 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln Früchte, Gemüse, Kartoffeln Reglement Fachzentrum SUISSE GARANTIE (FZ) Früchte, Gemüse, Kartoffeln SOV, VSGP, swisspatat 1. Grundlage / Name Im Sinne von Artikel 40 und 41 der Statuten des SOV und gemäss Artikel 33 der Statuten des VSGP bzw. Art. 10 und Art. 15 der Statuten von swisspatat besteht das Fachzentrum SUISSE GARANTIE Abkürzung: FZ 2. Zweck Gesamtschweizerisch einheitliche Organisation und Umsetzung der Garantiemarke SUISSE GARANTIE in der Früchte-, Gemüse- und Kartoffelbranche 3. Zusammensetzung / Organisation Das FZ setzt sich aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Zusätzlich werden Stellvertreter bestimmt, welche aber nur bei Verhinderung von Mitgliedern an den Sitzungen teilnehmen. Mit der Teilnahme erhalten die Stellvertreter den Status von Mitgliedern. Die Mitglieder des FZ werden wie folgt verteilt und durch die betreffende Organisation bestimmt: 3 Vertreter SOV 3 Vertreter VSGP 3 Vertreter swisspatat je 1 Vertreter swisscofel und SCFA Die Präsidenten der Branchenverbände (SOV, VSGP, swisspatat, swisscofel und SCFA) und ein Vertreter der Koordinationsstelle werden zu den Sitzungen mit beratender Stimme eingeladen. Das FZ bestimmt alle vier Jahre aus seinen Reihen einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie eine Geschäftsstelle für die Sekretariatsaufgaben. Bei Bedarf können auf Geheiss des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zu bestimmten Traktanden Experten beigezogen werden. Das FZ kann für spezielle Aufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen und beauftragen. 4. Aufgaben und Zuständigkeiten Dem FZ obliegen die folgenden Aufgaben: - Erarbeitung, Herausgabe und nach erfolgter Genehmigung bei den Verbänden (SOV, VSGP, swisspatat), Verabschiedung des gemeinsamen Branchenreglements für Früchte, Gemüse und Kartoffeln (BR FGK) - Erarbeitung von Anträgen zu Handen der AMS - Organisation der Verwaltung der Garantiemarke SUISSE GARANTIE im Bereich Früchte, Gemüse und Kartoffeln - Erstellen und Überwachen von Budget und Rechnung - Ausarbeitung des Inspektions- und Zertifizierungskonzeptes, sowie des Sanktionskonzeptes zusammen mit der AMS - Bestimmung der Koordinationsstelle - Bestimmung und Beauftragung der Inspektionsstellen in den Regionen - Aussprache von Verwarnungen, Erlass von Sanktionen und Nachkontrollen (erste Produktionsstufe) - Behandlung von Rekursen gemäss Anhang 4: „Sanktionsverfahren auf der ersten Produktionsstufe“ in Verbindung mit der AMS - Bestellung und Zusammensetzung des Rekursausschusses: Im Falle eines Rekurses, wird der Rekursausschuss zusammengestellt aus je einem Vertreter der im Fachzentrum FGK vertretenen Organisationen. - Prüfung anderer gleichwertiger Qualitätssicherungssysteme gemäss Ziffer 1.7 des Branchenreglements Dok. Nr. 7.3d Anhang 9 Seite 2/3 SOV, VSGP, swisspatat 5. Rechtliche Bestimmungen und Sanktionen Entsprechende Regelungen sind im Anhang 4: „Sanktionsverfahren auf der ersten Produktionsstufe“ abgehandelt. 6. Finanzierung Zur Erreichung des Zwecks gemäss Ziffer 2 und zur Erfüllung der Aufgaben und Zuständigkeiten gemäss Ziffer 4 wird eine Rechnung und ein Budget geführt. Die Aufteilung der Kosten (Vorsitz und Sekretariat) erfolgt gemäss Verteilschlüssel. Die Sitzungsentschädigungen werden von den Organisationen (SOV, VSGP, swisspatat) festgelegt und von diesen vergütet. 7. Schlussbestimmungen Die Aufhebung des Fachzentrums SUISSE GARANTIE, sowie die Verwendung der dannzumal noch vorhandenen Mittel bedürfen des Entscheides des Fachzentrums SUISSE GARANTIE. Dieser Entscheid muss mit Zweidrittelmehrheit gefällt werden. Dok. Nr. 7.3d Anhang 9 Seite 3/3
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