Branchenreglement Suisse Garantie Früchte Gemüse

SUISSE GARANTIE
Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln (BR FGK)
für die Produktgruppen
Früchte und Fruchtprodukte
Gemüse und Gemüseprodukte
Kartoffeln und Kartoffelprodukte
Dok. Nr. 7.3d
Genehmigt von der Technischen Kommission der AMS am 05.03.2015
In Kraft ab 01.07.2015
Branchenreglement SUISSE GARANTIE
Früchte und Fruchtprodukte, Gemüse und Gemüseprodukte, Kartoffeln und Kartoffelprodukte
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
1.7.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
3.
3.1.
3.2.
3.3.
4.
4.1.
4.2.
5.
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
6.
6.1.
7.
7.1.
7.2.
7.3.
7.4.
8.
GENERELLES ..........................................................................................................................3
Zweck des Branchenreglements...............................................................................................3
Trägerschaft ..............................................................................................................................3
Geltungsbereich ........................................................................................................................3
Mitgeltende Unterlagen und Dokumente ..................................................................................3
Mitgliedschaft beim Branchenverband ......................................................................................4
Organe der Branche .................................................................................................................4
Qualitätssicherung ....................................................................................................................4
DEFINITIONEN UND BEGRIFFE .............................................................................................5
Allgemeine Definitionen und Begriffe ........................................................................................5
Branchenspezifische Definitionen .............................................................................................5
Branchenspezifische Begriffe ...................................................................................................6
ANFORDERUNGEN .................................................................................................................6
Gesetzliche Anforderungen ......................................................................................................6
Anforderungen an die Produzenten (erste Produktionsstufe) ..................................................6
Anforderungen an die Vermarkter (Handel und Verarbeitung) .................................................6
ANMELDEVERFAHREN ..........................................................................................................7
Anmeldeverfahren für Produzenten mit Produzentenetikette ...................................................7
Anmeldeverfahren für Betriebe mit Garantiemarke (Zertifizierung). .........................................7
ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN ..........................................7
Grundsätze................................................................................................................................7
Inspektion (Kontrollen auf der ersten Produktionsstufe) ...........................................................8
Zertifizierung .............................................................................................................................9
Rückverfolgbarkeit ....................................................................................................................9
KENNZEICHNUNG DER PRODUKTE .................................................................................. 10
Produzentenetikette ............................................................................................................... 10
KOSTEN UND GEBÜHREN .................................................................................................. 10
Gebühren der AMS ................................................................................................................ 10
Gebühren der Branchen ........................................................................................................ 10
Inspektions- und Zertifizierungskosten .................................................................................. 10
Weitere Kosten....................................................................................................................... 10
Verzeichnis der Anhänge ....................................................................................................... 12
AMS SUISSE GARANTIE
Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln
1.
GENERELLES
1.1.
Zweck des Branchenreglements
Das vorliegende Branchenreglement regelt die branchenspezifischen Belange in Zusammenhang
mit der Benutzung der Garantiemarke SUISSE GARANTIE.
1.2.
Trägerschaft
Die AMS ist Inhaberin der Garantiemarke SUISSE GARANTIE. Das Recht zur Benutzung der Garantiemarke wird in Form der Benutzungsberechtigung durch die AMS-Geschäftsstelle erteilt, sofern die Zertifizierung erfolgreich bestanden worden ist und alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Das branchenübergreifende Fachzentrum SUISSE GARANTIE Früchte, Gemüse, Kartoffeln (FZ)
ist die für dieses Branchenreglement zuständige Trägerorganisation und vergibt das Recht zur
Verwendung der Produzentenetikette SUISSE GARANTIE (ohne Logo) aufgrund der erfolgten
Inspektion des Betriebes.
Obstbranche
Gemüsebranche
Kartoffelbranche
Schweizer Obstverband
Verband Schweizer Gemüseproduzenten
Swisspatat
Belpstrasse 26
Belpstrasse 26
Postfach
Postfach 7960
Baarerstrasse 88
6300 Zug
3001 Bern
3001 Bern
Tel.: 041 728 68 68
Tel.: 031 385 36 20
Tel.: 031 385 36 50
Fax: 041 728 68 00
Fax: 031 385 36 30
Fax: 031 385 36 58
[email protected]
[email protected]
[email protected]
www.swissfruit.ch
www.gemuese.ch
www.swisspatat.ch
Dieses Branchenreglement Früchte, Gemüse, Kartoffeln wurde vom FZ erarbeitet und nach erfolgter Vernehmlassung bei den Branchenverbänden durch das FZ verabschiedet.
1.3.
Geltungsbereich
Dieses Branchenreglement gilt für Früchte, Gemüse und Kartoffeln gemäss LGV Art. 4, Absatz 1,
Buchstabe k.
1.4.
Mitgeltende Unterlagen und Dokumente
-
Reglement der AMS Agro-Marketing Suisse zur Garantiemarke SUISSE GARANTIE
(AMS-Dachreglement) 1);
AMS – Gestaltungsmanual 1);
Sanktionsreglement der AMS zur Garantiemarke SUISSE GARANTIE 1);
Anhänge zum vorliegenden Branchenreglement 2);
Liste der zugelassenen Zertifizierungsstellen 1);
Liste der benutzungsberechtigten Betriebe 1);
Liste der zugelassenen Inspektionsstellen 2);
Liste der für die Benutzung der Produzentenetikette anerkannten Betriebe2
1
Diese Dokumente sind im Internet unter www.suissegarantie.org verfügbar.
Diese Dokumente sind im Internet unter www.agrosolution.ch verfügbar.
2
Dok. Nr. 7.3d
Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015
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AMS SUISSE GARANTIE
1.5.
Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln
Mitgliedschaft beim Branchenverband
Die Mitgliedschaft in den jeweiligen Branchenverbänden wird erwartet. Nichtmitglieder erhalten
eine Anerkennung oder/und eine Benutzungsberechtigung der Garantiemarke, wenn Sie analog
eines Mitgliedes die Anforderungen einhalten und die Gebühren bezahlen.
Die Bestimmungen dieses Branchenreglements gelten für zertifizierungswillige Mitglieder und
Nicht-Mitglieder gleichermassen, sofern die für die Kennzeichnung vorgesehenen Produkte durch
dieses Reglement abgedeckt werden.
Die vom Branchenverband in Zusammenhang mit der Garantiemarke erbrachten Dienstleistungen
sind entschädigungspflichtig (siehe unter Ziff. 7)
1.5.1.
-
1.5.2.
-
1.5.3.
-
1.6.
Produzent
Mitgliedschaft in der entsprechenden regionalen oder kantonalen Mitgliederorganisation
(SOV, VSGP, VSKP) oder direkt als Einzelmitglied des jeweiligen Branchenverbandes.
Vermarkter (Handel)
Mitgliedschaft bei swisscofel
für Obstproduzenten mit Vermarktungstätigkeit mindestens beim SOV
für Gemüseproduzenten mit Vermarktungstätigkeit mindestens beim VSGP
Vermarkter (Verarbeitung)
Mitgliedschaft bei der SCFA
für Obstverarbeitungsbetriebe beim SOV
für Gemüseproduzenten mit Verarbeitung mindestens beim VSGP
Organe der Branche
Zur Erfüllung der Aufgaben in Zusammenhang mit der Garantiemarke SUISSE GARANTIE verfügen die Branchen über folgendes Organ:
Fachzentrum SUISSE GARANTIE (FZ)
Die Aufgaben und Kompetenzen dieses Organs sind im Reglement des Fachzentrums SUISSE
GARANTIE (Anhang 9) festgelegt.
1.7.
Qualitätssicherung
Grundlage für die Qualitätssicherung ist das vorliegende Branchenreglement.
Andere gleichwertige Qualitätssicherungssysteme können nach einer Prüfung durch das Fachzentrum SUISSE GARANTIE anerkannt werden.
Dok. Nr. 7.3d
Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015
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AMS SUISSE GARANTIE
Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln
2.
DEFINITIONEN UND BEGRIFFE
2.1.
Allgemeine Definitionen und Begriffe
Es gelten die Definitionen und Begriffe des AMS Dachreglements Ziffer 2.
2.2.
Branchenspezifische Definitionen
Branchenspezifisch gelten darüber hinaus folgende Definitionen:
Anerkennung:
Freiland:
Geografischer
Geltungsbereich:
Gewächshaus:
Hors-Sol:
Kennzeichnen:
Packen:
Produzent:
Produzentenetikette:
Rohstoffe:
Verarbeiten:
Verlader/Sammelstelle:
Vermarkter:
Zertifizierter Betrieb:
Dok. Nr. 7.3d
Inspizierte Produzenten, welche die Anforderungen erfüllen, werden
anerkannt und sind somit zur Nutzung der Produzentenetikette berechtigt.
Als Freilandanbau gelten alle im natürlich gewachsenen Boden angebauten Kulturen oder deren im Boden angezogenen Vorkulturen (z.B.
Treibzichorien Wurzeln). Die Produktion erfolgt unter freiem Himmel, unter Folien, Vlies, Netzen und/oder Niedertunnels
Mit SUISSE GARANTIE gekennzeichnete Produkte müssen in der
Schweiz erzeugt und verarbeitet worden sein. Inbegriffen sind das
Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung beziehungsweise in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen.
Als Gewächshäuser gelten alle begehbaren Gewächshauskonstruktionen (Plastik, Glas) mit und ohne Fundament, beheizt (warm) oder unbeheizt (kalt).
„Erdlose“ Kulturverfahren: Bei diesem Kulturverfahren wird Substrat
oder Steinwolle als Bodenersatz verwendet.
Beschriften von Ware oder Gebinde mit der Garantiemarke SUISSE
GARANTIE.
Abpacken von Rohstoffen oder veredelten Produkten in Beutel, Schalen, Tragtaschen, Behälter oder Mehrweggebinde.
Betrieb der ersten Produktionsstufe, der Früchte, Gemüse oder Kartoffeln anbaut und diese ev. aufbereitet, sortiert oder bearbeitet.
Sind normierte Etiketten, die ausschliesslich zur Kennzeichnung von
Gebinden und Warenträgern verwendet werden dürfen und die Rückverfolgbarkeit zwischen anerkanntem Produzent und zertifiziertem Betrieb
sicherstellen.
Sind nicht verarbeitete landwirtschaftliche Rohprodukte.
Verarbeiten von Rohstoffen: Schneiden, raffeln, pressen, erhitzen, tiefkühlen, mischen oder behandeln von Rohstoffen.
Betriebe, welche mit Gemüse, Kartoffeln oder Obst befüllte und gekennzeichnete Gebinde sammeln, verladen und transportieren. Sie dürfen
aus den Gebinden weder Produkte entnehmen noch die Kennzeichnung
der Gebinde verändern und müssen daher nicht zertifiziert werden.
Hinweis: Betriebe, welche Loseware umschlagen, Produkte aus Gebinden entnehmen oder Ware kennzeichnen, gelten als Vermarkter und
sind der Zertifizierungspflicht unterstellt.
Betrieb, der Produkte mit dem Herkunftszeichen SUISSE GARANTIE
kennzeichnet (Garantiemarke). Es kann Ware angebaut, beschafft, sortiert, aufbereitet, verarbeitet, gekennzeichnet und vermarktet werden.
Zertifizierte Vermarkter, welche die Anforderungen erfüllen, erhalten ein
Zertifikat und eine Benutzungsberechtigung, die diesen Betrieb zur Verwendung der Garantiemarke berechtigt.
Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015
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AMS SUISSE GARANTIE
2.3.
Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln
Branchenspezifische Begriffe
Branchenspezifisch gelten darüber hinaus folgende Begriffe und Abkürzungen.
BLW:
FZ:
GAP:
GHP:
ÖLN:
SOV:
swisscofel:
swisspatat:
VSGP:
VSKP:
3.
Bundesamt für Landwirtschaft
Fachzentrum SUISSE GARANTIE: zuständiges Gremium für das Branchenreglement SUISSE GARANTIE Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Gute Agrarpraxis
Gute Herstellungspraxis
Ökologischer Leistungsnachweis
Schweizer Obstverband
Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- u. Kartoffelhandels
Branchenorganisation der Schweizer Kartoffelwirtschaft
Verband Schweizer Gemüseproduzenten
Vereinigung Schweizerischer Kartoffelproduzenten
ANFORDERUNGEN
Die Anforderungen des vorliegenden Branchenreglements werden im Anhang 2 nach den folgenden
zwei Anforderungsniveaus klassiert: kritische Anforderungen und nicht kritische Anforderungen.
3.1.
Gesetzliche Anforderungen
Die gesetzlichen Anforderungen sind, unabhängig vom Zertifizierungssystem, durch die Betroffenen in Selbstkontrolle zu erfüllen. Ihre Überprüfung obliegt den staatlichen Organen.
3.2.
Anforderungen an die Produzenten (erste Produktionsstufe)
3.2.1.
Umsetzung der AMS-Anforderungen gemäss Dachreglement
Die Umsetzung der AMS Anforderungen ist im Anhang 2a gelistet:
Herkunft aus der Schweiz:
ÖLN:
Einsatz gentechnisch nicht veränderter Organismen:
3.2.2.
Siehe Anhang 2a, Kapitel 2.1, 4.1
Siehe Anhang 2a, Kapitel 1, 2, 3,
4, 6, 7, 9, 11
Siehe Anhang 2a, Kapitel 4.3
Weitergehende Anforderungen der Branchen
Die weitergehenden Anforderungen der Branchen sind im Anhang 2a gelistet. Für Most- und
Brennobstproduzenten ohne ÖLN gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2c.
3.3.
Anforderungen an die Vermarkter (Handel und Verarbeitung)
3.3.1.
Umsetzung der AMS-Anforderungen gemäss Dachreglement
Die Umsetzung der AMS Anforderungen ist im Anhang 2b gelistet:
Verarbeitung in der Schweiz:
Kennzeichnung
Warenflusstrennung:
Siehe Anhang 2b, Kapitel 12.4
Siehe Anhang 2b, Kapitel 15.3
Siehe Anhang 2b, Kapitel 15.1,
15.2
Siehe Anhang 2b, Kapitel 12.4
Siehe Anhang 2b, Kapitel 1.3 und
15
Zusatzstoff nach GHP:
QM-System:
3.3.2.
Weitergehende Anforderungen der Branchen
Die weitergehenden Anforderungen der Branchen sind im Anhang 2b gelistet.
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Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015
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AMS SUISSE GARANTIE
4.
Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln
ANMELDEVERFAHREN
Das Branchenreglement und die Anmeldeunterlagen für die Kennzeichnung von Früchten, Gemüse und Kartoffeln mit der Produzentenetikette oder/und der Garantiemarke SUISSE GARANTIE,
können bei der beauftragten Koordinationsstelle Agrosolution AG, Molkereistrasse 19, 3052 Zollikofen, www.agrosolution.ch oder bei den jeweiligen Branchenverbänden bezogen werden.
Das Anmeldeverfahren erfolgt gemäss dem AMS-Dachreglement (AMS-Dachreglement; Ziff. 4.2
und Anhang 4; Zertifizierungsablauf).
4.1.
Anmeldeverfahren für Produzenten mit Produzentenetikette
Der interessierte Betrieb meldet sich bei der mit der Administration beauftragten Koordinationsstelle und erhält dort die erforderlichen Unterlagen und das Anmeldeformular. Sobald der Betrieb für
die Inspektion bereit ist, kann er sich bei der beauftragten Koordinationsstelle anmelden. Diese
leitet die Unterlagen an die entsprechende Inspektionsstelle und den Branchenverband weiter.
4.2.
Anmeldeverfahren für Betriebe mit Garantiemarke (Zertifizierung).
Der interessierte Betrieb (Vermarkter) meldet sich bei der mit der Administration beauftragten Koordinationsstelle und erhält dort die erforderlichen Unterlagen und das Anmeldeformular. Sobald
der Betrieb für die Zertifizierung bereit ist, kann er sich bei der beauftragten Koordinationsstelle
anmelden. Diese leitet die Unterlagen an die entsprechende Inspektions- und Zertifizierungsstelle
sowie an die entsprechenden Branchenverbände weiter.
5.
ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN
5.1.
Grundsätze
Die Grundsätze des AMS-Dachreglementes (Ziff. 4.1 und 4.5) sind zu beachten.
5.1.1.
Grundlage
Grundlagen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bilden das AMS-Dachreglement,
(Ziffer 4.1 und 4.5), das vorliegende Branchenreglement sowie das Gestaltungsmanual.
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Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015
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AMS SUISSE GARANTIE
5.1.2.
Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln
Verantwortlichkeiten der Berechtigten (Vermarkter)
Der zur Benutzung der Garantiemarke Berechtigte ist verantwortlich, dass die im Dach- und Branchenreglement aufgeführten Anforderungen eingehalten werden. Er hat dazu Folgendes vorzukehren und die entsprechenden Nachweise zu erbringen:
a) Es ist sicherzustellen, dass für Produkte mit der Kennzeichnung SUISSE GARANTIE nur
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden, welche die Anforderungen gemäss Dach- und Branchenreglement erfüllen.
b) Sofern Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zugekauft, gelagert und verwendet werden,
welche die Anforderungen nicht erfüllen und für Produkte ohne Kennzeichnung mit der Garantiemarke verwendet werden, sind die Warenflüsse strikte zu trennen. Sämtliche Dokumente über die Herkunft der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Produktprüfungen sind in geeigneter Weise einzuordnen.
c) Sämtliche Aufzeichnungen müssen spätestens eine Woche nach Ausführung einer Arbeit
lückenlos und in schriftlicher Form auf Papier oder elektronisch vorliegen.
d) Der Inspektions- bzw. Zertifizierungsstelle ist Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gestatten, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.
e) Der Inspektions- bzw. Zertifizierungsstelle sind jederzeit die verlangten Auskünfte zu erteilen und die relevanten Belege lückenlos vorzulegen.
5.1.3.
Gesamtsystem (Warenflussschema)
Das Warenflussschema und die erforderlichen Nachweisdokumente (Muster) sind aus dem Anhang 1 ersichtlich. Produkte, welche nicht für den Verkauf in den SGA-Kanal bestimmt sind, sind
von SGA-Produkten getrennt zu handhaben.
5.2.
Inspektion (Kontrollen auf der ersten Produktionsstufe)
Der Produzent lässt sich gemäss Kontrollintervall ÖLN von einer akkreditierten Inspektionsstelle
überprüfen.
5.2.1.
Gegenstand der Inspektionen / Kontrollen
Gegenstand der Inspektion ist die Überprüfung, ob die Anforderungen gemäss Dachreglement,
Branchenreglement und Gestaltungsmanual eingehalten sind.
5.2.2.
Inspektionsdokumente
Im Anhang 1 (Warenflussschema) sind die erforderlichen Nachweisdokumente aufgeführt.
5.2.3.
Inspektionsstellen
Die aktuelle Liste der zugelassenen Inspektionsstellen ist auf der Homepage der Koordinationsstelle www.agrosolution.ch zu finden.
5.2.4.
Anerkennung
Die Inspektions- oder Zertifizierungsstellen erfassen die Inspektionsresultate auf der Datenbank
der Koordinationsstelle. Das Fachzentrum SUISSE GARANTIE (FZ) führt die Liste der aufgrund
der Inspektion anerkannten und somit zur Nutzung der Produzentenetikette berechtigten Betriebe.
Die aktuelle Liste wird auf der Webseite der Koordinationsstelle (www.agrosolution.ch) und den
Branchenverbänden publiziert.
5.2.5.
Sanktionen auf der ersten Produktionsstufe
Im Anhang 4 ist das Verfahren bei Nicht-Erfüllung der Anforderungen auf der ersten Produktionsstufe (Anbau/Produktion) geregelt. Das Fachzentrum SUISSE GARANTIE oder eine von ihr beauftragte Stelle/Organisation ist verantwortlich für die Sanktionierungen bei Verstössen gegen die
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Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015
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AMS SUISSE GARANTIE
Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln
Anforderungen (Ziff. 3.2). Die zuständige Stelle/Organisation entscheidet abschliessend über die
Erteilung, die Erneuerung oder den Entzug der Anerkennung.
5.3.
Zertifizierung
Zertifizierungen sind in allen Betrieben vorgeschrieben, die SUISSE GARANTIE Produkte im Sinne
einer Veredelung ver- oder bearbeiten oder mit SUISSE GARANTIE kennzeichnen. Ab der zweiten
Produktionsstufe (Vermarkter) ist die Zertifizierung gemäss Ziffer 5.1.3 vorgeschrieben.
Keine Zertifizierungspflicht für Produkte besteht in Betrieben welche:
− Selbst hergestellte Produkte ohne Verwendung der Garantiemarke anbieten
− zugekaufte, bereits mit der Garantiemarke gekennzeichnete SUISSE GARANTIE- Produkte
unverändert weiterverkaufen. In diesem Fall ist der kennzeichnende Lieferbetrieb für die
Zertifizierung verantwortlich.
Der Antragsteller lässt sich von einer zugelassenen Zertifizierungsstelle überprüfen.
5.3.1.
Gegenstand der Zertifizierung
Gegenstand der Zertifizierung ist der Nachweis, dass die Anforderungen gemäss Dachreglement,
Branchenreglement und Gestaltungsmanual erfüllt sind. Falls erforderlich können die Überprüfungen auf die vorgelagerten Betriebe ausgedehnt werden. Die Zertifizierungsstellen erstellen bei jedem Zertifizierungsaudit einen Auditbericht.
5.3.2.
Zertifizierungsdokumente
Im Anhang 1 (Warenflussschema) sind die erforderlichen Nachweisdokumente aufgeführt.
5.3.3.
Gültigkeitsdauer des Zertifikates und der Benutzungsberechtigung (Garantiemarke)
Das Zertifikat wird aufgrund des Zertifizierungsaudits in der Regel für die Dauer von 3 Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer der Benutzungsberechtigung richtet sich nach derjenigen des Zertifikates.
5.3.4.
Überwachungsaudits
Während der Gültigkeitsdauer des Zertifikates werden grundsätzlich jährliche Audits durchgeführt.
Die Audits werden gemäss Kontrollschema (www.agrosolution.ch) durchgeführt.
5.3.5.
Zertifizierungsstellen
Die AMS führt eine Liste der zugelassenen Zertifizierungsstellen. Sie ist unter
www.suissegarantie.org – “Kontrollen – Zertifizierung“ publiziert.
5.4.
Rückverfolgbarkeit
Zwischen dem Produzenten und dem ersten Vermarkter wird die Rückverfolgbarkeit durch Produzentenetiketten sichergestellt. Die Rückverfolgbarkeit muss lückenlos gewährleistet sein. Bei Anlieferung ohne Gebinde (Losetransport) kann die Rückverfolgbarkeit anstelle einer Produzentenetikette mit den Lieferpapieren sichergestellt werden.
Ab dem ersten Vermarkter wird die Rückverfolgbarkeit mit SUISSE GARANTIE sichergestellt.
Der Betrieb muss bei der Kontrolle für jedes Produkt den mengenmässigen Nachweis über den
Warenfluss erbringen können (ausgenommen sind Lieferungen an Konsumenten). Als Grundlage
dienen Anlieferungs- und Lieferpapiere.
Dok. Nr. 7.3d
Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015
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AMS SUISSE GARANTIE
6.
Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln
KENNZEICHNUNG DER PRODUKTE
Die Regeln für die Kennzeichnung der Produkte mit dem Herkunftszeichen SUISSE GARANTIE
richten sich nach dem AMS-Dachreglement (Ziffer 6.3 bis 6.5) sowie dem Gestaltungsmanual.
6.1.
6.1.1.
Produzentenetikette
Voraussetzung zur Verwendung der Produzentenetikette
Voraussetzung für die Verwendung der Produzentenetikette ist das Bestehen der Inspektion. Das
Recht zur Verwendung der Produzentenetikette bezieht sich auf den Betrieb, welcher anerkannt
und verwendungsberechtigt ist (Produzentenetikette SUISSE GARANTIE).
6.1.2.
Vergabe des Rechtes zur Verwendung der Produzentenetikette
Die Koordinationsstelle stellt aufgrund der Inspektionsresultate und im Auftrag des Fachzentrums
SUISSE GARANTIE den Betrieben die Anerkennung als SUISSE GARANTIE Früchte-, Gemüseoder/und Kartoffelproduzent aus. Die anerkannten Betriebe sind auf der Website
www.agrosolution.ch aufgelistet.
6.1.3.
Anwendung der Produzentenetikette
Die Produzentenetiketten werden einheitlich gestaltet. Die Regeln für die Anwendung sind im Manual Produzentenetikette (Anhang 6) festgehalten und richten sich nach dem Gestaltungsmanual.
7.
KOSTEN UND GEBÜHREN
Bei Nichtbezahlung der Kosten oder Gebühren kann die Anerkennung und/oder die Benutzungsberechtigung entzogen werden.
7.1.
Gebühren der AMS
Die Benutzungsgebühr der Garantiemarke SUISSE GARANTIE der AMS für die Gültigkeitsdauer
der Benutzungsberechtigung beträgt Fr. 50.- (plus MWST) und wird dem Benutzungsberechtigten
direkt in Rechnung gestellt.
7.2.
Gebühren der Branchen
Das FZ erlässt eine Gebührenliste. Die Branchengebühren werden durch SOV, VSGP und
Swisspatat festgelegt (Anhang 7: Branchenbeiträge Früchte, Gemüse, Kartoffeln).
Die Rechnungsstellung ist ebenfalls in Anhang 7 geregelt.
7.3.
Inspektions- und Zertifizierungskosten
Die Kosten für Inspektionen und Zertifizierung gehen zu Lasten der auditierten Betriebe.
Die Rechnungsstellung erfolgt direkt durch die Inspektions-, bzw. Zertifizierungsstelle an den auditierten Betrieb.
7.4.
Weitere Kosten
Die Kosten für weitere Dienstleistungen (z.B. Beratung, Laboruntersuchungen, Vorlagen) gehen zu
Lasten des Betriebes und werden durch den entsprechenden Dienstleister in Rechnung gestellt.
Dok. Nr. 7.3d
Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015
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AMS SUISSE GARANTIE
8.
Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln
Verzeichnis der Anhänge
Anhang 1:
Warenflussschema
Anhang 2a:
Technische Anforderungen an die Produzenten
Anhang 2b:
Technische Anforderungen an die Vermarkter (Handel und Verarbeiter)
Anhang 2c:
Allgemeine und technische Anforderungen an reine Most- und Brennobstproduzenten ohne ÖLN
Anhang 3:
Kontrollen
Anhang 4:
Sanktionsverfahren auf der ersten Produktionsstufe
Anhang 5:
Manual Qualitätsbestimmungen und Meldewesen
Anhang 6:
Manual Produzentenetikette
Anhang 7:
Branchenbeiträge Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Anhang 8
Anmeldeformular
Anhang 9:
Reglement Fachzentrum SUISSE GARANTIE (FZ)
Dok. Nr. 7.3d
Version 02.03.2015 in Kraft ab 01.07.2015
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SOV, VSGP, swisspatat
Anhang 1 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Warenflussschema
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
SOV, VSGP, swisspatat
Warenflussschema
Vermarkter
Direktverkauf
2
3
Detailhandel
Produzent
Anbau
1
2
3
Verlader /
1
Sammelstelle
Vermarkter
Grosshandel
2
3
Vermarkter
Handel
2
Konsumenten
Vermarkter
Verarbeitung
Detailhandel
3
Inspektion
Kennzeichnung mit Logo «SUISSE GARANTIE»
Produzentenetikette
Zertifizierung
Nachweisdokumente2 (Nummern in den Kästchen und Titel des Dokumentes)
1. SUISSE GARANTIE – Inspektionsbericht Früchte, Gemüse, Kartoffeln für Produzenten
2. SUISSE GARANTIE – Inspektionsbericht Früchte, Gemüse, Kartoffeln für Vermarkter
(Handel und Verarbeitung)
3. Zertifikat SUISSE GARANTIE
1
Betriebe, welche Loseware umschlagen, Produkte aus Gebinden entnehmen oder Ware
kennzeichnen, gelten als Vermarkter und sind der Zertifizierungspflicht unterstellt.
2
Dokumente sind einsehbar unter: www.agrosolution.ch
Dok. Nr. 7.3d Anhang 1
Seite 2/2
SOV, VSGP, swisspatat
Anhang 2a des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Technische
Anforderungen
an die Produzenten
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Checkliste (Technische Anforderungen) für die Produktion
Die Checkliste ist die Basis für die Kontrolle durch die Inspektionsstelle.
Die SUISSE GARANTIE Anforderungen sind in 2 Niveaus unterteilt:
Kritische Anforderungen:
roter Kontrollpunkt
Nicht Kritische Anforderungen: gelber Kontrollpunkt
++
+
Zur Beantwortung der Kontrollpunkte stehen folgende Antwortmöglichkeiten zur Auswahl:
JA
Die Anforderung wird vollumfänglich erfüllt
NEIN
Die Anforderung wird nicht vollumfänglich erfüllt
nicht anwendbar
(N/A)
Die Anforderung hat für den Betrieb keine Bedeutung
Weitere Informationen:
In der Spalte mit der Überschrift "F G K" ist ersichtlich ob die Anforderung für Früchte (F), für Gemüse (G)
oder für Kartoffeln (K) relevant (umzusetzen) ist.
Dok. Nr. 7.3d Anhang 2a
Index
Programme
Krit.
FGK
Anforderungen
(Kontrollpunkte)
GRUNDANFORDERUNGEN
Sektorielle Umsetzung
Die Anforderungen an den Betriebszweig Obstbau, den
Betriebszweig Gemüsebau, bzw. Kartoffelbau müssen im
einzelnen Betriebszweig bei ALLEN Kulturen (auch im
geschützten Anbau und bei Kulturen zur Direktvermarktung)
eingehalten werden. Ausnahme: Flächen zur Selbstversorgung
(z.B. Hausgärten).
Überbetriebliche Zusammenarbeit / Lohnarbeiten
Flächenabtausch ist nur unter Betrieben zugelassen, die sich
für den ökologischen Leistungsnachweis angemeldet haben.
Haben Betriebe Flächen ausgetauscht, sind diese Flächen nach
Bewirtschaftung zu deklarieren (nicht nach Eigentum oder
Pacht).
Aufzeichnungen / Selbstkontrolle
Sämtliche Aufzeichnungen sind zugänglich und mindestens 5
Jahre aufbewahrt. Neueinsteiger müssen über vollständige
Aufzeichnungen von mind. 3 Monaten vor der ersten Kontrolle
verfügen.
Sämtliche Aufzeichnungen müssen laufend, aber spätestens
bis 1 Woche nach Ausführung einer Arbeit nachgeführt sein.
BEWIRTSCHAFTUNG UND ÖKOLOGIE
Betriebsübersichtsplan und Kulturjournal
Jede Parzelle (Freiland und geschützter Anbau, inkl. Kurzpacht,
...) ist eindeutig identifizierbar. Dies kann z.B. erfolgen durch
Parzellenplan oder Beschilderung.
Zu jeder Parzelle (Freiland und geschützter Anbau) sind
Aufzeichnungen vorhanden (angebaute Kultur, sämtliche
Massnahmen).
Schweizerische Herkunft, inbegriffen sind das Fürstentum
Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in der
schweizerischen Gesetzgebung, bzw in Staatsverträgen
geregelten Grenzzonen. Alle Anbauflächen des Betriebes
müssen innerhalb der genannten Gebiete liegen (keine Flächen
ausserhalb).
Ökologie
Die ökologischen Ausgleichsflächen und Pufferstreifen müssen
nach den Vorschriften des ÖLN dokumentiert sein.
Entlang von Wegen sind Wiesenstreifen von mindestens 50 cm
Breite zu belassen. Wege und Borde dürfen nicht mit
Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
1.0.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
1.1.0
SGA SGAP
F G K
1.1.1
SGA SGAP
1.2.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
1.2.1
ÖLN SGA
F G K
1.3.0
ÖLN SGA SGAP
1.3.1
ÖLN SGA SGAP
+
F G K
1.3.2
ÖLN SGA
+
F G K
2.0.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
2.1.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
2.1.1
ÖLN SGA SGAP
++
F G K
2.1.2
ÖLN SGA SGAP
++
F G K
2.1.3
SGA
++
F G K
2.3.0
ÖLN SGA SGAP
2.3.1
ÖLN SGA SGAP
+
F G K
2.3.2
ÖLN SGA
+
F G K
Stand: 27.11.2013
+
+
F G K
F G K
F G K
Mögliche Umsetzungs- / Nachweisdokumente sowie Interpretationen
Bemerkungen
und Korrekturmassnahmen
sektoriell
sektoriell
sektoriell
Kulturjournal (Register 16)
gesamtbetrieblich
Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE
2/6
Index
Programme
Krit.
FGK
Anforderungen
(Kontrollpunkte)
+
F G K
2.3.3
ÖLN SGA
3.0.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
3.1.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
3.1.1
ÖLN SGA
+
F G K
3.1.3
ÖLN SGA SGAP
+
F G K
3.1.4
ÖLN SGA
+
F G K
3.2.0
ÖLN SGA SGAP
3.2.1
ÖLN SGA SGAP
4.0.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
4.1.0
SGA SGAP
F G K
4.1.3
SGA
++
4.1.4
SGA
++
4.2.0
ÖLN SGA SGAP
4.2.2
ÖLN SGA SGAP
4.3.0
SGA SGAP
4.3.1
SGA SGAP
Stand: 27.11.2013
F G K
+
F G K
K
G
F G K
+
F G K
F G K
++
F G K
Entlang von Gewässern, Waldrändern, Hecken, Feld- und
Ufergehölzen, Moor und Feuchtgebieten ohne
Bewirtschaftungsvereinbarungen müssen gemäss ÖLN
sichtbare Grün- oder Streueflächenstreifen vorhanden und
nach Vorschrift bewirtschaftet sein.
BODEN UND SUBSTRATE
Bodenbewirtschaftung
Aufzeichnung Grundbodenbearbeitung vor Kulturbeginn
(Datum, Art, Ort der Bearbeitung)
Die eingesetzten Anbautechniken minimieren eine
Bodenerosion (gem. ÖLN). Die Vorschriften an die
Bodenbedeckung sind einzuhalten (gem. ÖLN).
Es muss pro Parzelle alle 10 Jahre eine Bodenprobe
entnommen und bei einem anerkannten Labor mit dem im
jeweiligen Bereich geltenden Minimalanalyseprogramm gemäss
ÖLN untersucht werden.
Bodenbegasung
Chemische Bodendesinfektionen sind grundsätzlich verboten.
Ausnahmen (Gewächshaus, Anzuchtflächen) müssen
begründet und aufgezeichnet werden.
VERMEHRUNGSMATERIAL: (SAATGUT, PFLANZGUT UND
UNTERLAGEN)
Qualität und Gesundheit
Die angebauten Kartoffelsorten sind auf der Schweizer
Sortenliste aufgeführt oder befinden sich im Aufnahmeverfahren
(Praxisversuche)
gemäss Sortenliste: www.swisspatat.ch
Die Verwendung von Schweizer Saat- und Pflanzgut ist
erwünscht. Wenn importiertes Saat- oder Pflanzgut verwendet
wird, muss zumindest 80% des Zuwachses des Erntegutes
(Frischgewicht) in der Schweiz entstehen. Die entsprechende
minimale Anbauzeit ist gemäss "Liste der Kulturdauer"
(www.agrosolution.ch) eingehalten.
Chemische Behandlung und Beizung
Eigene Vermehrung: Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
während der Anzucht ist aufgezeichnet (analog.
PSM-Aufzeichnungen Kap. 7.3).
Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
Es werden keine gentechnisch veränderten
X
Produktionsverfahren eingesetzt oder angewendet.
Mögliche Umsetzungs- / Nachweisdokumente sowie Interpretationen
Bemerkungen
und Korrekturmassnahmen
sektoriell
Kulturjournal (Register 16)
Kulturjournal (Register 16)
Bodenanalysen
gesamtbetrieblich
Kulturjournal (Register 16)
sektoriell
Liste der Kulturdauer
(Register 7),
Kulturjournal (Register 16)
Kulturjournal (Register 16)
Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE
3/6
Index
Programme
Krit.
FGK
Anforderungen
(Kontrollpunkte)
4.3.2
SGA
++
F G K
4.4.0
ÖLN SGA SGAP
4.4.1
ÖLN SGA SGAP
4.4.2
ÖLN SGA SGAP
4.4.3
ÖLN SGA
+
+
+
4.4.4
ÖLN SGA
++
6.0.0
ÖLN SGA
F G K
6.1.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
6.1.1
ÖLN SGA SGAP
6.2.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
6.2.2
SGA
6.2.3
ÖLN SGA
+
+
G
F
6.2.4
SGA
+
F G
6.3.0
ÖLN SGA SGAP
6.3.1
ÖLN SGA SGAP
+
F G K
6.3.2
ÖLN SGA SGAP
ÖLN SGA SGAP
6.3.4
ÖLN SGA SGAP
+
+
+
F G K
6.3.3
7.0.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
7.1.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
7.1.2
ÖLN SGA SGAP
++
F G K
7.1.3
ÖLN SGA SGAP
++
F G K
Für zugekauftes Saat- und Pflanzgut muss ein Nachweis "ohne
GVO" vorliegen.
Aussaat / Pflanzung / Fruchtfolge
Aussaat und Pflanzungen: Termin aufgezeichnet.
Bei einjährigen Freilandkulturen gibt es eine Fruchtfolge.
Die allgemeinen Fruchtfolgevorschriften gemäss ÖLN sind
einzuhalten.
Die Fruchtfolgevorschriften für Gemüse und Erdbeeren gemäss
ÖLN (www.gemuese.ch; www.swissfruit.ch) sind einzuhalten.
DÜNGUNG
Nährstoffbedarf + -gehalte
Es muss gemäss ÖLN eine gesamtbetriebliche Nährstoffbilanz
vorliegen. Alle Düngergaben berücksichtigen den
Nährstoffbedarf der Kultur und den Bodenzustand.
Anwendung der Dünger inkl. Fachkompetenz
Gemüse: Keine Einzelgabe von Stickstoff über 60 kg N-NO3/ha
Früchte: Die maximale Menge Stickstoffeinheiten pro Hektare
und Jahr beträgt: Beeren 50 kg (je kg/m2); Kern- und Steinobst
80 kg; Tafeltrauben 60 kg; Höhere Gaben müssen begründet
werden. Keine Einzelgabe von Stickstoff über 60 kg N/ha
Es ist der Durchschnitt der Phosphor-Düngermenge (P2O5) der
letzten 5 Jahre massgebend.
Das Über-/Restwasser von bodenunabhängigen Kulturen
(Hors-sol) muss agronomisch sinnvoll verwertet werden.
Aufzeichnungen über die Düngung (organisch und
anorganisch)
Die Aufzeichnungen beinhalten:
- Parzelle oder Gewächshausbezeichnung
- Anwendungsdatum (TT.MM.JJJJ)
- Handelsname, Düngertyp und Gehalt
- Menge des ausgebrachten Düngers
PFLANZENSCHUTZ
Integrierter Pflanzenschutz
Durch eine angepasste Bewirtschaftung wird das Auftreten und
die Intensität des Schädlingsbefalls verringert.
Schädlinge und deren natürlichen Feinde werden beobachtet.
Falls ein Schädlingsbefall den ökonomischen Wert einer Kultur
negativ beeinflussen kann, werden spezifische
Schädlingsbekämpfungsmethoden angewendet. Wenn möglich
werden nicht-chemische Methoden in Betracht gezogen.
Stand: 27.11.2013
F G K
+
F G K
F G K
F G K
F G
F G K
F G K
F G K
F G K
Mögliche Umsetzungs- / Nachweisdokumente sowie Interpretationen
Bemerkungen
und Korrekturmassnahmen
Kulturjournal (Register 16)
Fruchtfolgerapport (Register 16)
Fruchtfolgerapport (Register 16)
Fruchtfolgerapport (Register 16)
gesamtbetrieblich
Nährstoffbilanz
sektoriell
N-NO3 = Nitratstickstoff
sektoriell
Kulturjournal (Register 16)
Kulturjournal (Register 16)
Kulturjournal (Register 16)
Kulturjournal (Register 16)
sektoriell
Kulturjournal (Register 16)
Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE
4/6
Index
Programme
Krit.
FGK
Anforderungen
(Kontrollpunkte)
F G K
Auswahl der Pflanzenschutzmittel (inkl. Fachkompetenz)
Korrekter Einsatz bewilligter Pflanzenschutzmittel entsprechend
der Pflanzenschutzmittelliste des Bundes (inkl. Einhaltung
weiterer Auflagen wie: Zulassung für entsprechende Kultur und
Zielorganismus/Schädling, Anzahl Behandlungen,
Anwendungsfristen, Aufwandmengen, ...).
- Hochstammanlagen: es darf kein Herbizid eingesetzt werden,
um die Stammbasis frei zu halten. Ausnahme: Bei Jungbäumen
bis und mit viertes Standjahr, kann die Stammbasis mit
Blattherbiziden mit Radius 0.5m gespritzt werden.
- Mittelstamm- und Niederstammanlagen für Kern- und
Steinobst (inkl. Tafeltrauben):
o Bei Herbizidbehandlung darf höchstens 30% des
Reihenabstandes oder maximal 180cm offen gehalten werden.
Wird die 30% Klausel nicht eingehalten, muss der Baumstreifen
abgedeckt sein (Rinde, Plastikfolie, etc.).
o Entlang der Einzäunung darf der Herbizidstreifen maximal
30cm auf jeder Seite (gesamt 60cm) betragen. In schwierigen
Lagen kann die Toleranz gesamthaft bis 100cm betragen.
Befindet sich eine Baumreihe neben der Einzäunung, darf der
Herbizidstreifen höchstens 120cm betragen.
o Bei extensiven Anlagen ist eine Herbizidanwendung
höchstens auf einer Fläche mit 0.5m Radius um die
Stammbasis herum erlaubt.
- Beeren: Unkrautregulierung mechanisch, chemisch oder
durch Abdecken.
Aufzeichnungen über die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln
Die Aufzeichnungen beinhalten:
behandelte Kultur oder Sorte
Parzelle oder Gewächshausbezeichnung
Anwendungsdatum (TT.MM.JJJJ)
Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels (Handelsname) und
des Wirkstoffs
Aufwandmenge oder Konzentration
Wartefristen / Lebensmittelsicherheit
Wartefristen sind dokumentiert und werden eingehalten,
Erntedaten aufgezeichnet.
7.2.0
ÖLN SGA SGAP
7.2.3
ÖLN SGA SGAP
7.2.4
ÖLN SGA
7.3.0
ÖLN SGA SGAP
7.3.1
ÖLN SGA SGAP
++
F G K
7.3.2
ÖLN SGA SGAP
ÖLN SGA SGAP
7.3.4
ÖLN SGA SGAP
++
++
++
F G K
7.3.3
7.3.8
ÖLN SGA SGAP
+
F G K
7.5.0
ÖLN SGA SGAP
7.5.1
ÖLN SGA SGAP
9.0.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
9.1.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
Stand: 27.11.2013
++
+
F G K
F
F G K
F G K
F G K
F G K
++
F G K
GERÄTE
Kalibrierung / Wartung
Mögliche Umsetzungs- / Nachweisdokumente sowie Interpretationen
Bemerkungen
und Korrekturmassnahmen
sektoriell
sektoriell
Kulturjournal (Register 16)
Kulturjournal (Register 16)
Kulturjournal (Register 16)
Kulturjournal (Register 16)
Kulturjournal (Register 16)
sektoriell
Kulturjournal (Register 16)
Kontrolleur: von einer Kultur
Ablauf der Wartefrist und
Erntebeginn notieren!
sektoriell
Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE
5/6
Index
Programme
Krit.
FGK
Anforderungen
(Kontrollpunkte)
9.1.2
ÖLN SGA SGAP
+
F G K
11.0.0
ÖLN SGA SGAP
11.3.0
ÖLN SGA
11.3.1
ÖLN SGA
F G K
K
+
K
15.0.0
SGA SGAP
F G K
15.1.0
SGA SGAP
F G K
15.1.1
SGA SGAP
++
F G K
15.1.4
SGA SGAP
++
F G K
15.3.0
SGA SGAP
F G K
15.3.2
SGA
F G K
Stand: 27.11.2013
+
Gem. ÖLN alle vier Jahre Spritzentest (nur für
zapfwellengetriebene oder selbstfahrende Geräte) bei
anerkannten Prüfstellen
ERNTE
Aufzeichnungen
Aufzeichnungen über die Erntemengen bei Ackerkulturen
RÜCKVERFOLGBARKEIT UND KENNZEICHNUNG
Qualitative Rückverfolgbarkeit: Trennung von Produkten
Nur auf dem eigenen Betrieb angebaute Ware wird unter
eigenem Namen an zertifizierte Vermarkter geliefert.
Auf dem eigenen Betrieb bedeutet:
- eigene Flächen
- Flächenabtausch
- zugepachtete Flächen (inkl. Kurzpacht)
Jedes Produkt lässt sich zurück zum Lieferanten und vorwärts
bis zum Abnehmer verfolgen.
Mögliche Umsetzungs- / Nachweisdokumente sowie Interpretationen
Bemerkungen
und Korrekturmassnahmen
sektoriell
sektoriell
Lieferpapiere, Rechnungen oder
Journal Zu- und Verkauf von
Früchten, Gemüse und Kartoffeln
(Register 14)
Logonutzung
Die Kennzeichnung mit der Produzentenetikette erfolgt gemäss
den Vorgaben des Dachreglements, des Branchenreglements
(Anhang 4) und des Gestaltungsmanuals.
Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE
6/6
SOV, VSGP, swisspatat
Anhang 2b des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Technische
Anforderungen
an die Vermarkter
(Handel und Verarbeiter)
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Checkliste (Technische Anforderungen) für die Vermarktung
Die Checkliste ist die Basis für die Kontrolle durch die Inspektionsstelle.
Die SUISSE GARANTIE Anforderungen sind in 2 Niveaus unterteilt:
Kritische Anforderungen:
roter Kontrollpunkt
Nicht Kritische Anforderungen: gelber Kontrollpunkt
++
+
Zur Beantwortung der Kontrollpunkte stehen folgende Antwortmöglichkeiten zur Auswahl:
JA
Die Anforderung wird vollumfänglich erfüllt
NEIN
Die Anforderung wird nicht vollumfänglich erfüllt
nicht anwendbar
(N/A)
Die Anforderung hat für den Betrieb keine Bedeutung
Weitere Informationen:
In der Spalte mit der Überschrift "F G K" ist ersichtlich ob die Anforderung für Früchte (F), für Gemüse (G)
oder für Kartoffeln (K) relevant (umzusetzen) ist.
Dok. Nr. 7.3d Anhang 2a
Index
Programme
Krit.
FGK
Anforderungen
(Kontrollpunkte)
GRUNDANFORDERUNGEN
Aufzeichnungen / Selbstkontrolle
Sämtliche Aufzeichnungen sind zugänglich und mindestens 5
Jahre aufbewahrt. Neueinsteiger müssen über vollständige
Aufzeichnungen von mind. 3 Monaten vor der ersten Kontrolle
verfügen.
LAGERUNG, WASCHEN, VERARBEITUNG
Verarbeitungsprozess SUISSE GARANTIE
Verarbeitung in der Schweiz, inbegriffen sind das Fürstentum
Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in der
schweizerischen Gesetzgebung, bzw in Staatsverträgen
geregelten Grenzzonen. Alle Verarbeitung muss in den
genannten Gebieten erfolgen oder Ausnahmebewilligung muss
vorliegen.
Die Hauptzutat entspricht zu 100% den SUISSE
GARANTIE-Anforderungen. Gesamthaft müssen mindestens
90% (Gewichtsprozent zum Zeitpunkt der Verarbeitung) der
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die SUISSE
GARANTIE-Anforderungen erfüllen. (Ansonsten muss eine
gültige Sonderbewilligung der AMS vorliegen.)
Rezepturen und Produktespezifikationen sind zu be- und
verarbeiteten Produkten vorhanden.
RÜCKVERFOLGBARKEIT UND KENNZEICHNUNG
Qualitative Rückverfolgbarkeit: Trennung von Produkten
SUISSE GARANTIE-Ware stammt von anerkannten
Produzenten oder zertifizierten Vermarktern.
1.0.0
SGA SGAP
F G K
1.3.0
ÖLN SGA SGAP
F G K
1.3.1
ÖLN SGA SGAP
+
F G K
12.0.0
SGA SGAP
F G K
12.4.0
SGA
F G K
12.4.1
SGA
++
F G K
12.4.2
SGA
++
F G K
12.4.3
SGA
+
F G K
15.0.0
SGA SGAP
F G K
15.1.0
SGA SGAP
F G K
15.1.3
SGA
++
F G K
15.1.4
SGA SGAP
++
F G K
Jedes Produkt lässt sich zurück zum Lieferanten und vorwärts
bis zum Abnehmer verfolgen.
15.1.6
SGA
++
F G K
15.1.8
SGA
+
F G K
Es ist jederzeit und für alle Produkte im Betrieb ersichtlich, ob
es sich um SUISSE GARANTIE Ware handelt oder nicht. Die
Trennung von SUISSE GARANTIE zu anderer Ware ist
sichergestellt.
Warenausgang: Zertifizierte SUISSE GARANTIE-Produkte sind
auf Lieferpapieren (Lieferscheinen / Rechnungen) deklariert.
15.2.0
SGA SGAP
Stand: 25.11.2013
F G K
Interpretationen
und mögliche Umsetzungs- und
Nachweisdokumente
Bemerkungen
und Korrekturmassnahmen
sektoriell
sektoriell
sektoriell
Lieferantenliste,
öffentliche Liste
www.agrosolution.ch
Lieferpapiere, Rechnungen oder
Journal Zu- und Verkauf von
Früchten, Gemüse und Kartoffeln
(Register 14)
Kontrolleur: Beispiel mitnehmen
und an zuständige
Zertifizierungsstelle senden!
Quantitative Rückverfolgbarkeit: Warenflusskontrolle
Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE
2/3
Index
Programme
Krit.
FGK
Anforderungen
(Kontrollpunkte)
15.2.2
SGA
++
F G K
15.3.0
SGA SGAP
15.3.3
SGA
+
F G K
15.3.4
SGA
+
F G K
15.4.0
SGA SGAP
15.4.2
SGA
+
15.4.3
SGA
+
15.4.4
SGA
+
Ein Vergleich der produzierten und/oder zugekauften Mengen
mit den verkauften Mengen zeigt, dass nicht mehr SUISSE
GARANTIE-Ware verkauft wurde als auf dem Betrieb produziert
bzw. zugekauft wurde.
Je nach Produkt sind Lagermengen (Inventar) und Verluste
(Lagerschwund, Sortierabgang, Verarbeitungskoeffizienten) bei
der Berechnung berücksichtigt.
Logonutzung
Die Kennzeichnung mit der Garantiemarke der Früchte,
Gemüse und Kartoffeln erfolgt gemäss den Vorgaben des
Dachreglements, der Branchenreglemente und des
Gestaltungsmanuals.
Folgende Bezeichnungen werden auf jeder Etikette /
Verpackung aufgeführt:
- Herkunftszeichen SUISSE GARANTIE (Logo)
- Name und Adresse des berechtigten Betriebes oder
dessen Identifikationsnummer
- Name der Zertifizierungsstelle
- Warenlos oder Datum und Vorlieferant (Produzent)
- Anbauform (wenn Gewächshaus / Hors-Sol)
Eigene Komunikationsmittel entsprechen den Inhalten der
Referenzdokumente zu SUISSE GARANTIE und enthalten
keine Falschaussagen und Täuschungen.
Warenrückruf / Qualitätskontrolle
Früchte, welche mit SGA gekennzeichnet werden, müssen den
Qualitätsbestimmungen für Früchte entsprechen.
Kennzeichnender Betrieb ist anerkannt als Kontrollbetrieb
Qualiservice
Kartoffeln, welche mit SGA gekennzeichnet werden, müssen
den Qualitätsbestimmungen für Kartoffeln entsprechen.
Kennzeichnender Betrieb ist anerkannt als Kontrollbetrieb
Qualiservice
Gemüse, das mit der Garantiemarke gekennzeichnet wird,
entspricht "den schweizerischen Qualitätsbestimmungen für
Gemüse" (Herausgeber: VSGP - Swisscofel).
Stand: 25.11.2013
F G K
F G K
F
K
G
Interpretationen
und mögliche Umsetzungs- und
Nachweisdokumente
Bemerkungen
und Korrekturmassnahmen
Einkaufs- / Verkaufsstatistiken,
Produktionsflächen
Gestaltungsmanual
Kontrolleur: Beispiel mitnehmen
und an zuständige
Zertifizierungsstelle senden!
Gestaltungsmanual
Liste unter: www.swissfruit.ch
Liste unter: www.kartoffel.ch
siehe: www.qualiservice .ch
Test SGAP 14, Test SGAP 14 Test SGAP 14 , SwissGAPstr. 1, 3000 Bern BE
3/3
SOV, VSGP, swisspatat
Anhang 2c des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Allgemeine und
technische Anforderungen
an reine Most- und
Brennobstproduzenten ohne ÖLN
SOV, VSGP, swisspatat
Geltungsbereich
Die Regelungen in vorliegendem Anhang 2c gelten ausschliesslich für Most- und
Brennobstproduzenten, welche der Kanton aufgrund ihrer Betriebsstruktur (z.B. Alter des
Betriebsleiters, zu kleine LN, etc.) nicht als landwirtschaftlichen Betrieb anerkennen kann.
Hat der Kanton einem Betrieb den ÖLN aufgrund von Verstössen (z.B. Verstoss gegen
Gewässerschutz, keine oder zu kleine Ökoausgleichsflächen, etc.) aberkannt, fällt der Betrieb aus
dem Geltungsbereich von Anhang 2c und kann somit nicht SUISSE GARANTIE-anerkannt
werden.
Anmeldung
Der interessierte Betrieb meldet sich beim SOV und erhält dort die erforderlichen Unterlagen und
das Anmeldeformular. Die Anmeldung wird durch den SOV registriert.
Kontrollen
Kontrollintervall:
- Es werden jährlich Stichprobenkontrolle durchgeführt (3% aller SUISSE GARANTIE –
Most- und Brennobstproduzenten ohne ÖLN). Die Stichprobenkontrollen werden nach
Zufallsprinzip ausgelöst. Die Kontrollen werden von einer akkreditierten Kontrollstelle
durchgeführt.
-
Die Kontrollkosten gehen zulasten des Produzenten.
Sanktionen:
-
Gemäss Sanktionsreglement der AMS zur Garantiemarke SUISSE GARANTIE
Anerkennung
Der Most- und Brennobstproduzent ohne ÖLN ist zur Ablieferung der Produkte berechtigt, sobald
er als anerkannter Betrieb im Bereich SUISSE GARANTIE Most- und Brennobst auf der Webseite
www.agrosolution.ch gelistet ist. Dies kommt der Anerkennung als SUISSE GARANTIE – Mostund Brennobstproduzent gleich.
Technische Anforderungen
Der Produzent hat sicherzustellen, dass von ihm gleichwertige Anforderungen zum ÖLN sowie die
AMS- Anforderungen eingehalten werden. Hierzu gelten die Kontrollpunkte der Checkliste des
Anhangs 2a.
Dok. Nr. 7.3d Anhang 2c
Seite 2/2
SOV, VSGP, swisspatat
Anhang 3 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Kontrollen
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
SOV, VSGP, swisspatat
Kontrolle
Allgemeines
Die Kontrollen werden gemäss dem aktuellen und vom Fachzentrum SUISSE GARANTIE (FZ)
genehmigten Kontrollhandbuch (KHB) durchgeführt.
Die Koordinationsstelle des FZ beauftragt die ausgewählten Inspektions- und Zertifizierungsstellen.
Kontrolliert wird die Einhaltung der Anforderungen der Garantiemarke.
Die Kontrollen der Garantiemarke erfolgen in regelmässigen Abständen, wobei zusätzlich Stichprobenkontrollen möglich sind.
Die Überprüfung der gesetzlichen Anforderungen ist nur Gegenstand der Kontrolle (Inspektion
oder Audit), wenn die Überprüfung solcher Anforderungen im Kontrollauftrag ausdrücklich verlangt ist.
Das FZ entscheidet über Sanktionen und Nachkontrollen der anerkannten Betriebe.
Kontrolle
Die Inspektionsstellen verwenden die von den Branchen in Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen erarbeiteten Checklisten für Früchte, Gemüse und Kartoffeln.
Die Überwachung der Kennzeichnung erfolgt anhand der Adresslisten mit den berechtigten
Früchte-, Gemüse- und Kartoffelproduzenten und den zertifizierten Betrieben sowie mit Hilfe der
gekennzeichneten Gebinde (Produzentenetikette oder Garantiemarke).
Kontrollorganisationen
Allgemeines
In Rücksprache mit der AMS bestimmt das FZ die Inspektionsstellen der Garantiemarke auf
Stufe Produktion und im nachgelagerten Bereich und beauftragt diese mit der Inspektion der
Einhaltung der Anforderungen von SUISSE GARANTIE.
Zwischen den Inspektionsstellen und dem FZ besteht über Agrosolution eine Normvereinbarung:
Kontrollvertrag für die Garantiemarke.
Die AMS bestimmt die Zertifizierungsstellen der Garantiemarke und beauftragt diese mit der
Zertifizierung der Betriebe.
Die Kontrollen der Garantiemarke sind mit allfälligen übrigen Kontrollen (ÖLN, andere Label,
Qualitätskontrolle) zu koordinieren. Die Organisation und Ausführung ist geografisch sinnvoll zu
bündeln.
Aufgaben und Kompetenzen
-
Kontrollen betreffend Einhaltung der Anforderungen bei Betrieben durchführen, welche die
Garantiemarke oder die Produzentenetikette beanspruchen.
Die Kontrolleure füllen die Checklisten aus.
-
Der Kontrolleur oder die Inspektionsstelle beantragt die Abgabe der Benutzungsbewilligung,
resp. verlangt einen Entscheid des FZ.
-
Selbstständige Verrechnung des Aufwandes gemäss Normvereinbarung: Kontrollvertrag für
die Garantiemarke.
Dok. Nr. 7.3d Anhang 3
Seite 2/2
SOV, VSGP, swisspatat
Anhang 4 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Sanktionsverfahren auf
der ersten Produktionsstufe
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
SOV, VSGP, swisspatat
Sanktionsverfahren
Sanktionsschema
Inspektionsstelle stellt bei Kontrolle eine Abweichung fest oder AMS/Dritte
1).
stellen eine Abweichung fest und melden diese der zuständigen Stelle
Abweichung gegen nicht kritische
Anforderung wurde nicht behoben
2)
Kritische Anforderung
Die zuständige Stelle sendet eine
Verwarnung an den betroffenen Betrieb mit einer Frist von 28 Tagen.
Nicht kritische Anforderung
Die zuständige Stelle teilt dem Betrieb
die Abweichung mit und stellt eine
Verwarnung aus mit Frist bis zur Kon3)
trolle im Folgejahr.
Aufarbeitung durch Betrieb innerhalb
von 28 Tagen.
Aufarbeitung durch Betrieb bis zur
Kontrolle im Folgejahr.
Konnten die Massnahmen innert 28
Tagen umgesetzt werden?
Konnten die Massnahmen innert Frist
umgesetzt werden?
Nicht fristgerecht
möglich
Provisorische
Anerkennung +
Kontrolle im
Folgejahr
Nein
Ja
Ja
Nein
Anerkennung
Aberkennung durch die zuständige Stelle mit eventueller Sperrfrist
1)
Die zuständige Stelle ist das Fachzentrum SUISSE GARANTIE (FZ).
2)
Bei vorsätzlichem Betrug kann die Anerkennung per sofort entzogen werden.
3)
Ist die Aufarbeitung auf administrativem Weg möglich, ist im Folgejahr keine Kontrolle nötig.
Dok. Nr. 7.3d Anhang 4
Seite 2/5
AMS SUISSE GARANTIE
Sanktionsreglement Produktion
Sanktionierung von Betrieben
Verstösse gegen die SUISSE GARANTIE Anforderungen werden anlässlich der Kontrollen in
der Checkliste / im Kontrollbericht festgehalten. Die Feststellung von Verstössen ist jedoch nicht
zwingend an die Kontrollen gebunden, Verstösse können auch von der AMS oder von Dritten an
das Fachzentrum SUISSE GARANTIE gemeldet werden. Solche Meldungen werden von der
zuständigen Stelle verifiziert und gemäss Sanktionsschema behandelt.
Jedes Sanktionsschreiben enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Bei Nichtbeheben der Abweichung innerhalb der schriftlich gewährten Frist wird der Betrieb
schriftlich über die Aufhebung oder die Nichterteilung der Anerkennung (kritische Anforderungen) oder die Verschärfung der Sanktion (nicht-kritische Anforderung) informiert.
Die Branchen haben die Möglichkeit eine Sperrfrist zu verhängen, innerhalb welcher sich der
Betrieb nicht mehr für eine SUISSE GARANTIE-Anerkennung bewerben kann.
Die Betriebe können keinen Wechsel der Inspektionsstelle vornehmen, solange die Nichterfüllungen, welche zu einer Sanktionierung geführt haben, nicht behoben worden sind.
Nur die sanktionierende Stelle ist berechtigt, eine Sanktion wieder aufzuheben. Dies setzt einen
ausreichenden und fristgerechten Nachweis über die umgesetzten Korrekturmassnahmen voraus.
Beweispflicht
Falls Informationen über einen SUISSE GARANTIE-Betrieb an das Fachzentrum SUISSE GARANTIE gelangen, die Auswirkungen auf die Anerkennung des Betriebs haben könnten, liegt es
am Betrieb, anhand von stichhaltigen Nachweisen zu belegen, dass die SUISSE GARANTIE
Anforderungen eingehalten wurden.
In diesen Fällen wird wie folgt vorgegangen:
•
•
das Fachzentrum SUISSE GARANTIE oder beauftragte Dritte informiert den Betrieb über
die zu treffenden Massnahmen.
falls der Betrieb bereits von selbst Massnahmen ergriffen und das Fachzentrum SUISSE
GARANTIE informiert hat, leitet das Fachzentrum die Informationen an beauftragte Dritte
weiter, welche den Fall behandeln.
•
die Frist, bis wann der Betrieb eine Stellungnahme und Nachweise einreichen muss, wird
durch das Fachzentrum SUISSE GARANTIE oder beauftragte Dritte festgelegt.
•
falls der Betrieb ungenügende Nachweise einreicht oder die Fristen nicht einhält, erfolgt
eine Sanktion gemäss Anhang 4 des vorliegenden Reglements.
Ablehnung der Anerkennung nach einer Erstkontrolle
Wenn innerhalb der Fristen (s. Sanktionsschema) nicht nachweislich Korrekturmassnahmen
umgesetzt wurden, muss erneut eine vollständige Inspektion durchgeführt werden, bevor der
Betrieb anerkannt werden kann.
Dok. Nr. 7.3d Anhang 4
Seite 3/5
AMS SUISSE GARANTIE
Sanktionsreglement Produktion
Provisorische Anerkennung
Eine provisorische Anerkennung gelangt in Fällen zur Anwendung, in denen nach einer Verwarnung eine Umsetzung von Korrekturmassnahmen innerhalb der Frist nicht möglich ist.
Definition „nicht innerhalb der Frist möglich“:
Die festgestellte Nicht-Konformität kann nicht innerhalb der Frist behoben werden, da die entsprechende Arbeit erst nach dieser Frist wieder durchgeführt wird (z.B. Einhaltung der Wartefristen).
Damit eine provisorische Anerkennung in Frage kommen kann, muss der Betrieb innerhalb der
Verwarnungsdauer beim Fachzentrum SUISSE GARANTIE oder beauftragten Dritten schriftlich
die Ursachen darlegen, die zur Nicht-Konformität geführt haben. Er muss Massnahmen aufzeigen, wie sichergestellt wird, dass sich die Nicht-Konformität beim nächsten Mal nicht wiederholt.
Eine provisorische Anerkennung ist bis zum nächsten positiven Kontrollergebnis durch eine Inspektionsstelle gültig, längstens bis zur nächsten Kontrolle im Folgejahr.
Im Wiederholungsfall einer Nicht-Konformität desselben Kontrollpunktes kann der Betrieb nicht
mehr provisorisch anerkannt werden und es muss eine Aufhebung der Anerkennung erlassen
werden.
Aberkennung
Eine Aberkennung erfolgt schriftlich, wenn während der Frist einer Aufhebung die Korrekturmassnahmen nicht umgesetzt wurden.
Die Aberkennung führt zur Auflösung des Vertrages zwischen dem Fachzentrum SUISSE GARANTIE und dem Betrieb und zu einem vollständigen Verbot der Nutzung der Anerkennung
oder jedes anderen im Zusammenhang mit der SUISSE GARANTIE Anerkennung stehenden
Dokumentes.
Wünscht der Betrieb nach einer Aberkennung eine erneute Teilnahme bei SUISSE GARANTIE,
ist eine neue Anmeldung erforderlich. Diese ist frühestens nach Ablauf der eventuellen Sperrfrist
möglich.
Rekursverfahren
Rekurse
Das Rekurswesen gilt für alle Sanktionen. Rekurse gegen die Entscheide des Fachzentrums
SUISSE GARANTIE können innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Bekanntgabe schriftlich und
begründet bei der zuständigen Rekursinstanz eingereicht werden. Massgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels.
Rekursinstanz ist der Rekursausschuss der Branche (Fachzentrum SUISSE GARANTIE, c/o
VSGP, Belpstrasse 26, Postfach, 3001 Bern). Die Rekursgebühr beträgt CHF 100.- und muss
beim Einreichen des Rekurses bezahlt werden. Falls der Rekurrierende schriftlich oder das FZ
eine Nachkontrolle verlangt, muss innert 30 Tagen vor Ort auf Kosten des Rekurrierenden eine
Nachkontrolle durchgeführt werden. Wird der Rekurs gutgeheissen, wird die Gebühr rückerstattet.
Dok. Nr. 7.3d Anhang 4
Seite 4/5
AMS SUISSE GARANTIE
Sanktionsreglement Produktion
Rekurse haben auf die verhängte Sanktion aufschiebende Wirkung.
Die Branchenverbände (SOV, VSGP und swisspatat) haften in keinem Falle für irgendwelche
Schäden, welche im Zusammenhang mit der Anwendung des Reglements wie auch der Durchführung der verschiedenen Kontrolltätigkeiten oder durch Entscheide des FZ, des Rekursausschusses oder der Koordinationsstelle entstehen.
Gerichtsstand
Im Falle von Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand der zuständigen Stelle.
Dok. Nr. 7.3d Anhang 4
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SOV, VSGP, swisspatat
Anhang 5 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Manual
Qualitätsbestimmungen
und Meldewesen
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
SOV, VSGP, swisspatat
Qualitätsbestimmungen
Branche
Dokument
Bezugsquelle
Früchte
Normen und Vorschriften für
Früchte
Qualitätsbestimmungen für
Gemüse
Schweizerische
Handelsusanzen für Kartoffeln
(Kapitel 8)
www.swissfruit.ch
Fachinformationen
www.qualiservice.ch
Dienstleistungen
www.swisspatat.ch
Gemüse
Kartoffeln
Meldewesen
Zum Anbau von Gemüse, Obst und Kartoffeln müssen der zuständigen Stelle vollständige,
wahrheitsgetreue und termingerechte Angaben über Anbauflächen, Erntemengen, Lagerbestände,
etc. gemacht werden [Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1), Agrareinfuhrverordnung (SR 916.01),
VEAGOG-Freigabeverordnung (SR 916.121.100)].
Dok. Nr. 7.3d Anhang 5
Seite 2/2
SOV, VSGP, swisspatat
Anhang 6 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Manual
Produzentenetikette
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
SOV, VSGP, swisspatat
Anwendung der Produzentenetikette
Die Produzentenetiketten dürfen ausschliesslich zur Kennzeichnung von Gebinden / Warenträgern
oder als Produzentenpass verwendet werden und dienen der Rückverfolgbarkeit.
-
Die Etiketten sind gut sichtbar an jedem Gebinde einzustecken oder zu befestigen. Bei
Grosskisten/Paloxen können sie auch hineingelegt werden.
Bei Anlieferung ohne Gebinde / Warenträger (Losetransport) kann die Rückverfolgbarkeit
anstelle einer Produzentenetikette mit den Lieferpapieren sichergestellt werden.
Massensendung
Bei Engros Lieferungen zur Aufbereitung an den Grosshandel kann auf die Etikettierung von
jedem einzelnen Gebinde verzichtet werden, sofern der gesamte Warenträger den gleichen Artikel
von einem Produzenten enthält und jeder Warenträger mit mindestens 2 Etiketten ausgezeichnet
wird.
Die Etikettierung hat spätestens bei der Warenabgabe ab Produzent zu erfolgen
Verbindliche Angaben der Produzentenetikette
-
Originalschriftzug SUISSE GARANTIE (mind. 2cm x 1cm)
entsprechendes Verbandslogo (SOV, VSGP, swisspatat)
Name und Adresse des Produzenten, ev. Betriebsnummer
Erntedatum (nur für Früchte obligatorisch)
Anbauform (nur wenn Gewächshaus- oder Hors-sol-Anbau)
Sortenangabe (nur bei Kartoffeln und Kernobst)
Empfohlene Angaben der Produzentenetikette
-
Jahr und Erntedatum (Gemüse und Kartoffeln)
Warenlos
Produktbezeichnung / Sorte (Gemüse)
Angabe des Verladers
Deklaration von SwissGAP*
(nur SwissGAP anerkannte Betriebe, nach Vorgabe des SwissGAP-Logo-Reglements)
* gemäss Adressnummer auf der Webseite von Agrosolution.ch
Technische Angaben zu Etikette
-
weisses Papier
2
Papierstärke: 150g/m oder schwerer
Vorlagen
Etiketten-Vorlagen unter www.agrosolution.ch oder beim entsprechenden Branchenverband.
Dok. Nr. 7.3d Anhang 6
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SOV, VSGP, swisspatat
Beispiele SUISSE GARANTIE Produzentenetikette:
Etikette für Grosskisten/Paloxen
und G-Gebinde:
(Musterbetrieb ohne SwissGAP)
KARTOFFELN
POMMES DE TERRE
PATATE
Hans Muster
Musterstrasse
3400 Muster
Empfohlene Grösse mindestens:
105mm x 68mm
1404
Bintje
Datum: 10.09.2013
Verlader: Landi Beispiel
Etikette für IFCO Typ 4314: Empfohlene Grösse: 120mm x 84mm
(Musterbetrieb mit SwissGAP)
Pierre Muster
Landweg 8
3000 Bern
SwissGAP1404
Tomaten
Hors-sol
Datum: 20.08.2013
Dok. Nr. 7.3d Anhang 6
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SOV, VSGP, swisspatat
Etikette für IFCO Typ 64xx: Empfohlene Grösse: 210mm x 52 mm
(Musterbetrieb mit SwissGAP)
Hans Muster
FRÜCHTE
Musterstrasse
3400 Muster
FRUITS
SGAP 1404
FRUTTA
Golden Delicious
Erntedatum:
25.09.2013
Dok. Nr. 7.3d Anhang 6
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SOV, VSGP, swisspatat
Anhang 7 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Branchenbeiträge
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
SOV, VSGP, swisspatat
Beiträge Produktion
Art
Verwaltung
Agrosolution
Höhe (exkl. MWST)
Verwaltungskosten (Agrosolution):
- gemischte Betriebe:
Fr. 35.- *
- nur Gemüse:
Fr. 35.- *
- nur Kartoffeln
Fr. 30.- *
- nur Früchte
Fr. 30.1
Branchenbeiträge
Gemäss Beschluss der zuständigen
Organe des Schweizer Obstverbandes
inklusive
(www.swissfruit.ch), des Verbandes
SUISSE GARANTIE
Benutzungsgebühr und Schweizer Gemüseproduzenten
(www.gemuese.ch) sowie des Verbands
Verwaltungskosten
Swisspatat (www.swisspatat.ch).
Branchen
Inspektion
Kontrollkosten für die Inspektion nach
Aufwand der Inspektionsstelle
*
Inkasso
Agrosolution
Agrosolution
Agrosolution
SOV
Gemäss Inkassoreglement
des jeweiligen
Branchenverbandes
Rechnung durch
Inspektionsstelle
Produktionsbetriebe mit Vermarktung bezahlen nur einmal die Verwaltungskosten an Agrosolution, d.h. den
Beitrag der Vermarkter (Fr. 50.-).
Aktuelle Listen sind auf der Homepage des jeweiligen Branchenverbandes verfügbar.
1
Beiträge Vermarkter (Handel und Verarbeitung)
Art
Benutzungsgebühr
Höhe (exkl. MWST)
Fr. 50.- pro Benutzungsberechtigung /
Betrieb (Laufzeit 3 Jahre)
Verwaltung
Verwaltungskosten Agrosolution: Fr. 50.- Rechnung durch
Verwaltungskosten pro Sektor:
Agrosolution
- Für Früchte (z.H. SOV):
Fr. 50.- Für Gemüse (z.H. VSGP):
Fr. 50.- **
- Für Kartoffeln (z.H. swisspatat): Fr. 50.- **
Kosten für die Inspektion bzw. Zertifizierung Rechnung direkt durch
vor Ort nach Aufwand (betriebsspezifisch) Inspektions- bzw.
Zertifizierungsstelle
Inspektion /
Zertifizierung
**
Inkasso
durch AMS zusammen mit
dem Zertifikat
Betrag pro Sektor entfällt, wenn derselbe Betrieb im gleichen Sektor Beiträge Produktion bezahlt.
Neuanmeldung
Alle neu angemeldeten Betriebe bezahlen eine einmalige Anmeldegebühr:
Art
Neuanmeldung
elektronisch (Internet)
Neuanmeldung
schriftlich (Post)
Dok. Nr. 7.3d Anhang 7
Höhe (exkl. MWST)
Fr. 10.-
Inkasso
Agrosolution
Fr. 30.-
Agrosolution
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SOV, VSGP, swisspatat
Anhang 8 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Anmeldeformular
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Anmeldung
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
1.
SUISSE GARANTIE + SwissGAP
SwissGAP: Anmeldung und Verbindlichkeitserklärung (bitte ankreuzen)
Anbau-Sektoren (Produktion)
Früchte
Gemüse
Kartoffeln
Produktgruppen Vermarktung* (Handel)
Früchte
Gemüse
Kartoffeln
Der Gesuchsteller bestätigt mit seiner Unterschrift die Absicht:
- den SwissGAP-Anforderungen zu entsprechen und alle notwendigen Dokumente zu führen.
- keine Produkte bei SwissGAP anzumelden, für die er bereits eine GLOBALG.A.P. Zertifizierung hat
- keine Betriebsstandorte ausserhalb des Schweizerischen Zollgebietes anzumelden. Es ist jedoch möglich,
einzelne Parzellen im Ausland zu bewirtschaften.
Die SwissGAP-Anforderungen sowie weitere Informationen finden Sie unter www.swissgap.ch .
2.
SUISSE GARANTIE: Anmeldung und Verbindlichkeitserklärung (bitte ankreuzen)
Anbau-Sektoren (Produktion)
Früchte
Gemüse
Kartoffeln
Produktgruppen Vermarktung* (Handel, Verarbeitung)
Früchte, Fruchtprodukte
Gemüse, Gemüseprodukte
Kartoffeln, Kartoffelprodukte
* Eine Kennzeichnung mit dem Logo SUISSE GARANTIE verlangt die Stufe Vermarktung (Zertifizierung).
Mit der Unterzeichnung bestätigt der Gesuchsteller, dass er vom "Reglement der Agro-Marketing Suisse
(AMS) zur Garantiemarke SUISSE GARANTIE" (Dachreglement), vom "Gestaltungsmanual für SG" sowie
vom "Branchenreglement Früchte Gemüse Kartoffeln" Kenntnis hat und die Inhalte als verbindlich anerkennt und umsetzt. Bis zum Zeitpunkt des Erhalts der schriftlich ausgestellten Nutzungsberechtigung bzw.
der nötigen Unterlagen ist den Betrieben jegliche Nutzung der SUISSE GARANTIE-Produzenten-etikette
und der -Garantiemarke untersagt. Alle Dokumente finden Sie unter www.suissegarantie.org .
Betriebe mit Anbau müssen beim jeweiligen Branchenverband Mitglied sein:
Früchte: Mitgliedschaft beim SOV // Gemüse: Mitgliedschaft beim VSGP // Kartoffeln: Mitgliedschaft VSKP
Betriebe mit Vermarktung (Handel/Verarbeitung) müssen bei einem der nachfolgenden Verbände Mitglied
sein:
Swisscofel
3.
VSGP
SCFA
SOV
Angaben zum Betrieb
Betriebsnummer Kanton: __________________________ AS-Nr.: _____________________________
Firmenname: ________________________________________________________________________
Anrede: ____________________________________________________________________________
Name: ___________________________________ Vorname: ________________________________
Adresse 1: __________________________________________________________________________
Adresse 2: __________________________________________________________________________
PLZ: ____________ Ort: _____________________________________________ Kanton: _________
Tel.: _____________________________________ Fax: _____________________________________
Mobil: ____________________________________ E-Mail: ___________________________________
1 Standort
Dok. Nr. 7.3d Anhang 8
mehrere Standorte: pro Standort ein Formular „Kulturen“ resp. „Produkte“ ausfüllen
2/3
Anmeldung
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
4.
SUISSE GARANTIE + SwissGAP
Gewährung von Kontrollen / Weitergabe der Kontrollresultate
Mit der Unterschrift auf diesem Anmeldeformular verpflichtet sich der Bewirtschafter, der Inspektionsbzw. Zertifizierungsstelle (den Kontrollorganen) alle Auskünfte zu erteilen, die Einsicht in die Geschäftsunterlagen und den Zutritt zu allen Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren, soweit dies der Kontrollzweck erfordert. Nicht-Erfüllung kann gemäss Sanktionsreglement (www.agrosolution.ch) zum Ausschluss des Betriebs oder zu anderen Sanktionen führen.
Der Betrieb akzeptiert, dass die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, sämtliche Betriebsstammdaten,
Kontrollunterlagen und Kontrollresultate (z. B. Kopien von Nachweisen, Kontrollrapporten oder Konformitätsentscheiden), an die Organe der Programme ÖLN, SwissGAP (inkl. Trägerorganisationen) und SUISSE
GARANTIE (inkl. Trägerorganisationen) weitergeben.
Hinweis: Ihre Daten werden auf der Agrosolution-Datenbank verwaltet; dabei wird das Datenschutzgesetz
eingehalten.
Die erste Inspektion findet in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach der Anmeldung, spätestens aber
bis Ende des folgenden Kalenderjahrs statt. Im Übrigen gilt das Inspektions- und Zertifizierungskonzept.
Betriebe mit Anbau werden standardmässig der kantonalen Kontrollorganisation, reine Vermarkter der
Qualiservice zugeteilt. Wünschen Sie eine andere
Inspektionsstelle (z.B. Biobetriebe!), teilen Sie das mit:
_________________________
Vermarkter müssen eine Zertifizierungsstelle auswählen:
5.
Für SwissGAP und/oder SUISSE GARANTIE zugelassen:
ProCert
q.inspecta
Nur für SUISSE GARANTIE zugelassen:
IMO
SGS
OIC
Änderung der Verhältnisse im Betrieb
Ergeben sich beim Betrieb Änderungen gegenüber dem vorliegenden Anmeldeformular, müssen die Mutationen gemeldet werden.
6.
Vertragsdauer
Ohne Kündigung läuft die Vereinbarung, die sich aus dieser Anmeldung und Verbindlichkeitserklärung
ergibt, weiter; Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate; kündbar
ist die Vereinbarung auf Ende eines Kalenderjahres.
7.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Bern.
8.
Kosten
Der Betrieb verpflichtet sich mit seiner Unterschrift die Beiträge gemäss SUISSE GARANTIE Branchenreglement und/oder gem. SwissGAP-Gebührenreglement sowie die Inspektions- bzw. Zertifizierungskosten zu
bezahlen.
Ich bestelle die SwissGAP-Umsetzungsdokumentation (Preis siehe Gebührenreglement).
Unterschrift
Ort, Datum
Unterschrift Gesuchsteller
..........................................................
......................................................
Bitte einsenden an: Agrosolution AG, Molkereistrasse 19, 3052 Zollikofen
Dok. Nr. 7.3d Anhang 8
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SOV, VSGP, swisspatat
Anhang 9 des AMS Branchenreglements Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
Reglement Fachzentrum
SUISSE GARANTIE
(FZ)
Früchte, Gemüse, Kartoffeln
SOV, VSGP, swisspatat
1. Grundlage / Name
Im Sinne von Artikel 40 und 41 der Statuten des SOV und gemäss Artikel 33 der Statuten des
VSGP bzw. Art. 10 und Art. 15 der Statuten von swisspatat besteht das Fachzentrum SUISSE
GARANTIE
Abkürzung: FZ
2. Zweck
Gesamtschweizerisch einheitliche Organisation und Umsetzung der Garantiemarke SUISSE
GARANTIE in der Früchte-, Gemüse- und Kartoffelbranche
3. Zusammensetzung / Organisation
Das FZ setzt sich aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Zusätzlich werden Stellvertreter bestimmt, welche aber nur bei Verhinderung von Mitgliedern an den Sitzungen teilnehmen. Mit der Teilnahme erhalten die Stellvertreter den Status von Mitgliedern.
Die Mitglieder des FZ werden wie folgt verteilt und durch die betreffende Organisation bestimmt:
3 Vertreter SOV
3 Vertreter VSGP
3 Vertreter swisspatat
je 1 Vertreter swisscofel und SCFA
Die Präsidenten der Branchenverbände (SOV, VSGP, swisspatat, swisscofel und SCFA) und
ein Vertreter der Koordinationsstelle werden zu den Sitzungen mit beratender Stimme eingeladen.
Das FZ bestimmt alle vier Jahre aus seinen Reihen einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie eine Geschäftsstelle für die Sekretariatsaufgaben.
Bei Bedarf können auf Geheiss des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zu bestimmten
Traktanden Experten beigezogen werden.
Das FZ kann für spezielle Aufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen und beauftragen.
4. Aufgaben und Zuständigkeiten
Dem FZ obliegen die folgenden Aufgaben:
-
Erarbeitung, Herausgabe und nach erfolgter Genehmigung bei den Verbänden (SOV,
VSGP, swisspatat), Verabschiedung des gemeinsamen Branchenreglements für Früchte, Gemüse und Kartoffeln (BR FGK)
-
Erarbeitung von Anträgen zu Handen der AMS
-
Organisation der Verwaltung der Garantiemarke SUISSE GARANTIE im Bereich Früchte, Gemüse und Kartoffeln
-
Erstellen und Überwachen von Budget und Rechnung
-
Ausarbeitung des Inspektions- und Zertifizierungskonzeptes, sowie des Sanktionskonzeptes zusammen mit der AMS
-
Bestimmung der Koordinationsstelle
-
Bestimmung und Beauftragung der Inspektionsstellen in den Regionen
-
Aussprache von Verwarnungen, Erlass von Sanktionen und Nachkontrollen (erste Produktionsstufe)
-
Behandlung von Rekursen gemäss Anhang 4: „Sanktionsverfahren auf der ersten Produktionsstufe“ in Verbindung mit der AMS
-
Bestellung und Zusammensetzung des Rekursausschusses: Im Falle eines Rekurses,
wird der Rekursausschuss zusammengestellt aus je einem Vertreter der im Fachzentrum FGK vertretenen Organisationen.
-
Prüfung anderer gleichwertiger Qualitätssicherungssysteme gemäss Ziffer 1.7 des
Branchenreglements
Dok. Nr. 7.3d Anhang 9
Seite 2/3
SOV, VSGP, swisspatat
5.
Rechtliche Bestimmungen und Sanktionen
Entsprechende Regelungen sind im Anhang 4: „Sanktionsverfahren auf der ersten Produktionsstufe“ abgehandelt.
6.
Finanzierung
Zur Erreichung des Zwecks gemäss Ziffer 2 und zur Erfüllung der Aufgaben und Zuständigkeiten gemäss Ziffer 4 wird eine Rechnung und ein Budget geführt. Die Aufteilung der Kosten
(Vorsitz und Sekretariat) erfolgt gemäss Verteilschlüssel.
Die Sitzungsentschädigungen werden von den Organisationen (SOV, VSGP, swisspatat)
festgelegt und von diesen vergütet.
7.
Schlussbestimmungen
Die Aufhebung des Fachzentrums SUISSE GARANTIE, sowie die Verwendung der dannzumal noch vorhandenen Mittel bedürfen des Entscheides des Fachzentrums SUISSE GARANTIE. Dieser Entscheid muss mit Zweidrittelmehrheit gefällt werden.
Dok. Nr. 7.3d Anhang 9
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