Gebührensatzung für Kontaktstudien

Gebührensatzung der Hochschule der Medien
für die Teilnahme an Kontaktstudienangeboten (Gebührensatzung für Kontaktstudien)
Aufgrund von §§ 1, 2 Abs. 2, 14 und 19 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der Fassung
vom 01. April 2014 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über die Hochschulen in
Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung vom 01. April 2014 (GBl. S. 99 ff.) hat
der Senat der Hochschule der Medien in seiner Sitzung vom 01.April 2016 die nachfolgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Hochschule der Medien erhebt für die Teilnahme an Modulen des Kontaktstudiums Gebühren nach
dieser Gebührensatzung. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes und
des Landesgebührengesetzes.
§ 2 Fälligkeit der Gebühren
Die Teilnahmegebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Die Prüfungsgebühren
werden mit der Anmeldung zur Modulprüfung fällig.
§ 3 Gebührenhöhe
Die Gebührenhöhe wird wie folgt festgesetzt:
Nr.
800100
Kontaktstudium
Entrepreneurship
Angebot/Modul
Recht und Intellectual
Zeitraum
Teilnehmer-
Prüfungs-
gebühr
gebühr
SS 2016
850 Euro
100 Euro
Property Management
für Intra- und
Entrepreneure
800101
Entrepreneurship
Advanced Finance
SS 2016
850 Euro
100 Euro
800200
Bibliotheks- und
Digitale
14. bis 16.07.,
500 Euro
100 Euro
Informationsmanage
Musikbibliotheken und
12. bis 14.09.
ment
Digitale
2016
Musikarchivierung
Gebührensatzung der Hochschule der Medien für die Teilnahme an Kontaktstudienangeboten
(Gebührensatzung für Kontaktstudien) vom 01.04.2016
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800201
800202
Bibliotheks- und
Bibliotheken neu
19.-
Informationsmanage
denken – Die Zukunft
21.09.2016
ment
der Bibliotheken
Bibliotheks- und
Lernort Bibliothek
Informationsmanage
22.-
500 Euro
100 Euro
500 Euro
100 Euro
500 Euro
100 Euro
24.09.2016
ment
800203
Bibliotheks- und
Public Management
Informationsmanage
23.-24.09. und
12.11.2016
ment
§ 4 Gebührenerstattung
(1)
Bei einem Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Kontaktstudienangebots werden bei
fristgemäßem Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung die Teilnahmegebühren erstattet.
(2)
Bei einem fristgerechten Rücktritt von einer Modulprüfung (spätestens zwei Wochen vor der Prüfung)
werden die Prüfungsgebühren vollständig zurückerstattet. Anschließend können die Gebühren
ausschließlich bei Vorliegen einer Rücktrittsgenehmigung des Prüfungsausschusses erstattet werden.
(3)
Bei der Absage eines Moduls durch die Hochschule werden bereits entrichtete Gebühren an die
Teilnehmer zurückerstattet.
§ 5 Stundung und Erlass
(1)
Die Hochschule der Medien kann gemäß § 21 LGebG (Landesgebührengesetz) die Gebühren ganz
oder teilweise stunden.
(2)
Die Hochschule der Medien kann Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach
Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§ 22 LGebG). Eine Unbilligkeit liegt insbesondere nicht vor bei
Änderung von Terminen oder Referentinnen oder Referenten für einzelne Veranstaltungen.
(3)
Über die Stundung oder den Erlass entscheidet die Hochschule. Der Antrag ist schriftlich und mit den
erforderlichen Nachweisen einzureichen.
Gebührensatzung der Hochschule der Medien für die Teilnahme an Kontaktstudienangeboten
(Gebührensatzung für Kontaktstudien) vom 01.04.2016
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§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stuttgart, den 01.04.2016
Prof. Dr. Alexander W. Roos
Rektor
Ausgehängt am:
Abgenommen am:
Gebührensatzung der Hochschule der Medien für die Teilnahme an Kontaktstudienangeboten
(Gebührensatzung für Kontaktstudien) vom 01.04.2016
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