Gebührensatzung der Hochschule der Medien für die Teilnahme an Kontaktstudienangeboten (Gebührensatzung für Kontaktstudien) Aufgrund von §§ 1, 2 Abs. 2, 14 und 19 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der Fassung vom 01. April 2014 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung vom 01. April 2014 (GBl. S. 99 ff.) hat der Senat der Hochschule der Medien in seiner Sitzung vom 01.April 2016 die nachfolgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Die Hochschule der Medien erhebt für die Teilnahme an Modulen des Kontaktstudiums Gebühren nach dieser Gebührensatzung. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes und des Landesgebührengesetzes. § 2 Fälligkeit der Gebühren Die Teilnahmegebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Die Prüfungsgebühren werden mit der Anmeldung zur Modulprüfung fällig. § 3 Gebührenhöhe Die Gebührenhöhe wird wie folgt festgesetzt: Nr. 800100 Kontaktstudium Entrepreneurship Angebot/Modul Recht und Intellectual Zeitraum Teilnehmer- Prüfungs- gebühr gebühr SS 2016 850 Euro 100 Euro Property Management für Intra- und Entrepreneure 800101 Entrepreneurship Advanced Finance SS 2016 850 Euro 100 Euro 800200 Bibliotheks- und Digitale 14. bis 16.07., 500 Euro 100 Euro Informationsmanage Musikbibliotheken und 12. bis 14.09. ment Digitale 2016 Musikarchivierung Gebührensatzung der Hochschule der Medien für die Teilnahme an Kontaktstudienangeboten (Gebührensatzung für Kontaktstudien) vom 01.04.2016 1/3 800201 800202 Bibliotheks- und Bibliotheken neu 19.- Informationsmanage denken – Die Zukunft 21.09.2016 ment der Bibliotheken Bibliotheks- und Lernort Bibliothek Informationsmanage 22.- 500 Euro 100 Euro 500 Euro 100 Euro 500 Euro 100 Euro 24.09.2016 ment 800203 Bibliotheks- und Public Management Informationsmanage 23.-24.09. und 12.11.2016 ment § 4 Gebührenerstattung (1) Bei einem Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Kontaktstudienangebots werden bei fristgemäßem Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung die Teilnahmegebühren erstattet. (2) Bei einem fristgerechten Rücktritt von einer Modulprüfung (spätestens zwei Wochen vor der Prüfung) werden die Prüfungsgebühren vollständig zurückerstattet. Anschließend können die Gebühren ausschließlich bei Vorliegen einer Rücktrittsgenehmigung des Prüfungsausschusses erstattet werden. (3) Bei der Absage eines Moduls durch die Hochschule werden bereits entrichtete Gebühren an die Teilnehmer zurückerstattet. § 5 Stundung und Erlass (1) Die Hochschule der Medien kann gemäß § 21 LGebG (Landesgebührengesetz) die Gebühren ganz oder teilweise stunden. (2) Die Hochschule der Medien kann Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§ 22 LGebG). Eine Unbilligkeit liegt insbesondere nicht vor bei Änderung von Terminen oder Referentinnen oder Referenten für einzelne Veranstaltungen. (3) Über die Stundung oder den Erlass entscheidet die Hochschule. Der Antrag ist schriftlich und mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen. Gebührensatzung der Hochschule der Medien für die Teilnahme an Kontaktstudienangeboten (Gebührensatzung für Kontaktstudien) vom 01.04.2016 2/3 § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stuttgart, den 01.04.2016 Prof. Dr. Alexander W. Roos Rektor Ausgehängt am: Abgenommen am: Gebührensatzung der Hochschule der Medien für die Teilnahme an Kontaktstudienangeboten (Gebührensatzung für Kontaktstudien) vom 01.04.2016 3/3
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