Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Finanzierung Bundesamt für Verkehr BAV, CH-3003 Bern Sachbearbeiter/in: Hanspeter Oprecht Bern, September 2015 Erläuterungen zum BehiG-Umsetzungskonzept Grundsätzliches Das BehiG-Umsetzungskonzept ist das Instrument für die rollende Planung der Projekte, die durch Finanzhilfen aus dem BehiG-Zahlungsrahmen des Bundes und der entsprechenden Kantonskredite unterstützt werden. Es wird – in erster Linie bezüglich der Jahreszahlen – periodisch an die finanziellen Rahmenbedingungen des Bundes bzw. der Kantone angepasst. Die Mittelsprechung für die einzelnen im Umsetzungskonzept aufgeführten Projekte wird auf der Grundlage der Gesuche um Finanzhilfen vorgenommen, die die Unternehmen einreichen müssen. Gesuchsformulare finden sich unter www.bav.admin.ch/mobile/info.htm Infos für öV-Unternehmen Gesuchsformulare. Zu beachten ist, dass das Umsetzungskonzept nur die Massnahmen für einen behindertengerechten öV jener Transportunternehmen festhält, welche Anspruch auf Finanzhilfen aus dem BehiGZahlungsrahmen des Bundes haben. Somit nicht enthalten ist der Orts-, Bus-, Tram-, Schiffs- und Seilbahnverkehr. Der Geltungsbereich des BehiG umfasst aber auch diese Verkehrsangebote. Entweder liegt die finanzielle Zuständigkeit hierfür nach Art. 23 Abs. 1 BehiG nicht beim Bund oder aber es handelt sich um Massnahmen, die innerhalb der nach BehiG geltenden Anpassungsfristen (20 Jahre für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, 10 Jahre für die Billettausgabe und die Kundeninformation) in einem ohnehin nötigen Rahmen realisiert und deshalb auf dem ordentlichen Weg finanziert werden müssen. Hanspeter Oprecht Mühlestrasse 6, Papiermühle, Ittigen Postadresse: Bundesamt für Verkehr BAV, CH-3003 Bern Tel. +41 (0)58 463 12 96 [email protected] www.bav.admin.ch/mobile Finanzhilfen aus dem BehiG-Zahlungsrahmen können ausschliesslich für Massnahmen ausgerichtet werden, die nicht in einem ohnehin nötigen Rahmen (ohnehin nötiger Neu-/Umbau von Haltepunkten, ohnehin anstehende Fahrzeug-Neubeschaffungen) bis Ende 2023 realisiert werden können. Gemäss Art. 20 VböV kann zudem nur die jeweils kostengünstigste und für das unmittelbare Funktionieren der Beförderung notwendige Massnahme für die Erfüllung der BehiG-Zielsetzung aus dem BehiGZahlungsrahmen des Bundes unterstützt werden. Umbauten von Schalteranlagen und Kunden-WC beispielsweise sind deshalb nicht beitragsberechtigt. Zudem können für ein und dasselbe Projekt (z.B. für Perronerhöhungen) grundsätzlich keine Mittel aus dem BehiG-Zahlungsrahmen des Bundes mit anderen Investitionsmitteln des Bundes kumuliert werden. In einzelnen begründeten Fällen kann es sich aber als sinnvoll erweisen, ein Perron nicht bloss in einem Teilbereich von je nach Bahn 50 bis 100 m, sondern auf einer grösseren Länge zu erhöhen, zum Beispiel, um damit die Lebensdauer der Gesamtanlage zu verlängern. Unter Umständen ist dies nur in Kombination mit Mitteln aus den Leistungsvereinbarungen finanzierbar. Dazu ist eine Genehmigung durch das BAV erforderlich. In solchen Fällen ist für jedes Objekt ein begründetes Gesuch – nach Möglichkeit illustriert anhand von Fotos – dem BAV einzureichen. Im Investitionsplan sind die entsprechenden Objekte jeweils in zwei Zeilen (über BehiG-Zahlungsrahmen finanzierte Minimallösung und Erweiterung) auszuweisen. Für Anpassungen an Bauten und Anlagen gelten folgende Richtwerte: 1. Perron-Teilerhöhungen, wenn die Qualität der bestehenden Substanz des Perrons oder andere Umstände wie Netzausbau, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften etc. keine Erneuerung des Perrons vor Ende 2023 erfordern würden: Perron-Teilerhöhungen bei Schmalspurbahnen mit kurzen oder einheitlichen Zugskompositionen (gemäss Beispiel RBS): CHF 30'000.- pro Teilerhöhung je Kante; Perron-Teilerhöhung bei Schmalspurbahnen mit längeren Zugskompositionen (z.B. RhB, MGB): CHF 80'000.- bis 100'000.- je Kante; Perron-Teilerhöhung "kleinere" Normalspurbahnen (z.B. CJ, TRN): CHF 50'000.- je Kante; Perron-Teilerhöhung "grössere" Normalspurbahnen (z.B. SBB, BLS): CHF 150'000.- je Kante; falls nötig Gebäudeanpassungen (z. B. Anrampungen, kleinere Rampen etc.) und Abschlussarbeiten (z.B. Geländer neu setzen etc.): CHF 40'000.- pro Haltepunkt. 2/4 Diese Richtpreise für Perron-Teilerhöhungen setzen sich folgendermassen zusammen (Angaben in CHF, inkl. MWST): Typ Teilerhöhung Bauinstallation Beton P55 lang 100 m 35'000.40'000.- P55 kurz 30 m 12'000.12'000.- P35 mittellang 55 m 18'000.22'000.- P35 kurz 20 m 7'000.8'000.- Schalung Belag 5'000.35'000.- 1'500.10'500.- 2'750 16'500.- 1'000.6'000.- Randabschlüsse Baustellenschutz inkl. Sicherheitsdispo Honorar Bauingenieur Spesen und Diverses (PGV etc.) Total 15'000.10'000.- 4'500.3'500.- 8'250 5'500.- 3'000.2'000.- 5'000.5'000.- 2'000.4'000.- 3'000.4'000.- 600.2'400.- 150'000.- 50'000.- 80'000.- 30'000.- Erläuterungen Anzahl Tage x 2'000.Länge m x 400.- (NS) bzw. 300.- (SS) Länge m x 63.Länge x 350.- (NS) bzw. 300.- (SS) Länge x 150.Anzahl Tage x 1'000.Anzahl Tage x 1'800.PGV-Mittelwert = 1'800.- 2. Rampen anstelle von bestehenden Treppen bei bestehenden Perronunterführungen (PU), wo kein stufenfreier Zugang zum Perron oder zur PU vorhanden ist: max. CHF 250'000.- pro Rampe Dieser Richtpreis für Rampen anstelle bestehender Treppen bei bestehenden Perronunterführungen setzt sich folgendermassen zusammen (Angaben in CHF, inkl. MWST): Bauinstallation Erdarbeiten Abbrucharbeiten Beton Schalung Belag Kanalisation Baustellenschutz inkl. Sicherheitsdispo Honorar Bauingenieur Spesen und Diverses (PGV etc.) Total 25'000.85'000.25'000.30'000.10'000.20'000.20'000.20'000.10'000.5'000.250'000.- 3. Nicht schienenfreie Zugänge zu Perrons: falls nötig bis CHF 50'000.- (z.B. für «S-Trail»-Elemente o.ä. oder für Anrampungen etc.) pro Haltepunkt. 3/4 4. Taktil-visuelle Markierungen auf Perrons Taktil-visuelle Markierungen auf Perrons müssen bis spätestens Ende 2023 realisiert sein. Wo ein ausgewiesener Bedarf besteht, soll die Realisierung aus Sicherheitsüberlegungen (Art. 6 Abs. 1 VböV) vor Ablauf dieser Frist bzw. so rasch wie möglich erfolgen. Beim erstmaligen Anbringen von taktil-visuelle Sicherheitslinien und Aufmerksamkeitsfelder (gilt nicht für Perrons, die innerhalb der 20-Jahresfrist ohnehin umgebaut werden) können folgende Maximalbeiträge ausgerichtet werden: Taktil-visuelle Sicherheitslinien: Ausführung Kaltplastik bei bestehenden oder neuen Perrons mit Asphalt-, Beton oder Granitbelag: Fr. 50.-/m1 Ausführung mit Sicherheitsliniensteinen bei neuen Perrons mit Verbundsteinbelag: Fr. 50.-/ m1 Ausführung mit neuen Sicherheitsliniensteinen bei bestehenden Perrons mit alten Sicherheitsliniensteinen zur nachträglicher Erstellung der Konformität AB-EBV: Fr. 170.-/m1 Ausführung Kaltplastik bei bestehenden Perrons mit Verbundsteinbelag: Fr. 65.-/m1 Ausführung Kaltplastik bei bestehenden Perrons mit Granitbelag: Fr. 80.-/m1 Taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder (Betreten/Verlassen Perronbereich, Abgangsmarkierung): Ausführung Kaltplastik bei bestehenden oder neuen Perrons mit Asphalt-, Beton oder Natursteinbelag: Fr. 140.-/m1 Ausführung mit Sicherheitsliniensteinen bei neuen Perrons mit Verbundsteinbelag: Fr. 140.-/m1 Ausführung mit neuen Sicherheitsliniensteinen bei bestehenden Perrons mit alten Sicherheitsliniensteinen zur nachträglicher Erstellung der Konformität AB-EBV: Fr. 270.-/m1 Ausführung Kaltplastik bei bestehenden Perrons mit Verbundsteinbelag: Fr. 200.-/m1 Ausführung Kaltplastik bei bestehenden Perrons mit Granitbelag: Fr. 230.-/m1 5. Anpassungen an den Fahrzeugen bzw. vorzeitige Neubeschaffung von Fahrzeugen: Schiebe- oder Klapptritte: 80'000.- pro Komposition (z.B. NINA, Jumbo, ASm-GTW) Niederflur-Zwischenwagen: Anteil für vorzeitige Beschaffungskosten: 33% von 2 Mio. Franken (Preis pro Zwischenwagen). Es muss jedoch immer vorgängig abgeklärt werden, ob vorhandene SIG-Drehgestelle (Schmalspur) weiter verwendet werden können, um die Kosten zu reduzieren (Lösung wie bei MOB und AB realisiert) 6. Übrige Massnahmen Unter den Grundsatz der Finanzierung über die ordentlichen Kredite fällt auch die Finanzierung der Kundeninformation inklusive Kommunikationssysteme und Notrufanlagen sowie von Billettautomaten, da hier die Lebensdauer normalerweise rund 10 Jahre – entsprechend der in Art. 22 Abs. 2 BehiG festgelegten Anpassungsfrist – beträgt. Eine Legende zu den verschiedenen Spalten der Excel-Tabellen finden sich in den jeweiligen Dateien integriert. 4/4
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