21. Dezember 2015 Verfahren um Wasserzähler: Klagen gegen Stadt Hofheim abgewiesen HOFHEIM In dem Verwaltungsstreitverfahren um die Gebührenerhöhung der Wasserzähler hat das Verwaltungsgericht Frankfurt zwei Klagen gegen die Stadt Hofheim abgewiesen. Das Gericht hatte keine Zweifel an der Plausibilität der der neuen Zählergebühr zugrundeliegenden Kalkulation. „Wir haben inhaltlich alles richtig gemacht. Die Gebührenerhöhung basiert auf einer sachgerechten Kalkulation. Das wurde uns jetzt noch einmal bestätigt“, freut sich Erster Stadtrat Wolfgang Exner, zugleich zuständiger Dezernent für die Stadtwerke Hofheim, über die Entscheidung. Einem möglichen Antrag auf Zulassung der Berufung sieht die Stadt Hofheim gelassen entgegen. Bekanntlich hatte die Stadtverordnetenversammlung mit dem 7. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung die Anhebung der Wassergebühr (Benutzungsgebühr) und der Zählergebühren zum 1. Januar 2014 beschlossen. Daraufhin waren im vergangenen Jahr 106 Widersprüche von Bürgerinnen und Bürgern gegen die Gebührenbescheide bei der Stadt Hofheim eingegangen. Die Widersprüche richteten sich allesamt gegen die Erhöhung der Zählergebühr. Drei der Widersprüche waren nicht fristgerecht, 41 wurden zurückgenommen, so dass 62 im Widerspruchsverfahren beschieden wurden. Vor dem Widerspruchsausschuss der Stadt fand zuvor in einer Widerspruchsangelegenheit eine Anhörung im Sinne einer „Musteranhörung“ statt. Drei Bürger haben zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht Frankfurt Klage gegen den ihren Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid erhoben. Zwei dieser Verfahren sind nun mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 18.12.2015 abgeschlossen worden. Ein weiteres Verfahren befindet sich noch im Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts Frankfurt. Hier wird im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Die klagenden Parteien der nun abgewiesenen Klagen hatten zuvor beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid für das Jahr 2014 anzuordnen. Dies hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt bereits mit Beschluss vom 05.12.2014 abgelehnt, worauf die Bürger gegen diesen Beschluss beim Verwaltungsgerichtshof Kassel Beschwerde einlegten – erfolglos. In der Begründung der dortigen Entscheidung vom 14.07.2015 heißt es: „Auch der Senat (des Verwaltungsgerichtshofes) hat – wie bereits das Verwaltungsgericht – keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung, die es rechtfertigen würden, die sofortige Vollziehung der angefochtenen Heranziehung auszusetzen.“ Die sehr vertiefte Betrachtung der Gebührenkalkulation vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt hat diese Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes eindrucksvoll bestätigt.
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