Verfahren um Wasserzähler: Klagen gegen Stadt Hofheim

21. Dezember 2015
Verfahren um Wasserzähler: Klagen gegen Stadt Hofheim
abgewiesen
HOFHEIM In dem Verwaltungsstreitverfahren um die Gebührenerhöhung der
Wasserzähler hat das Verwaltungsgericht Frankfurt zwei Klagen gegen die Stadt
Hofheim abgewiesen.
Das Gericht hatte keine Zweifel an der Plausibilität der der neuen Zählergebühr
zugrundeliegenden Kalkulation. „Wir haben inhaltlich alles richtig gemacht. Die
Gebührenerhöhung basiert auf einer sachgerechten Kalkulation. Das wurde uns jetzt noch
einmal bestätigt“, freut sich Erster Stadtrat Wolfgang Exner, zugleich zuständiger
Dezernent für die Stadtwerke Hofheim, über die Entscheidung. Einem möglichen Antrag
auf Zulassung der Berufung sieht die Stadt Hofheim gelassen entgegen.
Bekanntlich
hatte
die
Stadtverordnetenversammlung
mit
dem
7.
Nachtrag
zur
Wasserversorgungssatzung die Anhebung der Wassergebühr (Benutzungsgebühr) und der
Zählergebühren zum 1. Januar 2014 beschlossen. Daraufhin waren im vergangenen Jahr
106 Widersprüche von Bürgerinnen und Bürgern gegen die Gebührenbescheide bei der
Stadt Hofheim eingegangen. Die Widersprüche richteten sich allesamt gegen die Erhöhung
der Zählergebühr. Drei der Widersprüche waren nicht fristgerecht, 41 wurden
zurückgenommen, so dass 62 im Widerspruchsverfahren beschieden wurden. Vor dem
Widerspruchsausschuss der Stadt fand zuvor in einer Widerspruchsangelegenheit eine
Anhörung im Sinne einer „Musteranhörung“ statt.
Drei Bürger haben zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht Frankfurt Klage gegen den
ihren
Widerspruch
zurückweisenden
Widerspruchsbescheid
erhoben.
Zwei
dieser
Verfahren sind nun mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 18.12.2015
abgeschlossen worden. Ein weiteres Verfahren befindet sich noch im Geschäftsgang des
Verwaltungsgerichts Frankfurt. Hier wird im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
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Die klagenden Parteien der nun abgewiesenen Klagen hatten zuvor beantragt, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid für das Jahr
2014 anzuordnen. Dies hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt bereits mit Beschluss vom
05.12.2014
abgelehnt,
worauf
die
Bürger
gegen
diesen
Beschluss
beim
Verwaltungsgerichtshof Kassel Beschwerde einlegten – erfolglos. In der Begründung der
dortigen
Entscheidung
vom
14.07.2015
heißt
es:
„Auch
der
Senat
(des
Verwaltungsgerichtshofes) hat – wie bereits das Verwaltungsgericht – keine ernstlichen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung, die es rechtfertigen würden, die sofortige
Vollziehung der angefochtenen Heranziehung auszusetzen.“
Die sehr vertiefte Betrachtung der Gebührenkalkulation vor dem Verwaltungsgericht
Frankfurt hat diese Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes eindrucksvoll bestätigt.