Vertragsbedingungen für Ausfallbürgschaften Hamburg

Vertragsbedingungen für Ausfallbürgschaften Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge
Bürgschaftsgemeinschaft
Hamburg GmbH
20097 Hamburg, Besenbinderhof 39
20003 Hamburg, Postfach 10 04 09
Telefon (040) 611 700-100
www.bg-hamburg.de
Die Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (nachfolgend BG) übernimmt, unter Beachtung der Beihilferegelungen der Europäischen Union, zeitlich begrenzte Bürgschaften für Kredite im Sinne des § 21 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 7 KWG, die von in Deutschland
zugelassenen Kreditinstituten kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörigen Freier Berufe
gewährt werden.
Eine einseitige Kündigung oder sonstige Verkürzung der Laufzeit der Bürgschaft durch die BG nach Eintritt des Sicherungsfalles ist
ausgeschlossen.
2. Sicherheiten
Die Kreditsicherheiten sind mit banküblicher Sorgfalt bestellen
zu lassen, zu verwalten und zu verwerten. Werden Drittbürgschaften beigezogen, ist den Bürgen aufzuerlegen, auf ein
eventuelles Rückgriffsrecht gegen die BG zu verzichten. Die Sicherheiten können mit Einwilligung der BG geändert werden. In
keinem Falle dürfen Sondersicherheiten für das Eigenrisiko der
Hausbank bestellt oder der Risikoanteil der Hausbank auf Dritte
abgewälzt werden. Die BG behält sich vor, an der Verwertung
der Kreditsicherheiten mitzuwirken, wenn ihre Interessenlage
dies erfordert.
3. Gesonderte Verwaltung
Die verbürgten Kredite und die dafür gestellten Sicherheiten
sind gesondert von den übrigen Geschäften der Hausbank mit
dem Kreditnehmer zu verwalten.
4. Übertragung der verbürgten Kreditforderung
Sofern die Hausbank Vereinbarungen über die verbürgte Kreditforderung oder sonstige Maßnahmen trifft, aufgrund derer
Rechte an dieser Forderung und/oder die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Forderung ganz oder teilweise auf Dritte
übertragen werden, ist die Zustimmung der BG erforderlich.
Sie gilt für Abtretungen an refinanzierende Zentralinstitute und
öffentliche Förderinstitute als erteilt, sofern die Hausbank Ansprechpartner des Kreditnehmers bleibt.
5. Vertragsänderungen und Stundungen
Die sonstigen Kreditbedingungen dürfen nach Übernahme der
Ausfallbürgschaft nur mit Einwilligung der BG zu deren Ungunsten geändert werden. Ausgenommen von der Pflicht, die
Einwilligung der BG einzuholen, sind Stundungen von Tilgungsraten bis zu drei Monate.
6. Berichterstattung
Der BG sind die eingereichten Jahresabschlüsse des Kreditnehmers zur Kenntnis zu bringen, soweit sie hierauf nicht verzichtet hat. Sofern der BG nicht innerhalb von neun Monaten nach
dem Bilanzstichtag die Jahresabschlussunterlagen des Kreditnehmers vorliegen, kann sie ihre Bürgschaftsverpflichtung kündigen.
7. Anzeigepflicht
Der BG ist unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn
a) der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zinsen
und/oder Tilgungsbeträge länger als zwei Monate in Verzug geraten ist;
b) die Hausbank feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind;
c) die Hausbank feststellt, dass die Angaben des Kreditnehmers
über seine Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen;
d) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kreditnehmers beantragt wird;
e) der Hausbank sonstige Umstände bekannt werden, durch die
bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten
Kredites als gefährdet anzusehen ist.
Die Hausbank wird die BG unverzüglich nach Bürgschaftsübernahme unterrichten, sofern kein Vertragsverhältnis mit der
SCHUFA besteht, welches Meldepflichten aus dem Gegenseitigkeitsprinzip der SCHUFA beinhaltet und insbesondere die
Hausbank verpflichtet, nicht vertragsgemäße Abwicklungen
von Krediten zu melden.
8. Kündigungspflicht
In den Fällen der Nr. 7 ist der Kredit auf Verlangen der BG fristlos
zu kündigen. Kommt die Hausbank dem Verlangen nicht nach,
endet die Bürgschaft nach Fristsetzung. Die BG kann ferner die
Kreditkündigung verlangen, sofern der Kreditnehmer seinen
Verpflichtungen gemäß § 18 KWG nicht nachkommt. Darüber
hinaus ist eine Inanspruchnahme der BG aus der Verpflichtung
für die zurückliegende Zeit ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 15 darauf beruhen, dass die Hausbank dem
Verlangen nicht nachgekommen ist.
9. Verhalten nach Forderungsfälligkeit
Die Hausbank hat sich auch nach Fälligkeit des verbürgten Kredites in banküblicher Weise um die Einziehung oder Beitreibung der Forderung zu bemühen; dies gilt – auf Verlangen der
BG – auch nach Erfüllung der Bürgschaft für die Rückgriffsforderung. Die BG kann ihre Haftung aus der Ausfallbürgschaft
um die Höhe des verbürgten Anteils der beizutreibenden Forderungen reduzieren, wenn sie die Hausbank mit einer angemessenen Frist sowie Nachfrist fruchtlos zur Einziehung oder
Beitreibung der Forderungen sowie zur Sachstandsmitteilung
aufgefordert hat.
10. Prüfungen
Die Hausbank hat die jederzeitige Prüfung durch die BG, die für
Wirtschaft zuständige Behörde der FHH und den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sowie durch den Bund
und den Bundesrechnungshof (oder einen Beauftragten der
genannten Stellen) zu dulden; sie verpflichtet sich ferner zur
Auskunftserteilung an diese Stellen. Derartige Prüfungen und
Auskünfte beschränken sich auf den verbürgten Kredit. Die Kosten solcher Prüfungen trägt die BG.
06/2015
1. Sorgfalt
Bei der Einräumung und Überwachung der von der BG festgelegten Verwendung und bei der Verwaltung des verbürgten
Kredites ist die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den von der
Hausbank unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden.
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11. Urkundenrückgabe
Nach vollständiger Tilgung des Kredites oder bei Verzicht ist die
Bürgschaftsurkunde an die BG zurückzugeben.
12. Umfang der Ausfallbürgschaft
Die Ausfallbürgschaft erstreckt sich außer auf den Kreditbetrag
auch auf Zinsen, Provisionen und Kosten (§ 767 Abs. 2 BGB,
ohne Verzugs-, Zinses- und Strafzinsen sowie Vorfälligkeitsentschädigungen und ähnlichen Ansprüchen), jedoch nur im Verhältnis der Höhe der übernommenen Ausfallbürgschaft zum
ursprünglichen Kreditbetrag und nur im Rahmen des in der
Bürgschaftsurkunde festgelegten Höchstbetrages. Dieser mindert sich bei nicht vollständiger Bereitstellung in vorgenanntem
Verhältnis. Ab Eintritt des Verzuges des Kreditnehmers ist der
Zinssatz in die Ausfallbürgschaft einbezogen, der gegenüber
dem Kreditnehmer als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist
auf den jeweils gültigen Basiszinssatz (gem. Diskontsatzüberleitungsgesetz) zuzüglich 3 Prozentpunkte begrenzt. In keinem
Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und der BG angezeigte Regelzinssatz überschritten werden. Die Haftung der BG
für künftige Zinsen erstreckt sich auf längstens 12 Monate nach
Kündigung der der Ausfallbürgschaft zugrundeliegenden Kredite.
Die BG stellt der Hausbank bei Eintritt des Sicherungsfalls auf
Anforderung einen Betrag in Höhe des robust geschätzten wirtschaftlichen Verlusts im Wege einer vorläufigen Zahlung im
Rahmen des in der Bürgschaftsurkunde festgestellten Höchstbetrages zur Verfügung. Die Hausbank übergibt der BG einen
Nachweis über die Ermittlung der Schätzung und die hierfür
verwendeten Unterlagen.
Die Erstattung des Verzugsschadens für einen über ein Jahr
hinausgehenden Zeitraum kann dann erfolgen, wenn der Bürgschaftsinanspruchnahme innerhalb der Jahresfrist wichtige
Gründe entgegenstehen und die BG innerhalb dieser Frist einer
beantragten Verlängerung des Erstattungsanspruches schriftlich zugestimmt hat.
13. Tilgungsverrechnung
Tilgungsleistungen auf den Kredit vermindern anteilig (proratarisch) den von der BG verbürgten und den nicht verbürgten
Kreditteil.
14. Sicherheitenverrechnung
Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten (zu denen auch
weitere für den Kredit gegebene Bürgschaften gehören) sind im
Verhältnis des verbürgten zu dem unverbürgten Kreditteil auf
den Bürgschaftsausfall anzurechnen.
15. Feststellung des Ausfalls
Die BG kann aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden,
wenn der Ausfall festgestellt ist. Der Ausfall gilt als festgestellt,
wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit eines Kreditnehmers
– sowie etwa mithaftender Dritter – durch Zahlungseinstellung,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Abgabe der Versicherung gemäß § 807 ZPO oder auf sonstige Weise erwiesen ist
und wesentliche Eingänge aus der Verwertung der bestellten
Sicherheiten einschließlich weiterer Bürgschaften und aus der
Verwertung des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers – sowie etwa mithaftender Dritter – nicht oder nicht mehr zu erwarten sind.
Der Ausfall gilt, auch wenn vorstehende Voraussetzungen nicht
vorliegen, als festgestellt, wenn ein fälliger Kapital-, Zins- oder
Provisionsbetrag trotz banküblicher Bemühungen der Hausbank um Einziehung und Beitreibung spätestens 12 Monate
nach schriftlicher – nach Fälligkeit ergangener – Zahlungsaufforderung nicht bezahlt worden ist.
Bei der Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft ist der BG
eine Abschrift des Kreditvertrages zuzusenden.
16. Verhalten bei Inanspruchnahme der
Bürgschaftsgemeinschaft
Nach Befriedigung der Hausbank durch Zahlung aus der Ausfallbürgschaft sind der BG der Forderungsübergang gemäß § 774
BGB zu bestätigen, die noch bestehenden Sicherheiten – soweit
sie nicht Kraft Gesetzes übergehen – zu übertragen und auf
Verlangen der BG treuhänderisch und ohne Berechnung von
Aufwendungen, jedoch gegen Ersatz der entstehenden Barauslagen, zu verwerten. Im Falle der Insolvenz des Kreditnehmers
hat die Hausbank auf Verlangen der BG für sie am Insolvenzverfahren teilzunehmen
17. Freiwerden der Bürgschaftsgemeinschaft
Die BG wird aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung frei, wenn die
Hausbank die bankübliche Sorgfalt bei der Einräumung, Überwachung und Verwaltung des Kredites und der Sicherheiten
nicht beachtet hat oder den, in diesen Vertragsbedingungen
festgelegten Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall bei der Abwicklung verursacht wird. Die Bestimmungen des § 776 BGB bleiben hiervon
als Mindestvorschrift unberührt.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus der Übernahme einer Ausfallbürgschaft durch die BG ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand
für alle Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg.