Vertragsbedingungen für Ausfallbürgschaften Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH 20097 Hamburg, Besenbinderhof 39 20003 Hamburg, Postfach 10 04 09 Telefon (040) 611 700-100 www.bg-hamburg.de Die Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (nachfolgend BG) übernimmt, unter Beachtung der Beihilferegelungen der Europäischen Union, zeitlich begrenzte Bürgschaften für Kredite im Sinne des § 21 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 7 KWG, die von in Deutschland zugelassenen Kreditinstituten kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörigen Freier Berufe gewährt werden. Eine einseitige Kündigung oder sonstige Verkürzung der Laufzeit der Bürgschaft durch die BG nach Eintritt des Sicherungsfalles ist ausgeschlossen. 2. Sicherheiten Die Kreditsicherheiten sind mit banküblicher Sorgfalt bestellen zu lassen, zu verwalten und zu verwerten. Werden Drittbürgschaften beigezogen, ist den Bürgen aufzuerlegen, auf ein eventuelles Rückgriffsrecht gegen die BG zu verzichten. Die Sicherheiten können mit Einwilligung der BG geändert werden. In keinem Falle dürfen Sondersicherheiten für das Eigenrisiko der Hausbank bestellt oder der Risikoanteil der Hausbank auf Dritte abgewälzt werden. Die BG behält sich vor, an der Verwertung der Kreditsicherheiten mitzuwirken, wenn ihre Interessenlage dies erfordert. 3. Gesonderte Verwaltung Die verbürgten Kredite und die dafür gestellten Sicherheiten sind gesondert von den übrigen Geschäften der Hausbank mit dem Kreditnehmer zu verwalten. 4. Übertragung der verbürgten Kreditforderung Sofern die Hausbank Vereinbarungen über die verbürgte Kreditforderung oder sonstige Maßnahmen trifft, aufgrund derer Rechte an dieser Forderung und/oder die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Forderung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden, ist die Zustimmung der BG erforderlich. Sie gilt für Abtretungen an refinanzierende Zentralinstitute und öffentliche Förderinstitute als erteilt, sofern die Hausbank Ansprechpartner des Kreditnehmers bleibt. 5. Vertragsänderungen und Stundungen Die sonstigen Kreditbedingungen dürfen nach Übernahme der Ausfallbürgschaft nur mit Einwilligung der BG zu deren Ungunsten geändert werden. Ausgenommen von der Pflicht, die Einwilligung der BG einzuholen, sind Stundungen von Tilgungsraten bis zu drei Monate. 6. Berichterstattung Der BG sind die eingereichten Jahresabschlüsse des Kreditnehmers zur Kenntnis zu bringen, soweit sie hierauf nicht verzichtet hat. Sofern der BG nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag die Jahresabschlussunterlagen des Kreditnehmers vorliegen, kann sie ihre Bürgschaftsverpflichtung kündigen. 7. Anzeigepflicht Der BG ist unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn a) der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zinsen und/oder Tilgungsbeträge länger als zwei Monate in Verzug geraten ist; b) die Hausbank feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind; c) die Hausbank feststellt, dass die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen; d) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird; e) der Hausbank sonstige Umstände bekannt werden, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist. Die Hausbank wird die BG unverzüglich nach Bürgschaftsübernahme unterrichten, sofern kein Vertragsverhältnis mit der SCHUFA besteht, welches Meldepflichten aus dem Gegenseitigkeitsprinzip der SCHUFA beinhaltet und insbesondere die Hausbank verpflichtet, nicht vertragsgemäße Abwicklungen von Krediten zu melden. 8. Kündigungspflicht In den Fällen der Nr. 7 ist der Kredit auf Verlangen der BG fristlos zu kündigen. Kommt die Hausbank dem Verlangen nicht nach, endet die Bürgschaft nach Fristsetzung. Die BG kann ferner die Kreditkündigung verlangen, sofern der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen gemäß § 18 KWG nicht nachkommt. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme der BG aus der Verpflichtung für die zurückliegende Zeit ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 15 darauf beruhen, dass die Hausbank dem Verlangen nicht nachgekommen ist. 9. Verhalten nach Forderungsfälligkeit Die Hausbank hat sich auch nach Fälligkeit des verbürgten Kredites in banküblicher Weise um die Einziehung oder Beitreibung der Forderung zu bemühen; dies gilt – auf Verlangen der BG – auch nach Erfüllung der Bürgschaft für die Rückgriffsforderung. Die BG kann ihre Haftung aus der Ausfallbürgschaft um die Höhe des verbürgten Anteils der beizutreibenden Forderungen reduzieren, wenn sie die Hausbank mit einer angemessenen Frist sowie Nachfrist fruchtlos zur Einziehung oder Beitreibung der Forderungen sowie zur Sachstandsmitteilung aufgefordert hat. 10. Prüfungen Die Hausbank hat die jederzeitige Prüfung durch die BG, die für Wirtschaft zuständige Behörde der FHH und den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sowie durch den Bund und den Bundesrechnungshof (oder einen Beauftragten der genannten Stellen) zu dulden; sie verpflichtet sich ferner zur Auskunftserteilung an diese Stellen. Derartige Prüfungen und Auskünfte beschränken sich auf den verbürgten Kredit. Die Kosten solcher Prüfungen trägt die BG. 06/2015 1. Sorgfalt Bei der Einräumung und Überwachung der von der BG festgelegten Verwendung und bei der Verwaltung des verbürgten Kredites ist die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den von der Hausbank unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden. Vertragsbedingungen für Ausfallbürgschaften Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge 11. Urkundenrückgabe Nach vollständiger Tilgung des Kredites oder bei Verzicht ist die Bürgschaftsurkunde an die BG zurückzugeben. 12. Umfang der Ausfallbürgschaft Die Ausfallbürgschaft erstreckt sich außer auf den Kreditbetrag auch auf Zinsen, Provisionen und Kosten (§ 767 Abs. 2 BGB, ohne Verzugs-, Zinses- und Strafzinsen sowie Vorfälligkeitsentschädigungen und ähnlichen Ansprüchen), jedoch nur im Verhältnis der Höhe der übernommenen Ausfallbürgschaft zum ursprünglichen Kreditbetrag und nur im Rahmen des in der Bürgschaftsurkunde festgelegten Höchstbetrages. Dieser mindert sich bei nicht vollständiger Bereitstellung in vorgenanntem Verhältnis. Ab Eintritt des Verzuges des Kreditnehmers ist der Zinssatz in die Ausfallbürgschaft einbezogen, der gegenüber dem Kreditnehmer als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist auf den jeweils gültigen Basiszinssatz (gem. Diskontsatzüberleitungsgesetz) zuzüglich 3 Prozentpunkte begrenzt. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und der BG angezeigte Regelzinssatz überschritten werden. Die Haftung der BG für künftige Zinsen erstreckt sich auf längstens 12 Monate nach Kündigung der der Ausfallbürgschaft zugrundeliegenden Kredite. Die BG stellt der Hausbank bei Eintritt des Sicherungsfalls auf Anforderung einen Betrag in Höhe des robust geschätzten wirtschaftlichen Verlusts im Wege einer vorläufigen Zahlung im Rahmen des in der Bürgschaftsurkunde festgestellten Höchstbetrages zur Verfügung. Die Hausbank übergibt der BG einen Nachweis über die Ermittlung der Schätzung und die hierfür verwendeten Unterlagen. Die Erstattung des Verzugsschadens für einen über ein Jahr hinausgehenden Zeitraum kann dann erfolgen, wenn der Bürgschaftsinanspruchnahme innerhalb der Jahresfrist wichtige Gründe entgegenstehen und die BG innerhalb dieser Frist einer beantragten Verlängerung des Erstattungsanspruches schriftlich zugestimmt hat. 13. Tilgungsverrechnung Tilgungsleistungen auf den Kredit vermindern anteilig (proratarisch) den von der BG verbürgten und den nicht verbürgten Kreditteil. 14. Sicherheitenverrechnung Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten (zu denen auch weitere für den Kredit gegebene Bürgschaften gehören) sind im Verhältnis des verbürgten zu dem unverbürgten Kreditteil auf den Bürgschaftsausfall anzurechnen. 15. Feststellung des Ausfalls Die BG kann aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden, wenn der Ausfall festgestellt ist. Der Ausfall gilt als festgestellt, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit eines Kreditnehmers – sowie etwa mithaftender Dritter – durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Abgabe der Versicherung gemäß § 807 ZPO oder auf sonstige Weise erwiesen ist und wesentliche Eingänge aus der Verwertung der bestellten Sicherheiten einschließlich weiterer Bürgschaften und aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers – sowie etwa mithaftender Dritter – nicht oder nicht mehr zu erwarten sind. Der Ausfall gilt, auch wenn vorstehende Voraussetzungen nicht vorliegen, als festgestellt, wenn ein fälliger Kapital-, Zins- oder Provisionsbetrag trotz banküblicher Bemühungen der Hausbank um Einziehung und Beitreibung spätestens 12 Monate nach schriftlicher – nach Fälligkeit ergangener – Zahlungsaufforderung nicht bezahlt worden ist. Bei der Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft ist der BG eine Abschrift des Kreditvertrages zuzusenden. 16. Verhalten bei Inanspruchnahme der Bürgschaftsgemeinschaft Nach Befriedigung der Hausbank durch Zahlung aus der Ausfallbürgschaft sind der BG der Forderungsübergang gemäß § 774 BGB zu bestätigen, die noch bestehenden Sicherheiten – soweit sie nicht Kraft Gesetzes übergehen – zu übertragen und auf Verlangen der BG treuhänderisch und ohne Berechnung von Aufwendungen, jedoch gegen Ersatz der entstehenden Barauslagen, zu verwerten. Im Falle der Insolvenz des Kreditnehmers hat die Hausbank auf Verlangen der BG für sie am Insolvenzverfahren teilzunehmen 17. Freiwerden der Bürgschaftsgemeinschaft Die BG wird aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung frei, wenn die Hausbank die bankübliche Sorgfalt bei der Einräumung, Überwachung und Verwaltung des Kredites und der Sicherheiten nicht beachtet hat oder den, in diesen Vertragsbedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall bei der Abwicklung verursacht wird. Die Bestimmungen des § 776 BGB bleiben hiervon als Mindestvorschrift unberührt. 18. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle sich aus der Übernahme einer Ausfallbürgschaft durch die BG ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg.
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