voestalpine Stahl GmbH_4020 Linz_9008391004196

I.7.
IPPC-relevante Anlagenteile - Anlagenbeschreibung:
Standort: Gst. Nr. 636/18, 903, 1029, 583/6, EZ 911, 78, 24, 49, KG. St. Peter (45208).
I.7.1. IPPC-relevante Anlagenteile - Allgemein
Die Produktionsanlage – Anlagenverbund Bandbeschichtungsanlagen mit der GLN
9008390099636 ist dem Anhang 1 Ziffer 2.6 (Oberflächenbehandlung von Metallen oder
Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren) gemäß Anhang I der
Industrieemissions-Richtlinie zuzuordnen.
I.7.2. Stand der Technik - durchgeführte Maßnahmen (Bestand)
A)
Stand der Technik – durchgeführte Maßnahmen
Zur Erstellung der BAT-Beschreibung für die Bandbeschichtungsanlagen wurden im
Wesentlichen das IPPC-Draft-BREF "Surface Treatment using Organic Solvents" (im
speziellen der Abschnitt betreffend "Steel Coil.
Bereich
Energie
BREF
"Best-Verfügbare-Technik"
STS*
Energiemanagement
Para. 20.5
(Umwelt-) Maßnahme
voestalpine
- Aus Abwärme anderer Anlagen werden über
Wärmetauscher die Bäder der Reinigung u.
Vorbehandlung erwärmt; sowie das Lacklager u. die
Hale beheizt
- Die Beheizung der Trocknungsstufen erfolgt
überwiegend aus der Abwärme der regenerativen
Abluftreinigung
- Der Heizwert der organischen Lösungsmittel wird zur
Herabsetzung des Erdgasverbrauches bei der
thermischen Abluftreinigung genützt
- Weiters: Isolierung der Trockner, Schleusen bei
Trocknerein- u. -ausgang zur Vermeidung kalter
Falschluft
Seite 61
Energie
STS*
Para.
20.11.1.5
Aufrechterhaltung der
Lösungsmittelkonzentration
durch variable
Frequenzsteuerung
Emissionen
Luft
STS*
Para.
14.4.2 u.
20.7.2.1
Konventionelle
lösungsmittelhältige
Beschichtungen
Ersatz von
STS*
lösungsmittelhältigen
Emissionen
Para.
Beschichtungen Luft
14.4.3.1 u.
Beschichtungen mit einem
20.7.2.2
hohen Feststoffanteil
Ersatz von
STS*
lösungsmittelhältigen
Emissionen
Para.
Beschichtungen Luft
14.4.3.2 u.
Beschichtungen auf
20.7.2.3
Wasserbasis
STS*
Ersatz von
Emissionen
Para.
lösungsmittelhältigen
Luft
14.4.3.3 u. Beschichtungen 20.7.2.5 Pulverbeschichtungen
Emissionen
Luft
STS*
Para.
14.4.3.4
Ersatz von
lösungsmittelhältigen
Beschichtungen Schichtstoffverbundbeschichtu
ng
STS*
Emissionen
Para.
Beschichtungstechniken u.
Luft
14.4.4.1 u. Anlagen - Walzbeschichten
20.7.3.1
Emissionen
Luft
STS*
Para.
14.4.4.2
Beschichtungstechniken u.
Anlagen - Reinigung der
Anlagen
STS*
Trocknung Emissionen
Para.
Konvenktionstrocknung oder
Luft
14.4.7.1 u.
Aushärten
20.8.1.1
STS*
Trocknung Emissionen
Para.
Strahlungstrocknung bzw. Luft
14.4.7.5 u.
härten
20.8.2
STS*
Emissionen
Para.
Luft
14.4.8.1 u.
20.11.2.2
STS*
Para.
Emissionen
14.4.8.2
Luft
u.20.11.2.
3
Abgasbehandlung Gasdichtungen bei
Ofen/Trockner Eintritt bzw.
Austritt
Abgasbehandlung Unterdruck beim Trocknen
Die Betriebsfahrweise der thermischen Abluftreinigung
ist diesbezüglich voll automatisiert u. an die Fahrweise
der Beschichtungsanlage angepasst
Zur Herstellung der erforderlichen Produktqualitäten
werden lösungsmittelhältige Beschichtungen mittels
Walzverfahren auf die vorbehandelten Stahlbänder
aufgebracht; Die entstehenden VOC-Emissionen werden
entsprechend erfasst u. behandelt
Die verwendeten Beschichtungsstoffe sind durch die
geforderten Produkteingenschaften vorgegeben;
Lösungsmittel werden den verwendeten Lacken u.
Beschichtungsstoffen zugegeben um die entsprechende
Viskosität u. Filmbildung zu erreichen
Die verwendeten Beschichtungsstoffe sind durch den
Beschichtungsprozess (Rollencoater) u. die geforderten
Produkteigenschaften vorgegeben; Derzeit gibt es nur
wenige Spezialprodukte (Gleitprimer) auf Wasserbasis
Es werden keine Pulverbeschichtungen aufgebracht, da
dies aufgrund der längeren Trocknungszeiten nicht
wirtschaftlich ist
Es werden je nach Kundenwunsch verschiedene
Beschichtungsarten u. Beschichtungssysteme wie z.B.
Polyester- u. Polyurethansysteme für die Autoindustrie,
Haushaltsgeräteindustrie sowie PVDF u. HDF für
Bauindustrie aufgebracht; Bei der BABE 1 besteht vor
der Kühlung des Bandes die Möglichkeit eine Schutzfolie
auf die Bandoberseite aufzubringen (Folienkaschierung)
Es wird das effiziente Walzauftragsverfahren eingesetzt;
Eine Anlage besteht aus 3 Coatern, wobei zwei von
diesen die Ober- u. Unterseite u. einer nur die Oberseite
beschichten kann; Die Beschichtung wird mit der
"Pickup-Rolle" aus der Lackwanne aufgenommen u. mit
der "Applicator-Rolle" auf das Band aufgetragen; Durch
das Walzauftragsverfahren tritt keine Aerosolbildung von
Lacken auf u. es ist die optimale Lacknutzung bei
minimaler Verdunstung gegeben
Bei einem Wechsel des Beschichtungssystems wird ein
Einzugsband in den Coater eingebracht u. die Anlage
von Rückständen der Beschichtung mit
lösungsmittelgetränkten Wischtüchern manuell gereinigt
Die Trocknung der aufgetragenen Beschichtungsstoffe
erfolgt durch Trocknungsöfen (Einbrennöfen) wobei
Heißluft durch Kanäle auf das Band geblasen wird;
Abluft der Beschichtung wird mit Abwärme aus der
Regenerativ Thermischen Nachverbrennung erwärmt u.
Stützfeuerung mittels Erdgasbrenner wird nur bei
fehlender Abwärme eingesetzt
Die Trocknung der Beschichtung erfolgt bei den
Bandbeschichtungsanlagen mittels heißluftbeheizten
Trocknungsöfen; Beschichtungsstoffe welche unter
Einwirkung von ultraviolettem Licht miteinander
reagieren werden noch nicht universell sondern nur bei
wenigen Spezialanwendungen eingesetzt
Die Trocknungskammern sind zur Vermeidung von
Wärmeverlusten und zur Minimierung von diffusen
Emissionen nach technischer Möglichkeit bzw.
Notwendigkeit durch Luftschleusen abgedichtet
Alle relevanten Anlagenteile stehen unter Unterdruck
(Absaugung) u. somit ist ein unkontrolliertes Entweichen
von diffusen Emissionen in die Umgebung minimiert
Seite 62
Um diffuse Emissionen von Lösungsmitteln vermeiden
zu können, wird die Abluft aus der Lackküche abgesaugt
u. über den Abluft-Wärmetauscher der thermischen
Abluftreinigung zur Beheizung der Trockner verwendet;
Je nach Luftbedarf kann ein Teilstrom direkt zur
thermischen Abluftreinigung geführt werden
Um diffuse Emissionen von Lösungsmitteln vermeiden
zu können, wird die Abluft aus den
Abgasbehandlung Beschichtungsräumen abgesaugt u. über den AbluftAbsaugung der
Wärmetauscher der thermischen Abluftreinigung zur
Beschichtungsanlage
Beheizung der Trockner verwendet; Je nach Luftbedarf
kann ein Teilstrom direkt zur thermischen Abluftreinigung
geführt werden
Der Trockner wird vorzugsweise mit Heißluft betrieben,
welche mit der Abwärme aus der Regenerativen
Nachverbrennung beheizt wird; Die Stützbefeuerung
Abgasbehandlung wird nur eingesetzt, wenn keine Abwärme in der
Absaugung des
Regenerativen Nachverbrennung mehr zur Verfügung
Ofen/Trockners
steht; Die einzelnen Trocknungskammern werden
abgesaugt u. die Abluft wird in der thermischen
Abluftreinigung (RTO) mit Unterstützung von
erdgasbefeuerten Brennern gereinigt
Die Kühlzone ist abgeschlossen u. mit einem
Abluftventilator ausgestattet; Die bei der Abkühlung
Abgasbehandlung entstehenden Wasserdämpfe werden über einen
Absaugung der Kühlzone
Tröpfchenabscheider geführt; Das anfallende Kondensat
wird in der Abwasserreinigungsanlage vorgereinigt u. zur
Regionalkläranlage Asten abgeleitet
Die Abluftreinigung erfolgt mittels RTO (System mit drei
Abgasbehandlung Kammern); Das angewendete System besitzt eine
Rekuperative Thermische
höhere Energieeffizienz als die Rekuperativ Thermische
Nachverbrennung
Nachverbrennung
Die zur Abluftreinigung eingesetzte RTO besteht aus
einem System mit drei mit keramischen Füllkörpern
Abgasbehandlung gefüllten Kammern; Die Abgasführung erfolgt angepasst
Regenerative Thermische
an die Betriebsweisen; Die Anlage erreicht VOCNachverbrennung (RTO)
Abbaugrade von > 99 %; Die Emissionen an C-org, CO,
u. das Abgasvolumen werden kontinuierlich erfasst u.
überwacht
Lösungsmittelverbrauch bzw. Lösungsmittelemissionen
werden über entsprechende Lösungsmittelbilanzen
Überwachung (gemäß VOC-Verordnung) erfasst; Aus diesen Bilanzen
Lösungsmittelbilanzen
geht hervor dass sich die diffusen
Lösungsmittelemissionen im hunderstel Prozentbereich
der eingesetzten Lösungsmittelmenge bewegen
Die verwendeten Einsatzmaterialen beinhalten keine
flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen,
Qualitätssicherung von Farben
denen der R-Satz R40 zugeordnet ist, und keine
u. Lösungsmitteln
flüchtigen organischen Verbindungen mit den R-Sätzen
R45, R46; R49, R60 oder R61
Die chemischen Reinigung bzw. Vorbehandlung
beinhaltet zwei wässrige Entfettungsstufen wo
Entfettung auf
anhaftende Öle bzw. Verunreinigung entfernt werden.
Lösungsmittelbasis
Durch das angewendete Entfettungssystem werden
VOC-Emissionen vermieden.
Die chemischen Reinigung bzw. Vorbehandlung
beinhaltet zwei wässrige Entfettungsstufen wo
Entfettung auf Wasserbasis
anhaftende Öle bzw. Verunreinigung entfernt werden.
Durch das angewendete Entfettungssystem werden
VOC-Emissionen zur Gänze vermieden.
Die verwendeten Reinigungsmittel beinhalten keine
flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen,
Substitution von
denen der R-Satz R40 zugeordnet ist, und keine
Reinigungsmitteln
flüchtigen organischen Verbindungen mit den R-Sätzen
R45, R46; R49, R60 oder R61
STS*
Abgasbehandlung Emissionen
Para.
Absaugung bei der
Luft
14.4.8.3 u.
Beschichtungsherstellung
20.11.2.4
STS*
Emissionen
Para.
Luft
14.4.8.4 u.
20.11.2.4
STS*
Emissionen
Para.
Luft
14.4.8.5 u.
20.11.2.5
STS*
Emissionen
Para.
Luft
14.4.8.6 u.
20.11.2.
STS*
Emissionen
Para.
Luft
14.4.8.7 u.
20.11.4.3
STS*
Emissionen
Para.
Luft
14.4.7.5 u.
20.8.2
Emissionen
Luft
STS*
Para.
20.3.1
Emissionen
Luft
STS*
Para.
20.6.2
Emissionen
Luft
STS*
Para.
20.7.1.1
STS*
Emissionen
Para.
Luft
20.7.1.3 u.
20.9.7
Emissionen
Luft
STS*
Para.
20.10.1
Seite 63
Emissionen
Luft
Emissionen
Luft
Emissionen
Luft
Emissionen
Luft
Emissionen
Luft
Emissionen
Luft
Emissionen
Luft
Emissionen
Luft
Emissionen
Luft
Emissionen
Wasser
Emissionen
Wasser
Emissionen
Wasser
Emissionen
Wasser
Emissionen
Wasser
Die Herstellung der Beschichtungen erfolgt in der
abgesaugten Lackküche; Es wird Lack mit hoher
Automatisierte Mischsysteme Viskosität (konzentriert) angeliefert und mit
Lösungsmittel entsprechend auf Verarbeitungsviskosität
verdünnt
Die Absaugungs- und Abgasbehandlungsanlagen sind
Systemauswahl, Design und
STS*
derart gestaltet, dass ein Minimum an Primärenergie
Optimierung von AbsaugPara.
verbraucht wird; Die aufgestellten Lösungsmittelbilanzen
und
20.11.1.1
(laut VOC-Verordnung) zeigen die geringen Mengen an
Abluftbehandlungstechniken
diffusen Emissionen
Durch einen entsprechenden Anlagenwartungsplan und
STS*
regelmäßige Inspektionen der Anlage wird die
Para.
Instandhaltung
Wahrscheinlichkeit von Ausfällen minimiert; Geschultes
20.11.1.2
Anlagenpersonal ist anwesend um Schäden sofort zu
reparieren
Die Auslegung und die Betriebsfahrweise der
STS*
thermischen Abluftreinigung sind dementsprechend
Überbrücken von
Para.
geplant bzw. automatisiert und an die Fahrweise der
Emissionsspitzen
20.11.1.3
Beschichtungsanlage angepasst um den
Energieverbrauch zu minimieren
Die Betriebsfahrweise der Absaugungen der
STS*
Ausnutzen von
thermischen Abluftreinigung ist diesbezüglich optimiert,
Para.
Überkapazitäten voll automatisiert und an die Fahrweise der
20.11.1.4 Glättungsvarianten
Beschichtungsanlage angepasst
Beschichtungsräume und Lackküche sind eingehaust
und mit einer Absaugung ausgestattet; Die
STS*
Trocknungsöfen sind nach technischen Möglichkeiten
Para.
Einhausung
abgedichtet und mit Luftschleusen versehen; Die Abluft
20.11.2.1
wird im nachgeschalteten Abluftbehandlungssystem
gereinigt
Bei den eingesetzten Trocknern wird Umluftbetrieb
angewendet, wodurch sich die
STS*
Steigerung der
Lösungsmittelkonzentration in der Abluft erhöht; In der
Para.
Lösungsmittelkonzentration in
Abgasreinigung wird der gesamte Heizwert der in der
20.11.3.1 der Abluft
Abluft enthaltenen organischen Lösungsmittel gezielt
ausgenutzt
Die exakte Produktionsplanung sowie ein auf
STS*
Kundenbedürfnisse abgestimmtes Management der
BatchPara.
einzelnen Beschichtungsstoffe führen zu einer Reduktion
Beschichtung/Farbgruppierung
20.6.3.6
von VOC-Emissionen durch einen reduzierten
Reinigungsaufwand
STS*
Durch die Minimierung von diffusen
Para.
Geruchsminderung
Lösungsmittelemissionen und die Abluftreinigung sind
20.15
die Emissionen von Geruchsstoffen ebenfalls minimiert
Im Bereich der Chemischen Reinigung bzw.
Vorbehandlung ist durch optimierte Kaskadenspülung
STS*
der Frischwasserverbrauch minimiert.
Wasserwirtschaft –
Para.
Verdampfungsverluste der Entfettungsbäder werden
Wiederverwendung von
14.4.1.1 u.
durch Spülwasser der Kaskadenspülung ergänzt;
Wasser innerhalb der Anlage
20.4.1.2
Die Bandkühlung erfolgt mit vollentsalztem Wasser,
welches im Kreislauf geführt wird, und über zwei
Wärmetauscher mit Nutzwasser rückgekühlt wird
Durch die Überwachung des Spülwassers mittels
STS*
Wasserwirtschaft –
Leitfähigkeitsmessung in den Spülzonen ist der
Para.
Überwachung des
Wasserverbrauch reduziert; Weiters ist der
14.4.1.2 u. Spülwassers vor der Ableitung
Spülwasserverbrauch durch kaskadenförmige
20.4.1.4 mittels Leitfähigkeitsmessung
Betriebsweise der Spülzonen optimiert
STS*
In den Bereichen der chemischen Reinigung und
Wasserwirtschaft –
Para.
Vorbehandlung durchläuft das Band mehrere Spülzonen;
Gegenstrom14.4.1.3 u.
Die Spülung erfolgt kaskadenförmig und im Gegenstrom,
Kaskadenspülung
20.4.1.3
wodurch der Frischwasserverbrauch minimiert ist
STS*
Es wird keine derartige Passivierung durchgeführt u.
Passivierung – Passivierung
Para.
keine Passivierungen eingesetzt die giftige Chrom-VImit Chrom
20.7.1.4
Verbindungen enthalten
Es wird eine chromatfreie Technologie in der
STS*
Passivierung – Chromfreie
Vorbehandlung eingesetzt; Es werden keine
Para.
Passivierung
Passivierungen eingesetzt die giftige Chrom-VI20.7.1.5
Verbindungen enthalten
STS*
Para.
20.6.3.1
Seite 64
Emissionen
Wasser
STS*
Para.
14.4.6.1
Emissionen
Wasser
STS*
Para.
14.4.6.2
Emissionen
Wasser
STS*
Para.
14.4.9.1
Emissionen
Wasser
STS*
Para.
14.4.9.2
Emissionen
Wasser
STS*
Para.
14.4.9.3
Emissionen
Wasser
STS*
Para.
20.3.2.1
Emissionen
Wasser
STS*
Para.
20.3.2.2
Emissionen
Wasser
STS*
Para.
20.4.1.1
Emissionen
Wasser
STS*
Para.
20.7.5.3
Emissionen
Wasser
STS*
Para.
20.12.2
Emissionen
Wasser
STS
Para.
20.12.4
Emissionen
Kühlwasser
STS*
Para.
20.12.5
ICS**
4.
Emissionen
Kühlwasser
ICS**
4.
Emissionen
Wasser
Bei der BABE 1 erfolgt die chromatfreie Passivierung
durch Tauchen des Bandes in die Passivierungslösung
und Abquetschen von überschüssiger Passivierung
mittels Abquetschwalzen; Bei der BABE 2 erfolgt die
Aufbringung der Passivierung
chromatfreie Passivierung durch Aufsprühen der
– ´Spray and squeegee´
Passivierungslösung auf das Band und Abquetschen
von überschüssiger Passivierung mittels
Abquetschwalzen; Zur Minimierung des Abwasseranfalls
wird Spülwasser so oft als möglich im Kreislauf geführt
Die oben beschriebene Aufbringung der Passivierung
Aufbringung der Passivierung mittels "no rinse" oder "dry in place"-Technik ist eher
– "No rinse" oder "dry in place" interessant für Chromatpassivierungen um den Anfall
von mit Chrom kontaminierten Abwässern zu minimieren
Die chemischen Reinigungs- u.
Vorbehandlungsabwässer, das Spülwasser der
Wasserkühler sowie das Abwasser des
Abwasserbehandlung –
Tröpfchenabscheiders werden über Puffertanks in die
Behandlung des Spülwassers Abwasserreinigungsanlage der Bandbeschichtung
vor der Ableitung
geleitet (Neutralisation und anschließende Fällung von
Zink und Eisen mit Kalziumhydroxid); Das vorgereinigte
Abwasser wird in die Regionalkläranlage Asten
abgeleitet
Abwasserbehandlung –
Es werden keine chromhältigen Beschichtungsstoffe
Behandlung von
bzw. Passivierung eingesetzt
chromathaltigem Abwasser
In der Abwasserreinigungsanlage erfolgt eine
Neutralisation des Abwassers und anschließende
Abwasserbehandlung –
Fällung von Zink mit Kalziumhydroxid; Um die
Hydroxidausfällung
Reinigungsleistung zu erhöhen, erfolgt bei Bedarf eine
Zugabe von Flockungsmitteln
Die eingesetzten Lösungsmittel verflüchtigen sich zur
Überwachung – Vermeidung
Gänze im Trockner und werden in der Thermischen
von explosionsgefährlicher
Abluftreinigung behandelt; Eine Kontamination des
Atmosphäre in
Abwassers bzw. die Entstehung einer feuer- bzw.
Abwasserkanälen
explosionsgefährlichen Atmosphäre ist daher sicher
nicht gegeben
Das vorgereinigte Abwasser wird in die
Regionalkläranlage Asten biologisch gereinigt, daher ist
Überwachung – BSB- und
eine Überwachung der CSB und BSB-Werte für
CSB-Überwachung
Indirekteinleiter laut Abwasseremissionsverordnung
Eisen-Metallindustrie (BGBl. Nr. II 345/1997), Anlage G
nicht erforderlich.
Im Bereich der Chemischen Reinigung bzw.
Wiederverwendung/Recycling
Vorbehandlung ist durch optimierte Kaskadenspülung
von Spülwasser der Frischwasserverbrauch minimiert; Es erfolgt keine
Regeneration durch
Regeneration des Spülwassers durch Ionenaustausch
Ionenaustausch
etc.
Bei den Bandbeschichtungsanlagen wird gezielt
ungeöltes Material eingesetzt. Bei seltenen Fällen erfolgt
Membranfiltration
die Ölabscheidung in Absetzbecken mit Ölaustrag; Es
erfolgt keine Regeneration von Entfettungsbädern durch
Membranfiltration
Bei der Abwasserbehandlung der
Trennung
Bandbeschichtungsanlagen erfolgt eine Abtrennung der
Feststoffe durch Filtration mittels Kammerfilterpresse
In der Reinigung und Vorbehandlung werden keine
Lösungsmittel eingesetzt; Eine Kontamination des
Vakuumdestillation
Abwassers mit VOC's ist nicht gegeben; Daher wird
auch keine Rückgewinnung mittels Vakuumdestillation
angewendet
Die in der Abwasserreinigungsanlage vorgereinigten
Biologische Behandlung
Abwässer werden in der Regionalkläranlage Asten
biologisch behandelt
Das abgeleitete Kühlwasser wird mit einer Temperatur
Prozesserfordernisse
von < 30 °C eingeleitet
Aufgrund des Standortes an der Donau ist eine
Charakteristika des Standorts ausreichende Verfügbarkeit von Oberflächenwasser
gegeben
Seite 65
Emissionen
Kühlwasser
ICS**
4.
Emissionen
Kühlwasser
ICS**
4.
Emissionen
Kühlwasser
ICS**
4.
Emissionen
Kühlwasser
ICS**
4.
Emissionen
Kühlwasser
ICS**
4.
Emissionen
Kühlwasser
ICS**
4.
Emissionen
Kühlwasser
ICS**
4.
Abfallwirtsc
haft
STS*
Para.
20.6.1
Abfallwirtsc
haft
STS*
Para.
20.6.3.2
Abfallwirtsc
haft
STS*
Para.
20.6.3.4
Abfallwirtsc
haft
STS*
Para.
20.13.1
Abfallwirtschaft
STS*
Para.
20.13.6
Erhöhung der gesamten
Energieeffizienz
Maßnahmen sind im
Fachbeitrag D_06 Energieeffizienz festgehalten
Das in den Kühlsystemen der
Bandbeschichtungsanlagen eingesetzte Wasser ist
Verminderung von
Nutzwasser (BABE 2) und Reinwasser (BABE 1)
Wassererfordernissen
wodurch aufgrund der Standortverhältnisse keine
Verminderung der Nutzung von beschränkten
Wasservorkommen gegeben ist
Beurteilung der Beeinflussung der Biozönose erfolgt im
Verminderung des Einsaugens Fachbeitrag D_10 Gewässerökologie u.
Fischereiwirtschaft
Der geschlossene Primärkreislauf wird über einen
Verminderung von Emissionen Wärmetauscher mit Nutzwasser (BABE 2) u. Reinwasser
in das Wasser durch
(BABE 1) auf die erforderliche Bandendtemperatur
Auslegungs- u.
abgekühlt; Durch die herrschenden Druckverhältnisse
Instandhaltungstechniken
wird beim Eintreten einer Leckage die Verunreinigung
des Nutzwassers verhindert
Verminderung von Emissionen
Aufgrund der Rückkühlung mittels Wärmetauscher u.
in das Wasser durch
Durchlaufkühlsystem ist kein Einsatz von
optimierte
Kühlwasserchemikalien erforderlich
Kühlwasserbehandlung
Werksseitige Kombination von Durchflusskühlung
Verminderung der Emissionen (für große Wärmelasten, z.B. Kraftwerk) u.
in die Luft (Schwadenbildung) Nasskühltürmen (z.B. LD 3) unter Berücksichtigung
lokaler Gegebenheiten
Die verwendeten Wärmetauscher werden innerhalb der
Verminderung des
Auslegungsgrenzen betrieben u. der Prozessbetrieb
Leckagerisikos
überwacht
Die exakte Produktionsplanung sowie ein auf
Kundenbedürfnisse abgestimmtes Management der
"Just in Time" Management
einzelnen Beschichtungsstoffe bzw. Lagerkapazitäten
minimieren den Abfallanfall
Bei einem Farbwechsel werden die Lackwannen der
Wiederverwendung von
Beschichtungsanlage vollständig entleert und nicht
retournierten Lacken/Tinten
verunreinigte Lacke werden für eine Wiederverwendung
zurückgewonnen
Ein direktes Rohrsystem kann ohne zu negativen
Nebeneffekten wie vermehrter Anfall von verbrauchten
Direktes Rohrsystem für den
Reinigungslösungen und Altlacken zu führen, nur bei
Transport von Lacken
Anlagen mit wenigen Lacksystemen verwendet werden;
Bei den gegenständlichen Anlagen werden verschiedene
Lacksysteme verwendet
Anfallende Lösungsmittelgemische mit hohen
Rückführung benutzter
Lackanteilen können nicht durch Filtration oder
Lösungsmittel aus dem
Destillation wirtschaftlich für die Wiederverwendung
Prozess
aufbereitet werden
Wiederverwendbare Container
Grundwasser- u.
Bodenschutz
STS*
Para.
20.2.2 u.
20.2.2.1
Lagerung und Handhabung
von Chemikalien, gefährlichen
Materialien und Abfällen
Grundwasser- u.
Bodenschutz
STS*
Para.
20.6.3.5
Direktes Rohrsystem für den
Transport von Lösungsmitteln
vom Lager
Für Lösungsmittel und Korrosionsschutzöle werden
Container bzw. wieder einsetzbare Fässer verwendet
– Lack- bzw. Lösungsmittellager sind mit
flüssigkeitsdichten und medien¬beständigen
Betonauffangwannen ausgestattet. – Lacke bzw.
Lösungsmittel werden ausschließlich in luftdicht
verschlossenen und bruchsicheren Gebinden
(Stahlfässer oder Container) gelagert – Im
Chemikalienlager werden die säureführenden
Chemikalien getrennt von den laugenführenden
Chemikalien jeweils in flüssigkeitsdichten u.
medienbeständigen Betonauffangwannen gelagert – Die
Lösungsmittel werden mittels Pumpsystem aus dem
Lösungsmittellager in die Lackküche oder in den
Beschichtungsraum gepumpt
Die Lösungsmittelversorgung an der BABE 2 erfolgt
direkt vom Lösungsmittellager. Die
Lösungsmittelversorgung bei der BABE 1 erfolgt wegen
der beengten Platzverhältnisse aus der Lackküche
* STS … IPPC-BREF " Surface Treatment using Organic Solvents "
** ICS … IPPC-BREF "Industrial Cooling Systems "
Seite 66
Stand der Technik – Emissionen (Luft)
B)
Relevante Emissionen
Folgende relevante Emissionen an luftfremden Stoffen werden in den betreffenden IPPCBREFs angeführt:
Parameter
Einheit
1), 2)
Wert
Prognose
10)
2012
Prognose
10)
2017
4,95
4,20
6,00
6,50
4,85
5,20
Kalenderjahr 2005
BREF
Bemerkung
3)
Mio. t.a
-1
Roheisenproduktion
Mio. t.a
-1
beschichtetes Band
Mio.
-1
t.a
0,37
0,5
0,5
Mio.
2 -1
m .a
67,93
91,38
91,38
-2
0,06
0,06
0,07
0,73 - 0,84
-
k.A.
k.A.
k.A.
28 – 29
4
7
7
20 - 50
5)
k.A.
k.A.
k.A.
< 0,1
5)
Rohstahlproduktion
Beschichtetes Band
Emissionen luftfremder Stoffe
VOC Emissionen
(Beschichtung auf
Lösungsmittelbasis)
g.m
4)
VOC Emissionen
(Beschichtung auf
Lösungsmittelbasis 50
wt-%)
g.m ²
6)
-
Reingas-konzentration
Isocyanate
1)
2)
3)
4)
5)
6)
10)
mgC.m
3
-3
mg.m
4)
-1
t S bezogen auf eine Tonne bzw. m² Stahlband
Werte einer einzelnen Anlage
Kapazität: ca. 17000 t (ca. 15000000 m²)
IPPC – Best Available Techniques Reference Document
IPPC – Reference Document on Best Available Techniques
on Surface Treatment using Organic Solvents Draft September 2005 , 14.14
IPPC – Reference Document on Best Available Techniques
on Surface Treatment using Organic Solvents Draft September 2005 , 14.3.3.1
Konzentrationen werden ohne zusätzliche Behandlung der Abluft erreicht
Die Kennwerte für die Prognose 2012 und 2017 wurden auf Basis KJ 2005 ermittelt, die effektiven Werte
können prozessbedingt nach oben und unten schwanken.
Die Emissionsprognose entspricht dem Stand der Technik.
C)
Stand der Technik – Emissionen (Wasser)
Die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen, die im IPPC-BREF "Ferrous Metals
Processing" (FMP) beschrieben sind, sind relevant für die Einhaltung des Standes der Technik
in Bezug auf Abwasser.





Wasserwirtschaft – Wiederverwendung von Wasser innerhalb der Anlage (FMP, Para
14.4.1.1, 20.4.1.2)
Wasserwirtschaft – Überwachung des Spülwassers vor der Abteilung mittels
Leitfähigkeitsmessung (FMP, Para 14.4.1.2, 20.4.1.4)
Wasserwirtschaft – Gegenstrom-Kaskadenspülung (FMP, Para 14.4.1.3, 20.4.1.3)
Passivierung – Passivierung mit Chrom (FMP, Para 20.7.1.4)
Passivierung – Chromfreie Passivierung (FMP, Para 20.7.1.4)
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




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
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


Aufbringung der Passivierung - “spray and squeegee“ (FMP, Para 14.4.6.1)
Aufbringung der Passivierung – “no rinse“ oder “dry in place“ (STS, FMP14.4.6.2)
Abwasserbehandlung – Behandlung des Spülwassers vor der Abteilung (FMP, Para
14.4.9.1)
Abwasserbehandlung – Behandlung von chromathaltigem Abwasser (FMP, Para
14.4.9.2)
Abwasserbehandlung – Hydroxidausfällung (FMP, Para 14.4.9.3)
Überwachung – Vermeidung von explosionsgefährlicher Atmosphäre in
Abwasserkanälen (FMP, Para 20.3.2.1)
Überwachung – BSB- und CSB-Überwachung (FMP, Para 20.3.2.2)
Wiederverwendung/Recycling von Spülwasser – Regeneration durch Ionenaustausch
(FMP, Para 20.4.1.1)
Membranfiltration (FMP, Para 20.7.3.5)
Trennung (FMP, Para 20.12.2)
Vakuumdestillation (FMP, Para 20.12.4)
Biologische Behandlung (FMP, Para 20.12.5)
Kühlwasser
Im horizontalen IPPC-BREF "Industrial Cooling Systems" werden die wesentlichen
Umweltaspekte des in der Bandbeschichtungsanlage der voestalpine eingesetzten
Durchlaufkühlsystems und Kreislaufkühlsystems angeführt.
Im IPPC-BREF "Industrial Cooling Systems" wird die Kühlung von industriellen Prozessen als
Wärmemanagement angesehen und in einer bestehenden Anlage ist zuerst die Optimierung
der Wiederverwendung und damit eine mögliche Verminderung der abzuführenden
Wärmeleistung bzw. des Temperaturniveaus der abzuführenden Wärme vor einer
Veränderung des Kühlsystems durchzuführen.
Diese Forderung wird in der Energie- und Abwärmestudie Fachbeitrag D_06 Energieeffizienz
genauer behandelt.
Im BREF wurden keine klaren Best-Verfügbaren-Techniken festgestellt, vielmehr ist bei der
Industriellen Kühlung eine standortspezifische Lösung gefragt.
Beim Vergleich des Istzustandes mit den Anforderungen des Standes der Technik im Bereich
Kühlwasser wird auf die Betrachtung der Energieeffizienz (Punkt 4 und Fachbeitrag D_06
Energieeffizienz (Energie- u. Abwärmestudie der TU Wien) verwiesen.
Im Bereich der Bandbeschichtungsanlagen wird zur Kühlung Nutzwasser (grob filtriertes
Donauwasser) (BABE 2) und Reinwasser (Brunnenwasser) (BABE 1) eingesetzt.
Bei der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit von Kreislaufführungen bei Kühlsystemen ist gemäß
IPPC-BREF Industrial Cooling Systems die regionale Situation zu berücksichtigen. Dies betrifft
insbesondere das Vorhandensein leistungsfähiger Kühlwasserressourcen wie Meerwasser
oder große Flüsse.
Energetisch kann es dann sinnvoll sein auf Kreislaufführung zu verzichten. Ein weiterer Grund
kann die Beeinträchtigung des Mikroklimas durch die bei Kreislaufführung nötige Rückkühlung
durch Evaporation (Kühltürme) sein. Bekannt sind Wolkenbildung, Verstärkung von
Inversionswetterlagen sowie Nebel-, Glatteis- und Industrieschneebildung.
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
Prozess- und Standortanforderungen
Bei den Bandbeschichtungsanlagen handelt es sich um relativ geringe Kühlleistungen,
die abzuführen sind (z.B. im Vergleich zu den Kraftwerksanlagen). Das
Temperaturniveau des abgeführten Kühlwassers liegt bei max. 30°C. Aufgrund des
Standortes an der Donau und den daher vorhandenen Kühlwasserressourcen werden
bei den Bandbeschichtungsanlagen geschlossene Kühlkreisläufe mit
Durchflussrückkühlung angewendet. Zur Vermeidung der Beeinflussung der klimatischen
Gegebenheiten des Umlandes werden keine Kühltürme eingesetzt. Nach Para. 4.3.2
IPPC-BREF Industrial Cooling Systems entspricht die Anwendung eines
Durchlaufkühlsystems der Best-Verfügbaren-Technik, falls auch:

die Ausweitung der Wärmeschwaden im Oberflächengewässer einen Durchlass für
die Fischwanderung frei lässt.

Der Kühlwassereinlauf auf vermindertes Einsaugen von Fischen ausgelegt ist.

Die Wärmebelastung nicht die anderen Anwender des aufnehmenden
Oberflächengewässers beeinträchtigt (die Erfüllung dieser Forderungen ist in den
nachfolgenden Punkten bzw. im Fachbeitrag D_10 Gewässerökologie u.
Fischereiwirtschaft der Einreichunterlagen behandelt).

Erhöhung der gesamten Energieeffizienz
Allenfalls mögliche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und
Abwärmenutzung sowie deren Bewertung sind im Fachbeitrag D_06 Energieeffizienz der
Einreichunterlagen behandelt.

Verminderung von Wassererfordernissen
Es erfolgen eine Minimierung der Wärmeabgabe an das Fließgewässer und der Einsatz
von Durchlaufkühlsystemen aufgrund der entsprechenden Lage des Standortes der
voestalpine an einem Fließgewässer mit hohem Wasserdurchsatz. Das in den
Kühlsystemen der Bandbeschichtungsanlagen eingesetzte Wasser ist Nutzwasser
(grobfiltriertes Donauwasser), (BABE 2) und Reinwasser (Brunnenwasser) (BABE 1)
wodurch aufgrund der Standortverhältnisse keine Verminderung der Nutzung von
beschränkten Wasservorkommen gegeben ist. Die in das Hafenbecken abgeleitete
Wassermenge und Temperatur werden registriert und aufgezeichnet.

Verminderung des Einsaugens aus Oberflächenwässern
Die Analyse und Beurteilung der Zönose erfolgt im Fachbeitrag D_10 Gewässerökologie
und Fischereiwirtschaft. Das Gutachten zum UVP Projekt LINZ 2010 hat keine
Beeinträchtigung gezeigt.

Verminderung von Emissionen in das Wasser durch Auslegungs- und
Instandhaltungstechniken
Die eingesetzten Wärmetauscher werden entsprechend dem Wartungsplan begutachtet
und gegebenenfalls gereinigt. Aufgrund des geringen Korrosionspotentials des
Nutzwassers wird wie im IPPC-BREF Industrial Cooling Systems beschrieben,
unlegierter Stahl angewendet, wodurch eine ausreichende Standzeit gegeben ist. Das
Nutzwasser wird mit Filtern gereinigt, um Verstopfungen zu vermeiden.
Die Abkühlung des Bandes nach dem Aushärten der Beschichtung von ca. 220 auf
maximal 50°C erfolgt mittels Wasserkühler. Der geschlossene Primärkreislauf
(vollentsalztes Wasser) wird über einen Wärmetauscher mit Nutzwasser (BABE 2) und
Reinwasser (BABE 1) (offener Sekundärkreislauf) auf die erforderliche
Bandendtemperatur abgekühlt. Durch die herrschenden Druckverhältnisse wird beim
Eintreten einer Leckage die Verunreinigung des Nutzwassers verhindert. Auch der
Wasserkühler des Vorbehandlungsmediums besteht aus einem geschlossenen
Seite 69
Primärkreislauf (vollentsalztes Wasser) und einer Rückkühlung mittels Nutzwasser
(BABE 2) und Reinwasser (BABE 1) (offener Sekundärkreislauf).
Verminderung von Emissionen in das Wasser durch optimale Kühlwasserbehandlung
Bei den Bandbeschichtungsanlagen der voestalpine werden Kühlwässer rein thermisch
belastet, wodurch zur Rückkühlung mittels Wärmetauschern ausschließlich
Durchlaufkühlsysteme mit Nutzwasser (vorgereinigtes Donauwasser) (BABE 2) und
Reinwasser (Brunnenwasser) (BABE 1) eingesetzt wird. Aus der rein thermischen
Belastung der Kühlwässer resultiert eine Ressourcenschonung aufgrund der Reduktion
von Chemikalieneinsatz, der bei geschlossenen Kühlkreisläufen mit Rückkühlung über
Kühltürme gegeben ist. Das Nutzwasser wird nur mechanisch aufbereitet.
Bioziddosierung und Chlorierung ist keine notwendig. Dies entspricht der best-availabletechnique.

Verminderung von Emissionen in die Luft
Die Emission von Schwaden wird bei der voestalpine durch werksweite Kombination von
Durchflusskühlung (für große Wärmelasten, z.B. Kraftwerk) und Nasskühltürmen (z.B.
Stahlwerk LD 3) vermieden. Die Bewertung der lokalen Gegebenheiten hat bisher keine
Notwendigkeit für eine darüber hinausgehende Entschwadung ergeben.

Verminderung des Leckagerisikos
Die verwendeten Wärmetauscher werden innerhalb der Auslegungsgrenzen betrieben
und der Prozessbetrieb überwacht. Zur Vorbeugung von Leckagen (Spannungsrissen)
beträgt die Temperatur des Metalls auf der Kühlwasserseite < 60°C.
D)
Kapazitätssteigerung BABE 1 und BABE 2 max. 300.000 t/a je Anlage,
Gesamtkapazität max. 500.000 t/a
Stand der Technik
Beim Detailprojekt werden die Kapazitätssteigerungen insbesondere durch organisatorische
Maßnahmen erreicht. Bei der BABE 2 erfolgt der Einbau eines dritten Coaters
(Beschichtungsstation). Eine Änderung der verfahrenstechnischen Schritte ist nicht
beabsichtigt.
Stand der Technik – Emissionen (Luft)
Aufgrund der Fortsetzung der End-of-Pipe bzw. prozessintegrierten Maßnahmen des
Istzustandes sowie der Realisierung der geforderten End-of-Pipe bzw. prozessintegrierte
Maßnahmen für die Kapazitätserweiterung im Bereich der Bandbeschichtungsanlagen
entspricht der geplante Zustand betreffend Emissionen Luft dem Stand der Technik.
Stand der Technik betreffend Wasser
Durch die Kapazitätssteigerung ergibt sich im geplanten Zustand ein erhöhter Abwasseranfall,
der durch die Ausnutzung vorhandener Ressourcen der Abwasserreinigungsanlage abgedeckt
werden kann.
Die Anforderungen an die räumliche Ausstattung der Arbeitsstätten, die
Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die Anforderungen betreffend Maschinensicherheit und
Arbeitsmittel (CE-Kennzeichnung/Konformitätserklärung, Elektrik/Elektroinstallationen, etc)
werden eingehalten.
Seite 70
I.7.3. Auflagen für den gesamten Bandbeschichtungsbereich
I.7.3.1. Schalltechnik (Betriebs- und Baulärm) / Erschütterungen (D 02)
1.
Die Projekte im Bereich der Bandbeschichtung sind schalltechnisch so auszuführen, dass die
im schalltechnischen Detailprojekt der TAS SV-GmbH Gz.06-0202T angeführten
Schallemissionspegel und Schalldämmwerte eingehalten werden. (L6)
(1397)
2.
Im Falle einer Überschreitung der vorgegebenen Emissionswerte sind entweder Maßnahmen
zur Herstellung des vorgegebenen Emissionswertes zu setzen, oder es ist nachzuweisen,
dass durch Nichtausschöpfung anderer Kontingente bzw. durch Reflexions- und Abschirmeffekte die Immissionsneutralität trotzdem gewährleistet ist. (L6)
(1399)
3.
Die endgültigen Ergebnisse sind in einer laufend zu führenden Emissionsbilanz einzutragen.
(L6)
(1400)
I.7.3.2.
Wasserwirtschaft Allgemein / Gewässerökologie / Fischereiwirtschaft (D 10)
ARA BABE 1 + 2 / Ableitung betrieblicher Abwässer zur RKA Asten
1.
Zweck der Anlage:
Ableitung der vorgereinigten betrieblichen Abwässer aus dem Bereich der ARA BABE 1 und 2
über den werksinternen Fäkalkanal zur Regionalkläranlage Asten.
2.
Maß der Wasserbenutzung:
a)
Quantitativ von der BABE 1 in die ARA BABE 1+2:
rechnerisch 2,77 l/s bzw. max. 10 m³/h bzw. max. 120 m³/d ohne eigene Überwachung
(Gesamtüberwachung gemäß 1.2)
b)
Quantitativ im Ablauf aus der ARA BABE 1+2:
max. 10 m³/h bzw. max. 240 m³/d
c)
Qualitativ im Ablauf aus der ARA BABE 1+2:
Temperatur
max. 40° C
pH-Wert
6,5 - 9,5
abfiltrierbare Stoffe
max. 200 mg/l
Summe Kohlenwasserstoffe
max. 5,0 mg/l
Nickel ges.
max. 0,5 mg/l
Zink ges.
max. 2,0 mg/l
Fluorid
max. 20,0 mg/l
AOX
max. 1,0 mg/l
Sulfid
max.1,0 mg/l
Sulfit
max. 10,0 mg/l
Sulfat
max. 3000 mg/l
Chrom ges.
max. 0,5 mg/l
48kg/d
1,2 kg/d
0,12 kg/d
0,48 kg/d
4,8 kg/d
0,24 kg/d
0,24 kg/d
2,4 kg/d
720 kg/d
0,06 kg/d
Seite 71
Chrom-VI
max. 0,1 mg/l
0,012 kg/d
(592)
3.
Ort, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung verbunden ist:
ARA BABE 1 + 2 in Linz, Werksgelände der voestalpine Stahl GmbH, KG. St. Peter.
(593)
4.
Dauer der Bewilligung:
Das Ableitungsrecht wird befristet bis 31. Dezember 2015 erteilt.
(595)
5.
Das Vorhaben ist projektsgemäß bzw. nach der im gemeinsamen Befund des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sowie des Amtssachverständigen für Abwasserchemie vom
1. März 2004 erfolgten Beschreibung zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten, soweit
nicht in den nachfolgenden Punkten Änderungen oder Ergänzungen vorgeschrieben werden.
(596)
6.
Sämtliche betrieblichen Abwässer der Bandbeschichtungsanlagen 1 und 2 einschließlich der
Abwässer aus dem Labor und der Abluftwäsche sind über die Abwasserreinigungsanlage zu
führen.
(597)
7.
Wassergefährdende Stoffe sind sowohl im Produktionsbereich als auch im Bereich der
Abwasserreinigungsanlage so zu lagern, dass weder im Normalfall noch im Falle von
Gebrechen, Leckagen udgl. derartige Substanzen über irgend eines der Kanalsysteme
abgeleitet werden bzw. direkt in den Untergrund versickern können.
(599)
8.
Die gereinigten betrieblichen Abwässer sind über eine Messstelle abzuleiten, die mit einer
registrierenden Abwassermengen-, Temperatur- und pH Wertmessung ausgestattet ist.
(602)
9.
An der Einleitstelle in den Linz Service Kanal ist ein Emissionswert für Sulfat von 600 mg/l
einzuhalten. Die Einhaltung dieser Höchstgrenze ist einmal jährlich analytisch zu überprüfen.
Der Analysenbefund ist den Eigenüberwachungsprotokollen anzuschließen.
(604)
10.
Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das alle Angaben über Abwassermenge (Momentanwert
und Tagessumme), pH- Wert und Temperatur, Eigenüberwachungswerte, besonderen
Vorkommnisse, Betriebsstörungen und andere abwasserrelevante Gebrechen, Kontroll-,
Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, Bescheinigungen über die Schlammentsorgung und dergleichen einzutragen sind. Das Betriebsbuch hat im Betrieb aufzuliegen und
ist der Wasserrechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(605)
11.
Im Rahmen der Fremdüberwachung ist einmal jährlich eine Begutachtung durch eine amtlich
anerkannte Person oder Institution (Ziviltechniker etc.) hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher
Bescheidauflagen durchzuführen. Dieses Gutachten hat ei-ne Dokumentation der MessSeite 72
methoden, eine Auswertung der Messdaten sowie Begründungen für etwaige Grenzwertüberschreitungen und im Bedarfsfall zur Dokumentation Ablichtungen aus dem Betriebsbuch zu
enthalten und ist der Wasserrechtsbehörde, bis spätestens 30. April für das vorangegangene
Kalenderjahr vorzulegen.
(606)
I.7.3.3. Messkonzept (D 15)
1.
Ausfälle bei emissionsmindernden Einrichtungen im Bereich der Hochofenanlagen, der Sinteranlage, des Stahlwerks, des Kraftwerks und der Finalbetriebe (Bandbeschichtungsanlagen)
mit einer Dauer von mehr als 2 Stunden, gleich aus welchen Gründen, sind umgehend der
Behörde zu melden und sind die Ursache, die voraussichtliche Dauer des Ausfalls und die zur
Beseitigung der Ausfallursache notwendigen bzw. vorgesehenen Maßnahmen anzugeben.
Sonstige Ausfälle kürzerer Dauer sind durch die Instandhaltung im elektronischen
Datensystem mit Angabe der Ausfallursache und der getroffenen Maßnahmen einzutragen.
Diese Aufzeichnungen des elektronischen Datensystems sind der Behörde auf Verlangen
jederzeit zur Verfügung zu stellen.(L6)
(1267)
2.
Bei Ausfall einer emissionsmindernden Einrichtung mit einer Dauer von mehr als 2 Stunden ist
die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, verpflichtet, nach einer
Störungsbeseitigung und Wiederinbetriebnahme der Anlage, die UVP-Behörde unverzüglich,
schriftlich und unaufgefordert über die getätigten Maßnahmen( Art, Umfang, etc.) und den
Fertigstellungstermin in Kenntnis zu setzen.
(925)
I.7.3.4.
Gewerbetechnik (D 20)
I.7.3.4.1. Allgemeine Auflagen
Es hat eine Kennzeichnung der Lagermengen im Zugangsbereich des Lack- und
Lösemittellagers der BABE 1 und 2 zu erfolgen.
(VHS 24./25.04.12)
I.7.4.
Auflagen für die Bandbeschichtung 1
I.7.4.1.
Wasserwirtschaft Allgemein / Gewässerökologie / Fischereiwirtschaft (D 10)
Kühlwasserbeseitigung BABE 1:
1.
Zweck der Anlage:
Kühlwasserbeseitigung aus dem Bereich der Bandbeschichtungsanlage 1.
(1405)
2.
Maß der Wasserbenutzung für die Ableitung in den Sammler A (Bezugspunkt Messstelle
RWM 95 bzw. AWM 18) (L6):
Kühlwassermenge: max. 200 m³/h
bzw. max. 1.500.000 m³/a
Temperatur:
max. 30 °C
(1406)
Seite 73
3.
Dauer der Bewilligung:
Die wasserrechtliche Genehmigung für die Ableitung der Abwässer ist mit 31. Dezember 2022
befristet. (L6)
(1408)
4.
Die Anlagen sind projektsgemäß bzw. stets ordnungsgemäß zu betreiben, zu warten und in
Stand zu halten, sofern im Folgenden nicht Änderungen oder Ergänzungen vorgeschrieben
werden. (L6)
(1408)
5.
Der Kühlwasserzulauf zur Anlage ist mit einer registrierenden Temperaturmessung
auszustatten, so dass eine rechnergestützte Auswertung mit handelsüblicher Software
möglich ist. (L6)
(1408)
6.
Die Stunden-, Tages- und Jahreskapazitäten der tatsächlichen Produktion sind digital aufzuzeichnen, so dass eine rechnergestützte Auswertung mit handelsüblicher Software möglich ist.
(L6)
(1409)
7.
Es ist eine ausführliche Betriebs- und Wartungsvorschrift für die Wartung der Sonden und
Messungen auszuarbeiten und in den Betriebsräumen der Anlage aufzulegen. (L6)
(1410)
8.
Die Kühlwassermengen und -temperaturen sind im Rahmen der Eigenüberwachung in der
jeweiligen Messstelle kontinuierlich registrierend zu messen. (L6)
(1411)
9.
Im Rahmen der Fremdüberwachung sind die Temperaturmessungen und die Mengenmessungen in fünfjährlichen Zyklen durch eine amtlich anerkannte Person oder Institution auf
ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen bzw. zu kalibrieren. (L6)
(1412)
10.
Die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung sind der Behörde einmal jährlich bis
spätestens 30. April des Jahres zu übermitteln.
(1413)
11.
Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Angaben aufzuzeichnen sind (L6):
 Kühlwassermengen (Tägliches Stundenmaximum und Stundenmittel),
 Temperaturen (Tägliche Stundenmittelwerte),
 Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen,
 Betriebsstörungen,
 Ergebnis der Überprüfung der Messeinrichtungen.
(1414)
Seite 74
12.
Mit der Fertigstellungsanzeige und danach in Abständen von max. 5 Jahren ist der Behörde
ein Bericht über die Einhaltung sämtlicher Bescheidauflagen vorzulegen. (L6)
(1416)
13.
Der Behörde und deren Vertretern ist jederzeit während der Betriebszeiten der Zutritt zu den
gegenständlichen Anlagen zu gewähren und die Entnahme von Proben sowie die Einsicht in
das Betriebsbuch zu ermöglichen. (L6)
(1419)
I.7.4.2.
Messkonzept (D 15)
1.
Die Abgase der Vorbehandlungs- und Reinigungszonen sind abzusaugen und über die
vorhandenen Tropfenabscheider abzuleiten.
(282)
2.
Der Grenzwert für Gesamt organisch C ist auch bei Betrieb der Anlage ohne Beschichtungsbetrieb und/oder ohne Betrieb der RNV (Ableitung der Abgase aus der Coaterraumabluft bzw.
der Lackküche) einzuhalten.
(705)
I.7.4.3.
Gewerbetechnik (D 20)
I.7.4.3.1. Allgemeine Auflagen
1.
Im Lacklager dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und II gelagert
werden.
(150)
2.
Für in der Bandbeschichtung eingesetzte Lacke und Kleber gelten folgende Bestimmungen:
- kein (<=0,5 Mass%) Einsatz von halogenhaltigen und schwefelhaltigen Lösemitteln.
(294)
3.
Die Dokumentation über in der Bandbeschichtungsanlage verwendete Lacke, Kleber,
Reinigungs- u. Vorbehandlungslösungen ist in Hinkunft wie folgt durchzuführen:
a) Für alle eingesetzten Lacke, Kleber, Reinigungs- u. Vorbehandlungslösungen sind die
entsprechenden Sicherheitsdatenblätter in der Betriebsanlage (Meisterbüro oder Betriebsleitung) zur Einsichtnahme durch die Behörde mind. 5 Jahre aufzubewahren.
b) Der Einsatz neuer Lacke, Kleber, Reinigungs- u. Vorbehandlungslösungen (jedenfalls nur
solche, die Komponenten enthalten, die bisher noch nicht zum Einsatz gekommen sind) ist
durch schriftliche Anzeige dem UTC zur Kenntnis zu bringen. (am 11.4.2000 Verwendung
von neuem Lacksystem Granocoat LC gemeldet).
(295)
Seite 75
4.
Die Abgase der Trockenöfen, der Lackküche, der Coaterräume, der Laminatoreinhausung und
der Bandkühlungen sind der Abgasreinigungsanlage zuzuführen. Die abgesaugte Raumluft
der Lackküche und der Coaterräume kann sofern technische Gründe dies erfordern und der
Grenzwert für Gesamt Organisch C eingehalten wird, über den sogenannten Notbypass 3
geführt werden.
(701)
5.
Ein Beschichtungsbetrieb ohne Betrieb der RNV ist nicht zulässig. Die Einhaltung dieser
Forderung ist durch entsprechende regeltechnische Vorkehrungen (Verriegelungen/
Abschaltungen) sicherzustellen.
(707)
6.
Unmittelbar beim Anlieferbereich des Lack- und Lösemittellagers sind mind. 4 Säcke
Universalbindemittel à 20 kg einschließlich eines 200 l Leerfasses für die Aufnahme von
kontaminiertem Bindemittel zu bevorraten.
(875)
7.
Während der gesamten Anlieferungszeit zum Lack- und Lösemittellager muss zumindest eine
betriebsangehörige Person anwesend sein, welche mit der Handhabung des Universalbindemittels vertraut ist.
(876)
I.7.4.3.2. Grundwasserschutz
1.
Das Einleiten von Mineralölen (Benzin, Schmiermittel udgl.) sowie von sonstigen Stoffen, die
geeignet sind, den Kanalbetrieb zu stören oder Schäden an den Kanalanlagen oder dem
Vorfluter zu verursachen (z.B. Säuren, starke Laugen, Lösungsmittel), in die Kanalisation ist
verboten.
(183)
2.
Nicht oder gering verunreinigte Dachwässer und Drainagenwässer dürfen nicht in den werkseigenen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
(185, 223)
3.
Über die flüssigkeitsdicht und Mineralölbeständige Ausführung der Auffangwanne der Ölversorgungsstation mit den Ölsümpfen, des Bodenkanales und des Ölsammelsumpfes im
Bereich der Einölmaschine, sowie jener Fußbodenbereiche wo Mineralölbelastungen gegeben
sind, sind entsprechende aufgegliederte Attestierungen der bauausführenden Firma der
Behörde vorzulegen.
(328)
I.7.4.4.
REACH-Chemikalien (D 21)
1.
Die Giftbezugslizenz ist durch sieben Jahre, vom Tage des Erlöschens der Gültigkeit an
gerechnet, aufzubewahren.
(928)
Seite 76
2.
Die in der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Hinweise für die
Verwendung und die schadlose Beseitigung des Giftes sind genau zu beachten.
(930)
3.
Rechtzeitig vor dem allfälligen Ausscheiden des Giftbezugslizenzinhabers aus dem Betrieb, in
dem die Giftverwendung erfolgt, sollte ein neuer Antragsteller um Erteilung einer neuen
Giftbezugslizenz ansuchen.
(931)
4.
Für jedes Kalenderjahr sind genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge,
Herkunft und Verbleib der erworbenen Gifte zu führen. Es wird vorgeschlagen, dafür ein
eigenes Vormerkheft zu verwenden oder zumindest eine gesonderte chronologische und
lückenlose Sammlung der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen etc.) zu
führen und auf diesen Belegen auch zu vermerken, für welche Zwecke die betreffenden Gifte
verwendet wurden. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch 7 Jahre nach der letzten
Eintragung aufzubewahren.
(932)
5.
Bedingungen: Wenn der Giftbezugslizenzinhaber aus dem Betrieb ausscheidet, in dem die
Giftverwendung erfolgt, erlischt die Giftbezugslizenz mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens.
(934)
6.
Bei der Anwendung der Gifte sind entsprechend der Gefahrensätze (R-Sätze) und
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) die erforderlichen Maßnahmen zum Haut-, Augen- und
Atemschutz zu treffen.
(936)
7.
Gifte dürfen nicht in den öffentlichen Kanal oder in Oberflächengewässer eingeleitet und nicht
zur Versickerung gebracht werden.
(937)
8.
Die Giftverwendung darf nicht in Wohnräumen und Küchen und nicht in Räumen gemeinsam
mit Nahrungs- und Lebensmitteln erfolgen.
(938)
9.
Die Zusammenlagerung von Giften und Chemikalien hat nach technischen Regelwerken wie
dem deutschen VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien bzw. den deutschen
TRGS-Richtlinien zu erfolgen.
(939)
10.
Chromsäure ist getrennt von brennbaren Substanzen, insbesondere getrennt von Mineralölen
oder mineralölhaltigen Produkten zu lagern (Brand- und Explosionsgefahr!).
(940)
Seite 77
11.
Die Lagerung und Aufbewahrung von Chromtrioxid darf nur in dicht geschlossenen Gebinden
und an trockenen, gelüfteten Orten, getrennt von Stoffen, mit denen gefährliche Reaktionen
eintreten können, erfolgen.
(941)
12.
Druckgasflaschen sind zur Vermeidung von Gefahren möglichst außerhalb der Laboratorien
aufzustellen und die Gase den Arbeitsplätzen durch fest verlegte Rohrleitungen zuzuführen.
Ist dies nicht möglich, und müssen in Laboratorien mit erhöhter Brandgefahr Druckgasflaschen
betrieben werden, sind die Druckgasflaschen durch besondere Schutzmaßnahmen im
Brandfall vor zu starker Erwärmung zu schützen. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht
möglich oder zweckmäßig, müssen Druckgasflaschen nach Arbeitsschluss oder nach
Beendigung einer Versuchsreihe an einen sicheren Ort gebracht werden.
(943)
13.
Hinsichtlich einzuhaltender Sicherheitsabstände und Schutzbereiche für Druckgasflaschen
wird auf die einschlägigen österreichischen Richtlinien und ÖNORMEN bzw. auf die deutsche
TRG 280, Technische Regel Druckgase, „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter,
Betreiben von Druckgasbehältern“ hingewiesen.
(944)
14.
Laboratorien, in denen Druckgasflaschen aufgestellt sind, müssen mit dem Warnzeichen W 15
„Warnung vor Gasflaschen“ gekennzeichnet sein.
(945)
15.
Die Lagerung von Druckgasflaschen hat in trockenen und gelüfteten Lagerräumen zu erfolgen.
(946)
16.
Ventile von Druckgasflaschen sind nach Gebrauch und auch nach dem Entleeren zu
schließen.
(947)
17.
Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Flaschentransportwagen) und
grundsätzlich nur mit Schutzkappe transportiert werden.
(948)
18.
Druckgasflaschen sind gegen Herabfallen oder Umfallen zu sichern (z.B. durch Ketten,
Rohrschellen und Einstellvorrichtungen).
(949)
19.
Druckgasflaschen sind vor Erwärmung zu schützen. Bei der Lagerung und bei der Benützung
der Gasflaschen ist auf ausreichenden Abstand zu Wärmequellen zu achten.
(950)
20.
In Lagerräumen für Druckgasflaschen dürfen sich keine Einlaufschächte, keine Öffnungen von
Schornsteinen und keine offenen Verbindungen zu Kellerräumen befinden.
(951)
Seite 78
21.
Druckgasflaschen mit Giften dürfen ohne besondere Vorkehrungen (beispielsweise dauernde
Lüftung, oder Lüftung mit Gasüberwachung) in folgenden Bereichen nicht gelagert werden:
- in Räumen unter Erdgleiche (Keller),
- in Stiegenhäusern und Gängen (auch Hausdurchgängen),
- in Garagen,
- in Arbeitsräumen.
(953)
22.
Beim Umgang mit Druckgasflaschen mit giftigen Gasen sind geeignete Atemschutzgeräte
bereitzuhalten.
(954)
23.
Druckgasflaschen mit sehr giftigen oder giftigen Gasen müssen, sofern sie im Labor
aufgestellt werden, dauerhaft abgesaugt werden (z.B. durch Aufstellen in Abzügen oder in
belüfteten Flaschenschränken).
(955)
24.
Bei der Lagerung und Anwendung von brennbaren giftigen und brennbaren sehr giftigen
Gasen sind die einschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften einzuhalten.
(956)
25.
Bei der Lagerung von Druckgasflaschen mit giftigen und sehr giftigen Gasen müssen
Einrichtungen vorhanden sein, um im Gefahrenfall rasch Hilfe anfordern zu können.
(957)
I.7.5.
Auflagen für die Bandbeschichtung 2
I.7.5.1.
Schalltechnik (Betriebs- und Baulärm) / Erschütterungen (D 02)
Die Projekte im Bereich der Bandbeschichtung sind schalltechnisch so auszuführen, dass die
im schalltechnischen Detailprojekt der TAS SV-GmbH Gz.06/0202T angeführten
Schallemissionspegel und Schalldämmwerte eingehalten werden. (L6)
(1397)
I.7.5.2.
Wasserwirtschaft Allgemein / Gewässerökologie / Fischereiwirtschaft (D 10)
Kühlwasserbeseitigung BABE 2
1.
Zweck der Anlage:
Kühlwasserbeseitigung aus dem Bereich der Bandbeschichtungsanlage 2.
(1421)
2.
Maß der Wasserbenutzung für die Ableitung in den Sammler F (Bezugspunkt Messstelle
FIR95001 bzw. TIR95002) (L6):
Kühlwassermenge: max. 480 m³/h in mind. 90 % der Jahresstunden
bzw. max. 540 m³/h
bzw. max. 1.100.000 m³/a
Temperatur:
max. 30 °C
(1422)
Seite 79
3.
Dauer der Bewilligung:
Die wasserrechtliche Genehmigung für die Ableitung der Abwässer ist mit 31. Dezember 2022
befristet. (L6)
(1424)
4.
Die Anlagen sind projektsgemäß bzw. stets ordnungsgemäß zu betreiben, zu warten und in
Stand zu halten, sofern im Folgenden nicht Änderungen oder Ergänzungen vorgeschrieben
werden. (L6)
(1425)
5.
Der Kühlwasserzulauf zur Anlage ist mit einer registrierenden Temperaturmessung
auszustatten, so dass eine rechnergestützte Auswertung mit handelsüblicher Software
möglich ist. (L6)
(1426)
6.
Die Stunden-, Tages- und Jahreskapazitäten der tatsächlichen Produktion sind digital aufzuzeichnen, so dass eine rechnergestützte Auswertung mit handelsüblicher Software möglich ist.
(L6)
(1427)
7.
Es ist eine ausführliche Betriebs- und Wartungsvorschrift für die Wartung der Sonden und
Messungen auszuarbeiten und in den Betriebsräumen der Anlage aufzulegen. (L6)
(1428)
8.
Die Kühlwassermengen und -temperaturen sind im Rahmen der Eigenüberwachung in der
jeweiligen Messstelle kontinuierlich registrierend zu messen. (L6)
(1429)
9.
Im Rahmen der Fremdüberwachung sind die Temperaturmessungen und die Mengenmessungen in fünfjährlichen Zyklen durch eine amtlich anerkannte Person oder Institution auf
ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen bzw. zu kalibrieren. (L6)
(1430)
10.
Die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung sind der Behörde einmal jährlich bis
spätestens 30. April des Jahres zu übermitteln.
(1431)
11.
Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Angaben aufzuzeichnen sind (L6):

Kühlwassermengen (Tägliches Stundenmaximum und Stundenmittel),

Temperaturen (Tägliche Stundenmittelwerte),

Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen Betriebsstörungen,

Ergebnis der Überprüfung der Messeinrichtungen.
(1432)
Seite 80
12.
Mit der Fertigstellungsanzeige und danach in Abständen von max. 5 Jahren ist der Behörde
ein Bericht über die Einhaltung sämtlicher Bescheidauflagen vorzulegen. (L6)
(1434)
13.
Der Behörde und deren Vertretern ist jederzeit während der Betriebszeiten der Zutritt zu den
gegenständlichen Anlagen zu gewähren und die Entnahme von Proben sowie die Einsicht in
das Betriebsbuch zu ermöglichen. (L6)
(1437)
I.7.5.3.
Messkonzept (D 15)
1.
Die Abgase der Vorbehandlungs- und Reinigungszone sind abzusaugen und vor der Ableitung
über den Schornstein über einen Tropfenabscheider zu führen, bevor die gereinigte Abluft
über den Schornstein in die freie Atmosphäre emittiert wird.
(500)
2.
Die Abgase der Beschichtungsräume und der Lackküche sind bei allen Betriebszuständen,
außer bei störungsbedingtem Ausfall der thermischen Abluftreinigungsanlage (TNV) entweder
in die Trocknungskammern oder direkt in die TNV zu führen.
(505)
3.
Die Abgase der Trocknungskammern sind bei allen Betriebszuständen, außer bei störungsbedingtem Ausfall der TNV, der TNV zuzuführen.
(506)
4.
Ausfälle der TNV sind in den Betriebsaufzeichnungen mit Angabe des Grundes für den Ausfall
zu dokumentieren.
(507)
5.
Treten im Betrieb der Anlage Betriebszustände oder Störungen auf, die verursachen, dass der
Tagesmittelwert den jeweils festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet oder dass einer
oder mehrere Halbstundenmittelwerte das Doppelte eines festgelegten Emissionsgrenzwertes
überschreiten, so ist die Behörde entweder schriftlich via Telefax oder via e-mail zu
informieren, gleichzeitig sind die zur Störungsbehebung ergriffenen Maßnahmen bekannt zu
geben.
(519)
I.7.5.4.
Gewerbetechnik (D 20)
I.7.5.4.1. Allgemeine Auflagen
1.
Die Triebwerksraumtüre ist ständig versperrt zu halten. Vor dem Zugang zum Triebwerksraum
des Aufzuges ist zum Öffnen der Türe im Gefahrenfall der Schlüssel in einem Kästchen hinter
Glasverschluss bereitzulegen.
(375)
Seite 81
2.
Vor dem Zugang zum Triebwerksraum des Aufzuges ist zum Öffnen der Türe im Gefahrenfall
der Schlüssel in einem Kästchen hinter Glasverschluss bereitzulegen.
(392)
3.
Für etwaige Unfälle ist in den Manipulationsbereichen (mit wassergefährdenden Stoffen)
jeweils ein Sack Universalbindemittel bereitzuhalten.
(454)
4.
Bei der Reinigung und Vorbehandlung dürfen keine schwermetallhaltigen Lösungen eingesetzt
werden.
(504)
I.7.5.4.2. Grundwasserschutz
1.
Manipulationen mit wassergefährdenden Stoffen (einschließlich der Anlieferung und
Entsorgung) dürfen nur auf entsprechend medienbeständigen und vor Niederschlagswasser
geschützten Bereichen ohne Ableitung in den Kanal erfolgen (Ausbildung eines Pumpensumpfes zur Aufnahme von Schlagregen).
(453)
2.
Von einer amtlich anerkannten Person oder Institution ist die flüssigkeitsdichte Ausführung der
gesamten (Haus)kanalisation mittels Dichtheitsattest nachzuweisen. Für die Prüfung der
Kanäle und Schächte sind die Ö-NORM B2503 v. 1.2.1999 und die ÖNORM EN 1610 v.
1.7.1998 verbindlich anzuwenden, wobei die in der ÖNORM B 2503 im Pkt. 6.2 und 6.3
angeführten Prüfverfahren für Luft (LE und LF) bzw. Wasser (WE und WF) anzuwenden sind.
Das anzuschließende Prüfprotokoll muss mind. Prüfbeginn, Prüfende und Prüfdauer, die
Wasserspiegelabstichmessungen im Schacht, Prüffirma, Prüfer und den Prüfvermerk
dicht/undicht enthalten.
(456)
I.7.6.
Nebenbestimmungen Allgemein
I.7.6.1.
Schalltechnik (Betriebs- und Baulärm) / Erschütterungen (D 02)
1.
Zur Sicherstellung der festgelegten Immissionsneutralität ist die erforderliche Kontingentierung
gemäß nachfolgender Tabelle einzuhalten:
(1269)
Emissionsbereich
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
Ber.
1
2
3
4
5
6
7
immissionswirksame
Schallleistung
Dauergeräusche BESTAND
zul. - zus. immissionswirk. max. Gesamtschallleistung
Schallleistungspegel
SUMME
für die PROGNOSE
BESTAND + PROGNOSE
LW,A, Immi [dB]
TAG
91,0
120,0
118,0
117,5
113,2
111,5
114,0
LW,A, Immi zus. [dB]
TAG
NACHT
88,0
88,0
112,0
110,0
110,0
110,0
109,5
109,5
106,2
106,2
103,5
103,5
106,0
106,0
NACHT
91,0
118,0
118,0
117,5
113,2
111,5
114,0
LW,A, Immi zul. [dB]
TAG
NACHT
92,8
92,8
120,6
118,6
118,6
118,6
118,1
118,1
114,0
114,0
112,1
112,1
114,6
114,6
Seite 82
Ber.
8
Ber.
9
Ber. 10
Ber. 11
Ber. 12
Ber. 13
Ber. 14
Ber. 15
Ber. 16
SUMME
101,4
114,7
106,0
118,0
106,0
110,0
105,0
115,0
110,0
126,4
104,4
114,7
106,0
91,0
106,0
110,0
105,0
115,0
110,0
125,3
99,4
106,7
101,0
110,0
101,0
104,0
100,0
107,0
105,0
118,7
102,4
106,7
101,0
93,0
101,0
104,0
100,0
107,0
105,0
117,8
103,5
115,3
107,2
118,6
107,2
111,0
106,2
115,6
111,2
127,1
106,5
115,3
107,2
95,1
107,2
111,0
106,2
115,6
111,2
126,0
2.
Höhere Emissionen bzw. Immissionen einzelner Teilflächen sind durch Nichtausschöpfung der
zulässigen Immissionen benachbarter Flächen unter dem Aspekt der Immissionsneutralität
kompensierbar. Allenfalls erforderliche Kompensationen mit benachbarten Teilflächen sind im
Bedarfsfall anhand eines Detailprojektes nachzuweisen. Die konkreten Schallleistungen der
Anlagen können durch Abschirm- bzw. Reflexionseffekte von den immissionswirksamen
Schallleistungspegel im Bereich von - 1 dB bis + 10 dB abweichen und sind ebenfalls in schalltechnischen Detailprojekten festzulegen und nachzuweisen. Des Weiteren sind Emissionsumschichtungen im Fall von Bestandssanierungen möglich. Der max.
Gesamtschallleistungspegel stellt die Obergrenze dar.
(1270)
3.
Die im Fachbeitrag Betriebs- und Baulärm, Projekt L6 - Teil 1 + Teil 2, Gz: 05-0372T, zur
Sicherstellung der festgelegten Immissionsneutralität erforderliche Kontingentierung der
Schallemissionen ist einzuhalten. Bei Kontingentüberschreitungen sind Kompensationsmaßnahmen an bestehenden Anlagen durchzuführen. Diese Kompensationsmaßnahmen sind
durch Beweis sichernde Messungen sowie durch Prognoseberechnungen auf Basis des
Prognosemodells der voestalpine nachzuweisen. Des Weiteren sind Emissionsumschichtungen im Fall von Bestandssanierungen möglich. Die für den gesamten Werksbereich
zugestandenen Emissionskontingente dürfen jedoch nicht überschritten werden.
(1271)
4.
Zur Kontrolle der festgelegten Kontingentierung ist eine Emissionsbilanz zu führen. Diese ist
jeweils nach Realisierung neuer Projekte zu aktualisieren.
(1272)
5.
Schalltechnisch relevante Vorhaben sind in die zu führende Schallemissionsbilanz der
voestalpine aufzunehmen, wobei die festgelegten Emissionskontingente nicht überschritten
werden dürfen.
(1273)
I.7.6.2.
Abfallwirtschaft (D 07)
1.
Wasser- oder grundwassergefährdende Abfälle dürfen nur in entsprechend medienbeständigen Gebinden bzw. nur auf flüssigkeits-, mediendicht- und medienbeständig
ausgeführten Betriebsbereichen gelagert oder behandelt werden, so dass anfallende
Flüssigkeiten in ausreichend bemessene Auffang- und Behandlungseinrichtungen abgeleitet
werden.
(1225)
Seite 83
2.
Sämtliche gelagerte Abfälle bzw. Lagerbereiche sind hinsichtlich der Abfallart und der davon
ausgehenden Gefahren (etwa im Sinne des ADR bzw. ChemG) ausreichend zu kennzeichnen
(verbal, Piktogramme).
(1226)
3.
Das Abfallwirtschaftskonzept ist alle 3 Jahre fortzuschreiben.
(1238)
4.
Personen, die mit bestimmten abfallwirtschaftlichen Aufgaben betraut sind (etwa Abfallbeauftragte, abfallrechtliche Geschäftsführer, Deponiebeauftragte) sind der Behörde unverzüglich zu nennen. Das Gleiche gilt im Falle eines Wechsels ihrer Funktion (Bestellung,
Abberufung, etc.).
(1239)
5.
ArbeitnehmerInnen, die Abfälle manipulieren oder die organisatorisch verantwortlich in die
Vorgänge der Sammlung, des innerbetrieblichen Transportes, der Behandlung oder
Beseitigung von Abfällen eingebunden sind, sind nachweislich wenigstens einmal jährlich über
Aspekte der Hygiene beim Umgang mit Abfällen sowie über mögliche abfallimmanente
Gefahren (H-Sätze der Festsetzungs- VO), deren physiologische Bedeutung, mögliche
chemisch-physikalische und biologische Reaktionen, geeignete Schutzmaßnahmen und
geeignete Lagerungs-, Verpackungs- und Transportmodalitäten zu belehren.
(1240)
6.
ArbeitnehmerInnen ist geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
ArbeitnehmerInnen sind dazu anzuhalten, diese Schutzausrüstung auch zu benützen.
(1241)
7.
ArbeitnehmerInnen, die an Beseitigungs-/Behandlungsanlagen eingesetzt sind, sind zusätzlich
und nachweislich auch über spezifische Gefährdungen am Arbeitsplatz, geeignete Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen zu belehren
(1242)
8.
Sämtliche Belehrungen und Unterweisungen sind zu dokumentieren.
(1243)
Aushübe / Abrisse / Demontagen:
9.
Mit behördlicher Freigabe des von der voestalpine vorgelegten Konzepts für Aushübe/Abrisse/
Demontagen, das auch einen detaillierten Zeitplan über die geplanten Tätigkeiten zu
beinhalten hat, wird die voestalpine verpflichtet, das freigegebene Konzept umzusetzen.
(1231)
10.
Die Aushubarbeiten bzw. Demontagen, Abrisse oder Abbrüche im Sinne des durch die
voestalpine vorgelegten Konzeptes sind durch eine externe, autorisierte Stelle (Ziviltechniker
oder technisches Büro einschlägiger Fachrichtung oder akkreditierte Prüfanstalt) zu
überwachen.
(1236)
Seite 84
11.
Nach Beendigung der Aushubarbeiten, der Demontagen, Abrisse oder Abbrüche und der
erfolgten Wiederverwertung oder Beseitigung hat die autorisierte Stelle der Behörde einen
Schlussbericht vorzulegen, mit dem die Einhaltung der behördlich freigebenden Konzepte
bestätigt wird.
(1237)
12.
Konzeptsvorschreibung:
Rechtzeitig (spätestens 1 Monat vor Beginn bei einer erwarteten Abfallgesamtmenge bis
50.000 m³ bzw. 2 Monate bei einer erwarteten Abfallgesamtmenge über 50.000 m³) vor
Inangriffnahme von Bauvorhaben, welche mit Aushub- oder Abbrucharbeiten, Abrissen oder
Demontagen verbunden sind, ist der Behörde ein Entsorgungs- und Verwertungskonzept
(Voruntersuchung und Gefährdungseinschätzung, genaue Masseneinschätzung, Aushuboder Abbruchtätigkeit, Abriss, Demontage, Handling der anfallenden Materialien (Zwischenlagerung, Aufbereitungsmaßnahmen, Abtransport, nach gelagerte Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, begleitende Überwachung) gemäß freigegebenem "Entsorgungskonzept
allgemein, 1. und 2. Teil") zur Freigabe vorzulegen.
Als Beurteilungsgrundlage betreffend erforderlicher Maßnahmen sind insbesondere die
Deponieverordnung in der geltenden Fassung sowie die ÖNORM S 2088-1 heranzuziehen.
Bei der Aufbereitung von Aushubmaterialien und Materialien aus Demontagen, Abrissen oder
Abbrüchen ist das Prinzip der Nähe verpflichtend zu berücksichtigen, sodass die Aufbereitung
tunlichst bereits am Standort erfolgen soll.
Bei der Aufbereitung von Aushubmaterialien und Materialien aus Demontagen, Abrissen oder
Abbrüchen sind möglichst emissionsarme Aufbereitungsverfahren - insbesondere im Bezug
auf Staub- bzw. Feinstaubemissionen - anzuwenden.
Bei der Verwertung von Materialien aus Aushubarbeiten, Demontagen, Abrissen oder
Abbrüchen bzw. aufbereiteten Fraktionen ist standortbezogenen Möglichkeiten und Modellen
der Vorzug im Vergleich zu externen Möglichkeiten zu geben.
(1228, 1229)
13.
Sämtliche Abbrucharbeiten sind von einem hiezu befugten Baugewerbetreibenden
durchführen zu lassen.
(1180)
I.7.6.3.
Wasserwirtschaft Allgemein / Gewässerökologie / Fischereiwirtschaft (D 10)
Sämtliche gewässerschutzrelevanten Rückhalteeinrichtungen sind mediendicht und beständig zu erhalten. Der mediendichte und -beständige Zustand ist in Abständen von max.
5 Jahren jeweils durch eine amtlich anerkannte Person oder Institution zu attestieren, wobei
der Nachweis der Mediendichtheit durch eine 24-stündige Wasserstandsprobe zu erfolgen hat.
Die Wasserstandsprobe kann durch ein Gutachten eines entsprechend befugten Zivilingenieurs ersetzt werden, wenn die Mediendichtheit bereits einmal mittels Wasserstandsprobe nachgewiesen wurde.
Sämtliche gewässerschutztechnischen Rückhalteeinrichtungen sind samt dem jeweiligen
Rückhaltevolumen planlich darzustellen, wobei die erstmalige planliche Darstellung sowie
Änderungen der Behörde zur Zustimmung vorzulegen sind.
Sämtliche unterirdisch verlegten Abwasserkanäle (ausgenommen Kühlwasserkanäle und
Abwasserkanäle, die zur Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer dienen) bzw. sonstige
unterirdische Rohrleitungen zum Transport wassergefährdender Stoffe sind inkl. Schacht- und
Sonderbauwerke in Abständen von max. 5 Jahren auf ihre Flüssigkeitsdichtheit zu überprüfen,
wobei für diesen Nachweis die ÖNORM B 2503 anzuwenden ist.
(29, 30, 31, 44, 455, 547, 759, 873, 1191)
Seite 85
I.7.6.4.
Messkonzept (D 15)
1.
Emissionsüberwachung Luft - Allgemeines:
Messplatz:
Vor der Ausmündung der Abgase in die Atmosphäre, nach den Abgasreinigungsanlagen, ist
ein Messplatz für Luftschadstoffe zu installieren und einzurichten. Der Messplatz ist so zu
situieren, dass die Emissionen der Betriebsanlage bei normalen Betriebsbedingungen und
Bypassbetrieb überwacht werden und repräsentative Messergebnisse erzielt werden können.
Regeln der Messtechnik:
Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen,
die, sofern nicht besondere Bestimmungen Abweichungen vorsehen, durch Normen und
Methoden spezifiziert sind (siehe Anhang - Normenverzeichnis). Sofern nicht anders
vorgegeben, sind Messwerte in Form von Halbstundenmittelwerten als Grunddaten zu
ermitteln und zu dokumentieren. Messergebnisse sind immer in Form des Messwertes und der
zugehörig ermittelten Messunsicherheit anzugeben.
Normierung von Messwerten, Beurteilungswerte, Kriterien für Grenzwertüberschreitungen:
Normierung von Messwerten:
Die Emissionsmassenkonzentrationen sind bei Normbedingungen (273K, 1.013hPa, trockenes
Abgas) anzugeben und auf den mit den Grenzwerten festgelegten Bezugssauerstoffgehalt im
Abgas umzurechnen.
Bildung von Beurteilungswerten
Beurteilungswerte sind in Form von Halbstunden- und Tagesmittelwerten zu bilden.
Beurteilungswerte sind mit den Grenzwerten zu vergleichen.
Beurteilungswerte für Komponenten, die in der VAV geregelt sind (Corg.):
Einzelmessungen:
Der Emissionsgrenzwert der Einzelmessung gilt als eingehalten, wenn bei einem
Überwachungsvorgang
c) Der Mittelwert aller Einzelmessungen den Emissionsgrenzwert nicht übersteigt und
d) Keines der Stundenmittel mehr als das 1,5 fache des Emissionsgrenzwertes beträgt.
Kontinuierliche Messungen:
Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn
c) Kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Halbstundenmittelwerten, den
Emissionsgrenzwert übersteigt und
d) Kein Halbstundenmittelwert mehr als das 1,5 fache des Emissionsgrenzwertes beträgt.
Diese Regelungen zur Bildung der Beurteilungswerte gelten bis zum Zeitpunkt einer
äquivalenten rechtsverbindlichen nationalen Regelung.
Kriterien für die Feststellung von Grenzwertüberschreitungen bei Komponenten, die nicht der
VAV unterliegen:
Beurteilungswerte für Halbstundenmittelwerte:
Emissionsüberwachung im Messintervall: Beurteilungswert = Messwert
Beurteilungswerte für Tagesmittelwerte:
Die Tagesmittelwerte sind als arithmetisches Mittel aus allen Messwerten für die
Halbstundenmittelwerte eines Kalendertages zu bilden.
Seite 86
a)
-
bei Emissionseinzelmessungen:
kein Messwert überschreitet den Emissionsgrenzwert
b)
-
bei kontinuierlich ermittelten Emissionsdaten:
kein Beurteilungswert (Parameter: CO) für einen Halbstundenmittelwert überschreitet
das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes,
kein Beurteilungswert für einen Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert,
höchstens 3% der Beurteilungswerte für Halbstundenmittelwerte überschreiten den
Emissionsgrenzwert um mehr als 20 %.
-
Diese Regelungen zur Bildung der Beurteilungswerte gelten bis zum Zeitpunkt einer
äquivalenten rechtsverbindlichen nationalen Regelung.
Informationsplattform (DAVE):
Auf der vom Betreiber errichteten Informationsplattform (DAVE) sind sämtliche Prüfberichte,
Befunde, Gutachten sowie die Messstellenbeschreibungen abzulegen. Vom Betreiber wird
eine chronologische Liste der abgelegten Dokumente auf der Informationsplattform geführt.
Weiters werden vom Betreiber jährlich zu aktualisierende Messzeitpläne erstellt und auf die
Informationsplattform gestellt, aus dem die geplanten Termine für Emissionsmessungen,
Messungen zur Festlegung und Einrichtung von Messplätzen für die Emissionsüberwachung
und Kalibrierungsmessungen zu entnehmen sind. Der Zugriff auf diese Plattform muss für die
Behörde und die Amts-sachverständigen jederzeit möglich sein. Vierteljährlich wird der
Behörde eine Hardcopy (elektronische Datenträger) der Daten auf der Informationsplattform
übermittelt. Dokumente, die auf die Informationsplattform gestellt und in die chronologische
Liste der abgelegten Dokumente eingetragen sind, gelten als „an die Behörde übermittelt“.
Werden abgelegte Dokumente auf der Informationsplattform (DAVE) nachträglich geändert, so
sind diese mit Revisionsnummern eindeutig zu kennzeichnen.
Bekanntgabe von Prüf- und Überwachungsterminen - Meldungen an die Behörde:
Der Anlagenbetreiber hat die Termine für folgende Messungen der Behörde spätestens
14 Tage vor Beginn der Messungen schriftlich mitzuteilen oder in den Messzeitplan auf der
Informationsplattform DAVE einzutragen:
Abnahme des Messplatzes für die Emissionsüberwachung
Einzelemissionsmessungen und Abnahmemessungen für Betriebsanlagen
Abnahme- und Kalibrierungsmessungen für AME
Jährliche Funktionsprüfungen
Wiederkehrende Kalibrierung und Prüfung der Messgeräte, Messmittel und Auswerteeinrichtungen.
Wesentliche Änderungen an Messplätzen oder an Messeinrichtungen für die kontinuierliche
Emissionsüberwachung (AME) sind auf DAVE zu dokumentieren und die Behörde ist
schriftlich darüber zu informieren.
Emissionsüberwachung - Meldungen an die Behörde:
Treten im Betrieb der Anlage Betriebszustände oder Störungen auf, die verursachen, dass der
Tagesmittelwert den jeweils festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet oder dass ein oder
mehrere Halbstundenmittelwerte das Doppelte eines festgelegten Emissionsgrenzwertes
überschreiten, so ist das Umwelt- und Technik- Center des Magistrates Linz entweder
schriftlich via Telefax oder via E-mail zu informieren, gleichzeitig sind die zur
Störungsbehebung ergriffenen Maßnahmen bekannt zu geben. Nach der Behebung der
Störung ist das UTC und die Behörde zu informieren. Geplante Abstellungen bzw.
Unterbrechungen der Datenfernübertragung (zB aus Wartungsgründen oder längeren
Anlagenstillständen) sind ebenfalls schriftlich bekannt zu geben.
Seite 87
Kontinuierliche Emissionsmessungen – Datenfernübertragung
Die Emissionsmessdaten von kontinuierlichen Emissionsmesseinrichtungen (AME) sind
mittels Datenfernübertragung an das Umwelt- und Technik- Center zu übermitteln.
Prüfstellen – Anforderungen
Die Anforderungen an befugte Prüfstellen für die Emissionsüberwachung sind in den
entsprechenden rechtlichen Regelwerken und Normen festgelegt. Falls für Messaufgaben
keine Anforderungen an Prüfstellen definiert sind, so sind diese durch akkreditierte Prüf- und
Inspektionsstellen durchzuführen.
2.
Emissionsüberwachung Luft - Messplatz:
Für die Planung, Festlegung und Einrichtung des Messplatzes ist ein Gutachten einer
befugten Stelle einzuholen und der Behörde vorzulegen.
Der Messplatz hat den Vorgaben der ÖNORM EN 15259 zu entsprechen und ist nach
Einrichtung auf seine Eignung zu prüfen und abzunehmen. Darüber ist ein Prüfbericht bzw. ein
Gutachten zu erstellen. Aus dem Gutachten muss auch die individuelle Probenahmestrategie
für die zu messenden Abgasinhaltsstoffe zu entnehmen sein (zB Netzmessung, punktförmige
Probenahme, Referenzpunkt, bester Messpunkt für automatische Emissionsmesseinrichtung
(AME)). Bei der Abnahme des Messplatzes durch die befugte Prüfstelle ist auch eine
Abnahmemessung für die Betriebsanlage durchzuführen, darüber ein Prüfbericht zu erstellen
und der Behörde vorzulegen. Prüfberichte bzw. Gutachten über die Abnahme der Messstelle
bzw. Abnahmemessungen an der Betriebsanlage sind der Behörde spätestens sechs Monate
nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Betriebsanlage in Kopie vorzulegen oder auf die
DAVE-Datenbank der voestalpine zu stellen.
Jede, die Strömungsverhältnisse beeinflussende Veränderung an der Messstrecke erfordert
eine neuerliche Prüfung der Eignung des Messplatzes.
3.
Emissionsüberwachung Luft – Messkomponenten und Grenzwerte
Tabelle 1.1: Grenzwerte für Luftschadstoffe:
Grenzwerte mg/m³
Anlage
Brennstoff
(273 K, 1.013 hPa, trockenes Abgas)
Staub
NOx
CO
Bezugssauerstoffgehalt
Vol%
C org.
BABE 1 - Bandvorbehandlung
(092.612)
BABE 1 - Regenerative
EG
5
100
100
30 *)
IST
Abluftreinigung (092.703)
BABE 2 - Bandvorbehandlung
30
(Bandkühlung) (093.312)
BABE 2 - Regenerative
EG
3
100
100
30
IST
Abluftreinigung (093.403)
*) Der Grenzwert ist auch bei Betrieb der Anlage ohne Beschichtungsbetrieb und/oder ohne Betrieb der RNV einzuhalten
Seite 88
Tabelle 1.2: Einzuhaltende Messunsicherheiten bei der Emissionsüberwachung:
geforderte Messunsicherheit am Grenzwert
Anlage
mg/m³
% vom
GW
mg/m³
% vom
GW
mg/m³
C org.
% vom
GW
CO
mg/m³
BABE 1 - Bandvorbehandlung
(092.612)
BABE 1 - Regenerative
Abluftreinigung (092.703)
BABE 2 - Bandvorbehandlung
(Bandkühlung) (093.312)
BABE 2 - Regenerative
Abluftreinigung (093.403)
NOx
% vom
GW
Staub
-
-
-
-
-
-
-
-
30
1,5
20
20
10
10
30
9,0
-
-
-
-
-
-
30
9,0
30
0,9
20
20
10
10
30
9,0
Tabelle 2: Art der Emissionsüberwachung und Emissionsdatenermittlung:
automatische Emissionsmesseinrichtung (AME)
Anlage
BABE 1 - Bandvorbehandlung
(092.612)
-
BABE 1 - Regenerative
Abluftreinigung (092.703)
CO, C org., Aggastemp., Feuchte
(alternativ auch rechnerisch)
Abgasvolumenstrom
(messtechnisch)
BABE 2 - Bandvorbehandlung
(Bandkühlung) (093.312)
-
BABE 2 - Regenerative
Abluftreinigung (093.403)
CO, C org., Aggastemp., Feuchte
(alternativ auch rechnerisch)
Abgasvolumenstrom
(messtechnisch)
Emissionseinzelmessungen
alle 3 Jahre
einmalig
rechnerisch aus
Brennstoffeinsatz
Cr, Ni
Staub, NOx
(mindestens 12
HMW)
C org.
Staub, NOx
(mindestens 144
HMW)
4.
Emissionsüberwachung Luft – Bekanntgabe der Mess- und Überwachungstermine:
Die voestalpine hat jährlich bekannt zu geben, bei welchen Anlagen
Emissionseinzelmessungen und/oder Kalibrierungsuntersuchungen für AME im darauf
folgenden Kalenderjahr stattfinden. Diese Festlegungen sind in einem Messzeitplan
festzuhalten und schriftlich der Behörde und dem UTC bis zum Ende des Vorjahres bekannt
zu geben. Der Messzeitplan ist der Behörde unaufgefordert zu übermitteln oder auf die DAVEDatenbank der voestalpine zu stellen.
5.
Emissionsmessungen Luft - Messverfahren:
Die Messungen sind nach folgenden Normen und Richtlinien durchzuführen oder es sind
zumindest gleichwertige Messverfahren mit Begründung einzusetzen.
(siehe Anhang 1 - Normenverzeichnis).
6.
Emissionseinzelmessungen Luft - Planung, Durchführung und Auswertung:
Für die Planung, Durchführung und Auswertung der Einzelmessungen ist die ÖNORM EN
15259 anzuwenden:
Bei der Durchführung und Auswertung der stichprobenartigen Emissionsmessung ist die VDI
2448, Blatt 2 anzuwenden. Existierende Messreihen aus früheren Messungen können dafür
herangezogen werden.
Seite 89
7.
Emissionseinzelmessungen Luft – Prüfbericht und Dokumentation:
Über die Emissionseinzelmessungen ist ein Prüfbericht zu erstellen, der den Anforderungen
folgender Normen entsprechen muss:
ÖNORM EN 15259,
ÖNORM M 9413.
Messunsicherheiten (für das gesamte Messverfahren) sind zu bestimmen.
Messergebnisse sind immer in Form des Messwertes und der zugehörigen ermittelten
Messunsicherheit anzugeben.
Der Bericht über die ersten Emissionseinzelmessungen ist der Behörde spätestens sechs
Monate nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Betriebsanlage in Kopie vorzulegen oder
auf die DAVE-Datenbank der voestalpine zu stellen. Wiederkehrende Messtermine richten
sich nach dem Termin der ersten Emissionseinzelmessung. Prüfberichte von
wiederkehrenden Messungen sind drei Monate nach Abschluss der Messungen der Behörde
vorzulegen oder auf die DAVE-Datenbank der voestalpine zu stellen.
8.
Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) Messgeräte und Messmittel,
Auswerteeinrichtungen:
Emissionsmessgeräte für die kontinuierliche Emissionsüberwachung müssen als
eignungsgeprüft veröffentlicht worden sein. Die Messeinrichtungen sollten den
Mindestanforderungen der ÖNORM EN 15267-1 entsprechen und eignungsgeprüft sein
(ÖNORM EN 15267-3) – QAL-1.
Die Auswerteeinrichtungen müssen der ÖNORM M 9412-1 entsprechen und sollten eignungsgeprüft sein (ÖNORM M 9412-2). Für die Datenerfassung ist jedenfalls ein eignungsgeprüfter
Messwertrechner einzusetzen. Die normierten Messwerte (Grunddaten) sind im
Auswertesystem so abzuspeichern, dass jederzeit und nachvollziehbar Beurteilungswerte für
die Feststellung von Grenzwertüberschreitungen gebildet werden können.
Hinweis:
Allgemeine Zielsetzungen bei der Auswahl von Messeinrichtungen (AME):
Messbereich/Anzeigebereich:
gas- und staubförmige Emissionen:
das 1,5-fache des HMW-Grenzwertes (200% TMW)
Abgasvolumenstrom:
höchster Messwert = 80% des
Messbereichsendwertes
Abgasfeuchte:
Messwerte im oberen Drittel des Messbereiches
Nachweisgrenze:
5% des TMW- Grenzwertes
9.
Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) Statussignale - Kennungen:
Statussignale für den jeweiligen Betriebszustand der Anlage und der kontinuierlichen
Messeinrichtungen sind auf Vorschlag einer befugten Prüfanstalt in Absprache mit dem
Anlagenbetreiber, dem UTC des Magistrates der Landeshauptstadt Linz und der Behörde
festzulegen. Über die Vereinbarungen ist ein Protokoll zu erstellen. Dabei werden
unterschieden:
Kennungen der Grunddaten (Messwertkennungen),
Betriebszustandskennungen der automatischen Emissionsmesseinrichtung (AME),
Betriebszustandskennungen der Betriebsanlage.
Die Kennungen sind im Auswertesystem zu parametrieren. Bei der Abnahme und den wiederkehrenden Prüfungen der Auswerteeinrichtung ist die Parametrierung der Kennungen zu
prüfen und im Prüfbericht entsprechend zu dokumentieren.
Kennungen – logische Verknüpfung:
Die logischen Verknüpfungen der Kennungen sind auf Vorschlag einer befugten Prüfanstalt in
Absprache mit dem Anlagenbetreiber, dem UTC des Magistrates der Landeshauptstadt Linz
und der Behörde festzulegen und im Auswerterechner zu implementieren. Bei der Abnahme
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und den wiederkehrende Prüfungen der Auswerteeinrichtung ist eine Funktionsprüfung dieser
logischen Verknüpfungen durchzuführen. Die logischen Verknüpfungen der Kennungen und
deren Prüfung auf Funktion sind in den Prüfberichten zu dokumentieren.
Umsetzung für den Bereich – Organische Bandbeschichtungsanlagen:
Die Messwert- und Betriebszustandskennungen wurden bei einem Abstimmungsgespräch mit
dem Magistrat Linz (Frau Dr. Marko, Herr Ing. Binder) am 4. Juni 2012 abgestimmt. Diese
Vereinbarung ist verbindlich bei der Umsetzung der Kennungen und deren Hinterlegung im
Auswerterechner einzuhalten. Die Implementierung im Auswerterechner ist für die einzelnen
Anlagen der Bandbeschichtung im Rahmen der nächsten Kalibrierung zu prüfen und im
Prüfbericht zu dokumentieren.
10.
Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) Abnahmemessung und Prüfung der
Messgeräte und Messmittel, Auswerteeinrichtungen:
Kontinuierliche Emissionsmesseinrichtungen sind nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der
Betriebsanlage einer Abnahmemessung (Kalibrierung) gemäß ÖNORM EN 14181 (QAL-2)
bzw. Auswerteeinrichtungen einer Abnahme gemäß ÖNORM M9412-3 durch eine befugte
Prüfstelle zu unterziehen. Über das Ergebnis dieser Prüfungen ist ein Bericht zu erstellen, der
den Anforderungen der ÖNORM EN 14181 bzw. der ÖNORM M9412-3 entsprechen muss.
Der Bericht ist der Behörde spätestens sechs Monate nach Fertigstellung und Inbetriebnahme
der Betriebsanlage vorzulegen oder auf die DAVE-Informationsplattform der voestalpine zu
stellen.
11.
Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) Laufende Qualitätssicherung im Betrieb:
Die kontinuierlichen Emissionsmessgeräte sind einmal wöchentlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Bei dieser Kontrolle sind jedenfalls folgende Tätigkeiten
durchzuführen:
-
Prüfung und eventuell Einstellung (Justage) der Lage des Nullpunktes (Drift),
Prüfung und eventuell Einstellung (Justage) der Lage der Empfindlichkeit (Drift).
Über diese Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen (Wartungsbuch), die der Überwachungsbehörde auf Aufforderung in Kopie vorzulegen sind. Das Wartungsbuch kann auch
elektronisch geführt werden. Die wöchentlichen Funktionsprüfungen können auch
automatisiert durchgeführt werden. Zu dokumentieren sind jedenfalls SOLL- und IST-Werte
und deren Abweichungen sowie Eingriffe an den Gerätschaften.
Eingriffsgrenzen sind festzulegen und im Wartungsbuch zu hinterlegen.
Kont. Emissionsmesseinrichtungen, die nach der ÖNORM EN 14181 abgenommen bzw.
kalibriert sind, müssen einer laufenden Qualitätssicherung im Betrieb nach QAL-3 dieser Norm
unterzogen werden (Qualitätsregelkarten).
Sollten Messwerte über dem kalibrierten Bereich der jeweiligen Messeinrichtung auftreten, so
ist dies jedenfalls sofort der Behörde anzuzeigen und gegebenenfalls ist eine Neukalibrierung
durchzuführen (siehe ÖNORM EN 14181). Die Durchführung einer Neukalibrierung ist mit der
Behörde abzustimmen.
12.
Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME)
Wartung
Die Bauteile der kontinuierlichen Emissionsmesseinrichtungen sind zumindest alle 3 Monate
oder entsprechend den Anforderungen aus der Eignungsprüfung bzw. aus der
Abnahmemessung zu warten. Über diese Arbeiten sind Aufzeichnungen zu führen
(Wartungsbuch), die der Überwachungsbehörde bei Anforderung in Kopie vorzulegen sind.
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13.
Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME)
Jährliche Funktionsprüfung
Die kontinuierlichen Emissionsmess- und -auswerteeinrichtungen sind zumindest jährlich
sowie nach einer Reparatur auf Grund einer erheblichen Störung dieser Geräte einer
Funktionsprüfung entsprechend ÖNORM EN 14181 durch eine befugte Prüfstelle unterziehen
zu lassen. Über diese Überprüfung ist ein Bericht zu erstellen, der den Anforderungen der
ÖNORM EN 14181 entsprechen muss. Der Bericht ist der Behörde binnen 6 Monaten
vorzulegen oder auf die DAVE-Informationsplattform der voestalpine zu stellen. Erhebliche
Störungen der Emissionsmesseinrichtung (AME) sind der Behörde sofort anzuzeigen.
14.
Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) - Jährlicher Bericht
Die Ergebnisse der kontinuierlichen Emissionsmessungen (Auftreten und Anzahl von
Emissionsüberschreitungen) sind für den Zeitraum jeweils eines Kalenderjahres auszuwerten
und dem UTC des Magistrates der Landeshauptstadt Linz bis spätestens 1.April des nächsten
Jahres unaufgefordert vorzulegen oder auf die DAVE-Datenbank zu stellen.
Die Kriterien für die Auswertung sind:
Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert. Tagesmittelwerte werden
als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalenderjahres gebildet.
Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das Zweifache des Emissionsgrenzwertes.
Die Verfügbarkeit der Messeinrichtung hat mindesten 90 % zu betragen.
15.
Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME)
Wiederkehrende Kalibrierung und Prüfung der Messgeräte, Messmittel und
Auswerteeinrichtungen
Kontinuierliche Emissionsmess- und zugehörige Auswerteeinrichtungen sind zumindest alle
3 Jahre einer Kalibrierung ÖNORM EN 14181 durch eine befugte Prüfstelle zu unterziehen.
Über das Ergebnis dieser Prüfungen ist ein Bericht erstellen zu lassen, der den Anforderungen
der ÖNORM EN 14181 entsprechen muss. Der Bericht ist der Behörde binnen 6 Monaten
vorzulegen oder auf die DAVE- Datenbank der voestalpine zu stellen.
16.
Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME)
Datenfernübertragung:
Die kontinuierliche Emissionsmessausrüstung ist nach Vereinbarung mit dem Umwelt- und
Technik- Center des Magistrates Linz, Abt. Umwelttechnik so auszustatten, dass
die Emissionsdaten in Form von Halbstundenmittelwerten automatisch an das Umweltund Technik- Center des Magistrates Linz übertragen werden können,
jederzeit eine nachträgliche Übertragung von Halbstundenmittelwerten durch
elektronische Anforderung des Umwelt- und Technik- Center des Magistrates Linz
möglich ist,
die Datenfernübertragung auch bei Anlagenstillstand aktiv ist (Kennungen).
Anhang 1: Normenverzeichnis
Es sind die aktuell geltenden Ausgaben der Normen anzuwenden.
Messplanung, Messstrategie, Messplätze, Messberichte:
ÖNORM EN 15259: Luftbeschaffenheit - Messung von Emissionen aus stationären
Quellen - Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe,
den Messplan und den Messbericht,
VDI 2448 - Blatt 2: Statistische Auswertung von stichprobenartigen
Emissionsmessungen an geführten Quellen: Ermittlung der oberen Vertrauensgrenze,
Seite 92
-
ÖNORM M 9413: Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen - Anforderungen
für die Erstellung.
Emissionseinzelmessung, Referenzmessverfahren:
ÖNORM EN 13284-1: Emissionen aus stationären Quellen - Ermittlung der
Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen - Teil 1: Manuelles
gravimetrisches Verfahren,
ÖNORM EN 15058: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Massenkonzentration von Kohlenmonoxid (CO) - Referenzverfahren: Nicht-dispersive
Infrarotspektrometrie,
ÖNORM EN 14791: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Massenkonzentration von Schwefeldioxid – Referenzverfahren,
ÖNORM EN 14792: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Massenkonzentration von Stickstoffoxiden (NOx) – Referenzverfahren,
EN ISO 21258 Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Massenkonzentration von Distickstoffmonoxid (N2O) - Referenzverfahren:
Nichtdispersives Infrarot-Verfahren (ISO 21258:2010),
ÖNORM EN 1911: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Massenkonzentration von gasförmigen Chloriden, angegeben als HCl –
Standardreferenzverfahren,
VDI 2470 – Blatt 1: Messung gasförmiger Emissionen; Messen gasförmiger FluorVerbindungen; Absorptions-Verfahren,
VDI 3496 – Blatt 1: Messen gasförmiger Emissionen; Bestimmung der durch Absorption
in Schwefelsäure erfaßbaren basischen Stickstoffverbindungen,
ÖNORM EN 12619: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Massenkonzentration des gesamten gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoffs in
geringen Konzentrationen in Abgasen - Kontinuierliches Verfahren unter Verwendung
eines Flammenionisationsdetektors,
ÖNORM EN 13526: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Massenkonzentration des gesamten gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoffs in
Abgasen von Prozessen, bei denen Lösungsmittel eingesetzt werden - Kontinuierliches
Verfahren unter Verwendung eines Flammenionisationsdetektors,
EN ISO 25140: Emissionen aus stationären Quellen - Automatisches Verfahren zur
Bestimmung der Methan-Konzentration mit dem Flammenionisationsdetektor (FID),
ÖNORM EN 13211 Luftqualität - Emissionen aus stationären Quellen – Manuelles
Verfahren zur Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration (konsolidierte
Fassung),
ÖNORM EN 14385 Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Gesamtemission von As, Cd, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, Pb, TI und V,
ÖNORM EN 1948-1 Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB - Teil 1: Probenahme
von PCDD/PCDF,
ÖNORM EN 1948 -2: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB - Teil 2: Extraktion
und Reinigung von PCDD/PCDF,
ÖNORM EN 1948-3: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB - Teil 3: Identifizierung
und Quantifizierung von PCDD/PCDF,
VDI 3499 – Blatt 3: Messen von Emissionen - Messen von polychlorierten Dibenzopdioxinen (PCDD) und Dibenzofuranen (PCDF) - Gekühltes-Absaugrohr-Methode;
Ausführungsbeispiel zur DIN EN 1948 im Konzentrationsbereich < 0,1 ng I-TEQ/m3 und
Ergänzung für den Konzentrationsbereich > 0,1 ng I-TEQ/m3,
ISO 11338-1: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Massenkonzentration an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen - Teil 1:
Probenahme,
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-
ISO 11338-2: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung von gasförmigen und
partikelgebundenen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen - Teil 2:
Probenvorbereitung, -reinigung und Bestimmung,
ÖNORM EN 14789 Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der
Volumenkonzentration von Sauerstoff (O2) - Referenzverfahren: Paramagnetismus,
ÖNORM EN 14790 Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung von
Wasserdampf in Leitungen.
Emissionseinzelmessungen, Nachweis der Gleichwertigkeit von Messverfahren zu
Referenzmessverfahren
ÖNORM CEN/TS 14793: Emissionen aus stationären Quellen – Laborinterne Validierung
von Alternativverfahren durch Vergleich mit einem Referenzverfahren,
ÖNORM EN ISO 14956 Luftbeschaffenheit - Beurteilung der Eignung eines
Messverfahrens durch Vergleich mit einer geforderten Messunsicherheit (ISO
14956:2002).
Messunsicherheit
ÖNORM EN ISO 20988: Luftbeschaffenheit - Leitfaden zur Schätzung der
Messunsicherheit (ISO 20988:2007),
DIN ISO 13752: Luftbeschaffenheit - Ermittlung der Unsicherheit eines Meßverfahrens
unter Feldbedingungen mit Hilfe eines als Referenz benutzten zweiten Meßverfahrens
(ISO 13752:1998),
VDI 4219: Ermittlung der Unsicherheit von Emissionsmessungen mit diskontinuierlichen
Messverfahren,
ÖNORM EN 14181 Emissionen aus stationären Quellen - Qualitätssicherung für
automatische Messeinrichtungen.
Kontinuierliche Messungen - Automatische Messeinrichtungen (AME)
ÖNORM EN 14181: Emissionen aus stationären Quellen - Qualitätssicherung für
automatische Messeinrichtungen,
ÖNORM M9411: Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme für Emissionen
luftverunreinigender Stoffe - Anforderungen, Einbau und Wartung,
ÖNORM M9412-1: Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche
Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe - Teil 1: Datenerfassung und - ausgabe
(konsolidierte Fassung),
ÖNORM M9412-3: Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche
Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe - Teil 3: Abnahmeprüfung mit Kontrolle
der Parametrierung vor Ort und wiederkehrende Prüfung.
17.
Für Berichte zu wiederkehrenden Überprüfungen, die gemäß den Vorgaben des
gegenständlichen Bescheides der Behörde vorzulegen sind gilt : Für Berichte für die keine
Zeitpunkte gesondert in diesem Bescheid oder relevanten gesetzlichen Bestimmungen
festgelegt sind, sind bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zum Prüfjahr der Behörde zu
übermitteln oder aufs DAVE zu stellen.
(Messung und Überwachung 501, 503, 508, 509, 510, 511, 512, 514, 515, 516, 517, 518, 520, 522, 523, 526, 698,
699, 700, 702, 703, 704, 706, 709, 1258, 1259, 1260,1263, 1264,1265, 1323, 1344, 1345, 1346, 1347,1348, 1349, 1350,
1351, 1353, 1354, 1355, 1356, 1357, 1358, 1359, 1360, 1361, 1362, 1363, 1364, 1365, 1366, 1367, 1368, 1369, 1370,
1371, 1372, 1373, 1374, 1379, 1395)
Ausfälle bei emissionsmindernden Einrichtungen im Bereich der Bandbeschichtungsanlagen mit einer Dauer von mehr als 2 Stunden, gleich aus welchen Gründen, sind
umgehend der Behörde zu melden und sind die Ursache, die voraussichtliche Dauer des
Ausfalls und die zur Beseitigung der Ausfallursache notwendigen bzw. vorgesehenen
Maßnahmen anzugeben. Sonstige Ausfälle kürzerer Dauer sind durch die Instandhaltung im
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elektronischen Datensystem mit Angabe der Ausfallursache und der getroffenen Maßnahmen
einzutragen. Diese Aufzeichnungen des elektronischen Datensystems sind der Behörde auf
Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Nach einer Störungsbeseitigung und Wiederinbetriebnahme der Anlage, ist die Behörde
unverzüglich, schriftlich und unaufgefordert über die getätigten Maßnahmen (Art, Umfang etc.)
und den Fertigstellungstermin in Kenntnis zu setzen.
18.
Messzeitplan Anlagenverbund organischen Bandbeschichtungsanlagen:
Für den gegenständlichen Anlagenverbund haben die im Messzeitplan befindlichen Daten
Gültigkeit. Bis 31. Dezember jeden Jahres ist der Behörde der aktuelle Messzeitplan zu
übersenden oder aufs DAVE zu stellen, welcher für das darauffolgenden Jahr Gültigkeit hat.
(603)
I.7.6.5.
Gewerbetechnik (D 20)
I.7.6.5.1. Allgemeine Auflagen
1.
Rohrleitungskennzeichnung:
Sämtliche medienführenden Rohrleitungen sind gemäß ihrem Durchflussstoff und ihrer
Durchflussrichtung im Sinne der ÖNÖRM Z 1001 bzw. der VAN 230.05 gut sichtbar und
dauerhaft zu kennzeichnen. Behälter und behälterähnliche Apparate sind gemäß ihrem
Inhaltstoff und ihrem maximalen zulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu
kennzeichnen.
(86, 312, 340, 498, 691)
2.
Sollen andere als die genehmigten Hilfs- und Betriebsstoffe eingesetzt werden, so ist für den
Fall, dass deren chemisch-physikalische Konsistenz für den jeweils genehmigten
Anwendungszweck als nicht vergleichbar/nicht gleichwertig bezeichnet werden kann, bei der
Behörde um entsprechende Genehmigung anzusuchen.
(527, 1193)
3.
Über die Anlagen sind Prüf- bzw. Wartungsbücher aufzulegen, in welchen die erforderlichen
Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie wiederkehrende Überprüfungen einzutragen sind.
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