I.7. IPPC-relevante Anlagenteile - Anlagenbeschreibung: Standort: Gst. Nr. 636/18, 903, 1029, 583/6, EZ 911, 78, 24, 49, KG. St. Peter (45208). I.7.1. IPPC-relevante Anlagenteile - Allgemein Die Produktionsanlage – Anlagenverbund Bandbeschichtungsanlagen mit der GLN 9008390099636 ist dem Anhang 1 Ziffer 2.6 (Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren) gemäß Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie zuzuordnen. I.7.2. Stand der Technik - durchgeführte Maßnahmen (Bestand) A) Stand der Technik – durchgeführte Maßnahmen Zur Erstellung der BAT-Beschreibung für die Bandbeschichtungsanlagen wurden im Wesentlichen das IPPC-Draft-BREF "Surface Treatment using Organic Solvents" (im speziellen der Abschnitt betreffend "Steel Coil. Bereich Energie BREF "Best-Verfügbare-Technik" STS* Energiemanagement Para. 20.5 (Umwelt-) Maßnahme voestalpine - Aus Abwärme anderer Anlagen werden über Wärmetauscher die Bäder der Reinigung u. Vorbehandlung erwärmt; sowie das Lacklager u. die Hale beheizt - Die Beheizung der Trocknungsstufen erfolgt überwiegend aus der Abwärme der regenerativen Abluftreinigung - Der Heizwert der organischen Lösungsmittel wird zur Herabsetzung des Erdgasverbrauches bei der thermischen Abluftreinigung genützt - Weiters: Isolierung der Trockner, Schleusen bei Trocknerein- u. -ausgang zur Vermeidung kalter Falschluft Seite 61 Energie STS* Para. 20.11.1.5 Aufrechterhaltung der Lösungsmittelkonzentration durch variable Frequenzsteuerung Emissionen Luft STS* Para. 14.4.2 u. 20.7.2.1 Konventionelle lösungsmittelhältige Beschichtungen Ersatz von STS* lösungsmittelhältigen Emissionen Para. Beschichtungen Luft 14.4.3.1 u. Beschichtungen mit einem 20.7.2.2 hohen Feststoffanteil Ersatz von STS* lösungsmittelhältigen Emissionen Para. Beschichtungen Luft 14.4.3.2 u. Beschichtungen auf 20.7.2.3 Wasserbasis STS* Ersatz von Emissionen Para. lösungsmittelhältigen Luft 14.4.3.3 u. Beschichtungen 20.7.2.5 Pulverbeschichtungen Emissionen Luft STS* Para. 14.4.3.4 Ersatz von lösungsmittelhältigen Beschichtungen Schichtstoffverbundbeschichtu ng STS* Emissionen Para. Beschichtungstechniken u. Luft 14.4.4.1 u. Anlagen - Walzbeschichten 20.7.3.1 Emissionen Luft STS* Para. 14.4.4.2 Beschichtungstechniken u. Anlagen - Reinigung der Anlagen STS* Trocknung Emissionen Para. Konvenktionstrocknung oder Luft 14.4.7.1 u. Aushärten 20.8.1.1 STS* Trocknung Emissionen Para. Strahlungstrocknung bzw. Luft 14.4.7.5 u. härten 20.8.2 STS* Emissionen Para. Luft 14.4.8.1 u. 20.11.2.2 STS* Para. Emissionen 14.4.8.2 Luft u.20.11.2. 3 Abgasbehandlung Gasdichtungen bei Ofen/Trockner Eintritt bzw. Austritt Abgasbehandlung Unterdruck beim Trocknen Die Betriebsfahrweise der thermischen Abluftreinigung ist diesbezüglich voll automatisiert u. an die Fahrweise der Beschichtungsanlage angepasst Zur Herstellung der erforderlichen Produktqualitäten werden lösungsmittelhältige Beschichtungen mittels Walzverfahren auf die vorbehandelten Stahlbänder aufgebracht; Die entstehenden VOC-Emissionen werden entsprechend erfasst u. behandelt Die verwendeten Beschichtungsstoffe sind durch die geforderten Produkteingenschaften vorgegeben; Lösungsmittel werden den verwendeten Lacken u. Beschichtungsstoffen zugegeben um die entsprechende Viskosität u. Filmbildung zu erreichen Die verwendeten Beschichtungsstoffe sind durch den Beschichtungsprozess (Rollencoater) u. die geforderten Produkteigenschaften vorgegeben; Derzeit gibt es nur wenige Spezialprodukte (Gleitprimer) auf Wasserbasis Es werden keine Pulverbeschichtungen aufgebracht, da dies aufgrund der längeren Trocknungszeiten nicht wirtschaftlich ist Es werden je nach Kundenwunsch verschiedene Beschichtungsarten u. Beschichtungssysteme wie z.B. Polyester- u. Polyurethansysteme für die Autoindustrie, Haushaltsgeräteindustrie sowie PVDF u. HDF für Bauindustrie aufgebracht; Bei der BABE 1 besteht vor der Kühlung des Bandes die Möglichkeit eine Schutzfolie auf die Bandoberseite aufzubringen (Folienkaschierung) Es wird das effiziente Walzauftragsverfahren eingesetzt; Eine Anlage besteht aus 3 Coatern, wobei zwei von diesen die Ober- u. Unterseite u. einer nur die Oberseite beschichten kann; Die Beschichtung wird mit der "Pickup-Rolle" aus der Lackwanne aufgenommen u. mit der "Applicator-Rolle" auf das Band aufgetragen; Durch das Walzauftragsverfahren tritt keine Aerosolbildung von Lacken auf u. es ist die optimale Lacknutzung bei minimaler Verdunstung gegeben Bei einem Wechsel des Beschichtungssystems wird ein Einzugsband in den Coater eingebracht u. die Anlage von Rückständen der Beschichtung mit lösungsmittelgetränkten Wischtüchern manuell gereinigt Die Trocknung der aufgetragenen Beschichtungsstoffe erfolgt durch Trocknungsöfen (Einbrennöfen) wobei Heißluft durch Kanäle auf das Band geblasen wird; Abluft der Beschichtung wird mit Abwärme aus der Regenerativ Thermischen Nachverbrennung erwärmt u. Stützfeuerung mittels Erdgasbrenner wird nur bei fehlender Abwärme eingesetzt Die Trocknung der Beschichtung erfolgt bei den Bandbeschichtungsanlagen mittels heißluftbeheizten Trocknungsöfen; Beschichtungsstoffe welche unter Einwirkung von ultraviolettem Licht miteinander reagieren werden noch nicht universell sondern nur bei wenigen Spezialanwendungen eingesetzt Die Trocknungskammern sind zur Vermeidung von Wärmeverlusten und zur Minimierung von diffusen Emissionen nach technischer Möglichkeit bzw. Notwendigkeit durch Luftschleusen abgedichtet Alle relevanten Anlagenteile stehen unter Unterdruck (Absaugung) u. somit ist ein unkontrolliertes Entweichen von diffusen Emissionen in die Umgebung minimiert Seite 62 Um diffuse Emissionen von Lösungsmitteln vermeiden zu können, wird die Abluft aus der Lackküche abgesaugt u. über den Abluft-Wärmetauscher der thermischen Abluftreinigung zur Beheizung der Trockner verwendet; Je nach Luftbedarf kann ein Teilstrom direkt zur thermischen Abluftreinigung geführt werden Um diffuse Emissionen von Lösungsmitteln vermeiden zu können, wird die Abluft aus den Abgasbehandlung Beschichtungsräumen abgesaugt u. über den AbluftAbsaugung der Wärmetauscher der thermischen Abluftreinigung zur Beschichtungsanlage Beheizung der Trockner verwendet; Je nach Luftbedarf kann ein Teilstrom direkt zur thermischen Abluftreinigung geführt werden Der Trockner wird vorzugsweise mit Heißluft betrieben, welche mit der Abwärme aus der Regenerativen Nachverbrennung beheizt wird; Die Stützbefeuerung Abgasbehandlung wird nur eingesetzt, wenn keine Abwärme in der Absaugung des Regenerativen Nachverbrennung mehr zur Verfügung Ofen/Trockners steht; Die einzelnen Trocknungskammern werden abgesaugt u. die Abluft wird in der thermischen Abluftreinigung (RTO) mit Unterstützung von erdgasbefeuerten Brennern gereinigt Die Kühlzone ist abgeschlossen u. mit einem Abluftventilator ausgestattet; Die bei der Abkühlung Abgasbehandlung entstehenden Wasserdämpfe werden über einen Absaugung der Kühlzone Tröpfchenabscheider geführt; Das anfallende Kondensat wird in der Abwasserreinigungsanlage vorgereinigt u. zur Regionalkläranlage Asten abgeleitet Die Abluftreinigung erfolgt mittels RTO (System mit drei Abgasbehandlung Kammern); Das angewendete System besitzt eine Rekuperative Thermische höhere Energieeffizienz als die Rekuperativ Thermische Nachverbrennung Nachverbrennung Die zur Abluftreinigung eingesetzte RTO besteht aus einem System mit drei mit keramischen Füllkörpern Abgasbehandlung gefüllten Kammern; Die Abgasführung erfolgt angepasst Regenerative Thermische an die Betriebsweisen; Die Anlage erreicht VOCNachverbrennung (RTO) Abbaugrade von > 99 %; Die Emissionen an C-org, CO, u. das Abgasvolumen werden kontinuierlich erfasst u. überwacht Lösungsmittelverbrauch bzw. Lösungsmittelemissionen werden über entsprechende Lösungsmittelbilanzen Überwachung (gemäß VOC-Verordnung) erfasst; Aus diesen Bilanzen Lösungsmittelbilanzen geht hervor dass sich die diffusen Lösungsmittelemissionen im hunderstel Prozentbereich der eingesetzten Lösungsmittelmenge bewegen Die verwendeten Einsatzmaterialen beinhalten keine flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, Qualitätssicherung von Farben denen der R-Satz R40 zugeordnet ist, und keine u. Lösungsmitteln flüchtigen organischen Verbindungen mit den R-Sätzen R45, R46; R49, R60 oder R61 Die chemischen Reinigung bzw. Vorbehandlung beinhaltet zwei wässrige Entfettungsstufen wo Entfettung auf anhaftende Öle bzw. Verunreinigung entfernt werden. Lösungsmittelbasis Durch das angewendete Entfettungssystem werden VOC-Emissionen vermieden. Die chemischen Reinigung bzw. Vorbehandlung beinhaltet zwei wässrige Entfettungsstufen wo Entfettung auf Wasserbasis anhaftende Öle bzw. Verunreinigung entfernt werden. Durch das angewendete Entfettungssystem werden VOC-Emissionen zur Gänze vermieden. Die verwendeten Reinigungsmittel beinhalten keine flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, Substitution von denen der R-Satz R40 zugeordnet ist, und keine Reinigungsmitteln flüchtigen organischen Verbindungen mit den R-Sätzen R45, R46; R49, R60 oder R61 STS* Abgasbehandlung Emissionen Para. Absaugung bei der Luft 14.4.8.3 u. Beschichtungsherstellung 20.11.2.4 STS* Emissionen Para. Luft 14.4.8.4 u. 20.11.2.4 STS* Emissionen Para. Luft 14.4.8.5 u. 20.11.2.5 STS* Emissionen Para. Luft 14.4.8.6 u. 20.11.2. STS* Emissionen Para. Luft 14.4.8.7 u. 20.11.4.3 STS* Emissionen Para. Luft 14.4.7.5 u. 20.8.2 Emissionen Luft STS* Para. 20.3.1 Emissionen Luft STS* Para. 20.6.2 Emissionen Luft STS* Para. 20.7.1.1 STS* Emissionen Para. Luft 20.7.1.3 u. 20.9.7 Emissionen Luft STS* Para. 20.10.1 Seite 63 Emissionen Luft Emissionen Luft Emissionen Luft Emissionen Luft Emissionen Luft Emissionen Luft Emissionen Luft Emissionen Luft Emissionen Luft Emissionen Wasser Emissionen Wasser Emissionen Wasser Emissionen Wasser Emissionen Wasser Die Herstellung der Beschichtungen erfolgt in der abgesaugten Lackküche; Es wird Lack mit hoher Automatisierte Mischsysteme Viskosität (konzentriert) angeliefert und mit Lösungsmittel entsprechend auf Verarbeitungsviskosität verdünnt Die Absaugungs- und Abgasbehandlungsanlagen sind Systemauswahl, Design und STS* derart gestaltet, dass ein Minimum an Primärenergie Optimierung von AbsaugPara. verbraucht wird; Die aufgestellten Lösungsmittelbilanzen und 20.11.1.1 (laut VOC-Verordnung) zeigen die geringen Mengen an Abluftbehandlungstechniken diffusen Emissionen Durch einen entsprechenden Anlagenwartungsplan und STS* regelmäßige Inspektionen der Anlage wird die Para. Instandhaltung Wahrscheinlichkeit von Ausfällen minimiert; Geschultes 20.11.1.2 Anlagenpersonal ist anwesend um Schäden sofort zu reparieren Die Auslegung und die Betriebsfahrweise der STS* thermischen Abluftreinigung sind dementsprechend Überbrücken von Para. geplant bzw. automatisiert und an die Fahrweise der Emissionsspitzen 20.11.1.3 Beschichtungsanlage angepasst um den Energieverbrauch zu minimieren Die Betriebsfahrweise der Absaugungen der STS* Ausnutzen von thermischen Abluftreinigung ist diesbezüglich optimiert, Para. Überkapazitäten voll automatisiert und an die Fahrweise der 20.11.1.4 Glättungsvarianten Beschichtungsanlage angepasst Beschichtungsräume und Lackküche sind eingehaust und mit einer Absaugung ausgestattet; Die STS* Trocknungsöfen sind nach technischen Möglichkeiten Para. Einhausung abgedichtet und mit Luftschleusen versehen; Die Abluft 20.11.2.1 wird im nachgeschalteten Abluftbehandlungssystem gereinigt Bei den eingesetzten Trocknern wird Umluftbetrieb angewendet, wodurch sich die STS* Steigerung der Lösungsmittelkonzentration in der Abluft erhöht; In der Para. Lösungsmittelkonzentration in Abgasreinigung wird der gesamte Heizwert der in der 20.11.3.1 der Abluft Abluft enthaltenen organischen Lösungsmittel gezielt ausgenutzt Die exakte Produktionsplanung sowie ein auf STS* Kundenbedürfnisse abgestimmtes Management der BatchPara. einzelnen Beschichtungsstoffe führen zu einer Reduktion Beschichtung/Farbgruppierung 20.6.3.6 von VOC-Emissionen durch einen reduzierten Reinigungsaufwand STS* Durch die Minimierung von diffusen Para. Geruchsminderung Lösungsmittelemissionen und die Abluftreinigung sind 20.15 die Emissionen von Geruchsstoffen ebenfalls minimiert Im Bereich der Chemischen Reinigung bzw. Vorbehandlung ist durch optimierte Kaskadenspülung STS* der Frischwasserverbrauch minimiert. Wasserwirtschaft – Para. Verdampfungsverluste der Entfettungsbäder werden Wiederverwendung von 14.4.1.1 u. durch Spülwasser der Kaskadenspülung ergänzt; Wasser innerhalb der Anlage 20.4.1.2 Die Bandkühlung erfolgt mit vollentsalztem Wasser, welches im Kreislauf geführt wird, und über zwei Wärmetauscher mit Nutzwasser rückgekühlt wird Durch die Überwachung des Spülwassers mittels STS* Wasserwirtschaft – Leitfähigkeitsmessung in den Spülzonen ist der Para. Überwachung des Wasserverbrauch reduziert; Weiters ist der 14.4.1.2 u. Spülwassers vor der Ableitung Spülwasserverbrauch durch kaskadenförmige 20.4.1.4 mittels Leitfähigkeitsmessung Betriebsweise der Spülzonen optimiert STS* In den Bereichen der chemischen Reinigung und Wasserwirtschaft – Para. Vorbehandlung durchläuft das Band mehrere Spülzonen; Gegenstrom14.4.1.3 u. Die Spülung erfolgt kaskadenförmig und im Gegenstrom, Kaskadenspülung 20.4.1.3 wodurch der Frischwasserverbrauch minimiert ist STS* Es wird keine derartige Passivierung durchgeführt u. Passivierung – Passivierung Para. keine Passivierungen eingesetzt die giftige Chrom-VImit Chrom 20.7.1.4 Verbindungen enthalten Es wird eine chromatfreie Technologie in der STS* Passivierung – Chromfreie Vorbehandlung eingesetzt; Es werden keine Para. Passivierung Passivierungen eingesetzt die giftige Chrom-VI20.7.1.5 Verbindungen enthalten STS* Para. 20.6.3.1 Seite 64 Emissionen Wasser STS* Para. 14.4.6.1 Emissionen Wasser STS* Para. 14.4.6.2 Emissionen Wasser STS* Para. 14.4.9.1 Emissionen Wasser STS* Para. 14.4.9.2 Emissionen Wasser STS* Para. 14.4.9.3 Emissionen Wasser STS* Para. 20.3.2.1 Emissionen Wasser STS* Para. 20.3.2.2 Emissionen Wasser STS* Para. 20.4.1.1 Emissionen Wasser STS* Para. 20.7.5.3 Emissionen Wasser STS* Para. 20.12.2 Emissionen Wasser STS Para. 20.12.4 Emissionen Kühlwasser STS* Para. 20.12.5 ICS** 4. Emissionen Kühlwasser ICS** 4. Emissionen Wasser Bei der BABE 1 erfolgt die chromatfreie Passivierung durch Tauchen des Bandes in die Passivierungslösung und Abquetschen von überschüssiger Passivierung mittels Abquetschwalzen; Bei der BABE 2 erfolgt die Aufbringung der Passivierung chromatfreie Passivierung durch Aufsprühen der – ´Spray and squeegee´ Passivierungslösung auf das Band und Abquetschen von überschüssiger Passivierung mittels Abquetschwalzen; Zur Minimierung des Abwasseranfalls wird Spülwasser so oft als möglich im Kreislauf geführt Die oben beschriebene Aufbringung der Passivierung Aufbringung der Passivierung mittels "no rinse" oder "dry in place"-Technik ist eher – "No rinse" oder "dry in place" interessant für Chromatpassivierungen um den Anfall von mit Chrom kontaminierten Abwässern zu minimieren Die chemischen Reinigungs- u. Vorbehandlungsabwässer, das Spülwasser der Wasserkühler sowie das Abwasser des Abwasserbehandlung – Tröpfchenabscheiders werden über Puffertanks in die Behandlung des Spülwassers Abwasserreinigungsanlage der Bandbeschichtung vor der Ableitung geleitet (Neutralisation und anschließende Fällung von Zink und Eisen mit Kalziumhydroxid); Das vorgereinigte Abwasser wird in die Regionalkläranlage Asten abgeleitet Abwasserbehandlung – Es werden keine chromhältigen Beschichtungsstoffe Behandlung von bzw. Passivierung eingesetzt chromathaltigem Abwasser In der Abwasserreinigungsanlage erfolgt eine Neutralisation des Abwassers und anschließende Abwasserbehandlung – Fällung von Zink mit Kalziumhydroxid; Um die Hydroxidausfällung Reinigungsleistung zu erhöhen, erfolgt bei Bedarf eine Zugabe von Flockungsmitteln Die eingesetzten Lösungsmittel verflüchtigen sich zur Überwachung – Vermeidung Gänze im Trockner und werden in der Thermischen von explosionsgefährlicher Abluftreinigung behandelt; Eine Kontamination des Atmosphäre in Abwassers bzw. die Entstehung einer feuer- bzw. Abwasserkanälen explosionsgefährlichen Atmosphäre ist daher sicher nicht gegeben Das vorgereinigte Abwasser wird in die Regionalkläranlage Asten biologisch gereinigt, daher ist Überwachung – BSB- und eine Überwachung der CSB und BSB-Werte für CSB-Überwachung Indirekteinleiter laut Abwasseremissionsverordnung Eisen-Metallindustrie (BGBl. Nr. II 345/1997), Anlage G nicht erforderlich. Im Bereich der Chemischen Reinigung bzw. Wiederverwendung/Recycling Vorbehandlung ist durch optimierte Kaskadenspülung von Spülwasser der Frischwasserverbrauch minimiert; Es erfolgt keine Regeneration durch Regeneration des Spülwassers durch Ionenaustausch Ionenaustausch etc. Bei den Bandbeschichtungsanlagen wird gezielt ungeöltes Material eingesetzt. Bei seltenen Fällen erfolgt Membranfiltration die Ölabscheidung in Absetzbecken mit Ölaustrag; Es erfolgt keine Regeneration von Entfettungsbädern durch Membranfiltration Bei der Abwasserbehandlung der Trennung Bandbeschichtungsanlagen erfolgt eine Abtrennung der Feststoffe durch Filtration mittels Kammerfilterpresse In der Reinigung und Vorbehandlung werden keine Lösungsmittel eingesetzt; Eine Kontamination des Vakuumdestillation Abwassers mit VOC's ist nicht gegeben; Daher wird auch keine Rückgewinnung mittels Vakuumdestillation angewendet Die in der Abwasserreinigungsanlage vorgereinigten Biologische Behandlung Abwässer werden in der Regionalkläranlage Asten biologisch behandelt Das abgeleitete Kühlwasser wird mit einer Temperatur Prozesserfordernisse von < 30 °C eingeleitet Aufgrund des Standortes an der Donau ist eine Charakteristika des Standorts ausreichende Verfügbarkeit von Oberflächenwasser gegeben Seite 65 Emissionen Kühlwasser ICS** 4. Emissionen Kühlwasser ICS** 4. Emissionen Kühlwasser ICS** 4. Emissionen Kühlwasser ICS** 4. Emissionen Kühlwasser ICS** 4. Emissionen Kühlwasser ICS** 4. Emissionen Kühlwasser ICS** 4. Abfallwirtsc haft STS* Para. 20.6.1 Abfallwirtsc haft STS* Para. 20.6.3.2 Abfallwirtsc haft STS* Para. 20.6.3.4 Abfallwirtsc haft STS* Para. 20.13.1 Abfallwirtschaft STS* Para. 20.13.6 Erhöhung der gesamten Energieeffizienz Maßnahmen sind im Fachbeitrag D_06 Energieeffizienz festgehalten Das in den Kühlsystemen der Bandbeschichtungsanlagen eingesetzte Wasser ist Verminderung von Nutzwasser (BABE 2) und Reinwasser (BABE 1) Wassererfordernissen wodurch aufgrund der Standortverhältnisse keine Verminderung der Nutzung von beschränkten Wasservorkommen gegeben ist Beurteilung der Beeinflussung der Biozönose erfolgt im Verminderung des Einsaugens Fachbeitrag D_10 Gewässerökologie u. Fischereiwirtschaft Der geschlossene Primärkreislauf wird über einen Verminderung von Emissionen Wärmetauscher mit Nutzwasser (BABE 2) u. Reinwasser in das Wasser durch (BABE 1) auf die erforderliche Bandendtemperatur Auslegungs- u. abgekühlt; Durch die herrschenden Druckverhältnisse Instandhaltungstechniken wird beim Eintreten einer Leckage die Verunreinigung des Nutzwassers verhindert Verminderung von Emissionen Aufgrund der Rückkühlung mittels Wärmetauscher u. in das Wasser durch Durchlaufkühlsystem ist kein Einsatz von optimierte Kühlwasserchemikalien erforderlich Kühlwasserbehandlung Werksseitige Kombination von Durchflusskühlung Verminderung der Emissionen (für große Wärmelasten, z.B. Kraftwerk) u. in die Luft (Schwadenbildung) Nasskühltürmen (z.B. LD 3) unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten Die verwendeten Wärmetauscher werden innerhalb der Verminderung des Auslegungsgrenzen betrieben u. der Prozessbetrieb Leckagerisikos überwacht Die exakte Produktionsplanung sowie ein auf Kundenbedürfnisse abgestimmtes Management der "Just in Time" Management einzelnen Beschichtungsstoffe bzw. Lagerkapazitäten minimieren den Abfallanfall Bei einem Farbwechsel werden die Lackwannen der Wiederverwendung von Beschichtungsanlage vollständig entleert und nicht retournierten Lacken/Tinten verunreinigte Lacke werden für eine Wiederverwendung zurückgewonnen Ein direktes Rohrsystem kann ohne zu negativen Nebeneffekten wie vermehrter Anfall von verbrauchten Direktes Rohrsystem für den Reinigungslösungen und Altlacken zu führen, nur bei Transport von Lacken Anlagen mit wenigen Lacksystemen verwendet werden; Bei den gegenständlichen Anlagen werden verschiedene Lacksysteme verwendet Anfallende Lösungsmittelgemische mit hohen Rückführung benutzter Lackanteilen können nicht durch Filtration oder Lösungsmittel aus dem Destillation wirtschaftlich für die Wiederverwendung Prozess aufbereitet werden Wiederverwendbare Container Grundwasser- u. Bodenschutz STS* Para. 20.2.2 u. 20.2.2.1 Lagerung und Handhabung von Chemikalien, gefährlichen Materialien und Abfällen Grundwasser- u. Bodenschutz STS* Para. 20.6.3.5 Direktes Rohrsystem für den Transport von Lösungsmitteln vom Lager Für Lösungsmittel und Korrosionsschutzöle werden Container bzw. wieder einsetzbare Fässer verwendet – Lack- bzw. Lösungsmittellager sind mit flüssigkeitsdichten und medien¬beständigen Betonauffangwannen ausgestattet. – Lacke bzw. Lösungsmittel werden ausschließlich in luftdicht verschlossenen und bruchsicheren Gebinden (Stahlfässer oder Container) gelagert – Im Chemikalienlager werden die säureführenden Chemikalien getrennt von den laugenführenden Chemikalien jeweils in flüssigkeitsdichten u. medienbeständigen Betonauffangwannen gelagert – Die Lösungsmittel werden mittels Pumpsystem aus dem Lösungsmittellager in die Lackküche oder in den Beschichtungsraum gepumpt Die Lösungsmittelversorgung an der BABE 2 erfolgt direkt vom Lösungsmittellager. Die Lösungsmittelversorgung bei der BABE 1 erfolgt wegen der beengten Platzverhältnisse aus der Lackküche * STS … IPPC-BREF " Surface Treatment using Organic Solvents " ** ICS … IPPC-BREF "Industrial Cooling Systems " Seite 66 Stand der Technik – Emissionen (Luft) B) Relevante Emissionen Folgende relevante Emissionen an luftfremden Stoffen werden in den betreffenden IPPCBREFs angeführt: Parameter Einheit 1), 2) Wert Prognose 10) 2012 Prognose 10) 2017 4,95 4,20 6,00 6,50 4,85 5,20 Kalenderjahr 2005 BREF Bemerkung 3) Mio. t.a -1 Roheisenproduktion Mio. t.a -1 beschichtetes Band Mio. -1 t.a 0,37 0,5 0,5 Mio. 2 -1 m .a 67,93 91,38 91,38 -2 0,06 0,06 0,07 0,73 - 0,84 - k.A. k.A. k.A. 28 – 29 4 7 7 20 - 50 5) k.A. k.A. k.A. < 0,1 5) Rohstahlproduktion Beschichtetes Band Emissionen luftfremder Stoffe VOC Emissionen (Beschichtung auf Lösungsmittelbasis) g.m 4) VOC Emissionen (Beschichtung auf Lösungsmittelbasis 50 wt-%) g.m ² 6) - Reingas-konzentration Isocyanate 1) 2) 3) 4) 5) 6) 10) mgC.m 3 -3 mg.m 4) -1 t S bezogen auf eine Tonne bzw. m² Stahlband Werte einer einzelnen Anlage Kapazität: ca. 17000 t (ca. 15000000 m²) IPPC – Best Available Techniques Reference Document IPPC – Reference Document on Best Available Techniques on Surface Treatment using Organic Solvents Draft September 2005 , 14.14 IPPC – Reference Document on Best Available Techniques on Surface Treatment using Organic Solvents Draft September 2005 , 14.3.3.1 Konzentrationen werden ohne zusätzliche Behandlung der Abluft erreicht Die Kennwerte für die Prognose 2012 und 2017 wurden auf Basis KJ 2005 ermittelt, die effektiven Werte können prozessbedingt nach oben und unten schwanken. Die Emissionsprognose entspricht dem Stand der Technik. C) Stand der Technik – Emissionen (Wasser) Die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen, die im IPPC-BREF "Ferrous Metals Processing" (FMP) beschrieben sind, sind relevant für die Einhaltung des Standes der Technik in Bezug auf Abwasser. Wasserwirtschaft – Wiederverwendung von Wasser innerhalb der Anlage (FMP, Para 14.4.1.1, 20.4.1.2) Wasserwirtschaft – Überwachung des Spülwassers vor der Abteilung mittels Leitfähigkeitsmessung (FMP, Para 14.4.1.2, 20.4.1.4) Wasserwirtschaft – Gegenstrom-Kaskadenspülung (FMP, Para 14.4.1.3, 20.4.1.3) Passivierung – Passivierung mit Chrom (FMP, Para 20.7.1.4) Passivierung – Chromfreie Passivierung (FMP, Para 20.7.1.4) Seite 67 Aufbringung der Passivierung - “spray and squeegee“ (FMP, Para 14.4.6.1) Aufbringung der Passivierung – “no rinse“ oder “dry in place“ (STS, FMP14.4.6.2) Abwasserbehandlung – Behandlung des Spülwassers vor der Abteilung (FMP, Para 14.4.9.1) Abwasserbehandlung – Behandlung von chromathaltigem Abwasser (FMP, Para 14.4.9.2) Abwasserbehandlung – Hydroxidausfällung (FMP, Para 14.4.9.3) Überwachung – Vermeidung von explosionsgefährlicher Atmosphäre in Abwasserkanälen (FMP, Para 20.3.2.1) Überwachung – BSB- und CSB-Überwachung (FMP, Para 20.3.2.2) Wiederverwendung/Recycling von Spülwasser – Regeneration durch Ionenaustausch (FMP, Para 20.4.1.1) Membranfiltration (FMP, Para 20.7.3.5) Trennung (FMP, Para 20.12.2) Vakuumdestillation (FMP, Para 20.12.4) Biologische Behandlung (FMP, Para 20.12.5) Kühlwasser Im horizontalen IPPC-BREF "Industrial Cooling Systems" werden die wesentlichen Umweltaspekte des in der Bandbeschichtungsanlage der voestalpine eingesetzten Durchlaufkühlsystems und Kreislaufkühlsystems angeführt. Im IPPC-BREF "Industrial Cooling Systems" wird die Kühlung von industriellen Prozessen als Wärmemanagement angesehen und in einer bestehenden Anlage ist zuerst die Optimierung der Wiederverwendung und damit eine mögliche Verminderung der abzuführenden Wärmeleistung bzw. des Temperaturniveaus der abzuführenden Wärme vor einer Veränderung des Kühlsystems durchzuführen. Diese Forderung wird in der Energie- und Abwärmestudie Fachbeitrag D_06 Energieeffizienz genauer behandelt. Im BREF wurden keine klaren Best-Verfügbaren-Techniken festgestellt, vielmehr ist bei der Industriellen Kühlung eine standortspezifische Lösung gefragt. Beim Vergleich des Istzustandes mit den Anforderungen des Standes der Technik im Bereich Kühlwasser wird auf die Betrachtung der Energieeffizienz (Punkt 4 und Fachbeitrag D_06 Energieeffizienz (Energie- u. Abwärmestudie der TU Wien) verwiesen. Im Bereich der Bandbeschichtungsanlagen wird zur Kühlung Nutzwasser (grob filtriertes Donauwasser) (BABE 2) und Reinwasser (Brunnenwasser) (BABE 1) eingesetzt. Bei der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit von Kreislaufführungen bei Kühlsystemen ist gemäß IPPC-BREF Industrial Cooling Systems die regionale Situation zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere das Vorhandensein leistungsfähiger Kühlwasserressourcen wie Meerwasser oder große Flüsse. Energetisch kann es dann sinnvoll sein auf Kreislaufführung zu verzichten. Ein weiterer Grund kann die Beeinträchtigung des Mikroklimas durch die bei Kreislaufführung nötige Rückkühlung durch Evaporation (Kühltürme) sein. Bekannt sind Wolkenbildung, Verstärkung von Inversionswetterlagen sowie Nebel-, Glatteis- und Industrieschneebildung. Seite 68 Prozess- und Standortanforderungen Bei den Bandbeschichtungsanlagen handelt es sich um relativ geringe Kühlleistungen, die abzuführen sind (z.B. im Vergleich zu den Kraftwerksanlagen). Das Temperaturniveau des abgeführten Kühlwassers liegt bei max. 30°C. Aufgrund des Standortes an der Donau und den daher vorhandenen Kühlwasserressourcen werden bei den Bandbeschichtungsanlagen geschlossene Kühlkreisläufe mit Durchflussrückkühlung angewendet. Zur Vermeidung der Beeinflussung der klimatischen Gegebenheiten des Umlandes werden keine Kühltürme eingesetzt. Nach Para. 4.3.2 IPPC-BREF Industrial Cooling Systems entspricht die Anwendung eines Durchlaufkühlsystems der Best-Verfügbaren-Technik, falls auch: die Ausweitung der Wärmeschwaden im Oberflächengewässer einen Durchlass für die Fischwanderung frei lässt. Der Kühlwassereinlauf auf vermindertes Einsaugen von Fischen ausgelegt ist. Die Wärmebelastung nicht die anderen Anwender des aufnehmenden Oberflächengewässers beeinträchtigt (die Erfüllung dieser Forderungen ist in den nachfolgenden Punkten bzw. im Fachbeitrag D_10 Gewässerökologie u. Fischereiwirtschaft der Einreichunterlagen behandelt). Erhöhung der gesamten Energieeffizienz Allenfalls mögliche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Abwärmenutzung sowie deren Bewertung sind im Fachbeitrag D_06 Energieeffizienz der Einreichunterlagen behandelt. Verminderung von Wassererfordernissen Es erfolgen eine Minimierung der Wärmeabgabe an das Fließgewässer und der Einsatz von Durchlaufkühlsystemen aufgrund der entsprechenden Lage des Standortes der voestalpine an einem Fließgewässer mit hohem Wasserdurchsatz. Das in den Kühlsystemen der Bandbeschichtungsanlagen eingesetzte Wasser ist Nutzwasser (grobfiltriertes Donauwasser), (BABE 2) und Reinwasser (Brunnenwasser) (BABE 1) wodurch aufgrund der Standortverhältnisse keine Verminderung der Nutzung von beschränkten Wasservorkommen gegeben ist. Die in das Hafenbecken abgeleitete Wassermenge und Temperatur werden registriert und aufgezeichnet. Verminderung des Einsaugens aus Oberflächenwässern Die Analyse und Beurteilung der Zönose erfolgt im Fachbeitrag D_10 Gewässerökologie und Fischereiwirtschaft. Das Gutachten zum UVP Projekt LINZ 2010 hat keine Beeinträchtigung gezeigt. Verminderung von Emissionen in das Wasser durch Auslegungs- und Instandhaltungstechniken Die eingesetzten Wärmetauscher werden entsprechend dem Wartungsplan begutachtet und gegebenenfalls gereinigt. Aufgrund des geringen Korrosionspotentials des Nutzwassers wird wie im IPPC-BREF Industrial Cooling Systems beschrieben, unlegierter Stahl angewendet, wodurch eine ausreichende Standzeit gegeben ist. Das Nutzwasser wird mit Filtern gereinigt, um Verstopfungen zu vermeiden. Die Abkühlung des Bandes nach dem Aushärten der Beschichtung von ca. 220 auf maximal 50°C erfolgt mittels Wasserkühler. Der geschlossene Primärkreislauf (vollentsalztes Wasser) wird über einen Wärmetauscher mit Nutzwasser (BABE 2) und Reinwasser (BABE 1) (offener Sekundärkreislauf) auf die erforderliche Bandendtemperatur abgekühlt. Durch die herrschenden Druckverhältnisse wird beim Eintreten einer Leckage die Verunreinigung des Nutzwassers verhindert. Auch der Wasserkühler des Vorbehandlungsmediums besteht aus einem geschlossenen Seite 69 Primärkreislauf (vollentsalztes Wasser) und einer Rückkühlung mittels Nutzwasser (BABE 2) und Reinwasser (BABE 1) (offener Sekundärkreislauf). Verminderung von Emissionen in das Wasser durch optimale Kühlwasserbehandlung Bei den Bandbeschichtungsanlagen der voestalpine werden Kühlwässer rein thermisch belastet, wodurch zur Rückkühlung mittels Wärmetauschern ausschließlich Durchlaufkühlsysteme mit Nutzwasser (vorgereinigtes Donauwasser) (BABE 2) und Reinwasser (Brunnenwasser) (BABE 1) eingesetzt wird. Aus der rein thermischen Belastung der Kühlwässer resultiert eine Ressourcenschonung aufgrund der Reduktion von Chemikalieneinsatz, der bei geschlossenen Kühlkreisläufen mit Rückkühlung über Kühltürme gegeben ist. Das Nutzwasser wird nur mechanisch aufbereitet. Bioziddosierung und Chlorierung ist keine notwendig. Dies entspricht der best-availabletechnique. Verminderung von Emissionen in die Luft Die Emission von Schwaden wird bei der voestalpine durch werksweite Kombination von Durchflusskühlung (für große Wärmelasten, z.B. Kraftwerk) und Nasskühltürmen (z.B. Stahlwerk LD 3) vermieden. Die Bewertung der lokalen Gegebenheiten hat bisher keine Notwendigkeit für eine darüber hinausgehende Entschwadung ergeben. Verminderung des Leckagerisikos Die verwendeten Wärmetauscher werden innerhalb der Auslegungsgrenzen betrieben und der Prozessbetrieb überwacht. Zur Vorbeugung von Leckagen (Spannungsrissen) beträgt die Temperatur des Metalls auf der Kühlwasserseite < 60°C. D) Kapazitätssteigerung BABE 1 und BABE 2 max. 300.000 t/a je Anlage, Gesamtkapazität max. 500.000 t/a Stand der Technik Beim Detailprojekt werden die Kapazitätssteigerungen insbesondere durch organisatorische Maßnahmen erreicht. Bei der BABE 2 erfolgt der Einbau eines dritten Coaters (Beschichtungsstation). Eine Änderung der verfahrenstechnischen Schritte ist nicht beabsichtigt. Stand der Technik – Emissionen (Luft) Aufgrund der Fortsetzung der End-of-Pipe bzw. prozessintegrierten Maßnahmen des Istzustandes sowie der Realisierung der geforderten End-of-Pipe bzw. prozessintegrierte Maßnahmen für die Kapazitätserweiterung im Bereich der Bandbeschichtungsanlagen entspricht der geplante Zustand betreffend Emissionen Luft dem Stand der Technik. Stand der Technik betreffend Wasser Durch die Kapazitätssteigerung ergibt sich im geplanten Zustand ein erhöhter Abwasseranfall, der durch die Ausnutzung vorhandener Ressourcen der Abwasserreinigungsanlage abgedeckt werden kann. Die Anforderungen an die räumliche Ausstattung der Arbeitsstätten, die Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die Anforderungen betreffend Maschinensicherheit und Arbeitsmittel (CE-Kennzeichnung/Konformitätserklärung, Elektrik/Elektroinstallationen, etc) werden eingehalten. Seite 70 I.7.3. Auflagen für den gesamten Bandbeschichtungsbereich I.7.3.1. Schalltechnik (Betriebs- und Baulärm) / Erschütterungen (D 02) 1. Die Projekte im Bereich der Bandbeschichtung sind schalltechnisch so auszuführen, dass die im schalltechnischen Detailprojekt der TAS SV-GmbH Gz.06-0202T angeführten Schallemissionspegel und Schalldämmwerte eingehalten werden. (L6) (1397) 2. Im Falle einer Überschreitung der vorgegebenen Emissionswerte sind entweder Maßnahmen zur Herstellung des vorgegebenen Emissionswertes zu setzen, oder es ist nachzuweisen, dass durch Nichtausschöpfung anderer Kontingente bzw. durch Reflexions- und Abschirmeffekte die Immissionsneutralität trotzdem gewährleistet ist. (L6) (1399) 3. Die endgültigen Ergebnisse sind in einer laufend zu führenden Emissionsbilanz einzutragen. (L6) (1400) I.7.3.2. Wasserwirtschaft Allgemein / Gewässerökologie / Fischereiwirtschaft (D 10) ARA BABE 1 + 2 / Ableitung betrieblicher Abwässer zur RKA Asten 1. Zweck der Anlage: Ableitung der vorgereinigten betrieblichen Abwässer aus dem Bereich der ARA BABE 1 und 2 über den werksinternen Fäkalkanal zur Regionalkläranlage Asten. 2. Maß der Wasserbenutzung: a) Quantitativ von der BABE 1 in die ARA BABE 1+2: rechnerisch 2,77 l/s bzw. max. 10 m³/h bzw. max. 120 m³/d ohne eigene Überwachung (Gesamtüberwachung gemäß 1.2) b) Quantitativ im Ablauf aus der ARA BABE 1+2: max. 10 m³/h bzw. max. 240 m³/d c) Qualitativ im Ablauf aus der ARA BABE 1+2: Temperatur max. 40° C pH-Wert 6,5 - 9,5 abfiltrierbare Stoffe max. 200 mg/l Summe Kohlenwasserstoffe max. 5,0 mg/l Nickel ges. max. 0,5 mg/l Zink ges. max. 2,0 mg/l Fluorid max. 20,0 mg/l AOX max. 1,0 mg/l Sulfid max.1,0 mg/l Sulfit max. 10,0 mg/l Sulfat max. 3000 mg/l Chrom ges. max. 0,5 mg/l 48kg/d 1,2 kg/d 0,12 kg/d 0,48 kg/d 4,8 kg/d 0,24 kg/d 0,24 kg/d 2,4 kg/d 720 kg/d 0,06 kg/d Seite 71 Chrom-VI max. 0,1 mg/l 0,012 kg/d (592) 3. Ort, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung verbunden ist: ARA BABE 1 + 2 in Linz, Werksgelände der voestalpine Stahl GmbH, KG. St. Peter. (593) 4. Dauer der Bewilligung: Das Ableitungsrecht wird befristet bis 31. Dezember 2015 erteilt. (595) 5. Das Vorhaben ist projektsgemäß bzw. nach der im gemeinsamen Befund des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sowie des Amtssachverständigen für Abwasserchemie vom 1. März 2004 erfolgten Beschreibung zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten, soweit nicht in den nachfolgenden Punkten Änderungen oder Ergänzungen vorgeschrieben werden. (596) 6. Sämtliche betrieblichen Abwässer der Bandbeschichtungsanlagen 1 und 2 einschließlich der Abwässer aus dem Labor und der Abluftwäsche sind über die Abwasserreinigungsanlage zu führen. (597) 7. Wassergefährdende Stoffe sind sowohl im Produktionsbereich als auch im Bereich der Abwasserreinigungsanlage so zu lagern, dass weder im Normalfall noch im Falle von Gebrechen, Leckagen udgl. derartige Substanzen über irgend eines der Kanalsysteme abgeleitet werden bzw. direkt in den Untergrund versickern können. (599) 8. Die gereinigten betrieblichen Abwässer sind über eine Messstelle abzuleiten, die mit einer registrierenden Abwassermengen-, Temperatur- und pH Wertmessung ausgestattet ist. (602) 9. An der Einleitstelle in den Linz Service Kanal ist ein Emissionswert für Sulfat von 600 mg/l einzuhalten. Die Einhaltung dieser Höchstgrenze ist einmal jährlich analytisch zu überprüfen. Der Analysenbefund ist den Eigenüberwachungsprotokollen anzuschließen. (604) 10. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das alle Angaben über Abwassermenge (Momentanwert und Tagessumme), pH- Wert und Temperatur, Eigenüberwachungswerte, besonderen Vorkommnisse, Betriebsstörungen und andere abwasserrelevante Gebrechen, Kontroll-, Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, Bescheinigungen über die Schlammentsorgung und dergleichen einzutragen sind. Das Betriebsbuch hat im Betrieb aufzuliegen und ist der Wasserrechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (605) 11. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist einmal jährlich eine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Person oder Institution (Ziviltechniker etc.) hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher Bescheidauflagen durchzuführen. Dieses Gutachten hat ei-ne Dokumentation der MessSeite 72 methoden, eine Auswertung der Messdaten sowie Begründungen für etwaige Grenzwertüberschreitungen und im Bedarfsfall zur Dokumentation Ablichtungen aus dem Betriebsbuch zu enthalten und ist der Wasserrechtsbehörde, bis spätestens 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. (606) I.7.3.3. Messkonzept (D 15) 1. Ausfälle bei emissionsmindernden Einrichtungen im Bereich der Hochofenanlagen, der Sinteranlage, des Stahlwerks, des Kraftwerks und der Finalbetriebe (Bandbeschichtungsanlagen) mit einer Dauer von mehr als 2 Stunden, gleich aus welchen Gründen, sind umgehend der Behörde zu melden und sind die Ursache, die voraussichtliche Dauer des Ausfalls und die zur Beseitigung der Ausfallursache notwendigen bzw. vorgesehenen Maßnahmen anzugeben. Sonstige Ausfälle kürzerer Dauer sind durch die Instandhaltung im elektronischen Datensystem mit Angabe der Ausfallursache und der getroffenen Maßnahmen einzutragen. Diese Aufzeichnungen des elektronischen Datensystems sind der Behörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.(L6) (1267) 2. Bei Ausfall einer emissionsmindernden Einrichtung mit einer Dauer von mehr als 2 Stunden ist die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, verpflichtet, nach einer Störungsbeseitigung und Wiederinbetriebnahme der Anlage, die UVP-Behörde unverzüglich, schriftlich und unaufgefordert über die getätigten Maßnahmen( Art, Umfang, etc.) und den Fertigstellungstermin in Kenntnis zu setzen. (925) I.7.3.4. Gewerbetechnik (D 20) I.7.3.4.1. Allgemeine Auflagen Es hat eine Kennzeichnung der Lagermengen im Zugangsbereich des Lack- und Lösemittellagers der BABE 1 und 2 zu erfolgen. (VHS 24./25.04.12) I.7.4. Auflagen für die Bandbeschichtung 1 I.7.4.1. Wasserwirtschaft Allgemein / Gewässerökologie / Fischereiwirtschaft (D 10) Kühlwasserbeseitigung BABE 1: 1. Zweck der Anlage: Kühlwasserbeseitigung aus dem Bereich der Bandbeschichtungsanlage 1. (1405) 2. Maß der Wasserbenutzung für die Ableitung in den Sammler A (Bezugspunkt Messstelle RWM 95 bzw. AWM 18) (L6): Kühlwassermenge: max. 200 m³/h bzw. max. 1.500.000 m³/a Temperatur: max. 30 °C (1406) Seite 73 3. Dauer der Bewilligung: Die wasserrechtliche Genehmigung für die Ableitung der Abwässer ist mit 31. Dezember 2022 befristet. (L6) (1408) 4. Die Anlagen sind projektsgemäß bzw. stets ordnungsgemäß zu betreiben, zu warten und in Stand zu halten, sofern im Folgenden nicht Änderungen oder Ergänzungen vorgeschrieben werden. (L6) (1408) 5. Der Kühlwasserzulauf zur Anlage ist mit einer registrierenden Temperaturmessung auszustatten, so dass eine rechnergestützte Auswertung mit handelsüblicher Software möglich ist. (L6) (1408) 6. Die Stunden-, Tages- und Jahreskapazitäten der tatsächlichen Produktion sind digital aufzuzeichnen, so dass eine rechnergestützte Auswertung mit handelsüblicher Software möglich ist. (L6) (1409) 7. Es ist eine ausführliche Betriebs- und Wartungsvorschrift für die Wartung der Sonden und Messungen auszuarbeiten und in den Betriebsräumen der Anlage aufzulegen. (L6) (1410) 8. Die Kühlwassermengen und -temperaturen sind im Rahmen der Eigenüberwachung in der jeweiligen Messstelle kontinuierlich registrierend zu messen. (L6) (1411) 9. Im Rahmen der Fremdüberwachung sind die Temperaturmessungen und die Mengenmessungen in fünfjährlichen Zyklen durch eine amtlich anerkannte Person oder Institution auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen bzw. zu kalibrieren. (L6) (1412) 10. Die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung sind der Behörde einmal jährlich bis spätestens 30. April des Jahres zu übermitteln. (1413) 11. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Angaben aufzuzeichnen sind (L6): Kühlwassermengen (Tägliches Stundenmaximum und Stundenmittel), Temperaturen (Tägliche Stundenmittelwerte), Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Betriebsstörungen, Ergebnis der Überprüfung der Messeinrichtungen. (1414) Seite 74 12. Mit der Fertigstellungsanzeige und danach in Abständen von max. 5 Jahren ist der Behörde ein Bericht über die Einhaltung sämtlicher Bescheidauflagen vorzulegen. (L6) (1416) 13. Der Behörde und deren Vertretern ist jederzeit während der Betriebszeiten der Zutritt zu den gegenständlichen Anlagen zu gewähren und die Entnahme von Proben sowie die Einsicht in das Betriebsbuch zu ermöglichen. (L6) (1419) I.7.4.2. Messkonzept (D 15) 1. Die Abgase der Vorbehandlungs- und Reinigungszonen sind abzusaugen und über die vorhandenen Tropfenabscheider abzuleiten. (282) 2. Der Grenzwert für Gesamt organisch C ist auch bei Betrieb der Anlage ohne Beschichtungsbetrieb und/oder ohne Betrieb der RNV (Ableitung der Abgase aus der Coaterraumabluft bzw. der Lackküche) einzuhalten. (705) I.7.4.3. Gewerbetechnik (D 20) I.7.4.3.1. Allgemeine Auflagen 1. Im Lacklager dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und II gelagert werden. (150) 2. Für in der Bandbeschichtung eingesetzte Lacke und Kleber gelten folgende Bestimmungen: - kein (<=0,5 Mass%) Einsatz von halogenhaltigen und schwefelhaltigen Lösemitteln. (294) 3. Die Dokumentation über in der Bandbeschichtungsanlage verwendete Lacke, Kleber, Reinigungs- u. Vorbehandlungslösungen ist in Hinkunft wie folgt durchzuführen: a) Für alle eingesetzten Lacke, Kleber, Reinigungs- u. Vorbehandlungslösungen sind die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter in der Betriebsanlage (Meisterbüro oder Betriebsleitung) zur Einsichtnahme durch die Behörde mind. 5 Jahre aufzubewahren. b) Der Einsatz neuer Lacke, Kleber, Reinigungs- u. Vorbehandlungslösungen (jedenfalls nur solche, die Komponenten enthalten, die bisher noch nicht zum Einsatz gekommen sind) ist durch schriftliche Anzeige dem UTC zur Kenntnis zu bringen. (am 11.4.2000 Verwendung von neuem Lacksystem Granocoat LC gemeldet). (295) Seite 75 4. Die Abgase der Trockenöfen, der Lackküche, der Coaterräume, der Laminatoreinhausung und der Bandkühlungen sind der Abgasreinigungsanlage zuzuführen. Die abgesaugte Raumluft der Lackküche und der Coaterräume kann sofern technische Gründe dies erfordern und der Grenzwert für Gesamt Organisch C eingehalten wird, über den sogenannten Notbypass 3 geführt werden. (701) 5. Ein Beschichtungsbetrieb ohne Betrieb der RNV ist nicht zulässig. Die Einhaltung dieser Forderung ist durch entsprechende regeltechnische Vorkehrungen (Verriegelungen/ Abschaltungen) sicherzustellen. (707) 6. Unmittelbar beim Anlieferbereich des Lack- und Lösemittellagers sind mind. 4 Säcke Universalbindemittel à 20 kg einschließlich eines 200 l Leerfasses für die Aufnahme von kontaminiertem Bindemittel zu bevorraten. (875) 7. Während der gesamten Anlieferungszeit zum Lack- und Lösemittellager muss zumindest eine betriebsangehörige Person anwesend sein, welche mit der Handhabung des Universalbindemittels vertraut ist. (876) I.7.4.3.2. Grundwasserschutz 1. Das Einleiten von Mineralölen (Benzin, Schmiermittel udgl.) sowie von sonstigen Stoffen, die geeignet sind, den Kanalbetrieb zu stören oder Schäden an den Kanalanlagen oder dem Vorfluter zu verursachen (z.B. Säuren, starke Laugen, Lösungsmittel), in die Kanalisation ist verboten. (183) 2. Nicht oder gering verunreinigte Dachwässer und Drainagenwässer dürfen nicht in den werkseigenen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. (185, 223) 3. Über die flüssigkeitsdicht und Mineralölbeständige Ausführung der Auffangwanne der Ölversorgungsstation mit den Ölsümpfen, des Bodenkanales und des Ölsammelsumpfes im Bereich der Einölmaschine, sowie jener Fußbodenbereiche wo Mineralölbelastungen gegeben sind, sind entsprechende aufgegliederte Attestierungen der bauausführenden Firma der Behörde vorzulegen. (328) I.7.4.4. REACH-Chemikalien (D 21) 1. Die Giftbezugslizenz ist durch sieben Jahre, vom Tage des Erlöschens der Gültigkeit an gerechnet, aufzubewahren. (928) Seite 76 2. Die in der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Hinweise für die Verwendung und die schadlose Beseitigung des Giftes sind genau zu beachten. (930) 3. Rechtzeitig vor dem allfälligen Ausscheiden des Giftbezugslizenzinhabers aus dem Betrieb, in dem die Giftverwendung erfolgt, sollte ein neuer Antragsteller um Erteilung einer neuen Giftbezugslizenz ansuchen. (931) 4. Für jedes Kalenderjahr sind genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der erworbenen Gifte zu führen. Es wird vorgeschlagen, dafür ein eigenes Vormerkheft zu verwenden oder zumindest eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen etc.) zu führen und auf diesen Belegen auch zu vermerken, für welche Zwecke die betreffenden Gifte verwendet wurden. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch 7 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. (932) 5. Bedingungen: Wenn der Giftbezugslizenzinhaber aus dem Betrieb ausscheidet, in dem die Giftverwendung erfolgt, erlischt die Giftbezugslizenz mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens. (934) 6. Bei der Anwendung der Gifte sind entsprechend der Gefahrensätze (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) die erforderlichen Maßnahmen zum Haut-, Augen- und Atemschutz zu treffen. (936) 7. Gifte dürfen nicht in den öffentlichen Kanal oder in Oberflächengewässer eingeleitet und nicht zur Versickerung gebracht werden. (937) 8. Die Giftverwendung darf nicht in Wohnräumen und Küchen und nicht in Räumen gemeinsam mit Nahrungs- und Lebensmitteln erfolgen. (938) 9. Die Zusammenlagerung von Giften und Chemikalien hat nach technischen Regelwerken wie dem deutschen VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien bzw. den deutschen TRGS-Richtlinien zu erfolgen. (939) 10. Chromsäure ist getrennt von brennbaren Substanzen, insbesondere getrennt von Mineralölen oder mineralölhaltigen Produkten zu lagern (Brand- und Explosionsgefahr!). (940) Seite 77 11. Die Lagerung und Aufbewahrung von Chromtrioxid darf nur in dicht geschlossenen Gebinden und an trockenen, gelüfteten Orten, getrennt von Stoffen, mit denen gefährliche Reaktionen eintreten können, erfolgen. (941) 12. Druckgasflaschen sind zur Vermeidung von Gefahren möglichst außerhalb der Laboratorien aufzustellen und die Gase den Arbeitsplätzen durch fest verlegte Rohrleitungen zuzuführen. Ist dies nicht möglich, und müssen in Laboratorien mit erhöhter Brandgefahr Druckgasflaschen betrieben werden, sind die Druckgasflaschen durch besondere Schutzmaßnahmen im Brandfall vor zu starker Erwärmung zu schützen. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht möglich oder zweckmäßig, müssen Druckgasflaschen nach Arbeitsschluss oder nach Beendigung einer Versuchsreihe an einen sicheren Ort gebracht werden. (943) 13. Hinsichtlich einzuhaltender Sicherheitsabstände und Schutzbereiche für Druckgasflaschen wird auf die einschlägigen österreichischen Richtlinien und ÖNORMEN bzw. auf die deutsche TRG 280, Technische Regel Druckgase, „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter, Betreiben von Druckgasbehältern“ hingewiesen. (944) 14. Laboratorien, in denen Druckgasflaschen aufgestellt sind, müssen mit dem Warnzeichen W 15 „Warnung vor Gasflaschen“ gekennzeichnet sein. (945) 15. Die Lagerung von Druckgasflaschen hat in trockenen und gelüfteten Lagerräumen zu erfolgen. (946) 16. Ventile von Druckgasflaschen sind nach Gebrauch und auch nach dem Entleeren zu schließen. (947) 17. Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Flaschentransportwagen) und grundsätzlich nur mit Schutzkappe transportiert werden. (948) 18. Druckgasflaschen sind gegen Herabfallen oder Umfallen zu sichern (z.B. durch Ketten, Rohrschellen und Einstellvorrichtungen). (949) 19. Druckgasflaschen sind vor Erwärmung zu schützen. Bei der Lagerung und bei der Benützung der Gasflaschen ist auf ausreichenden Abstand zu Wärmequellen zu achten. (950) 20. In Lagerräumen für Druckgasflaschen dürfen sich keine Einlaufschächte, keine Öffnungen von Schornsteinen und keine offenen Verbindungen zu Kellerräumen befinden. (951) Seite 78 21. Druckgasflaschen mit Giften dürfen ohne besondere Vorkehrungen (beispielsweise dauernde Lüftung, oder Lüftung mit Gasüberwachung) in folgenden Bereichen nicht gelagert werden: - in Räumen unter Erdgleiche (Keller), - in Stiegenhäusern und Gängen (auch Hausdurchgängen), - in Garagen, - in Arbeitsräumen. (953) 22. Beim Umgang mit Druckgasflaschen mit giftigen Gasen sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. (954) 23. Druckgasflaschen mit sehr giftigen oder giftigen Gasen müssen, sofern sie im Labor aufgestellt werden, dauerhaft abgesaugt werden (z.B. durch Aufstellen in Abzügen oder in belüfteten Flaschenschränken). (955) 24. Bei der Lagerung und Anwendung von brennbaren giftigen und brennbaren sehr giftigen Gasen sind die einschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften einzuhalten. (956) 25. Bei der Lagerung von Druckgasflaschen mit giftigen und sehr giftigen Gasen müssen Einrichtungen vorhanden sein, um im Gefahrenfall rasch Hilfe anfordern zu können. (957) I.7.5. Auflagen für die Bandbeschichtung 2 I.7.5.1. Schalltechnik (Betriebs- und Baulärm) / Erschütterungen (D 02) Die Projekte im Bereich der Bandbeschichtung sind schalltechnisch so auszuführen, dass die im schalltechnischen Detailprojekt der TAS SV-GmbH Gz.06/0202T angeführten Schallemissionspegel und Schalldämmwerte eingehalten werden. (L6) (1397) I.7.5.2. Wasserwirtschaft Allgemein / Gewässerökologie / Fischereiwirtschaft (D 10) Kühlwasserbeseitigung BABE 2 1. Zweck der Anlage: Kühlwasserbeseitigung aus dem Bereich der Bandbeschichtungsanlage 2. (1421) 2. Maß der Wasserbenutzung für die Ableitung in den Sammler F (Bezugspunkt Messstelle FIR95001 bzw. TIR95002) (L6): Kühlwassermenge: max. 480 m³/h in mind. 90 % der Jahresstunden bzw. max. 540 m³/h bzw. max. 1.100.000 m³/a Temperatur: max. 30 °C (1422) Seite 79 3. Dauer der Bewilligung: Die wasserrechtliche Genehmigung für die Ableitung der Abwässer ist mit 31. Dezember 2022 befristet. (L6) (1424) 4. Die Anlagen sind projektsgemäß bzw. stets ordnungsgemäß zu betreiben, zu warten und in Stand zu halten, sofern im Folgenden nicht Änderungen oder Ergänzungen vorgeschrieben werden. (L6) (1425) 5. Der Kühlwasserzulauf zur Anlage ist mit einer registrierenden Temperaturmessung auszustatten, so dass eine rechnergestützte Auswertung mit handelsüblicher Software möglich ist. (L6) (1426) 6. Die Stunden-, Tages- und Jahreskapazitäten der tatsächlichen Produktion sind digital aufzuzeichnen, so dass eine rechnergestützte Auswertung mit handelsüblicher Software möglich ist. (L6) (1427) 7. Es ist eine ausführliche Betriebs- und Wartungsvorschrift für die Wartung der Sonden und Messungen auszuarbeiten und in den Betriebsräumen der Anlage aufzulegen. (L6) (1428) 8. Die Kühlwassermengen und -temperaturen sind im Rahmen der Eigenüberwachung in der jeweiligen Messstelle kontinuierlich registrierend zu messen. (L6) (1429) 9. Im Rahmen der Fremdüberwachung sind die Temperaturmessungen und die Mengenmessungen in fünfjährlichen Zyklen durch eine amtlich anerkannte Person oder Institution auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen bzw. zu kalibrieren. (L6) (1430) 10. Die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung sind der Behörde einmal jährlich bis spätestens 30. April des Jahres zu übermitteln. (1431) 11. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Angaben aufzuzeichnen sind (L6): Kühlwassermengen (Tägliches Stundenmaximum und Stundenmittel), Temperaturen (Tägliche Stundenmittelwerte), Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen Betriebsstörungen, Ergebnis der Überprüfung der Messeinrichtungen. (1432) Seite 80 12. Mit der Fertigstellungsanzeige und danach in Abständen von max. 5 Jahren ist der Behörde ein Bericht über die Einhaltung sämtlicher Bescheidauflagen vorzulegen. (L6) (1434) 13. Der Behörde und deren Vertretern ist jederzeit während der Betriebszeiten der Zutritt zu den gegenständlichen Anlagen zu gewähren und die Entnahme von Proben sowie die Einsicht in das Betriebsbuch zu ermöglichen. (L6) (1437) I.7.5.3. Messkonzept (D 15) 1. Die Abgase der Vorbehandlungs- und Reinigungszone sind abzusaugen und vor der Ableitung über den Schornstein über einen Tropfenabscheider zu führen, bevor die gereinigte Abluft über den Schornstein in die freie Atmosphäre emittiert wird. (500) 2. Die Abgase der Beschichtungsräume und der Lackküche sind bei allen Betriebszuständen, außer bei störungsbedingtem Ausfall der thermischen Abluftreinigungsanlage (TNV) entweder in die Trocknungskammern oder direkt in die TNV zu führen. (505) 3. Die Abgase der Trocknungskammern sind bei allen Betriebszuständen, außer bei störungsbedingtem Ausfall der TNV, der TNV zuzuführen. (506) 4. Ausfälle der TNV sind in den Betriebsaufzeichnungen mit Angabe des Grundes für den Ausfall zu dokumentieren. (507) 5. Treten im Betrieb der Anlage Betriebszustände oder Störungen auf, die verursachen, dass der Tagesmittelwert den jeweils festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet oder dass einer oder mehrere Halbstundenmittelwerte das Doppelte eines festgelegten Emissionsgrenzwertes überschreiten, so ist die Behörde entweder schriftlich via Telefax oder via e-mail zu informieren, gleichzeitig sind die zur Störungsbehebung ergriffenen Maßnahmen bekannt zu geben. (519) I.7.5.4. Gewerbetechnik (D 20) I.7.5.4.1. Allgemeine Auflagen 1. Die Triebwerksraumtüre ist ständig versperrt zu halten. Vor dem Zugang zum Triebwerksraum des Aufzuges ist zum Öffnen der Türe im Gefahrenfall der Schlüssel in einem Kästchen hinter Glasverschluss bereitzulegen. (375) Seite 81 2. Vor dem Zugang zum Triebwerksraum des Aufzuges ist zum Öffnen der Türe im Gefahrenfall der Schlüssel in einem Kästchen hinter Glasverschluss bereitzulegen. (392) 3. Für etwaige Unfälle ist in den Manipulationsbereichen (mit wassergefährdenden Stoffen) jeweils ein Sack Universalbindemittel bereitzuhalten. (454) 4. Bei der Reinigung und Vorbehandlung dürfen keine schwermetallhaltigen Lösungen eingesetzt werden. (504) I.7.5.4.2. Grundwasserschutz 1. Manipulationen mit wassergefährdenden Stoffen (einschließlich der Anlieferung und Entsorgung) dürfen nur auf entsprechend medienbeständigen und vor Niederschlagswasser geschützten Bereichen ohne Ableitung in den Kanal erfolgen (Ausbildung eines Pumpensumpfes zur Aufnahme von Schlagregen). (453) 2. Von einer amtlich anerkannten Person oder Institution ist die flüssigkeitsdichte Ausführung der gesamten (Haus)kanalisation mittels Dichtheitsattest nachzuweisen. Für die Prüfung der Kanäle und Schächte sind die Ö-NORM B2503 v. 1.2.1999 und die ÖNORM EN 1610 v. 1.7.1998 verbindlich anzuwenden, wobei die in der ÖNORM B 2503 im Pkt. 6.2 und 6.3 angeführten Prüfverfahren für Luft (LE und LF) bzw. Wasser (WE und WF) anzuwenden sind. Das anzuschließende Prüfprotokoll muss mind. Prüfbeginn, Prüfende und Prüfdauer, die Wasserspiegelabstichmessungen im Schacht, Prüffirma, Prüfer und den Prüfvermerk dicht/undicht enthalten. (456) I.7.6. Nebenbestimmungen Allgemein I.7.6.1. Schalltechnik (Betriebs- und Baulärm) / Erschütterungen (D 02) 1. Zur Sicherstellung der festgelegten Immissionsneutralität ist die erforderliche Kontingentierung gemäß nachfolgender Tabelle einzuhalten: (1269) Emissionsbereich Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. Ber. 1 2 3 4 5 6 7 immissionswirksame Schallleistung Dauergeräusche BESTAND zul. - zus. immissionswirk. max. Gesamtschallleistung Schallleistungspegel SUMME für die PROGNOSE BESTAND + PROGNOSE LW,A, Immi [dB] TAG 91,0 120,0 118,0 117,5 113,2 111,5 114,0 LW,A, Immi zus. [dB] TAG NACHT 88,0 88,0 112,0 110,0 110,0 110,0 109,5 109,5 106,2 106,2 103,5 103,5 106,0 106,0 NACHT 91,0 118,0 118,0 117,5 113,2 111,5 114,0 LW,A, Immi zul. [dB] TAG NACHT 92,8 92,8 120,6 118,6 118,6 118,6 118,1 118,1 114,0 114,0 112,1 112,1 114,6 114,6 Seite 82 Ber. 8 Ber. 9 Ber. 10 Ber. 11 Ber. 12 Ber. 13 Ber. 14 Ber. 15 Ber. 16 SUMME 101,4 114,7 106,0 118,0 106,0 110,0 105,0 115,0 110,0 126,4 104,4 114,7 106,0 91,0 106,0 110,0 105,0 115,0 110,0 125,3 99,4 106,7 101,0 110,0 101,0 104,0 100,0 107,0 105,0 118,7 102,4 106,7 101,0 93,0 101,0 104,0 100,0 107,0 105,0 117,8 103,5 115,3 107,2 118,6 107,2 111,0 106,2 115,6 111,2 127,1 106,5 115,3 107,2 95,1 107,2 111,0 106,2 115,6 111,2 126,0 2. Höhere Emissionen bzw. Immissionen einzelner Teilflächen sind durch Nichtausschöpfung der zulässigen Immissionen benachbarter Flächen unter dem Aspekt der Immissionsneutralität kompensierbar. Allenfalls erforderliche Kompensationen mit benachbarten Teilflächen sind im Bedarfsfall anhand eines Detailprojektes nachzuweisen. Die konkreten Schallleistungen der Anlagen können durch Abschirm- bzw. Reflexionseffekte von den immissionswirksamen Schallleistungspegel im Bereich von - 1 dB bis + 10 dB abweichen und sind ebenfalls in schalltechnischen Detailprojekten festzulegen und nachzuweisen. Des Weiteren sind Emissionsumschichtungen im Fall von Bestandssanierungen möglich. Der max. Gesamtschallleistungspegel stellt die Obergrenze dar. (1270) 3. Die im Fachbeitrag Betriebs- und Baulärm, Projekt L6 - Teil 1 + Teil 2, Gz: 05-0372T, zur Sicherstellung der festgelegten Immissionsneutralität erforderliche Kontingentierung der Schallemissionen ist einzuhalten. Bei Kontingentüberschreitungen sind Kompensationsmaßnahmen an bestehenden Anlagen durchzuführen. Diese Kompensationsmaßnahmen sind durch Beweis sichernde Messungen sowie durch Prognoseberechnungen auf Basis des Prognosemodells der voestalpine nachzuweisen. Des Weiteren sind Emissionsumschichtungen im Fall von Bestandssanierungen möglich. Die für den gesamten Werksbereich zugestandenen Emissionskontingente dürfen jedoch nicht überschritten werden. (1271) 4. Zur Kontrolle der festgelegten Kontingentierung ist eine Emissionsbilanz zu führen. Diese ist jeweils nach Realisierung neuer Projekte zu aktualisieren. (1272) 5. Schalltechnisch relevante Vorhaben sind in die zu führende Schallemissionsbilanz der voestalpine aufzunehmen, wobei die festgelegten Emissionskontingente nicht überschritten werden dürfen. (1273) I.7.6.2. Abfallwirtschaft (D 07) 1. Wasser- oder grundwassergefährdende Abfälle dürfen nur in entsprechend medienbeständigen Gebinden bzw. nur auf flüssigkeits-, mediendicht- und medienbeständig ausgeführten Betriebsbereichen gelagert oder behandelt werden, so dass anfallende Flüssigkeiten in ausreichend bemessene Auffang- und Behandlungseinrichtungen abgeleitet werden. (1225) Seite 83 2. Sämtliche gelagerte Abfälle bzw. Lagerbereiche sind hinsichtlich der Abfallart und der davon ausgehenden Gefahren (etwa im Sinne des ADR bzw. ChemG) ausreichend zu kennzeichnen (verbal, Piktogramme). (1226) 3. Das Abfallwirtschaftskonzept ist alle 3 Jahre fortzuschreiben. (1238) 4. Personen, die mit bestimmten abfallwirtschaftlichen Aufgaben betraut sind (etwa Abfallbeauftragte, abfallrechtliche Geschäftsführer, Deponiebeauftragte) sind der Behörde unverzüglich zu nennen. Das Gleiche gilt im Falle eines Wechsels ihrer Funktion (Bestellung, Abberufung, etc.). (1239) 5. ArbeitnehmerInnen, die Abfälle manipulieren oder die organisatorisch verantwortlich in die Vorgänge der Sammlung, des innerbetrieblichen Transportes, der Behandlung oder Beseitigung von Abfällen eingebunden sind, sind nachweislich wenigstens einmal jährlich über Aspekte der Hygiene beim Umgang mit Abfällen sowie über mögliche abfallimmanente Gefahren (H-Sätze der Festsetzungs- VO), deren physiologische Bedeutung, mögliche chemisch-physikalische und biologische Reaktionen, geeignete Schutzmaßnahmen und geeignete Lagerungs-, Verpackungs- und Transportmodalitäten zu belehren. (1240) 6. ArbeitnehmerInnen ist geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. ArbeitnehmerInnen sind dazu anzuhalten, diese Schutzausrüstung auch zu benützen. (1241) 7. ArbeitnehmerInnen, die an Beseitigungs-/Behandlungsanlagen eingesetzt sind, sind zusätzlich und nachweislich auch über spezifische Gefährdungen am Arbeitsplatz, geeignete Verhaltensweisen und Schutzmaßnahmen zu belehren (1242) 8. Sämtliche Belehrungen und Unterweisungen sind zu dokumentieren. (1243) Aushübe / Abrisse / Demontagen: 9. Mit behördlicher Freigabe des von der voestalpine vorgelegten Konzepts für Aushübe/Abrisse/ Demontagen, das auch einen detaillierten Zeitplan über die geplanten Tätigkeiten zu beinhalten hat, wird die voestalpine verpflichtet, das freigegebene Konzept umzusetzen. (1231) 10. Die Aushubarbeiten bzw. Demontagen, Abrisse oder Abbrüche im Sinne des durch die voestalpine vorgelegten Konzeptes sind durch eine externe, autorisierte Stelle (Ziviltechniker oder technisches Büro einschlägiger Fachrichtung oder akkreditierte Prüfanstalt) zu überwachen. (1236) Seite 84 11. Nach Beendigung der Aushubarbeiten, der Demontagen, Abrisse oder Abbrüche und der erfolgten Wiederverwertung oder Beseitigung hat die autorisierte Stelle der Behörde einen Schlussbericht vorzulegen, mit dem die Einhaltung der behördlich freigebenden Konzepte bestätigt wird. (1237) 12. Konzeptsvorschreibung: Rechtzeitig (spätestens 1 Monat vor Beginn bei einer erwarteten Abfallgesamtmenge bis 50.000 m³ bzw. 2 Monate bei einer erwarteten Abfallgesamtmenge über 50.000 m³) vor Inangriffnahme von Bauvorhaben, welche mit Aushub- oder Abbrucharbeiten, Abrissen oder Demontagen verbunden sind, ist der Behörde ein Entsorgungs- und Verwertungskonzept (Voruntersuchung und Gefährdungseinschätzung, genaue Masseneinschätzung, Aushuboder Abbruchtätigkeit, Abriss, Demontage, Handling der anfallenden Materialien (Zwischenlagerung, Aufbereitungsmaßnahmen, Abtransport, nach gelagerte Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, begleitende Überwachung) gemäß freigegebenem "Entsorgungskonzept allgemein, 1. und 2. Teil") zur Freigabe vorzulegen. Als Beurteilungsgrundlage betreffend erforderlicher Maßnahmen sind insbesondere die Deponieverordnung in der geltenden Fassung sowie die ÖNORM S 2088-1 heranzuziehen. Bei der Aufbereitung von Aushubmaterialien und Materialien aus Demontagen, Abrissen oder Abbrüchen ist das Prinzip der Nähe verpflichtend zu berücksichtigen, sodass die Aufbereitung tunlichst bereits am Standort erfolgen soll. Bei der Aufbereitung von Aushubmaterialien und Materialien aus Demontagen, Abrissen oder Abbrüchen sind möglichst emissionsarme Aufbereitungsverfahren - insbesondere im Bezug auf Staub- bzw. Feinstaubemissionen - anzuwenden. Bei der Verwertung von Materialien aus Aushubarbeiten, Demontagen, Abrissen oder Abbrüchen bzw. aufbereiteten Fraktionen ist standortbezogenen Möglichkeiten und Modellen der Vorzug im Vergleich zu externen Möglichkeiten zu geben. (1228, 1229) 13. Sämtliche Abbrucharbeiten sind von einem hiezu befugten Baugewerbetreibenden durchführen zu lassen. (1180) I.7.6.3. Wasserwirtschaft Allgemein / Gewässerökologie / Fischereiwirtschaft (D 10) Sämtliche gewässerschutzrelevanten Rückhalteeinrichtungen sind mediendicht und beständig zu erhalten. Der mediendichte und -beständige Zustand ist in Abständen von max. 5 Jahren jeweils durch eine amtlich anerkannte Person oder Institution zu attestieren, wobei der Nachweis der Mediendichtheit durch eine 24-stündige Wasserstandsprobe zu erfolgen hat. Die Wasserstandsprobe kann durch ein Gutachten eines entsprechend befugten Zivilingenieurs ersetzt werden, wenn die Mediendichtheit bereits einmal mittels Wasserstandsprobe nachgewiesen wurde. Sämtliche gewässerschutztechnischen Rückhalteeinrichtungen sind samt dem jeweiligen Rückhaltevolumen planlich darzustellen, wobei die erstmalige planliche Darstellung sowie Änderungen der Behörde zur Zustimmung vorzulegen sind. Sämtliche unterirdisch verlegten Abwasserkanäle (ausgenommen Kühlwasserkanäle und Abwasserkanäle, die zur Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer dienen) bzw. sonstige unterirdische Rohrleitungen zum Transport wassergefährdender Stoffe sind inkl. Schacht- und Sonderbauwerke in Abständen von max. 5 Jahren auf ihre Flüssigkeitsdichtheit zu überprüfen, wobei für diesen Nachweis die ÖNORM B 2503 anzuwenden ist. (29, 30, 31, 44, 455, 547, 759, 873, 1191) Seite 85 I.7.6.4. Messkonzept (D 15) 1. Emissionsüberwachung Luft - Allgemeines: Messplatz: Vor der Ausmündung der Abgase in die Atmosphäre, nach den Abgasreinigungsanlagen, ist ein Messplatz für Luftschadstoffe zu installieren und einzurichten. Der Messplatz ist so zu situieren, dass die Emissionen der Betriebsanlage bei normalen Betriebsbedingungen und Bypassbetrieb überwacht werden und repräsentative Messergebnisse erzielt werden können. Regeln der Messtechnik: Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen, die, sofern nicht besondere Bestimmungen Abweichungen vorsehen, durch Normen und Methoden spezifiziert sind (siehe Anhang - Normenverzeichnis). Sofern nicht anders vorgegeben, sind Messwerte in Form von Halbstundenmittelwerten als Grunddaten zu ermitteln und zu dokumentieren. Messergebnisse sind immer in Form des Messwertes und der zugehörig ermittelten Messunsicherheit anzugeben. Normierung von Messwerten, Beurteilungswerte, Kriterien für Grenzwertüberschreitungen: Normierung von Messwerten: Die Emissionsmassenkonzentrationen sind bei Normbedingungen (273K, 1.013hPa, trockenes Abgas) anzugeben und auf den mit den Grenzwerten festgelegten Bezugssauerstoffgehalt im Abgas umzurechnen. Bildung von Beurteilungswerten Beurteilungswerte sind in Form von Halbstunden- und Tagesmittelwerten zu bilden. Beurteilungswerte sind mit den Grenzwerten zu vergleichen. Beurteilungswerte für Komponenten, die in der VAV geregelt sind (Corg.): Einzelmessungen: Der Emissionsgrenzwert der Einzelmessung gilt als eingehalten, wenn bei einem Überwachungsvorgang c) Der Mittelwert aller Einzelmessungen den Emissionsgrenzwert nicht übersteigt und d) Keines der Stundenmittel mehr als das 1,5 fache des Emissionsgrenzwertes beträgt. Kontinuierliche Messungen: Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn c) Kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Halbstundenmittelwerten, den Emissionsgrenzwert übersteigt und d) Kein Halbstundenmittelwert mehr als das 1,5 fache des Emissionsgrenzwertes beträgt. Diese Regelungen zur Bildung der Beurteilungswerte gelten bis zum Zeitpunkt einer äquivalenten rechtsverbindlichen nationalen Regelung. Kriterien für die Feststellung von Grenzwertüberschreitungen bei Komponenten, die nicht der VAV unterliegen: Beurteilungswerte für Halbstundenmittelwerte: Emissionsüberwachung im Messintervall: Beurteilungswert = Messwert Beurteilungswerte für Tagesmittelwerte: Die Tagesmittelwerte sind als arithmetisches Mittel aus allen Messwerten für die Halbstundenmittelwerte eines Kalendertages zu bilden. Seite 86 a) - bei Emissionseinzelmessungen: kein Messwert überschreitet den Emissionsgrenzwert b) - bei kontinuierlich ermittelten Emissionsdaten: kein Beurteilungswert (Parameter: CO) für einen Halbstundenmittelwert überschreitet das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes, kein Beurteilungswert für einen Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert, höchstens 3% der Beurteilungswerte für Halbstundenmittelwerte überschreiten den Emissionsgrenzwert um mehr als 20 %. - Diese Regelungen zur Bildung der Beurteilungswerte gelten bis zum Zeitpunkt einer äquivalenten rechtsverbindlichen nationalen Regelung. Informationsplattform (DAVE): Auf der vom Betreiber errichteten Informationsplattform (DAVE) sind sämtliche Prüfberichte, Befunde, Gutachten sowie die Messstellenbeschreibungen abzulegen. Vom Betreiber wird eine chronologische Liste der abgelegten Dokumente auf der Informationsplattform geführt. Weiters werden vom Betreiber jährlich zu aktualisierende Messzeitpläne erstellt und auf die Informationsplattform gestellt, aus dem die geplanten Termine für Emissionsmessungen, Messungen zur Festlegung und Einrichtung von Messplätzen für die Emissionsüberwachung und Kalibrierungsmessungen zu entnehmen sind. Der Zugriff auf diese Plattform muss für die Behörde und die Amts-sachverständigen jederzeit möglich sein. Vierteljährlich wird der Behörde eine Hardcopy (elektronische Datenträger) der Daten auf der Informationsplattform übermittelt. Dokumente, die auf die Informationsplattform gestellt und in die chronologische Liste der abgelegten Dokumente eingetragen sind, gelten als „an die Behörde übermittelt“. Werden abgelegte Dokumente auf der Informationsplattform (DAVE) nachträglich geändert, so sind diese mit Revisionsnummern eindeutig zu kennzeichnen. Bekanntgabe von Prüf- und Überwachungsterminen - Meldungen an die Behörde: Der Anlagenbetreiber hat die Termine für folgende Messungen der Behörde spätestens 14 Tage vor Beginn der Messungen schriftlich mitzuteilen oder in den Messzeitplan auf der Informationsplattform DAVE einzutragen: Abnahme des Messplatzes für die Emissionsüberwachung Einzelemissionsmessungen und Abnahmemessungen für Betriebsanlagen Abnahme- und Kalibrierungsmessungen für AME Jährliche Funktionsprüfungen Wiederkehrende Kalibrierung und Prüfung der Messgeräte, Messmittel und Auswerteeinrichtungen. Wesentliche Änderungen an Messplätzen oder an Messeinrichtungen für die kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) sind auf DAVE zu dokumentieren und die Behörde ist schriftlich darüber zu informieren. Emissionsüberwachung - Meldungen an die Behörde: Treten im Betrieb der Anlage Betriebszustände oder Störungen auf, die verursachen, dass der Tagesmittelwert den jeweils festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet oder dass ein oder mehrere Halbstundenmittelwerte das Doppelte eines festgelegten Emissionsgrenzwertes überschreiten, so ist das Umwelt- und Technik- Center des Magistrates Linz entweder schriftlich via Telefax oder via E-mail zu informieren, gleichzeitig sind die zur Störungsbehebung ergriffenen Maßnahmen bekannt zu geben. Nach der Behebung der Störung ist das UTC und die Behörde zu informieren. Geplante Abstellungen bzw. Unterbrechungen der Datenfernübertragung (zB aus Wartungsgründen oder längeren Anlagenstillständen) sind ebenfalls schriftlich bekannt zu geben. Seite 87 Kontinuierliche Emissionsmessungen – Datenfernübertragung Die Emissionsmessdaten von kontinuierlichen Emissionsmesseinrichtungen (AME) sind mittels Datenfernübertragung an das Umwelt- und Technik- Center zu übermitteln. Prüfstellen – Anforderungen Die Anforderungen an befugte Prüfstellen für die Emissionsüberwachung sind in den entsprechenden rechtlichen Regelwerken und Normen festgelegt. Falls für Messaufgaben keine Anforderungen an Prüfstellen definiert sind, so sind diese durch akkreditierte Prüf- und Inspektionsstellen durchzuführen. 2. Emissionsüberwachung Luft - Messplatz: Für die Planung, Festlegung und Einrichtung des Messplatzes ist ein Gutachten einer befugten Stelle einzuholen und der Behörde vorzulegen. Der Messplatz hat den Vorgaben der ÖNORM EN 15259 zu entsprechen und ist nach Einrichtung auf seine Eignung zu prüfen und abzunehmen. Darüber ist ein Prüfbericht bzw. ein Gutachten zu erstellen. Aus dem Gutachten muss auch die individuelle Probenahmestrategie für die zu messenden Abgasinhaltsstoffe zu entnehmen sein (zB Netzmessung, punktförmige Probenahme, Referenzpunkt, bester Messpunkt für automatische Emissionsmesseinrichtung (AME)). Bei der Abnahme des Messplatzes durch die befugte Prüfstelle ist auch eine Abnahmemessung für die Betriebsanlage durchzuführen, darüber ein Prüfbericht zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Prüfberichte bzw. Gutachten über die Abnahme der Messstelle bzw. Abnahmemessungen an der Betriebsanlage sind der Behörde spätestens sechs Monate nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Betriebsanlage in Kopie vorzulegen oder auf die DAVE-Datenbank der voestalpine zu stellen. Jede, die Strömungsverhältnisse beeinflussende Veränderung an der Messstrecke erfordert eine neuerliche Prüfung der Eignung des Messplatzes. 3. Emissionsüberwachung Luft – Messkomponenten und Grenzwerte Tabelle 1.1: Grenzwerte für Luftschadstoffe: Grenzwerte mg/m³ Anlage Brennstoff (273 K, 1.013 hPa, trockenes Abgas) Staub NOx CO Bezugssauerstoffgehalt Vol% C org. BABE 1 - Bandvorbehandlung (092.612) BABE 1 - Regenerative EG 5 100 100 30 *) IST Abluftreinigung (092.703) BABE 2 - Bandvorbehandlung 30 (Bandkühlung) (093.312) BABE 2 - Regenerative EG 3 100 100 30 IST Abluftreinigung (093.403) *) Der Grenzwert ist auch bei Betrieb der Anlage ohne Beschichtungsbetrieb und/oder ohne Betrieb der RNV einzuhalten Seite 88 Tabelle 1.2: Einzuhaltende Messunsicherheiten bei der Emissionsüberwachung: geforderte Messunsicherheit am Grenzwert Anlage mg/m³ % vom GW mg/m³ % vom GW mg/m³ C org. % vom GW CO mg/m³ BABE 1 - Bandvorbehandlung (092.612) BABE 1 - Regenerative Abluftreinigung (092.703) BABE 2 - Bandvorbehandlung (Bandkühlung) (093.312) BABE 2 - Regenerative Abluftreinigung (093.403) NOx % vom GW Staub - - - - - - - - 30 1,5 20 20 10 10 30 9,0 - - - - - - 30 9,0 30 0,9 20 20 10 10 30 9,0 Tabelle 2: Art der Emissionsüberwachung und Emissionsdatenermittlung: automatische Emissionsmesseinrichtung (AME) Anlage BABE 1 - Bandvorbehandlung (092.612) - BABE 1 - Regenerative Abluftreinigung (092.703) CO, C org., Aggastemp., Feuchte (alternativ auch rechnerisch) Abgasvolumenstrom (messtechnisch) BABE 2 - Bandvorbehandlung (Bandkühlung) (093.312) - BABE 2 - Regenerative Abluftreinigung (093.403) CO, C org., Aggastemp., Feuchte (alternativ auch rechnerisch) Abgasvolumenstrom (messtechnisch) Emissionseinzelmessungen alle 3 Jahre einmalig rechnerisch aus Brennstoffeinsatz Cr, Ni Staub, NOx (mindestens 12 HMW) C org. Staub, NOx (mindestens 144 HMW) 4. Emissionsüberwachung Luft – Bekanntgabe der Mess- und Überwachungstermine: Die voestalpine hat jährlich bekannt zu geben, bei welchen Anlagen Emissionseinzelmessungen und/oder Kalibrierungsuntersuchungen für AME im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. Diese Festlegungen sind in einem Messzeitplan festzuhalten und schriftlich der Behörde und dem UTC bis zum Ende des Vorjahres bekannt zu geben. Der Messzeitplan ist der Behörde unaufgefordert zu übermitteln oder auf die DAVEDatenbank der voestalpine zu stellen. 5. Emissionsmessungen Luft - Messverfahren: Die Messungen sind nach folgenden Normen und Richtlinien durchzuführen oder es sind zumindest gleichwertige Messverfahren mit Begründung einzusetzen. (siehe Anhang 1 - Normenverzeichnis). 6. Emissionseinzelmessungen Luft - Planung, Durchführung und Auswertung: Für die Planung, Durchführung und Auswertung der Einzelmessungen ist die ÖNORM EN 15259 anzuwenden: Bei der Durchführung und Auswertung der stichprobenartigen Emissionsmessung ist die VDI 2448, Blatt 2 anzuwenden. Existierende Messreihen aus früheren Messungen können dafür herangezogen werden. Seite 89 7. Emissionseinzelmessungen Luft – Prüfbericht und Dokumentation: Über die Emissionseinzelmessungen ist ein Prüfbericht zu erstellen, der den Anforderungen folgender Normen entsprechen muss: ÖNORM EN 15259, ÖNORM M 9413. Messunsicherheiten (für das gesamte Messverfahren) sind zu bestimmen. Messergebnisse sind immer in Form des Messwertes und der zugehörigen ermittelten Messunsicherheit anzugeben. Der Bericht über die ersten Emissionseinzelmessungen ist der Behörde spätestens sechs Monate nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Betriebsanlage in Kopie vorzulegen oder auf die DAVE-Datenbank der voestalpine zu stellen. Wiederkehrende Messtermine richten sich nach dem Termin der ersten Emissionseinzelmessung. Prüfberichte von wiederkehrenden Messungen sind drei Monate nach Abschluss der Messungen der Behörde vorzulegen oder auf die DAVE-Datenbank der voestalpine zu stellen. 8. Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) Messgeräte und Messmittel, Auswerteeinrichtungen: Emissionsmessgeräte für die kontinuierliche Emissionsüberwachung müssen als eignungsgeprüft veröffentlicht worden sein. Die Messeinrichtungen sollten den Mindestanforderungen der ÖNORM EN 15267-1 entsprechen und eignungsgeprüft sein (ÖNORM EN 15267-3) – QAL-1. Die Auswerteeinrichtungen müssen der ÖNORM M 9412-1 entsprechen und sollten eignungsgeprüft sein (ÖNORM M 9412-2). Für die Datenerfassung ist jedenfalls ein eignungsgeprüfter Messwertrechner einzusetzen. Die normierten Messwerte (Grunddaten) sind im Auswertesystem so abzuspeichern, dass jederzeit und nachvollziehbar Beurteilungswerte für die Feststellung von Grenzwertüberschreitungen gebildet werden können. Hinweis: Allgemeine Zielsetzungen bei der Auswahl von Messeinrichtungen (AME): Messbereich/Anzeigebereich: gas- und staubförmige Emissionen: das 1,5-fache des HMW-Grenzwertes (200% TMW) Abgasvolumenstrom: höchster Messwert = 80% des Messbereichsendwertes Abgasfeuchte: Messwerte im oberen Drittel des Messbereiches Nachweisgrenze: 5% des TMW- Grenzwertes 9. Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) Statussignale - Kennungen: Statussignale für den jeweiligen Betriebszustand der Anlage und der kontinuierlichen Messeinrichtungen sind auf Vorschlag einer befugten Prüfanstalt in Absprache mit dem Anlagenbetreiber, dem UTC des Magistrates der Landeshauptstadt Linz und der Behörde festzulegen. Über die Vereinbarungen ist ein Protokoll zu erstellen. Dabei werden unterschieden: Kennungen der Grunddaten (Messwertkennungen), Betriebszustandskennungen der automatischen Emissionsmesseinrichtung (AME), Betriebszustandskennungen der Betriebsanlage. Die Kennungen sind im Auswertesystem zu parametrieren. Bei der Abnahme und den wiederkehrenden Prüfungen der Auswerteeinrichtung ist die Parametrierung der Kennungen zu prüfen und im Prüfbericht entsprechend zu dokumentieren. Kennungen – logische Verknüpfung: Die logischen Verknüpfungen der Kennungen sind auf Vorschlag einer befugten Prüfanstalt in Absprache mit dem Anlagenbetreiber, dem UTC des Magistrates der Landeshauptstadt Linz und der Behörde festzulegen und im Auswerterechner zu implementieren. Bei der Abnahme Seite 90 und den wiederkehrende Prüfungen der Auswerteeinrichtung ist eine Funktionsprüfung dieser logischen Verknüpfungen durchzuführen. Die logischen Verknüpfungen der Kennungen und deren Prüfung auf Funktion sind in den Prüfberichten zu dokumentieren. Umsetzung für den Bereich – Organische Bandbeschichtungsanlagen: Die Messwert- und Betriebszustandskennungen wurden bei einem Abstimmungsgespräch mit dem Magistrat Linz (Frau Dr. Marko, Herr Ing. Binder) am 4. Juni 2012 abgestimmt. Diese Vereinbarung ist verbindlich bei der Umsetzung der Kennungen und deren Hinterlegung im Auswerterechner einzuhalten. Die Implementierung im Auswerterechner ist für die einzelnen Anlagen der Bandbeschichtung im Rahmen der nächsten Kalibrierung zu prüfen und im Prüfbericht zu dokumentieren. 10. Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) Abnahmemessung und Prüfung der Messgeräte und Messmittel, Auswerteeinrichtungen: Kontinuierliche Emissionsmesseinrichtungen sind nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Betriebsanlage einer Abnahmemessung (Kalibrierung) gemäß ÖNORM EN 14181 (QAL-2) bzw. Auswerteeinrichtungen einer Abnahme gemäß ÖNORM M9412-3 durch eine befugte Prüfstelle zu unterziehen. Über das Ergebnis dieser Prüfungen ist ein Bericht zu erstellen, der den Anforderungen der ÖNORM EN 14181 bzw. der ÖNORM M9412-3 entsprechen muss. Der Bericht ist der Behörde spätestens sechs Monate nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Betriebsanlage vorzulegen oder auf die DAVE-Informationsplattform der voestalpine zu stellen. 11. Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) Laufende Qualitätssicherung im Betrieb: Die kontinuierlichen Emissionsmessgeräte sind einmal wöchentlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Bei dieser Kontrolle sind jedenfalls folgende Tätigkeiten durchzuführen: - Prüfung und eventuell Einstellung (Justage) der Lage des Nullpunktes (Drift), Prüfung und eventuell Einstellung (Justage) der Lage der Empfindlichkeit (Drift). Über diese Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen (Wartungsbuch), die der Überwachungsbehörde auf Aufforderung in Kopie vorzulegen sind. Das Wartungsbuch kann auch elektronisch geführt werden. Die wöchentlichen Funktionsprüfungen können auch automatisiert durchgeführt werden. Zu dokumentieren sind jedenfalls SOLL- und IST-Werte und deren Abweichungen sowie Eingriffe an den Gerätschaften. Eingriffsgrenzen sind festzulegen und im Wartungsbuch zu hinterlegen. Kont. Emissionsmesseinrichtungen, die nach der ÖNORM EN 14181 abgenommen bzw. kalibriert sind, müssen einer laufenden Qualitätssicherung im Betrieb nach QAL-3 dieser Norm unterzogen werden (Qualitätsregelkarten). Sollten Messwerte über dem kalibrierten Bereich der jeweiligen Messeinrichtung auftreten, so ist dies jedenfalls sofort der Behörde anzuzeigen und gegebenenfalls ist eine Neukalibrierung durchzuführen (siehe ÖNORM EN 14181). Die Durchführung einer Neukalibrierung ist mit der Behörde abzustimmen. 12. Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) Wartung Die Bauteile der kontinuierlichen Emissionsmesseinrichtungen sind zumindest alle 3 Monate oder entsprechend den Anforderungen aus der Eignungsprüfung bzw. aus der Abnahmemessung zu warten. Über diese Arbeiten sind Aufzeichnungen zu führen (Wartungsbuch), die der Überwachungsbehörde bei Anforderung in Kopie vorzulegen sind. Seite 91 13. Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) Jährliche Funktionsprüfung Die kontinuierlichen Emissionsmess- und -auswerteeinrichtungen sind zumindest jährlich sowie nach einer Reparatur auf Grund einer erheblichen Störung dieser Geräte einer Funktionsprüfung entsprechend ÖNORM EN 14181 durch eine befugte Prüfstelle unterziehen zu lassen. Über diese Überprüfung ist ein Bericht zu erstellen, der den Anforderungen der ÖNORM EN 14181 entsprechen muss. Der Bericht ist der Behörde binnen 6 Monaten vorzulegen oder auf die DAVE-Informationsplattform der voestalpine zu stellen. Erhebliche Störungen der Emissionsmesseinrichtung (AME) sind der Behörde sofort anzuzeigen. 14. Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) - Jährlicher Bericht Die Ergebnisse der kontinuierlichen Emissionsmessungen (Auftreten und Anzahl von Emissionsüberschreitungen) sind für den Zeitraum jeweils eines Kalenderjahres auszuwerten und dem UTC des Magistrates der Landeshauptstadt Linz bis spätestens 1.April des nächsten Jahres unaufgefordert vorzulegen oder auf die DAVE-Datenbank zu stellen. Die Kriterien für die Auswertung sind: Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert. Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalenderjahres gebildet. Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das Zweifache des Emissionsgrenzwertes. Die Verfügbarkeit der Messeinrichtung hat mindesten 90 % zu betragen. 15. Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) Wiederkehrende Kalibrierung und Prüfung der Messgeräte, Messmittel und Auswerteeinrichtungen Kontinuierliche Emissionsmess- und zugehörige Auswerteeinrichtungen sind zumindest alle 3 Jahre einer Kalibrierung ÖNORM EN 14181 durch eine befugte Prüfstelle zu unterziehen. Über das Ergebnis dieser Prüfungen ist ein Bericht erstellen zu lassen, der den Anforderungen der ÖNORM EN 14181 entsprechen muss. Der Bericht ist der Behörde binnen 6 Monaten vorzulegen oder auf die DAVE- Datenbank der voestalpine zu stellen. 16. Kontinuierliche Emissionsüberwachung (AME) Datenfernübertragung: Die kontinuierliche Emissionsmessausrüstung ist nach Vereinbarung mit dem Umwelt- und Technik- Center des Magistrates Linz, Abt. Umwelttechnik so auszustatten, dass die Emissionsdaten in Form von Halbstundenmittelwerten automatisch an das Umweltund Technik- Center des Magistrates Linz übertragen werden können, jederzeit eine nachträgliche Übertragung von Halbstundenmittelwerten durch elektronische Anforderung des Umwelt- und Technik- Center des Magistrates Linz möglich ist, die Datenfernübertragung auch bei Anlagenstillstand aktiv ist (Kennungen). Anhang 1: Normenverzeichnis Es sind die aktuell geltenden Ausgaben der Normen anzuwenden. Messplanung, Messstrategie, Messplätze, Messberichte: ÖNORM EN 15259: Luftbeschaffenheit - Messung von Emissionen aus stationären Quellen - Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht, VDI 2448 - Blatt 2: Statistische Auswertung von stichprobenartigen Emissionsmessungen an geführten Quellen: Ermittlung der oberen Vertrauensgrenze, Seite 92 - ÖNORM M 9413: Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen - Anforderungen für die Erstellung. Emissionseinzelmessung, Referenzmessverfahren: ÖNORM EN 13284-1: Emissionen aus stationären Quellen - Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen - Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren, ÖNORM EN 15058: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von Kohlenmonoxid (CO) - Referenzverfahren: Nicht-dispersive Infrarotspektrometrie, ÖNORM EN 14791: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von Schwefeldioxid – Referenzverfahren, ÖNORM EN 14792: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden (NOx) – Referenzverfahren, EN ISO 21258 Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von Distickstoffmonoxid (N2O) - Referenzverfahren: Nichtdispersives Infrarot-Verfahren (ISO 21258:2010), ÖNORM EN 1911: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von gasförmigen Chloriden, angegeben als HCl – Standardreferenzverfahren, VDI 2470 – Blatt 1: Messung gasförmiger Emissionen; Messen gasförmiger FluorVerbindungen; Absorptions-Verfahren, VDI 3496 – Blatt 1: Messen gasförmiger Emissionen; Bestimmung der durch Absorption in Schwefelsäure erfaßbaren basischen Stickstoffverbindungen, ÖNORM EN 12619: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration des gesamten gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoffs in geringen Konzentrationen in Abgasen - Kontinuierliches Verfahren unter Verwendung eines Flammenionisationsdetektors, ÖNORM EN 13526: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration des gesamten gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoffs in Abgasen von Prozessen, bei denen Lösungsmittel eingesetzt werden - Kontinuierliches Verfahren unter Verwendung eines Flammenionisationsdetektors, EN ISO 25140: Emissionen aus stationären Quellen - Automatisches Verfahren zur Bestimmung der Methan-Konzentration mit dem Flammenionisationsdetektor (FID), ÖNORM EN 13211 Luftqualität - Emissionen aus stationären Quellen – Manuelles Verfahren zur Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration (konsolidierte Fassung), ÖNORM EN 14385 Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Gesamtemission von As, Cd, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, Pb, TI und V, ÖNORM EN 1948-1 Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB - Teil 1: Probenahme von PCDD/PCDF, ÖNORM EN 1948 -2: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB - Teil 2: Extraktion und Reinigung von PCDD/PCDF, ÖNORM EN 1948-3: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB - Teil 3: Identifizierung und Quantifizierung von PCDD/PCDF, VDI 3499 – Blatt 3: Messen von Emissionen - Messen von polychlorierten Dibenzopdioxinen (PCDD) und Dibenzofuranen (PCDF) - Gekühltes-Absaugrohr-Methode; Ausführungsbeispiel zur DIN EN 1948 im Konzentrationsbereich < 0,1 ng I-TEQ/m3 und Ergänzung für den Konzentrationsbereich > 0,1 ng I-TEQ/m3, ISO 11338-1: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Massenkonzentration an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen - Teil 1: Probenahme, Seite 93 - ISO 11338-2: Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung von gasförmigen und partikelgebundenen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen - Teil 2: Probenvorbereitung, -reinigung und Bestimmung, ÖNORM EN 14789 Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Volumenkonzentration von Sauerstoff (O2) - Referenzverfahren: Paramagnetismus, ÖNORM EN 14790 Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung von Wasserdampf in Leitungen. Emissionseinzelmessungen, Nachweis der Gleichwertigkeit von Messverfahren zu Referenzmessverfahren ÖNORM CEN/TS 14793: Emissionen aus stationären Quellen – Laborinterne Validierung von Alternativverfahren durch Vergleich mit einem Referenzverfahren, ÖNORM EN ISO 14956 Luftbeschaffenheit - Beurteilung der Eignung eines Messverfahrens durch Vergleich mit einer geforderten Messunsicherheit (ISO 14956:2002). Messunsicherheit ÖNORM EN ISO 20988: Luftbeschaffenheit - Leitfaden zur Schätzung der Messunsicherheit (ISO 20988:2007), DIN ISO 13752: Luftbeschaffenheit - Ermittlung der Unsicherheit eines Meßverfahrens unter Feldbedingungen mit Hilfe eines als Referenz benutzten zweiten Meßverfahrens (ISO 13752:1998), VDI 4219: Ermittlung der Unsicherheit von Emissionsmessungen mit diskontinuierlichen Messverfahren, ÖNORM EN 14181 Emissionen aus stationären Quellen - Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen. Kontinuierliche Messungen - Automatische Messeinrichtungen (AME) ÖNORM EN 14181: Emissionen aus stationären Quellen - Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen, ÖNORM M9411: Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme für Emissionen luftverunreinigender Stoffe - Anforderungen, Einbau und Wartung, ÖNORM M9412-1: Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe - Teil 1: Datenerfassung und - ausgabe (konsolidierte Fassung), ÖNORM M9412-3: Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe - Teil 3: Abnahmeprüfung mit Kontrolle der Parametrierung vor Ort und wiederkehrende Prüfung. 17. Für Berichte zu wiederkehrenden Überprüfungen, die gemäß den Vorgaben des gegenständlichen Bescheides der Behörde vorzulegen sind gilt : Für Berichte für die keine Zeitpunkte gesondert in diesem Bescheid oder relevanten gesetzlichen Bestimmungen festgelegt sind, sind bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zum Prüfjahr der Behörde zu übermitteln oder aufs DAVE zu stellen. (Messung und Überwachung 501, 503, 508, 509, 510, 511, 512, 514, 515, 516, 517, 518, 520, 522, 523, 526, 698, 699, 700, 702, 703, 704, 706, 709, 1258, 1259, 1260,1263, 1264,1265, 1323, 1344, 1345, 1346, 1347,1348, 1349, 1350, 1351, 1353, 1354, 1355, 1356, 1357, 1358, 1359, 1360, 1361, 1362, 1363, 1364, 1365, 1366, 1367, 1368, 1369, 1370, 1371, 1372, 1373, 1374, 1379, 1395) Ausfälle bei emissionsmindernden Einrichtungen im Bereich der Bandbeschichtungsanlagen mit einer Dauer von mehr als 2 Stunden, gleich aus welchen Gründen, sind umgehend der Behörde zu melden und sind die Ursache, die voraussichtliche Dauer des Ausfalls und die zur Beseitigung der Ausfallursache notwendigen bzw. vorgesehenen Maßnahmen anzugeben. Sonstige Ausfälle kürzerer Dauer sind durch die Instandhaltung im Seite 94 elektronischen Datensystem mit Angabe der Ausfallursache und der getroffenen Maßnahmen einzutragen. Diese Aufzeichnungen des elektronischen Datensystems sind der Behörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Nach einer Störungsbeseitigung und Wiederinbetriebnahme der Anlage, ist die Behörde unverzüglich, schriftlich und unaufgefordert über die getätigten Maßnahmen (Art, Umfang etc.) und den Fertigstellungstermin in Kenntnis zu setzen. 18. Messzeitplan Anlagenverbund organischen Bandbeschichtungsanlagen: Für den gegenständlichen Anlagenverbund haben die im Messzeitplan befindlichen Daten Gültigkeit. Bis 31. Dezember jeden Jahres ist der Behörde der aktuelle Messzeitplan zu übersenden oder aufs DAVE zu stellen, welcher für das darauffolgenden Jahr Gültigkeit hat. (603) I.7.6.5. Gewerbetechnik (D 20) I.7.6.5.1. Allgemeine Auflagen 1. Rohrleitungskennzeichnung: Sämtliche medienführenden Rohrleitungen sind gemäß ihrem Durchflussstoff und ihrer Durchflussrichtung im Sinne der ÖNÖRM Z 1001 bzw. der VAN 230.05 gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Behälter und behälterähnliche Apparate sind gemäß ihrem Inhaltstoff und ihrem maximalen zulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. (86, 312, 340, 498, 691) 2. Sollen andere als die genehmigten Hilfs- und Betriebsstoffe eingesetzt werden, so ist für den Fall, dass deren chemisch-physikalische Konsistenz für den jeweils genehmigten Anwendungszweck als nicht vergleichbar/nicht gleichwertig bezeichnet werden kann, bei der Behörde um entsprechende Genehmigung anzusuchen. (527, 1193) 3. Über die Anlagen sind Prüf- bzw. Wartungsbücher aufzulegen, in welchen die erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie wiederkehrende Überprüfungen einzutragen sind. Seite 95
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