Merkblatt Anerkennung als NebenprodukteVerwerter nach Gewässerschutzgesetz August 2015 Schweinehaltungsbetriebe, die weniger als 50 % der anfallenden Hofdünger auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche ausbringen können, dürfen Hofdüngerverträge nur innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs (oBB) von 6 km abschliessen. Betrieben, welche anerkannte Nahrungsmittelnebenprodukte verwerten, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. 1. Grundlagen Gestützt auf Art. 14 Abs. 7, Bst. b des Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG) und Art. 25 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) sind folgende Schweinehaltungsbetriebe von den Anforderungen an eine eigene oder gepachtete Nutzfläche für die Verwertung der anfallenden Hofdünger ausgenommen, wenn: > Betriebe, die Versuchs-, Forschungs- oder Entwicklungszwecken dienen (Forschungsanstalten, Betriebe von Hochschulinstituten, Leistungsprüfungsanstalten, Besamungsstationen usw.); > Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken; > Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nahrungsmittelnebenprodukten decken, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen; > Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine sowohl mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung als auch mit solchen, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, decken. Bei Betrieben mit gemischter Nutztierhaltung gilt die Ausnahmebestimmung nur für den Teil der Hofdünger, welcher aus dem obgenannten Betriebszweig stammt. 2. Voraussetzung Betriebe, welche ein Gesuch für die Anerkennung als Abfallverwertungsbetrieb einreichen wollen, sind zur Deklaration ihrer Fütterung verpflichtet. Das im Gesuch angegebene Fütterungsregime ist einzuhalten, und jegliche Änderung ist der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung Landwirtschaft unverzüglich mitzuteilen. 3. Vorgehen bei der Gesuchstellung 3.1 Gesuchseinreichung Das Gesuch zur Anerkennung als Abfallverwerter muss bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung Landwirtschaft, Centralstr. 33, 6210 Sursee eingereicht werden. Das Gesuch muss sowohl vom Gesuchsteller (Landwirt), wie auch von der Berechnungsstelle unterzeichnet sein. Mit diesem Gesuch muss eine Zusammenstellung des aktuellen Fütterungsregimes vorgelegt werden. 3.2 Gesuchsunterlagen Eine Berechnungshilfe (NPV Berechnung lawa) ist unter www.lawa.lu.ch aufgeschaltet, dabei müssen folgende Angaben gemacht werden: > > Bezeichnung des Betriebes welcher die Ausnahmebewilligung beantragt Durchschnittliche Anzahl Tiere, die mit Nebenprodukten gefüttert werden > > > Art und Herkunft der eingesetzten Nebenprodukte Gehaltsangaben und Menge der eingesetzten Nebenprodukte (TS, VES) Zusammensetzung der Futterration (kg, VES) für die einzelnen Tierkategorien 3.3 Entscheid Die eingereichten Gesuche werden von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung Landwirtschaft überprüft. Der Entscheid erfolgt in Form einer Einzelverfügung zuhanden des Gesuchstellers. 3.4 Dauer der Ausnahmebewilligung Die Ausnahmebewilligung kann auf eine Dauer von maximal 5 Jahren ausgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Ausnahmebewilligung durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erneuert werden. 4. Aufbewahrungs- und Meldepflicht Die bei der Gesuchseinreichung gemachten Angaben sind verbindlich. Zur Überprüfung dieser Angaben müssen die notwendigen Unterlagen wie Lieferscheine, Gehaltsanalysen usw. aufbewahrt und auf Verlangen vorgewiesen werden. Wird während der Dauer der erteilten Ausnahmebewilligung das Fütterungsregime massgebend geändert, muss die Dienststelle Landwirtschaft und Wald über diese Änderung in Kenntnis gesetzt werden. Dabei muss eine neue Berechnung vorgelegt werden. 5. Übergangsbestimmung Auf Grund der Überprüfung des OBB gilt für Betriebe, welche aktuell den Status als Nebeprodukteverwerter haben eine Übergansfrist bis 31.12.2017. Diese Übergansfrist kann gewährt werden, wenn diese Betriebe nachweisen, dass sie bisher Schlacht- und Metzgereinebenprodukte oder Speisereste verfüttert haben und diesen Wegfall nicht durch andere Nahrungsmittelnebenprodukte kompensieren können. Per 1. Januar 2018 müssen die Tierbestände den aktuellen Vorgaben angepasst sein. 6. Kontrollen und Sanktionen Betriebe, welche eine Ausnahmebewilligung erhalten haben, können jederzeit auf die Einhaltung der gemachten Angaben kontrolliert werden. Wird festgestellt, dass ein Betrieb die Bedingungen nicht einhält, werden die notwendigen Massnahmen veranlasst und Sanktionen eingeleitet. Direktkontakt Franz Stadelmann, Tel 041 925 10 50, Fax 041 925 10 09, [email protected] Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Landwirtschaft und Wald (lawa) Centralstrasse 33 Postfach 6210 Sursee Telefon 041 925 10 00 Telefax 041 925 10 09 [email protected] www.lawa.lu.ch ANHANG Anerkannte Lebensmittelnebenprodukte Liste der Lebensmittelnebenprodukte, die zu Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche (Art. 25 GSchV) führen können (Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion, HBV, vom 23. Oktober 2013). Bezeichnung Nebenprodukt der… TS (g/kg) VES (MJ) 65 200 300 700 1.1 3.4 5.1 17.5 60 53 60 120 180 250 40 0.9 0.8 0.9 1.8 2.6 3.7 0.6 80 1.6 Nebenprodukte der Milchverarbeitung Buttermilch Buttermilch 20% Buttermilch 30% Käseabfälle Molke (=Schotte) - Hartkäse - Weichkäse - Ziger - Schottenkonzentrat 12% - Schottenkonzentrat 18% - Schottenkonzentrat 25% Permeat Spülmilch Butterherstellung Butterherstellung Butterherstellung Käseherstellung Käseherstellung Proteingewinnung aus Magermilch oder Molke Milchverarbeitung Nahrungsmittelnebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen Weizenstärke flüssig Nebenprodukte der Tofu-Herstellung Biertreber frisch Gemüseabfälle / Gemüseabfallsuppe Teige Brotabfälle Biskuitabfälle und Bäckereinebenprodukte Kartoffelabfälle Hefen Getränkereste mit Milchpermeat TS = Trockensubstanz VES = Verdauliche Energie Schwein Stärkeproduktion Tofu-Herstellung Brauerei Gemüseverarbeitung Herstellung von Teig Herstellung von Backwaren Herstellung von Backwaren Kartoffelverarbeitung Brauerei / Bäckerei Getränkeherstellung mit Milchpermeat 170 200 220 120 675 770 940 2.7 2.6 2.2 1.7 11.3 13.4 17.8 150 100 100 1.9 1.4 1.7
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