MB Nebenprodukteverwerter

Merkblatt
Anerkennung als NebenprodukteVerwerter nach Gewässerschutzgesetz
August 2015
Schweinehaltungsbetriebe, die weniger als 50 % der anfallenden Hofdünger auf der eigenen
oder gepachteten Nutzfläche ausbringen können, dürfen Hofdüngerverträge nur innerhalb des
ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs (oBB) von 6 km abschliessen. Betrieben, welche anerkannte Nahrungsmittelnebenprodukte verwerten, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
1. Grundlagen
Gestützt auf Art. 14 Abs. 7, Bst. b des Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG)
und Art. 25 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) sind folgende Schweinehaltungsbetriebe von den Anforderungen an eine eigene oder gepachtete Nutzfläche für die
Verwertung der anfallenden Hofdünger ausgenommen, wenn:
> Betriebe, die Versuchs-, Forschungs- oder Entwicklungszwecken dienen (Forschungsanstalten, Betriebe von Hochschulinstituten, Leistungsprüfungsanstalten, Besamungsstationen
usw.);
> Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine
mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken;
> Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine
mit Nahrungsmittelnebenprodukten decken, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen;
> Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine
sowohl mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung als auch mit solchen, die nicht aus
der Milchverarbeitung stammen, decken.
Bei Betrieben mit gemischter Nutztierhaltung gilt die Ausnahmebestimmung nur für den Teil der
Hofdünger, welcher aus dem obgenannten Betriebszweig stammt.
2. Voraussetzung
Betriebe, welche ein Gesuch für die Anerkennung als Abfallverwertungsbetrieb einreichen
wollen, sind zur Deklaration ihrer Fütterung verpflichtet.
Das im Gesuch angegebene Fütterungsregime ist einzuhalten, und jegliche Änderung ist
der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung Landwirtschaft unverzüglich mitzuteilen.
3. Vorgehen bei der Gesuchstellung
3.1 Gesuchseinreichung
Das Gesuch zur Anerkennung als Abfallverwerter muss bei der Dienststelle Landwirtschaft
und Wald, Abteilung Landwirtschaft, Centralstr. 33, 6210 Sursee eingereicht werden. Das Gesuch muss sowohl vom Gesuchsteller (Landwirt), wie auch von der Berechnungsstelle
unterzeichnet sein. Mit diesem Gesuch muss eine Zusammenstellung des aktuellen Fütterungsregimes vorgelegt werden.
3.2 Gesuchsunterlagen
Eine Berechnungshilfe (NPV Berechnung lawa) ist unter www.lawa.lu.ch aufgeschaltet, dabei
müssen folgende Angaben gemacht werden:
>
>
Bezeichnung des Betriebes welcher die Ausnahmebewilligung beantragt
Durchschnittliche Anzahl Tiere, die mit Nebenprodukten gefüttert werden
>
>
>
Art und Herkunft der eingesetzten Nebenprodukte
Gehaltsangaben und Menge der eingesetzten Nebenprodukte (TS, VES)
Zusammensetzung der Futterration (kg, VES) für die einzelnen Tierkategorien
3.3 Entscheid
Die eingereichten Gesuche werden von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung
Landwirtschaft überprüft. Der Entscheid erfolgt in Form einer Einzelverfügung zuhanden
des Gesuchstellers.
3.4 Dauer der Ausnahmebewilligung
Die Ausnahmebewilligung kann auf eine Dauer von maximal 5 Jahren ausgestellt werden.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Ausnahmebewilligung durch die Dienststelle Landwirtschaft
und Wald erneuert werden.
4. Aufbewahrungs- und Meldepflicht
Die bei der Gesuchseinreichung gemachten Angaben sind verbindlich. Zur Überprüfung
dieser Angaben müssen die notwendigen Unterlagen wie Lieferscheine, Gehaltsanalysen
usw. aufbewahrt und auf Verlangen vorgewiesen werden.
Wird während der Dauer der erteilten Ausnahmebewilligung das Fütterungsregime massgebend
geändert, muss die Dienststelle Landwirtschaft und Wald über diese Änderung in
Kenntnis gesetzt werden. Dabei muss eine neue Berechnung vorgelegt werden.
5. Übergangsbestimmung
Auf Grund der Überprüfung des OBB gilt für Betriebe, welche aktuell den Status als Nebeprodukteverwerter haben eine Übergansfrist bis 31.12.2017. Diese Übergansfrist kann gewährt
werden, wenn diese Betriebe nachweisen, dass sie bisher Schlacht- und Metzgereinebenprodukte oder Speisereste verfüttert haben und diesen Wegfall nicht durch andere Nahrungsmittelnebenprodukte kompensieren können. Per 1. Januar 2018 müssen die Tierbestände den aktuellen Vorgaben angepasst sein.
6. Kontrollen und Sanktionen
Betriebe, welche eine Ausnahmebewilligung erhalten haben, können jederzeit auf die Einhaltung der gemachten Angaben kontrolliert werden. Wird festgestellt, dass ein Betrieb die Bedingungen nicht einhält, werden die notwendigen Massnahmen veranlasst und Sanktionen eingeleitet.
Direktkontakt
Franz Stadelmann, Tel 041 925 10 50, Fax 041 925 10 09, [email protected]
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Landwirtschaft und Wald (lawa)
Centralstrasse 33
Postfach
6210 Sursee
Telefon 041 925 10 00
Telefax 041 925 10 09
[email protected]
www.lawa.lu.ch
ANHANG
Anerkannte Lebensmittelnebenprodukte
Liste der Lebensmittelnebenprodukte, die zu Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche (Art.
25 GSchV) führen können (Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion, HBV,
vom 23. Oktober 2013).
Bezeichnung
Nebenprodukt der…
TS (g/kg)
VES (MJ)
65
200
300
700
1.1
3.4
5.1
17.5
60
53
60
120
180
250
40
0.9
0.8
0.9
1.8
2.6
3.7
0.6
80
1.6
Nebenprodukte der Milchverarbeitung
Buttermilch
Buttermilch 20%
Buttermilch 30%
Käseabfälle
Molke (=Schotte)
- Hartkäse
- Weichkäse
- Ziger
- Schottenkonzentrat 12%
- Schottenkonzentrat 18%
- Schottenkonzentrat 25%
Permeat
Spülmilch
Butterherstellung
Butterherstellung
Butterherstellung
Käseherstellung
Käseherstellung
Proteingewinnung
aus Magermilch oder Molke
Milchverarbeitung
Nahrungsmittelnebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen
Weizenstärke flüssig
Nebenprodukte der Tofu-Herstellung
Biertreber frisch
Gemüseabfälle / Gemüseabfallsuppe
Teige
Brotabfälle
Biskuitabfälle und
Bäckereinebenprodukte
Kartoffelabfälle
Hefen
Getränkereste mit Milchpermeat
TS = Trockensubstanz
VES = Verdauliche Energie Schwein
Stärkeproduktion
Tofu-Herstellung
Brauerei
Gemüseverarbeitung
Herstellung von Teig
Herstellung von Backwaren
Herstellung von Backwaren
Kartoffelverarbeitung
Brauerei / Bäckerei
Getränkeherstellung mit
Milchpermeat
170
200
220
120
675
770
940
2.7
2.6
2.2
1.7
11.3
13.4
17.8
150
100
100
1.9
1.4
1.7