Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Jugendamt Abteilung Kindertageseinrichtungen GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERHEBUNG DER BENUTZUNGSENTGELTE FÜR STÄDTISCHE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN 1. MONATLICHE BENUTZUNGSENTGELTE Kinder im Vorschulbereich ab 1. Januar 2015 ab 1. Januar 2016 Erstkinder bis drei Jahre für ein Kind bis zum dritten Lebensjahr (ganztags) für ein Kind bis zum dritten Lebensjahr (6,5 Stunden ohne Essen) 329 Euro 218 Euro 336 Euro 225 Euro Erstkinder von drei Jahren bis zur Einschulung für ein Kind ab dem dritten Lebensjahr (ganztags) 232 Euro 236 Euro 70 Euro 49 Euro 70 Euro 50 Euro 84 Euro 87 Euro Nachmittagshort plus ergänzende Betreuung zur Verlässlichen Grundschule Erstkinder Zweitkinder Dritt- und weitere Kinder 165 Euro 112 Euro 49 Euro 167 Euro 113 Euro 50 Euro Nachmittagshort (bis 17 Uhr) Erstkinder Zweitkinder Dritt- und weitere Kinder 133 Euro 94 Euro 49 Euro 134 Euro 94 Euro 50 Euro Weitere Kinder einer Familie bis zur Einschulung (ganztags) Zweitkinder Drittkinder und weitere Kinder Kindergarten für ein Kind im Kindergarten mit verlängerter Öffnungszeit für weitere Kinder wird kein Benutzungsentgelt erhoben Schulkinder Ergänzende Betreuung zur Verlässlichen Grundschule Erstkinder Zweitkinder Drittkinder 30 Euro 20 Euro 14 Euro Verlängerte Betreuungszeit bis 14 Uhr nur im Hort an der Grund- und Hauptschule Grötzingen Erstkinder Zweitkinder Drittkinder 50 Euro 34 Euro 24 Euro Die Höhe der Benutzungsentgelte wurde in der Gemeinderatssitzung vom 21. Oktober 2014 festgelegt. WEITERE INFORMATIONEN ZU DEN BENUTZUNGSENTGELTEN FÜR STÄDTISCHE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN 2.Entgeltbemessung a.Die unterschiedlichen und teilweise jährlich wechselnden Betriebsferien der Einrichtungen haben uns veranlasst die Benutzungsentgelte so zu kalkulieren, dass sie für zwölf Monate im Jahr erhoben werden. Ausgenommen davon sind die Entgelte für die Ergänzende Betreuung, hier sind es elf Monatsbeiträge. b.Erfolgt der Eintritt nicht zum ersten Betriebstag im Monat, ist ein anteiliges Entgelt auf der Grundlage der Kalendertage des Eintrittsmonats zu entrichten (elf Monatsbeiträge im Jahr). Diese Regelung gilt nicht für die Ergänzende Betreuung, hier ist für jeden Monat das volle Entgelt zu entrichten (elf Monatsbeiträge im Jahr). Kommt ein Kind altersbedingt (ab Vollendung des dritten Lebensjahres) in ein günstigeres Angebot, wird ab dem Geburtstag das neue Entgelt berechnet. c.Geschwisterkindermäßigung Besuchen mehrere Kinder einer in Karlsruhe wohnhaften Familie städtische Kindertageseinrichtungen, so ist für das Kind im teuersten Angebot das volle Benutzungsentgelt und für die weiteren Kinder ein ermäßigtes Benutzungsentgelt zu entrichten. 3.Fehlzeitenerstattung a.Bei vorübergehender entschuldigter Abwesenheit von mehr als 19 zusammenhängenden Betriebstagen, wird in Einrichtungen, in denen Mittagsverpflegung gereicht wird, auf schriftlichen Antrag für jeden weiteren zusammenhängenden Fehltag 3,60 Euro erstattet. 4.Kündigung/Ummeldung/Wiederanmeldung a.Der Platz in der Kindertageseinrichtung kann nur schriftlich – unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen – zum Monatsende gekündigt werden. Ummeldungen in ein anderes Angebot bedürfen ebenfalls der Schriftform, unter Beachtung der Kündigungsfrist. b.Erfolgt nach einer Kündigung in der gleichen Einrichtung in den darauf folgenden zwei Monaten eine erneute Aufnahme, wird die Zeit dazwischen wie eine entschuldigte Abwesenheit (siehe Ziffer 3) behandelt. Ausgenommen davon ist der Wechsel vom Vorschulbereich in den Hortbereich. 5.Zuschuss zum Elternbeitrag a.Falls das Familieneinkommen nicht ausreicht, kann die Sozial- und Jugendbehörde auf Antrag einen Teil der Kosten übernehmen. Informationen und Beratung erhalten Sie von der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe Telefon: 0721 133-5190 oder 0721 133-5949 oder im Internet: www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/wjh/ beitragszuschuss 6.Zuschuss zur Mittagsverpflegung a.Erhält Ihr Kind ein Mittagessen in der Einrichtung, so müssen Sie die Kosten für die Verpflegung grundsätzlich selber tragen. Erhalten Sie Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach § 2 AsylblG oder SGB II (zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), so können Sie einen Zuschuss zur Mittagsverpflegung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) beantragen. Sie müssen dann für das Mittagessen lediglich eine so genannte „häusliche Ersparnis“ von einem Euro pro Tag selbst bezahlen. Informationen und Beratung erhalten Sie von der BuT-Bewilligungsstelle Telefon: 0721 8319-280 oder 0721 133-5388 oder im Internet: www.karlsruhe.de/b3/soziales/bildungspaket 7.Auf die weiteren Regelungen in der Benutzungsordnung wird verwiesen. Hinweis: Trägerübergreifende Geschwisterkinderstattung Wenn Ihre Kinder in Karlsruher Kindertageseinrichtungen durch verschiedene Träger betreut werden, wird Ihnen dort jeweils das Benutzungsentgelt für ein Erstkind in Rechnung gestellt. Um diesen Nachteil finanziell auszugleichen, erstattet Ihnen die Sozial- und Jugendbehörde – unter bestimmten Voraussetzungen – den Geschwisterkinderabschlag im Nachhinein zum Ende des Kindergarten- oder Hortjahres. Weitere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie unter Telefon: 0721 133-5736 oder im Internet: www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/ kindertagesstaetten/benutzungsentgelte/geschwister © Stadt Karlsruhe | Layout: F. Vorreiter | Gedruckt in der Rathausdruckerei auf 100 Prozent Recyclingpapier. BENUTZUNGSENTGELTE FÜR STÄDTISCHE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
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