Benutzungsentgelte für städtische

Stadt Karlsruhe
Sozial- und Jugendbehörde | Jugendamt
Abteilung Kindertageseinrichtungen
GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERHEBUNG DER
BENUTZUNGSENTGELTE
FÜR STÄDTISCHE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
1. MONATLICHE BENUTZUNGSENTGELTE
Kinder im Vorschulbereich
ab 1. Januar 2015
ab 1. Januar 2016
Erstkinder bis drei Jahre
für ein Kind bis zum dritten Lebensjahr (ganztags)
für ein Kind bis zum dritten Lebensjahr (6,5 Stunden ohne Essen)
329 Euro
218 Euro
336 Euro
225 Euro
Erstkinder von drei Jahren bis zur Einschulung
für ein Kind ab dem dritten Lebensjahr (ganztags)
232 Euro
236 Euro
70 Euro
49 Euro
70 Euro
50 Euro
84 Euro
87 Euro
Nachmittagshort plus ergänzende Betreuung zur Verlässlichen Grundschule
Erstkinder
Zweitkinder
Dritt- und weitere Kinder
165 Euro
112 Euro
49 Euro
167 Euro
113 Euro
50 Euro
Nachmittagshort (bis 17 Uhr)
Erstkinder
Zweitkinder
Dritt- und weitere Kinder
133 Euro
94 Euro
49 Euro
134 Euro
94 Euro
50 Euro
Weitere Kinder einer Familie bis zur Einschulung (ganztags)
Zweitkinder
Drittkinder und weitere Kinder
Kindergarten
für ein Kind im Kindergarten mit verlängerter Öffnungszeit
für weitere Kinder wird kein Benutzungsentgelt erhoben
Schulkinder
Ergänzende Betreuung zur Verlässlichen Grundschule
Erstkinder
Zweitkinder
Drittkinder
30 Euro
20 Euro
14 Euro
Verlängerte Betreuungszeit bis 14 Uhr
nur im Hort an der Grund- und Hauptschule Grötzingen
Erstkinder
Zweitkinder
Drittkinder
50 Euro
34 Euro
24 Euro
Die Höhe der Benutzungsentgelte wurde in der Gemeinderatssitzung vom 21. Oktober 2014 festgelegt.
WEITERE INFORMATIONEN ZU DEN BENUTZUNGSENTGELTEN
FÜR STÄDTISCHE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
2.Entgeltbemessung
a.Die unterschiedlichen und teilweise jährlich
wechselnden Betriebsferien der Einrichtungen
haben uns veranlasst die Benutzungsentgelte so zu
kalkulieren, dass sie für zwölf Monate im Jahr erhoben
werden. Ausgenommen davon sind die Entgelte für die
Ergänzende Betreuung, hier sind es elf Monatsbeiträge.
b.Erfolgt der Eintritt nicht zum ersten Betriebstag im
Monat, ist ein anteiliges Entgelt auf der Grundlage
der Kalendertage des Eintrittsmonats zu entrichten (elf
Monatsbeiträge im Jahr). Diese Regelung gilt nicht für
die Ergänzende Betreuung, hier ist für jeden Monat
das volle Entgelt zu entrichten (elf Monatsbeiträge im
Jahr). Kommt ein Kind altersbedingt (ab Vollendung des
dritten Lebensjahres) in ein günstigeres Angebot, wird
ab dem Geburtstag das neue Entgelt berechnet.
c.Geschwisterkindermäßigung
Besuchen mehrere Kinder einer in Karlsruhe
wohnhaften Familie städtische Kindertageseinrichtungen,
so ist für das Kind im teuersten Angebot das volle
Benutzungsentgelt und für die weiteren Kinder ein
ermäßigtes Benutzungsentgelt zu entrichten.
3.Fehlzeitenerstattung
a.Bei vorübergehender entschuldigter Abwesenheit von
mehr als 19 zusammenhängenden Betriebstagen, wird
in Einrichtungen, in denen Mittagsverpflegung gereicht
wird, auf schriftlichen Antrag für jeden weiteren
zusammenhängenden Fehltag 3,60 Euro erstattet.
4.Kündigung/Ummeldung/Wiederanmeldung
a.Der Platz in der Kindertageseinrichtung kann
nur schriftlich – unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen – zum Monatsende gekündigt werden.
Ummeldungen in ein anderes Angebot bedürfen
ebenfalls der Schriftform, unter Beachtung
der Kündigungsfrist.
b.Erfolgt nach einer Kündigung in der gleichen
Einrichtung in den darauf folgenden zwei Monaten
eine erneute Aufnahme, wird die Zeit dazwischen
wie eine entschuldigte Abwesenheit (siehe Ziffer 3)
behandelt. Ausgenommen davon ist der Wechsel vom
Vorschulbereich in den Hortbereich.
5.Zuschuss zum Elternbeitrag
a.Falls das Familieneinkommen nicht ausreicht, kann
die Sozial- und Jugendbehörde auf Antrag einen Teil
der Kosten übernehmen. Informationen und Beratung
erhalten Sie von der Abteilung
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Telefon: 0721 133-5190 oder 0721 133-5949
oder im Internet:
www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/wjh/
beitragszuschuss
6.Zuschuss zur Mittagsverpflegung
a.Erhält Ihr Kind ein Mittagessen in der Einrichtung,
so müssen Sie die Kosten für die Verpflegung
grundsätzlich selber tragen. Erhalten Sie Sozialhilfe,
Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach
§ 2 AsylblG oder SGB II (zum Beispiel Arbeitslosengeld II
oder Sozialgeld), so können Sie einen Zuschuss
zur Mittagsverpflegung nach dem Bildungs- und
Teilhabepaket (BuT) beantragen. Sie müssen dann für
das Mittagessen lediglich eine so genannte „häusliche
Ersparnis“ von einem Euro pro Tag selbst bezahlen.
Informationen und Beratung erhalten Sie von der
BuT-Bewilligungsstelle
Telefon: 0721 8319-280 oder 0721 133-5388
oder im Internet:
www.karlsruhe.de/b3/soziales/bildungspaket
7.Auf die weiteren Regelungen in der
Benutzungsordnung wird verwiesen.
Hinweis:
Trägerübergreifende Geschwisterkinderstattung
Wenn Ihre Kinder in Karlsruher Kindertageseinrichtungen
durch verschiedene Träger betreut werden, wird Ihnen dort
jeweils das Benutzungsentgelt für ein Erstkind in Rechnung
gestellt. Um diesen Nachteil finanziell auszugleichen, erstattet
Ihnen die Sozial- und Jugendbehörde – unter bestimmten
Voraussetzungen –
den Geschwisterkinderabschlag im Nachhinein zum Ende des
Kindergarten- oder Hortjahres.
Weitere Informationen und Antragsformulare erhalten
Sie unter
Telefon: 0721 133-5736
oder im Internet:
www.karlsruhe.de/b3/soziales/einrichtungen/
kindertagesstaetten/benutzungsentgelte/geschwister
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