Hausordnung für die DFB-Stiftung Deutsches Fußballmuseum

Hausordnung für die DFB-Stiftung Deutsches Fußballmuseum gGmbH
& die Deutsches Fußballmuseum Betriebs-Gastronomie GmbH
Wir freuen uns über Ihren Besuch im Deutschen Fußballmuseum (DFM). Zu Ihrer und unserer
Sicherheit wollen wir Ihnen einige Informationen geben, die wir Sie bitten, zu akzeptieren.
Sie können die Hausordnung am Counter für Tickets und Informationen sowie im Internet
(www.fussballmuseum.de) einsehen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis.
Die Hausordnung gilt für das Museumsgebäude, sowie auf dem Außengelände.
1. Geltungsbereich und Zutritt
1.1
Die Haus- und Besucherordnung gilt für alle Personen die das Gelände und das
Gebäude des Deutschen Fußballmuseums betreten.
Mit dem Betreten des Deutschen Fußballmuseums und seindes Geländes
erkennt jeder Besucher die Hausordnung als verbindlich an. Kinder vor
Vollendung des 14. Lebensjahres ist der Zutritt nur zusammen mit einer
erwachsenen Begleitperson gestattet.
Die Ausstellung darf nur mit einem gültigen Ticket besucht werden.
Unberechtigtes Betreten wird zur Anzeige gebracht.
2. Benutzung von Einrichtungen, Verbindlichkeiten von Weisungen
2.1
Die Benutzung von Einrichtungen im Deutschen Fußballmuseum erfolgt auf
eigene Gefahr. Weisungen des Museumpersonals sind unbedingt Folge zu
leisten. Gleiches gilt für Ge- und Verbote auf Hinweistafeln.
3. Aufsichtspflicht
3.1.
Besuchsgruppen mit Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren sind durch die
verantwortliche Person am Counter für Ticket und Information anzumelden. Der
Begleitperson obliegt die Beaufsichtigung der Kinder und Jugendlichen. Bei
Verletzung ihrer Aufsichtspflicht trägt die Begleitperson die Verantwortung für
verursachte Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Allgemeine Verhaltensregeln
4.1.
Verhalten in den Ausstellungsräumen: Das Berühren der ausgestellten Objekte
ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung sind sämtliche Kosten, die durch Schäden
oder die Auslösung der Alarmanlage entstehen, zu erstatten.
4.2.
Wege: Es dürfen nur die gekennzeichneten Wege genutzt werden.
4.3.
Hinweis für gehbehinderte Besucher: Für den Weg durch das Deutsche
Fußballmuseum stehen zwei Aufzüge zur Verfügung, die z. T. von den
Ausstellungswegen abweichen.
4.4.
Garderobe: Mäntel und Winterjacken dürfen nicht mit in die Ausstellungsräume
genommen werden, ebenso sperrige Gegenstände, Schirme, Stöcke (mit
Ausnahme von Gehhilfen), Selfie Sticks, Rucksäcke, Einkaufstaschen und
übergroße Handtaschen. Sie sind in der Garderobe bzw. in den Schließfächern zu
deponieren. Im Zweifelsfall entscheidet das Museumspersonal über
mitzuführende Garderobe und Taschen.
4.5.
Rauchen: Im gesamten Museum ist das Rauchen untersagt.
4.6.
Verzehr von Speisen und Getränken: Speisen und Getränke dürfen nur in den
Gastronomiebereichen verzehrt werden. Der Verzehr von mitgebrachten Speisen
und Getränken für Kinder- und Jugendgruppen ist – nach vorheriger Absprache
mit dem Aufsichtspersonal und in den hierfür vorgesehenen Räumen – gestattet.
4.7.
Tiere: Mit Ausnahme von Blindenhunden dürfen Tiere nicht in das Deutsche
Fußballmuseum gebracht werden.
4.8.
Rollschuhe, Inline-Skates und Skateboards: Die Benutzung von Rollschuhen,
Inline-Skates und Skateboards o. ä. ist nicht erlaubt.
4.9.
Unruhestiftung: Die Durchführung von Versammlungen, Aufzügen, oder
politischen Agitationen und das Belästigen von Personen, sowie Betteln und
Hausieren sind nicht gestattet.
4.10.
Gefährliche Gegenstände: Das Mitführen von Waffen oder gefährlichen
Gegenständen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen benutzt werden können
sowie von Sprühdosen mit gesundheitsgefährdenden oder färbenden
Substanzen ist nicht gestattet. Das Entzünden von Feuerwerkskörpern auf dem
Gelände des Deutschen Fußballmuseums ist verboten.
4.11.
Alkohol und Drogen: Erkennbar alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss
stehende Personen können vom Gelände des Deutschen Fußballmuseums
verwiesen werden.
4.12.
Das Telefonieren ist in den Ausstellungsebenen 1 (1. OG) und 2 (2. OG) nicht
gestattet.
5. Videoüberwachung
5.1.
Die Besucher werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Deutsche
Fußballmuseum mittels eines Videosystems überwacht wird.
6. Fotografieren
6.1.
Zum Schutz der Inhaber der Bild- und Filmrechte ist das Fotografieren und Filmen
grundsätzlich nicht gestattet. In gekennzeichneten Bereichen ist das
Fotografieren und Filmen zu privaten Zwecken erlaubt. Für andere, insbesondere
gewerbliche Zwecke, ist die vorherige Zustimmung der Museumsleitung durch
schriftliche Anfrage einzuholen.
7. Straßenverkehrsordnung
7.1.
Auf dem Gelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StvO)
entsprechend. Die DFB-Stiftung Deutsches Fußballmuseum gGmbH ist befugt,
widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge jeglicher Art zu Lasten des Halters oder
Eigentümers ohne vorherige Unterrichtung entfernen zu lassen. Fahrräder sind in
die dafür vorgesehenen Flächen auf dem Vorplatz West abzustellen.
8. Haftungsbeschränkungen
8.1.
Die DFB-Stiftung Deutsches Fußballmuseum gGmbH haftet nur für Schäden, die
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Diese Einschränkung
gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Für Gegenstände, die in der Garderobe bzw. den Schließfächern des
Deutschen Fußballmuseums hinterlegt werden, kann keine Haftung
übernommen werden.
9. Schadensmeldung / Reklamationen / Fundsachen
9.1.
Reklamationen oder Schäden sind vor dem Verlassen des Deutschen
Fußballmuseums bei der Museumsleitung geltend zu machen. Fundsachen
werden 5 Tage im Museum aufbewahrt und danach an das Fundbüro der Stadt
Dortmund geleitet.
10. Pyrotechnik und Vermummung
10.1. Die Benutzung und das Einbringen von Pyrotechnik sind ebenso verboten wie das
Vermummen.
11. Werbung und Angebot von Waren und Dienstleistungen
11.1. Das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen sowie das Betreiben von
Werbung auf dem Gelände des Deutschen Fußballmuseums bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der DFB-Stiftung Deutsches
Fußballmuseum gGmbH. Entsprechendes gilt für die Durchführung von
Besucherbefragungen, Zählungen, Unterschriftensammlungen oder ähnlicher
Aktivitäten.
12. Hausrecht
12.1. Das Personal des Deutschen Fußballmuseums und der von ihr beauftragte
Sicherheitsdienstleister ist berechtigt, Personen, die gegen die Hausordnung
verstoßen vom Gelände des Museums zu verweisen. Entsprechendes gilt für
Personen, die andere Besucher belästigen, Einrichtungen oder Anlagen unbefugt
betreten oder den Anordnungen des Personals oder die Verbots- und
Gebotsschilder nicht befolgen oder in sonstiger Weise störend einwirken. Das
Personal des Deutschen Fußballmuseums ist berechtigt, das Hausrecht für die
DFB-Stiftung Deutsches Fußballmuseum gGmbH auszuüben.
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt im Deutschen Fußballmuseum!
Dortmund, im September 2015
Manuel Neukirchner
Michael Keßeler