Wenn ich betroffen bin? • • ehmen Sie Ihre eigenen Empfindungen und N Grenzen ernst. eisen Sie die Belästigung direkt und unmitW telbar zurück. Mit lauten Entgegnungen kann Belästigungssituationen das „Vertrauliche“ und die Heimlichkeit genommen werden, und es besteht die Möglichkeit, dass andere Personen etwas von dem Vorfall mitbekommen. achen Sie der belästigenden Person deutlich, M dass Sie entsprechende Äußerungen oder Handlungen nicht wünschen. • otieren Sie sich die Vorfälle und ggf. auch N ZeugInnen. • I nformieren Sie, wenn möglich, die Ihnen vorgesetzte Person. • olen Sie sich Unterstützung bei vertrauten H KollegInnen und/oder einem der nebenstehenden Kontakte. • chwerwiegende Übergriffe fallen unter das S Strafrecht – holen Sie sich anwaltliche Unterstützung, falls Sie sich strafrechtlich wehren möchten. Alle im UKSH tätigen Personen stehen in der Verantwortung, ein positives Arbeitsklima mitzugestalten. Unterstützen Sie KollegInnen, die belästigt werden. Vereinbaren Sie ein Gespräch mit uns, wenn wir Sie beraten können. Ihr Anliegen behandeln wir vertraulich und unternehmen nur Schritte, wenn Sie zustimmen. Sie erhalten auf Wunsch weiterführende Informationen – gerne informieren wir auch z.B. im Rahmen einer Teamsitzung zu diesem Thema. Ihre Ariane Weigelt und Marion Joppien Wissen schafft Gesundheit UNIVERSITÄTSKLINIKUM Schleswig-Holstein Universitätsklinikum Schleswig-Holstein Gleichstellungsbeauftragte Ariane Weigelt Maria-Goeppert-Straße 7a/7b, 23562 Lübeck [email protected] Tel. 0451 500-55 92 oder -55 85 Stellv. Gleichstellungsbeauftragte Marion Joppien HNO-Klinik/Haus 27, Raum 133, 24105 Kiel [email protected] Tel. 0431 597-14 28 AGG Beschwerdestelle am UKSH Sarah Vogt Maria-Goeppert-Straße 7a/7b, 23562 Lübeck [email protected] Tel. 0451 500-52 28 Betriebliche Sozialberatung am UKSH siehe Intranet Personalrat siehe Intranet Betriebsärztlicher Dienst Norddeutschland GmbH am UKSH an beiden Campi siehe Intranet Externe Unterstützung gibt es hier: Frauenberatungs- und Fachstelle bei sexueller Gewalt [email protected] Tel.: 0431 911 44 Frauennotruf Lübeck [email protected] Tel. 0451 70 46 40 Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Tel. 08000 116 016 (24 Std., kostenfrei) Antidiskriminierungsstelle Land Schleswig-Holstein [email protected] Tel. 0431 988-12 40 Antidiskriminierungsstelle des Bundes [email protected] Tel. 030 18555-18 65 Bilder: © James Thew - Fotolia.com ; Stabsstelle Integrierte Kommunikation, Stand Dezember 2015 • Kontakt www.uksh.de Gleichstellungsbeauftragte Grenzen setzen! Hinweise zum Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Sexuelle Belästigung – was ist das? Sehr geehrte Damen und Herren, laut einer europaweit angelegten Studie haben 55 % der Frauen sexuelle Belästigung in irgendeiner Form erlebt, ein Drittel davon am Arbeitsplatz.1 Alle Geschlechter, ob Frauen, Männer, intergeschlechtliche Menschen und Trans* Personen, können betroffen sein. Hinter dem Begriff „Belästigung“ steht sexualisierte Gewalt als Mittel, um die eigene Dominanz herzustellen und Andere zu demütigen, ob in Gesten, Worten oder Handlungen. Das UKSH toleriert das nicht. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir sensibilisieren, aufklären und schützen. Was ist sexuelle Belästigung? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt alle Geschlechter vor Diskriminierung und definiert im § 3 (Abs. 4) sexuelle Belästigung als eine Form von Diskriminierung: Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Quelle: FR A Studie „Gewalt gegen Frauen“ 1 http://fra.europa.eu/en/publication/2014/violence-againstwomen-eu-wide-survey-main-results-report Arbeitsumfeld Krankenhaus Anstarren, „zufällige“ Berührungen bei der Arbeit, Anbringen von Nacktfotos in Umkleiden, belästigende Telefonate oder E-Mails, anzügliche Witze, verletzende Bemerkungen z.B. über das Aussehen bis hin zu Übergriffen – jedes Verhalten, das von Ihnen unerwünscht ist und Sie in Ihrer Würde verletzt, ist verboten. Betroffene reagieren häufig mit Verunsicherung und Scham, trauen sich nicht, etwas zu sagen und können sogar mit psychosomatischen Beschwerden reagieren. Aber: Sie haben das Recht, sich zu wehren – denn sexuelle Belästigung wird nie „nur so“ verübt, es ist kein Flirt, kein Kompliment – Sie sind nicht selbst schuld und auch nicht überempfindlich. Übrigens: Juristisch gesehen erstreckt sich hier „der Arbeitsplatz“ weit über den Campus hinaus. Er ist in Bezug auf das umfassende Arbeitsverhältnis zu verstehen (z.B. gehören auch der Arbeitsweg, Betriebsfeiern oder der Austausch über soziale Medien dazu). In der medizinischen und pflegerischen Arbeitswelt erfordern einige Tätigkeiten ein Eindringen in die Intimsphäre. Dies kann von Patientinnen und Patienten leicht mißverstanden werden und kann zu distanzlosen Äußerungen oder unangemessenen Berührungen führen.Es fällt mitunter schwer, sich hier entsprechend abzugrenzen – für Auszubildende und BerufsanfängerInnen stellt das eine besondere Herausforderung dar. Umso wichtiger ist hier ein respektvoller und klarer Umgang, damit die Persönlichkeitsrechte aller – der Beschäftigten, Studierenden, Patientinnen und Patienten – geachtet bleiben. Was tut mein Arbeitgeber? Das Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein legt im § 16 fest: Sexuelle Belästigung ist verboten. Die Dienststellenleitung stellt unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sicher, dass in Fällen sexueller Belästigung die gebotenen arbeits- oder dienstrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden. Aus Anlass von Beschwerden über sexuelle Belästigung dürfen den betroffenen Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Insbesondere die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist nur mit deren Zustimmung und mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten zulässig. Die Rechte des Personalrats sind davon unberührt. Vorgesetzte sind in der Pflicht, ihre MitarbeiterInnen zu schützen und zu unterstützen. Dabei ist es egal, ob die Belästigung von UKSHBeschäftigten oder Dritten ausgeht. Das UKSH als Arbeitgeber ist betroffen, wenn sexuelle Belästigung geschieht: • Die Arbeitsmotivation sinkt, das Betriebsklima wird gestört • Betroffene werden krank • oder wechseln den Arbeitsplatz Auch Prävention und Information liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers. Entsprechend den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist am UKSH eine eigene Beschwerdestelle für UKSH-Beschäftigte und der Tochterunternehmen eingerichtet, die auch als Ansprechpartnerin zur Verfügung steht und eingehende Beschwerden prüft (Kontakt siehe Rückseite). Mit diesen Folgen müssen Personen rechnen, die belästigen: • Personalgespräch, Ermahnung, Abmahnung • Versetzung oder (fristlose) Kündigung • Einleitung eines Disziplinarverfahrens • Hausverbot • Strafanzeige
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