Grenzen setzen! - UKSH Universitätsklinikum Schleswig

Wenn ich betroffen bin?
•
•
ehmen Sie Ihre eigenen Empfindungen und
N
Grenzen ernst.
eisen Sie die Belästigung direkt und unmitW
telbar zurück. Mit lauten Entgegnungen kann
Belästigungssituationen das „Vertrauliche“ und
die Heimlichkeit genommen werden, und es
besteht die Möglichkeit, dass andere Personen
etwas von dem Vorfall mitbekommen.
achen Sie der belästigenden Person deutlich,
M
dass Sie entsprechende Äußerungen oder Handlungen nicht wünschen.
•
otieren Sie sich die Vorfälle und ggf. auch
N
ZeugInnen.
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I nformieren Sie, wenn möglich, die Ihnen vorgesetzte Person.
•
olen Sie sich Unterstützung bei vertrauten
H
KollegInnen und/oder einem der nebenstehenden Kontakte.
•
chwerwiegende Übergriffe fallen unter das
S
Strafrecht – holen Sie sich anwaltliche Unterstützung, falls Sie sich strafrechtlich wehren
möchten.
Alle im UKSH tätigen Personen stehen in der Verantwortung, ein positives Arbeitsklima mitzugestalten.
Unterstützen Sie KollegInnen, die belästigt werden.
Vereinbaren Sie ein Gespräch mit uns, wenn wir Sie
beraten können. Ihr Anliegen behandeln wir vertraulich und unternehmen nur Schritte, wenn Sie
zustimmen. Sie erhalten auf Wunsch weiterführende Informationen – gerne informieren wir auch z.B.
im Rahmen einer Teamsitzung zu diesem Thema.
Ihre
Ariane Weigelt und Marion Joppien
Wissen schafft Gesundheit
UNIVERSITÄTSKLINIKUM
Schleswig-Holstein
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
Gleichstellungsbeauftragte
Ariane Weigelt
Maria-Goeppert-Straße 7a/7b, 23562 Lübeck
[email protected]
Tel. 0451 500-55 92 oder -55 85
Stellv. Gleichstellungsbeauftragte
Marion Joppien
HNO-Klinik/Haus 27, Raum 133, 24105 Kiel
[email protected]
Tel. 0431 597-14 28
AGG Beschwerdestelle am UKSH
Sarah Vogt
Maria-Goeppert-Straße 7a/7b, 23562 Lübeck
[email protected]
Tel. 0451 500-52 28
Betriebliche Sozialberatung am UKSH siehe Intranet
Personalrat siehe Intranet
Betriebsärztlicher Dienst Norddeutschland
GmbH am UKSH an beiden Campi siehe Intranet
Externe Unterstützung gibt es hier:
Frauenberatungs- und Fachstelle bei sexueller Gewalt
[email protected]
Tel.: 0431 911 44
Frauennotruf Lübeck
[email protected]
Tel. 0451 70 46 40
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
Tel. 08000 116 016 (24 Std., kostenfrei)
Antidiskriminierungsstelle Land Schleswig-Holstein
[email protected]
Tel. 0431 988-12 40
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
[email protected]
Tel. 030 18555-18 65
Bilder: © James Thew - Fotolia.com ; Stabsstelle Integrierte Kommunikation, Stand Dezember 2015
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Kontakt
www.uksh.de
Gleichstellungsbeauftragte
Grenzen setzen!
Hinweise zum Umgang mit
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung – was ist das?
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut einer europaweit angelegten Studie haben 55 %
der Frauen sexuelle Belästigung in irgendeiner Form
erlebt, ein Drittel davon am Arbeitsplatz.1
Alle Geschlechter, ob Frauen, Männer, intergeschlechtliche Menschen und Trans* Personen, können
betroffen sein.
Hinter dem Begriff „Belästigung“ steht sexualisierte
Gewalt als Mittel, um die eigene Dominanz herzustellen und Andere zu demütigen, ob in Gesten, Worten
oder Handlungen.
Das UKSH toleriert das nicht. Mit den folgenden
Hinweisen möchten wir sensibilisieren, aufklären und
schützen.
Was ist sexuelle Belästigung?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
schützt alle Geschlechter vor Diskriminierung und
definiert im § 3 (Abs. 4) sexuelle Belästigung als eine
Form von Diskriminierung:
Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung
wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte
körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen
Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares
Anbringen von pornographischen Darstellungen
gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der
betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn
ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Quelle: FR A Studie „Gewalt gegen Frauen“
1
http://fra.europa.eu/en/publication/2014/violence-againstwomen-eu-wide-survey-main-results-report
Arbeitsumfeld Krankenhaus
Anstarren, „zufällige“ Berührungen bei der Arbeit,
Anbringen von Nacktfotos in Umkleiden, belästigende
Telefonate oder E-Mails, anzügliche Witze, verletzende
Bemerkungen z.B. über das Aussehen bis hin zu Übergriffen – jedes Verhalten, das von Ihnen unerwünscht ist
und Sie in Ihrer Würde verletzt, ist verboten.
Betroffene reagieren häufig mit Verunsicherung und
Scham, trauen sich nicht, etwas zu sagen und können
sogar mit psychosomatischen Beschwerden reagieren.
Aber: Sie haben das Recht, sich zu wehren – denn sexuelle Belästigung wird nie „nur so“ verübt, es ist kein Flirt,
kein Kompliment – Sie sind nicht selbst schuld und auch
nicht überempfindlich.
Übrigens: Juristisch gesehen erstreckt sich hier „der Arbeitsplatz“ weit über den Campus hinaus. Er ist in Bezug
auf das umfassende Arbeitsverhältnis zu verstehen (z.B.
gehören auch der Arbeitsweg, Betriebsfeiern oder der
Austausch über soziale Medien dazu).
In der medizinischen und pflegerischen Arbeitswelt
erfordern einige Tätigkeiten ein Eindringen in die Intimsphäre. Dies kann von Patientinnen und Patienten leicht
mißverstanden werden und kann zu distanzlosen Äußerungen oder unangemessenen Berührungen führen.Es
fällt mitunter schwer, sich hier entsprechend abzugrenzen – für Auszubildende und BerufsanfängerInnen stellt
das eine besondere Herausforderung dar.
Umso wichtiger ist hier ein respektvoller und klarer
Umgang, damit die Persönlichkeitsrechte aller – der
Beschäftigten, Studierenden, Patientinnen und Patienten
– geachtet bleiben.
Was tut mein Arbeitgeber?
Das Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein legt
im § 16 fest:
Sexuelle Belästigung ist verboten. Die Dienststellenleitung stellt unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sicher, dass in Fällen sexueller
Belästigung die gebotenen arbeits- oder dienstrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden.
Aus Anlass von Beschwerden über sexuelle Belästigung dürfen den betroffenen Beschäftigten keine
Nachteile entstehen. Insbesondere die Zuweisung
eines anderen Arbeitsplatzes ist nur mit deren Zustimmung und mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten zulässig. Die Rechte des Personalrats
sind davon unberührt. Vorgesetzte sind in der Pflicht,
ihre Mitarbeiter­Innen zu schützen und zu unterstützen. Dabei ist es egal, ob die Belästigung von UKSHBeschäftigten oder Dritten ausgeht.
Das UKSH als Arbeitgeber ist betroffen, wenn sexuelle Belästigung geschieht:
• Die Arbeitsmotivation sinkt, das Betriebsklima
wird gestört
• Betroffene werden krank
• oder wechseln den Arbeitsplatz
Auch Prävention und Information liegen in der
Verantwortung des Arbeitgebers. Entsprechend
den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist am UKSH eine eigene Beschwerdestelle für UKSH-Beschäftigte und der
Tochterunternehmen eingerichtet, die auch als
Ansprechpartnerin zur Verfügung steht und eingehende Beschwerden prüft (Kontakt siehe Rückseite).
Mit diesen Folgen müssen Personen rechnen, die
belästigen:
•
Personalgespräch, Ermahnung,
Abmahnung
•
Versetzung oder (fristlose) Kündigung
•
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
•
Hausverbot
•
Strafanzeige