Die letzte Registrierungsphase für Phase-in

 REACH-CLP-Biozid Helpdesk
Kurzinfo der deutschen nationalen Auskunftsstelle
Die letzte Registrierungsphase für
Phase-in-Stoffe endet am 31. Mai 2018 –
Was ist für diese Frist zu beachten?
Stand: Juli 2015
REACH-CLP-Biozid Helpdesk
Nationale Auskunftsstelle der Bundesbehörden
Drei Verordnungen − eine Auskunftsstelle
eingerichtet bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
1 Inhalt
Nachträgliche Vorregistrierung vs. Erkundigungspflicht
2
Vorregistrierung nach Artikel 28
2
Bestimmung des Registrierungstermins
3
Pflicht zur Erkundigung vor der Registrierung gemäß Artikel 26
5
Haftungsausschluss:
Dieses Dokument soll deutschen Unternehmen eine Orientierung bieten, damit sie ihre Verpflichtungen aus der
REACH-Verordnung beurteilen können. Es dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt weder eine
spezifische Rechtsberatung oder ein Rechtsgutachten dar, noch kann es diese ersetzen. Etwaige rechtliche
Empfehlungen, Auskünfte und Hinweise sind unverbindlich. Haftungsansprüche materieller oder ideeller Art gegen die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen
Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht werden, sind
grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie sind nachweislich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
unseres Hauses zurück zu führen.
2 Nachträgliche Vorregistrierung vs. Erkundigungspflicht
Gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 müssen Stoffe, die in Mengen von 1 t/a und
mehr hergestellt oder importiert werden, nach Titel II dieser Verordnung registriert werden. Für
Phase-in-Stoffe hat der Gesetzgeber Übergangsfristen bis zur eigentlichen Registrierung
vorgesehen. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Übergangsfristen war eine
Vorregistrierung bis zum 1. Dezember 2008. Bei erstmaliger Herstellung oder erstmaligem Import
eines Phase-in-Stoffes unter 100 t/a nach diesem Termin können die Übergangsregelungen
weiterhin in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen
Herstellung oder dem erstmaligen Import eine nachträgliche Vorregistrierung durchgeführt wird.
Die nachträgliche Vorregistrierung ist bis zum dem 31. Mai 2017 möglich.
Ziel dieser Kurzinfo ist, Hersteller und Importeure von Stoffen im Mengenbereich ≥1 t/a bis
<100 t/a, die bisher noch keine eigenen Erfahrungen bei der (Vor)Registrierung von Stoffen
gemacht haben, auf die notwendigen Schritte aufmerksam zu machen. Dabei wird insbesondere
auf die nachträgliche Vorregistrierung sowie die Erkundigungspflicht und die
Mengenberechnung näher eingegangen.
Vorregistrierung nach Artikel 28
Potenzielle Registranten von Phase-in-Stoffen konnten bzw. können nach erfolgreicher
Vorregistrierung die in Artikel 23 genannten Übergangsfristen für deren lückenlose
Vermarktung bis zur endgültigen Registrierung in Anspruch nehmen.
Die letzte Registrierungsphase für vorregistrierte Phase-in-Stoffe läuft gemäß Artikel 23 Absatz 3
bis zum 31. Mai 2018.
Bis zu diesem Zeitpunkt müssen vorregistrierte Stoffe, die im Mengenband ≥1 t/a bis <100 t/a
hergestellt oder importiert werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki
registriert werden.
Wird ein Phase-in-Stoff in Mengen unter 100 Tonnen erstmalig hergestellt oder importiert, besteht
noch bis zum 31. Mai 2017 die Möglichkeit der nachträglichen Vorregistrierung gemäß Artikel
28 Absatz 6, um von der letzten Übergangsfrist zu profitieren.
Eine nachträgliche Vorregistrierung ist jedoch für CMR-Stoffe (Stoffe mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften) oder Stoffe, die in Mengen
von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden, nicht mehr möglich. In
diesen Fällen muss, auch wenn es sich um einen Phase-in-Stoff handelt, vor der/dem erstmaligen
Herstellung/Import bei der ECHA eine Voranfrage gemäß Artikel 26 der REACH-Verordnung
gestellt werden. Informationen zu diesem Verfahren finden Sie auf Seite 5.
Wie Sie beim Einreichen einer Vorregistrierung vorgehen sollten, können Sie dem REACH-IT
Nutzerhandbuch für die Industrie, Teil 4 – Nachträgliche Vorregistrierung entnehmen1. Darüber
1
http://echa.europa.eu/documents/10162/13654/reachit_online_preregistration_de.pdf
3 hinaus finden Sie weitere Informationen im Leitfaden zur Registrierung 2018 unter REACH2 Teil
A des REACH-CLP-Biozid Helpdesks.
Bestimmung des Registrierungstermins
Ein wesentlicher Aspekt bei der Entscheidung, wann eine Registrierung erforderlich ist, ist die
korrekte Mengenbestimmung.
Gemäß der Definition in Artikel 3 Nr. 30 gilt für Phase-in-Stoffe, die mindestens in drei aufeinander
folgenden Jahren hergestellt oder importiert wurden, als Jahresmenge der Durchschnitt der
Herstellungs- bzw. Importmengen der drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahre.
Folgende Beispiele machen das Berechnungsverfahren deutlich:
Durchschnittsmenge der drei
unmittelbar vorhergehenden
Kalenderjahre in t
Jahr
tatsächliche Produktionsmenge in t
2009
70
2010
90
2011
80
2012
90
80 (Jahre 2009 - 2011)
2013
110
86 (Jahre 2010 - 2012)
2014
90
93 (Jahre 2011 - 2013)
2015
80
96 (Jahre 2012 - 2014)
2016
93 (Jahre 2013 - 2015)
Durchschnittsmenge der drei
unmittelbar vorhergehenden
Kalenderjahre in t
Jahr
tatsächliche Produktionsmenge in t
2009
70
2010
80
2011
70
2012
90
73 (Jahre 2009 - 2011)
2013
130
80 (Jahre 2010 - 2012)
2014
90
97 (Jahre 2011 - 2013)
2015
70
103 (Jahre 2012 - 2014)
2016
97 (Jahre 2013 - 2015)
Im Beispiel 1 liegt die durchschnittliche Jahresmenge in den drei unmittelbar vorhergehenden
Kalenderjahren hergestellten bzw. importierten und für die REACH-Registrierung zu
2
http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Publikationen/Fachbeitraege/Fachbeitraege.html
4 berücksichtigende Mengen immer unter 100 Tonnen. Wenn bis zum Juni 2018 keine wesentlichen
Änderungen erfolgen, kann die Übergangsfrist bis zum Juni 2018 in Anspruch genommen werden.
Im Beispiel 2 überschreitet die Durchschnittsmenge im Jahr 2015 die 100 Tonnen-Schwelle. Der
Registrierungstermin für diese Tonnen-Schwelle wäre der 1. Juni 2013 gewesen. Wenn sich
bereits im Verlauf des Jahres 2014 abzeichnet, dass die Durchschnittsmenge von 100 Tonnen
(errechnet aus den Jahren 2012 bis 2014) im Jahr 2015 überschritten wird, ergibt sich für diesen
Fall der 31. Dezember 2014 als Registrierungstermin. Dies gilt auch, wenn für das Jahr 2014 die
durchschnittliche Herstellungsmenge nur 97 Tonnen beträgt.
Registrierungstermin: 31. Dezember 2014
2014 durchschnittliche Menge 97 Tonnen
2015 durchschnittliche Menge 103 Tonnen
Eine Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2018 ist in diesem Fall daher nicht
mehr möglich, auch wenn in den Folgejahren die Jahresmenge wieder unter 100 Tonnen liegt. Da
eine genaue Mengenbestimmung des Folgejahres in vielen Situationen erst zum Ende eines
Jahres möglich ist und eine Mengenschwellenüberschreitung erst spät im Jahr erkannt wird, wird
im Registrierungsleitfaden in diesen Situationen eine unverzügliche Registrierung verlangt, das
heißt, ein gewisses Überschreiten der eigentlichen Registrierungsfrist wird gebilligt, auch wenn
dies der Rechtstext so nicht vorsieht.
Weitere Informationen zur Vorregistrierung von Stoffen können Sie über unsere Homepage unter
der Rubrik "Registrierung" 3 sowie unter "Häufig gestellte Fragen zu REACH" 4 finden.
3
4
http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Registrierung/Vorregistrierung/Vorregistrierung.html
http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/FAQ/FAQ.html
5 Pflicht zur Erkundigung vor der Registrierung gemäß Artikel 26
Ist eine Vorregistrierung nicht mehr möglich, muss der Stoff vor der erstmaligen Herstellung oder
dem erstmaligen Import registriert werden. Hierfür ist eine Erkundigung vor der Registrierung
gemäß Artikel 26 obligatorisch. Potentielle Registranten müssen ein Anfragedossier bei der ECHA
einreichen, in dem folgende Informationen gemäß Anhang VI enthalten sind:
 Identität des Anfragestellers
 Stoffidentität
 die Angabe, für welche Informationsanforderungen neue Studien mit Wirbeltierversuchen
durchgeführt werden müssten
 die Angabe, für welche Informationsanforderungen
werden müssten
sonstige neue Studien durchgeführt
Nach Eingang des Dossiers prüft die ECHA die Stoffidentität und recherchiert, ob Registrierungen
oder weitere Anfragen zu dem Stoff vorliegen. Stellt die ECHA fest, dass keine Registrierungen
oder die angefragten Informationen vorliegen, unterrichtet sie den Anfragenden, der dann mit
seiner Registrierung fortfahren kann.
Liegt eine Registrierung vor, die nicht älter als 12 Jahre ist, erhält der Anfragende die Kontaktdaten
des Registranten von der ECHA. Auch teilt die ECHA ihm mit, welche einfachen und qualifizierten
Studienzusammenfassungen vorliegen. Gleichzeitig informiert die ECHA auch den Registranten
über den Anfragenden, sodass die Beteiligten eine Datenteilung und gemeinsame Einreichung
organisieren können.
Liegen Studienzusammenfassungen vor, die im Rahmen einer Registrierung vor mehr als
12 Jahren eingereicht wurden, können diese ohne Kostenbeteiligung verwendet werden.
Weitere Informationen zur Erkundigung bei der ECHA finden Sie in den Leitlinien zur
Registrierung5. Wie Sie die Identität eines Stoffes unter der REACH-Verordnung festlegen,
entnehmen Sie bitte den Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen unter REACH
und CLP5.
Informationen zur Darstellung der Stoffidentität in IUCLID sind im Nutzerhandbuch für die
Einreichung von Daten – Teil 18 – Anleitung zum Melden der Stoffidentität in IUCLID 5 zur
Registrierung gemäß REACH 6 zu finden.
5
6
http://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach
http://echa.europa.eu/documents/10162/13653/substance_id_report_iuclid_de.pdf
6 Wenn Sie noch weitere Fragen zu REACH, CLP oder Bioziden haben, erreichen Sie uns
telefonisch von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.30 Uhr, am Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr
Service-Telefon 0231 9071-2971
Fax 0231 9071-2679
E-Mail [email protected]
Internet www.reach-clp-biozid-helpdesk.de