REACH-CLP-Biozid Helpdesk Kurzinfo der deutschen nationalen Auskunftsstelle Die letzte Registrierungsphase für Phase-in-Stoffe endet am 31. Mai 2018 – Was ist für diese Frist zu beachten? Stand: Juli 2015 REACH-CLP-Biozid Helpdesk Nationale Auskunftsstelle der Bundesbehörden Drei Verordnungen − eine Auskunftsstelle eingerichtet bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) 1 Inhalt Nachträgliche Vorregistrierung vs. Erkundigungspflicht 2 Vorregistrierung nach Artikel 28 2 Bestimmung des Registrierungstermins 3 Pflicht zur Erkundigung vor der Registrierung gemäß Artikel 26 5 Haftungsausschluss: Dieses Dokument soll deutschen Unternehmen eine Orientierung bieten, damit sie ihre Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung beurteilen können. Es dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt weder eine spezifische Rechtsberatung oder ein Rechtsgutachten dar, noch kann es diese ersetzen. Etwaige rechtliche Empfehlungen, Auskünfte und Hinweise sind unverbindlich. Haftungsansprüche materieller oder ideeller Art gegen die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht werden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie sind nachweislich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden unseres Hauses zurück zu führen. 2 Nachträgliche Vorregistrierung vs. Erkundigungspflicht Gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 müssen Stoffe, die in Mengen von 1 t/a und mehr hergestellt oder importiert werden, nach Titel II dieser Verordnung registriert werden. Für Phase-in-Stoffe hat der Gesetzgeber Übergangsfristen bis zur eigentlichen Registrierung vorgesehen. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Übergangsfristen war eine Vorregistrierung bis zum 1. Dezember 2008. Bei erstmaliger Herstellung oder erstmaligem Import eines Phase-in-Stoffes unter 100 t/a nach diesem Termin können die Übergangsregelungen weiterhin in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Herstellung oder dem erstmaligen Import eine nachträgliche Vorregistrierung durchgeführt wird. Die nachträgliche Vorregistrierung ist bis zum dem 31. Mai 2017 möglich. Ziel dieser Kurzinfo ist, Hersteller und Importeure von Stoffen im Mengenbereich ≥1 t/a bis <100 t/a, die bisher noch keine eigenen Erfahrungen bei der (Vor)Registrierung von Stoffen gemacht haben, auf die notwendigen Schritte aufmerksam zu machen. Dabei wird insbesondere auf die nachträgliche Vorregistrierung sowie die Erkundigungspflicht und die Mengenberechnung näher eingegangen. Vorregistrierung nach Artikel 28 Potenzielle Registranten von Phase-in-Stoffen konnten bzw. können nach erfolgreicher Vorregistrierung die in Artikel 23 genannten Übergangsfristen für deren lückenlose Vermarktung bis zur endgültigen Registrierung in Anspruch nehmen. Die letzte Registrierungsphase für vorregistrierte Phase-in-Stoffe läuft gemäß Artikel 23 Absatz 3 bis zum 31. Mai 2018. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen vorregistrierte Stoffe, die im Mengenband ≥1 t/a bis <100 t/a hergestellt oder importiert werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registriert werden. Wird ein Phase-in-Stoff in Mengen unter 100 Tonnen erstmalig hergestellt oder importiert, besteht noch bis zum 31. Mai 2017 die Möglichkeit der nachträglichen Vorregistrierung gemäß Artikel 28 Absatz 6, um von der letzten Übergangsfrist zu profitieren. Eine nachträgliche Vorregistrierung ist jedoch für CMR-Stoffe (Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften) oder Stoffe, die in Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden, nicht mehr möglich. In diesen Fällen muss, auch wenn es sich um einen Phase-in-Stoff handelt, vor der/dem erstmaligen Herstellung/Import bei der ECHA eine Voranfrage gemäß Artikel 26 der REACH-Verordnung gestellt werden. Informationen zu diesem Verfahren finden Sie auf Seite 5. Wie Sie beim Einreichen einer Vorregistrierung vorgehen sollten, können Sie dem REACH-IT Nutzerhandbuch für die Industrie, Teil 4 – Nachträgliche Vorregistrierung entnehmen1. Darüber 1 http://echa.europa.eu/documents/10162/13654/reachit_online_preregistration_de.pdf 3 hinaus finden Sie weitere Informationen im Leitfaden zur Registrierung 2018 unter REACH2 Teil A des REACH-CLP-Biozid Helpdesks. Bestimmung des Registrierungstermins Ein wesentlicher Aspekt bei der Entscheidung, wann eine Registrierung erforderlich ist, ist die korrekte Mengenbestimmung. Gemäß der Definition in Artikel 3 Nr. 30 gilt für Phase-in-Stoffe, die mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren hergestellt oder importiert wurden, als Jahresmenge der Durchschnitt der Herstellungs- bzw. Importmengen der drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahre. Folgende Beispiele machen das Berechnungsverfahren deutlich: Durchschnittsmenge der drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahre in t Jahr tatsächliche Produktionsmenge in t 2009 70 2010 90 2011 80 2012 90 80 (Jahre 2009 - 2011) 2013 110 86 (Jahre 2010 - 2012) 2014 90 93 (Jahre 2011 - 2013) 2015 80 96 (Jahre 2012 - 2014) 2016 93 (Jahre 2013 - 2015) Durchschnittsmenge der drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahre in t Jahr tatsächliche Produktionsmenge in t 2009 70 2010 80 2011 70 2012 90 73 (Jahre 2009 - 2011) 2013 130 80 (Jahre 2010 - 2012) 2014 90 97 (Jahre 2011 - 2013) 2015 70 103 (Jahre 2012 - 2014) 2016 97 (Jahre 2013 - 2015) Im Beispiel 1 liegt die durchschnittliche Jahresmenge in den drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahren hergestellten bzw. importierten und für die REACH-Registrierung zu 2 http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Publikationen/Fachbeitraege/Fachbeitraege.html 4 berücksichtigende Mengen immer unter 100 Tonnen. Wenn bis zum Juni 2018 keine wesentlichen Änderungen erfolgen, kann die Übergangsfrist bis zum Juni 2018 in Anspruch genommen werden. Im Beispiel 2 überschreitet die Durchschnittsmenge im Jahr 2015 die 100 Tonnen-Schwelle. Der Registrierungstermin für diese Tonnen-Schwelle wäre der 1. Juni 2013 gewesen. Wenn sich bereits im Verlauf des Jahres 2014 abzeichnet, dass die Durchschnittsmenge von 100 Tonnen (errechnet aus den Jahren 2012 bis 2014) im Jahr 2015 überschritten wird, ergibt sich für diesen Fall der 31. Dezember 2014 als Registrierungstermin. Dies gilt auch, wenn für das Jahr 2014 die durchschnittliche Herstellungsmenge nur 97 Tonnen beträgt. Registrierungstermin: 31. Dezember 2014 2014 durchschnittliche Menge 97 Tonnen 2015 durchschnittliche Menge 103 Tonnen Eine Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2018 ist in diesem Fall daher nicht mehr möglich, auch wenn in den Folgejahren die Jahresmenge wieder unter 100 Tonnen liegt. Da eine genaue Mengenbestimmung des Folgejahres in vielen Situationen erst zum Ende eines Jahres möglich ist und eine Mengenschwellenüberschreitung erst spät im Jahr erkannt wird, wird im Registrierungsleitfaden in diesen Situationen eine unverzügliche Registrierung verlangt, das heißt, ein gewisses Überschreiten der eigentlichen Registrierungsfrist wird gebilligt, auch wenn dies der Rechtstext so nicht vorsieht. Weitere Informationen zur Vorregistrierung von Stoffen können Sie über unsere Homepage unter der Rubrik "Registrierung" 3 sowie unter "Häufig gestellte Fragen zu REACH" 4 finden. 3 4 http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Registrierung/Vorregistrierung/Vorregistrierung.html http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/FAQ/FAQ.html 5 Pflicht zur Erkundigung vor der Registrierung gemäß Artikel 26 Ist eine Vorregistrierung nicht mehr möglich, muss der Stoff vor der erstmaligen Herstellung oder dem erstmaligen Import registriert werden. Hierfür ist eine Erkundigung vor der Registrierung gemäß Artikel 26 obligatorisch. Potentielle Registranten müssen ein Anfragedossier bei der ECHA einreichen, in dem folgende Informationen gemäß Anhang VI enthalten sind: Identität des Anfragestellers Stoffidentität die Angabe, für welche Informationsanforderungen neue Studien mit Wirbeltierversuchen durchgeführt werden müssten die Angabe, für welche Informationsanforderungen werden müssten sonstige neue Studien durchgeführt Nach Eingang des Dossiers prüft die ECHA die Stoffidentität und recherchiert, ob Registrierungen oder weitere Anfragen zu dem Stoff vorliegen. Stellt die ECHA fest, dass keine Registrierungen oder die angefragten Informationen vorliegen, unterrichtet sie den Anfragenden, der dann mit seiner Registrierung fortfahren kann. Liegt eine Registrierung vor, die nicht älter als 12 Jahre ist, erhält der Anfragende die Kontaktdaten des Registranten von der ECHA. Auch teilt die ECHA ihm mit, welche einfachen und qualifizierten Studienzusammenfassungen vorliegen. Gleichzeitig informiert die ECHA auch den Registranten über den Anfragenden, sodass die Beteiligten eine Datenteilung und gemeinsame Einreichung organisieren können. Liegen Studienzusammenfassungen vor, die im Rahmen einer Registrierung vor mehr als 12 Jahren eingereicht wurden, können diese ohne Kostenbeteiligung verwendet werden. Weitere Informationen zur Erkundigung bei der ECHA finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung5. Wie Sie die Identität eines Stoffes unter der REACH-Verordnung festlegen, entnehmen Sie bitte den Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen unter REACH und CLP5. Informationen zur Darstellung der Stoffidentität in IUCLID sind im Nutzerhandbuch für die Einreichung von Daten – Teil 18 – Anleitung zum Melden der Stoffidentität in IUCLID 5 zur Registrierung gemäß REACH 6 zu finden. 5 6 http://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach http://echa.europa.eu/documents/10162/13653/substance_id_report_iuclid_de.pdf 6 Wenn Sie noch weitere Fragen zu REACH, CLP oder Bioziden haben, erreichen Sie uns telefonisch von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.30 Uhr, am Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr Service-Telefon 0231 9071-2971 Fax 0231 9071-2679 E-Mail [email protected] Internet www.reach-clp-biozid-helpdesk.de
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