15 Deutscher Schwimm-Verband soll Fördermittel des Bundes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/XXXX
Bundesministerium des Innern (BMI)
(Einzelplan 06)
15
Deutscher Schwimm-Verband soll Fördermittel des Bundes
wirtschaftlich einsetzen
Kat. C
(Kapitel 0601 Titel 684 21)
15.0
Das BMI will künftig sicherstellen, dass der Deutsche Schwimm-Verband die Fördermittel des
Bundes wirtschaftlich und ordnungsgemäß einsetzt. Das Bundesverwaltungsamt soll klären, ob
der Verband seine Beschäftigten zu hoch bezahlt. Außerdem soll der Verband mehr Eigenmittel
einbringen. Der Verband hat eine neue Finanzordnung und neue Richtlinien verabschiedet.
Damit will er die Selbstständigkeit seiner Fachsparten in finanziellen Angelegenheiten einschränken und gewährleisten, dass sein Generalsekretär die Verwendung der Fördermittel besser
steuern kann. Ferner will er die Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide beachten und
die eigene Satzung einhalten. Das Bundesverwaltungsamt will die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Verbands prüfen. Das BMI, das Bundesverwaltungsamt und der Verband setzen mit
diesen Maßnahmen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes um.
15.1
Die Förderung der olympischen Spitzensportverbände ist ein wesentlicher Bestandteil der
Spitzensportförderung durch das BMI. Dazu gehört auch die Förderung des Deutschen
Schwimm-Verbands (Verband) mit jährlichen Zuwendungen von mehr als 4 Mio. Euro. Der
Verband bestreitet seine Ausgaben überwiegend aus diesen Zuwendungen.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) unterstützt das BMI im Zuwendungsverfahren. Seine Aufgabe ist es zu prüfen, ob die Förderung angemessen ist und der Verband die Bundesmittel
wirtschaftlich und ordnungsgemäß eingesetzt hat.
Zuwendungen nicht wirtschaftlich und ordnungsgemäß verwendet
Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass der Verband die Bundesmittel teilweise unwirtschaftlich und nicht ordnungsgemäß verwendet hatte. Er verstieß in erheblichem Umfang sowohl gegen
die zuwendungsrechtlichen Nebenbestimmungen als auch gegen die eigene Satzung und Finanzordnung. Dies lag u. a. an einer weitreichenden Selbstständigkeit der geförderten Fachsparten Schwimmen, Wasserspringen, Synchronschwimmen und Wasserball in finanziellen
Angelegenheiten.
Entgegen den zuwendungsrechtlichen Nebenbestimmungen
• beachtete der Verband das Vergaberecht nicht, indem er Aufträge ohne Preisvergleiche oder
Ausschreibungen freihändig erteilte,
• leistete er Zahlungen ohne schriftliche Vertragsgrundlage,
• forderte er von den behandelnden Ärzten und Physiotherapeuten die schriftliche Erklärung
nicht immer ein, das Doping in keiner Weise zu unterstützen,
• zahlte er deren Honorare überwiegend bar aus,
• wies er weder auf seinen Briefbögen noch in seinen Printmedien in gebotener Weise auf die
Förderung mit Bundesmitteln hin,
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• rechnete er Reisekosten fehlerhaft ab und wahrte dabei nicht das Mehr-Augen-Prinzip zur
Korruptionsprävention.
Bei der Teilnahme an der Europameisterschaft im Wasserspringen in Rostock im Jahr 2013
verwendete der Verband die Zuwendungsmittel nicht sparsam und zum Teil zweckwidrig. Er
achtete nicht auf ein angemessenes Verhältnis von teilnehmenden Sportlerinnen und Sportlern
und anwesenden Funktionärinnen und Funktionären, deren Kosten er ebenfalls übernahm.
Der Verband verbrauchte im Zeitraum von 2011 bis 2013 Fördermittel von knapp 300 000 Euro
nicht. Diese Mittel gaben die Fachsparten so spät im Jahr frei, dass eine sinnvolle anderweitige
Verwendung in einem geordneten Verfahren nicht mehr möglich war.
Kontrolle unzureichend
Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass das BVA in den letzten Jahren nicht geprüft hatte, ob
die vom Verband einzubringenden Eigenmittel angemessen waren. Das BVA hatte auch nicht
geklärt, ob der Verband dem haushaltsrechtlichen Besserstellungsverbot unterliegt, weil er seine
Ausgaben überwiegend aus Zuwendungen des Bundes bestreitet. In diesem Fall darf der Verband seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte des
Bundes. Auch die vom Bundesrechnungshof festgestellten Verstöße gegen zuwendungsrechtliche Nebenbestimmungen hatte das BVA bei der Prüfung der Verwendungsnachweise teilweise
nicht erkannt.
15.2
Der Bundesrechnungshof hat das BMI aufgefordert, im Hinblick auf die regelmäßig nicht verbrauchten Mittel die Höhe der Förderung des Verbands zu überprüfen.
Er hat dem BVA empfohlen zu klären, ob die vom Verband einzubringenden Eigenmittel angemessen sind und diese andernfalls neu festzusetzen. Ferner sollte es umgehend klären, ob
der Verband dem Besserstellungsverbot unterliegt, und ggf. die Arbeitsplätze der Beschäftigten
des Verbands bewerten. Darüber hinaus sollte es die Verwendungsnachweise intensiver prüfen.
Der Bundesrechnungshof hat von dem Verband erwartet, dass er die zuwendungsrechtlichen
Nebenbestimmungen sowie die Regelungen seiner Satzung und Finanzordnung beachtet.
Außerdem hat der Bundesrechnungshof dem Verband empfohlen, die Finanzhoheit seiner
Fachsparten einzuschränken und seinem Generalsekretär bessere Steuerungsmöglichkeiten bei
der Verwendung der Fördermittel einzuräumen.
Aufgrund der Vielzahl von Verstößen nicht nur gegen das Zuwendungsrecht, sondern auch
gegen die verbandseigene Satzung und Finanzordnung hat der Bundesrechnungshof das BVA
aufgefordert, die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Verbands zu überprüfen.
15.3
Das BMI, das BVA und der Verband haben die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes
aufgegriffen.
Das BMI hat zugesagt, im Zusammenhang mit der eingeleiteten Neukonzeption der Spitzensportförderung auch einen neuen Berechnungsschlüssel für die Förderung der olympischen
Spitzensportverbände vorzulegen. Dies schließt eine neue Festlegung der Höhe der Förderung des
Verbands ein.
Das BVA hat die Angemessenheit der vom Verband einzubringenden Eigenmittel bereits
überprüft; eine Erhöhung ist vorgesehen. Es hat ferner festgestellt, dass der Verband dem
Besserstellungsverbot unterliegt und will nun die Arbeitsplätze der Beschäftigten des Verbandes
bewerten. Bei der Prüfung der Verwendungsnachweise will es dafür sorgen, dass der Verband
die zuwendungsrechtlichen Nebenbestimmungen beachtet. Es will die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Verbands prüfen.
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Auch der Verband ist den Empfehlungen des Bundesrechnungshofes gefolgt. Er hat insbesondere eine neue Finanzordnung und neue Richtlinien für die Abrechnung von Verwaltungsund Reisekosten verabschiedet. Damit will er die Selbstständigkeit der Fachsparten in finanziellen Angelegenheiten einschränken und die Kontrolle der Verwendung der Fördermittel durch
den Generalsekretär gewährleisten.
15.4
Der Bundesrechnungshof hält die eingeleiteten Maßnahmen für geeignet, die Förderung des
Verbands wirtschaftlich und ordnungsmäßig zu gestalten. Er wird sich von deren Erfolg überzeugen.