Studierendensekretariat Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für die Bewerbung zum Studium an der Hochschule Heilbronn Von Studienbewerberinnen- und bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, werden deutsche Sprachkenntnisse verlangt, die zum Studium an einer Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit).1 Die sprachliche Studierfähigkeit kann durch folgende Prüfungen nachgewiesen werden: die ‚Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang‘, sofern die DSH mindestens mit der Stufe DSH 2 abgeschlossen wurde den ‚Test Deutsch als Fremdsprache‘ (TestDaF) mit einem Ergebnis, das in allen vier Teilprüfungen die TestDaF-Niveaustufe 4 ausweist (TDN 4). o Weitere Informationen sowie Termine und Orte für den TestDaF finden Sie unter https://www.testdaf.de/ die ‚Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland‘ (Feststellungsprüfung an Studienkollegs) ‚Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe II‘ ‚Großes Deutsches Sprachdiplom‘ des Goethe-Instituts (Goethe-Zertifikat C2) o Das Goethe-Zertifikat C2 löst zum 01.01.2012 die Oberstufenprüfungen des Goethe-Instituts – Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) sowie das ‚Kleine Deutsche Sprachdiplom (KDS) und Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS)‘ ab. Liegt das Prüfungsdatum bei den Prüfungen ZOP, KDS, GDS zum Stichtag 31.12.2016 mehr als 5 Jahre zurück, steht es im Ermessen der Hochschule, das Zeugnis anzuerkennen. Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der KMK und HRK getroffene Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichender Sprachnachweise anerkannt wurden die ‚Deutsche Sprachprüfung II‘ des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München die Prüfung ‚telc Deutsch C1 Hochschule‘ Der Nachweis, dass eine der oben genannten Prüfungen erfolgreich abgelegt wurde, ist bei der Einschreibung, spätestens aber zu Vorlesungsbeginn vorzulegen. Sollte dieser Nachweis nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, behält sich die Hochschule den Widerruf der Zulassung vor. Solange der Nachweis über die sprachliche Studierfähigkeit noch nicht erbracht wurde, kann kein Studierendenausweis und keine gültige Immatrikulationsbescheinigung ausgehändigt werden. Wir raten daher, sich frühzeitig um einen Prüfungstermin zu kümmern, um damit auch eventuell auftretende Problemen bei der Ausländerbehörde, den Verkehrsbetrieben, der Krankenkassen, dem BAföG-Amt usw. zu vermeiden. 1 gem. der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) (Beschluss der HRK vom 08.06.2004 und der KMK vom 25.06.2004 in der jeweils gültigen Fassung) Stand: 18.03.2016
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