Informationsblatt über den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse.

Studierendensekretariat
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
für die Bewerbung zum Studium an der Hochschule Heilbronn
Von Studienbewerberinnen- und bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen
Einrichtung erworben haben, werden deutsche Sprachkenntnisse verlangt, die zum Studium an einer
Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit).1
Die sprachliche Studierfähigkeit kann durch folgende Prüfungen nachgewiesen werden:
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die ‚Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang‘, sofern die DSH mindestens mit der Stufe DSH
2 abgeschlossen wurde
den ‚Test Deutsch als Fremdsprache‘ (TestDaF) mit einem Ergebnis, das in allen vier Teilprüfungen die
TestDaF-Niveaustufe 4 ausweist (TDN 4).
o Weitere Informationen sowie Termine und Orte für den TestDaF finden Sie unter
https://www.testdaf.de/
die ‚Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines
Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland‘ (Feststellungsprüfung an
Studienkollegs)
‚Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe II‘
‚Großes Deutsches Sprachdiplom‘ des Goethe-Instituts (Goethe-Zertifikat C2)
o Das Goethe-Zertifikat C2 löst zum 01.01.2012 die Oberstufenprüfungen des Goethe-Instituts –
Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) sowie das ‚Kleine Deutsche Sprachdiplom (KDS) und
Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS)‘ ab. Liegt das Prüfungsdatum bei den Prüfungen ZOP,
KDS, GDS zum Stichtag 31.12.2016 mehr als 5 Jahre zurück, steht es im Ermessen der
Hochschule, das Zeugnis anzuerkennen.
Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der KMK
und HRK getroffene Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichender
Sprachnachweise anerkannt wurden
die ‚Deutsche Sprachprüfung II‘ des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München
die Prüfung ‚telc Deutsch C1 Hochschule‘
Der Nachweis, dass eine der oben genannten Prüfungen erfolgreich abgelegt wurde, ist bei der
Einschreibung, spätestens aber zu Vorlesungsbeginn vorzulegen. Sollte dieser Nachweis nicht oder nicht
fristgerecht vorgelegt werden, behält sich die Hochschule den Widerruf der Zulassung vor.
Solange der Nachweis über die sprachliche Studierfähigkeit noch nicht erbracht wurde, kann kein
Studierendenausweis und keine gültige Immatrikulationsbescheinigung ausgehändigt werden. Wir raten
daher, sich frühzeitig um einen Prüfungstermin zu kümmern, um damit auch eventuell auftretende Problemen
bei der Ausländerbehörde, den Verkehrsbetrieben, der Krankenkassen, dem BAföG-Amt usw. zu vermeiden.
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gem. der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT)
(Beschluss der HRK vom 08.06.2004 und der KMK vom 25.06.2004 in der jeweils gültigen Fassung)
Stand: 18.03.2016