Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs

HEISTERBORG UND PARTNER
HERBST 2015
Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand
HERBST 2015
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Liebe Leserin,
lieber Leser!
Landwirtschaftliche Anwesen werden nicht
selten an mehrere Erwerber übertragen.
Das Finanzamt verweigert hier in den meisten Fällen eine Buchwertfortführung. Lesen
Sie nachstehend, warum sich die Finanzamtsauffassung nicht halten lässt. Auf Seite
2 lesen Sie, warum der Bundesfinanzhof
in der Deckhengsthaltung keinen NebenLandwirtschaftliche Anwesenbetrieb
werdensieht.
nicht Außerdem informieren wir
selten an mehrere Erwerber
Sieübertragen.
über das neue Erbschaftsteuer-AnpasDas Finanzamt verweigert hier
in den meissungsgesetz
(Seite 3) sowie auf den Seiten
ten Fällen eine Buchwertfortführung.
4 und 5 Lesen
über die steuerliche Beurteilung
Sie nachstehend, warum sich
diegemeinschaftlichen
Finanzeiner
Tierhaltung bzw.
amtsauffassung nicht haltenPensionstierhaltung.
lässt. Auf Seite
Unsere Tipps (Seite
2 lesen Sie, warum der Bundesfinanzhof
3 und 7) beschäftigen sich diesmal mit
in der Deckhengsthaltung keinen
Nebender Umsatzsteueroption
für den Landwirt
betrieb sieht. Außerdem informieren
wir
bei Durchschnittssatzbesteuerung
sowie
Sie über das neue Erbschaftsteuer-Anpasmit dem Kauf einer Gebrauchtimmobilie.
sungsgesetz (Seite 3) sowie auf den Seiten
4 und 5 über die steuerliche Beurteilung
einer gemeinschaftlichen Tierhaltung bzw.
Fragen zu den Beiträgen?
Pensionstierhaltung. UnsereHaben
Tipps Sie
(Seite
3 und 7) beschäftigen sich
diesmal
mitSie sich gerne bei uns.
Dann
melden
der Umsatzsteueroption für den Landwirt
bei Durchschnittssatzbesteuerung sowie
Ihr Team von
mit dem Kauf einer Gebrauchtimmobilie.
HEISTERBORG UND PARTNER
www.heisterborg.de
Übertragung zu Buchwerten an mehrere Erwerber
Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs
zu Buchwerten an mehrere Erwerber
Buchwertfortführung
Eine Übertragung zu Buchwerten lehnte das Finanzamt ab,
weil der Betrieb auf drei unterschiedliche Personen aufgeteilt
und zerschlagen worden sei.
Bei Betriebsaufgabe oder entgeltlicher Betriebsveräußeagung
eines
Betriebs
rung fällt
im Regelfalllandwirtschaftlichen
ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn
in Höhe sogenannter „stiller Reserven“ an. Stille Reserven
Urteil Finanzgericht Münster
entstehen im Anlagevermögen, wenn der Buchwert niedrirung ger ist als der tatsächliche Verkehrswert, zu
Eine
Übertragung
das Finanzamt
ab, folgten der Ansicht
dem
das Anlage-zu Buchwerten
Die Richterlehnte
am Finanzgericht
Münster
der Betrieb
auf dreider
unterschiedliche
Personen
vermögen veräußert oder aus dem Betriebweil
entnommen
wird.
Finanzverwaltung
nicht.aufgeteilt
Der Landwirt hat seinen Betrieb
gabe oder entgeltlicher Betriebsveräußeund zerschlagen worden
sei. zerschlagen, sondern vielmehr 3 Teilbetriebe in vornicht
gelfall Unentgeltliche
ein steuerpflichtiger
Aufgabegewinn
Betriebsübertragung
weggenommener Erbfolge übertragen. Die Erwerber haben
nnter „stiller Reserven“ an. Stille Reserven
Urteil Finanzgericht Münster
den Betrieb fortgeführt. Entscheidend in diesem Fall war,
nlagevermögen,
wenn der Buchwert niedriDas Einkommensteuergesetz
kennt hierzu aber eine Ausdass jede Teileinheit eine Fläche von mehr als 3.000 m²
sächliche
Verkehrswert,
dem das
Dieoder
Richter
am Finanzgericht
folgten
der Ansicht
nahme.
Wird ein zu
Betrieb,
einAnlageTeilbetrieb
ein Mitunhatte. InMünster
Fällen einer
ruhenden
land- und forstwirtschaftßert oder
aus
dem
Betrieb
entnommen
wird.
der
Finanzverwaltung
nicht.
Der
Landwirt
hat
seinen
Betriebvon mehr als 3.000 m²
ternehmeranteil unentgeltlich übertragen, so sind bei der
lichen Tätigkeit, stellt jede Fläche
zerschlagen, sondern
3 Teilbetriebe
in vorErmittlung des Gewinns des bisherigennicht
Betriebsinhabers
einen vielmehr
selbstständigen
Teilbetrieb
dar (Urteil FG Münster vom
etriebsübertragung
weggenommener
übertragen.
Erwerber
bzw. Mitunternehmers die Wirtschaftsgüter
mit den Buch-Erbfolge
24.04.2015,
14 KDie
4172/12
E). haben
den Betrieb fortgeführt. Entscheidend in diesem Fall war,
werten anzusetzen (§ 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetnsteuergesetz
kennt
hierzu
aber
eine
Ausdasszujede
Teileinheit eine
Fläche
von mehr als 3.000 m²
zes – EStG). Eine steuerfreie Übertragung
Buchwerten
Revision
anhängig
n Betrieb,
einauch
Teilbetrieb
oder ein Mitunhatte. In Fällen einer ruhenden land- und forstwirtschaftwollte
ein Landwirt.
unentgeltlich übertragen, so sind bei der
lichen Tätigkeit, stellt Das
jedeletzte
FlächeWort
von zu
mehr
als 3.000
diesem
Fall hatm²allerdings der BundesfiGewinns
des
bisherigen
Betriebsinhabers
einen
selbstständigen
Teilbetrieb
dar
(Urteil
FG
Münster
vom
Dieser hat seinen verpachteten Betrieb an eine Tochter und
nanzhof. (BFH). Das Finanzgericht
hat die Revision zum BFH
ehmerszwei
die Wirtschaftsgüter
mit
den
Buch24.04.2015,
14
K
4172/12
E).
Enkelkinder übertragen. Das Finanzamt deckte jedoch
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelaszen (§ 6die
Abs.
3 des
Einkommensteuergesetstillen
Reserven
auf und setzte einen Aufgabegewinn fest.
sen (Az. IV R 27/15).
ne steuerfreie Übertragung zu Buchwerten
Revision anhängig
Landwirt.
Das letzte Wort zu diesem Fall hat allerdings der Bundesfiwww.heisterborg.de
T:BFH
+49 (0) 25 63 / 922 0
n verpachteten
Betrieb an eine Tochter und
nanzhof. (BFH). Das Finanzgericht hat die Revision zum
r übertragen. Das Finanzamt deckte jedoch
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelasen auf und setzte einen Aufgabegewinn fest.
sen (Az. IV R 27/15).
2
HERBST 2015
ERTRAGSWERT
Für die Ermittlung des Steuerwerts
eines land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens ist u. a. der Ertragswert
maßgeblich. Dabei gilt: je höher der
Ertragswert, desto höher der Steuerwert. Für Nebenbetriebe oder sonstige land- oder forstwirtschaftliche
Nutzflächen kann das Finanzamt,
neben dem Ertragswert für den Landwirtschaftsbetrieb, Einzelertragswerte festsetzen. Dies ist auch in dem
nachfolgenden Fall geschehen.
DER FALL
Ein Landwirt betrieb auf eigenen und
gepachteten Flächen eine Pferdezucht. Er bildete auch Jungpferde aus.
Für die Zucht hat der Landwirt eigene
Deckhengste gehalten. Der Samen
wurde über den eigenbetrieblichen
Bedarf hinaus über eine fremde Besamungsstation vermarktet. Zusätzlich wurden die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde eingesetzt.
Das Finanzamt stellte für den Betrieb
der Land- und Forstwirtschaft einen
Einheitswert fest und bildete für die
Erträge aus der Deckhengsthaltung
einen eigenen, erhöhten Einzelertragswert.
URTEIL DES BUNDESFINANZHOFS
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab
dem Landwirt recht. Die Deckhengsthaltung stellt keinen Nebenbetrieb dar. Daher sei auch für die
Erträge aus dieser Tätigkeit kein Einzelertragswert zu bilden (Urteil vom
06.05.2015, II R 9/13). Pferde zählen zu den Tierarten, deren Haltung
und Zucht im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt.
Auf die konkrete Verwendung der
Pferde oder den Verwendungszweck kommt es nach Ansicht des
BFH nicht an. Im Übrigen zählt das
Halten eigener Reit-, Renn-, Springund Dressurpferde und die nicht nur
kurzfristige Ausbildung von eigenen
Pferden zu solchen Zwecken, nach
der Verkehrsauffassung, zur landwirtschaftlichen Nutzung. Voraussetzung ist lediglich, dass die Pferde
– gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel – eine ausreichende
Futtergrundlage haben.
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DECKHENGSTHALTUNG
ALS LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG
Bundesrat beschließt neuen Gesetzentwurf
Gesetz zur Anhebung des
Grundfreibetrags
Kalte Progression
Unter kalter Progression wird der Effekt
verstanden, dass die Einkommensteuersätze nicht die allgemeine Preisentwicklung (Inflation) berücksichtigen. Bei
dem progressiven Einkommensteuertarif
wird für jeden Euro an zusätzlichem Einkommen ein höherer Steuersatz veranschlagt. Dies geschieht dabei unabhängig
von einem Anstieg des allgemeinen Preisniveaus. Das erste Gesetz zum Abbau der
kalten Progression wurde bereits 2013
erlassen (Gesetz vom 20.02.2013, BGBl
2013 I S. 283). Es führte zu einer schrittweisen Anhebung des Grundfreibetrags
bis auf € 8.354 (2014). Mit dem neuen
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags steigt dieser weiter an.
Neue Grundfreibeträge
Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, sieht eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags vor.
Dieser steigt rückwirkend zum 01.01.2015
um € 118 und ab dem 01.01.2016 um weitere € 180. Darüber hinaus wird ab 2016
der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von
1,48 % nach „rechts“ verschoben. Damit
mildert sich die Steuerprogression besonders im Bereich der mittleren Einkommen.
Kinderfreibeträge, Kindergeld
Der Kinderfreibetrag steigt 2015 um € 144
und 2016 um weitere € 96. Das Kindergeld
wird rückwirkend zum 01.01.2015 um € 4
monatlich je Kind und ab dem 01.01.2016
um € 2 je Kind erhöht. Die Kindergelderhöhung 2015 erfolgt rückwirkend. Eine
Anrechnung auf Sozialleistungen und den
Kindesunterhalt erfolgt nicht. Darüber hinaus steigt der Kinderzuschlag für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen ab
dem 01.07.2016 um monatlich € 20 auf
€ 160. Außerdem wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende rückwirkend zum
01.01.2015 um € 600 auf € 1.908 angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl
gestaffelt. Der Entlastungsbetrag steigt so
für das zweite und jedes weitere Kind um
€ 240.
Unterhaltshöchstbetrag
Aufwendungen für den Unterhalt und
eine etwaige Berufsausbildung einer dem
Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten
gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, können auf Antrag in Höhe,
des Unterhaltshöchstbetrages als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd
berücksichtigt werden. Wird der Unterhaltshöchstbetrag geltend gemacht, ermäßigt sich die Einkommensteuer dadurch,
dass dem Zahlungsverpflichteten die Aufwendungen bis zu dem Höchstbetrag vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
werden. Der Unterhaltshöchstbetrag orientiert sich stets am steuerlichen Existenzminimum und steigt mit diesem entsprechend an. Analog mit dem Grundfreibetrag
steigt der Unterhaltshöchstbetrag 2015
auf € 8.472 und in 2016 auf € 8.652. Landwirtinnen und Landwirte können somit
künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen.
Auswirkung auf die Zuschlagsteuern
Die Anhebung des Grundfreibetrags und
die Tarifverschiebung wirken sich auch
auf die Zuschlagsteuern mit entsprechender Entlastung aus. So sieht das Gesetz
eine Nachholung der Tarifentlastung und
der Auswirkungen bei den Zuschlagsteuern, insbesondere beim Solidaritätszuschlag, bereits im Veranlagungszeitraum
2015 vor. Auch der erhöhte Kinderfreibetrag wird entsprechend rückwirkend
berücksichtigt.
HERBST 2015
3
Bundesregierung präsentiert Gesetzentwurf
Erbschaft- und Schenkungsteuer-Anpassungsgesetz
Gesetzesänderung
Das gegenwärtige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht weist – wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem
Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12)
festgestellt hat – hinsichtlich der für das
Betriebsvermögen geltenden Ausnahmeregelungen erhebliche verfassungsrechtliche Mängel auf.
Der Gesetzgeber muss diese bis spätestens 30.06.2016 beseitigen. Dies soll mit
dem „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ geschehen, welches aktuell in der Fassung des Gesetzesentwurfs vorliegt.
Finanzmitteltest – soll dabei nach den
bisherigen Grundsätzen erfolgen.
Neue Verschonungsmodelle
Künftig soll die Verschonung von
begünstigtem Betriebsvermögen nur
noch bis zu einer wertmäßigen Obergrenze von € 26 Mio. gewährt werden.
Für die Übertragung von Familienunternehmen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Wertgrenze von € 52
Mio. Bei Überschreiten der Wertgrenzen
kann nach dem Gesetzentwurf entweder ein Antrag auf einen verminderten
Verschonungsabschlag oder ein solcher
zur individuellen Verschonungsbedarfs-
prüfung gestellt werden. Hier kommt es
u. a. darauf an, inwieweit der Erwerber
die geschuldeten Steuern aus sonstigem
Vermögen bestreiten kann.
Inkrafttreten
Die Neuregelungen sollen auf solche
Erwerbe Anwendung finden, für die die
Steuer nach Verkündung des Gesetzes entsteht. Es ist keine Rückwirkung
geplant, auch nicht für Fälle sogenannter „exzessiver Ausnutzung“ der Altregelungen. Das BVerfG hat für solche Fälle
eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen auf den Tag der Urteilsverkündung (17.12.2014) zugelassen.
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Begünstigtes Vermögen
Bislang führte ein Verwaltungsvermögensanteil von mehr als 50 % bzw. ein
Produktivvermögen von weniger als 50 %
im jeweiligen Unternehmen dazu, dass
das gesamte Unternehmensvermögen
von den geltenden Verschonungsregelungen ausgenommen werden musste.
Dieses vom BVerfG monierte „Alles-odernichts- Prinzip“ soll durch ein neues „Aufteilungsprinzip“ ersetzt werden. Danach
ist nach einem Zweistufenprinzip das
begünstigte Vermögen zu ermitteln und
von dem nicht begünstigten auszusondern. Die Abgrenzung – so genannter
UMSATZSTEUEROPTION BEI DURCHSCHNITTSSATZBESTEUERUNG
BESTEUERUNG NACH
DURCHSCHNITTSSÄTZEN
Land- und Forstwirte können die
Umsatzsteuer, für die im Rahmen ihres
Betriebs ausgeführten Umsätze, nach
Durchschnittssätzen berechnen. Diese
betragen für Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse 5,5 % und für
die übrigen Umsätze 10,7 %. Der Regelsteuersatz von 19 % gilt darüber hinaus
u. a. für alkoholische Erzeugnisse.
ten des Umsatzsteuergesetzes, steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Durchschnittssatzbesteuerung Anwendung
findet. In solchen Fällen kann der Landwirt dem Gaststätten- bzw. Cafébetreiber keine Umsatzsteuer berechnen. Der Landwirt kann umgekehrt
aber auch die ihm selbst in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer, z. B. aus Handwerkerleistungen für den Umbau der
Räume, nicht als Vorsteuer abziehen.
UMSATZSTEUEROPTION
Umsätze aus der Vermietung von Räumen des landwirtschaftlichen Anwesens, z. B. an den Betreiber einer Gaststätte oder eines Hofcafés, sind, gemäß
den allgemeinen Befreiungsvorschrif-
In solchen Fällen kann es empfehlenswert sein, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Danach wäre dem
Mieter auf die Miete eine Umsatzsteuer
zu berechnen, die dieser im Regelfall
wiederum als Vorsteuer abziehen kann.
Der Landwirt kann dann die Umsatzsteuer aus den Handwerkerrechnungen als Vorsteuer abziehen.
DOPPELTER VERZICHT
Dieser Weg bedingt beim Landwirt
mit Durchschnittssatzbesteuerung
einen doppelten Verzicht. Er muss im
ersten Schritt auf die Besteuerung
nach Durchschnittssätzen verzichten
und zur Regelbesteuerung optieren.
Anschließend oder auch gleichzeitig
übt er dann den Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Vermietungsumsätze aus. Letzteres bedingt u. a., dass
der Mieter (Gaststätten- bzw. Cafébetreiber) selbst ein zum Vorsteuerabzug
berechtigter Unternehmer ist.
HERBST 2015
NEUES ZU ARBEITGEBERDARLEHEN
ARBEITGEBERDARLEHEN
Gewährt der Arbeitgeber bzw. in
seinem Auftrag ein Dritter dem
Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen, erhält der Arbeitnehmer Zinsvorteile. Wie diese Zinsvorteile als Sachbezüge zu versteuern sind, regelt das Bundesministerium der Finanzen in einem neuen
Schreiben vom 19.05.2015, IV C 5 S 2334/07/0009. Das BMF nimmt
dabei in erster Linie auf das Schreiben zur Bewertung von Sachbezügen (Schreiben v. 16.05.2013, BStBl I
2013, S. 729) Bezug. Die Regelungen für sonstige Sachbezüge (verbilligte Waren usw.) gelten danach
auch für den Bereich der Arbeitgeberdarlehen.
ZINSVORTEIL
Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist
nach dem BMF-Schreiben zu unterscheiden zwischen einer Bewertung
nach Maßgabe der für Sachbezüge
geltenden Vorschriften und einer
Bewertung nach Maßgabe der für
Personalrabatte geltenden Vorschriften. In der Praxis kommt es also darauf an, ob ein sonstiger Arbeitnehmer
ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen erhält oder ein Bankangestellter
unter Berücksichtigung des RabattFreibetrags von € 1.080.
BESTEUERUNG
Ein Zinsvorteil ist als solcher nur dann
zu versteuern, wenn die Summe der
noch nicht getilgten Darlehen am
Ende des Lohnzahlungszeitraums
€ 2.600 übersteigt. Die Besteuerung
kann entweder über den Lohnsteuerabzug oder pauschal erfolgen.
KEINE ARBEITGEBERDARLEHEN
Nicht als steuerpflichtiges Arbeitgeberdarlehen wertet die Finanzverwaltung insbesondere Reisekostenvorschüsse, vorschüssig gezahlte
Auslagenersatzleistungen, Lohnabschläge und Lohnvorschüsse.
Bundesfinanzhof widerspricht Finanzverwaltung
Gemeinschaftliche Tierhaltung
Gleichlautende Erlasse
Die Finanzverwaltung vertritt in ihren
gleichlautenden Erlassen über die „Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltung“(vom
01.09.2011, BStBl 2011 I S. 939) die
Ansicht, dass die Bewertung der Betriebe
von Tierhaltungsgemeinschaften im vergleichenden Verfahren nur möglich sei,
wenn die Tierhaltungsgemeinschaft selbst
bewirtschaftete Eigentumsflächen der
landwirtschaftlichen Nutzung habe. Nur
„die Bewertung einer Tierhaltungsgemeinschaft mit selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt im vergleichenden Verfahren“
(Erlass Ziff. 3 Abs. 2). Als selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen sieht die Finanzverwaltung wiederum nur landwirtschaftliche
Nutzflächen, jedoch keine Hof- und Gebäudeflächen. Die Finanzverwaltung wendet
diese Grundsätze seit dem 01.01.2012 an.
Der Fall
Eine Kommanditgesellschaft (KG), deren
Mitunternehmer Landwirte waren, betrieb
einen Ferkelaufzuchtstall. Dieser wurde
gemeinsam betrieben. Der Stall wurde von
der KG gepachtet. Verpächter war ein Mitunternehmer der KG. Die Finanzverwaltung
verneinte eine Bewertung des Betriebs im
vergleichenden Verfahren.
Rechtsprechung ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher
Tierhaltung auch dann im vergleichenden
Verfahren zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof und Gebäudefläche genutzt wird und der Tierhaltungsgemeinschaft nicht als zivilrechtlicher Eigentümerin gehört. Maßgeblich ist nämlich
auch die wirtschaftliche Zurechnung, die in
jenen Fällen zum Tragen kommt, in denen
die Flächen einem oder mehreren Beteiligten der Gemeinschaft gehören und dem
Betrieb dienen (Zurechnung nach § 34 Abs.
6 des Bewertungsgesetzes-BewG).
Fazit
Landwirtinnen und Landwirte können sich
in ähnlich gelagerten Fällen auf das BFHUrteil berufen und insoweit den gleichlautenden Erlassen der Finanzverwaltung
widersprechen. Sie sichern sich so auch
bei gemeinschaftlicher Tierhaltung die (im
Regelfall vorteilhafte) Bewertung im vergleichenden Verfahren.
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4
Urteil BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte im Urteil
vom 09.03.2015, II R 23/13 der Ansicht der
Finanzverwaltung nicht. Nach der BFH-
BMF nimmt aktuell Stellung
Steuerliche Behandlung von
negativen Einlagezinsen
BMF-Schreiben
Das Bundesministerium der Finanzen hat in
einem aktuellen Schreiben vom 27.05.2015,
(IV C 1 S 2210/15/10001:002) zur steuerlichen Behandlung negativer Einlagezinsen
Stellung genommen. Nach Auffassung der
Finanzverwaltung stellen negative Einlagezinsen keine Zinsen nach den Vorschriften über die Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Bei negativen Einlagezinsen han-
delt es sich nicht um vom Kapitalnehmer
an den Kapitalgeber gezahltes Entgelt für
die Überlassung von Kapital.
Verwahr- oder Einlagegebühr
Die Finanzverwaltung behandelt negative
Einlagezinsen als „eine Art Verwahr- oder
Einlagegebühr“. Solche Gebühren sind
allerdings durch den Sparer-Pauschbetrag
abgegolten.
HERBST 2015
Pferdeveredelung und Pferdehandel als gewerblicher Betrieb
Pensionstierhaltung eines
Landwirts
Land- und Forstwirtschaft versus
Gewerbebetrieb
Während Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, bei Einhaltung
bestimmter Größenmerkmale, nach
Durchschnittssätzen ermittelt werden
können, bestimmt sich die Ermittlung
der gewerblichen Einkünfte nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften. Darüber hinaus ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen keine
Bilanzierung erforderlich.
Der Fall
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Im Streitfall ging es um die Frage, ob in
der Tätigkeit der Pensionstierhaltung ein
Landwirtschaftsbetrieb oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Die Pensionstierhaltung unterscheidet sich von einem klassischen Landwirtschaftsbetrieb dadurch,
dass die Tierhaltung ausschließlich bzw.
überwiegend unter Einbeziehung und
Nutzung fremder Betriebsgrundlagen
erfolgt. Geklagt haben ein Landwirt,
ein Pferdewirt und ein Reitlehrer. Diese
haben sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen.
Daneben existierte noch in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG ein Pferdehandelsbetrieb. Dieser befand sich ebenfalls am Gestüt eines Gesellschafters der
GbR. Gegenstand der Gesellschaft war
im Wesentlichen der Zukauf, die Ausbildung und der Verkauf von Reitpferden. Hierzu wurde weiteres Grünland
von der Gesellschaft gepachtet. In der
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, erklär-
ten die drei Gesellschafter Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft und ermittelten ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen. Der Gewinn betrug dabei Null
Euro. Das Finanzamt hingegen errechnete einen Gewinn von über € 120.000
und in einem weiteren Jahr eine solchen
von knapp € 25.000.
Ansicht des Finanzgerichts
Das Finanzgericht Münster ist in diesem
Fall der Finanzamtsauffassung gefolgt
und hat den Betrieb der Pensionstierhaltung als Gewerbebetrieb eingestuft.
Begründung: Die Richter sahen zwischen beiden Betrieben, dem Landwirtschaftsbetrieb und der Pferdehaltung
keine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung. Daher
konnte nicht insgesamt von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden. Sowohl die Landwirtschaft als auch
die Pferdehaltung hatten eine eigene
Struktur und waren damit im Grundsatz
jeweils auch ohne den anderen lebensfähig. Die Bewirtschaftung der gepachteten Grünlandflächen stellt mangels Einheit mit der Pensionstierhaltung einen
eigenständigen Landwirtschaftsbetrieb dar (Urteil vom 13.01.2015, 1 K
2332/12).
Revision
Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Der FG-Senat hat die Revision
zugelassen. Diese ist derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen „IV 19/15“ anhängig.
5
KEINE RÜCKLAGE FÜR
ÖKONOMISCHE
RISIKEN
RISIKOAUSGLEICHSRÜCKLAGE
Es war durchaus ein vorteilhafter
Vorschlag der Linksfraktion. Diese
wollte im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2016 den Landwirten die Bildung einer steuerfreien betrieblichen
Risikoausgleichsrücklage ermöglichen. Die Höhe der Rücklage sollte
sich aus den betrieblichen Umsätzen
der vorangegangenen 3 Wirtschaftsjahre errechnen und bis zu 20 % des
durchschnittlichen Jahresumsatzes
betragen. Die übrigen Parteien, u. a.
die Koalitionsfraktionen CDU/CSU
und SPD, lehnten ab.
KLIMAWANDEL
Begründet wurde der Vorschlag u. a.
damit, dass Agrarbetriebe zunehmenden Risiken ausgesetzt seien, die sie
kaum beeinflussen könnten. Das reiche von den Folgen des Klimawandels
über Handelshemmnisse bis hin zu
den Auswirkungen von eingeschleppten Seuchen. Mit der Schaffung der
steuerfreien betrieblichen Risikoausgleichsrücklage werde etwas zur
Sicherung der Ernährung der Bevölkerung getan.
STEUERLICHE PRIVILEGIERUNG
Die Regierungsparteien lehnten die
Rücklage mit der Begründung ab,
dies sei eine steuerliche Privilegierung und eine solche sei nicht angebracht. Die Rücklagenbildung würde
einen neuen Subventionstatbestand begründen. Außerdem würde
die Einführung einer steuerfreien
betrieblichen Risikoausgleichsrücklage keinen Sinn machen, da es in der
Landwirtschaft immer schon Ergebnisschwankungen gegeben habe.
Schließlich sei eine solche steuerfreie betriebliche Risikoausgleichsrücklage ordnungspolitisch das falsche Instrument. Die Landwirtschaft
könne besser an anderen Stellen
gefördert werden.
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6
STEUERLICHE
FÖRDERUNG VON
ELEKTROAUTOS
GESETZENTWURF
Die Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen sind trotz bereits bestehender Steuerförderungen nicht
zufriedenstellend. Es bedarf nach
Auffassung des Bundesrates weiterer steuerlicher Anreize. Im Juli
des Jahres hat der Bundesrat daher
einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
SONDER-AFA
Geplant ist u. a. eine Sonderabschreibung für neue Elektrofahrzeuge und
Ladevorrichtungen im Betrieb.
UMWELTPRÄMIE
Darüber hinaus soll eine Umweltprämie den Kauf von Elektrofahrzeugen fördern. Privatpersonen sollen
beim Kauf eines reinen Elektrofahrzeugs einen Zuschuss von € 5.000
erhalten. Für Hybridfahrzeuge sind
€ 2.500 im Gespräch. Die Prämie
soll in zwei Stufen, ab 2017 bzw. ab
2018, eingeführt werden. Die Stufen
hängen jeweils vom Anteil der Zulassungen solcher Fahrzeuge an den
gesamten Neuzulassungen ab.
SONDERRECHTE
Außerdem stimmte der Bundesrat
im Juli einer Verordnung zur Einführung von Sonderrechten für Elektrofahrzeuge zu. Die Verordnung
ermächtigt die Kommunen, Haltern
von Elektrofahrzeugen Sonderrechte
zu gewähren. Unter anderem sollen
Fahrer von Elektrofahrzeugen die
Busspur nutzen können, Parkplätze
mit Ladesäulen reservieren oder kostenlos parken dürfen. Elektrofahrzeuge können auch im bestimmten
Umfang von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen ausgenommen werden. Zur Umsetzung der Vergünstigungen erhalten E-Autos besondere
E-Kennzeichen.
Keine Minderung von Anschaffungskosten
Buchwertabspaltung nach
Holzeinschlag
Der Fall
In dem Fall ging es um die Frage, ob
die Anschaffungskosten des stehenden Holzes eines Betriebs der Forstwirtschaft, nach einem Holzeinschlag
zu mindern sind. Ein Forstwirt kaufte
einen Wald in Thüringen nach der Wiedervereinigung. Notwendige Durchforstungsmaßnahmen waren lange
unterblieben. Daher mussten umfangreiche Rückewege freigeschlagen und
befahrbare Wege und Holzlagerplätze
angelegt werden. Der Forstwirt wollte
von dem, aus dem Verkauf des eingeschlagenen Holzes erzielten Erlös
einen Teil der Anschaffungskosten für
den Baumbestand abziehen. Er wollte
eine Buchwertminderung für den Wald
erreichen.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die
Revision als begründet, verwies den Fall
aber wieder zurück an das Finanzgericht
Thüringen. Begründung: Das Finanzgericht ist in der Urteilsfindung von abweichenden Grundsätzen ausgegangen
(Urteil vom 18.02.15, IV R 35/11).
Grundsätze
Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Waldbestand hat der BFH folgende fünf Grundsätze aufgestellt:
1. Der Einschlag einzelner Bäume
führt nicht zum Untergang des
betreffenden eingeschlagenen Wirtschaftsguts. Der Einschlag einzelner
Bäume führt insoweit auch nicht zur
Minderung der Anschaffungs- und
Herstellungskosten des stehenden
Holzes.
2. Bloße Durchforstungsmaßnahmen, darunter versteht der BFH den
Einschlag nicht hiebsreifer Bäume,
führen nicht zu einer Minderung des
Buchwerts des stehenden Holzes. Es
kommt weder zu einem Bestandsabgang noch zu einer Wertminderung
des fortbestehenden Bestands.
3. Als Durchforstungsmaßnahme ist
auch die Anlage von (unbefestigten)
Rückewegen anzusehen. Auch in diesen Fällen kommt es zu keiner Minderung des Buchwerts für das stehende
Holz.
4. Einschläge zur Anlegung von befestigten Wirtschaftswegen oder Lagerplätzen führen hingegen immer zur
Abspaltung des auf das eingeschlagene Holz entfallenden Teils des
Buchwerts. Denn mit dem Beginn der
Befestigung eines von Lkw befahrbaren Wegs oder Platzes entsteht ein
eigenständiges Wirtschaftsgut.
5. Bei einem Kahlschlag findet eine
Abspaltung des Buchwerts von dem
Bestand an stehendem Holz statt. Bei
Verkauf des eingeschlagenen Holzes
wechselt dieses vom Anlage- in das
Umlaufvermögen. Dabei hält der BFH
in Fällen einer möglichen Buchwertabspaltung eine solche nur bis zur
Höhe des Teilwerts des jeweiligen
Bestands für zulässig.
HERBST 2015
7
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden
Neue Grenzen für Kontrollmitteilungen
Die Finanzämter versorgen sich gegenseitig mit für die Besteuerung relevanten Informationen. Die Erbschaftsteuerstellen erteilen – als Empfänger der
Anzeigen von Banken und sonstiger Vermögensverwalter – den jeweils für die
Besteuerung des Einkommens zuständigen Finanzämtern Kontrollmitteilungen. Ab welchem Vermögen Kontrollmitteilungen geschrieben werden müssen, regeln die obersten Finanzbehörden
der Länder in den – neu herausgegebenen – gleichlautenden Erlassen (vom
12.03.2015, S 3900).
Zu meldende Vermögenswerte
Nach den gleichlautenden Erlassen gelten
folgende Regelungen:
Für die Steuerakten des Erblassers müssen die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter an die Wohnsitzfinanzämter des Erblassers den ermittelten
Nachlass mitteilen, wenn dessen Reinwert – der Begriff ist nach den Erlassen
definiert als die „hinterlassenen Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden
mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung“ – mehr als € 250.000
beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen
Zweitschriften der Anzeigen der Geldin-
stitute beigefügt werden, die beim Tod
eines jeden Kunden bzw. Kontoinhabers
zu erstatten sind. Meldepflichtig sind
auch Erwerbe aufgrund eines Vertrags
zugunsten Dritter, nicht aber Ansprüche
aus Lebensversicherungsverträgen. Letzteres hat seinen Grund darin, dass die
Lebensversicherer nach eigenen Rechtsgrundlagen Versicherungsleistungen
melden müssen. Für die Steuerakten des
Erben/Erwerbers müssen die Erbschaftsteuer-Finanzämter an das für den Erwerber zuständige Wohnsitzfinanzamt den
Erwerb mitteilen, sofern der erbschaftsteuerliche Bruttowert, welcher nach den
gleichlautenden Erlassen definiert ist als
„Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden
zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe“ –
gleichfalls mehr als € 250.000 beträgt.
Weitere Kontrollmitteilungen
Darüber hinaus können die Erbschaftsteuer-Finanzämter auch in anderen Fällen, z. B. wenn eine Schenkung erst im
Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen übersenden. Weggefallen ist die
in den Vorerlassen vom 18.06.2003 enthaltene Notwendigkeit von Kontrollmitteilungen bei zum Nachlass bzw. zu einer
Schenkung gehörenden Kapitalvermögen von mehr als € 50.000. Die neuen
gleichlautenden Erlasse gelten seit dem
01.04.2015.
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Kontrollmitteilungspraxis
KAUF VON GEBRAUCHTIMMOBILIEN
ERHALTUNGSAUFWAND ODER
ANSCHAFFUNGSNAHE
HERSTELLKOSTEN
Der Kauf gebrauchter oder renovierungsbedürftiger Immobilien erfordert
im Regelfall umfassende Renovierungsmaßnahmen. Die Kosten hierfür wird
der Steuerpflichtige als Erhaltungsaufwendungen geltend machen und im Jahr
der Verausgabung oder auf Antrag verteilt auf 5 Jahre von den Vermietungseinkünften vollumfänglich abziehen. Renovierungskosten, die ein Immobilienkäufer innerhalb eines Zeitraumes von drei
Jahren nach Anschaffung des Objekts
aufwendet und in der Summe 15 % des
Kaufpreises übersteigen, behandelt die
Finanzverwaltung als anschaffungsnahe
Aufwendungen. Diese lassen sich dann
nur über die Gebäudeabschreibung in
Höhe von 2 % pro Jahr steuermindernd
geltend machen.
BERECHNUNG DER
ANSCHAFFUNGSKOSTEN
Probleme haben Immobilieninvestoren mit der starren 15-Prozent-Grenze
stets, wenn die Finanzverwaltung
aus dem Gesamtkaufpreis niedrigere
Anschaffungskosten für den Gebäudeteil errechnet und es in Folge zu einer
Überschreitung der Wertgrenze kommt.
Für die Berechnung der 15-ProzentGrenze kommt es allein auf die TeilAnschaffungskosten für den Gebäudeteil an. Aufteilungsdifferenzen mit dem
Finanzamt lassen sich stets vermeiden,
wenn der Kaufvertrag getrennte Kauf-
preise für Grundstück- und Gebäudeteil
aufweist. Sofern die Aufteilung nicht
willkürlich ist, wird das Finanzamt dieser folgen.
HÖHERER GEBÄUDESTANDARD
Eine weitere Steuerfalle droht beim
Kauf von Gebrauchtimmobilien darin,
dass die Finanzverwaltung Erhaltungsaufwendungen regelmäßig dann den
anschaffungsnahen Herstellkosten hinzuaddiert, wenn sie zwar für sich allein
die 15-Prozent-Grenze nicht überschreiten, jedoch zusammen mit Renovierungsmaßnahmen anfallen, die den
Standard des Objekts verbessern. Ob
diese Vorgehensweise rechtmäßig ist,
wird in Kürze der Bundesfinanzhof entscheiden (Aktenzeichen IX R 25/14).
HEISTERBORG UND PARTNER
8
HERBST 2015
WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE
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OKTOBER
Agenda zur Steuervermeidung der EU-Kommission
Zweites Verkehrssteueränderungsgesetz
PKW-Maut
Die Pkw-Maut wurde vom Bundesrat am 08.05.2015 nach
ausführlicher Debatte beschlossen. Bereits im März dieses Jahres billigte der Bundestag die lange Zeit umstrittene
Abgabe. Die Maut gilt auf Autobahnen und Bundesfernstraßen. Inländische Fahrzeughalter müssen die Maut grundsätzlich für ein Jahr entrichten. Die Höhe der Maut richtet sich
nach dem Hubraum und den Umwelteigenschaften des jeweiligen Fahrzeugs. Ausländische Fahrzeughalter zahlen nur für
die Nutzung von Autobahnen.
Jahresmaut und Kurzzeitvignetten
Die Jahresmaut beträgt maximal € 130. Ausländische Halter
können zwei verschiedene Kurzzeitvignetten erwerben. Die
Kosten richten sich auch hier nach der Umweltverträglichkeit des jeweiligen Fahrzeugs. An Kurzzeitvignetten stehen
zur Wahl: Zehn-Tages-Vignetten zum Preis von € 5, 10 oder
15 (je nach Fahrzeug-Typenklasse) sowie Zwei-Monats-Vignetten für € 16, 22 oder 30.
Zweites Verkehrssteueränderungsgesetz
Gleichzeitig beschlossen wurde das zweite Verkehrssteueränderungsgesetz. Danach sollen Halter inländischer Fahrzeuge für die Pkw-Maut eine finanzielle Entlastung bei der
Kraftfahrzeugsteuer erhalten. Der Beginn der Mauterhebung
ist derzeit noch offen und wird von der Bundesregierung
durch Verordnung festgelegt. Vorgesehen ist die Maut ab
dem Jahr 2016. Die Vorschriften zur Entlastung bei der KfzSteuer für inländische Fahrzeughalter sollen am 31.12.2015
in Kraft treten.
Stand: 13.08.2015
12.10.2015
Umsatzsteuer mtl. für September bzw. August mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag)
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für September
15.10.2015
Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
26.10.2015
Zusammenfassende Meldung
Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Einreichung Beitragsnachweis).
28.10.2015
Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Beitragszahlung)
NOVEMBER
10.11.2015
Umsatzsteuer mtl. für Oktober bzw. September mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag)
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Oktober
13.11.2015
Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und
Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
24.11.2015
Sozialversicherungsbeiträge November (Einreichung Beitragsnachweis)
25.11.2015
Zusammenfassende Meldung
26.11.2015
Sozialversicherungsbeiträge November (Beitragszahlung)
DEZEMBER
10.12.2015
Umsatzsteuer mtl. für November bzw. Oktober mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag)
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für November
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
14.12.2015
Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und
Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck.
22.12.2015
Sozialversicherungsbeiträge Dezember (Einreichung Beitragsnachweis)
28.12.2015
Zusammenfassende Meldung
Sozialversicherungsbeiträge Dezember (Beitragszahlung)
Anmerkung für Scheckzahler:
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang
des Schecks als geleistet.
IMPRESSUM
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