HEISTERBORG UND PARTNER HERBST 2015 Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand HERBST 2015 © countrypixel - Fotolia.com Liebe Leserin, lieber Leser! Landwirtschaftliche Anwesen werden nicht selten an mehrere Erwerber übertragen. Das Finanzamt verweigert hier in den meisten Fällen eine Buchwertfortführung. Lesen Sie nachstehend, warum sich die Finanzamtsauffassung nicht halten lässt. Auf Seite 2 lesen Sie, warum der Bundesfinanzhof in der Deckhengsthaltung keinen NebenLandwirtschaftliche Anwesenbetrieb werdensieht. nicht Außerdem informieren wir selten an mehrere Erwerber Sieübertragen. über das neue Erbschaftsteuer-AnpasDas Finanzamt verweigert hier in den meissungsgesetz (Seite 3) sowie auf den Seiten ten Fällen eine Buchwertfortführung. 4 und 5 Lesen über die steuerliche Beurteilung Sie nachstehend, warum sich diegemeinschaftlichen Finanzeiner Tierhaltung bzw. amtsauffassung nicht haltenPensionstierhaltung. lässt. Auf Seite Unsere Tipps (Seite 2 lesen Sie, warum der Bundesfinanzhof 3 und 7) beschäftigen sich diesmal mit in der Deckhengsthaltung keinen Nebender Umsatzsteueroption für den Landwirt betrieb sieht. Außerdem informieren wir bei Durchschnittssatzbesteuerung sowie Sie über das neue Erbschaftsteuer-Anpasmit dem Kauf einer Gebrauchtimmobilie. sungsgesetz (Seite 3) sowie auf den Seiten 4 und 5 über die steuerliche Beurteilung einer gemeinschaftlichen Tierhaltung bzw. Fragen zu den Beiträgen? Pensionstierhaltung. UnsereHaben Tipps Sie (Seite 3 und 7) beschäftigen sich diesmal mitSie sich gerne bei uns. Dann melden der Umsatzsteueroption für den Landwirt bei Durchschnittssatzbesteuerung sowie Ihr Team von mit dem Kauf einer Gebrauchtimmobilie. HEISTERBORG UND PARTNER www.heisterborg.de Übertragung zu Buchwerten an mehrere Erwerber Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu Buchwerten an mehrere Erwerber Buchwertfortführung Eine Übertragung zu Buchwerten lehnte das Finanzamt ab, weil der Betrieb auf drei unterschiedliche Personen aufgeteilt und zerschlagen worden sei. Bei Betriebsaufgabe oder entgeltlicher Betriebsveräußeagung eines Betriebs rung fällt im Regelfalllandwirtschaftlichen ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn in Höhe sogenannter „stiller Reserven“ an. Stille Reserven Urteil Finanzgericht Münster entstehen im Anlagevermögen, wenn der Buchwert niedrirung ger ist als der tatsächliche Verkehrswert, zu Eine Übertragung das Finanzamt ab, folgten der Ansicht dem das Anlage-zu Buchwerten Die Richterlehnte am Finanzgericht Münster der Betrieb auf dreider unterschiedliche Personen vermögen veräußert oder aus dem Betriebweil entnommen wird. Finanzverwaltung nicht.aufgeteilt Der Landwirt hat seinen Betrieb gabe oder entgeltlicher Betriebsveräußeund zerschlagen worden sei. zerschlagen, sondern vielmehr 3 Teilbetriebe in vornicht gelfall Unentgeltliche ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn Betriebsübertragung weggenommener Erbfolge übertragen. Die Erwerber haben nnter „stiller Reserven“ an. Stille Reserven Urteil Finanzgericht Münster den Betrieb fortgeführt. Entscheidend in diesem Fall war, nlagevermögen, wenn der Buchwert niedriDas Einkommensteuergesetz kennt hierzu aber eine Ausdass jede Teileinheit eine Fläche von mehr als 3.000 m² sächliche Verkehrswert, dem das Dieoder Richter am Finanzgericht folgten der Ansicht nahme. Wird ein zu Betrieb, einAnlageTeilbetrieb ein Mitunhatte. InMünster Fällen einer ruhenden land- und forstwirtschaftßert oder aus dem Betrieb entnommen wird. der Finanzverwaltung nicht. Der Landwirt hat seinen Betriebvon mehr als 3.000 m² ternehmeranteil unentgeltlich übertragen, so sind bei der lichen Tätigkeit, stellt jede Fläche zerschlagen, sondern 3 Teilbetriebe in vorErmittlung des Gewinns des bisherigennicht Betriebsinhabers einen vielmehr selbstständigen Teilbetrieb dar (Urteil FG Münster vom etriebsübertragung weggenommener übertragen. Erwerber bzw. Mitunternehmers die Wirtschaftsgüter mit den Buch-Erbfolge 24.04.2015, 14 KDie 4172/12 E). haben den Betrieb fortgeführt. Entscheidend in diesem Fall war, werten anzusetzen (§ 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetnsteuergesetz kennt hierzu aber eine Ausdasszujede Teileinheit eine Fläche von mehr als 3.000 m² zes – EStG). Eine steuerfreie Übertragung Buchwerten Revision anhängig n Betrieb, einauch Teilbetrieb oder ein Mitunhatte. In Fällen einer ruhenden land- und forstwirtschaftwollte ein Landwirt. unentgeltlich übertragen, so sind bei der lichen Tätigkeit, stellt Das jedeletzte FlächeWort von zu mehr als 3.000 diesem Fall hatm²allerdings der BundesfiGewinns des bisherigen Betriebsinhabers einen selbstständigen Teilbetrieb dar (Urteil FG Münster vom Dieser hat seinen verpachteten Betrieb an eine Tochter und nanzhof. (BFH). Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH ehmerszwei die Wirtschaftsgüter mit den Buch24.04.2015, 14 K 4172/12 E). Enkelkinder übertragen. Das Finanzamt deckte jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelaszen (§ 6die Abs. 3 des Einkommensteuergesetstillen Reserven auf und setzte einen Aufgabegewinn fest. sen (Az. IV R 27/15). ne steuerfreie Übertragung zu Buchwerten Revision anhängig Landwirt. Das letzte Wort zu diesem Fall hat allerdings der Bundesfiwww.heisterborg.de T:BFH +49 (0) 25 63 / 922 0 n verpachteten Betrieb an eine Tochter und nanzhof. (BFH). Das Finanzgericht hat die Revision zum r übertragen. Das Finanzamt deckte jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelasen auf und setzte einen Aufgabegewinn fest. sen (Az. IV R 27/15). 2 HERBST 2015 ERTRAGSWERT Für die Ermittlung des Steuerwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist u. a. der Ertragswert maßgeblich. Dabei gilt: je höher der Ertragswert, desto höher der Steuerwert. Für Nebenbetriebe oder sonstige land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen kann das Finanzamt, neben dem Ertragswert für den Landwirtschaftsbetrieb, Einzelertragswerte festsetzen. Dies ist auch in dem nachfolgenden Fall geschehen. DER FALL Ein Landwirt betrieb auf eigenen und gepachteten Flächen eine Pferdezucht. Er bildete auch Jungpferde aus. Für die Zucht hat der Landwirt eigene Deckhengste gehalten. Der Samen wurde über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Besamungsstation vermarktet. Zusätzlich wurden die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde eingesetzt. Das Finanzamt stellte für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einen Einheitswert fest und bildete für die Erträge aus der Deckhengsthaltung einen eigenen, erhöhten Einzelertragswert. URTEIL DES BUNDESFINANZHOFS Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Landwirt recht. Die Deckhengsthaltung stellt keinen Nebenbetrieb dar. Daher sei auch für die Erträge aus dieser Tätigkeit kein Einzelertragswert zu bilden (Urteil vom 06.05.2015, II R 9/13). Pferde zählen zu den Tierarten, deren Haltung und Zucht im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt. Auf die konkrete Verwendung der Pferde oder den Verwendungszweck kommt es nach Ansicht des BFH nicht an. Im Übrigen zählt das Halten eigener Reit-, Renn-, Springund Dressurpferde und die nicht nur kurzfristige Ausbildung von eigenen Pferden zu solchen Zwecken, nach der Verkehrsauffassung, zur landwirtschaftlichen Nutzung. Voraussetzung ist lediglich, dass die Pferde – gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel – eine ausreichende Futtergrundlage haben. © countrypixel - Fotolia.com DECKHENGSTHALTUNG ALS LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG Bundesrat beschließt neuen Gesetzentwurf Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags Kalte Progression Unter kalter Progression wird der Effekt verstanden, dass die Einkommensteuersätze nicht die allgemeine Preisentwicklung (Inflation) berücksichtigen. Bei dem progressiven Einkommensteuertarif wird für jeden Euro an zusätzlichem Einkommen ein höherer Steuersatz veranschlagt. Dies geschieht dabei unabhängig von einem Anstieg des allgemeinen Preisniveaus. Das erste Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde bereits 2013 erlassen (Gesetz vom 20.02.2013, BGBl 2013 I S. 283). Es führte zu einer schrittweisen Anhebung des Grundfreibetrags bis auf € 8.354 (2014). Mit dem neuen Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags steigt dieser weiter an. Neue Grundfreibeträge Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, sieht eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags vor. Dieser steigt rückwirkend zum 01.01.2015 um € 118 und ab dem 01.01.2016 um weitere € 180. Darüber hinaus wird ab 2016 der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % nach „rechts“ verschoben. Damit mildert sich die Steuerprogression besonders im Bereich der mittleren Einkommen. Kinderfreibeträge, Kindergeld Der Kinderfreibetrag steigt 2015 um € 144 und 2016 um weitere € 96. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 01.01.2015 um € 4 monatlich je Kind und ab dem 01.01.2016 um € 2 je Kind erhöht. Die Kindergelderhöhung 2015 erfolgt rückwirkend. Eine Anrechnung auf Sozialleistungen und den Kindesunterhalt erfolgt nicht. Darüber hinaus steigt der Kinderzuschlag für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen ab dem 01.07.2016 um monatlich € 20 auf € 160. Außerdem wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende rückwirkend zum 01.01.2015 um € 600 auf € 1.908 angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. Der Entlastungsbetrag steigt so für das zweite und jedes weitere Kind um € 240. Unterhaltshöchstbetrag Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, können auf Antrag in Höhe, des Unterhaltshöchstbetrages als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden. Wird der Unterhaltshöchstbetrag geltend gemacht, ermäßigt sich die Einkommensteuer dadurch, dass dem Zahlungsverpflichteten die Aufwendungen bis zu dem Höchstbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Unterhaltshöchstbetrag orientiert sich stets am steuerlichen Existenzminimum und steigt mit diesem entsprechend an. Analog mit dem Grundfreibetrag steigt der Unterhaltshöchstbetrag 2015 auf € 8.472 und in 2016 auf € 8.652. Landwirtinnen und Landwirte können somit künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen. Auswirkung auf die Zuschlagsteuern Die Anhebung des Grundfreibetrags und die Tarifverschiebung wirken sich auch auf die Zuschlagsteuern mit entsprechender Entlastung aus. So sieht das Gesetz eine Nachholung der Tarifentlastung und der Auswirkungen bei den Zuschlagsteuern, insbesondere beim Solidaritätszuschlag, bereits im Veranlagungszeitraum 2015 vor. Auch der erhöhte Kinderfreibetrag wird entsprechend rückwirkend berücksichtigt. HERBST 2015 3 Bundesregierung präsentiert Gesetzentwurf Erbschaft- und Schenkungsteuer-Anpassungsgesetz Gesetzesänderung Das gegenwärtige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht weist – wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) festgestellt hat – hinsichtlich der für das Betriebsvermögen geltenden Ausnahmeregelungen erhebliche verfassungsrechtliche Mängel auf. Der Gesetzgeber muss diese bis spätestens 30.06.2016 beseitigen. Dies soll mit dem „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ geschehen, welches aktuell in der Fassung des Gesetzesentwurfs vorliegt. Finanzmitteltest – soll dabei nach den bisherigen Grundsätzen erfolgen. Neue Verschonungsmodelle Künftig soll die Verschonung von begünstigtem Betriebsvermögen nur noch bis zu einer wertmäßigen Obergrenze von € 26 Mio. gewährt werden. Für die Übertragung von Familienunternehmen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Wertgrenze von € 52 Mio. Bei Überschreiten der Wertgrenzen kann nach dem Gesetzentwurf entweder ein Antrag auf einen verminderten Verschonungsabschlag oder ein solcher zur individuellen Verschonungsbedarfs- prüfung gestellt werden. Hier kommt es u. a. darauf an, inwieweit der Erwerber die geschuldeten Steuern aus sonstigem Vermögen bestreiten kann. Inkrafttreten Die Neuregelungen sollen auf solche Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach Verkündung des Gesetzes entsteht. Es ist keine Rückwirkung geplant, auch nicht für Fälle sogenannter „exzessiver Ausnutzung“ der Altregelungen. Das BVerfG hat für solche Fälle eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen auf den Tag der Urteilsverkündung (17.12.2014) zugelassen. © countrypixel - Fotolia.com Begünstigtes Vermögen Bislang führte ein Verwaltungsvermögensanteil von mehr als 50 % bzw. ein Produktivvermögen von weniger als 50 % im jeweiligen Unternehmen dazu, dass das gesamte Unternehmensvermögen von den geltenden Verschonungsregelungen ausgenommen werden musste. Dieses vom BVerfG monierte „Alles-odernichts- Prinzip“ soll durch ein neues „Aufteilungsprinzip“ ersetzt werden. Danach ist nach einem Zweistufenprinzip das begünstigte Vermögen zu ermitteln und von dem nicht begünstigten auszusondern. Die Abgrenzung – so genannter UMSATZSTEUEROPTION BEI DURCHSCHNITTSSATZBESTEUERUNG BESTEUERUNG NACH DURCHSCHNITTSSÄTZEN Land- und Forstwirte können die Umsatzsteuer, für die im Rahmen ihres Betriebs ausgeführten Umsätze, nach Durchschnittssätzen berechnen. Diese betragen für Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse 5,5 % und für die übrigen Umsätze 10,7 %. Der Regelsteuersatz von 19 % gilt darüber hinaus u. a. für alkoholische Erzeugnisse. ten des Umsatzsteuergesetzes, steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Durchschnittssatzbesteuerung Anwendung findet. In solchen Fällen kann der Landwirt dem Gaststätten- bzw. Cafébetreiber keine Umsatzsteuer berechnen. Der Landwirt kann umgekehrt aber auch die ihm selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, z. B. aus Handwerkerleistungen für den Umbau der Räume, nicht als Vorsteuer abziehen. UMSATZSTEUEROPTION Umsätze aus der Vermietung von Räumen des landwirtschaftlichen Anwesens, z. B. an den Betreiber einer Gaststätte oder eines Hofcafés, sind, gemäß den allgemeinen Befreiungsvorschrif- In solchen Fällen kann es empfehlenswert sein, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Danach wäre dem Mieter auf die Miete eine Umsatzsteuer zu berechnen, die dieser im Regelfall wiederum als Vorsteuer abziehen kann. Der Landwirt kann dann die Umsatzsteuer aus den Handwerkerrechnungen als Vorsteuer abziehen. DOPPELTER VERZICHT Dieser Weg bedingt beim Landwirt mit Durchschnittssatzbesteuerung einen doppelten Verzicht. Er muss im ersten Schritt auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Anschließend oder auch gleichzeitig übt er dann den Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Vermietungsumsätze aus. Letzteres bedingt u. a., dass der Mieter (Gaststätten- bzw. Cafébetreiber) selbst ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist. HERBST 2015 NEUES ZU ARBEITGEBERDARLEHEN ARBEITGEBERDARLEHEN Gewährt der Arbeitgeber bzw. in seinem Auftrag ein Dritter dem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen, erhält der Arbeitnehmer Zinsvorteile. Wie diese Zinsvorteile als Sachbezüge zu versteuern sind, regelt das Bundesministerium der Finanzen in einem neuen Schreiben vom 19.05.2015, IV C 5 S 2334/07/0009. Das BMF nimmt dabei in erster Linie auf das Schreiben zur Bewertung von Sachbezügen (Schreiben v. 16.05.2013, BStBl I 2013, S. 729) Bezug. Die Regelungen für sonstige Sachbezüge (verbilligte Waren usw.) gelten danach auch für den Bereich der Arbeitgeberdarlehen. ZINSVORTEIL Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist nach dem BMF-Schreiben zu unterscheiden zwischen einer Bewertung nach Maßgabe der für Sachbezüge geltenden Vorschriften und einer Bewertung nach Maßgabe der für Personalrabatte geltenden Vorschriften. In der Praxis kommt es also darauf an, ob ein sonstiger Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen erhält oder ein Bankangestellter unter Berücksichtigung des RabattFreibetrags von € 1.080. BESTEUERUNG Ein Zinsvorteil ist als solcher nur dann zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums € 2.600 übersteigt. Die Besteuerung kann entweder über den Lohnsteuerabzug oder pauschal erfolgen. KEINE ARBEITGEBERDARLEHEN Nicht als steuerpflichtiges Arbeitgeberdarlehen wertet die Finanzverwaltung insbesondere Reisekostenvorschüsse, vorschüssig gezahlte Auslagenersatzleistungen, Lohnabschläge und Lohnvorschüsse. Bundesfinanzhof widerspricht Finanzverwaltung Gemeinschaftliche Tierhaltung Gleichlautende Erlasse Die Finanzverwaltung vertritt in ihren gleichlautenden Erlassen über die „Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltung“(vom 01.09.2011, BStBl 2011 I S. 939) die Ansicht, dass die Bewertung der Betriebe von Tierhaltungsgemeinschaften im vergleichenden Verfahren nur möglich sei, wenn die Tierhaltungsgemeinschaft selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung habe. Nur „die Bewertung einer Tierhaltungsgemeinschaft mit selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt im vergleichenden Verfahren“ (Erlass Ziff. 3 Abs. 2). Als selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen sieht die Finanzverwaltung wiederum nur landwirtschaftliche Nutzflächen, jedoch keine Hof- und Gebäudeflächen. Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze seit dem 01.01.2012 an. Der Fall Eine Kommanditgesellschaft (KG), deren Mitunternehmer Landwirte waren, betrieb einen Ferkelaufzuchtstall. Dieser wurde gemeinsam betrieben. Der Stall wurde von der KG gepachtet. Verpächter war ein Mitunternehmer der KG. Die Finanzverwaltung verneinte eine Bewertung des Betriebs im vergleichenden Verfahren. Rechtsprechung ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung auch dann im vergleichenden Verfahren zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof und Gebäudefläche genutzt wird und der Tierhaltungsgemeinschaft nicht als zivilrechtlicher Eigentümerin gehört. Maßgeblich ist nämlich auch die wirtschaftliche Zurechnung, die in jenen Fällen zum Tragen kommt, in denen die Flächen einem oder mehreren Beteiligten der Gemeinschaft gehören und dem Betrieb dienen (Zurechnung nach § 34 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes-BewG). Fazit Landwirtinnen und Landwirte können sich in ähnlich gelagerten Fällen auf das BFHUrteil berufen und insoweit den gleichlautenden Erlassen der Finanzverwaltung widersprechen. Sie sichern sich so auch bei gemeinschaftlicher Tierhaltung die (im Regelfall vorteilhafte) Bewertung im vergleichenden Verfahren. © countrypixel - Fotolia.com 4 Urteil BFH Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte im Urteil vom 09.03.2015, II R 23/13 der Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Nach der BFH- BMF nimmt aktuell Stellung Steuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen BMF-Schreiben Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben vom 27.05.2015, (IV C 1 S 2210/15/10001:002) zur steuerlichen Behandlung negativer Einlagezinsen Stellung genommen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen negative Einlagezinsen keine Zinsen nach den Vorschriften über die Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Bei negativen Einlagezinsen han- delt es sich nicht um vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber gezahltes Entgelt für die Überlassung von Kapital. Verwahr- oder Einlagegebühr Die Finanzverwaltung behandelt negative Einlagezinsen als „eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr“. Solche Gebühren sind allerdings durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten. HERBST 2015 Pferdeveredelung und Pferdehandel als gewerblicher Betrieb Pensionstierhaltung eines Landwirts Land- und Forstwirtschaft versus Gewerbebetrieb Während Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, bei Einhaltung bestimmter Größenmerkmale, nach Durchschnittssätzen ermittelt werden können, bestimmt sich die Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften. Darüber hinaus ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen keine Bilanzierung erforderlich. Der Fall © countrypixel - Fotolia.com Im Streitfall ging es um die Frage, ob in der Tätigkeit der Pensionstierhaltung ein Landwirtschaftsbetrieb oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Die Pensionstierhaltung unterscheidet sich von einem klassischen Landwirtschaftsbetrieb dadurch, dass die Tierhaltung ausschließlich bzw. überwiegend unter Einbeziehung und Nutzung fremder Betriebsgrundlagen erfolgt. Geklagt haben ein Landwirt, ein Pferdewirt und ein Reitlehrer. Diese haben sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Daneben existierte noch in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG ein Pferdehandelsbetrieb. Dieser befand sich ebenfalls am Gestüt eines Gesellschafters der GbR. Gegenstand der Gesellschaft war im Wesentlichen der Zukauf, die Ausbildung und der Verkauf von Reitpferden. Hierzu wurde weiteres Grünland von der Gesellschaft gepachtet. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, erklär- ten die drei Gesellschafter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ermittelten ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen. Der Gewinn betrug dabei Null Euro. Das Finanzamt hingegen errechnete einen Gewinn von über € 120.000 und in einem weiteren Jahr eine solchen von knapp € 25.000. Ansicht des Finanzgerichts Das Finanzgericht Münster ist in diesem Fall der Finanzamtsauffassung gefolgt und hat den Betrieb der Pensionstierhaltung als Gewerbebetrieb eingestuft. Begründung: Die Richter sahen zwischen beiden Betrieben, dem Landwirtschaftsbetrieb und der Pferdehaltung keine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung. Daher konnte nicht insgesamt von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden. Sowohl die Landwirtschaft als auch die Pferdehaltung hatten eine eigene Struktur und waren damit im Grundsatz jeweils auch ohne den anderen lebensfähig. Die Bewirtschaftung der gepachteten Grünlandflächen stellt mangels Einheit mit der Pensionstierhaltung einen eigenständigen Landwirtschaftsbetrieb dar (Urteil vom 13.01.2015, 1 K 2332/12). Revision Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Der FG-Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen „IV 19/15“ anhängig. 5 KEINE RÜCKLAGE FÜR ÖKONOMISCHE RISIKEN RISIKOAUSGLEICHSRÜCKLAGE Es war durchaus ein vorteilhafter Vorschlag der Linksfraktion. Diese wollte im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2016 den Landwirten die Bildung einer steuerfreien betrieblichen Risikoausgleichsrücklage ermöglichen. Die Höhe der Rücklage sollte sich aus den betrieblichen Umsätzen der vorangegangenen 3 Wirtschaftsjahre errechnen und bis zu 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen. Die übrigen Parteien, u. a. die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, lehnten ab. KLIMAWANDEL Begründet wurde der Vorschlag u. a. damit, dass Agrarbetriebe zunehmenden Risiken ausgesetzt seien, die sie kaum beeinflussen könnten. Das reiche von den Folgen des Klimawandels über Handelshemmnisse bis hin zu den Auswirkungen von eingeschleppten Seuchen. Mit der Schaffung der steuerfreien betrieblichen Risikoausgleichsrücklage werde etwas zur Sicherung der Ernährung der Bevölkerung getan. STEUERLICHE PRIVILEGIERUNG Die Regierungsparteien lehnten die Rücklage mit der Begründung ab, dies sei eine steuerliche Privilegierung und eine solche sei nicht angebracht. Die Rücklagenbildung würde einen neuen Subventionstatbestand begründen. Außerdem würde die Einführung einer steuerfreien betrieblichen Risikoausgleichsrücklage keinen Sinn machen, da es in der Landwirtschaft immer schon Ergebnisschwankungen gegeben habe. Schließlich sei eine solche steuerfreie betriebliche Risikoausgleichsrücklage ordnungspolitisch das falsche Instrument. Die Landwirtschaft könne besser an anderen Stellen gefördert werden. HERBST 2015 © countrypixel - Fotolia.com 6 STEUERLICHE FÖRDERUNG VON ELEKTROAUTOS GESETZENTWURF Die Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen sind trotz bereits bestehender Steuerförderungen nicht zufriedenstellend. Es bedarf nach Auffassung des Bundesrates weiterer steuerlicher Anreize. Im Juli des Jahres hat der Bundesrat daher einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. SONDER-AFA Geplant ist u. a. eine Sonderabschreibung für neue Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen im Betrieb. UMWELTPRÄMIE Darüber hinaus soll eine Umweltprämie den Kauf von Elektrofahrzeugen fördern. Privatpersonen sollen beim Kauf eines reinen Elektrofahrzeugs einen Zuschuss von € 5.000 erhalten. Für Hybridfahrzeuge sind € 2.500 im Gespräch. Die Prämie soll in zwei Stufen, ab 2017 bzw. ab 2018, eingeführt werden. Die Stufen hängen jeweils vom Anteil der Zulassungen solcher Fahrzeuge an den gesamten Neuzulassungen ab. SONDERRECHTE Außerdem stimmte der Bundesrat im Juli einer Verordnung zur Einführung von Sonderrechten für Elektrofahrzeuge zu. Die Verordnung ermächtigt die Kommunen, Haltern von Elektrofahrzeugen Sonderrechte zu gewähren. Unter anderem sollen Fahrer von Elektrofahrzeugen die Busspur nutzen können, Parkplätze mit Ladesäulen reservieren oder kostenlos parken dürfen. Elektrofahrzeuge können auch im bestimmten Umfang von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen ausgenommen werden. Zur Umsetzung der Vergünstigungen erhalten E-Autos besondere E-Kennzeichen. Keine Minderung von Anschaffungskosten Buchwertabspaltung nach Holzeinschlag Der Fall In dem Fall ging es um die Frage, ob die Anschaffungskosten des stehenden Holzes eines Betriebs der Forstwirtschaft, nach einem Holzeinschlag zu mindern sind. Ein Forstwirt kaufte einen Wald in Thüringen nach der Wiedervereinigung. Notwendige Durchforstungsmaßnahmen waren lange unterblieben. Daher mussten umfangreiche Rückewege freigeschlagen und befahrbare Wege und Holzlagerplätze angelegt werden. Der Forstwirt wollte von dem, aus dem Verkauf des eingeschlagenen Holzes erzielten Erlös einen Teil der Anschaffungskosten für den Baumbestand abziehen. Er wollte eine Buchwertminderung für den Wald erreichen. Urteil des Bundesfinanzhofs Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Revision als begründet, verwies den Fall aber wieder zurück an das Finanzgericht Thüringen. Begründung: Das Finanzgericht ist in der Urteilsfindung von abweichenden Grundsätzen ausgegangen (Urteil vom 18.02.15, IV R 35/11). Grundsätze Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Waldbestand hat der BFH folgende fünf Grundsätze aufgestellt: 1. Der Einschlag einzelner Bäume führt nicht zum Untergang des betreffenden eingeschlagenen Wirtschaftsguts. Der Einschlag einzelner Bäume führt insoweit auch nicht zur Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des stehenden Holzes. 2. Bloße Durchforstungsmaßnahmen, darunter versteht der BFH den Einschlag nicht hiebsreifer Bäume, führen nicht zu einer Minderung des Buchwerts des stehenden Holzes. Es kommt weder zu einem Bestandsabgang noch zu einer Wertminderung des fortbestehenden Bestands. 3. Als Durchforstungsmaßnahme ist auch die Anlage von (unbefestigten) Rückewegen anzusehen. Auch in diesen Fällen kommt es zu keiner Minderung des Buchwerts für das stehende Holz. 4. Einschläge zur Anlegung von befestigten Wirtschaftswegen oder Lagerplätzen führen hingegen immer zur Abspaltung des auf das eingeschlagene Holz entfallenden Teils des Buchwerts. Denn mit dem Beginn der Befestigung eines von Lkw befahrbaren Wegs oder Platzes entsteht ein eigenständiges Wirtschaftsgut. 5. Bei einem Kahlschlag findet eine Abspaltung des Buchwerts von dem Bestand an stehendem Holz statt. Bei Verkauf des eingeschlagenen Holzes wechselt dieses vom Anlage- in das Umlaufvermögen. Dabei hält der BFH in Fällen einer möglichen Buchwertabspaltung eine solche nur bis zur Höhe des Teilwerts des jeweiligen Bestands für zulässig. HERBST 2015 7 Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden Neue Grenzen für Kontrollmitteilungen Die Finanzämter versorgen sich gegenseitig mit für die Besteuerung relevanten Informationen. Die Erbschaftsteuerstellen erteilen – als Empfänger der Anzeigen von Banken und sonstiger Vermögensverwalter – den jeweils für die Besteuerung des Einkommens zuständigen Finanzämtern Kontrollmitteilungen. Ab welchem Vermögen Kontrollmitteilungen geschrieben werden müssen, regeln die obersten Finanzbehörden der Länder in den – neu herausgegebenen – gleichlautenden Erlassen (vom 12.03.2015, S 3900). Zu meldende Vermögenswerte Nach den gleichlautenden Erlassen gelten folgende Regelungen: Für die Steuerakten des Erblassers müssen die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter an die Wohnsitzfinanzämter des Erblassers den ermittelten Nachlass mitteilen, wenn dessen Reinwert – der Begriff ist nach den Erlassen definiert als die „hinterlassenen Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung“ – mehr als € 250.000 beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldin- stitute beigefügt werden, die beim Tod eines jeden Kunden bzw. Kontoinhabers zu erstatten sind. Meldepflichtig sind auch Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter, nicht aber Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen. Letzteres hat seinen Grund darin, dass die Lebensversicherer nach eigenen Rechtsgrundlagen Versicherungsleistungen melden müssen. Für die Steuerakten des Erben/Erwerbers müssen die Erbschaftsteuer-Finanzämter an das für den Erwerber zuständige Wohnsitzfinanzamt den Erwerb mitteilen, sofern der erbschaftsteuerliche Bruttowert, welcher nach den gleichlautenden Erlassen definiert ist als „Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe“ – gleichfalls mehr als € 250.000 beträgt. Weitere Kontrollmitteilungen Darüber hinaus können die Erbschaftsteuer-Finanzämter auch in anderen Fällen, z. B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen übersenden. Weggefallen ist die in den Vorerlassen vom 18.06.2003 enthaltene Notwendigkeit von Kontrollmitteilungen bei zum Nachlass bzw. zu einer Schenkung gehörenden Kapitalvermögen von mehr als € 50.000. Die neuen gleichlautenden Erlasse gelten seit dem 01.04.2015. © countrypixel - Fotolia.com Kontrollmitteilungspraxis KAUF VON GEBRAUCHTIMMOBILIEN ERHALTUNGSAUFWAND ODER ANSCHAFFUNGSNAHE HERSTELLKOSTEN Der Kauf gebrauchter oder renovierungsbedürftiger Immobilien erfordert im Regelfall umfassende Renovierungsmaßnahmen. Die Kosten hierfür wird der Steuerpflichtige als Erhaltungsaufwendungen geltend machen und im Jahr der Verausgabung oder auf Antrag verteilt auf 5 Jahre von den Vermietungseinkünften vollumfänglich abziehen. Renovierungskosten, die ein Immobilienkäufer innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Anschaffung des Objekts aufwendet und in der Summe 15 % des Kaufpreises übersteigen, behandelt die Finanzverwaltung als anschaffungsnahe Aufwendungen. Diese lassen sich dann nur über die Gebäudeabschreibung in Höhe von 2 % pro Jahr steuermindernd geltend machen. BERECHNUNG DER ANSCHAFFUNGSKOSTEN Probleme haben Immobilieninvestoren mit der starren 15-Prozent-Grenze stets, wenn die Finanzverwaltung aus dem Gesamtkaufpreis niedrigere Anschaffungskosten für den Gebäudeteil errechnet und es in Folge zu einer Überschreitung der Wertgrenze kommt. Für die Berechnung der 15-ProzentGrenze kommt es allein auf die TeilAnschaffungskosten für den Gebäudeteil an. Aufteilungsdifferenzen mit dem Finanzamt lassen sich stets vermeiden, wenn der Kaufvertrag getrennte Kauf- preise für Grundstück- und Gebäudeteil aufweist. Sofern die Aufteilung nicht willkürlich ist, wird das Finanzamt dieser folgen. HÖHERER GEBÄUDESTANDARD Eine weitere Steuerfalle droht beim Kauf von Gebrauchtimmobilien darin, dass die Finanzverwaltung Erhaltungsaufwendungen regelmäßig dann den anschaffungsnahen Herstellkosten hinzuaddiert, wenn sie zwar für sich allein die 15-Prozent-Grenze nicht überschreiten, jedoch zusammen mit Renovierungsmaßnahmen anfallen, die den Standard des Objekts verbessern. Ob diese Vorgehensweise rechtmäßig ist, wird in Kürze der Bundesfinanzhof entscheiden (Aktenzeichen IX R 25/14). HEISTERBORG UND PARTNER 8 HERBST 2015 WICHTIGE ZAHLUNGSTERMINE © countrypixel - Fotolia.com OKTOBER Agenda zur Steuervermeidung der EU-Kommission Zweites Verkehrssteueränderungsgesetz PKW-Maut Die Pkw-Maut wurde vom Bundesrat am 08.05.2015 nach ausführlicher Debatte beschlossen. Bereits im März dieses Jahres billigte der Bundestag die lange Zeit umstrittene Abgabe. Die Maut gilt auf Autobahnen und Bundesfernstraßen. Inländische Fahrzeughalter müssen die Maut grundsätzlich für ein Jahr entrichten. Die Höhe der Maut richtet sich nach dem Hubraum und den Umwelteigenschaften des jeweiligen Fahrzeugs. Ausländische Fahrzeughalter zahlen nur für die Nutzung von Autobahnen. Jahresmaut und Kurzzeitvignetten Die Jahresmaut beträgt maximal € 130. Ausländische Halter können zwei verschiedene Kurzzeitvignetten erwerben. Die Kosten richten sich auch hier nach der Umweltverträglichkeit des jeweiligen Fahrzeugs. An Kurzzeitvignetten stehen zur Wahl: Zehn-Tages-Vignetten zum Preis von € 5, 10 oder 15 (je nach Fahrzeug-Typenklasse) sowie Zwei-Monats-Vignetten für € 16, 22 oder 30. Zweites Verkehrssteueränderungsgesetz Gleichzeitig beschlossen wurde das zweite Verkehrssteueränderungsgesetz. Danach sollen Halter inländischer Fahrzeuge für die Pkw-Maut eine finanzielle Entlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer erhalten. Der Beginn der Mauterhebung ist derzeit noch offen und wird von der Bundesregierung durch Verordnung festgelegt. Vorgesehen ist die Maut ab dem Jahr 2016. Die Vorschriften zur Entlastung bei der KfzSteuer für inländische Fahrzeughalter sollen am 31.12.2015 in Kraft treten. Stand: 13.08.2015 12.10.2015 Umsatzsteuer mtl. für September bzw. August mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für September 15.10.2015 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 26.10.2015 Zusammenfassende Meldung Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Einreichung Beitragsnachweis). 28.10.2015 Sozialversicherungsbeiträge Oktober (Beitragszahlung) NOVEMBER 10.11.2015 Umsatzsteuer mtl. für Oktober bzw. September mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für Oktober 13.11.2015 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 24.11.2015 Sozialversicherungsbeiträge November (Einreichung Beitragsnachweis) 25.11.2015 Zusammenfassende Meldung 26.11.2015 Sozialversicherungsbeiträge November (Beitragszahlung) DEZEMBER 10.12.2015 Umsatzsteuer mtl. für November bzw. Oktober mit DauerFristverlängerung bei Sondervorauszahlung (1/11 Abschlag) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer für November Einkommensteuer, Körperschaftsteuer 14.12.2015 Ablauf der Zahlungsschonfrist für Umsatzsteuer, Lohn- und Kirchensteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Dies gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. 22.12.2015 Sozialversicherungsbeiträge Dezember (Einreichung Beitragsnachweis) 28.12.2015 Zusammenfassende Meldung Sozialversicherungsbeiträge Dezember (Beitragszahlung) Anmerkung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet. IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Heisterborg und Partner, Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand, An de Bleeke 1, 48703 Stadtlohn, Telefon: +49 (0) 25 63 / 922 0, Telefax: +49 (0) 25 63 / 922 999, E-Mail: [email protected], Web: www.heisterborg.de; Layout und grafische Gestaltung: Atikon Marketing & Werbung GmbH, E-Mail: [email protected], Internet: www.atikon.com; Grundlegende Richtung: Dieser Newsletter beinhaltet unpolitische News, die sich mit dem Steuer-, Sozialund Wirtschaftsrecht beschäftigen. Haftungsausschluss: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in dieser Zeitschrift trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und die Kanzlei von Haftung ausgeschlossen ist. Für Detailinformationen kontaktieren Sie bitte unsere Berater.
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