Sozialrecht S 3.2 Verpflichtungen anderer, insbesondere Übergang von Unterhaltsansprüchen Carsten Thies 1 Hintergrund • grundsätzlich können nach § 2 SGB XII lediglich die Mittel als Einkommen / Vermögen bedarfsmindernd berücksichtigt werden, die „bereite Mittel“darstellen; dem Hilfesuchenden müssen diese Mittel in zumutbarem Zeitrahmen zur Verfügung stehen, um damit tatsächlich seinen Bedarf zu decken, • besteht diese Möglichkeit nicht, ist im Rahmen des Bedarfsdeckungsprinzips zunächst Hilfe zu leisten, • hieran anschließend ist der zuständige Träger gehalten, den Grundsatz der Nachrangigkeit der Leistungen –nachträglich wiederherzustellen • für Ansprüche gegen Dritte –mit Ausnahme von Sozialleistungsträgern –stehen die Rechtsgrundlagen der §§ 93, 94 SGB XII, 115, 116 SGB X hierfür zur Verfügung Carsten Thies 2 § 93 SGB XII –Übergang von Ansprüchen • § 93 SGB XII bietet für den SH-Träger die Möglichkeit der Anspruchsüberleitung bis zur Höhe der Leistungen (Wechsel der Gläubigerposition von HS -> SH-Träger), • Überleitung erfolgt durch VA (Ermessen); Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, • der Anspruch als solcher ändert seinen Rechtscharakter durch die Überleitung nicht, • Ausnahmen zur Anspruchsüberleitung: Ansprüche gegen Träger i. S. v. § 12 SGB I, Ansprüche gg. Schadenersatzpflichtige/Lohnansprüche wg. §§ 115, 116 SGB X (vgl. § 93 Abs. 4 SGB XII), • wichtig: Kausalität (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII), • auf die Frage, ob der Anspruch tatsächlich besteht, kommt es im Überleitungsverfahren nicht an; der Anspruch darf allerdings nicht offensichtlich ausgeschlossen sein (Negativ-Evidenz). Carsten Thies 3 § 94 SGB XII – Anspruchsübergang bei Unterhaltspflicht • § 94 SGB XII beinhaltet den Anspruchsübergang per Gesetz (cessio legis) eine Regelung durch VA ist unzulässig; Wechsel der Gläubigerposition von HS -> SH-Träger) • der Anspruch als solcher ändert seinen Rechtscharakter durch die Überleitung nicht; Unterhaltsanspruch bleibt Unterhaltsanspruch und wird vor den Zivilgerichten geltend gemacht (§ 94 Abs. 4 SGB XII) • Ausnahmen: zahlreiche Ausnahmen hinsichtlich Personenkreis und Umfang des Anspruchsübergangs (z. B. §§ 94 Abs. 1 S. 2, 94 Abs. 2, 94 Abs. 3, § 94 Abs. 2 S. 6 i. V. m. § 105 Abs. 2 SGB XII) • wichtig: Kausalität muss vorliegen (analoge Anwendung § 93 Abs. 1 S. 3 SGB XII) Carsten Thies 4 Unterhaltsansprüche nach BGB Anspruchsgrundlagen • Verwandtenunterhalt §§ 1601 ff. BGB (Verwandte in auf- sowie in absteigender - gerader –Linie, z. B. Eltern für Kinder und umgekehrt) • Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt / nachehelicher Unterhalt §§ 1360, 1361, 1569 ff. BGB • Unterhaltsanspruch von Eltern aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB) • Partnerschaftsunterhalt / Trennungsunterhalt bei eingetragener Lebenspartnerschaft / nachpartnerschaftlicher Unterhalt (§§ 5, 12, 16 LPartG) Carsten Thies 5 Unterhaltsansprüche nach BGB • allen Unterhaltsansprüchen gemein sind die Grundsätze der Bedürftigkeit (Unterhaltsberechtigter, z. B. §§ 1569, 1602 BGB) bzw. der Leistungsfähigkeit (Unterhaltspflichtiger, z. B. §§ 1581, 1603 BGB) • Die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit ist nicht deckungsgleich mit der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit (Stichwort: fiktive Einkünfte im Unterhaltsrecht zulässig, im Sozialhilferecht nicht) • Unterhaltsberechnung erfolgt regelmäßig unter Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle • Unterhalt für die Vergangenheit nur unter engen Voraussetzungen (z. B. §§ 1360a Abs. 3, 1585 Abs. 2, 1613 BGB); bei der Geltendmachung des Unterhalts durch den SHTräger erweitert durch § 94 Abs. 4 S. 1 SGB XII –Stichwort: Rechtswahrungsanzeige Carsten Thies 6
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