Verpflichtungen anderer

Sozialrecht S 3.2
Verpflichtungen anderer,
insbesondere Übergang von
Unterhaltsansprüchen
Carsten Thies
1
Hintergrund
• grundsätzlich können nach § 2 SGB XII lediglich die Mittel als
Einkommen / Vermögen bedarfsmindernd berücksichtigt werden,
die „bereite Mittel“darstellen; dem Hilfesuchenden müssen
diese Mittel in zumutbarem Zeitrahmen zur Verfügung stehen,
um damit tatsächlich seinen Bedarf zu decken,
• besteht diese Möglichkeit nicht, ist im Rahmen des
Bedarfsdeckungsprinzips zunächst Hilfe zu leisten,
• hieran anschließend ist der zuständige Träger gehalten, den
Grundsatz der Nachrangigkeit der Leistungen –nachträglich wiederherzustellen
• für Ansprüche gegen Dritte –mit Ausnahme von
Sozialleistungsträgern –stehen die Rechtsgrundlagen der §§ 93,
94 SGB XII, 115, 116 SGB X hierfür zur Verfügung
Carsten Thies
2
§ 93 SGB XII –Übergang von
Ansprüchen
• § 93 SGB XII bietet für den SH-Träger die Möglichkeit der
Anspruchsüberleitung bis zur Höhe der Leistungen (Wechsel der
Gläubigerposition von HS -> SH-Träger),
• Überleitung erfolgt durch VA (Ermessen); Widerspruch und
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung,
• der Anspruch als solcher ändert seinen Rechtscharakter durch die
Überleitung nicht,
• Ausnahmen zur Anspruchsüberleitung:
Ansprüche gegen Träger i. S. v. § 12 SGB I, Ansprüche gg.
Schadenersatzpflichtige/Lohnansprüche wg. §§ 115, 116 SGB X
(vgl. § 93 Abs. 4 SGB XII),
• wichtig: Kausalität (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII),
• auf die Frage, ob der Anspruch tatsächlich besteht, kommt es im
Überleitungsverfahren nicht an; der Anspruch darf allerdings nicht
offensichtlich ausgeschlossen sein (Negativ-Evidenz).
Carsten Thies
3
§ 94 SGB XII –
Anspruchsübergang bei Unterhaltspflicht
• § 94 SGB XII beinhaltet den Anspruchsübergang per Gesetz
(cessio legis) eine Regelung durch VA ist unzulässig; Wechsel
der Gläubigerposition von HS -> SH-Träger)
• der Anspruch als solcher ändert seinen Rechtscharakter durch
die Überleitung nicht; Unterhaltsanspruch bleibt
Unterhaltsanspruch und wird vor den Zivilgerichten geltend
gemacht (§ 94 Abs. 4 SGB XII)
• Ausnahmen: zahlreiche Ausnahmen hinsichtlich Personenkreis
und Umfang des Anspruchsübergangs (z. B. §§ 94 Abs. 1 S. 2,
94 Abs. 2, 94 Abs. 3, § 94 Abs. 2 S. 6 i. V. m. § 105 Abs. 2 SGB
XII)
• wichtig: Kausalität muss vorliegen (analoge Anwendung § 93
Abs. 1 S. 3 SGB XII)
Carsten Thies
4
Unterhaltsansprüche nach BGB Anspruchsgrundlagen
• Verwandtenunterhalt §§ 1601 ff. BGB (Verwandte in auf- sowie
in absteigender - gerader –Linie, z. B. Eltern für Kinder und
umgekehrt)
• Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt / nachehelicher
Unterhalt §§ 1360, 1361, 1569 ff. BGB
• Unterhaltsanspruch von Eltern aus Anlass der Geburt (§ 1615 l
BGB)
• Partnerschaftsunterhalt / Trennungsunterhalt bei eingetragener
Lebenspartnerschaft / nachpartnerschaftlicher Unterhalt (§§ 5,
12, 16 LPartG)
Carsten Thies
5
Unterhaltsansprüche nach BGB
• allen Unterhaltsansprüchen gemein sind die Grundsätze der
Bedürftigkeit (Unterhaltsberechtigter, z. B. §§ 1569, 1602 BGB)
bzw. der Leistungsfähigkeit (Unterhaltspflichtiger, z. B. §§ 1581,
1603 BGB)
• Die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit ist nicht deckungsgleich
mit der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit (Stichwort: fiktive
Einkünfte im Unterhaltsrecht zulässig, im Sozialhilferecht nicht)
• Unterhaltsberechnung erfolgt regelmäßig unter Zugrundelegung
der Düsseldorfer Tabelle
• Unterhalt für die Vergangenheit nur unter engen
Voraussetzungen (z. B. §§ 1360a Abs. 3, 1585 Abs. 2, 1613
BGB); bei der Geltendmachung des Unterhalts durch den SHTräger erweitert durch § 94 Abs. 4 S. 1 SGB XII –Stichwort:
Rechtswahrungsanzeige
Carsten Thies
6