© Volker Witt / fotolia.com politik Hygienemanagement in der Zahnarztpraxis Angemessen oder übertrieben? Am 5. Mai war „Internationaler Tag der Händehygiene“. Er soll das medizinische und zahnmedizinische Personal alljährlich an die Bedeutung der Händereinigung erinnern. Auch in deutschen Zahnarztpraxen ist Hygiene zur Vermeidung von Infektionen und Keimverbreitung ein großes Thema. Das fängt bei der optimalen Händedesinfektion an und endet in einem vorgeschriebenen akribischen Hygienemanagement-System mit einer Fülle von Arbeitsanweisungen und Dokumentationspflichten. Sind das übertriebene Maßnahmen, oder verbessern sie tatsächlich die Qualität? Der „Internationale Tag der Händehygiene“ fällt nicht durch Zufall auf den 5. Mai. Jeweils fünf Finger hat die Hand – also zweimal fünf. Deshalb hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstmals 2009 den 5.5. ausgesucht. Die WHO misst der Verbesserung der Händehygiene naturgemäß eine besondere Bedeutung bei. Nicht ohne Grund, wie auch der Deutsche Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) in einem Hygieneleitfaden betont: „Von kontaminierten Händen geht eine Infektionsgefahr für den Patienten und das Praxisteam aus. Deshalb gehört die Händehygiene zu den wichtigsten Maßnahmen zur Infektionsverhütung.“ Die DAHZ empfiehlt – neben dem Verzicht auf Schmuck und kosmetische Besonderheiten, wie etwa lackierte Fingernägel – eine systematische Reinigung, Desinfektion und Pflege der Hände. Dass Wasser und Seife dabei nicht ausreichen, untermauern unterschiedliche Reinigungsergebnisse. Die Keimreduktion ist durch die hygienische Händedesinfektion 100 bis 1.000 Mal wirksamer als das herkömmliche Händewaschen. Konkret heißt das: Wer vor der Reinigung 100.000 Keime auf der Hand hatte, hat nach dem Händewaschen noch 100 bis 200 Keime auf der Hand. Nach der Händedesinfektion hingegen sind es nur noch maximal zehn Keime. Eine obligatorische professionelle Händehygiene versteht sich deshalb von selbst, auch wenn mit Schutzhandschuhen gearbeitet wird. Und daran zweifelt mit Sicherheit auch kein Arzt oder Zahnarzt. Kein Honorar für überbordende Bürokratie Was jedoch in Frage gestellt werden kann, sind die inzwischen mehr als ausufernden vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen in der Praxis. Das Thema Hygiene scheint für Zahnärzte grenzenlos zu sein. Obwohl Zahnarztpraxen kein bekannter Hort 14 DFZ 06 ∙ 2015 von Epidemien sind und bislang keine Ausbreitung einer Infektion in dem Bereich bekannt geworden ist, gelten aktuell unzählige Vorschriften, Empfehlungen und Dokumentationsvorgaben bei Ausführung und Kontrolle von Hygienearbeiten. Und da stellt sich der Zahnarzt, der schon seit 20 Jahren hygienisch einwandfrei arbeitet, zu Recht die Frage: Was ist passiert, dass es immer mehr obligatorische Kontrollen gibt? Warum wird angezweifelt, was schon immer funktioniert hat? Besteht ein berechtigter Verdacht, dass Zahnmediziner unhygienischer arbeiten als früher? Ja und nein. „Es wird per se unterstellt, dass in einer Zahnarztpraxis eine sehr hohe Infektionsgefahr besteht. Und die hohen Hygieneanforderungen, die für Krankenhäuser gelten, werden gerne auf die ambulanten Praxen übertragen“, erläutert Dr. Jens Nagaba von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Der Leiter der BZÄKAbteilung „Zahnärztliche Berufsausübung“ sieht beim Thema Hygiene vor allem ein Problem in der überbordenden Dokumentationspflicht. „Wir versuchen, über den Normenkontrollrat ein Zuviel an Bürokratie zu vermeiden“, sagt er. Außerdem unterstütze die BZÄK die Zahnärzte bei der Umsetzung der behördlichen Vorschriften, zum Beispiel mit Hilfe eines praktischen Hygieneplans, der zusammen mit dem DAHZ entwickelt wurde. Dass die Zahnärzte den enormen Bürokratieaufwand kritisieren, kann Nagaba nachvollziehen, weil das Mehr an Arbeit in keiner Weise abgerechnet werden könne. „Wenn dieser Aufwand adäquat honoriert würde, dann wäre die Aufregung sicherlich kleiner.“ Aber so etwas wie eine Hygienepauschale sei derzeit politisch schwer durchzusetzen. © Klaus Eppele - Fotolia politik Hygiene als Prävention verstehen Nicola V. Rheia appelliert in dem Buch „Hygienemanagement in der zahnärztlichen Praxis“ an die Zahnärzte, dass Hygiene unbedingt als Prävention verstanden werden sollte. Die Autorin – selbst Praxisberaterin und Trainerin – fasst auf 180 Seiten beeindruckend verständlich und pointiert zusammen, welche mannigfaltigen Hygienebestimmungen für die Praxis gelten und wie sie umgesetzt werden müssen. Rheia weist Praxisinhaber auch auf die Konsequenzen hin, wenn Gesetze und Richtlinien nicht eingehalten werden. „Kommt es zu einem Rechtsstreit, berufen sich die Gerichte auf diese Vorschriften.“ Außerdem gelte immer die Beweislastumkehr (siehe hierzu auch Seite 50). „Der Praxisinhaber muss durch eine lückenlose Hygie- nekette nachweisen, dass sich in der Praxis oder während der Behandlung niemand mit Krankheitserregern infiziert haben kann“, so die Autorin. Da machten genau geführte Freigabeprotokolle, Checklisten und Arbeitsanweisungen Sinn. Gerade bei invasiven Eingriffen sei es auch empfehlenswert, die als kritisch eingestuften verwendeten Medizinprodukte und Instrumente in der Patientenkartei einzutragen. Lückenlose Dokumentation für Praxisbegehungen Eine lückenlos dokumentierte Hygienekette hilft darüber hinaus bei einer Praxisbegehung (siehe auch Seite 18). Immer mehr Praxen werden von Mitarbeitern der zuständigen Behörden überprüft, ob sie die Hygienevorschriften einhalten. Bekommt Vorschriften und Gesetze Aus diesen Regelwerken resultieren die Hygienevorschriften für die Zahnarztpraxis: Infektionsschutzgesetz (IfSG): Zweck des Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Medizinproduktegesetz (MPG): Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit Medizinprodukten und soll für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter sorgen. Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung (MPBetreibV): Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten nach § 3 des Medizinproduktegesetzes mit Ausnahme der Medizinprodukte zur klinischen Prüfung oder zur Leistungsbewertungsprüfung. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): Die BGW ist die gesetzliche Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Sie unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe beim Arbeitsschutz und beim betrieblichen Gesundheitsschutz. Nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall sowie bei einer Berufskrankheit gewähren sie optimale medizinische Behandlung sowie angemessene Entschädigung und sorgt dafür, dass ihre Versicherten wieder am beruflichen und gesellschaftlichen leben teilhaben können. Biostoffverordnung (BioStoffV): Die Biostoffverordnung ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/32/EU in nationales Recht und enthält Re- gelungen zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe und spitze Instrumente. Sie gilt für den Schutz der Beschäftigten vor Erkrankungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereichen. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Diese Verordnung wurde auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und des Chemikaliengesetzes erlassen und erstreckt sich auf alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen. Robert Koch-Institut (RKI): Das RKI ist heute das Bundesinstitut für übertragbare und nichtübertragbare Krankheiten im Range einer Bundesoberbehörde, die direkt dem Bundesgesundheitsministerium unterstellt ist. In seiner heutigen Form ging es 1994 aus dem 1952 gegründeten Bundesgesundheitsamt hervor. Die wichtigsten Arbeitsbereiche sind die Bekämpfung von Infektionskrankheiten, die Analyse langfristiger gesundheitlicher Trends und das frühzeitige Erkennen gesundheitlicher Risiken. Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Praxis (DAHZ): Der DAHZ besteht aus Fachleuten und erarbeitet Hygieneempfehlungen für die zahnärztlichen Kollegen. Diese sollen im Arbeitsalltag praktikabel sein, aber auch die Erkenntnisse der Wissenschaft berücksichtigen. In enger Zusammenarbeit mit der Bundeszahnärztekammer hat der Arbeitskreis einen deutschlandweit gültigen Hygieneplan entwickelt. 06 ∙ 2015 DFZ 15 politik eine Praxis ein Schreiben vom Gesundheits- oder Gewerbeaufsichtsamt, so verbleiben normalerweise nur noch vier bis sechs Wochen bis zum Termin. Schon vor der „Begehung“ kann es passieren, dass die Behörde des jeweiligen Bundeslandes einzelne Dokumentationen wie Hygienepläne und Arbeitsanweisungen für das Team oder Protokolle der durchgeführten Validierungen für den Thermodesinfektor anfordert. Wer dann nicht liefern kann, hat ein Problem, weil offensichtlich wird, dass die Dokumentation nicht oder nicht ausreichend stattgefunden hat. Und dann droht ein Bußgeld, das sogar fünfstellig werden kann. Haben die Behörden einen begründeten Verdacht, dass wegen fehlender Hygiene Menschen in Gefahr sind, können sie der Praxis auch ohne Vorankündigung einen Besuch abstatten. „Dies passiert in der Regel aufgrund eines Hinweises beziehungsweise einer Anzeige an die zuständige Behörde“, weiß die Expertin Rheia. „In einem solchen Fall sind Sie verpflichtet, den zuständigen Beamten gewähren zu lassen.“ Hygienebeauftragte unterstützt Praxisinhaber Wie aber lässt sich ein unangreifbares Hygienemanagement-System umsetzen? Um es in einem Satz zusammenzufassen: Sämtliche Hygieneschritte sind nach Vorschrift auszuführen und schriftlich zu dokumentieren. Angefangen von der hygienischen Händedesinfektion über die Flächenreinigung in der Praxis bis hin zur Aufbereitung von Instrumenten und Medizinprodukten – die Palette der einzelnen Tätigkeiten ist groß und umfangreich. Das Hygienemanagement sollte gut organisiert und schriftlich dokumentiert sein. Deshalb macht es Sinn, im Praxisteam eine Hygienebeauftragte (und eine Stellvertretung) zu bestimmen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten in dem Bereich schriftlich zu fixieren. Wichtig ist, dass die entsprechende Mitarbeiterin für die Arbeit qualifiziert ist. Hierfür gibt es spezielle kostenpflichtige Fortbildungsangebote Die Hygienebeauftragte muss stets die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, aktuellen Vorschriften, Richtlinien und Gesetze beherrschen und anwenden, sei es bei der Erstellung des praxiseigenen Hygieneplans, der Einstufung von Instrumenten und anderen Medizinprodukten oder der Überwachung der täglichen Sichtkontrollen an Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) und Sterilisator. Diese festgelegte Person ist gegenüber den anderen Praxisangestellten in Sachen Hygiene weisungsbefugt. Aber Achtung: Im Zweifel hat der Praxisinhaber immer das letzte Wort. Er ist am Ende verantwortlich, sowohl für das Wohl der Patienten als auch für die Gesundheit der Mitarbeiter. Für die Fachkräfte legt die Berufsgenossenschaft spezielle sogenannte passive Hygienemaßnahmen fest, die für den Zahnarzt ebenfalls sinnvoll sind. Das betrifft etwa die Hepatitis-B-Schutzimpfung oder der Umgang mit Kanülen, um Verletzungen zu vermeiden. Studie widerlegt Behörde Ob das geballte Regelwerk in der zahnmedizinischen Hygiene in dieser Form notwendig ist, darüber gehen die Meinungen auseinander. Tatsache ist, dass in den Zahnarztpraxen ein riesiger bürokratischer Aufwand entsteht. Angemessen oder übertrieben? Diese Frage beschäftigt die Zahnärzteschaft seit Jahren. Auch fachlich werden die Vorschriften immer wieder kontrovers diskutiert. Zahnärzte und Behörden sind sich nicht immer einig über die Sinnhaftigkeit bestimmter Regelungen. So initiierten und finanzierten beispielsweise die Bundeszahnärztekammer und die Zahnärztekammern Westfalen-Lippe und Nordrhein eine Studie zur manuellen Aufbereitung zahnärztlicher Instrumente. Während die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert KochInstitut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte empfiehlt, dass Medizinprodukte der Kategorie „Kritisch B“ grundsätzlich im RDG maschinell zu reinigen und thermisch zu desinfizieren sind, sollte die Studie nachweisen, „dass zahnärztliche Übertragungsinstrumente mit einem manuellen Verfahren standardisierbar und reproduzierbar gereinigt und desinfiziert werden können“, heißt es in einer Zusammenfassung der Bundeszahnärztekammer. Die Studie konnte belegen, dass dies möglich ist. „In allen Untersuchungen zur Desinfektionswirkung des manuellen Aufbereitungsverfahrens konnte der Testkeim Enterococcus faecium um mehr als die für ein chemisches Desinfektionsverfahren geforderten 5 Log-Stufen reduziert werden.“ Melanie Fügner Infektionsschutz in Zahnarztpraxen Einsatz riskanter Instrumente begrenzen Damit die Zahnarztpraxen auch künftig ein Hort des erhöhten Infektionsschutzes und der Arbeitshygiene bleiben, sind hohe Anforderungen an den Unternehmer/Arbeitgeber Zahnarzt und das von ihm beschäftigte Fachpersonal gestellt. Die Arbeitsschutzbestimmungen wurden kürzlich aktualisiert. Nach der Neufassung der Biostoffverordnung (Biostoff V) wurden auch die damit zusammenhängenden technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) aktualisiert. Inhaltlich haben sich für Zahnarztpraxen (und Arztpraxen) insbesondere folgende Punkte geändert: 16 DFZ 06 ∙ 2015 ▶Zur Prävention von Nadelstichverletzungen sind solche Arbeitsverfahren und -mittel zu wählen, die den Einsatz spitzer und scharfer medizinischer Instrumente weitgehend überflüssig machen. Falls dies nicht möglich ist, benennt die TRBA 250 Anforderungen an die Auswahl, den Umgang und die Entsorgung der in Frage stehenden Geräte. Unabdingbar ist außer- © ph o to s .c om dem eine ausreichende Zahl fachlich geeigneter und unterwiesener Beschäftigter. Dadurch sollen vor allem Fehlbedienungen in hektischen Arbeitssituationen vermieden werden. ▶Im Anhang des Regelwerks ist erstmals eine „Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten“ angeführt. Vier Schutzstufen einhalten Ausschlaggebend für die Zuordnung der Tätigkeiten in der Zahnarztpraxis zu einer der vier Schutzstufen sind die Kontaktmöglichkeiten zu potenziell infektiösem Material wie etwa Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe sowie Ansteckungsgefahren, etwa durch Stich- und Schnittverletzungen. Die Schutzstufen 1 und 2 kommen in der Regel in allen Praxen vor. Ob auch Schutzmaßnahmen in den Stufen 3 und 4 zu ergreifen sind, hängt von der konkreten Situation vor Ort ab. Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation muss der Praxisinhaber in der Regel einen externen Experten, zum Beispiel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), zu Rate ziehen. Die Wirksamkeit und Stringenz aller Infektionsschutzmaßnahmen hängen wesentlich auch vom Mitwirken der Fachangestellten der Zahnarztpraxen ab. Diese müssen auf der Basis gesetzlicher Vorschriften regelmäßig unterwiesen und die Anforderungen an den Infektionsschutz überwacht werden. Die Unterweisungspflicht des Zahnarztes ist in § 12 des Arbeitsschutzgesetzes festgeschrieben und sowohl in § 14 der Biostoffverordnung als auch im Kapitel 7 der „Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (Kürzel: TRBA 250) spezifiziert. Er kann diese Aufgaben auch an qualifizierte Beschäftigte delegieren und/ oder externe Experten heranziehen. Die TRBA 250 beschreibt, wie der Infektionsschutz für die Beschäftigten in der Zahnarztpraxis umgesetzt werden kann. Sie gibt Anleitungen über die erforderliche Schutzausrüstung und den Infektions- sowie Hygieneschutz in der Praxis. Sie umreißt zudem das sicherheitsgerechte Verhalten des Personals bei Unfällen. Die Regelungen gelten auch für den Einsatz von Praktikanten und Auszubildenden in den Zahnarztpraxen. Wenn der Praxisinhaber die TRBA 250 anwendet, kann er davon ausgehen, dass er die Mindestanforderungen der Biostoffverordnung erfüllt und bei haftungsrechtlichen Auseinandersetzungen sowie bei Behandlungsfehlervorwürfen auf der sicheren Seite ist. Die Schutzmaßnahmen sind bei sämtlichen Tätigkeiten anzuwenden, die das Personal mit biologischen Arbeitsstoffen (Infektionserregern) in Berührung bringen. Dies betrifft neben der Behandlung von Patienten auch das Arbeiten an kontaminiertem Zahnersatz. Die Schutzmaßnahmen umfassen außerdem sämtliche Tätigkeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes dienen – etwa Reinigungsarbeiten, die Aufbereitung und Entsorgung von Medizinprodukten sowie die Entsorgung von biologischem Material, beispielsweise von extrahierten Zähnen. Wählt der Zahnarzt andere als die in der TBRA dargestellten Lösungen, muss er nachweisen, dass die alternativen Schutzmaßnahmen den gleichen Effekt erzielen. Unterweisungsrelevante Aspekte Grundlage des Infektionsschutzes in Zahnarztpraxen ist die Beurteilung möglicher Infektionsgefährdungen und hygienischer Bill Gates sprach im SZ-Interview über seinen Kampf gegen Viren „Mikroben sind der Feind der Menschheit“ Er gilt als der reichste Mensch der Welt. Und einen ordentlichen Teil seines Vermögens hat der Microsoft-Gründer Bill Gates bereits der Bill-und-Melinda-Gates-Stiftung gespendet, die jetzt ein Programm zur Überwachung und Prävention von Krankheiten begonnen hat. In einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung erzählte der Multi-Milliardär, dass ein Netzwerk von Überwachungszentren entstehen soll, um die Todesursachen in armen Ländern zu eruieren und die Sterblichkeit von Kindern zu minimieren. Gates wies in dem Interview darauf hin, welche Bedrohung Viren für den Globus sind. „Wenn irgendetwas in den kommenden Jahrzehnten mehr als zehn Millionen Menschen töten wird, dann ist das viel eher ein hochinfektiöser Virus als ein Krieg“, mutmaßte der Computerfachmann. „Nicht Waffen, sondern Mikroben sind der Feind der Menschheit.“ Die verheerende Ebola-Epidemie in Westafrika hat Gates zufolge eine Art Weckruf erzeugt. Der Ausbruch habe gezeigt, welch schreckliche Folgen es haben könne, wenn eine Epidemie zu spät bekämpft werde. Die Stiftung wolle dazu beitragen, in den armen Regionen Afrikas und Asiens die Ursachen von Krankheiten zu erfassen und zu analysieren. „Wir wissen bis heute erschreckend wenig darüber, wie, wo und warum Kinder krank werden und sterben. Erst wenn wir das wissen, können wir die richtigen Maßnahmen ergreifen“, erklärte Gates. Die erhobenen Daten sollen schließlich auch dazu führen, dass Impfstoffe erforscht und neue Medikamente entwickelt würden.mf Einflussfaktoren am Arbeitsplatz. Dabei muss der Infektionsschutz mindestens jedes zweite Jahr oder bei sicherheitsrelevanten Veränderungen in der Zahnarztpraxis überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Die Tätigkeiten in der Zahnarztpraxis sind je nach Infektionsgefährdung einer von vier definierten Schutzstufen zuzuordnen. Ausschlaggebend sind für die Zuordnung mögliche Kontakte zu potenziell infektiösem Material, wie beispielsweise Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen oder Kontakt mit Kanülen, Spritzen und anderen Medizinprodukten sowie mit Zahnersatz. Tipps und Ratgeber Ratgeber für Zahnärzte zum Thema „Unterweisung“, „Unterweisen in der betrieblichen Praxis“, herausgegeben von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), www.bgw-online.de, Suchstichwort: RGM 8. Die BGW offeriert im Internet Formblätter für die Unterweisung: www.bgw-online.de, Suchstichwort: „Unterweisungsplan“ und „Unterweisungsprotokoll“. Dr. Harald Clade, freier Journalist Systematische Übersicht erleichtert Überblick Durch eine neue systematische Gliederung und eine weitere Konkretisierung lässt sich die TRBA 250 jetzt noch leichter nutzen. Nach einem Überblick über grundlegende Begriffsbestimmungen umfasst das Kapitel 3 ein Schwerpunktthema: die Beurteilung der Arbeitsbedingungen als Basis für die Konzeptionierung von Schutzmaßnahmen. In Kapitel 4 der TBRA werden die in den Schutzstufen erforderlichen Schutzmaßnahmen praxisbezogen erläutert. Kaptitel 5 widmet sich besonderen und zusätzlichen Schutzmaßnahmen in Sonderbereichen, Kapitel 6 dem Verhalten bei Unfällen. Kapitel 7 behandelt die Betriebsanweisung und die Unterweisung der Beschäftigten. In den folgenden Kapiteln geht es um die Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten, um die Zusammenarbeit von Beschäftigten von verschiedenen Arbeitgebern und um die arbeitsmedizinische Vorsorge. In den Anhängen sind ergänzende Informationen und Rechtsgrundlagen abgedruckt. 06 ∙ 2015 DFZ 17 politik Hygienekontrolle Wo sitzen die neuralgischen Punkte? Eine Hygienekontrolle ist – vorsichtig ausgedrückt – keine angenehme Vorstellung. Dieser Kelch geht an vielen Praxen vorbei. Andererseits gibt es auch Bezirke wie Hamburg-Altona, wo Mitte 2013 die Begehung aller Zahnarztpraxen beschlossen wurde. Worauf man im Ernstfall achten muss? Die Hamburger Hygieneberaterin Viola Milde plaudert aus dem Nähkästchen. In manchen Zahnarztpraxen erlebt sie unerwartete Anblicke, die im Rahmen einer Begehung sicher nicht lustig wären. Da stehen im Aufbereitungsraum kontaminierte Geräte direkt neben der Kaffeemaschine, im Kühlschrank liegen Medikamente zwischen Lebensmitteln oder im Putzmittelraum wartet ein Fressnapf darauf, dass der Hund des Praxischefs wieder einmal vorbeikommt. Zum Glück sind das Ausnahmen. Als unabhängige Hygieneberaterin hat Viola Milde schon viele Praxen kennengelernt. „Häufig werde ich vor einer Begehung gerufen“, berichtet sie, „weil der Praxisinhaber sicher sein will, Hygieneberatung dass er im Ernstfall alle Anforderungen erfüllt“. Sie kennt aber auch Fälle, wo die amtliche Praxisbegehung abgebrochen und dem Zahnarzt geraten wurde, erst einmal eine Hygieneberatung in Anspruch zu nehmen. In solchen Fällen haben die Betroffenen Beide Beispiele entstammen Praxen, die die Hygieneberaterin wegen vermeintlicher Bagatellen riefen. Die Praxisinhaber ahnten nichts von den im Rahmen der Begehung entdeckten „Hygienelücken“. Geld sparen! Wer Viola Milde (www.vmh-hamburg.de) engagiert, bekommt nach ihrer Begehung ein schriftliches Protokoll ausgehändigt. Einerseits sind natürlich die kritischen Punkte enthalten, die die Praxis umsetzen muss. Andererseits ergänzt Milde gerne auch Vorschläge, mit denen die Praxis Geld und Zeit sparen kann. Hier ein paar Beispiele: ▶▶ In manchen Praxen steht noch ein ungenutztes Ultraschallgerät, das früher beispielsweise für die Reinigung von Prothesen benutzt wurde. Wenn es aber noch voll funktionstüchtig ist, kann es zur Vorreinigung etwa von Bohrern oder Saughandstücken eingesetzt werden, die anschließend im Thermodesinfektor gereinigt u desinfiziert werden, bevor sie dann in den Steri kommen (je nach Klassifizierung). Die Vorreinigung ist häufig unerlässlich, weil anhaftende Gewebereste oder starke Verkrustungen nicht allein durch den Thermodesinfektor entfernt werden können. Und niemand mag das manuelle Schrubben von Instrumenten, das außerdem zeit- und damit kostenaufwändiger als eine Ultraschallreinigung ist. ▶▶ Werden bei Ihnen die Polierbürstchen aus der Prophylaxe mehrfach benutzt? Das ist – höflich ausgedrückt – nicht wirklich gut! Im Rahmen einer Begehung wird es kaum möglich sein, die Sauberkeit dieser cremefarbenen bis bräunlichen statt weißen Bürstchen nachzuweisen. Sparsam ist die Idee auch nicht, wenn man die Kosten der Arbeitszeit berechnet: Die Arbeitszeit der Mitarbeiterin, die die Bürstchen und Kelche aufbereiten soll (ca. 5-7 Minuten pro Stück), ist nachweislich teurer als die Neubeschaffung dieser Instrumente (ca. 20-50 Cent, je Modell). Kosten sparen heißt in diesem Fall: Arbeitskraft sparen und gleichzeitig die Hygienerichtlinien erfüllen - ein wichtiger Punkt, der die meisten Praxisinhaber überzeugt. ▶▶ Ein neuer Thermodesinfektor kostet mehrere Tausend Euro, ist aber Pflicht für Zahnarztpraxen, die Medizinprodukte der Kategorie „Kritisch B“ aufbereiten. Für kleinere Praxen ohne Thermodesinfektor kann es sich lohnen, die Aufbereitung in einer benachbarten Zahnarztpraxis durchführen zu lassen. 18 DFZ 06 ∙ 2015 Die Praxis war einige Jahre lang davon ausgegangen, dieses Saughandstück sei nicht zerlegbar (Quelle: Milde) Dieser Speibecken-Ablauf wurde auf Grund von Unwissenheit viele Jahre nicht korrekt gereinigt (Quelle: Milde) politik einige Wochen Zeit, um die Praxis auf Vordermann zu bringen. Wie gesagt: Solche Ausnahmen sind selten. Ihrer Erfahrung nach ist in den meisten Praxen eine solide Hygienebasis vorhanden. Typische Schwachpunkte selbst gut geführter Praxen kennt sie natürlich trotzdem, zum Beispiel die Trennung zwischen unreinem und reinem Bereich im Aufbereitungsraum. Dieser Punkt wird bei einer Prüfung immer sehr genau unter die Lupe genommen. Und ihrer Erfahrung nach ist der Übergang zwischen rein und unrein häufig fließend, mit verkehrt verstandener Anordnung der Geräte. Typisch sind beengte Verhältnisse, sodass sich zum Beispiel Spülbecken und Steri direkt nebeneinander befinden. In solchen Fällen schlägt sie gerne eine ihrer Lieblingslösungen vor, eine Plexiglas-Trennwand auf der Arbeitsplatte. So eine Trennwand muss nur 50 bis 60 Zentimeter hoch sein und kann mit einem Schienensystem aus dem Baumarkt selbst angebracht werden. Manchmal reicht es auch schon, beispielsweise das Folienschweißgerät in eine andere Ecke zu stellen, um genug Platz für die klare Trennung der Bereiche zu bekommen. Sollte ein Umbau oder Neubau des Aufbereitungsraumes geplant werden, so empfiehlt Viola Milde die Konsultation eines erfahrenen Planers oder einer ortsansässigen Hygieneberatung. So können die hygienerelevanten baulichen Aspekte bereits in der Frühphase der Planung berücksichtigt werden; das erspart späteren Aufwand durch erneute Änderungen. Standards und Routine Hygienestandards für Zahnarztpraxen werden mittlerweile von vielen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien geregelt. Der Hygieneleitfaden des DAHZ (Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin) umfasst 55 Druckseiten (Download: www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/za/hygieneplan/hygieneleitfaden. pdf). Seit 2006 gilt die RKI-Richtlinie zur Infektionsprävention in der Zahnheilkunde, im Jahr 2012 wurde die Empfehlung von KRINKO und BfArM zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten aktualisiert. Und europäische Normen kommen hinzu. „Ausgedrückt ist das alles in Beamtendeutsch“, merkt die Hygieneberaterin kritisch an, „teilweise schwierig zu verstehen!“ Ob irgendein Zahnarzt alle Bestimmungen wirklich kennt? Muss das überhaupt sein? Milde findet, dass die meisten Praxen die Hygiene-Abläufe in ihrer täglichen Routine oft recht gut organisiert haben. Aber manche Nachlässigkeiten fallen ihr immer wieder auf, die Sache mit den Hygieneplänen zum Beispiel. „Inzwischen hat zum Glück wirklich fast jede Praxis einen Hygieneplan aufgehängt“, beschreibt sie, „aber oft ist der Plan nicht den individuellen Praxisgegebenheiten angepasst worden, die Mitarbeiter wissen teilweise nicht, wo der Plan hängt und kennen ihn inhaltlich nur rudimentär“. Vorgeschrieben ist aber ein praxisspezifischer Hygieneplan, der das Behandlungsspektrum der Praxis berücksichtigt. „Einen unveränderten Rahmenplan kann man zum Feueranmachen benutzen“, erklärt sie ungerührt und weist darauf hin, dass wirklich ausgefüllt sein muss, welche Schritte in dieser Praxis wie durchgeführt werden. Und noch ein kleiner Lieblingstipp von Milde: Sichttafelhalter, wie man sie von den Supermarktkassen her kennt, sind eine wunderbare Lösung, um Hygienepläne oder Arbeitsanweisungen, die man im täglichen Ablauf sicht- und greifbar zur Verfügung haben will, an der Wand zu befestigen. Die Hüllen kann man abwischen und die Papierdokumente bei Bedarf leicht austauschen, kaufen kann man die Sichttafelhalter als Bürobedarf. Eine große Baustelle ist Mildes Erfahrung nach häufig die Behandlungseinheit, die selbstverständlich nach Herstellerangaben gereinigt und desinfiziert werden muss: Für sie ist es eine weitverbreitete traurige Tatsache, dass dieses Wissen mit der Zeit und der Personalfluktuation verloren gegangen ist und irgendwann niemand mehr weiß, dass das Speibecken demontierbar ist oder dass Zeit sparende und Hygienerichtlinien erfüllende Spülprogramme vorhanden sind – bis zu ihrer Begehung. Es ist sicher kein Zufall, dass sie manche Praxisinhaber daran erinnert, die Hygienebeauftragte seiner Praxis einmal jährlich zur Schulung zu schicken. Ihrer Überzeugung nach lohnt es sich, zum Beispiel das Wissen zur Risikoklassifizierung oder die Auflagen zur Steri-Dokumentation jährlich aufzufrischen und zu ergänzen. Der gute Ruf Die Hygienerichtlinien, die Gesundheit seines Teams und seiner Patienten sowie die Folgen einer amtlichen Begehung sind nur die eine Seite, die den Zahnarzt interessieren sollte. Schließlich gibt es heute auch Patienten, die über Hygienefragen informiert sind. Manche haben sogar ein Handy mit Kamera dabei und sind in der Lage, ihre Erfahrungen aus der Praxis im Internet zu veröffentlichen. „Das könnte einigen Unverbesserlichen, die trotz umfangreicher To-do-Liste und Praxistipps erst zur Tat schreiten wollen, wenn der Begeher sich ankündigt, tatsächlich Ärger bereiten, fürchtet die Hygiene-Expertin. Noch viel mehr Stress könnten unzufriedene (ehemalige) Mitarbeiter/innen machen. In Foren und anderen sozialen Medien diskutieren zahnärztliche Fachangestellte zum Beispiel sehr offen und emotional darüber, wie sie die Praxishygiene erleben. Besonders gerne werden Erfahrungen aus der Praxis beschrieben, von der man sich gerade getrennt hat. Ruth Auschra, freie Journalistin Angeeckt Bürokratische Pflicht ohne Nutzen Das Thema Hygiene in der Zahnarztpraxis treibt mittlerweile den m eisten Kollegen die Zornesröte ins Gesicht. Die in den vergangenen 20 Jahren massiv – ja schon fast als Zumutung anmutende – Ausweitung der bürokratischen Pflichten des einzelnen Praxisbetreibers stehen oftmals in keiner Relation zu dem vermeintlichen Nutzen. Profiteure dieser Entwicklung sind die Industrie und die Behörden: Hygiene-Bücher werden verkauft, professionelle Hygieneberater verdienen mit ihrem Know-how, und Verstöße gegen Hygienevorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeldern geahndet. Als niedergelassener Kollege kommt man sich inzwischen ja vor, als ob man eine ambulante Intensivmedizinstation betreibt, in der sich ausnahmslos Hochrisiko-Patienten vorstellen. Dem ist aber nicht so, und Zahnarztpraxen waren in den vergangenen 100 Jahren kein einziges Mal Schuld an einer epidemisch verlaufenden Erkrankungswelle auf der Welt. Gute OP-Methoden und sicher auch ein gutes Hygienemanagement helfen, den Einsatz von Medikamenten zu reduzieren. Ein Ordner mit unterschriebenen Belehrungen wohl eher nicht. Robert Mayerhoff, DFZ-Chefredakteur 06 ∙ 2015 DFZ 19
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