TPW und Baker Tilly Roelfs definieren Organschaft neu

Pressemitteilung
TPW und Baker Tilly Roelfs definieren
Organschaft neu
EuGH-Entscheidung zum Vorsteuerabzug einer Holding sowie zu
Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organgesellschaften
Düsseldorf/Hamburg, 22. Juli 2015 – TPW – ein Baker Tilly Roelfs Unternehmen – hat
ein wegweisendes Urteil erwirkt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr in
den verbundenen Rechtssachen C-108/14 (Larentia + Minerva GmbH) und C-109/14
(Marenave Schiffahrts AG) ein Urteil zum Vorsteuerabzug einer Holding sowie zur
Zulässigkeit von Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organgesellschaften
gefällt. Das Luxemburger Gericht urteilt darin, dass die Anforderungen an
umsatzsteuerliche Organschaften im deutschen Rechtsraum zu eng ausgelegt
werden. Entsprechend kann man davon ausgehen, dass das Urteil auch weitreichende
Auswirkungen auf die Umsatzsteuer in Deutschland hat. In einem nächsten Schritt
wird nun eine weitere Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich sein.
Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung zunächst mit dem Vorsteuerabzug einer sog.
Führungsholding befasst, die beispielsweise administrative, geschäftsleitende oder andere
entgeltliche Leistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt und somit insgesamt
unternehmerisch tätig ist. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer solchen
Beteiligung stehen, sind nach der Auffassung des EuGH als Teil der allgemeinen
Aufwendung der Holding anzusehen und der Vorsteuerabzug daraus ist grundsätzlich in
voller Höhe zulässig – vorausgesetzt die Holding erbringt insoweit keine steuerfreien
abzugsschädlichen Ausgangsleistungen. Hält die Holding dagegen weitere Beteiligungen, an
die sie keine entgeltlichen Leistungen erbringt, ist der Vorsteuerabzug aufgrund dieses nichtunternehmerischen Bereichs nur anteilig zulässig. Über den Aufteilungsmaßstab müssen
dann die nationalen Gerichte entscheiden.
„Damit entschied der EuGH gegen die Tendenzen manch nationaler Finanzbehörden, auch
bei insgesamt unternehmerisch tätigen Führungsholdings einen nicht-unternehmerischen
Bereich anzunehmen und den Vorsteuerabzug aufzuteilen“, sagt Christian Hensell,
Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei TPW Law, der das Verfahren für Larentia +
Minerva GmbH & Co. KG gemeinsam mit Dr. Gitta Jorewitz, Steuerberaterin, vor dem EuGH
betreut hat.
Zur umsatzsteuerlichen Organschaft hat der EuGH entschieden, dass die nationale
Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, nach der nur juristische Personen umsatzsteuerliche
Organgesellschaften sein können, grundsätzlich nicht im Einklang mit den EU-Vorgaben
steht. Anders wäre dies nur dann, wenn die nationale gesetzliche Einschränkung eine
Maßnahme darstellt, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher
Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder umgehung erforderlich ist. Diese Entscheidung hat der EuGH wiederum an den BFH als
vorlegendes Gericht zurückverwiesen. „Argumente, die eine solche Einschränkung
rechtfertigen könnten, sehen wir daher insbesondere vor dem Hintergrund der gebotenen
Rechtsformneutralität nicht“, sagt Marion Fetzer, Steuerberaterin und Partner bei Baker Tilly
Roelfs, die den ersten bislang in Deutschland finanzgerichtlich entschiedenen Fall zu dieser
Frage mit betreut hat (FG München, 13.3.2013, 3 K 235/10, Rev. anhängig, V R 25/13).
Zudem hat der EuGH entschieden, dass nicht zwingend ein Unterordnungsverhältnis im
Sinne von finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung zwischen
Organgesellschaft und Organträger erforderlich ist, wie es das nationale Recht derzeit
vorsieht. Vielmehr könne eine enge Verbindung, die das EU-Recht fordert, auch bei anderen
Merkmalen vorliegen. Diese Vorgaben nach nationalem Recht einzuschränken, wäre
wiederum nur zur Verhinderung von Steuerhinterziehung zulässig. Der BFH wird nunmehr
auch dies zu klären haben.
Da die EU-Regelung nicht hinreichend bestimmt ist, kann diese nach Auffassung des EuGH
jedoch keine unmittelbare Wirkung entfalten und der Steuerpflichtige sich damit auch nicht
unmittelbar darauf berufen. Die Reaktionen des BFH sowie des deutschen Gesetzgebers
und der deutschen Finanzverwaltung bleiben daher abzuwarten.
Über TPW – Ein Baker Tilly Roelfs Unternehmen
Die TPW-Gruppe ist eine der größten partnerschaftlich geführten interdisziplinären
Kanzleien in Hamburg. Das Dienstleistungsangebot von TPW umfasst Wirtschaftsprüfung,
Steuerberatung und Financial Services. Die Rechtsberatung erfolgt durch die TPW Law
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Durch den Zusammenschluss mit Baker Tilly Roelfs sind
wir mit 1.050 Mitarbeitern an zwölf deutschen Standorten vertreten. TPW ist traditionell stark
im maritimen Sektor und im Bereich Sachwertinvestments unterschiedlicher Assetklassen.
Zudem wurden in den vergangenen Jahren die Leistungen im Immobiliensegment
systematisch auf- und ausgebaut. Diese umfassen die rechtliche und steuerliche Beratung
sowie die Strukturierung und Konzeption von Immobilienprodukten. Daneben bietet TPW
Beratungsleistungen für den Mittelstand in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen an.
Über Baker Tilly Roelfs
Baker Tilly Roelfs gehört zu den größten partnerschaftlich geführten
Beratungsgesellschaften Deutschlands und ist unabhängiges Mitglied im weltweiten
Netzwerk Baker Tilly International. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater
sowie Unternehmensberater bieten gemeinsam ein breites Spektrum individueller und
innovativer Beratungsdienstleistungen an. Baker Tilly Roelfs entwickelt Lösungen, die exakt
auf jeden einzelnen Mandanten ausgerichtet sind und setzt diese mit höchsten Ansprüchen
an Effizienz und Qualität um. Auf Basis einer unternehmerischen Beratungsphilosophie
stellen die mandatsverantwortlichen Partner interdisziplinäre Teams aus Spezialisten
zusammen, die den jeweiligen Projektanforderungen genau entsprechen. Die
interdisziplinären Kompetenzen sind gebündelt in den Competence Centern Financial
Services, Fraud • Risk • Compliance, Health Care, Private Clients, Public Sector, Real
Estate, Restructuring, Schifffahrt, Sport, Transactions, Valuation sowie
Versorgungseinrichtungen. In Deutschland ist Baker Tilly Roelfs mit 1.050 Mitarbeitern an
zwölf Standorten vertreten. Für die Beratung auf globaler Ebene sorgen 154
Partnerunternehmen mit über 27.000 Mitarbeitern in 133 Ländern innerhalb des weltweiten
Netzwerks unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften Baker Tilly
International.
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TPW – Ein Baker Tilly Roelfs
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