Pressemitteilung TPW und Baker Tilly Roelfs definieren Organschaft neu EuGH-Entscheidung zum Vorsteuerabzug einer Holding sowie zu Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organgesellschaften Düsseldorf/Hamburg, 22. Juli 2015 – TPW – ein Baker Tilly Roelfs Unternehmen – hat ein wegweisendes Urteil erwirkt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr in den verbundenen Rechtssachen C-108/14 (Larentia + Minerva GmbH) und C-109/14 (Marenave Schiffahrts AG) ein Urteil zum Vorsteuerabzug einer Holding sowie zur Zulässigkeit von Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organgesellschaften gefällt. Das Luxemburger Gericht urteilt darin, dass die Anforderungen an umsatzsteuerliche Organschaften im deutschen Rechtsraum zu eng ausgelegt werden. Entsprechend kann man davon ausgehen, dass das Urteil auch weitreichende Auswirkungen auf die Umsatzsteuer in Deutschland hat. In einem nächsten Schritt wird nun eine weitere Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich sein. Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung zunächst mit dem Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding befasst, die beispielsweise administrative, geschäftsleitende oder andere entgeltliche Leistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt und somit insgesamt unternehmerisch tätig ist. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer solchen Beteiligung stehen, sind nach der Auffassung des EuGH als Teil der allgemeinen Aufwendung der Holding anzusehen und der Vorsteuerabzug daraus ist grundsätzlich in voller Höhe zulässig – vorausgesetzt die Holding erbringt insoweit keine steuerfreien abzugsschädlichen Ausgangsleistungen. Hält die Holding dagegen weitere Beteiligungen, an die sie keine entgeltlichen Leistungen erbringt, ist der Vorsteuerabzug aufgrund dieses nichtunternehmerischen Bereichs nur anteilig zulässig. Über den Aufteilungsmaßstab müssen dann die nationalen Gerichte entscheiden. „Damit entschied der EuGH gegen die Tendenzen manch nationaler Finanzbehörden, auch bei insgesamt unternehmerisch tätigen Führungsholdings einen nicht-unternehmerischen Bereich anzunehmen und den Vorsteuerabzug aufzuteilen“, sagt Christian Hensell, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei TPW Law, der das Verfahren für Larentia + Minerva GmbH & Co. KG gemeinsam mit Dr. Gitta Jorewitz, Steuerberaterin, vor dem EuGH betreut hat. Zur umsatzsteuerlichen Organschaft hat der EuGH entschieden, dass die nationale Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, nach der nur juristische Personen umsatzsteuerliche Organgesellschaften sein können, grundsätzlich nicht im Einklang mit den EU-Vorgaben steht. Anders wäre dies nur dann, wenn die nationale gesetzliche Einschränkung eine Maßnahme darstellt, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder umgehung erforderlich ist. Diese Entscheidung hat der EuGH wiederum an den BFH als vorlegendes Gericht zurückverwiesen. „Argumente, die eine solche Einschränkung rechtfertigen könnten, sehen wir daher insbesondere vor dem Hintergrund der gebotenen Rechtsformneutralität nicht“, sagt Marion Fetzer, Steuerberaterin und Partner bei Baker Tilly Roelfs, die den ersten bislang in Deutschland finanzgerichtlich entschiedenen Fall zu dieser Frage mit betreut hat (FG München, 13.3.2013, 3 K 235/10, Rev. anhängig, V R 25/13). Zudem hat der EuGH entschieden, dass nicht zwingend ein Unterordnungsverhältnis im Sinne von finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung zwischen Organgesellschaft und Organträger erforderlich ist, wie es das nationale Recht derzeit vorsieht. Vielmehr könne eine enge Verbindung, die das EU-Recht fordert, auch bei anderen Merkmalen vorliegen. Diese Vorgaben nach nationalem Recht einzuschränken, wäre wiederum nur zur Verhinderung von Steuerhinterziehung zulässig. Der BFH wird nunmehr auch dies zu klären haben. Da die EU-Regelung nicht hinreichend bestimmt ist, kann diese nach Auffassung des EuGH jedoch keine unmittelbare Wirkung entfalten und der Steuerpflichtige sich damit auch nicht unmittelbar darauf berufen. Die Reaktionen des BFH sowie des deutschen Gesetzgebers und der deutschen Finanzverwaltung bleiben daher abzuwarten. Über TPW – Ein Baker Tilly Roelfs Unternehmen Die TPW-Gruppe ist eine der größten partnerschaftlich geführten interdisziplinären Kanzleien in Hamburg. Das Dienstleistungsangebot von TPW umfasst Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Financial Services. Die Rechtsberatung erfolgt durch die TPW Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Durch den Zusammenschluss mit Baker Tilly Roelfs sind wir mit 1.050 Mitarbeitern an zwölf deutschen Standorten vertreten. TPW ist traditionell stark im maritimen Sektor und im Bereich Sachwertinvestments unterschiedlicher Assetklassen. Zudem wurden in den vergangenen Jahren die Leistungen im Immobiliensegment systematisch auf- und ausgebaut. Diese umfassen die rechtliche und steuerliche Beratung sowie die Strukturierung und Konzeption von Immobilienprodukten. Daneben bietet TPW Beratungsleistungen für den Mittelstand in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen an. Über Baker Tilly Roelfs Baker Tilly Roelfs gehört zu den größten partnerschaftlich geführten Beratungsgesellschaften Deutschlands und ist unabhängiges Mitglied im weltweiten Netzwerk Baker Tilly International. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater sowie Unternehmensberater bieten gemeinsam ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen an. Baker Tilly Roelfs entwickelt Lösungen, die exakt auf jeden einzelnen Mandanten ausgerichtet sind und setzt diese mit höchsten Ansprüchen an Effizienz und Qualität um. Auf Basis einer unternehmerischen Beratungsphilosophie stellen die mandatsverantwortlichen Partner interdisziplinäre Teams aus Spezialisten zusammen, die den jeweiligen Projektanforderungen genau entsprechen. Die interdisziplinären Kompetenzen sind gebündelt in den Competence Centern Financial Services, Fraud • Risk • Compliance, Health Care, Private Clients, Public Sector, Real Estate, Restructuring, Schifffahrt, Sport, Transactions, Valuation sowie Versorgungseinrichtungen. In Deutschland ist Baker Tilly Roelfs mit 1.050 Mitarbeitern an zwölf Standorten vertreten. Für die Beratung auf globaler Ebene sorgen 154 Partnerunternehmen mit über 27.000 Mitarbeitern in 133 Ländern innerhalb des weltweiten Netzwerks unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften Baker Tilly International. Ansprechpartner für die Presse Baker Tilly Roelfs Frank Schröder Leiter Marketing & Communications Tel. +49 211 6901-1200 E-Mail: [email protected] TPW – Ein Baker Tilly Roelfs Unternehmen c/o RUECKERCONSULT GmbH Daniel Sohler Wallstraße 16 10179 Berlin Tel.: +49 (0)30 2844987-44 E-Mail: [email protected]
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