Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4271

Drucksache 17/4271
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode
Unterrichtung
Ausschuss
für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
Hannover, den 17.09.2015
Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
gemäß § 26 Abs. 3 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Nach § 26 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen (Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz - NVerfSchG -), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158), hat der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes dem Landtag in der Mitte und am Ende einer jeden Wahlperiode über seine Tätigkeit zu berichten.
Dieser Bericht schließt an die Unterrichtung vom 7. Dezember 2012 in der Drucksache 16/5611 an,
mit der der Ausschuss seiner Berichtspflicht für die zweite Hälfte der 16. Wahlperiode nachgekommen ist.
I.
Konstituierung und Zusammensetzung
Nach § 24 NVerfSchG soll der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus
mindestens sieben Abgeordneten des Landtages bestehen. Jede Fraktion erhält mindestens
einen Sitz. Für die Verteilung der Sitze gelten die Regeln der Geschäftsordnung des Landtages.
Nach § 17 a der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages (GO LT) vom 4. März
2003 (Nds. GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. Dezember 2014
(Nds. GVBl. S. 505), ist der Ausschuss ein „Ausschuss eigener Art“, der 11 stimmberechtigte
Mitglieder hat. Nach § 17 a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 GO LT haben die Fraktionen als Ausschussmitglieder benannt:
Fraktion der SPD
Bachmann, Klaus-Peter,
Brunotte, Marco,
Politze, Stefan
- bis 23.10.2014 -,
Schröder-Ehlers, Andrea
- ab 23.10.2014 -,
Watermann, Ulrich,
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Limburg, Helge,
Onay, Belit,
Fraktion der CDU
Adasch, Thomas,
Jahns, Angelika,
Krumfuß, Klaus
- bis 21.10.2014 -,
Nacke, Jens
- ab 21.10.2014 -,
Rolfes, Heinz,
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Fraktion der FDP
Birkner, Dr. Stefan.
Eine Vertretung der Ausschussmitglieder ist nur aus dem Kreis der benannten Stellvertreter
möglich.
Die Vergabe des Ausschussvorsitzes ist in die für die ständigen Ausschüsse geregelte Verteilung der Vorsitze einbezogen. Die Fraktion der SPD stellt mit dem Abgeordneten Marco
Brunotte den Vorsitzenden, die Fraktion der CDU mit dem Abgeordneten Thomas Adassch
den stellvertretenden Vorsitzenden.
II.
Anzahl der Sitzungen und Teilnehmer
Im Berichtszeitraum (19. Februar 2013 bis 31. Juli 2015) ist der Ausschuss zu 32 Sitzungen
zusammengekommen. Eine dieser Sitzungen führte er gemeinsam mit dem Ausschuss für Inneres und Sport durch. Seit einer Änderung der Geschäftsordnung des Landtages im Dezember 2014 kann der Ausschuss für einzelne Sitzungen, Beratungsgegenstände oder Tagesordnungspunkte beschließen, die Öffentlichkeit herzustellen.
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (Fachministerium) ist seiner Unterrichtungspflicht regelmäßig nachgekommen.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des bzw. der Landesbeauftragten für den
Datenschutz haben an einzelnen Sitzungen teilgenommen.
III.
Gegenstände der Unterrichtungen und Beratungen
Nach § 25 Abs. 1 NVerfSchG ist das Fachministerium verpflichtet, den Ausschuss umfassend
über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von
besonderer Bedeutung zu unterrichten.
Außerdem übt der Ausschuss gemäß § 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung
des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10) vom 27. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 35), geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 319), die parlamentarische
Kontrolle über die vom Fachministerium angeordneten Beschränkungsmaßnahmen nach dem
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz)
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), aus (vgl. IV. Nr. 3.).
Des Weiteren unterrichtet das Fachministerium gemäß § 5 b Abs. 5 NVerfSchG den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über das Einholen von Auskünften nach
§ 5 a Abs. 1 bis 4 NVerfSchG (vgl. IV. Nr. 4).
Schließlich ergeben sich weitere Kontrollbefugnisse des Ausschusses aus den §§ 6 c Abs. 4
und 6 d Abs. 2 NVerfSchG (vgl. IV. Nr. 4).
IV.
Zu den Gegenständen der Unterrichtungen und Beratungen im Einzelnen:
1.
Haushaltsberatungen
Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes beriet in vertraulichen
Sitzungen den Entwurf für die Haushaltsgesetze für die Jahre 2013, 2014 und 2015.
2.
Wahrnehmung der Kontrollrechte des Ausschusses nach § 25 NVerfSchG
Das Fachministerium ist seiner Verpflichtung, den Ausschuss umfassend über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten, stets unaufgefordert nachgekommen.
Die Entwicklungen im Bereich des Rechts- und Linksextremismus sowie des islamistischen Terrorismus haben den Ausschuss weiterhin regelmäßig beschäftigt.
Zu den Themen im Zusammenhang mit der Entwicklung im Bereich des Rechtsextremismus gehörten unter anderem der Stand des NPD-Verbotsverfahrens, ein Fall eines
Immobilienankaufs und Veranstaltungen, die von Rechtsextremisten ausgerichtet wur-
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den, sowie Ereignisse, die Rechtsextremisten für ihre Zwecke zu nutzen versuchen. Islamfeindlichkeit als einigendes Thema für den Rechtsextremismus sowie den Rechtspopulismus spielte in verschiedenen Zusammenhängen eine Rolle.
Im Bereich des Linksextremismus wurde die Beendigung der Beobachtung der Gesamtpartei DIE LINKE gemäß Festlegung im Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die
Grünen thematisiert.
Die zugenommene Bedeutung von Themen im Zusammenhang mit Islamismus spiegelt
sich auch in der Arbeit des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
So informierte der Ausschuss sich über den Aufbau einer zivilgesellschaftichen Beratungsstelle zur Prävention von neo-salafistischer Radikalisierung in Niedersachsen sowie Aktivitäten von Salafisten an Schulen und befasste sich mit der Absage des Karnevalumzuges in Braunschweig im Jahr 2015. Über die Lage in Syrien und dem Irak sowie
über Ausreisebewegungen von Islamisten in diese Region hielt er sich auf dem Laufenden.
Auch die im Berichtszeitraum öffentlich diskutierten Aspekte der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden fanden ihren Niederschlag in der Arbeit des Ausschusses. So befasste
der Ausschuss sich detailliert mit Datenspeicherungen und -löschungen in der Amtsdatei. Insbesondere ließ er sich nach Artikel 24 Absatz 2 der Niedersächsischen Verfassung vertrauliche Unterlagen des Ministeriums für Inneres und Sport vorlegen. Daran
anknüpfend ließ er sich über die Ergebnisse der vom Minister für Inneres und Sport eingesetzten Task Force zur Überprüfung des personenbezogenen Datenbestandes beim
Verfassungsschutz berichten. Auch hierzu wurde nach Artikel 24 die Vorlage der entsprechenden vertraulichen Unterlagen erbeten. Darüber hinaus ließ sich der Ausschuss
über den Verlauf von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Speicherungen in der
Amtsdatei und dazu ergangenen Auskunftsersuchen unterrichten.
In diesem Zusammenhang beauftragte der Ausschuss den Landesbeauftragten für den
Datenschutz nach § 27 Abs. 1 NVerfSchG, die Rechtmäßigkeit bestimmter Vorgänge innerhalb der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung
steht noch aus.
Vor dem Hintergrund einer Presseberichterstattung griff der Ausschuss auch die Frage
auf, welche Anschläge durch V-Leute verhindert werden konnten.
Erwähnt seien ferner das Aussteigerprogramm für Rechtsextremisten „Aktion Neustart“
und die am 7. November 2013 eröffnete Wanderausstellung „Gemeinsam gegen
Rechtsextremismus“.
Außerdem standen die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Reform des Verfassungsschutzes, Personal- und Stellenangelegenheiten einschließlich Fragen der Aus- und
Fortbildung des Personals sowie die Schwerpunktsetzung der Behörde unter Berücksichtigung von Reformansätzen auf der Tagesordnung. Im Nachgang zu einer Unterrichtung durch die Landesregierung über die Kooperation des Verfassungsschutzes mit einer Stiftung im Fort- und Weiterbildungsbereich ließ sich der Ausschuss nach Artikel 24 Absatz 2 der Niedersächsischen Verfassung Unterlagen zu Kooperationen, sonstigen Kontakten und Veranstaltungen des Verfassungsschutzes mit verschiedenen Institutionen, insbesondere Stiftungen und Gewerkschaften seit dem Jahr 1990, vorlegen.
Der Ausschuss besuchte sowohl das Dienstgebäude des Verfassungsschutzes als auch
das Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln. Er führte ein Gespräch mit den Mitgliedern der Personalvertretung des Niedersächsischen Verfassungsschutzes.
Von seinem Recht nach § 25 Abs. 2 NVerfSchG, Auskunftspersonen anzuhören, wenn
mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder dies verlangt, hat der Ausschuss im Berichtszeitraum keinen Gebrauch gemacht.
Nach § 25 Abs. 4 NVerfSchG dürfen die in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen in
dienstlichen Angelegenheiten Eingaben an den Ausschuss für Angelegenheiten des Ver-
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fassungsschutzes richten. Im Berichtszeitraum hat es solche Eingaben erneut nicht gegeben.
Der Ausschuss befasste sich ferner mit den Jahresberichten 2013, 2014 und 2015 des
niedersächsischen Verfassungsschutzes.
3.
Parlamentarische Kontrolle über Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10Gesetz
Das Fachministerium hat den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
in Abständen von längstens sechs Monaten über die Durchführung sowie über Art und
Umfang von Beschränkungsmaßnahmen nach dem Nds. AG G 10 sowie Mitteilungen an
die Betroffenen und Mitbetroffenen unterrichtet. Dieses geschieht in vertraulicher Sitzung.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nds. AG G 10 erstattet der Ausschuss dem Landtag in der Mitte
und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über die Durchführung sowie über Art und
Umfang der Beschränkungsmaßnahmen sowie Mitteilungen an die Betroffenen. Der Bericht über Beschränkungsmaßnahmen und Mitteilungen an die Betroffenen in der ersten
Hälfte der Wahlperiode wird in der Drucksache 17/4270 herausgegeben.
4.
Weitere Kontrollbefugnisse des Ausschusses nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz
Nach § 5 b Abs. 5 Satz 2 NVerfSchG hat der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art,
Umfang und Anordnungsgründe für besondere Auskunftspflichten nach § 5 a Abs. 1 bis
4 NVerfSchG zu erstatten. Diese Unterrichtung wurde im Berichtszeitraum für das Jahr
2013 mit der Drucksache 17/1092 und für das Jahr 2014 mit der Drucksache 17/2737
vorgelegt.
Nach § 6 c Abs. 4 NVerfSchG wurde der Ausschuss über einen Fall des Einsatzes eines
nachrichtendienstlichen Mittels unterrichtet, in dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 von der
Möglichkeit des heimlichen Mithörens und Aufzeichnens des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel Gebrauch gemacht wurde.
5.
Behandlung überwiesener Beratungsgegenstände
Der Ausschuss behandelte mitberatend den Antrag der Fraktion der FDP „Einsetzung
einer Enquetekommission ‚Reform des niedersächsischen Verfassungsschutzes‘“ in der
Drucksache 17/796 und den Antrag der Fraktion der CDU „Einsetzung einer Enquetekommission ‚Für den Schutz der Freiheit - Niedersachsen braucht einen handlungsfähigen Verfassungsschutz!‘“ in der Drucksache 17/826.
Die Mitberatung des Antrages „Vertrauen zurückgewinnen: Für mehr Transparenz,
Rechtsstaatlichkeit und parlamentarische Kontrolle beim niedersächsischen Verfassungsschutz“ der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der
Drucksache 17/1985 dauert zurzeit noch an.
Federführend ist der Ausschuss mit der Beratung des von der Landesregierung eingebrachten „Entwurfs eines Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes im
Land Niedersachsen“ in der Drucksache 17/2161 befasst. Der Ausschuss hat hierzu in
öffentlicher Sitzung eine Anhörung durchgeführt. Die Beratungen des Gesetzentwurfs
dauern an.
Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes dankt dem niedersächsischen Verfassungsschutz für seinen Einsatz sowie die gute Zusammenarbeit.
Marco Brunotte
Vorsitzender
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(Ausgegeben am 17.09.2015)