Vorschriften für das Jagdjahr 2015/2016 Der Regierungsrat des

Vorschriften für das Jagdjahr 2015/2016
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz
wild lebender Säugetiere und Vögel (JSG), der Verordnung vom 29. Februar 1988
über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (JSV), des kantonalen Gesetzes vom 23. März 1972 über die Jagd (JG) sowie der kantonalen Jagd- und
Wildschutzverordnung (JV) vom 20. Dezember 1989,
erlässt folgende Vorschriften für das Jagdjahr 2015/2016:
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und
Männer.
1.
Jagdpatente
1.1
Für die Jagdpatente werden folgende Gebühren erhoben:
1.1.1 Patentbewerber mit Wohnsitz im Kanton Schwyz:
a) Hochwildjagd
Fr. 445.– (inklusive 1 Gämsabschussmarke)
b) Niederwildjagd
Fr. 450.– (inklusive 2 Rehabschussmarken)
c) Winterjagd auf Wasserwild Fr. 100.–
1.1.2 Ausserkantonale Patentbewerber und solche, die beim Patenterwerb nicht
mindestens sechs Monate Wohnsitz im Kanton Schwyz haben:
a) Hochwildjagd
Fr.1760.–
b) Niederwildjagd
Fr. 1760.–
c) Winterjagd auf Wasserwild Fr. 450.–
1.2
In Anwendung von § 9 Abs. 3 JV werden im Jagdjahr 2015/2016 ausserkantonalen Jägern maximal 25 Hoch- und 15 Niederwildpatente abgegeben.
Sofern mehr Anmeldungen eingehen als Patente zur Verfügung stehen, erfolgt
die Auswahl in der Reihenfolge ausserkantonale Patentinhaber 2014, Patentbewerber, die in den letzten 15 Jahren im Kanton Schwyz mindestens zehnmal
das beantragte Jagdpatent gelöst haben, Patentbewerber auf der Warteliste
in der Reihenfolge der Anmeldung. Die Anmeldung hat bis 1. Juli zu erfolgen.
1.3
Schiessnachweis
Patentbewerber für die Hoch- und/oder Niederwildjagd haben den Nachweis
zu erbringen, dass sie im laufenden Jahr mit den auf der Jagd geführten
Waffen auf einem bewilligten Jagdschiessstand zumindest folgende(s)
Programm(e) geschossen haben (JFK-Standard):
a) Büchse: vier Schuss auf eine Gäms- oder Rehscheibe/mindestens vier
Treffer; als Treffer gelten Punkte 8, 9, 10 bzw. Trefferfeld;
b) Flinte:
vier Schuss auf den Kipphasen/mindestens vier Treffer.
Die Programme können anlässlich eines Jagd- oder Übungsschiessens absolviert werden. Wiederholungen sind unbeschränkt möglich, bis die Anforderungen erfüllt sind. Programme, die an Übungsschiessen geschossen werden,
müssen auf dem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei mit dem Anmeldeformular für das Jagdpatent abgegebenen Standblatt (Treffsicherheitsnachweis
JFK-Standard) eingetragen und vollständig ausgefüllt sein. Das Formular kann
im Internet ausgedruckt werden (www.sz.ch/jagd).
Der Nachweis ist Voraussetzung zur Jagdberechtigung. Er ist dem Amt für
Natur, Jagd und Fischerei mit dem Patentgesuch, spätestens aber bis 14. August 2015 einzureichen.
2.
Gästekarten
2.1
Für die Gästekarten werden folgende Gebühren pro Gesuchseingabe erhoben:
für einen Jagdtag
Fr. 50.–
für zwei Jagdtage
Fr. 90.–
für drei Jagdtage
Fr. 120.–
für jeden weiteren Jagdtag
Fr. 20.–
2.2
Das Gesuch für die Gästekarte muss spätestens sieben Tage vor dem ersten
Gültigkeitstermin mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für Natur, Jagd
und Fischerei eingereicht sein.
3.
Jagdausübung
Hochwildjagd (Patent I)
3.1
3.1.1 Jagdzeiten und jagdbare Tiere
1. bis 22. September 2015:
Gämsböcke; nicht führende Gämsgeissen
und Jahrtiere
1. bis 22. September 2015:
Mehrendige geweihte Hirsche, Spiesser
(Spiessen kleiner als Lauscherhöhe),
Galttiere, Schmaltiere; Fuchs; Dachs;
Schwarzwild
10. bis 22. September 2015:
Hirsch- und Wildkälber
3.1.2 Besondere Bestimmungen für die Rotwildjagd
Bei der Rotwildjagd hat die Abschussplanung zum Ziel, den Bestand zu reduzieren und das Geschlechterverhältnis sowie die Altersstruktur im Sinne eines
naturnahen Bestandesaufbaus auszugleichen.
Zu diesem Zweck werden im Jahre 2015 320 Stück Rotwild gemäss einem
Verteilschlüssel von 90 Stieren und 115 nicht führenden Hirschkühen oder
Schmaltieren, sowie 115 Hirsch- und Wildkälbern freigegeben.
Weiter gelten die folgenden Abschussvorschriften:
a) Der beidseitige Kronenhirsch ist geschützt. Als Kronenhirsche gelten Stiere, die oberhalb der Mittelsprossen beidseitig drei und mehr Enden aufweisen. Angerechnet werden Sprossen, die auf der Oberseite gemessen
3 cm und mehr aufweisen. Das Haupt der geschützten Kronenhirsche ist
bei der Vorweisung dem Wildhüter abzuliefern. Für die Erlegung ist zudem
eine Irrtumsabschussgebühr von Fr. 2000.– zu bezahlen. Bei fahrlässigem
Handeln bleibt die strafrechtliche Verfolgung vorbehalten. Nach einer Karenzfrist von fünf Jahren können die Geweihe von Kronenhirschen, für
deren Erlegen Irrtumsabschuss angenommen wurde, vom Erleger zurückgekauft werden. Das Umweltdepartement legt den Preisberechnungsmodus
und die Rückkaufgebühr fest.
b) Unter Berücksichtigung eines natürlichen Alters- und Geschlechteraufbaus
sowie des Brunftbetriebs ist das Amt für Natur, Jagd und Fischerei berechtigt, den Abschuss der mehrendigen geweihten Hirsche abzubrechen, wenn
die Gesamtstrecke im Bereiche von 70 Abschüssen liegt.
c) Spiesser mit sogenannten Spiessen, welche kleiner als Lauscherhöhe sind,
sollen während der ganzen Jagd jagdbar sein. Spiesser, deren Stangen die
Lauscher überragen, sind geschützt. Bei ungleichen Spiessen zählt der
kürzere Spiess.
d) Die Jägerschaft ist ab dem Abend des 4. September 2015 ab 22.00 Uhr
verpflichtet, sich über das Informationstelefon des Amts für Natur, Jagd
und Fischerei (041 819 22 03) zu erkundigen, ob die Hirschstiere zum
Abschuss noch frei sind.
e) Bei Gruppenjagden (Drückjagd) darf eine Gruppe aus Sicherheitsgründen
aus höchstens zehn Personen, wovon maximal acht Jäger, bestehen. Gegen
die mit Jägern besetzten Wechsel und Stände darf nur im ruhigen Pirschgang und höchstens von drei Patentinhabern oder Jagdlehrgängern gedrückt
werden. Nicht jagdberechtigte Begleitpersonen dürfen nur auf die mit
Jägern besetzten Stände mitgenommen werden. Das Durchdrücken von
Einständen und das Ausfährten von Wechseln vor Eröffnung der Rotwildjagd
ist untersagt.
f) Für mehrendige Hirsche hat der Erleger je Ende Fr. 15.–, im Maximum
Fr. 150.– zuhanden des Jagdregals zu entrichten.
g) Im eidgenössischen Banngebiet Silberen-Jägern-Bödmerenwald wird das
Gebiet mit partiellem Schutz (siehe Kartenausschnitt in der Beilage zum
Jagdpatent 1996/97) für die Rotwildjagd am 1., 3. und 4. September
2015 freigegeben. Der entsprechende Kartenausschnitt kann beim Amt
für Natur, Jagd und Fischerei bezogen werden.
h) Im Wildraum 2 (Schwyzer Teil der Rigi) gilt zur Verhinderung von Wildschäden folgende Regelung: Stiere (ohne Kronenhirsche) bleiben bis zum
22. September 2015 offen, wenn vor der Erlegung zwei Stück Rotwild
(galte Hirschkuh, Kahlwild, Hirsch- und Wildkalb) vorgelegt werden.
3.1.3 Besondere Bestimmungen für die Gämsjagd
Beim Gämswild hat die Abschussplanung zum Ziel, den Bestand zu stabilisieren:
a) Der Jäger hat Anspruch auf den Abschuss einer jagdbaren Gämse. Hierzu
erhält er beim Erwerb des Hochwildjagdpatents eine blaue Gämsmarke.
b) Unter Berücksichtigung eines natürlichen Alters- und Geschlechteraufbaus
beschränkt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Jagd auf zwei- und
mehrjährige Gämsböcke auf 100 Abschüsse.
c) Die Jägerschaft ist ab dem 4. September 2015 ab 22.00 Uhr verpflichtet,
sich über das Informationstelefon des Amts für Natur, Jagd und Fischerei
(041 819 22 03) zu erkundigen, ob die zwei- und mehrjährigen Gämsböcke noch zum Abschuss frei sind.
d) Wer eine jagdbare Gämse von 14 kg und weniger Gewicht erlegt, hat einmal
Anspruch auf eine Zusatzmarke für den Abschuss einer jagdbaren weiblichen Gämse oder eines Jahrtiers beiderlei Geschlechts.
e) Für den irrtümlichen Abschuss einer melchen Geiss von 17 kg und weniger
Gewicht entfällt die Irrtumsabschussgebühr.
f) Gämsmarkenabtretung ist nicht gestattet.
g) Im äusseren Kantonsteil und im Gebiet Höhronen wurde im Jahr 2007 ein
Gämsschongebiet eingeführt. Dieses erstreckt sich von der Kantonsgrenze
SZ/ZH bei Wollerau Mülibach (Pt. 552) bis zum Höhronen/Dreiländerstein
(Pt. 1186), weiter der Kantonsgrenze SZ/ZG folgend bis zur Ratenstrasse,
dieser folgend bis Biberbrugg (Pt. 838), von dort der Kantonsstrasse folgend
bis zum Sihlsee Hüendermatt (Pt. 878), der Sihlseestrasse folgend bis zur
Verzweigung Egg/Willerzell Langrüti (Pt. 894), dem Sihlsee entlang bis
Willerzell (Kirche), von dort zur Sattelegg der Passstrasse entlang bis Vorderthal (Pt. 713), der Hauptstrasse entlang bis Siebnen-Wangen und der
A3 folgend bis zur Kantonsgrenze SZ/ZH bei Wollerau Mülibach (Pt. 552).
h) Ein Kartenausschnitt des Gämsschongebiets kann beim Amt für Natur,
Jagd und Fischerei bezogen werden.
i) Zur Stabilisierung des Gämsbestands im Wildraum 2 (Schwyzer Teil der
Rigi) ist nur die Jagd auf Gämsen mit Krickelmass bis Lauscherhöhe erlaubt.
Zusatzmarken werden keine abgegeben. Eine Karte mit den entsprechenden Wildraumgrenzen wird den Jägern mit dem Patent zugestellt.
3.2
Regulierung des Steinwildbestands
3.2.1 Steinwild ist eine eidgenössisch geschützte Tierart. Aufgrund kleinerer Reproduktion und von Hegeabschüssen infolge Moderhinke findet im Jagdjahr
2015/2016 keine Regulierung des Steinwildbestands statt.
3.3
Regulierung des Murmeltierbestands
3.3.1 Jagdzeiten und jagdbare Tiere
1. bis 22. September 2015 insgesamt 41 Murmeltiere
3.3.2 Besondere Bestimmungen
a) Der Abschuss von Murmeltieren wird wie folgt auf die folgenden 24 Gebiete verteilt:
−Lidernen
2
− Blüemalpeli 2
− v.d. Löchern–Rupperslaui 2
− Achslen 2
−Wasserberg
2
− Steinhüttli–Gigen (Bisisthal)
1
−Waldi
2
−Gwalpeten–Nissegg
2
− Mütschen (Brüel–Mären)
2
− Glattalp (Schafb.–Seeband)
1
− Glattalp (Seeb.–Tieralpeli) 2
−Brunalpeli
2
−Dräckloch–Chratzeren
2
−Silberenalp
2
− Vorder Silberenalp
1
−Himmelbach/Ahöreli
1
−Ilgisalp
1
− Unter Weid–Ober Weid
3
− Hinterofen 1
−Chäseren
3
−Gänigen
1
−Flueweid–Lochweid–Chätzer
1
− Kalberweidli (Rothenthurm)
1
− Nüsellstock (Rothenthurm)
2
b) Hochwildjäger, die sich an diesem Abschuss beteiligen wollen, können sich
bis 1. Juli 2015 schriftlich beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei anmelden. Das hierzu notwendige Formular wurde den Jagdunterlagen bereits
beigelegt. Darauf sind maximal drei bevorzugte Gebiete anzukreuzen. Die
Jäger nehmen entsprechend ihrer Gebietswahl an der Verlosung teil. Losgewinner der beiden Vorjahre sind von der Verlosung ausgeschlossen.
c) Pro Jäger kann nicht mehr als ein Murmeltier gezogen werden.
d) Wenn in einzelnen Gebieten nicht alle Murmeltiere ausgelost werden,
werden diese Jäger zugeteilt, die in ihren Wahlgebieten kein Los gezogen
haben. Auch dies erfolgt mittels Auslosung.
e) Die Auslosung wird in Anwesenheit von zwei Wildhütern und zwei Vertretern
des Schwyzerisch Kantonalen Patentjägerverbands vom Amt für Natur, Jagd
und Fischerei durchgeführt. Die Anwesenheit der Bewerber ist nicht erforderlich.
f) Die Abschusskarte und eine Karte des zugeteilten Gebiets werden den
Jägern, die ein Los gewonnen haben, mit dem Jagdpatent per Post zugestellt. Die anderen Verlosungsteilnehmer, die kein Los gezogen haben,
werden nicht separat informiert.
g) Jedes erlegte Murmeltier ist dem gebietszuständigen Wildhüter vorzuweisen.
Gleicherweise meldepflichtig sind Fehlschüsse und angeschweisste Tiere.
3.4
Niederwildjagd (Patent II)
3.4.1 Jagdzeiten und jagdbare Tiere
1. Oktober bis 31. Oktober 2015: nicht melche Rehgeiss und Schmalreh,
Rehbock und Kitze beiderlei Geschlechts
1. Oktober bis 30. November 2015:allgemeines Niederwild, ohne Enten, Rallen und Kormorane
26. Oktober bis 7. November 2015:Schneehasen
3.4.2 Besondere Bestimmungen
Beim Rehwild hat die Abschussplanung zum Ziel, den Bestand zu erhöhen.
a) Niederwildjäger haben Anspruch auf den Abschuss von zwei jagdbaren
Rehen. Sie erhalten dafür eine violette Wahlmarke für den Abschuss einer
nicht melchen Rehgeiss, eines Rehbocks, Schmalrehs oder Kitzes beiderlei Geschlechts sowie eine gelbe Marke für den Abschuss eines Kitzes
beiderlei Geschlechts.
b) Rehmarkenabtretung ist unter den anwesenden Jagdberechtigten gestattet.
c) Zur Verhütung von Wildschäden sind im Wildraum 2 (Schwyzer Teil der
Rigi) mindestens 60 Rehe zu strecken. Die Jäger werden aufgefordert,
dieses Gebiet intensiv zu bejagen.
d) Der Feldhase ist geschützt.
e) Für die Schneehasenjagd vom 26. Oktober bis 7. November 2015 ist die
laute Jagd über dem Boden gestattet. Ab 2. November 2015 dürfen die
Hunde nach 15.00 Uhr nicht mehr geschnallt werden. Von der Jagd zurückkehrende Hunde müssen angeleint werden.
f) Allgemeines Niederwild sind: Fuchs, Dachs, Steinmarder, Baummarder;
Rabenkrähe, Kolkrabe, Elster, Eichelhäher, Ringeltaube, Türkentaube und
verwilderte Haustaube; jagdbar nur während der Winterjagd auf Wasserwild:
Kormoran, Stockente, Bastardente, Reiherente, Tafelente, Blässhuhn.
3.5
Winterjagd auf Wasserwild (Patent III)
3.5.1Jagdzeiten
16. November bis 22. Dezember 2015 und
7. Januar bis 16. Januar 2016
3.5.2 Besondere Bestimmungen
a) Die Winterjagd auf Wasserwild darf nur in den Gebieten gemäss Anhang
zu den Jagdvorschriften (eidgenössische und kantonale Schutzgebiete;
Schongebiete für die Wasserwildjagd) und nur ausserhalb der Schongebiete ausgeübt werden. Die Unterlagen liegen dem Patent Winterjagd auf
Wasserwild bei und sind im Internet unter www.sz.ch/jagd aufgeschaltet.
b) Die Wasserwildjäger sind verpflichtet einen geprüften Apportierhund mitzuführen und das erlegte Wasserwild unverzüglich einzuholen.
c) Bestimmung b) gilt auch für die Jagd vom Boot aus.
d) Im Sinne einer Übergangslösung bietet das Amt für Natur, Jagd und Fischerei im Jahr 2015 hundeführenden Wasserwildjägern eine kantonsintern
geltende Apportierprüfung an.
e) Es darf nur bleifreie Munition verwendet werden.
3.6
Haarraubwildjagd (Patent IV)
3.6.1 Jagdzeiten, Jagdarten und jagdbare Tiere
a) Fuchs
Niederwild- und Bodenjagd:
1. Oktober 2015 bis 14. Januar 2016
Lusserjagd:
2. November 2015 bis 29. Februar 2016
b) Dachs
Niederwild- und Bodenjagd:
1. Oktober 2015 bis 14. Januar 2016
Lusserjagd:
2. November 2015 bis 14. Januar 2016
c) Baum- und Steinmarder
Nieder- und Haarraubwildjagd: 1. Oktober 2015 bis 13. Februar 2016
Lusserjagd:
2. November 2015 bis 13. Februar 2016
3.6.2 Besondere Bestimmungen
a) Wer die Lusserjagd ausüben will, muss dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei den Lusserplatz, der im Patent eingetragen wird, angeben. Jeder
Jäger hat Anrecht auf einen Lusserplatz. Ausnahmsweise kann ein zweiter,
von einem anderen Jäger eingelöster Lusserplatz zur Benutzung zugestanden werden. Änderungen der Lusserplätze sind dem zuständigen Wildhüter
zu melden.
b) Pro Nacht darf nur ein Lusserplatz benutzt werden. Die Jäger haben sich
mit ungeladener Waffe auf dem kürzesten Weg zum Lusserplatz hin, und
zurückzubegeben.
c) Beizstellen dürfen nur zwischen dem 1. Oktober 2015 und 29. Februar
2016 unterhalten werden. Auf Luderplätzen ist das Auslegen von Kadavern
und Kadaverteilen von Nutztieren und mit Bleimunition erlegtem Wild
verboten. Fleisch- und Fischabfälle müssen so ausgelegt werden, dass das
Raubwild sie nur in kleinsten Portionen aufnehmen kann. Es darf nur genusstaugliches Fleisch (siehe veterinärmedizinische Vorschriften) oder
trockenes Hundefutter ausgelegt werden.
d) Auf der Baujagd darf nur ein Erdhund pro Einsatz an einem Bau eingesetzt
werden.
4.
Besondere Bestimmungen
4.1Schussabgabezeiten
4.1.1Zeiten
Hochwildjagd
06.00 bis 20.00 Uhr
Nieder- und Wasserwildjagd
07.00 bis 18.00 Uhr
4.1.2Büchsenlicht
Die Schussabgabe darf im Rahmen der unter Ziffer 4.1.1 erwähnten Zeiten
nur erfolgen, sofern Büchsenlicht herrscht, d.h. ein sicheres Ansprechen des
Wilds gewährleistet ist.
4.2Wildvorweispflicht/Wildversorgung
4.2.1 Beim Schalenwildabschuss muss sofort nach dem Erlegen die Abschussmeldung vollständig mit nicht radierbarem Schreibmaterial ausgefüllt und beim
Gäms- und Rehwild am Hinterlauf beim Sprunggelenk die Marke eingestanzt
werden. Die zutreffenden Rubriken sind anzukreuzen. Bestehen Zweifel über
den Milchgehalt des Gesäuges, so ist die Rubrik «zweifelhaft» anzukreuzen
und das Tier dem zuständigen Wildhüter auf Anmeldung hin vorzuweisen.
Weibliches Schalenwild mit durchgehendem Schnitt von der Drossel bis zum
Weidloch und mit geöffnetem Schloss oder mit aufgeschnittenem oder entferntem Gesäuge gilt als melch. Es berechtigt nicht zum Bezug einer Zusatzmarke.
4.2.2 Bei der Wildmarke sind der Monat und das Abschussdatum (z.B. 21 = 20 +
1) herauszuschneiden.
4.2.3 Ist die eigene Abschussmeldung/Wildmarke schon gebraucht und muss die
Berechtigung eines andern Gruppenangehörigen benutzt werden, so sind die
unter Ziffer 4.2.1 erwähnten Pflichten auszuführen.
4.2.4 Die Abschussmeldekarte für das Rehwild ist gleichentags dem zuständigen
Wildhüter abzuliefern oder der Post zu übergeben.
4.2.5 Wer die Abschussmeldekarte nicht sofort und korrekt ausfüllt oder nicht abgibt,
wird gebüsst und muss mit einer Administrativmassnahme (Verwarnung, Patentverweigerung) rechnen (§ 18 Bst. h JV).
4.2.6 Nicht gebrauchte Marken und Abschussmeldekarten inklusive Zusatzmarken
für Reh- und Gämswild sowie Rotwildabschusskarten sind bis 7. November
2015 an das Amt für Natur, Jagd und Fischerei einzusenden.
4.2.7 Wer die nicht gebrauchten Abschussmeldekarten und -marken bis 7. November 2015 nicht an die Jagdverwaltung retourniert, hat für die anfallenden
Umtriebe eine Mahngebühr von Fr. 50.– zu entrichten.
4.2.8 Wer die grüne Abschussliste für die Statistik (gemäss § 32 Abs. 1 Bst. b JV)
nicht bis 15. März 2016 einreicht, hat für die anfallenden Umtriebe eine
Mahngebühr von Fr. 50.– zu entrichten.
4.2.9 Das erlegte Rot-, Gäms- und Schwarzwild ist gleichentags dem gebietszuständigen Wildhüter zwischen 20.30 und 21.00 Uhr auf einer der folgenden
Abnahmestellen zur Kontrolle vorzuweisen:
− Schwyz, bei den Wildhütern Markus Raschle und Pius Reichlin, Notschlachthaus, Kaltbach;
− Gross, bei Wildhüter Roger Bisig, Grossbachstrasse 62;
− Siebnen, bei Wildhüter Steven Diethelm, Vorderbergstrasse 83.
Ist ein Abtransport erst anderntags möglich, so ist der Wildhüter zu verständigen.
4.2.10Die erlegten Füchse sind tierseuchenkonform zu entsorgen und dürfen nicht
am Abschussort liegen gelassen werden.
4.3Nachsuche
4.3.1 Wer Wild angeschossen hat, hat den Anschussort zu verbrechen (zu kennzeichnen) und den gebietszuständigen Wildhüter unverzüglich zu informieren. Ein
Schweisshundeführer ist aufzubieten oder über die Meldezentrale der Kantonspolizei Schwyz (Telefon 041 819 29 29) anzufordern.
4.3.2 Eine erfolglose oder aus Zeitgründen nicht mehr angesetzte Nachsuche ist
gleichentags dem zuständigen Wildhüter anzuzeigen.
4.3.3 Die Nachsuche ist anderntags mit Schweisshund, dem Schützen und seiner
Gruppe fortzusetzen, nötigenfalls auch an einem Schontag, dann jedoch nur
mit Bewilligung des Wildhüters.
4.4
Abschuss von krankheitsverdächtigem Wild
4.4.1 Für auffallend abgemagertes, krankheitsverdächtiges Schalenwild, dessen
Wildbret nicht verwertbar ist, wird dem Erleger die verfallene Markenart ersetzt.
Das Tier ist gleichentags dem zuständigen Wildhüter auf Anmeldung hin vorzuweisen. Dieser hat es sicherzustellen, bei Krankheitsverdacht zum Untersuch
einzusenden oder nach den seuchenpolizeilichen Vorschriften zu beseitigen.
Bestehen Zweifel über die Geniessbarkeit des Wildbrets, so ist das Gutachten
eines tierärztlichen Fleischschauers auf Kosten des Erlegers einzuholen.
4.4.2 Abgemagertes, eindeutig krankes Schalenwild, welches nicht verwertbar ist,
ist dem zuständigen Wildhüter zu Forschungszwecken unaufgebrochen vorzuweisen. Die verfallene Wildmarke wird ersetzt.
4.5Jagdhunde
4.5.1Schweisshunde
Als Schweisshunde gemäss § 26 Abs. 1 JV werden Hunde anerkannt, die
a) eine Prüfung auf der 500-m-Fährte gemäss dem Schweisshundereglement
der TKJ für das Jagdhundewesen der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft bestanden haben, die von anerkannten Richtern der TKJ/SKG
abgenommen wurde;
b) schuss- und ablegefest sind. Die Prüfung der 500-m-Fährte sowie die
Ablegeprüfung sind alle drei Jahre zu wiederholen. Vom Nachweis dieser
Prüfungen sind Schweisshunde ab dem erfüllten siebten Lebensjahr befreit,
die im Abstand von mindestens je zwei Jahren drei Prüfungen auf der
500m-Fährte abgelegt haben und jeweils aus dem Vorjahr drei beglaubigte Nachsuchen beibringen können.
c) Wer auf der Hochwildjagd einen Schweisshund mitführen will, hat beim
Einholen des Jagdpatents den Ausweis über die bestandene Schweiss- und
Ablegeprüfung bzw. die erforderlichen Nachsucheprotokolle zu erbringen.
Das Prüfungsdatum darf mit Stichdatum Beginn Hochwildjagd nicht mehr
als drei Jahre zurückliegen. Die Führer der im Patent eingetragenen
Schweisshunde sind verpflichtet, sich für den Pikettdienst während der
Hoch- und Niederwildjagd zur Verfügung zu stellen. Während des Jagdbetriebs, mit Ausnahme einer Nachsuche, ist der Schweisshund immer an
der Leine zu führen.
d) Wer sich für den Schweisshunde-Pikettdienst auf der Jagd zur Verfügung
stellen will und kein Patent im Kanton Schwyz gelöst hat, benötigt eine
Bewilligung des Amts für Natur, Jagd und Fischerei. Er oder sie muss
dafür den Nachweis über eine ausreichende Jäger-Haftpflichtversicherung
einreichen.
e) Wer einen jungen, unter zwei Jahre alten Schweisshund in Ausbildung hat
und diesen auf der Hochwildjagd mitführen will, bedarf einer Genehmigung
durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei. Das Gesuch ist schriftlich
unter Beilage des entsprechenden Ausbildungsnachweises (Kursbestätigung) bis 8. August 2015 dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei einzureichen.
4.5.2Jagdgebrauchshunde
a) Gemäss § 28 Abs. 1 JV sind die Jagdgebrauchshunde (Laufhunde) zu
kennzeichnen und mit diesem Kennzeichen im Jagdpatent einzutragen.
Als Kennzeichen gilt heute die elektronische Markierung (Mikrochipnummer).
b) Mit einer schriftlichen Bewilligung der Wildhüter dürfen Jagdhunde der
spurlauten Jagdgebrauchsrassen bis zu einem Alter von zwei Jahren (vollendeter 24. Monat) von Mitte Juli bis Mitte August an maximal fünf Tagen
im offenen Jagdgebiet auf Wildfährten angelernt werden. Ausgenommen
sind Sonn- und Feiertage. In Ausnahmefällen kann der zuständige Wildhüter auch für ältere Hunde eine Bewilligung erteilen. Das Gesuch ist den
Wildhütern mit einer Kopie der ANIS-Daten schriftlich einzureichen. Die
Bewilligung erfolgt schriftlich und beinhaltet einen Kartenausschnitt des
zugeteilten Übungsgebiets.
c) Jagdhunde, die nach Ende des Jagdbetriebs nicht bei ihren Besitzern sind,
müssen dem gebietszuständigen Wildhüter gleichentags gemeldet werden.
d) Jagdhunde, die innert 24 Stunden vom Jagdbetrieb nicht zurückgekommen
sind, müssen der Meldezentrale der Kantonspolizei (Telefon 041 819 29 29)
gemeldet werden. Diese führt ein fortlaufendes Journal über diese Hunde.
Zugelaufene oder aufgefundene Hunde, die in Gewahrsam genommen
werden, sind ebenfalls dort zu melden. Zurückgekommene Hunde sind
abzumelden.
e) Jagdgebrauchshunde dürfen ausschliesslich zu Jagdzwecken durch Jagdberechtigte und Jagdlehrgänger auf der Jagd geschnallt werden.
4.6Schwarzwild
Das Schwarzwild ist während der Hochwildjagd (1. bis 22. September 2015)
zum Abschuss freigegeben. Führende Bachen sind geschützt. Jegliches Anfüttern von Schwarzwild (Kirrung) ist untersagt.
4.7Motorfahrzeuge
a) Kennzeichnung der Motorfahrzeuge
Mit dem Jagdpatent wird der Jägerschaft in Anwendung von § 31 Abs. 3
JV eine vorgedruckte Karte abgegeben, auf welcher die Jagdberechtigten
ihre Personalien und die Fahrzeugnummer einzutragen haben. Diese Karte ist während des Jagdbetriebs auf dem Armaturenbrett des mitgeführten
Motorfahrzeugs gut sichtbar aufzulegen. Für zweirädrige Motorfahrzeuge
muss beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei eine spezielle Karte angefordert werden, die am Lenker anzubringen ist.
b) Gebrauch von Motorfahrzeugen
1. Wer aus einem jagdfremden Grund berechtigt ist, eine nicht jedermann
zugängliche Strasse mit einem Motorfahrzeug zu befahren (z.B. Eigentümer eines Ferienhauses, Bewirtschafter eines Alpbetriebs), darf alsdann erst am darauffolgenden Tag die Jagd vom Zielort aus aufnehmen.
Ausgenommen ist die Jagdaufnahme vom ständigen Wohnsitz aus.
Vorbehalten bleibt Ziffer 2.
2. Eigentümer sowie Pächter von Jagdhütten oder anderen Gebäuden, die
regelmässig zu Jagdzwecken genutzt werden, dürfen auf nicht jedermann
zugänglichen Strassen keine Motorfahrzeuge benutzen, um zur Jagdausübung zu ihren Gebäulichkeiten zu gelangen.
3. Der Regierungsrat kann Ausnahmebewilligungen für das Befahren von
Waldstrassen zur Jagdausübung bis zu definierten Ausgangspunkten
erteilen. Diese Ausgangspunkte werden den Jagdberechtigten jeweils
mit der Zustellung des Patents bekannt gegeben. Das Parkieren ist
ausschliesslich auf diesen Ausgangspunkten erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Jagd- und Wildschutzverordnung (§ 31 JV).
4.8Irrtumsabschussgebühren
4.8.1 Für den irrtümlichen Abschuss (§§ 52 und 53 JV) eines Schalenwilds gelten
folgende Gebühren:
Hirsche:
−Kronenhirsch
Fr.2000.–
− Stier und Spiesser
Fr.
10.–/kg
− melche Hirschkuh
Fr.
12.–/kg
− galte Hirschkuh und Schmaltier
Fr.
10.–/kg
− Hirsch- und Wildkalb
Fr.
10.–/kg
Gämsen:
−Gämsbock
Fr. 300.–
− melche Gämsgeiss
Fr. 100.–
−Gämskitz
Fr. 50.–
−Gämsgeiss
Fr. 300.–
− Jahrtier beiderlei Geschlechts
Fr. 200.–
Rehe:
− Rehbock
Fr. 300.–
− melche Rehgeiss Fr.
50.–
− Rehgeiss und Schmalreh
Fr. 300.–
Beim kg-Preis wird das Gewicht in der Decke mit Haupt, jedoch ohne Geräusch,
berechnet.
4.8.2 Die Trophäen von irrtümlich erlegtem Schalenwild sind dem Wildhüter abzugeben.
4.8.3 Für auffallend schwaches, irrtümlich erlegtes Rotwild kann der Wildhüter nach
Rücksprache mit dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei eine reduzierte Irrtumsabschussgebühr festsetzen.
4.8.4 Für irrtümlich erlegtes Schalenwild stellt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei Rechnung.
4.9
Kantonal geschützte Tiere
Zusätzlich zum nicht jagdbaren Schalenwild sind kantonal geschützt:
Murmeltier; Feldhase; Birkwild; Schneehuhn; alle Schnepfenarten; Rothals-,
Schwarzhals- und Eistaucher; Eiderente; Haubentaucher.
Als Rote-Liste-Arten geschützt sind zudem Krickente, Knäckente, Schnatterente, Pfeifente, Spiessente, Schellente und Bergente.
4.10 Waffengebrauch
In Bezug auf den Waffengebrauch gilt die eidgenössische Waffengesetzgebung.
Beim Transportieren der Jagdwaffen sind Waffen und Munition getrennt aufzubewahren. In den Magazinen dürfen sich keine Patronen befinden. Aus
Sicherheitsgründen darf die Waffe erst bei Beginn des Pirschgangs oder im
Jagdgebiet auf dem Weg zum Stand geladen und nur im gesicherten Zustand
getragen werden. Nach dem Verlassen des Stands muss sie spätestens bei der
Besammlung der Jägergruppe am Treffpunkt entladen sein. Die Flinte ist vor
dem Laden und nach dem Entladen gebrochen zu tragen oder aufzuhängen.
4.11Versicherung
In Anwendung von Art. 14 JSV muss jeder Jagdberechtigte eine Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio. Franken
abschliessen. Eine Jagdhaftpflichtversicherung kann zusammen mit dem
Jagdpatent beim Kanton gelöst werden. Die Prämie beträgt Fr. 32.– plus
Fr. 1.– Kommission für eine Deckung von 5 Mio. Franken. Sie gilt weltweit.
4.12 Schutzgebiete
a) Die eidgenössischen und kantonalen Schutzgebiete sind als Anhang zu
den Jagdvorschriften zusammengefasst. Sie wurden auf das Jagdjahr
2003/2004 neu herausgegeben und den Patenten beigelegt. Im Bedarfsfall können sie beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei nachbezogen werden.
b) Zu jagdlichen Zwecken und mit ungeladener Waffe darf das eidgenössische
Jagdbanngebiet «Silberen-Jägern-Bödmerenwald» zu Fuss nur auf folgenden Strecken durchquert werden:
– Strecke Pragelpasshöhe–Alp Biet–Alpeli (dem Alpweg folgend). Das
Auto darf hier auch zur Bergung von Wild nicht benutzt werden.
– Strecke Schwelaui–Ober Saas–Saaspass (dem Wanderweg folgend).
– Strecke Himmelbachbrüggli–Schinboden–Einstieg zum Gämsstafel (dem
Alpweg folgend).
– Strecke Glattalp–Seilbahnstation (dem Wanderweg folgend).
– Mit dem Auto und mit ungeladener Waffe darf das eidgenössische Jagdbanngebiet «Silberen-Jägern-Bödmerenwald» auf der Strecke Fruttli–
Pragelpass–Schwelaui durchquert werden.
4.13Sicherheitsmassnahmen
4.13.1Markierung der Jagdbeteiligten:
Während der Hoch-, Niederwild- und Bodenjagd vom 1. September 2015 bis
14. Januar 2016 haben sich alle Jagdteilnehmer gut sichtbar mit mindestens
einem leuchtfarbenen orangen Band am Kopf oder aber mit einem orangen
Gilet zu kennzeichnen.
4.13.2Drückende Jäger sind verpflichtet, ein oranges Gilet zu tragen.
4.13.3 Die Schweisshundeführer sowie alle an einer Nachsuche beteiligten Jäger sind
verpflichtet, ein oranges Gilet zu tragen.
4.14
Störungen der Wildtiere durch Anleuchten und Beobachten mittels künstlicher
Lichtquellen (z.B. Scheinwerfer) vor, während und nach der Jagd sind zu
unterlassen.
5.
Schlussbestimmungen
5.1
Das Umweltdepartement, die Staatsanwaltschaften der Bezirke, das Amt für
Natur, Jagd und Fischerei sowie die Jagdpolizeiorgane sind mit dem Vollzug
beauftragt.
Die vom Bundesrat mit Beschluss vom 19. Juni 1990 in Anwendung von
Art. 25 Abs. 2 JSG genehmigten Bestimmungen bleiben unverändert.
Diese Vorschriften sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und den Jagdpatenten
beizulegen. Sie sind dem BAFU mitzuteilen (Art. 25 Abs. 3 JSG).
5.2
5.3
Schwyz, 19. Juni 2015
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Andreas Barraud
Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun