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SATZUNG
des Vereins „Bundesverband Kompaktleitung“
Förderverein zur Unterstützung der Entwicklung
und der Verbreitung moderner, schonender und akzeptanzfördernder
Technologien beim Bau von Freileitungen
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Bundesverband Kompaktleitung“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz
„e.V.“
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt.
3.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
1.
Zweck des Verbandes ist die bundesweite überregionale Förderung der
Entwicklung, der Verbreitung und des praktischen Einsatzes moderner
Technologien für den Aus- und Neubau von regionalen, überregionalen und
länderübergreifender
Freileitungen
aller
Spannungsebenen
in
der
Bundesrepublik Deutschland und Europa. Dabei wird der Schwerpunkt auf die
Schonung der Schutzgüter (gemäß UVPG) und die Einhaltung des NOVAPrinzips (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau) beim Aus- und Neubau
von Freileitungen gelegt.
2.
Durch den Einsatz moderner, dem aktuellen Stand von Technik und Forschung
entsprechenden, schonenden und zugleich sicheren Technologien soll die
gesellschaftliche Akzeptanz für den Leitungsausbau national und international
nachhaltig verbessert werden. Dabei gilt es vor allem, die Auswirkungen des
Leitungsbaus auf Mensch, Natur und Landschaft – unter Wahrung der
Versorgungssicherheit – mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln zu
reduzieren.
3.
Der Verband soll bundesweit einem breiten gesellschaftlichen Querschnitt aus
Öffentlichkeit, Vereinen, Verbänden, Wissenschaft, Politik und Wirtschaft ein
offenes Forum dafür bieten, den Einsatz moderner Technologien für den
bundesweit diskutierten Aus- und Neubau von Freileitungen zu diskutieren und
durch Aktivitäten praktisch zu fördern.
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4.
Kernziele des Verbandes sind dabei:
a. Herausstellung der überregionalen nationalen Bedeutung von raumoptimierten
Bauweisen für die Förderung der Natur und des Landschaftsschutzes sowie der
volkswirtschaftlichen Bedeutung von rasch realisierbaren, gesellschaftlich
akzeptierten Leitungstrassen;
b. Darstellung des bundesweiten gesamtgesellschaftlichen und persönlichen
Nutzens für alle Bürgerinnen und Bürger durch einen raschen und schonenden
Netzausbau;
c. Förderung der öffentlichen Wahrnehmung von modernen Technologien für
raumoptimierte und kompakte Leitungsbauweisen als schonende, umwelt- und
akzeptanzfördernde Alternative zu konventionellen Leitungsbauweisen auf allen
politischen Ebenen (Kommunen, Land, Bund; Europa);
d. Unabhängige Absicherung des praktischen und wissenschaftlichen Stands der
Entwicklungen durch die Beauftragung und Erstellung von wissenschaftlichen
Studien sowie die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen;
e. Ermöglichung eines überregionalen, partnerschaftlichen, neutralen und
herstellerunabhängigen Dialogs über den Einsatz raumoptimierter Bauweisen
zwischen Marktpartnern, Politik, Behörden, Institutionen und Verbänden;
f.
Darstellung einer räumlich und gesellschaftlich übergreifenden und
unabhängigen Plattform als Informationsquelle für Öffentlichkeit und politische
Entscheider;
g. Bundesweite Bündelung der vorhandenen regionalen und überregionalen
Aktivitäten und bestehenden Netzwerke aus Industrie, Wissenschaft und
interessierter Öffentlichkeit;
h. Begleitung der politischen Regulierung des Einsatzes neuer Bauweisen auf
allen politischen Ebenen;
i.
Realisierung einer nationalen Diskussionsplattform für Hersteller, Anwender,
Entwickler, Zulieferer und Bedarfsträger zur gemeinsamen Erörterung von
Chancen und Risiken neuer technischer Konzepte;
j.
Förderung von bundesweiter
internationaler
Normung
im
Weiterentwicklung.
Standardisierung und nationaler wie
Sinne
einer
neutralen
technischen
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5.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a.
b.
c.
d.
e.
6.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern
Beratung und Information,
Öffentlichkeitsarbeit,
Interessenvertretung,
Organisation von Kongressen, Exkursionen und anderen Veranstaltungen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Verbandes kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische
Person werden.
2.
Jedes Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen.
3.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verband. Die Beitrittserklärung ist
schriftlich vorzulegen.
4.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme
durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5.
Gastmitgliedschaften können durch den Vorstand begründet werden. Das
Gastmitglied hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und ist nicht
verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu erbringen. Gastmitgliedschaften enden nach
maximal sechs Monaten.
6.
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verband berechtigt. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres zulässig.
7.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied
des Vorstandes erforderlich.
8.
Die Mitgliedschaft endet automatisch bei natürlichen Personen mit dem Tod des
Mitgliedes, bei juristischen Personen mit Erlöschen der Gesellschaft oder mit der
Beantragung/Einleitung des Insolvenz- oder Konkursverfahrens.
9.
Der Austritt begründet für das Mitglied keine vermögensrechtlichen Forderungen
oder Ansprüche.
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§4
Ausschluss von Mitgliedern
1.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen
werden, wenn es durch sein Verhalten die Verwirklichung des Verbandszweckes
gefährdet oder das Ansehen und die Interessen des Verbandes schädigt oder
wenn es seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
2.
Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied oder einem
Vorstandsmitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, zu dem Ausschlussvorhaben Stellung zu nehmen.
3.
Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied mit
eingeschriebenem Brief zuzustellen.
4.
Gegen den Beschluss ist binnen einem Monat – seit der Zustellung – Berufung
an die Mitgliederversammlung zulässig. Über den Ausschluss entscheidet dann
die nächste Mitgliederversammlung. Diese kann den Beschluss des Vorstandes
bestätigen oder aufheben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht
die Mitgliedschaft.
§5
Beitragszahlung
1.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2.
Die Höhe des Beitrages bestimmt der Vorstand.
3.
Der Jahresbeitrag ist kalenderjährlich im Voraus zu bezahlen. Für
Mitgliedschaften, die in einem angefangenen Kalenderjahr beginnen, ist ab
Eintrittsmonat ein Zwölftel des Jahresbeitrages pro Monat zu entrichten.
§6
Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
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§7
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) mindestens einmaI jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres;
b) binnen drei Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes;
c) wenn dies von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
2.
Die Einladung erfolgt in Schriftform und kann auch in elektronischer Form
erfolgen.
3.
Nach einem Jahr hat der Vorstand der nach Abs. 1 lit. b zu berufenden
Versammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung muss über
die Entlastung des Vorstands einen Beschluss fassen.
4.
Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen.
5.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern
geleitet
6.
Die Berufung der Mitgliederversammlung muss
Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
7.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Anschrift.
den
Gegenstand
der
§8
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
3.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden (oder bei
juristischen Personen: vertretenen) Stimmrechte.
4.
Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
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5.
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der der anwesenden (oder bei juristischen Personen: vertretenen)
Stimmrechte erforderlich.
6.
Zur Änderung des Zwecks des Verbandes (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung
von vier Fünfteln der anwesenden (oder bei juristischen Personen: vertretenen)
Stimmrechte erforderlich.
7.
Ist das Mitglied eine juristische Person, so kann das Vertretungsorgan die
Stimmrechtsausübung durch schriftliche Vollmacht auf einen Angestellten oder
sonstigen Vertreter der juristischen Person übertragen.
8.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§9
Vorstand
1.
Der Vorstand (auch: Vorstandschaft) (§ 26 BGB) besteht aus bis zu sechs (6)
Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei
Stellvertreter. Es ist ein Vorstandsmitglied zu benennen, das die Kasse führt.
2.
Ist zum Vorstand eine juristische Person bestellt worden, so kann das
Vertretungsorgan der juristischen Person durch schriftliche Vollmacht einem
Angestellten der juristischen Person die Tätigkeiten übertragen.
3.
Jedes Vorstandsmitglied im Sinne von Abs. 1 ist alleine vertretungsberechtigt.
4.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verband.
5.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben
eine Geschäftsstelle einzurichten und einen Geschäftsführer oder einen externen
Dienstleister mit den Aufgaben der Geschäftsführung zu beauftragen.
§ 10
Beschränkung Vertretungsmacht Vorstand
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Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass zum Erwerb oder Veräußerung von
Grundstücken und zur Aufnahme eines Kredites von mehr als EUR 5.000,00
(fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 11
Amtszeit
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers beträgt 3 Jahre
und endet mit der Wahl der Nachfolger.
§ 12
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht
Mitglied der Organe sein. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
2. Der Kassenprüfer prüft mindestens einmal jährlich das gesamte Kassenwesen. Er
berichtet über das Ergebnis der Prüfungen der Mitgliederversammlung einmal
jährlich und schlägt die Entlastung des Kassiers vor. Über jede Prüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die dem Vorstand zuzuleiten ist.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung
einer
vierwöchigen
Frist
einberufenen
außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes (§ 41 BGB) ist die
Anwesenheit von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes einberufene
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit
dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei
Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier
Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
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4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Verbandsmitglieder beschlussfähig.
6. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
7. Bei Auflösung wird das verbleibende Vereinsvermögen einem anerkannten
Naturschutzverband übergeben, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Schlussbestimmungen
1. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, im Hinblick auf die Satzung Änderungen oder
Ergänzungen vorzunehmen, wenn diese für die Eintragung ins Vereinsregister nötig
sind. Weiterhin ist die Vorstandschaft berechtigt, redaktionelle Änderungen
vorzunehmen.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind
dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.
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