SATZUNG des Vereins „Bundesverband Kompaktleitung“ Förderverein zur Unterstützung der Entwicklung und der Verbreitung moderner, schonender und akzeptanzfördernder Technologien beim Bau von Freileitungen §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband Kompaktleitung“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ 2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Vereinszweck 1. Zweck des Verbandes ist die bundesweite überregionale Förderung der Entwicklung, der Verbreitung und des praktischen Einsatzes moderner Technologien für den Aus- und Neubau von regionalen, überregionalen und länderübergreifender Freileitungen aller Spannungsebenen in der Bundesrepublik Deutschland und Europa. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Schonung der Schutzgüter (gemäß UVPG) und die Einhaltung des NOVAPrinzips (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau) beim Aus- und Neubau von Freileitungen gelegt. 2. Durch den Einsatz moderner, dem aktuellen Stand von Technik und Forschung entsprechenden, schonenden und zugleich sicheren Technologien soll die gesellschaftliche Akzeptanz für den Leitungsausbau national und international nachhaltig verbessert werden. Dabei gilt es vor allem, die Auswirkungen des Leitungsbaus auf Mensch, Natur und Landschaft – unter Wahrung der Versorgungssicherheit – mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln zu reduzieren. 3. Der Verband soll bundesweit einem breiten gesellschaftlichen Querschnitt aus Öffentlichkeit, Vereinen, Verbänden, Wissenschaft, Politik und Wirtschaft ein offenes Forum dafür bieten, den Einsatz moderner Technologien für den bundesweit diskutierten Aus- und Neubau von Freileitungen zu diskutieren und durch Aktivitäten praktisch zu fördern. Seite 1 von 8 4. Kernziele des Verbandes sind dabei: a. Herausstellung der überregionalen nationalen Bedeutung von raumoptimierten Bauweisen für die Förderung der Natur und des Landschaftsschutzes sowie der volkswirtschaftlichen Bedeutung von rasch realisierbaren, gesellschaftlich akzeptierten Leitungstrassen; b. Darstellung des bundesweiten gesamtgesellschaftlichen und persönlichen Nutzens für alle Bürgerinnen und Bürger durch einen raschen und schonenden Netzausbau; c. Förderung der öffentlichen Wahrnehmung von modernen Technologien für raumoptimierte und kompakte Leitungsbauweisen als schonende, umwelt- und akzeptanzfördernde Alternative zu konventionellen Leitungsbauweisen auf allen politischen Ebenen (Kommunen, Land, Bund; Europa); d. Unabhängige Absicherung des praktischen und wissenschaftlichen Stands der Entwicklungen durch die Beauftragung und Erstellung von wissenschaftlichen Studien sowie die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen; e. Ermöglichung eines überregionalen, partnerschaftlichen, neutralen und herstellerunabhängigen Dialogs über den Einsatz raumoptimierter Bauweisen zwischen Marktpartnern, Politik, Behörden, Institutionen und Verbänden; f. Darstellung einer räumlich und gesellschaftlich übergreifenden und unabhängigen Plattform als Informationsquelle für Öffentlichkeit und politische Entscheider; g. Bundesweite Bündelung der vorhandenen regionalen und überregionalen Aktivitäten und bestehenden Netzwerke aus Industrie, Wissenschaft und interessierter Öffentlichkeit; h. Begleitung der politischen Regulierung des Einsatzes neuer Bauweisen auf allen politischen Ebenen; i. Realisierung einer nationalen Diskussionsplattform für Hersteller, Anwender, Entwickler, Zulieferer und Bedarfsträger zur gemeinsamen Erörterung von Chancen und Risiken neuer technischer Konzepte; j. Förderung von bundesweiter internationaler Normung im Weiterentwicklung. Standardisierung und nationaler wie Sinne einer neutralen technischen Seite 2 von 8 5. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a. b. c. d. e. 6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern Beratung und Information, Öffentlichkeitsarbeit, Interessenvertretung, Organisation von Kongressen, Exkursionen und anderen Veranstaltungen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. §3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Verbandes kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. 2. Jedes Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen. 3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verband. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 5. Gastmitgliedschaften können durch den Vorstand begründet werden. Das Gastmitglied hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und ist nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu erbringen. Gastmitgliedschaften enden nach maximal sechs Monaten. 6. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verband berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. 7. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. 8. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit Erlöschen der Gesellschaft oder mit der Beantragung/Einleitung des Insolvenz- oder Konkursverfahrens. 9. Der Austritt begründet für das Mitglied keine vermögensrechtlichen Forderungen oder Ansprüche. Seite 3 von 8 §4 Ausschluss von Mitgliedern 1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Verwirklichung des Verbandszweckes gefährdet oder das Ansehen und die Interessen des Verbandes schädigt oder wenn es seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. 2. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied oder einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu dem Ausschlussvorhaben Stellung zu nehmen. 3. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 4. Gegen den Beschluss ist binnen einem Monat – seit der Zustellung – Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Diese kann den Beschluss des Vorstandes bestätigen oder aufheben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. §5 Beitragszahlung 1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 2. Die Höhe des Beitrages bestimmt der Vorstand. 3. Der Jahresbeitrag ist kalenderjährlich im Voraus zu bezahlen. Für Mitgliedschaften, die in einem angefangenen Kalenderjahr beginnen, ist ab Eintrittsmonat ein Zwölftel des Jahresbeitrages pro Monat zu entrichten. §6 Organe Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand Seite 4 von 8 §7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen: a) mindestens einmaI jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres; b) binnen drei Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes; c) wenn dies von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. 2. Die Einladung erfolgt in Schriftform und kann auch in elektronischer Form erfolgen. 3. Nach einem Jahr hat der Vorstand der nach Abs. 1 lit. b zu berufenden Versammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung muss über die Entlastung des Vorstands einen Beschluss fassen. 4. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern geleitet 6. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. 7. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift. den Gegenstand der §8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. 2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden (oder bei juristischen Personen: vertretenen) Stimmrechte. 4. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Seite 5 von 8 5. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der der anwesenden (oder bei juristischen Personen: vertretenen) Stimmrechte erforderlich. 6. Zur Änderung des Zwecks des Verbandes (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden (oder bei juristischen Personen: vertretenen) Stimmrechte erforderlich. 7. Ist das Mitglied eine juristische Person, so kann das Vertretungsorgan die Stimmrechtsausübung durch schriftliche Vollmacht auf einen Angestellten oder sonstigen Vertreter der juristischen Person übertragen. 8. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollführer zu unterschreiben. §9 Vorstand 1. Der Vorstand (auch: Vorstandschaft) (§ 26 BGB) besteht aus bis zu sechs (6) Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Es ist ein Vorstandsmitglied zu benennen, das die Kasse führt. 2. Ist zum Vorstand eine juristische Person bestellt worden, so kann das Vertretungsorgan der juristischen Person durch schriftliche Vollmacht einem Angestellten der juristischen Person die Tätigkeiten übertragen. 3. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne von Abs. 1 ist alleine vertretungsberechtigt. 4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband. 5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 6. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsstelle einzurichten und einen Geschäftsführer oder einen externen Dienstleister mit den Aufgaben der Geschäftsführung zu beauftragen. § 10 Beschränkung Vertretungsmacht Vorstand Seite 6 von 8 Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass zum Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken und zur Aufnahme eines Kredites von mehr als EUR 5.000,00 (fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. § 11 Amtszeit Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers beträgt 3 Jahre und endet mit der Wahl der Nachfolger. § 12 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied der Organe sein. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. 2. Der Kassenprüfer prüft mindestens einmal jährlich das gesamte Kassenwesen. Er berichtet über das Ergebnis der Prüfungen der Mitgliederversammlung einmal jährlich und schlägt die Entlastung des Kassiers vor. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Vorstand zuzuleiten ist. § 13 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder erforderlich. 3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Seite 7 von 8 4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten. 5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verbandsmitglieder beschlussfähig. 6. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator. 7. Bei Auflösung wird das verbleibende Vereinsvermögen einem anerkannten Naturschutzverband übergeben, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 14 Schlussbestimmungen 1. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, im Hinblick auf die Satzung Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, wenn diese für die Eintragung ins Vereinsregister nötig sind. Weiterhin ist die Vorstandschaft berechtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen. 2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins. Seite 8 von 8
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