allgemeine geschäftsbedingungen ekz für das ekz produkt «energy

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EKZ
FÜR DAS EKZ PRODUKT «ENERGY FOR BUSINESS»
Ausgabe August 2015
1.Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts­
bedingungen (nachfolgend «AGB» genannt)
regeln die Lieferung von elektrischer Energie
durch die Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich (nachfolgend «EKZ» genannt) an
ihre Kundinnen und Kunden (nachfolgend
«Kunden» genannt).
2. Offerte, Vertragsdauer
2.1 Die AGB bilden einen integrierten Bestandteil
des Kaufvertrages für «Energy for Business»
(nachfolgend Energieliefervertrag oder Kauf­
vertrag genannt) und gelten mit Unterzeich­
nung desselben durch den Kunden als
angenommen. Alle Änderungen des Energie­
liefervertrages oder der AGB sowie rechts­
erhebliche Erklärungen der Vertragsparteien
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2 Das Rechtsverhältnis (der Energieliefer­vertrag)
zwischen den EKZ und dem Kunden entsteht
mit Unterzeichnung des Kaufvertrages.
3. Umfang der Lieferung elektrischer Energie
3.1 Sofern zwischen dem Kunden und den EKZ
ein Energieliefervertrag abgeschlossen wird,
liefern die EKZ dem Kunden, gestützt auf die
AGB, elektrische Energie unter der Voraus­
setzung eines funktionierenden Netzes.
Andere Dienstleistungen werden von den
EKZ nicht erbracht.
3.2 Die EKZ sind ausschliesslich für die kommer­
zielle Lieferung verantwortlich. Die Energie
gilt mit der Bereitstellung in der Bilanzgruppe
Axpo Trading AG als geliefert.
3.3 Wird die physikalische Lieferung infolge höhe­
rer Gewalt, insbesondere einer Netz­störung,
unterbrochen, ruht die Abnahme­verpflichtung
des Kunden, d.h. der Kunde ist berechtigt, die
notwendige Energie von Dritten zu beziehen,
und schuldet für die von den EKZ nicht bezo­
gene Energie keine Vergütung. Die EKZ haben
demgegenüber das Recht, die nicht bezogene
Energie an Dritte zu liefern.
3.4 Die Verantwortung für die Einhaltung gesetz­
licher Vorschriften über die Energieverwen­
dung obliegt dem Kunden.
4. Messung des Energieverbrauchs
4.1 Für die Bestimmung des Energieverbrauchs
sind die Angaben der Messeinrichtungen
massgebend, welche vom Netzbetreiber
installiert sind. Die Messung des Energie­
verbrauchs wird vom Netzbetreiber vorge­
nommen. Der Netzbetreiber teilt den EKZ den
beim Kunden gemessenen Verbrauch mit.
4.2 Die Messung der Energie sowie die dazu
notwendigen Zähler und anderen Einrichtun­
gen (Rundsteuerungen), die Erfassung der
Daten sowie deren Richtigkeit (Messdaten­
clearing) richten sich nach den einschlägigen
Bestimmungen des Netzbetreibers.
4.3 Die EKZ übernehmen im Rahmen der Energie­
lieferung keine Verantwortung bzw. Kosten
für die Auslesung, Bereitstellung, Lieferung
sowie die Korrektheit der Messdaten am
Ausspeisepunkt und allenfalls nötige Zähler­
installationen. Jegliche Haftung für daraus
entstehenden Schaden ist ausgeschlossen.
5. Einstellung der Lieferung elektrischer
Energie infolge Kundenverhaltens
5.1 Die EKZ sind berechtigt, nach vorheriger
Mahnung und schriftlicher Anzeige die Ener­
gielieferung einzustellen, wenn der Kunde:
a) s einen Zahlungsverpflichtungen für die
Energielieferung nicht nachgekommen ist.
b) g
egen die Bestimmungen dieser Allge­
meinen Bedingungen verstösst und diesen
auch nach schriftlicher Mahnung nicht
nachkommt.
5.2 Die Einstellung der Energielieferung durch die
EKZ befreit den Kunden nicht von der Zahlungs­
pflicht für ausgestellte Rechnungen oder
von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten
gegenüber den EKZ. Aus der rechtmässigen
Einstellung der Energielieferung durch die
EKZ entsteht dem Kunden kein Anspruch auf
Entschädigung irgendwelcher Art.
6.Tarifzeiten
Es gelten die Tarifzeiten der EKZ wie sie im
Kaufvertrag festgehalten sind. Diese können
von denjenigen des angestammten Netz­
betreibers abweichen.
7.Haftung
Die EKZ liefern die Energie unter der Voraus­
setzung eines funktionierenden Netzes. Ihre
Haftung für Schäden des Kunden, die aus
dem Betrieb, Unterhalt etc. des Stromnetzes
resultieren, ist ausgeschlossen. Für die
Energielieferung ist die Haftung der EKZ
beschränkt auf Ansprüche aus zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen.
8.Datenschutz
8.1 Die EKZ sind berechtigt, die zur Besorgung
ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der
Kunden gemäss dem Bundesgesetz über den
Datenschutz zu verwenden und an Verrech­
nungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche,
Lieferanten und Netzbetreiber weiterzugeben,
die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben
benötigen.
8.2 Mit Unterzeichnung des Energielieferver­
trages bzw. mit Bekanntgabe seiner Daten
erklärt sich der Kunde damit einverstanden,
dass seine Daten, insbesondere seine
E-Mail-Adresse, von den EKZ zu Informationsund Werbezwecken verwendet werden
dürfen. Die EKZ werden die Kunden haupt­
sächlich per E-Mail über Produktänderungen
etc. informieren.
8.3 Kunden, die durch Unterzeichnung des Vertra­
ges ihr Interesse zum Vertragsabschluss kund
tun, stimmen einer Bonitätsprüfung durch die
EKZ zu.
9. Rechnungsstellung und Zahlung
9.1 Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt
in regelmässigen, von den EKZ festgelegten
Zeitabständen. Die EKZ können zwischen den
Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe
des voraussichtlichen Energiebezugs stellen.
Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn
berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Kunden bestehen, können die EKZ vom
Kunden angemessene Vorauszahlung oder
Sicherstellung verlangen.
9.2 Der Kunde erhält die Rechnungen in der
Regel ausschliesslich per E-Mail zugestellt.
Papierrechnungen können gegen Aufpreis
dem Kunden ausgestellt werden.
9.3 Die Rechnungen werden vom Kunden inner­
halb von 30 Tagen oder der von den EKZ
individuell vorgegebenen Zahlungsfrist ohne
jeglichen Abzug beglichen. Die Kunden tragen
sämtliche Kosten (inkl. Mahngebühren), die
den EKZ durch den Zahlungsverzug entste­
hen, unabhängig von der Art der Bezahlung.
Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist
nur nach Absprache mit den EKZ zulässig.
9.4 Bei Beanstandung der Energiemessung darf
der Kunde die Zahlung der Rechnungsbeträge
und die Leistung von Akontozahlungen nicht
verweigern.
9.5 Mit Abschluss des Vertrages verzichtet der
Kunde auf sein Recht, von den EKZ als Ener­
gielieferant eine einheitliche Rechnung über
Netznutzung und Energielieferung zu verlan­
gen, d.h. der Kunde erhält die Rechnung für
die Netznutzung direkt vom Netzbetreiber.
10. Salvatorische Bestimmung
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden
AGB nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder
werden, so werden die übrigen Bestimmun­
gen dadurch nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmung tritt eine neue
Klausel, die nach Sinn und Zweck den AGB
und den wirtschaftlichen Auswirkungen der
unwirksamen Bestimmung möglichst
entspricht.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet schweizerisches materielles Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwen­
dung. Ausschliesslicher Gerichtsstand für
sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist 8001 Zürich.