ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EKZ FÜR DAS EKZ PRODUKT «ENERGY FOR BUSINESS» Ausgabe August 2015 1.Geltungsbereich Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts bedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) regeln die Lieferung von elektrischer Energie durch die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (nachfolgend «EKZ» genannt) an ihre Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunden» genannt). 2. Offerte, Vertragsdauer 2.1 Die AGB bilden einen integrierten Bestandteil des Kaufvertrages für «Energy for Business» (nachfolgend Energieliefervertrag oder Kauf vertrag genannt) und gelten mit Unterzeich nung desselben durch den Kunden als angenommen. Alle Änderungen des Energie liefervertrages oder der AGB sowie rechts erhebliche Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2.2 Das Rechtsverhältnis (der Energieliefervertrag) zwischen den EKZ und dem Kunden entsteht mit Unterzeichnung des Kaufvertrages. 3. Umfang der Lieferung elektrischer Energie 3.1 Sofern zwischen dem Kunden und den EKZ ein Energieliefervertrag abgeschlossen wird, liefern die EKZ dem Kunden, gestützt auf die AGB, elektrische Energie unter der Voraus setzung eines funktionierenden Netzes. Andere Dienstleistungen werden von den EKZ nicht erbracht. 3.2 Die EKZ sind ausschliesslich für die kommer zielle Lieferung verantwortlich. Die Energie gilt mit der Bereitstellung in der Bilanzgruppe Axpo Trading AG als geliefert. 3.3 Wird die physikalische Lieferung infolge höhe rer Gewalt, insbesondere einer Netzstörung, unterbrochen, ruht die Abnahmeverpflichtung des Kunden, d.h. der Kunde ist berechtigt, die notwendige Energie von Dritten zu beziehen, und schuldet für die von den EKZ nicht bezo gene Energie keine Vergütung. Die EKZ haben demgegenüber das Recht, die nicht bezogene Energie an Dritte zu liefern. 3.4 Die Verantwortung für die Einhaltung gesetz licher Vorschriften über die Energieverwen dung obliegt dem Kunden. 4. Messung des Energieverbrauchs 4.1 Für die Bestimmung des Energieverbrauchs sind die Angaben der Messeinrichtungen massgebend, welche vom Netzbetreiber installiert sind. Die Messung des Energie verbrauchs wird vom Netzbetreiber vorge nommen. Der Netzbetreiber teilt den EKZ den beim Kunden gemessenen Verbrauch mit. 4.2 Die Messung der Energie sowie die dazu notwendigen Zähler und anderen Einrichtun gen (Rundsteuerungen), die Erfassung der Daten sowie deren Richtigkeit (Messdaten clearing) richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Netzbetreibers. 4.3 Die EKZ übernehmen im Rahmen der Energie lieferung keine Verantwortung bzw. Kosten für die Auslesung, Bereitstellung, Lieferung sowie die Korrektheit der Messdaten am Ausspeisepunkt und allenfalls nötige Zähler installationen. Jegliche Haftung für daraus entstehenden Schaden ist ausgeschlossen. 5. Einstellung der Lieferung elektrischer Energie infolge Kundenverhaltens 5.1 Die EKZ sind berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Ener gielieferung einzustellen, wenn der Kunde: a) s einen Zahlungsverpflichtungen für die Energielieferung nicht nachgekommen ist. b) g egen die Bestimmungen dieser Allge meinen Bedingungen verstösst und diesen auch nach schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. 5.2 Die Einstellung der Energielieferung durch die EKZ befreit den Kunden nicht von der Zahlungs pflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber den EKZ. Aus der rechtmässigen Einstellung der Energielieferung durch die EKZ entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art. 6.Tarifzeiten Es gelten die Tarifzeiten der EKZ wie sie im Kaufvertrag festgehalten sind. Diese können von denjenigen des angestammten Netz betreibers abweichen. 7.Haftung Die EKZ liefern die Energie unter der Voraus setzung eines funktionierenden Netzes. Ihre Haftung für Schäden des Kunden, die aus dem Betrieb, Unterhalt etc. des Stromnetzes resultieren, ist ausgeschlossen. Für die Energielieferung ist die Haftung der EKZ beschränkt auf Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. 8.Datenschutz 8.1 Die EKZ sind berechtigt, die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der Kunden gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz zu verwenden und an Verrech nungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weiterzugeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 8.2 Mit Unterzeichnung des Energielieferver trages bzw. mit Bekanntgabe seiner Daten erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass seine Daten, insbesondere seine E-Mail-Adresse, von den EKZ zu Informationsund Werbezwecken verwendet werden dürfen. Die EKZ werden die Kunden haupt sächlich per E-Mail über Produktänderungen etc. informieren. 8.3 Kunden, die durch Unterzeichnung des Vertra ges ihr Interesse zum Vertragsabschluss kund tun, stimmen einer Bonitätsprüfung durch die EKZ zu. 9. Rechnungsstellung und Zahlung 9.1 Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt in regelmässigen, von den EKZ festgelegten Zeitabständen. Die EKZ können zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, können die EKZ vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen. 9.2 Der Kunde erhält die Rechnungen in der Regel ausschliesslich per E-Mail zugestellt. Papierrechnungen können gegen Aufpreis dem Kunden ausgestellt werden. 9.3 Die Rechnungen werden vom Kunden inner halb von 30 Tagen oder der von den EKZ individuell vorgegebenen Zahlungsfrist ohne jeglichen Abzug beglichen. Die Kunden tragen sämtliche Kosten (inkl. Mahngebühren), die den EKZ durch den Zahlungsverzug entste hen, unabhängig von der Art der Bezahlung. Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur nach Absprache mit den EKZ zulässig. 9.4 Bei Beanstandung der Energiemessung darf der Kunde die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen nicht verweigern. 9.5 Mit Abschluss des Vertrages verzichtet der Kunde auf sein Recht, von den EKZ als Ener gielieferant eine einheitliche Rechnung über Netznutzung und Energielieferung zu verlan gen, d.h. der Kunde erhält die Rechnung für die Netznutzung direkt vom Netzbetreiber. 10. Salvatorische Bestimmung Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmun gen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Klausel, die nach Sinn und Zweck den AGB und den wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung möglichst entspricht. 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwen dung. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist 8001 Zürich.
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