Auf einem guten Weg - Deutsches Rotes Kreuz

Auf einem
guten Weg
Regeln Sie erfolgreich Ihren Nachlass
Impressum und juristische Hinweise
|| Dieser Ratgeber des Roten Kreuzes unterstützt Sie dabei, Ihren Nachlass eindeutig und ganz in Ihrem Sinne
zu regeln. Doch die gesetzlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen rund um die Themen Testament
und Erbschaft sind komplex: Haben Sie daher bitte Verständnis, dass wir zugunsten einer kompakten Ge­
samtübersicht nicht jede individuelle Situation darstellen können. Am Ende der Broschüre finden Sie die
Kontaktdaten unserer Experten – sie helfen Ihnen jederzeit gerne bei Ihrem persönlichen Anliegen weiter.
|| Beachten Sie bitte auch, dass wir diese Publikation in Kooperation mit erfahrenen Rechtsexperten regel­
mäßig überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren. Mit diesem Ratgeber wenden wir uns in einfachen Wor­
ten und ohne Fachbegriffe vor allem an die Allgemeinheit und weniger an Juristen: Daher können wir mit
dieser praktischen Basisinformation keine Garantie auf Vollständigkeit in allen Details geben.
|| Herausgeber: Deutsches Rotes Kreuz, Generalsekretariat
|| Redaktion: Susan Röhlig, Deutsches Rotes Kreuz Generalsekretariat
|| Text: Axel Lawaczeck
|| Juristische Beratung: Dr. Towa-Christina von Bismark, International Foundation Advisors AG, München
|| Gestaltung: www.pacificografik.de · Etienne Girardet, Vera Eizenhöfer, Jens Tenhaeff
|| Druck und Vertrieb: DRK Service GmbH, www.rotkreuzshop.de
|| Bildnachweis: Titel: Jens Tenhaeff; S. 2: Tom Maelsa / DRK; S. 4: plainpicture/Westend61; S. 9: plainpicture/
Cultura; S. 15: plainpicture/Image Source; S. 16: plainpicture/mia takahara; S. 23: Jens Tenhaeff; S. 30: plain­
picture/Cultura; S. 36: plainpicture/OJO; S. 41: Patrick Fuller, IFRC; S.42: HelkinReneDiaz 2011; S.43 oben:
Ibrahim Malla.IFRC; S. 43 unten: IFRC; S. 44 oben: Fredrik Barkenhammar / DRK GS; S. 44 unten: DRK GS;
S. 45 oben: Muhammad Naseer / IKRK; S. 45 unten: Ralf Maro / DRK GS; S. 47: LV Sachsen; S. 49: Joerg F.
Mueller / DRK; S. 50: Fredrik Barkenhammar / DRK; S. 52: Michael Zapf / DRK GS; S. 54: Andre Zelck / DRK;
S. 64: Daniel Möller / DRK ; U4: Michael Handelmann
|| Stand: 2014
|| 1. Auflage
|| Art.-Nr. 871755
Inhaltsverzeichnis
|| Vorwort ������������������������������������������������������������������������������������������������������� 3
|| Was spricht für ein Testament? ������������������������������������������������������������ 5
Die gesetzliche Erbfolge ��������������������������������������������������������������������������� 6
Der Pflichtteil ������������������������������������������������������������������������������������������� 10
Schenkungen ������������������������������������������������������������������������������������������� 12
Pflichtteilsentziehung und Verzicht ����������������������������������������������������� 14
|| Wie verfasse ich ein Testament? ��������������������������������������������������������� 17
Das eigenhändige Testament ����������������������������������������������������������������� 18
Notarielles und gemeinschaftliches Testament �������������������������������� 20
Widerruf ���������������������������������������������������������������������������������������������������� 22
Das Testament im Detail ������������������������������������������������������������������������ 24
Erbvertrag und Vertrag zu Gunsten Dritter ����������������������������������������� 26
Notarkosten ���������������������������������������������������������������������������������������������� 27
Die Vorzüge einer Stiftung ��������������������������������������������������������������������� 28
|| Wie wird ein Testament vollstreckt? �������������������������������������������������� 31
Der Testamentsvollstrecker ������������������������������������������������������������������� 32
Erbschaftsteuer ��������������������������������������������������������������������������������������� 34
||
Das DRK als mein Erbe? ������������������������������������������������������������������������ 37
Unsere sieben Grundsätze ��������������������������������������������������������������������� 38
Die Idee des Roten Kreuzes ������������������������������������������������������������������� 40
Das DRK im Ausland ������������������������������������������������������������������������������� 42
Das DRK im Inland ���������������������������������������������������������������������������������� 46
DRK Inland – die Leistungsbereiche ���������������������������������������������������� 48
|| Weitere Informationen und Kontakt ������������������������������������������������� 55
Checklisten ����������������������������������������������������������������������������������������������� 56
Häufig gestellte Fragen ��������������������������������������������������������������������������� 59
1
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Vorwort
|| Verehrte Leserinnen und Leser, s icherlich ist das Thema des eigenen Nachlasses nichts,
was man auf die leichte Schulter nimmt – führt es doch die eigene End­
lichkeit des Lebens ganz unverstellt vor Augen. Doch vielleicht lässt
sich der letzte Wille auch zum Anlass nehmen, darüber nachzudenken,
dass ein geregelter Nachlass nicht nur ein gutes Ende, sondern vor al­
lem auch ein guter Anfang sein kann? Gestalten Sie in diesem Sinne
mit Ihrem Vermächtnis die Zukunft mit. Die Zukunft Ihrer Kinder, Ih­
rer Verwandten und Ihrer Freunde. Aber vielleicht auch die Zukunft
einer lebenswerten Gesellschaft, in der wir alle weiterhin mit Hingabe
füreinander einstehen.
Das Deutsche Rote Kreuz als Teil der Internationalen Rotkreuz­- und
Rothalbmondbewegung ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schüt­
zen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Es fördert
gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen
dauerhaften Frieden unter allen Völkern. Vielleicht möchten auch Sie
über den Tod hinaus sinnstiftend Einfluss nehmen, um über Grenzen,
Nationalitäten oder Überzeugungen hinweg das Elend der Ärmsten
der Welt zu lindern? Dann bitte ich Sie herzlich, sich im Anhang die­
ser Broschüre auch kurz den vielfältigen Leistungen des Deutschen
Roten Kreuzes zu widmen und darüber nachzudenken, ob Sie sich im
Namen der Menschlichkeit auch eine gezielte Förderung unseres En­
gagements vorstellen können.
Mit Dank und herzlichen Grüßen, Ihr
Rudolf Seiters
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„Ich möchte selbst über mein
Eigentum entscheiden.
Sonst tut es der Staat.“
Ihr letzter Wille:
Ihre eigene Entscheidung.
|| Das Erbe im persönlichen Sinne gestalten T estament, letzter Wille, Vermächtnis, Legat –
wie immer man es nennt, braucht man es überhaupt? Klare Antwort:
Nein, niemand ist gezwungen, eine solche Regelung zu treffen. Doch
wenn Sie auf ein Testament verzichten, greift nach Ihrem Tod die ge­
setzliche Erbfolge, die Besonderheiten und individuelle Wünsche nicht
abdecken kann: Nach den Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches
regelt diese rechtsverbindlich Ihren Nachlass so, dass nach bestehen­
den Schemata vorrangig Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und
Blutsverwandte als gesetzliche Erben in Betracht kommen.
|| Klarheit für die Hinterbliebenen schaffen Sie sollten also bedenken, dass Ihnen nur ein
Testament die Möglichkeit gibt, über den Tod hinaus genau festzulegen,
was mit Ihrem Eigentum, mithin auch Ihrer ganz persön­lichen Lebens­
leistung, geschehen soll: Sicherlich möchten Sie es in die besten Hände
geben und die Gewissheit haben, dass jedes Detail gut geregelt ist. Oft
reichen bereits wenige Formulierungen aus, um Klarheit zu schaffen
und Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen – Ihre Hinterbliebe­
nen werden es Ihnen danken.
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Anstelle eines Testaments:
Die gesetzliche Erbfolge.
|| Standardregelung von Anteilen und Reihenfolge Nach der gesetzlichen Erbfolge erben
nach Ihrem Tod Ihre Blutsverwandten und Ihr Ehepartner bzw. einge­
tragener Lebenspartner. Zu den gesetzlichen Erben zählen außerdem
nichteheliche Kinder und adoptierte Kinder sowie Lebenspartner, die
standesamtlich eine Lebenspartnerschaft begründet haben. Nicht erb­
berechtigt nach der gesetzlichen Erbfolge sind dagegen Lebensgefähr­
ten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Was aber passiert, wenn gar
keine gesetzlichen Erben existieren? In diesem Fall geht das gesamte
Vermögen an den Staat über.
|| Testament für Ihre individuellen Wünsche D as persönliche Leben in all seinen Wegen
ist komplexer, als dass es sich in juristischen Vorschriften immer ex­
akt abbilden ließe. Vielleicht möchten Sie langjährige Freunde, ent­
ferntere und trotzdem besonders nahe Mitglieder Ihrer Familie oder
eine wohltätige Institution mit einem Anteil Ihres Eigentums beden­
ken? All dies lässt sich mit der gesetzlichen Erbfolge nicht abdecken.
In einem solchen Fall sollten Sie unbedingt ein Testament verfassen:
Dieses setzt die Standard-Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge in
Ihrem Sinne außer Kraft.
|| Einige Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge Zur Erläuterung: Kinder und Enkel werden
im Erbrecht als Erben 1. Ordnung bezeichnet. Erben 2. Ordnung sind
Eltern und Geschwister, unter den Erben 3. Ordnung versteht man
Großeltern, Onkel und Tanten.
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|| Die Erbfolge bei einer Zugewinngemeinschaft Bei einer Zugewinngemeinschaft bleiben
die Güter der Partner während der Ehe getrennt, jedoch wird beim Tod
eines Partners oder der Scheidung ein Zugewinnausgleich durchgeführt.
Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner erbt zur Hälfte und Ih­
re Kinder erben als Erben 1. Ordnung die andere Hälfte, die zu gleichen
Teilen auf alle Kinder verteilt wird. Wenn ein Kind bereits verstorben ist,
erben dessen Nachkommen, also Ihre Enkelkinder. Nichteheliche Kinder
werden dabei genauso behandelt wie eheliche Kinder. Ist Ihr Ehegatte
bereits verstorben und Sie haben ein einziges Kind, erbt es als Erbe 1. Ord­
nung allein. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen, Ihre Geschwister
oder deren Nachkommen sind in diesem Fall nicht erbberechtigt. Wenn
Sie verheiratet sind und keine Kinder haben, erhöht sich der Anteil Ihres
Ehegatten auf insgesamt drei Viertel des Vermögens. Das übrige Viertel
erben die Verwandten 2. Ordnung, also Ihre Eltern oder, sofern diese
nicht mehr leben, stellvertretend deren Kinder (Ihre Geschwister) oder
aber stellvertretend deren Kinder (Ihre Nichten und Neffen).
⅓
½
Ehegatte
Ehegatte
¾
Ehegatte
⅓
Erstes Kind oder
dessen Abkömmlinge
¼
Erstes Kind oder
dessen Abkömmlinge
¼
¼
Zweites Kind oder
dessen Abkömmlinge
Eltern oder Geschwister
oder Nichten/Neffen
Gesetzliche Erbfolge bei
Zugewinn­gemeinschaft
(Ehepaar mit zwei Kindern)
Gesetzliche Erbfolge bei
Zugewinn­gemeinschaft
(Kinderloses Ehepaar)
⅓
Zweites Kind oder
dessen Abkömmlinge
Gesetzliche Erbfolge bei
Gütertrennung
(Ehepaar mit zwei Kindern)
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|
|| Bei einer Gütertrennung gilt: B ei einem Ehevertrag mit vorgesehener Gütertrennung än­
dert sich die gesetzliche Erbfolge: Ihr Ehegatte und Ihre Kinder erben
zu gleichen Teilen – bei drei Kindern zum Beispiel erhält also jeder ein
Viertel. Sollte es mehr als drei Kinder geben, erhält der Ehegatte den­
noch in jedem Fall ein Viertel.
|| Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt:Viele Menschen leben ohne Trau­
schein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Für sie gilt, dass
der Partner nur erbt, wenn er in einem Testament bedacht wurde – die
gesetzliche Erbfolge sieht hier kein Erbe vor.
|| Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt: Der zurückbleibende Partner ist wie
ein Ehegatte gesetzlicher Erbe und hat damit auch Anrecht auf den
Pflichtteil. Der Güterstand der Lebenspartner hat Auswirkungen auf
die Höhe des gesetzlichen Erbteils: Wenn die Lebenspartner nicht Gü­
tertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben, leben sie im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
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„Hand in Hand.
So wie wir leben,
planen wir auch
unseren Nachlass.“
Der Pflichtteil:
Vorgesehen für Ihre nahen Angehörigen.
|| Wer in jedem Fall bedacht wird Nach der Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB können Sie frei
über die Verteilung Ihres Vermögens verfügen. Mit einer Einschränkung,
dem so genannten Pflichtteil. Dieser ist als gesetzliche Mindestteilhabe
am Nachlasswert definiert und für eine Auswahl an Personen vorgese­
hen, die dem/der Verstorbenen besonders nahe standen: Das sind die
Kinder und Enkelkinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
sowie die Eltern, wenn der Verstorbene kinderlos geblieben ist. Nicht
pflichtteilsberechtigt sind dagegen Geschwister und deren Kinder. Der
Pflichtteil kann von den Pflichtteilberechtigten nur verlangt werden,
wenn sie im Nachlass nicht ausreichend bedacht worden sind. Die
Höhe des Pflichtteilbetrags ist der halbe Wert des gesetzlichen Erb­
teils – er ist immer als Geldsumme bemessen, nicht aber zum Beispiel
in Immobilien oder Geschäftsanteilen.
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|| Wie funktioniert der Pflichtteilsanspruch? Ein Beispiel: Sie haben eine Tochter und einen Sohn mit Ihrem Ehepartner, der
bereits verstorben ist. Nun wollen Sie Ihr Erbe regeln. Wie verhält es sich mit
dem Pflichtteil, wenn auch noch Ihr Bruder lebt?
Nach der gesetzlich festgelegten Erbfolge würden Ihre Kinder je eine Hälfte
des Vermögens erhalten, Ihr Bruder bekommt keinen Teil Ihrer Hinterlassenschaft. Doch vielleicht möchten Sie zum Beispiel lieber einen guten Freund als
Alleinerben einsetzen? In diesem Fall ist die gesetzliche Erbfolge nicht mehr
gegeben und Ihr Bekannter wird Alleinerbe. Allerdings: Gegenüber Ihrem
Freund haben Ihre Kinder nun Anspruch auf einen Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Ihr Freund ist also dazu verpflichtet,
jedem Ihrer Kinder ein Viertel des gesamten Erbes auszuzahlen. Was Ihren
Bruder betrifft: Auch in diesem Fall hat er keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, da dieser für Geschwister nicht vorgesehen ist. Wenn Sie dagegen keine
Kinder gehabt hätten, aber Ihre Mutter oder Ihr Vater würde noch leben, wäre dieser Elternteil ebenfalls pflichtteilsberechtigt und könnte die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils beanspruchen.
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Der Pflichtteil:
Sind Ihre früheren Schenkungen relevant?
|| Ihre Position entscheidet Wenn Sie jemanden, der Anspruch auf den Pflichtteil hat, be­
reits zu Lebzeiten mit einem größeren Geschenk wie zum Beispiel ei­
ner beträchtlichen Geldsumme bedacht haben, muss der Beschenkte
sich dieses Geschenk grundsätzlich nicht auf seinen späteren Pflichtteil
anrechnen lassen. Nachträglich können Sie als Schenkender das auch
nicht anordnen – Sie müssten dies bereits vorher ausdrücklich verfügen,
also zum Beispiel im Rahmen eines unterschriebenen Schriftstückes.
Zu bedenken ist, dass jede Schenkung natürlich den Wert des hinter­
lassenen Eigentums schmälert – und damit auch den Pflichtanspruch
aller Pflichtteilberechtigten. Einfach gesagt: Da, wo alles verschenkt
ist, kann nichts mehr vererbt werden. Um dem entgegen zu wirken
und für die Pflichtteilberechtigten eine bestimmte Mindestteilhabe
am Nachlass zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren
den Pflichtteilsergänzungsanspruch eingeführt.
|| Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sichert die
Ansprüche von Pflichtteilberechtigten gegenüber dem eingesetzten
Erben und regelt, dass der Pflichtteil so berechnet wird, als sei der
Nachlass nicht durch die Schenkung vermindert worden. Dies betrifft
alle Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod
des Erblassers erfolgt sind. Auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnah­
me – kleinere Zuwendungen, die zu besonderen Anlässen wie z. B.
Weihnachten, Hochzeiten oder Geburtstagen vorgenommen werden,
sind als Anstandsschenkungen definiert und unterliegen nicht dem
Pflichtteilsergänzungsanspruch.
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|| Das Abschmelzungsmodell Seit dem 01. Oktober 2010 gilt das so genannte Abschmel­
zungsmodell: Danach werden Schenkungen voll umfänglich angerech­
net, wenn sie innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall erfolgt sind,
doch der Wert des Geschenks reduziert sich – von Ausnahmefällen ab­
gesehen – in jedem weiteren Jahr nach der Schenkung um ein Zehntel.
Nach zehn Jahren findet keine Pflichtteilsergänzung mehr statt. Es sei
denn, die Schenkung erfolgte an den Ehegatten oder den eingetrage­
nen Lebenspartner: Dann beginnt die zehnjährige Frist erst mit dem
Ende der Ehe durch Scheidung oder Tod.
|| Wie funktioniert das Abschmelzungsmodell? Ein Beispiel: Jemand schenkt seiner besten Freundin 160.000 Euro und stirbt
innerhalb des vierten Jahres nach dieser Schenkung. Dann wird die Schenkung bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zwar berücksichtigt, aber nur
noch in einer Höhe von 7/10, also 112.000 Euro. Für den Nachlass bedeutet
das eine rechnerische Erhöhung um eben diese 112.000 Euro.
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Der Pflichtteil:
Entziehung und Verzicht.
|| Entziehung des Pflichtteils Gründe für die Entziehung des Pflichtteils müssen durchweg
schwerwiegender Natur sein: So kann zum Beispiel einem Angehörigen
der Pflichtteil entzogen werden, wenn er dem Erblasser, dem Ehegatten
des Erblassers, einem anderen Angehörigen oder einer dem Erblasser
ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet oder diese
körperlich schwer misshandelt. Oder aber, wenn er sich eines Verbre­
chens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen bestimm­
te nahe stehende Personen schuldig gemacht hat. Auch die böswilli­
ge Verletzung einer dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegenden
Unterhaltspflicht kann zur Entziehung des Pflichtteils führen oder
eine vorsätzliche Straftat, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr ohne Bewährung führte. Entsprechendes gilt auch für die
Entziehung von Eltern- oder Ehegattenpflichtteil.
|| Verzicht auf den Pflichtteil Der Pflichtteilsberechtigte kann auf seinen Pflichtteil verzich­
ten – dies ist zum Beispiel in der Regel dann der Fall, wenn der Pflicht­
teilsverzicht mit einer Zahlung des potenziellen Erblassers zu Lebzeiten
einher geht. Hierzu müssen der Erblasser und der Pflichtteilsberech­
tigte einen notariell beurkundeten Vertrag schließen. In dieser Form
kann der Pflichtteilsberechtigte auch ganz auf sein Erbe verzichten.
Der Erbverzicht wirkt sich dann auch auf die gesetzliche Erbfolge aus:
Wer auf sein Erbe verzichtet, wird im Erbrecht so behandelt, als sei er
zum Ableben des potenziellen Erblassers bereits schon verstorben.
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„Es ist schön, als alter
Hase etwas für junge
Hüpfer tun zu können.“
„Mein letzter Wille soll
einfach eine weitere
gute Entscheidung
meines Lebens sein.“
Sicher und verbindlich:
Ihr eigenes Testament.
|| Missverständnisse und Konflikte vermeiden So wie der Tod eines nahe stehenden Men­
schen mit Emotionen verbunden ist, ist eine Erbschaft mit finanziellen
Aspekten verbunden. Und auch, wenn sich das niemand wünscht, so
kommt es doch immer wieder vor, dass ein unklar formuliertes Testa­
ment zu Auseinandersetzungen bis hin zum Rechtsstreit führen kann.
Lassen Sie es nicht so weit kommen: Ihr letzter Wille soll fälschungssi­
cher sein und kritischen Betrachtungen unbedingt standhalten können.
Dies ist einfach zu erreichen, wenn Sie einige bestimmte Vorschriften
einhalten. Darüber hinaus sind Ihre Möglichkeiten zur Ausgestaltung
Ihres letzten Willens nahezu unbegrenzt.
|| Unterschiedliche Varianten möglich Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, ein Testa­
ment zu errichten: Sie können es eigenhändig handschriftlich oder mit
Hilfe eines Notars verfassen. Darüber hinaus gibt es auch das gemein­
schaftliche Testament, den Erbvertrag oder einen Vertrag zugunsten
Dritter sowie besondere Varianten zur Ausgestaltung eines Testaments,
die wir Ihnen gerne auf den nächsten Seiten vorstellen.
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|
Ohne Aufwand abgesichert:
Mein eigenhändiges Testament.
|| Einfache Vorgaben verbindlich einhalten Ein eigenhändig verfasstes Testament hat den
großen Vorteil, dass Sie Ihr Testament ohne Aufwand und Kosten je­
derzeit ändern oder ergänzen können. Beachten Sie dabei bitte, dass
Ihr letzter Wille vollständig in der eigenen Handschrift verfasst und
unterschrieben sein muss. Vermeiden Sie jede Unklarheit oder Ver­
wechslungen, indem Sie mit Vor- und Zuname unterschreiben. Ver­
gessen Sie außerdem nicht Ort und Datum: Diese Angaben sind zwar
nicht zwingend notwendig, doch besonders wichtig, wenn Sie im Lauf
der Zeit mehrere Testamente verfasst haben – so lässt sich ohne Irr­
tum Ihre aktuell gültige Verfügung ermitteln. Noch besser: Sie weisen
ausdrücklich darauf hin, dass Sie alle bisherigen letztwilligen Verfü­
gungen widerrufen. Bemühen Sie sich um klare Formulierungen und
vermeiden Sie Streichungen, die später zu Fehlinterpretationen füh­
ren könnten. Und, zu guter Letzt: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Testament
nicht lange gesucht werden muss – um ganz sicher zu gehen, können
Sie Ihr Testament gegen Gebühr beim zuständigen Nachlassgericht
aufbewahren lassen.
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|| Wie kann ein eigenhändig handschriftliches Testament aussehen? Ein Beispiel:
MEIN TES AMEN T
–––––––––––––––––––––T–––
––––––––––
Frankfurt, 20. März 2014
Hiermit erkläre ich, Brigitte Wagner, geb. Kirchb
am 2. Mai 1957 in Fritzlar, Herrn Dietmar Kön
erg, geboren
Homburg zu meinem Alleinerben.
ig aus Bad
Alle früher datierten, von mir verfassten Testam
widerrufe ich.
ente
Frankfurt, den 20. März 2014
Brigitte Wagner
19
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Amtlich abgesichert:
Mein notarielles Testament.
|| Professionelle Formulierungshilfe vom Notar Fühlen Sie sich unsicher beim Verfassen
Ihres letzten Willens? Oder benötigen Sie Unterstützung bei kom­
plexeren Sachverhalten, um wirklich genau zum Ausdruck bringen
zu können, was Sie verfügen möchten? Dann können Sie dafür die
Hilfe eines Notars in Anspruch nehmen. Er wird Ihre Vorstellungen
klar und rechtssicher in Ihrem Testament festhalten und in Ihrer An­
wesenheit beurkunden. Anschließend wird ein solches – auch öffent­
lich genanntes – Testament beim Amtsgericht verwahrt. Bei einem
notariellen Testament sind Gebühren zu entrichten, die sich nach
dem Wert des Vermögens richten. Bitte beachten Sie, dass nur mit
einem beim Amtsgericht hinterlegten Testament hundertprozentig
sichergestellt ist, dass Ihr Testament auch eröffnet wird. Wenn Sie
Ihr Testament privat aufbewahren, sollten Sie also unbedingt eine
Person, der Sie voll und ganz vertrauen, darüber informieren, wo Ihr
Testament verwahrt ist.
Regelung zu zweit:
Unser gemeinschaftliches Testament.
|| Der zurückbleibende Partner als Vollerbe Ehegatten und Partner aus eingetragenen Le­
bensgemeinschaften können ein gemeinsames Testament aufsetzen.
Dafür genügt es, wenn einer der Beiden das Testament handschriftlich
verfasst und beide Ehepartner unterschreiben. Häufig wollen beide
Parteien, dass nach dem Tode des Erstversterbenden zunächst der Zu­
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rückbleibende alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder erben: In
diesem Fall setzen sich die Beiden gegenseitig zu Alleinerben ein und
bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des Letztversterben­
den erben sollen – der überlebende Ehegatte/Lebenspartner wird in
diesem Fall Vollerbe und ist als solcher berechtigt, zu Lebzeiten über
den Nachlass frei zu verfügen. Diese Variante wird auch als Berliner
Testament bezeichnet. Hier gibt es ebenfalls Gestaltungsmöglichkei­
ten, die freie Verfügung des erbenden Ehegatten zugunsten der Kinder
einzuschränken.
|| Wie kann ein gemeinschaftliches Testament aussehen? Ein Beispiel:
Un
ser Ge me ins cha ftl ich es Tes tam ent
––––––
–– ––––––––––– –––––––––––––––––––––
Dresden, 15. August 2014
Hiermit setzen wir, die Eheleute Hans Berger, geb
oren am 3. März
1953 in ­Radebeul, und Marianne Berger, geb. Poh
l, geboren am 29.
Januar 1959 in Leipzig, uns beide gegenseitig als
Alleinerben ein.
Als Schlusserben nach dem Tode des Längstlebe
nden und für
den Fall unseres gleichzeitigen Ablebens setzen
wir Frau Helga
Schuchardt aus Gera als ­Alleinerbin ein.
Alle in früherer Zeit von uns verfassten Verfügung
en zu unserem
Tode ­widerrufen wir hiermit vorsorglich.
Der Überlebende von uns ist berechtigt, frei übe
r sein geerbtes ­­
Ver­mögen zu Lebzeiten zu verfügen.
Verfügungen dieses Testaments darf der Längstl
ebende nach dem Tod
des ­Erstversterbenden durch letztwillige Verfügung
ändern.
Weitere Verfügungen wollen wir zurzeit nicht treff
en.
Dresden, den 15. August 2014
Hans Berger Marianne Berger
Eigenhändige Unterschrift mit Vor-
und Zuname
21
|
Der letzte Wille muss nicht der letzte
sein: Widerruf meines Testaments.
|| Jedes Testament lässt sich widerrufen Sie können Ihr eigenhändiges Testament jeder­
zeit ganz einfach widerrufen, indem Sie ein neues Testament abfassen,
welches das alte automatisch außer Kraft setzt. Idealerweise vernich­
ten Sie dabei das alte Testament dennoch oder kennzeichnen es als
ungültig, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Ein notarielles
Testament widerrufen Sie, indem Sie die Rückgabe aus der amtlichen
Verwahrung verlangen. Sie können Ihr altes Testament ganz oder auch
nur zu bestimmten Teilen widerrufen – weisen Sie darauf in Ihrem
neuen Testament deutlich hin. Ein neues Testament kann wiederum
eigenhändig oder notariell verfasst sein.
|| Widerruf beim gemeinschaftlichen Testament Wenn beide Partner das Testament ge­
meinsam ändern oder widerrufen möchten, wird wie beim Einzeltes­
tament verfahren: Die ungültige Version wird vernichtet und gegebe­
nenfalls durch ein neues Schriftstück ersetzt oder ergänzt. Wünscht
nur einer der beiden Partner zu Lebzeiten des Anderen eine Änderung,
so muss er das Testament teilweise oder vollständig widerrufen. Dies
ist mit einigem Aufwand verbunden, da ein solcher Widerruf notari­
ell erfolgen muss und dem Partner formell zugestellt wird. Nach dem
Tod eines Partners hängt die Widerrufbarkeit einzelner Bestimmun­
gen davon ab, ob der überlebende Partner daran gebunden ist. Schaf­
fen Sie in solchen Fällen Klarheit: Indem Sie im gemeinschaftlichen
Testament ausdrücklich verfügen, ob der überlebende Ehegatte an die
Verfügungen gebunden sein soll oder nicht.
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„Immer gut, um die
richtigen Entscheidungen
zu treffen: Weitblick.“
Mit meinem letzten Willen alles
bedacht: Details und Besonderheiten.
|| Gestalten Sie auch die Details nach Ihren Vorstellungen Allgemein gilt bei jedem Tes­
tament der Grundsatz der Testierfreiheit. Das bedeutet, dass Sie in
Ihrem Testament die Erbfolge weitgehend selbst nach Ihren eigenen
Wünschen und Vorstellungen ausgestalten können. Neben dem Ein­
setzen des Erben besteht auch die Möglichkeit, einen Erben von der
gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, einen Testamentsvollstrecker
zu benennen oder bestimmten Personen gezielt Gegenstände zu ver­
machen. Nehmen Sie sich Zeit, um in Ruhe zu überlegen, wen Sie als
Erben in Ihrem Testament einsetzen möchten. Diese Person wird in
allen Belangen Ihr rechtlicher Nachfolger: Mit Ihrem Tod gehen also
all Ihre Rechte und Pflichten auf diesen Erben über – und dazu ge­
hören die Werte Ihres Vermögens ebenso wie Ihre Verbindlichkeiten.
Natürlich können Sie auch mehrere Erben benennen: Diese fungieren
später als Miterben in einer Erbengemeinschaft.
|| Unterschiedliche Erbeinsetzungen möglich Wenn Sie eine Person Ihrer Wahl als Ihren
Erben einsetzen möchten, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass
diese Person so genau bezeichnet ist, dass sie allein aufgrund des Tes­
taments identifiziert werden kann. Außerdem können Sie in Ihrem Tes­
tament einen Vor- und einen Nacherben benennen. Dies empfiehlt sich
vor allem dann, wenn der Vorerbe nur eingeschränkt über das ererbte
Vermögen verfügen soll – weil zum Beispiel jemand aus der ihm nach­
folgenden Generation bedacht werden soll, der noch nicht volljährig
ist. Der Nacherbe erhält das Vermögen erst mit dem Ereignis, an das
die Nacherbschaft geknüpft ist – das kann der Tod des Vorerben, aber
auch zum Beispiel eine Hochzeit oder das Erreichen eines bestimmten
Alters sein. Für den Fall, dass ein Erbe bereits vor der Testamentseröff­
nung stirbt oder das Erbe ausschlägt, lässt sich ein Ersatzerbe festlegen.
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|| Vermächtnis und Auflagen Mit einem Vermächtnis können Sie zum Beispiel einen ganz
konkreten Gegenstand – sei es eine festgelegte Geldsumme, ein Auto,
ein Schmuckstück oder auch eine Wohnung bis hin zum Wohnrecht
– weitergeben. Der Empfänger des Vermächtnisses erhält die verspro­
chenen Vermögenswerte oder Nutzrechte nach der Testamentser­
öffnung. Darüber hinaus ist Ihnen möglich, für Ihren Erben in Ihrem
Testament bestimmte Auflagen zu definieren, die er zu erfüllen hat.
Das kann zum Beispiel die Grabpflege sein, aber auch ein Verfügungs­
verbot für bestimmte Gegenstände des Nachlasses – zum Beispiel ein
wertvolles Familienerbstück, das nicht veräußert werden darf, damit
es der Familie erhalten bleibt.
Schauen wir uns unser voriges Beispiel noch einmal an, nun ergänzt
um einige Passagen:
MEIN TES AMEN T
–––––––––––––––––––––T–––
––––––––––
Frankfurt, 20. März 2014
Hiermit erkläre ich, Brigitte Wagner, geb. Kirchbe
rg, geboren am 2. Mai
1957 in Fritzlar, Herrn Dietmar König aus Bad
Homburg zu meinem
Alleinerben.
1.)Mein Vermächtnis:
a.)Meine Cousine Claudia Schuster soll meinen gesa
mten
Schmuck erhalten.
b.)Den Mercedes SL meines verstorbenen Ma
nnes
vermache ich dem ­Oldtimer-Club Offenbach.
c.)Mein Nachbar Frank Schmidt erhält 5.000
Euro.
2.)Meine Auflage:
Meinem Erben mache ich zur Auflage, mein Gra
b für die Dauer von
10 Jahren zu pflegen. Außerdem soll er sich daru
m kümmern, dass die
Bücher meiner ­Bibliothek an eine gemeinnützige
Einrichtung kommen.
3.)Alle früher datierten, von mir verfassten Test
Frankfurt, den 20. März 2014
amente widerrufe ich.
Brigitte Wagner
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Ähnlich wie ein Testament doch anders:
Erbvertrag und Vertrag zugunsten Dritter.
|| Der Erbvertrag als weitere Regelung Der Erbvertrag ist eine weitere Möglichkeit, von
der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der große Unterschied zum
Testament: Ein Testament können Sie jederzeit wieder ändern, einen
Erbvertrag nicht oder nur stark eingeschränkt, da Sie sich beim Erbver­
trag vertraglich binden. Während der von Ihnen in einem Testament
Bedachte einen Widerruf des Testaments nicht verhindern kann, hat
er also beim Erbvertrag eine gesicherte Position: So kann er darauf ver­
trauen, dass er das ihm Zugesicherte auch wirklich erhält, selbst wenn
weitere Verfügungen des Erblassers auftauchen sollten. Ein Erbvertrag
muss notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner be­
urkundet werden. Eine weitere Voraussetzung ist die unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner. Diese müssen nicht in einer
verwandtschaftlichen Beziehung stehen, der Erbvertrag eignet sich
daher auch für unverheiratete Paare.
|| Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall Ihre dritte Möglichkeit der individuellen
Vermögensregelung ist ein Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todes­
fall, der vor allem bei Bankgeschäften eine Rolle spielt. Der hier Be­
günstigte erhält im Falle Ihres Todes das Recht, von einer Bank die
vertragsgemäße Leistung zu verlangen – zumeist der Zugriff auf das
Girokonto oder auf Spareinlagen. Vereinbaren Sie dazu mit Ihrer Bank,
dass zum Zeitpunkt Ihres Todes alle Rechte aus Ihren Konten unmit­
telbar auf eine Person Ihrer Wahl übergehen. Der Begünstigte sollte
dabei anwesend sein und zugunsten seiner Rechtssicherheit diesen
Vertrag ebenfalls unterzeichnen. Der Vorteil dieses Vertrags ist, dass
die Vermögenswerte auf dem Konto nach dem Todesfall nicht zur Er­
bmasse gehören – der Erbe hat also keinen Zugriff darauf. So können
Sie als Erblasser bereits im Vorfeld den Umgang mit bestimmten Ver­
mögensgegenständen nach Wunsch regeln.
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Womit Sie rechnen müssen:
Notar- und Gerichtsgebühren.
|| Notargebühren abhängig von den Vermögenswerten Bei einem notariellen Testament
stellt Ihnen der Notar für die Beurkundung des Testaments eine Beur­
kundungsgebühr in Rechnung. Hinzu kommen eventuelle Auslagen für
Schreibarbeiten und gegenwärtig 19% Umsatzsteuer. Wenn ein Erb­
vertrag beurkundet wird, verdoppeln sich die Gebühren. Gleichzeitig
ist aber mit diesen Gebühren in jedem Fall die rechtssichere Beratungs­
leistung des Notars abgegolten, so dass Sie – falls von Ihnen angedacht
– auf eine juristische Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten
Anwalt verzichten können. Die Höhe der Notargebühr hängt vom Wert
des Vermögens ab, eventuelle Verbindlichkeiten werden von dieser
Summe bis zu einer gewissen Höhe abgezogen. Die Tabelle gibt Ihnen
erste Richtwerte, mit welchen Auslagen Sie zu rechnen haben: Der
genaue Wert lässt sich in noch feineren Schritten präzise ermitteln.
Geschäftswert in €
Einzeltestament
gemeinschaftliches
Testament/ Erbvertrag
€ 10.000,–
€ 75,–
€ 150,–
€ 25.000,–
€ 115,–
€ 230,–
€ 50.000,–
€ 165,–
€ 330,–
€ 250.000,–
€ 535,–
€ 1.070,–
€ 500.000,–
€ 935,–
€ 1.870,–
|| Gerichtsgebühren für die Verwahrung Ihres Testaments Wie bereits zuvor erwähnt, kos­
tet die Hinterlegung Ihres Testaments beim Amtsgericht eine Gebühr:
Vom Amtsgericht wird dafür ein einmaliger und umsatzsteuerfreier
Betrag in Höhe von 75 Euro erhoben. Wenn also zum Beispiel ein Ver­
mögenswert von 250.000 Euro zugrunde gelegt wird, ergeben sich
laut Tabelle Notarkosten von 535 Euro, und hinzu kommt die Hinter­
legungsgebühr in Höhe von 75 Euro. Insgesamt fallen demnach Kosten
in Höhe von 610 Euro an.
27
|
Langfristig Gutes tun:
Die Vorzüge einer Stiftung.
|| Sinn und Zweck einer Stiftung Eine Stiftung ist dann besonders sinnvoll, wenn Sie das
Bedürfnis verspüren, sich mit gemeinnützigem Engagement und sinn­
vollen Hilfeleistungen für das Wohl benachteiligter Menschen oder
der Natur langfristig stark zu machen. Das Besondere an einer Stiftung
ist, dass Ihr eingesetztes Vermögen im vollen Umfang erhalten bleibt
– denn nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen einer Stiftung wie
zum Beispiel Zinsen wirken in Ihrem Sinne zum Wohl der Allgemein­
heit, das Stiftungskapital selbst bleibt unangetastet. Auch die Funktion
einer Stiftung ist langfristig festgelegt und der Stiftungszweck kann
nachträglich grundsätzlich nicht verändert werden. Gemeinnützige
Stiftungen sind von der Erbschaftsteuer befreit: Wenn Sie also in ih­
rem Testament die Gründung einer eigenen Stiftung veranlassen, fließt
ihr Vermögen ohne Abgaben an den Staat in das Grundvermögen ein.
|| Die Gründung einer Stiftung Sie haben unterschiedlichste Möglichkeiten, sich zu enga­
gieren. Bei der Gründung einer selbständigen Stiftung muss die Stiftung
mit einem ausreichenden Vermögen ausgestattet sein, damit der Stif­
tungszweck mit Hilfe der Erträge, die aus dem Stiftungsvermögen erwirt­
schaftet werden, erfüllbar ist. Das Stiftungsvermögen kann aus Vermö­
genswerten aller Art wie z. B. Kapitalvermögen, Rechten, Forderungen,
Aktien oder Liegenschaften bestehen. Die Höhe des erforderlichen Ver­
mögens hängt auch vom Stiftungszweck ab: In der Praxis der Stiftungs­
behörden hat sich ein Betrag im oberen fünfstelligen Bereich herausge­
bildet, der grundsätzlich als Stiftungskapital eingebracht werden muss.
Sog. Zustiftungen, die spätere Aufstockungen des Vermögens sind, können
sowohl durch den Stifter als auch durch Dritte gemacht werden. Weitere
Zuwendungen wie Spenden, staatliche Zuschüsse oder Fördergelder flie­
ßen dem Stiftungszweck nicht zu, sondern werden innerhalb eines vom
Gesetzgeber festgelegten Zeitraums für die Zweckerfüllung verwendet.
| 28
Das Stiftungsvermögen darf nicht angetastet werden, sondern ist in sei­
nem Wert zu erhalten. Die Verwaltung des Vermögens ist eine der we­
sentlichen Aufgaben der Stiftungsorgane. Sie muss sparsam, möglichst
ertragsbringend und wirtschaftlich sein. Mit einem kleineren Vermögen
können Sie eine unselbständige Stiftung (auch Treuhandstiftung ge­
nannt) gründen – zum Beispiel unter dem Dach einer bereits bestehen­
den selbständigen Stiftung. Voraussetzung ist, dass die Zwecke beider
Stiftungen die gleichen sind. In jedem Fall legen Sie als Stifter den Zweck
Ihrer Stiftung fest, und Ihr Wille bleibt über Ihren Tod hinaus für nach­
folgende Generationen verbindlich. Eine Stiftungsgründung können Sie
in Ihrem Testament verfügen oder bereits zu Lebzeiten durchführen.
|| Unterstützen einer bestehenden Stiftung Auch wenn Sie keine eigene Stiftung gründen
möchten, können Sie sich als Stifter engagieren – zum Beispiel, indem
Sie einer Stiftung Ihrer Wahl einen Vermögenswert zustiften. Diese
Zustiftung erhöht das Grundkapital der Stiftung und damit auch die
daraus resultierenden Erträge. So unterstützen Sie das Engagement der
Stiftung, die Ihnen mit ihrer Arbeit und ihrem Konzept am Herzen liegt.
|| Variante einer klassischen Stiftung Eine Alternative zur klassischen Stiftung stellt die
Verbrauchsstiftung gem. § 80 Abs. 2 S. 2 BGB, dar. Bei dieser Stiftung
kann das Grundstockvermögen bereits während ihres Bestehens für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dieses Modell ist
besonders interessant für Stifter, die noch zu Lebzeiten ihr Geld über
einen überschaubaren Zeitraum von mindestens zehn Jahren für ein
bestimmtes Ziel oder Projekt einsetzen möchten.
|| Holen Sie sich den Rat eines Stiftungsexperten Das Thema der Stiftungen ist komplex:
Bei Interesse sollten Sie unbedingt mit einem juristischen Fachmann
sprechen, der über fundierte Erfahrungen im Stiftungsrecht verfügt. Er
kann Ihnen genau zeigen, welche Möglichkeiten existieren und welche
Vorteile sich daraus für Sie ableiten. Auch beim DRK können Sie stif­
ten oder eine unselbständige Stiftung errichten. Wir beraten Sie gern.
29
|
„Man muss kein Jurist sein, um
seinen Nachlass juristisch
einwandfrei zu regeln.“
Mein Testament: Von der Vollstreckung
bis zur Erbschaftsteuer.
|| Hilfe durch einen Testamentsvollstrecker Manchmal kann es sinnvoll sein, für die Eröff­
nung eines Testaments einen Testamentsvollstrecker hinzu zu ziehen.
Mit seiner Erfahrung ermöglicht er einen Ausgleich der Interessen –
damit Konflikte rund um das Erbe gar nicht erst entstehen.
|| Rund um die Erbschaftsteuer Verlangt der Staat in jedem Fall Erbschaftsteuer oder sind
Ausnahmen möglich? Gibt es Freibeträge und wie werden sie bemes­
sen? Erbschaftsteuer ist nicht gleich Erbschaftsteuer und in der Höhe
abhängig von mehreren Faktoren.
31
|
Unabhängig und objektiv:
Der Testamentsvollstrecker.
|| Motive für eine Testamentsvollstreckung Den letzten Willen des Erblassers unein­
geschränkt umsetzen: Das ist für viele der Hauptgrund, einen Tes­
tamentsvollstrecker einzusetzen. Oft wird er auch involviert, wenn
die Erben nicht den Erbfall abwickeln können, weil sie zum Beispiel
minderjährig sind. Auch ein ungewollter Zugriff von Dritten wie zum
Beispiel Gläubigern, Behörden oder ehemaligen Ehepartnern auf das
Vermögen spricht für einen Testamentsvollstrecker.
|| Die Wahl des geeigneten Testamentsvollstreckers Berufliche Qualifikation, Erfahrung,
Empathie – all das sind Qualitäten, auf die Sie bei der Auswahl des
Testamentsvollstreckers achten sollten. Wenn Sie einen Testaments­
vollstrecker bestimmen möchten, müssen Sie es in Ihrem Testament
ausdrücklich anordnen. Vielleicht haben Sie schon jemanden dazu aus­
erkoren? Bedenken Sie bitte, dass private Testamentsvollstrecker ohne
professionelle Kenntnisse in jedem Fall Rat bei einem Erbrechts-Ex­
perten einholen sollten – schon allein aufgrund möglicher Haftungs­
risiken. Auch das Nachlassgericht kann einen geeigneten Testaments­
vollstrecker auswählen: Es sind zumeist Rechtsanwälte oder Notare
mit umfassenden Kenntnissen im Erbrecht oder auch im Steuerrecht.
|| Hilfreich bei Erbengemeinschaften Ein Testamentsvollstrecker bietet sich bei größeren
Erbengemeinschaften an, da er bei unterschiedlichen Interessen zwi­
schen den Erben vermitteln kann. So kann er Streit vermeiden, der im
Ernstfall dazu führen könnte, dass der letzte Wille des/der Verstorbe­
nen nur eingeschränkt umgesetzt werden kann – weil zum Beispiel
Besitztümer entgegen dem Willen des Erblassers aufgeteilt werden
müssen, um Konflikte auszuräumen.
| 32
|| Aufgaben des Testamentsvollstreckers Der Testamentsvollstrecker ist nicht den Erben
verpflichtet, sondern allein dem letzten Willen des Erblassers. Als
Ansprechpartner der Angehörigen, Erben und Pflichtteilsberechtig­
ten wird er viele Gespräche führen und aufmerksam zuhören. Er wird
Ängste und Probleme erfassen und insgesamt dafür sorgen, dass ein
Ausgleich der Interessen stattfindet. Gleichzeitig regelt er Verbindlich­
keiten, erfüllt Vermächtnisse und kümmert sich darum, dass Auflagen
eingehalten werden. Bei Erbengemeinschaften organisiert der Voll­
strecker die ordnungsgemäße Verteilung des Vermögens, zum Beispiel
mithilfe eines exakten Teilungsplans. Auch eine Dauervollstreckung
ist möglich: Hat der Verstorbene dies angeordnet, verwaltet der Tes­
tamentsvollstrecker den Nachlass über die Abwicklung des Erbfalls
hinaus.
|| Kosten der Testamentsvollstreckung Die Kosten für die Testamentsvollstreckung kön­
nen Sie in Ihrem Testament selbst festsetzen – angelehnt an gestaffel­
te Tabellen liegt die Vergütung zwischen zwei bis sechs Prozent des
Nachlassvermögens vor Abzug der Verbindlichkeiten. Mit der Annah­
me des Amtes akzeptiert der Testamentsvollstrecker die vorgesehene
Vergütung. Wenn Sie als Erblasser kein Honorar festlegen, ist es an
den Erben, mit dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Ver­
gütung zu vereinbaren. Falls dies nicht möglich ist, wird das Honorar
gerichtlich festgesetzt.
33
|
Wie viel bekommt der Staat?
Die Erbschaftsteuer.
|| Steuerbefreit im Rahmen von Freibeträgen Erben müssen Erbschaftsteuer bezahlen.
Doch es gibt Freibeträge: Liegt der Vermögenswert des Erbes darunter,
ist die Erbschaft von der Erbschaftsteuer befreit. Liegt der Wert darü­
ber, wird Erbschaftsteuer fällig. Die Höhe dieses Betrages hängt davon
ab, wie Erbe und Erblasser miteinander verwandt sind: Je enger das
Verwandtschaftsverhältnis, umso niedriger die Steuerlast – dafür wer­
den insgesamt drei Erbschaftsteuerklassen unterschieden. Außerdem
gibt es den so genannten Besonderen Versorgungsfreibetrag: Er steht
dem überlebenden Ehegatten bzw. dem überlebenden eingetragenen
Lebenspartner zu und beträgt bis zu 256.000 Euro – bei Kindern und
Stiefkindern beträgt er abhängig vom Alter bis zu 52.000 Euro.
Die Freibeträge, nach den drei Erbschaftsteuerklassen sortiert:
| 34
Steuerklasse
Verwandschaftsverhältnis
Erbschaftssteuerfreibetrag
I
Ehegatte
€ 500.000,–
Eheliche und nichteheliche Kinder,
Adoptivkinder und Stiefkinder sowie
Enkelkinder, deren Eltern bereits
verstorben sind
€ 400.000,–
Enkelkinder, deren Eltern noch leben
€ 200.000,–
Eltern und Großeltern bei Erbschaften
€ 100.000,–
II
Eltern und Großeltern bei Schenkungen, € 20.000,–
Geschwister, Neffen und Nichten,
Stiefeltern, Schwiegereltern,
Geschiedene Ehegatten
III
alle übrigen Beschenkten und Erwerber
(z.B. Tanten, Onkel), Zweckzuwendungen
€ 20.000,–
III
gleichgeschlechtlicher Lebenspartner
bei einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft
€ 500.000,–
|| Weitere Steuerbefreiungen Von der Erbschaftsteuer befreit ist der Hausrat inklusive
Kleidung und Wäsche des Erblassers – bei Personen der Steuerklas­
se I bis zu 41.000 Euro, bei Personen der Steuerklasse II und III bis zu
12.000 Euro. Bei Personen der Steuerklasse I sind weitere bewegliche
Sachen (ausgenommen Wertpapiere, Münzen, Geld, Edelmetall und
Schmuck) neben dem Hausrat bis zu einem Wert von 12.000 Euro erb­
schaftsteuerfrei. Personen, die den Erblasser kostenlos oder nahezu
unentgeltlich gepflegt oder aber ihm Unterhalt gewährt haben, kön­
nen dafür 20.000 Euro steuerfrei geltend machen. Außerdem können
Sie als Erbe Ihre Erbschaftsteuerlast mindern, indem Sie Gegenstände
des geerbten Vermögens innerhalb von 24 Monaten an eine gemein­
nützige, inländische Stiftung weiterspenden. Für dieses weiter gege­
bene Vermögen erlöscht die Erbschaftsteuerforderung rückwirkend,
als hätten Sie dieses Vermögen nie geerbt.
Nach Abzug von Freibeträgen und eventuellen Steuerbefreiungen
bleibt vom Vermögen der erbschaftsteuerpflichtige Erwerb, der ent­
sprechend besteuert wird:
Steuerpflichtiger Erwerb
Steuerklasse I
Steuerklasse II
Steuerklasse III
€ 75.000 ,–
7%
15 %
30 %
€ 300.000,–
11 %
20 %
30 %
€ 600.000,–
15 %
25 %
30 %
€ 6.000.000,–
19 %
30 %
30 %
€ 13.000.000,–
23 %
35 %
50 %
€ 26.000.000,–
27 %
40 %
50 %
über € 26.000.000,–
30 %
43 %
50 %
35
|
„Mein Nachlass:
Auch ein Anlass,
nachhaltig Gutes
zu tun.“
|| Gut informiert rund um das Testament Auf den vorherigen Seiten haben Sie viel über
die Möglichkeiten erfahren, Ihren letzten Willen auszugestalten. Da­
mit ist der erste Schritt bereits getan – Sie können nun in Ruhe Ihre
Optionen durchdenken. Eigenhändiges oder notariell verfasstes Testa­
ment? Doch lieber ein Erbvertrag? Oder gar eine Stiftung? Was immer
Sie vorhaben, Sie werden sicherlich eine gute Lösung für sich selbst
und für Ihre Familie finden.
|| Ihr letzter Wille kann vielen Menschen helfen Vielleicht möchten Sie über Ihre Ange­
hörigen hinaus auch für andere Menschen nachhaltig Gutes tun: Mit
welcher Institution könnte das besser gelingen als mit der unabhän­
gigen Internationalen Rotkreuz-­und Rothalbmondbewegung? Seit
mehr als 150 Jahren helfen wir überall dort, wo die Verzweiflung groß
und die Not gewaltig ist. Die Würde des Einzelnen, Menschlichkeit
untereinander: Dafür machen wir uns stark – und mit Ihrer Hilfe noch
stärker. Informieren Sie sich im Folgenden über unsere Leistungen und
Sie werden sehen, dass Ihre Hilfe genau dort ankommt, wo sie hände­
ringend gebraucht wird: In Deutschland und weltweit geben Sie damit
Menschen neue Hoffnung.
37
|
Die sieben Grundsätze
des Roten Kreuzes
und des Roten Halbmonds.
|| Menschlichkeit
Die Internationale Rotkreuz­- und Rothalbmondbewegung, entstan­
den aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unter­
schiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und
nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu
verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu
schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie
fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit
und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.
|| Unparteilichkeit
Die Rotkreuz-­und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach
Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Über­
zeugung. Sie ist einzig bemüht, den Menschen nach dem Maß ihrer Not
zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben.
|| Neutralität
Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz-­
und Rothalbmondbewegung der Teilnahme an Feind­seligkeiten wie
auch, zu jeder Zeit, an politischen, rassischen, religiösen oder ideo­
logischen Auseinandersetzungen.
| 38
|| Unabhängigkeit
Die Rotkreuz-­und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn
auch die Nationalen Gesellschaften den Behörden bei ihrer huma­
nitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur Seite stehen und den je­
weiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine
Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den
Grundsätzen der Rotkreuz-­und Rothalbmondbewegung zu handeln.
|| Freiwilligkeit
Die Rotkreuz-­und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und
uneigennützige Hilfe ohne jedes Gewinnstreben.
|| Einheit
In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz-­oder
Rot­halbmondgesellschaft geben. Sie muss allen offenstehen und ihre
humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet ausüben.
|| Universalität
Die Rotkreuz-­und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr
haben alle Nationalen Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht,
einander zu helfen.
39
|
Im Zeichen des Roten Kreuzes.
Im Auftrag der Menschlichkeit.
|| Engagement für Bedürftige in aller Welt Das Rote Kreuz ist die größte humanitäre Orga­
nisation der Welt – und leistet dank seines internationalen Netzwer­
kes und anerkannten Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften in
189 Ländern weltweit schnell und unbürokratisch auch an den entle­
gensten Stellen unseres Planeten aktive Hilfe. Millionen Mitglieder
weltweit sowie hunderttausende freiwillige Helfer und hauptberufli­
che Mitarbeiter sind stolz darauf, ein Teil dieser leistungsstarken Ge­
meinschaft zu sein.
|| Leben retten bei Krisen und Katastrophen In vielen Regionen der Welt befinden sich
Menschen auf der Flucht vor Bürgerkriegen, Hunger und Verfolgung,
immer wieder vernichten Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, Ts­
unamis oder Erdbeben ganze Landstriche. In solchen schweren Zeiten
lässt das Rote Kreuz die Menschen vor Ort nicht allein: Mit Hilfsgütern,
dem Wiederaufbau, Investitionen in die Infrastruktur und Langzeithil­
fen bringt das Rote Kreuz den Menschen die Hoffnung zurück.
|| Menschlichkeit als Gebot von Anfang an Henry Dunant legte den Grundstein für die
internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Der Schwei­
zer Kaufmann musste 1859 im italienischen Solferino miterleben, wie
tausende verwundeter Soldaten auf dem Schlachtfeld ihrem Tode
überlassen wurden. Kurz entschlossen mobilisierte Dunant die Be­
völkerung zu helfen – ohne Ansehen der Nationalität der Opfer. Aus
diesem Engagement erwuchs 1863 die Gründung des Internationalen
Komitees vom Roten Kreuz, das Rote Kreuz auf weißem Grund wurde
zum offiziellen Schutzzeichen.
| 40
Internationale
Rotkreuz- und
Rothalbmondkonferenz
|| Vertragsstaaten der Genfer Konvention (1914)
|| Internationale Föderation der Rotkreuzund ­Rothalbmondgesellschaften
|| 188 Nationale Rotkreuz- und
Rothalbmond­gesellschaften
|| Internationales Komitee vom Roten Kreuz IKRK
Im Ausland.
Im Einsatz.
|| Hilfe für Millionen von Menschen Hilfe für Millionen von Menschen: Das DRK setzt Spen­
denmittel effizient und zielgerichtet für eine Vielzahl von humanitären
Engagements in aller Welt ein – ein erfahrenes Projektmanagement und
die Präsenz vor Ort garantieren den bestmöglichen Einsatz der Mittel.
| 42
|| Nothilfe Eine grassierende Epidemie, ein verheerendes Erdbeben, ein furchtbarer Wir­
belsturm: Wenn ganze Infrastrukturen plötzlich zusammenbrechen,
entscheiden Schnelligkeit und unbürokratisches Handeln über Leben
und Tod. Das Deutsche Rote Kreuz hilft auf einzigartige Weise weltweit,
die Grundbedürfnisse zu decken – mit Nahrungsmitteln, Unterkünf­
ten, Wasser und medizinischer Versorgung.
|| Katastrophenvorsorge Wie kann man sich auf Naturkatastrophen vorbereiten? Wie
lassen sich mögliche Risiken analysieren? Welche Frühwarnsysteme
können dazu beitragen, Tausende von Menschenleben zu retten? Das
Deutsche Rote Kreuz führt Maßnahmen von der Notfallplanung bis
zur Ausbildung von Rettungskräften durch, um potenziell bedrohte
Menschen zu schützen.
43
|
|| Wasser und Hygiene Millionen Menschen sterben jährlich, weil sie kein sauberes Wasser
haben, besonders häufig sind Kinder betroffen. Deshalb ist seit 2010
sauberes Wasser als Menschenrecht deklariert: Das DRK trägt mit seiner
Trinkwasser-­und Sanitärversorgung sowie mit lebenswichtigen Hygiene­
maßnahmen dazu bei, dieses Grundrecht für alle zu verwirklichen.
|| Medizinische Versorgung Gesundheit ist immer das höchste Gut: Ärzte und Fachpersonal des
Deutschen Roten Kreuzes leisten nicht nur in akuter Not medizinischen
Beistand für Bedürftige, auch in der Zeit des Wiederaufbaus nach einer
Katastrophe unterstützen sie Menschen und Schwestergesellschaften vor
Ort. So ist das DRK in der langfristigen Entwicklungszusammenarbeit
für das Gesundheitswesen der betroffenen Länder ein starker Partner.
| 44
|| Existenzsicherung Hilfe zur Selbsthilfe: Das ist der effektivste Weg, um nachhaltig die
Not zu bekämpfen und um die Lebensbedingungen weltweit zu ver­
bessern. Dafür macht sich das DRK in Entwicklungsländern stark. Wie
zum Beispiel in der Landwirtschaft oder im Gartenbau: Zahlreiche Pro­
jekte helfen den Einheimischen, ihre Ernährung nachhaltig zu sichern
oder ein eigenes Einkommen zu erwerben.
|| Dauerhaftes Engagement Die beste Hilfe ist die, die im Ernstfall bereits vor Ort ist: Das gilt
für Helfer wie auch für Hilfsgüter, Materialien, Fahrzeuge und Logistik.
Das DRK schafft professionelle Versorgungsstrukturen vor Ort und un­
terstützt die Schwestergesellschaften beim Aufbau ihrer Organisation.
45
|
Das Rote Kreuz in Deutschland
für Deutschland.
|| Größte nationale Hilfsorganisation Neben seinen internationalen Verpflichtungen kommt
das Rote Kreuz als einer der Leistungsträger der Freien Wohlfahrtspfle­
ge auch im Inland zahlreichen Verantwortungen nach. Um überall in
Deutschland schnell einsatzfähig zu sein, ist das DRK flächendeckend
und föderal organisiert: Zu seinen Organen zählen der Bundesverband,
19 Landesverbände, der Verband der Schwesternschaften, 483 Kreis­
verbände, 33 Schwesternschaften und 4.635 Ortsvereine.
|| Klare Verteilung der Kompetenzen Der Bundesverband mit Sitz in Berlin definiert die
strategischen Ziele und gewährleistet, dass die Grundsätze des Roten
Kreuzes jederzeit eingehalten werden. Zu seinen Aufgaben gehören u. a.
die Auslandshilfe und die Suchdienste, darüber hinaus übernimmt der
Bundesverband bei Großschadenslagen in Deutschland die Führung.
Die Landesverbände organisieren über die DRK-Blutspendedienste
die Blutversorgung, außerdem koordinieren sie die Arbeit der Kreis­
verbände, denen wiederum die DRK-Ortsvereine zugeordnet sind. Die
Kreis- und Ortsverbände haben vielfältigste Aufgaben – sie betreiben
Einrichtungen für alte Menschen, Kinder, Jugendliche und Familien,
für Menschen mit Einwanderungsgeschichte und für Menschen in per­
sönlicher oder sozialer Not. Sie organisieren die ehrenamtliche Arbeit
und das Training für Katastrophenfälle, oftmals den Rettungsdienst
und natürlich die Erste-Hilfe-Ausbildung. Die Schwesternschaften
konzentrieren sich auf die Alten- und Krankenpflege und bilden in
den Pflegeberufen aus. So ist das Deutsche Rote Kreuz stark vor Ort
und nah am Menschen.
| 46
Ca. 3,9 Mio. Mitglieder,
darunter 400.000 ehrenamtliche und 140.000
hauptamtliche Mit­
arbeiter­innen und
­Mitarbeiter; 1,8 Mio.
­Blutspenderinnen
und -spender
|| Bundesverband
|| Verband der Schwesternschaften
|| 19 Landesverbände mit 7
DRK-Blut­spendediensten
|| 33 Schwesternschaften
|| 483 Kreisverbände
|| 4.635 Ortsvereine mit mehr als
10.000 Rotkreuzgemeinschaften
Ausgewählte Leistungen
des Deutschen Rotes Kreuzes.
|| 1. Gemeinschaften des Ehrenamtes
Die Bereitschaften
|| mobilisieren bundesweit rund 170.000 Ehrenamtliche
in 8.000 Gruppen
|| leisten rund acht Millionen Einsatzstunden pro Jahr
(das sind 48 Stunden pro Kopf)
|| trainieren ganzjährig für den Einsatz bei einer Katastrophe
|| sichern bundesweit Großveranstaltungen wie Fußballspiele,
­Marathonläufe oder politische Gipfel sanitätsdienstlich ab
|| betreuen und verpflegen jährlich über 100.000 Menschen bei
­örtlichen Veranstaltungen und Einsätzen
|| geben vermissenden Angehörigen bei größeren Schadens­
ereignissen Auskunft über betroffene Familienmitglieder
Die Wasserwacht
|| hat 130.000 Mitglieder
|| sichert mit 3.000 Wachstationen deutsche Badegewässer
|| leistet 50 Prozent aller Wasserrettungseinsätze in Deutschland
|| rettet jedes Jahr 250 Menschen vor dem Ertrinken
|| leistet 50.000 Mal Erste Hilfe
|| bildet 60.000 Menschen im (Rettungs-)Schwimmen aus
|| verfügt über 6.000 Bootsführer, 2.100 Taucher und 200 Luftretter
| 48
Die Bergwacht
|| ist die größte Bergrettungsorganisation Deutschlands
und kann auf 5.000 Aktive zurückgreifen
|| kommt jährlich rund 15.000 Mal zum Einsatz
|| stellt in neun Bundesländern den Bergrettungsdienst und die
­Rettung aus unwegsamem Gelände sicher
|| erbringt mehr als neun von zehn Einsätzen in deutschen
Mittel- und Hochgebirgen
|| ist im präventiven Naturschutz tätig
Das Jugendrotkreuz
|| ist der eigenständige Jugendverband im Deutschen Roten Kreuz
|| hat ca. 110.000 Mitglieder bis 27 Jahre in 5.500 Gruppen
bundesweit
|| unterhält Schulsanitätsdienste an rund 2.500 Schulen
|| engagiert sich für Gesundheit, soziale Gerechtigkeit, Frieden,
­Völkerverständigung und Umweltschutz
49
|
Die Wohlfahrts- und Sozialarbeit
|| hat 20.000 ehrenamtliche Mitglieder
|| betreibt Kindertagesstätten, Pflegeeinrichtungen und
Kleiderläden
|| bietet Gymnastik, Tanzen, Yoga, Gedächtnistraining und
­Tagesausflüge an
|| entlastet junge Eltern, indem ihren Kindern u. a. vorgelesen wird
|| unterstützt Jugendliche mit Zuwanderungsgeschichte beim
­Übergang von der Schule in den Beruf
|| leitet Selbsthilfegruppen
|| 2. Verband der Schwesternschaften
Der Verband der Schwesternschaften vom DRK
|| vereint 22.000 Rotkreuzschwestern
|| stellt Mitglieder an zahlreiche Gesundheitseinrichtungen
|| vertritt als Dachorganisation bundesweit
33 DRK-Schwesternschaften
|| bietet jährlich rund 4.000 Ausbildungsplätze für Pflegeberufe an
| 50
|| bildet an 69 Pflegeschulen in Deutschland aus
|| bietet umfangreiche Leistungen im Sozial- und Gesundheitswesen
|| hat eine eigene Einrichtung für Fort- und Weiterbildung:
die Werner-Schule vom DRK
DRK-Schwesternschaften sind Träger von
|| 28 Krankenhäusern
|| 28 Alten- und Pflegeheimen
||13 ambulanten Pflegediensten
|| 20 Kurzzeit- und Tagespflegezentren
|| 7 Einrichtungen „Betreutes Wohnen“
||4 Kindertagesstätten
|| 3. Angebote und Dienstleistungen
Die Blutversorgung des DRK
|| wird von 5.000 hauptamtlichen und knapp 250.000
ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen unterstützt
|| deckt etwa 75 Prozent des Bedarfs in Deutschland ab
|| liefert 3,6 Millionen Vollblutspenden jährlich
|| kann auf rund 1,8 Millionen Spenderinnen und Spender
­zurückgreifen
Der Rettungsdienst
|| deckt 60 Prozent der Rettungseinsätze und
Krankentransporte in Deutschland ab
Die Altenhilfe vereint
|| ca. 500 Altenheime mit rund 40.000 Plätzen
|| ca. 500 ambulante Pflegedienste
||482 Hausnotruf-Zentralen
|| 368 Mahlzeitendienste
|| 35 Altenpflegeschulen
51
|
In der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe stellt das DRK
||1.302 Kindertageseinrichtungen mit 94.000 Plätzen
|| 70 Einrichtungen zur Heimerziehung für 2.000 Kinder und
Jugendliche und für ca. 5.000 Kinder und Jugendliche
ambulante Hilfen zur Erziehung
|| 50 Schwangeren- und Familienberatungsstellen, mit jährlich
70.000 beratenen Ratsuchenden
||Angebote der Familienbildung für jährlich 45.000 Mütter und Väter
|| 200 Einrichtungen der Jugendsozialarbeit in Schulen,
­Jugendhäusern, in der Jugendberufshilfe oder als Streetwork
||11.500 jungen Menschen ein Freiwilliges soziales Jahr
| 52
Kranken Menschen stehen
||49 DRK-Krankenhäuser mit 9.000 Betten zur Verfügung,
sie versorgen 300.000 Patienten im Jahr
Menschen mit Migrationshintergrund wendet sich das DRK zu mit
|| 30 Integrationsprojekten
|| 50 Projekten der interkulturellen Öffnung
||130 Beratungsstellen für Migranten, Flüchtlinge und Rückkehrer
|| 30.000 Beratungen pro Jahr
|| dem internationalen Suchdienstnetzwerk der Rotkreuz- und
Rot­halbmondbewegung, um weltweit Familienkontakte
wiederherzustellen und vermisste Angehörige zu finden
Menschen mit Behinderung bietet das DRK
||167 Wohnheime mit rund 3.000 Plätzen
|| 25 Werkstattträger mit rund 10.000 Plätzen
|| nahezu flächendeckende Fahrdienstleistungen
Für Menschen in persönlicher und sozialer Notlage
hält das DRK bereit
|| 200 Kleiderläden und 600 Kleiderausgabestellen
|| 50 Möbelausgabestellen
||100 Notunterkünfte und Heime für Obdachlose
Freiwilligendienste
|| Freiwilliges soziales Jahr: 11.500
|| Bundesfreiwilligendienst: 2.513
|| internationaler Freiwilligendienst: 350
53
|
„Ich will als Mensch für
andere Menschen da
sein – und das
besonders schnell.“
|| Weitere Informationen für Sie Mit diesem Ratgeber haben Sie einen umfassenden ers­
ten Eindruck gewonnen, wie ein letzter Wille verfasst werden könn­
te. Doch auch hier gilt: Je mehr man erfährt, umso mehr möchte man
wissen. Deshalb finden Sie im Anhang häufig gestellte Fragen, die wir
bereits für Sie beantwortet haben. Immer wieder tauchen auch Fragen
auf, die nur im individuellen Einzelfall beantwortet werden können.
Rufen Sie uns dazu einfach an, wir helfen Ihnen persönlich weiter.
Natürlich auch in Ihrer DRK-Stelle vor Ort – die Adresse ganz in Ihrer
Nähe finden Sie auf unserer Website unter www.drk.de.
|| DRK-Generalsekretariat
Carstennstraße 58 · 12205 Berlin
Telefon 030 – 85 404 444
[email protected]
|| Broschüre des Bundesministeriums der Justiz Weitere Informationen rund um das Tes­
tament finden Sie in der Broschüre „Erben und vererben“ des Bundes­
ministeriums der Justiz. Sie ist abrufbar auf der Internetseite www.bmj.
de. Sie können die Broschüre auch unter folgender Adresse anfordern:
|| BMJ · Stabstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit
11015 Berlin
Telefon 030 – 20 25 70
|| Ein Notar oder Anwalt in Ihrer Nähe Die Bundesnotarkammer und die Bundesanwalts­
kammer sind ebenfalls gerne Ihr Ansprechpartner rund um Fragen zum
Testament und teilen Ihnen auf Anfrage mit, welche Ansprechpartner
bei Ihnen in Ihrer Nähe zu finden sind.
|| Bundesnotarkammer
|| Bundesrechtsanwaltskammer
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Checkliste –
Was im Todesfall zu bedenken ist.
Wenn jemand stirbt, bricht für die Angehörigen eine schwere Zeit an.
Denn einerseits steht die Trauer über den Verlust eines nahe stehen­
den Menschen im Vordergrund, andererseits müssen gleichzeitig viele
Dinge bedacht und geregelt werden.
1. Besorgen Sie einen Totenschein.
Dieses Dokument wird meist vom behandelnden Arzt ausgestellt. Sollte
der Tod durch einen Unfall erfolgt sein, ist das entsprechende Polizei­
revier für den Totenschein zuständig.
2. Benachrichtigen Sie das Standesamt.
Das Standesamt sollte so schnell wie möglich informiert werden, um
eine Sterbeurkunde zu erstellen. Dazu benötigen Sie den Personalaus­
weis der verstorbenen Person, den Totenschein sowie das Stammbuch
oder die Geburts- und Heiratsurkunde des/der Verstorbenen.
3. Beauftragen Sie ein Bestattungsunternehmen.
Ein Bestatter hilft Ihnen bei behördlichen Formalitäten und bei der
Organisation wichtiger Dokumente. Außerdem wird er mit Ihnen die
Art der Bestattung, Termine und Details bis hin zum Sarg- oder Urnen­
schmuck klären. Für die Grabstelle und die Trauerfeier benötigen Sie
die Familienpapiere, die Sterbeurkunde und den Grabbrief.
4. Informieren Sie die zuständige Kirche.
Wenn der/die Verstorbene Mitglied der Kirche war, informieren Sie die
zuständige Gemeinde. Um einen Pastor für die Beisetzung zu bestellen,
benötigen Sie die Sterbeurkunde und den Taufschein.
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5. Setzen Sie den Arbeitgeber in Kenntnis.
Der Arbeitgeber hat Ihnen die Personalunterlagen des/der Verstorbe­
nen vollständig auszuhändigen – von der Lohnsteuerkarte bis zu den
Rentenversicherungsunterlagen. Informieren Sie sich außerdem, ob
noch Ansprüche (z. B. im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung)
gegenüber dem Unternehmen bestehen.
6. Beantragen Sie einen Erbschein.
Das dafür zuständige Nachlassgericht benötigt dazu von Ihnen die
Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde, die Sterbeurkunde und, sofern
vorhanden, das Testament.
7. Informieren Sie weitere wichtige Institutionen.
Entsprechende Geldinstitute und Versicherungen sollten umgehend
in Kenntnis gesetzt werden. Ebenso die Kranken- und Rentenversiche­
rung, etwaige Berufsgenossenschaften, Dienstbehörden oder Vereine,
in denen die verstorbene Person Mitglied war.
8. Holen Sie sich gegebenenfalls Expertenrat.
Ein Todesfall kostet die Angehörigen viel Kraft: Zögern Sie daher nicht,
Menschen Ihres Vertrauens um Hilfe zu bitten. Ihr Steuerberater oder
Rechtsanwalt hilft Ihnen sicherlich bei Sachfragen gerne weiter. Sie
können auch einen Notar beauftragen, im Sinne des/der V
­ erstorbenen
aktiv zu werden.
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Checkliste –
für Sie und Ihre Angehörigen.
Gerade bei so emotionalen Themen wie dem persönlichen Nachlass
kann eine faktische Checkliste hilfreich sein. Dies gilt für die kompak­
te Auflistung des eigenen Besitzstandes ebenso wie für das Verhalten
von Angehörigen, die bei einem Todesfall mit einer Vielzahl von or­
ganisatorischen Aufgaben beschäftigt sind.
|| Mein Vermögen im kurzen Überblick
|| Welche Konten bei welchen Banken habe ich?
|| Habe ich Sparbücher? Wo befinden sie sich?
|| Besitze ich Wertpapierdepots? Welche Bank ist hier der
Ansprechpartner?
|| Besitze ich einen Safe? Falls ja, wer besitzt einen Schlüssel?
|| Besitze ich spezielle Sparverträge wie z. B. Sparbriefe oder
Bausparverträge?
|| Gibt es weitere Wertgegenstände? Wo befinden sie sich?
|| Gibt es Vertrauenspersonen, die im Besitz entsprechender
Vollmachten sind?
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Häufig gestellte Fragen.
Wir geben gerne Antwort.
1. Wann sollte ich einen Experten im Erbrecht in jedem Fall aufsuchen?
Sobald mehr als zwei verschiedene Personen oder Institutionen be­
dacht werden sollen – so können Unsicherheiten in der Verteilung
vermieden werden. Ebenso sollten Sie sich beraten lassen, wenn ein
Erbe nur vorläufig und eingeschränkt über das Erbe verfügen soll, spä­
ter das Vermögen jedoch auf eine andere Person übertragen werden
soll. Schließlich ist eine Beratung empfehlenswert, wenn Sie bereits
ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag verfasst ha­
ben und ändern möchten. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine
Abänderbarkeit kann umfangreich sein. Auch wenn Sie oder Ihr Erbe
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sollten Sie einen Ex­
perten um Rat bitten.
2. Wann fasse ich ein gemeinschaftliches Testament und wann einen Erbvertrag ab?
Ein gemeinschaftliches Testament ist allein Ehegatten und einge­
tragenen Lebenspartnern vorbehalten. Bei unverheirateten Paaren
oder Verlobten sowie bei erbrechtlichen gegenseitigen Regelungen
zwischen Nichtverwandten dagegen ist die Errichtung eines Erbver­
trages erforderlich. Keinen Erbvertrag brauchen Sie, wenn Sie allein
eine wohltätige Organisation wie zum Beispiel das DRK als Erbe ein­
setzen möchten.
3. Wie alt muss ich mindestens sein, um ein Testament zu errichten?
Das Mindestalter für die Errichtung eines Testaments beträgt 16 Jahre.
Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, aber das
16. Lebensjahr vollendet haben, können ohne Zustimmung der Eltern
ein Testament errichten.
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4. Reicht das Unterschreiben eines maschinengeschriebenen Testaments aus,
wenn meine Handschrift nicht gut lesbar ist?
Nein. Das gesamte Testament muss grundsätzlich handschriftlich ver­
fasst werden. Personen, die aufgrund einer körperlichen Einschrän­
kung oder sonstigen Gründen nicht schreiben können, müssen ihr
Testament mit Hilfe eines Notars verfassen.
5. Kann ich ein Testament auch mündlich vor Zeugen errichten?
Ein Testament kann mündlich nur vor einem Notar errichtet werden,
der darüber eine Niederschrift verfasst. Eine rein mündliche Errich­
tung eines Testaments ohne Beteiligung eines Notars ist nur in Notfäl­
len möglich, wenn ein Notar nicht mehr aufgesucht werden kann. Ein
solches Testament hat jedoch nur begrenzte Gültigkeit.
6. Ich wohne derzeit im Ausland, worauf muss ich beim Errichten
meines T
­ estaments achten?
Wer dauerhaft im Ausland wohnt, unterliegt eventuell ausländischem Erb­
recht – mit teils gravierenden Folgen. Oft ist hier ein gemeinsames Testa­
ment zwischen Ehegatten nicht möglich: Ein solches Testament ist dann
unwirksam, da die gesetzliche ausländische Erbfolge gilt. Auch das Pflicht­
teilsrecht existiert vielerorts nicht. Bei Wohnsitz im Ausland sollten Sie
dringend den Rat eines international erfahrenen Experten einholen. Ab 17.
August 2015 regelt die Europäische Erbrechtsverordnung grenzüberschrei­
tende Erbrechtsfälle: Die Verordnung soll vor allem die Differenzierung in
der Vererbung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen vermeiden.
7. Mein Ehepartner und ich leben in Deutschland, haben aber unterschiedliche
Staatsangehörigkeiten. Können wir dennoch einfach ein Testament errichten?
Die Staatsangehörigkeit hat sowohl Einfluss auf das anzuwendende
Eherecht als auch auf das Erbrecht. Bei unterschiedlichen Staatsan­
gehörigkeiten besteht aufgrund verschiedener Rechtsordnungen die
Gefahr von Widersprüchlichkeiten. Ein Rechtsexperte sollte unbedingt
hinzugezogen werden.
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8. Wie genau erfolgt die Hinterlegung des Testaments und was wird dafür benötigt?
Haben Sie das Testament vor einem Notar errichtet, so übernimmt dieser
für Sie die Hinterlegung des Testaments in der amtlichen Verwahrung.
Wenn Sie Ihr handschriftliches Testament selbst amtlich hinterlegen
möchten, ist hierfür üblicherweise das örtliche Amtsgericht zuständig
– doch grundsätzlich ist auch jedes andere Gericht zur Entgegennahme
Ihres Testaments verpflichtet. Übergeben Sie das Original Ihres Testa­
ments an das Gericht, da eine Kopie nicht ausreichend ist. Sie sollten dort
den vollständigen Namen, Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
Wohnanschrift und die Nummer der Geburtsurkunde mitteilen.
9. Wie erfährt das Nachlassgericht, dass es ein Testament eröffnen muss?
Gerichtlich hinterlegte Testamente sind im bundesweiten Testaments­
zentralregister erfasst. Wenn der Erblasser stirbt, wird das Nachlass­
gericht automatisch vom zuständigen Standesamt informiert und re­
cherchiert im Zentralregister, ob ein Testament hinterlegt ist – und es
kommt zur Eröffnung. Allerdings: Sollte kein Testament hinterlegt sein,
betreibt das Gericht keine Recherche nach Erbberechtigten.
10.Zählt eine Lebensversicherung zum Nachlass?
Wenn bei der Versicherung der Begünstigte als „Bezugsberechtigter“
eingetragen ist, dann fällt der Geldbetrag in der Regel nicht in den
Nachlass – und der Bezugsberechtigte bekommt einen Anspruch auf
Zahlung gegenüber der Versicherung.
11. Wie kann ich testamentarisch die Versorgung meines minderjährigen
Kindes ­beeinflussen?
Die Eltern eines minderjährigen Kindes können testamentarisch festlegen,
wer im Todesfall die elterliche Sorge stellvertretend übernehmen soll und
bestimmen dazu einen Vormund. Entscheidend ist, was der letztverster­
bende Elternteil bestimmt – daran wird sich das Familiengericht in der Regel
halten. Ohne eine solche Regelung bestimmt das Gericht einen Vormund.
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12.Wer trägt die Kosten für Beerdigung und Grabpflege?
Die Kosten der Beerdigung tragen zumeist die Erben. Per Auflage kann
der Erblasser einen seiner Erben mit der Grabpflege beauftragen – eine
rechtliche Verpflichtung zur Pflege des Grabes besteht jedoch nicht.
13. Was ist zu tun, wenn der Nachlass überschuldet ist?
Wenn der Nachlass überschuldet ist, sollte man unbedingt zeitnah prü­
fen, das Erbe auszuschlagen. Eine solche Ausschlagung muss form- und
fristgerecht erfolgen, anderenfalls gilt die Erbschaft als angenommen
– und dann haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers grundsätz­
lich auch mit seinem eigenen Vermögen.
14.Wie kann man das Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagung muss entweder offiziell vor dem Nachlassgericht
oder vor einem Notar erklärt werden – innerhalb von sechs Wochen ab
Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht. Eine Erbschaft
kann nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden. Es ist
nicht möglich, sich bestimmte Teile des Erbes auszusuchen.
15. Was ist ein Erbschein?
Mit einem Erbschein kann ein Erbe sein Erbrecht nachweisen. Das ist erfor­
derlich, wenn zum Beispiel ein Nachlass in Form von Konten oder Grund­
stücken auf den Erben überschrieben werden soll. Der Erbschein muss beim
Nachlassgericht beantragt werden: Dazu wird eine vom Notar beurkundete
Abgabe einer Versicherung an Eides Statt benötigt. Aber Vorsicht: Sind Sie
sich noch nicht sicher, ob Sie das Erbe annehmen möchten, dürfen Sie keinen
Erbschein beantragen, weil dies als Annahme der Erbschaft anzusehen ist.
16.Was ändert sich nach einer Scheidung für den Erbanspruch?
Mit einer Scheidung verliert der Ehepartner den gesetzlichen Anspruch
auf das Erbe seines bisherigen Partners. Das gilt bereits mit dem Schei­
dungsantrag, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sind.
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17. Darf mein Lebenspartner nach meinem Tod weiterhin in meinem Haus wohnen?
Der Lebenspartner hat nur 30 Tage lang das Wohnrecht in einer ge­
meinsam genutzten Eigentumswohnung. Danach hätte er auf Wunsch
der Erben auszuziehen: Dies können Sie vermeiden, indem Sie als Ei­
gentümer Ihrem Lebenspartner ein befristetes oder auch lebenslanges
Wohnrecht einräumen.
18. Erfährt das Finanzamt, wie viel Geld auf einem vererbten Konto war?
Jede Bank ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach der Benachrich­
tigung des Todes ihres Kunden eine Kontrollmitteilung an die Erbschaft­
steuerstelle des Finanzamtes zu senden. Darin wird das von ihr verwal­
tete Vermögen inklusive noch ausstehender Forderungen angezeigt.
19. Soll ich mein Testament sicherheitshalber im Schließfach deponieren?
Nein, das Testament sollte in keinem Fall im Bankschließfach hinterlegt
werden. Denn dann können die Erben nicht nachweisen, dass sie die Er­
ben des Schließfachinhabers sind – und die Bank wird die Öffnung des
Schließfaches zurecht verweigern. In einem solchen Fall müsste der vor­
aussichtliche Erbe zunächst eine Nachlasspflegschaft beantragen und ein
Nachlasspfleger könnte das Testament im Schließfach zugänglich machen.
20. Was geschieht mit Wertgegenständen in einem Bankschließfach?
Die Rechte an einem Schließfach gehen auf die Erben über: Erben mehre­
re Personen, können sie das Bankschließfach nur gemeinsam kündigen.
Und nur, wenn der Erbe im Besitz einer Vollmacht für das Bankschließ­
fach über den Tod hinaus ist, kann er bereits vor der Erteilung eines Erb­
scheins über das dort verwahrte Vermögen frei verfügen. Wenn Sie meh­
rere Erben einsetzen möchten, bedenken Sie, dass jeder der Erben eine
Vollmacht haben sollte – anderenfalls könnte der Begünstigte auf den
Inhalt des Schließfaches allein zugreifen und damit Konflikte schüren.
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„Hilfe und Hoffnung
geben: Das ist eine
großartige Aufgabe.“
Art.-Nr. 871755