Information für Flüchtlinge über die medizinische Versorgung im

Ansprechpartner
Ihre Ansprechpartner in medizinischen Notfällen
• Tagsüber sind die Arztpraxen vor Ort für Notfälle zuständig.
Bitte informieren Sie sich über die Öffnungszeiten der Praxis.
Die meisten Arztpraxen haben mittags geschlossen.
• Abends nach 18:00 Uhr, an Feiertagen und an Wochenenden hilft
Ihnen der Ärztliche Bereitschaftsdienst, Telefonnummer 116117.
Diese Nummer sollten Sie nur anrufen, wenn es sich um einen
dringenden medizinischen Notfall handelt, der nicht bis zum
nächsten Tag bzw. bis zum Ende des Wochenendes warten kann.
Kontaktdaten Ihres/Ihrer Sozialarbeiters/in
Herr/ Frau:
Information für Flüchtlinge
Telefonnummer:
Kontaktdaten Team Asyl:
über die medizinische Versorgung
im Landkreis Gießen
Team Asyl der Kreisverwaltung
Landkreis Gießen
Riversplatz 1 - 9
35394 Gießen
Telefon:0641 9390-0
Fax:
0641 9390-9154
E-Mail:[email protected]
Weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derzeit viel beschäftigt sind,
sind sie nicht immer erreichbar. Wir bitten um Verständnis.
Erstellt mit freundlicher Unterstützung von
Wenn Sie krank sind, gilt:
Grundsätzlich gilt:
• Sie erhalten eine medizinische Versorgung für alle notwendigen
Behandlungen bei akuten Erkrankungen und bei Schmerzen.
Schwangere erhalten eine ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach einer Geburt.
• Als erste Ansprechpartner für die medizinische Versorgung sind in
Deutschland die Arztpraxen vor Ort, die so genannten Hausärzte,
zuständig.
• Für einen Besuch bei
einem Arzt benötigen
Sie einen Krankenbehandlungsschein
(siehe Muster). Ohne
Schein können Sie nicht
behandelt werden.
Kostenträger:
Kreisausschuss des Landkreises Gießen
- Fachdienst SozialesRiversplatz 1-9
35394 Gießen
KV-Nr.: 41828
Tel.-Nr.: 0641 9390-9826
Krankenbehandlungsschein
zur Vorlage beim Hausarzt
für Leistungsberechtigte nach § 4
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
Gültig:
Wichtige Hinweise für den Arzt. Sollten diese Hinweise nicht beachtet
werden, ist eine Übernahme der entstandenen Kosten ausgeschlossen.
Für den/die nebengenannte/n Leistungsberechtigte/n werden gemäß § 4 AsylbLG nur die unbedingt notwendigen Behandlungskosten
übernommen, sofern die Behandlung akuter
Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich ist und keinen Aufschub duldet. Dies gilt
auch für die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln. Hier gelten die vorgesehenen
Einschränkungen der gesetzlichen Krankenkassen. Darüber hinausgehende Behandlungsund Verordnungsmaßnahmen (auch die Versorgung mit Heilmitteln) bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch den Kostenträger
Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss
- Fachdienst Soziales Im Auftrag
____________________
Unterschrift
Krankenhauseinweisungen bedürfen, abgesehen von Notfällen, der vorherigen Zustimmung des Kostenträgers. Einweisungen sollten
in die Krankenhäuser mit Grundversorgung im
Landkreis Gießen erfolgen.
• Medikamente erhalten
Sollte die Behandlung oder Durchführung
bestimmter Untersuchungen durch einen
anderen Arzt notwendig sein, hat der erstbehandelnde Arzt für Allgemeinmedizin die Notwendigkeit zu bescheinigen und einen
Überweisungsschein
mit dem Hinweis „AsylblG“ auszustellen.
Bitte beachten!
Für die Erbringung der Leistungen
durch niedergelassene Ärzte besteht
Anspruch auf Vergütung gemäß der
Vereinbarungen der Kassenärzte und
Kassenzahnärzte mit der AOK-Hessen,
den Betriebskrankenkassen, der
Innungskrankenkasse und der landwirtschaftlichen Krankenkasse (vgl. § 4
Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 72 Abs. 2 SGB
V wonach die zuständige Behörde
bestimmt, welcher Vertrag Anwendung
findet.)
Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich
nur über die kassenärztliche Vereinigung.
Dieser Behandlungsschein gilt nur
mit der Unterschrift des Leistungsträgers.
Sie in den Apotheken.
Nur gültig mit
Viele Medikamente
Vorlage eines
amtlichen
Ausweisdokumentes
müssen vom Arzt verordnet werden. Sie
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------bekommen dann ein Rezept vom Arzt. Manche Medikamente müssen
e s c h e i n i gMedikamente,
ung
Sie komplett oder teilweise selberBbezahlen.
die Sie
zur Befreiung von der Zuzahlung
ohne Rezept kaufen können, müssen Sie immer bezahlen.
Von der Zuzahlung für
Arznei-, Verband- und
Heilmittel befreit.
Transportkosten (Taxi etc.) werden nur in
medizinisch begründeten Ausnahmefällen
übernommen. Ungünstige Verkehrsbedingungen allein rechtfertigen nicht die Ausstellung
einer ärztlichen Transportanweisung.
Gültig
• Rezepte für Medikamente erhalten Sie bei Ihrem Arzt. Diese
Von der Entrichtung der Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Arznei-,
Verband- und Heilmittel ist die unten genannte Person befreit.
Da diesem Personenkreis nur geringe Geldmittel zur Verfügung stehen, sind nicht
–
Kostenträger:
Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss
Fachdienst Soziales –
Riversplatz 1-9
35394 Gießen
verschreibungspflichtige
Arzneimittel nicht zu verordnen
(§ 34 SGB V).
Rezepte können Sie dann in
jeder Apotheke
einlösen.
Für bestimmte
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Landkreis Gießen keine
Zuzahlungen für diesen Personenkreis übernehmen kann
Medikamente müssen Sie einen
Teil der Kosten selbst bezahlen.
Bitte beachten !
Tel.Nr.: 0641/9390-9826
.
Die Befreiung gilt maximal
für den genannten Zeitraum.
• Falls es notwendig sein sollte, dass Sie in ein Krankenhaus oder zu
Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss
- Fachdienst Soziales –
Im Auftrag
Mit der Einstellung der
einem Facharzt gehen müssen, sagt Ihnen das Ihr Hausarzt
odernacheindem
Leistungen
Asylbewerberleistungsgewirdein
diese Bescheinianderer Arzt vor Ort. Er wird sich dann um die Einweisungsetz
in
gung ungültig.
Krankenhaus oder um die Überweisung zu einem Facharzt kümmern.
__________________
Unterschrift
• Bitte wenden Sie sich nicht ohne vorherige Einweisung an ein Krankenhaus. Hierfür ist Ihr behandelnder Arzt oder im Notfall der Notarzt
zuständig.
1. Informieren Sie zunächst Ihren Sozialarbeiter oder das Team Asyl
der Kreisverwaltung. Sie erhalten dort dann einen Behandlungsschein.
2. Informieren Sie Ihren Sozialarbeiter oder das Team Asyl, wenn Sie
einen Übersetzer für den Arztbesuch benötigen.
3. Mit Ihrem Behandlungsschein gehen Sie zu einem Hausarzt im Ort
bzw. in Ihrer Nähe. Wenn Sie Hilfe brauchen oder erfahren möchten,
welche Ärzte es in Ihrer Nähe gibt, wenden Sie sich an Ihren Sozialarbeiter.
4. In der Arztpraxis behandeln Sie die Hausärzte und veranlassen alles
medizinisch Notwendige zur Weiterbehandlung.