Ansprechpartner Ihre Ansprechpartner in medizinischen Notfällen • Tagsüber sind die Arztpraxen vor Ort für Notfälle zuständig. Bitte informieren Sie sich über die Öffnungszeiten der Praxis. Die meisten Arztpraxen haben mittags geschlossen. • Abends nach 18:00 Uhr, an Feiertagen und an Wochenenden hilft Ihnen der Ärztliche Bereitschaftsdienst, Telefonnummer 116117. Diese Nummer sollten Sie nur anrufen, wenn es sich um einen dringenden medizinischen Notfall handelt, der nicht bis zum nächsten Tag bzw. bis zum Ende des Wochenendes warten kann. Kontaktdaten Ihres/Ihrer Sozialarbeiters/in Herr/ Frau: Information für Flüchtlinge Telefonnummer: Kontaktdaten Team Asyl: über die medizinische Versorgung im Landkreis Gießen Team Asyl der Kreisverwaltung Landkreis Gießen Riversplatz 1 - 9 35394 Gießen Telefon:0641 9390-0 Fax: 0641 9390-9154 E-Mail:[email protected] Weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derzeit viel beschäftigt sind, sind sie nicht immer erreichbar. Wir bitten um Verständnis. Erstellt mit freundlicher Unterstützung von Wenn Sie krank sind, gilt: Grundsätzlich gilt: • Sie erhalten eine medizinische Versorgung für alle notwendigen Behandlungen bei akuten Erkrankungen und bei Schmerzen. Schwangere erhalten eine ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach einer Geburt. • Als erste Ansprechpartner für die medizinische Versorgung sind in Deutschland die Arztpraxen vor Ort, die so genannten Hausärzte, zuständig. • Für einen Besuch bei einem Arzt benötigen Sie einen Krankenbehandlungsschein (siehe Muster). Ohne Schein können Sie nicht behandelt werden. Kostenträger: Kreisausschuss des Landkreises Gießen - Fachdienst SozialesRiversplatz 1-9 35394 Gießen KV-Nr.: 41828 Tel.-Nr.: 0641 9390-9826 Krankenbehandlungsschein zur Vorlage beim Hausarzt für Leistungsberechtigte nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) Gültig: Wichtige Hinweise für den Arzt. Sollten diese Hinweise nicht beachtet werden, ist eine Übernahme der entstandenen Kosten ausgeschlossen. Für den/die nebengenannte/n Leistungsberechtigte/n werden gemäß § 4 AsylbLG nur die unbedingt notwendigen Behandlungskosten übernommen, sofern die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich ist und keinen Aufschub duldet. Dies gilt auch für die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln. Hier gelten die vorgesehenen Einschränkungen der gesetzlichen Krankenkassen. Darüber hinausgehende Behandlungsund Verordnungsmaßnahmen (auch die Versorgung mit Heilmitteln) bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch den Kostenträger Landkreis Gießen Der Kreisausschuss - Fachdienst Soziales Im Auftrag ____________________ Unterschrift Krankenhauseinweisungen bedürfen, abgesehen von Notfällen, der vorherigen Zustimmung des Kostenträgers. Einweisungen sollten in die Krankenhäuser mit Grundversorgung im Landkreis Gießen erfolgen. • Medikamente erhalten Sollte die Behandlung oder Durchführung bestimmter Untersuchungen durch einen anderen Arzt notwendig sein, hat der erstbehandelnde Arzt für Allgemeinmedizin die Notwendigkeit zu bescheinigen und einen Überweisungsschein mit dem Hinweis „AsylblG“ auszustellen. Bitte beachten! Für die Erbringung der Leistungen durch niedergelassene Ärzte besteht Anspruch auf Vergütung gemäß der Vereinbarungen der Kassenärzte und Kassenzahnärzte mit der AOK-Hessen, den Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkasse und der landwirtschaftlichen Krankenkasse (vgl. § 4 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 72 Abs. 2 SGB V wonach die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.) Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich nur über die kassenärztliche Vereinigung. Dieser Behandlungsschein gilt nur mit der Unterschrift des Leistungsträgers. Sie in den Apotheken. Nur gültig mit Viele Medikamente Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes müssen vom Arzt verordnet werden. Sie ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------bekommen dann ein Rezept vom Arzt. Manche Medikamente müssen e s c h e i n i gMedikamente, ung Sie komplett oder teilweise selberBbezahlen. die Sie zur Befreiung von der Zuzahlung ohne Rezept kaufen können, müssen Sie immer bezahlen. Von der Zuzahlung für Arznei-, Verband- und Heilmittel befreit. Transportkosten (Taxi etc.) werden nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen übernommen. Ungünstige Verkehrsbedingungen allein rechtfertigen nicht die Ausstellung einer ärztlichen Transportanweisung. Gültig • Rezepte für Medikamente erhalten Sie bei Ihrem Arzt. Diese Von der Entrichtung der Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Arznei-, Verband- und Heilmittel ist die unten genannte Person befreit. Da diesem Personenkreis nur geringe Geldmittel zur Verfügung stehen, sind nicht – Kostenträger: Landkreis Gießen Der Kreisausschuss Fachdienst Soziales – Riversplatz 1-9 35394 Gießen verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht zu verordnen (§ 34 SGB V). Rezepte können Sie dann in jeder Apotheke einlösen. Für bestimmte Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Landkreis Gießen keine Zuzahlungen für diesen Personenkreis übernehmen kann Medikamente müssen Sie einen Teil der Kosten selbst bezahlen. Bitte beachten ! Tel.Nr.: 0641/9390-9826 . Die Befreiung gilt maximal für den genannten Zeitraum. • Falls es notwendig sein sollte, dass Sie in ein Krankenhaus oder zu Landkreis Gießen Der Kreisausschuss - Fachdienst Soziales – Im Auftrag Mit der Einstellung der einem Facharzt gehen müssen, sagt Ihnen das Ihr Hausarzt odernacheindem Leistungen Asylbewerberleistungsgewirdein diese Bescheinianderer Arzt vor Ort. Er wird sich dann um die Einweisungsetz in gung ungültig. Krankenhaus oder um die Überweisung zu einem Facharzt kümmern. __________________ Unterschrift • Bitte wenden Sie sich nicht ohne vorherige Einweisung an ein Krankenhaus. Hierfür ist Ihr behandelnder Arzt oder im Notfall der Notarzt zuständig. 1. Informieren Sie zunächst Ihren Sozialarbeiter oder das Team Asyl der Kreisverwaltung. Sie erhalten dort dann einen Behandlungsschein. 2. Informieren Sie Ihren Sozialarbeiter oder das Team Asyl, wenn Sie einen Übersetzer für den Arztbesuch benötigen. 3. Mit Ihrem Behandlungsschein gehen Sie zu einem Hausarzt im Ort bzw. in Ihrer Nähe. Wenn Sie Hilfe brauchen oder erfahren möchten, welche Ärzte es in Ihrer Nähe gibt, wenden Sie sich an Ihren Sozialarbeiter. 4. In der Arztpraxis behandeln Sie die Hausärzte und veranlassen alles medizinisch Notwendige zur Weiterbehandlung.
© Copyright 2024 ExpyDoc