- Business Angels Netzwerk Deutschland eV

BANDquartal
SONDERAUSGABE
OKTOBER 2015
Update: Rahmenbedingungen für
Angel Investing in Deutschland
Editorial
S. 2
Joachim Breithaupt, Nadia Reinders
Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen/-verlusten bei Start-ups
nach geltendem Steuerrecht
S. 3
Peter Bujotzek, Fabian Euhus
Privilegierung von VC-Investoren und Business Angels bei der Besteuerung
von Veräußerungsgewinnen nach EU Beihilferecht
S. 9
Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND)
BAND Vorschlag zur Förderung der Start-up Finanzierung aus einem Guss
S. 14
Bundesregierung
Eckpunktepapier Wagniskapital—Deutschland braucht eine neue Gründerzeit
S. 18
Roland Kirchhof
Droht eine Austrocknung des Business Angels Marktes?
S. 22
Rudolf Staufer
Business Angels GmbH als Finanzunternehmen?
S. 24
Impressum
S. 26
Foto: © Fantasista—fotolia.de
Editorial
„Wir können hoffen. Leider wissen wir noch nicht
Dies war Anlass für BAND in BrANDneues 3/2015
worauf.“ Dieses Bonmot beschreibt ganz gut die
Grundzüge dafür zu unterbreiten, wie eine Förde-
Situation, in der sich die Angel Community nach
rung der Start-up Finanzierung aus einem Guss aus-
Beschluss des Bundeskabinetts zum „Eckpunkte-
sehen sollte.
papier Wagniskapital“ befindet. Sicher scheint nur
das Ende des unrühmlichen 30 Prozent Danaerge-
Das „Eckpunktepapier Wagniskapital der Bundesre-
schenks, das der Bundesfinanzminister mit dem
gierung“ vom 16.09.2015 ließ dann die oben er-
Investmentsteuerreformgesetz statt der Steuerfrei-
wähnte Hoffnung keimen; man kann es hier noch
heit von Veräußerungsgewinnen bei Streubesitz
einmal nachlesen. Gleichzeitig weckt das Papier die
verabreichen wollte.
reale Befürchtung, dass die Idee, mit einem INVEST
Zuschuss künftig den VC Markt zu beleben, als Kol-
Dennoch ist es sinnvoll, sich einmal zu vergewis-
lateralschaden zu einer Austrocknung des Business
sern, was der jetzige Stand ist und zu sagen, wo es
Angel Marktes führen würde. Davor warnt eindring-
hingehen sollte. Das ist Ziel dieser Ausgabe von
lich mein eigener Beitrag in diesem BANDquartal.
BANDquartal.
Wir beginnen mit einer nüchternen Bestandsaufnah-
Rudolf Staufer, KPMG, widmet sich im abschließen-
me der steuerlichen Behandlung von Veräußerungs-
den Artikel einem ärgerlichen, oft übersehenen The-
gewinnen und Verlusten in den verschiedenen Vari-
ma, nämlich der Behandlung von Angels als Finan-
anten, in denen Angel Investoren agieren, durch
zinvestoren. Er zeigt nicht nur auf, wo Klarstellun-
Joachim Breithaupt und Nadia Reinders, Osborne
gen durch die Finanzverwaltung nötig sind, sondern
Clarke, Köln.
gibt auch Tipps, wie die Einstufung als Finanzinvestor meist vermieden werden kann.
Die bisherige allgemeine steuerliche Regelung für
Veräußerungsgewinne bei Streubesitz war EU bei-
Es ist also vieles im Fluss; da ist es wichtig, einen
hilferechtlich nicht relevant, weil sie ja für alle Wirt-
festen Standpunkt zu haben. BAND wird sich weiter
schaftsteilnehmer gleichermaßen galt. Sobald aber
im Interesse der Zukunft unserer Volkswirtschaft
Angel Investoren in irgendeiner Weise „privilegiert“
für eine im internationalen Vergleich ansehnliche
werden, muss geprüft werden, ob das EU Beihilfe-
Förderung von privatem Wagniskapital für Start-ups
recht dies zulässt. Im Entwurf eines Investment-
einsetzen. Versprochen.
steuerreformgesetzes war behauptet worden, es sei
beihilferechtlich
geboten,
Veräußerungsgewinne
Ihr
maximal zu 30 Prozent von der Körperschaftssteuer freizustellen. Damit räumen Peter Bujotzek und
Fabian Euhus, P+P Pöllath + Partners, kräftig auf
und zeigen im Übrigen, dass das EU Beihilferecht
bei Business Angels viel großzügiger ist als immer
Roland Kirchhof
behauptet wird.
2
Joachim Breithaupt, Nadia Reinders
Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen/-verlusten bei
Start-ups nach geltendem Steuerrecht
Hinsichtlich der Besteuerung ist zwischen dem Ein-
Rn. 126). Wird lediglich ein Teil des Mitunterneh-
zelunternehmen und der Personengesellschaft auf
meranteils veräußert, unterliegen die hieraus resul-
der einen Seite und der Kapitalgesellschaft auf der
tierenden Einkünfte den laufenden Einkünften aus
anderen Seite zu unterscheiden:
Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit der
Folge, dass eine ermäßigte Besteuerung nicht zur
1. Veräußerung einer Beteiligung an einer Perso-
Anwendung kommt.
nengesellschaft
Die Personengesellschaft als Zusammenschluss
Die ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 1 EStG
mehrerer Personen und das Einzelunternehmen
hat den Vorteil, dass für außerordentliche Einkünfte,
werden steuerlich ähnlich behandelt. Der Unter-
hierunter zählen Veräußerungsgewinne i.S.d. § 16
schied zwischen einer Personengesellschaft und
EStG, ein ermäßigter Steuersatz zum Tragen kommt
einem Einzelunternehmer und damit einer natürli-
(sog. 1/5-Regelung). Hat der Steuerpflichtige das
chen Person ist, dass die Personengesellschaft ge-
55. Lebensjahr bereits vollendet oder ist er dauer-
rade keine natürliche Person, aber auch keine juris-
haft berufsunfähig, kann anstelle der 1/5-Regelung
tische Person ist. Für Zwecke der Einkommen- und
ein weitergehender ermäßigter Steuersatz i.H.v. 56
Körperschaftsteuer ist die Personengesellschaft als
% des durchschnittlichen Steuersatzes in Anspruch
transparent zu behandeln, d.h. die Einkünfte der
genommen werden. Darüber hinaus kann gem. § 16
Personengesellschaft werden im Rahmen der sog.
Abs. 4 EStG ein einmaliger Freibetrag vom Steuer-
gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung
pflichtigen in Anspruch genommen werden. Der
ermittelt und sodann den Gesellschaftern, entspre-
Freibetrag beträgt EUR 45.000. Er ermäßigt sich um
chend Ihres Anteils, zugerechnet. Besteuert wird
den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn EUR
sodann. Je nach Rechtsform des Gesellschafters
136.000 übersteigt.
ergeben sich Unterschiede in der steuerlichen Beurteilung. Ist der Gesellschafter eine natürliche Per-
Wird ein Veräußerungsverlust erzielt, kann dieser
son, unterliegt sie mit ihrem persönlichen Steuer-
mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen im
satz der Einkommensteuer, ist der Gesellschafter
selben Jahr verrechnet werden oder gem. § 10d
dagegen eine Kapitalgesellschaft, unterliegen die
EStG vor- bzw. zurückgetragen werden. § 10d Abs.
Einkünfte der Körperschaftsteuer. Dies gilt auch für
1 EStG sieht für negative Einkünfte, die bei der Er-
die Besteuerung der Veräußerungsgewinne.
mittlung der Einkünfte nicht ausgeglichen werden,
die Möglichkeit vor, bis zu einem Betrag von EUR
1.1 Gesellschafter ist eine natürliche Person
1.000.000 (bei Zusammenveranlagung von Ehegat-
Wird die Gesellschaft oder der Mitunternehmeran-
ten verdoppelt sich der Betrag auf EUR 2.000.000)
teil veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn
vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegan-
einer ermäßigten Besteuerung, wenn der gesamte
genen Veranlagungszeitraums abgezogen zu wer-
Anteil des Mitunternehmers veräußert wird (vgl. §
den (Verlustrücktrag). Auf die Inanspruchnahme
16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der erzielte Veräußerungsge-
des Verlustrücktrags kann der Steuerpflichtige auf
winn unterliegt im Gegensatz zur Teilanteilsveräu-
Antrag verzichten. Darüber hinaus besteht die Mög-
ßerung nicht der Gewerbesteuer (vgl. insofern Sel-
lichkeit, einen Verlust vorzutragen. Nicht ausgegli-
der in: Glanegger/Güroff, GewStG, 4. Aufl. 2014, § 7
chene negative Einkünfte können in den Folgejahren
3
bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR
schaft selbst und nicht die veräußernde Kapitalge-
1.000.000 (bei Ehegattenveranlagung verdoppelt
sellschaft Steuerschuldner ist. Veräußerungsverlus-
sich der Betrag auf EUR 2.000.000) unbeschränkt
te können demzufolge auch nur mit anderen Ein-
und darüber hinaus beschränkt bis zu 60 % des EUR
künften der Personengesellschaft verrechnet wer-
1.000.000 (auch hier gilt die Verdoppelung für Ehe-
den.
gatten) übersteigenden Betrags abgezogen werden.
Die nicht verrechneten Verluste werden weiter vor-
Sollte eine Verrechnung nicht möglich sein, kommt
getragen. Ein Untergang der Verluste erfolgt erst im
es gemäß § 10a GewStG von Amts wegen zu einem
Falle des Ablebens des Steuerpflichtigen.
Verlustvortrag. Dieser wird bis zu einer Höhe von
EUR 1.000.000 voll genutzt, darüber hinaus nur
Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags besteht bei
noch zu 60 %. Die nicht verrechneten Beträge wer-
der Gewerbesteuer nicht. Sollte eine Verrechnung
den weiter vorgetragen. Wegen des Wechsels im
mit laufenden Gewinnen nicht möglich sein, kommt
Gesellschafterbestand geht ein etwaiger vorzu-
es gemäß § 10a GewStG von Amts wegen zu einem
tragender Verlust jedoch zu dem Anteil unter, mit
Verlustvortrag. Dieser kann bis zu einer Höhe von
dem die Körperschaft (Veräußerer) an der Perso-
EUR 1.000.000 voll ausgeschöpft werden, darüber
nengesellschaft beteiligt war. Die Möglichkeit eines
hinaus nur noch zu 60 %. Die danach nicht verrech-
Verlustrücktrags besteht bei der Gewerbesteuer
neten Beträge werden weiter vorgetragen.
nicht.
1.2 Gesellschafter ist eine Körperschaft
2. Veräußerung von Anteilen an einer
Ist eine Körperschaft an einer Personengesellschaft
Kapitalgesellschaft
beteiligt, unterliegt der auf sie entfallende Teil des
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapi-
Veräußerungsgewinns gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m.
talgesellschaften unterliegen der Besteuerung. Für
§ 4 EStG der Körperschaftsteuer. Veräußerungsver-
die Frage der Besteuerung ist entscheidend, ob die
luste können mit laufenden Einkünften der Körper-
Anteile von einer Körperschaft oder einer natürli-
schaft verrechnet werden. Ist eine Verrechnung
chen Person gehalten werden und in letzterem Fall,
nicht möglich, kann der Verlust gem. § 8 Abs. 1
ob die Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen
KStG i.V.m. § 10d EStG bis zu EUR 1.000.000 zu-
gehalten werden. Sollten sie im Privatvermögen
rückgetragen werden. Ist ein Verlustrücktrag nicht
gehalten werden, ist ferner von Bedeutung, ob der
möglich oder wird auf Antrag des Steuerpflichtigen
Anteil am Kapital der Gesellschaft (mittelbar oder
vom Verlustrücktrag abgesehen, wird der Verlust
unmittelbar) innerhalb der letzten fünf Jahre vor
auf die Folgejahre vorgetragen. Auch hier sind die
Veräußerung mindestens einmal ein Prozent betra-
Beschränkungen des § 10d EStG zu beachten. Eine
gen hat.
Verlustberücksichtigung kann nach § 8c KStG teilweise oder ganz versagt werden, wenn innerhalb
Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der steuer-
von fünf Jahren mehr als 25 % Anteile an der Kör-
lichen Berücksichtigung von Veräußerungsverlus-
perschaft an einen Erwerber oder diesem nahe ste-
ten, welche je nach Art der Beteiligungsmethode
hende Person veräußert werden. Selbiges gilt für
durchaus unterschiedlich ist. Auch hier ist zu unter-
eine Personengruppe von Erwerbern mit gleicharti-
scheiden, wer Anteilsinhaber ist und in welcher Hö-
gen Interessen.
he die Beteiligung bestand.
Der Veräußerungsgewinn ist auch im Rahmen der
2.1 Anteilseigener ist eine natürliche Person
Gewerbesteuer
2.1.1 Im Privatvermögen
zu
berücksichtigen.
Allerdings
ergibt sich hier aus § 7 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 3
Veräußerungsgewinne unterliegen der Besteuerung
GewStG, dass diesbezüglich die Personengesell-
mit Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszu-
4
schlag und ggfs. Kirchensteuer), wenn die Anteile
(dies gilt für eine 100 % Beteiligung an der Kapital-
im Privatvermögen gehalten werden und innerhalb
gesellschaft und ist bei einer niedrigeren Beteili-
der letzten fünf Jahre vor Veräußerung zu keinem
gung prozentual zu kürzen) und ist lediglich auf den
Zeitpunkt ein Prozent am Kapital der Gesellschaft
steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns.
betragen haben. Hierbei entstandene Werbungskos-
Der Freibetrag verringert sich bei einem Gewinn zwi-
ten sind nur in Höhe des sog. Sparer-Pauschbetrags
schen EUR 36.100 und EUR 45.160 (Aufteilung bei
(EUR 801 bzw. EUR 1.602 bei Ehegatten) abzugsfä-
niedrigerer Beteiligung erforderlich) kontinuierlich
hig.
um den EUR 36.100 überschießenden Betrag.
§ 20 Abs. 6 EStG sieht vor, dass Veräußerungsver-
Veräußerungsverluste sind prinzipiell abzieh- und
luste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus
verrechenbar. Allerdings entfällt gem. § 17 Abs. 2
anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen.
Satz 6 EStG die Berücksichtigung eines Veräuße-
Dabei ist zu beachten, dass Aktienveräußerungsver-
rungsverlustes dann, wenn er auf Anteile entfällt,
luste nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrech-
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf
net werden dürfen. Die aus der Veräußerung von
Jahre unentgeltlich erworben hat (es sei denn, der
Anteilen an Kapitalgesellschaften resultierenden
Rechtsvorgänger des Steuerpflichtigen hätte den
Verluste dürfen dagegen mit (sämtlichen) positiven
Veräußerungsverlust geltend machen können). Dar-
Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden
über hinaus ist ein Veräußerungsverlust dann nicht
(vgl. Rn. 118 des sog. Abgeltungsteuererlasses =
abzugsfähig, wenn er auf Anteile entfällt, die ent-
BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl.
geltlich erworben worden sind und nicht innerhalb
2010 I S. 94) unter Berücksichtigung der Änderun-
der gesamten letzten fünf Jahre zu einer mindes-
gen durch das BMF-Schreiben vom 16. November
tens ein-prozentigen Beteiligung am Kapital der Ge-
2010 BStBl. I S. 1305). Die Verlustverrechnung er-
sellschaft gehört haben. Auch hier sieht das Gesetz
folgt vorrangig vor der Gewährung des Sparer-
wieder Ausnahmen vor für innerhalb der letzten fünf
Pauschbetrags.
Jahre erworbenen Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sin-
Ist der Steuerpflichtige zu mindestens einem Pro-
ne des § 17 Abs. 1 EStG (mindestens ein Prozent
zent innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der
am Stammkapital) erst geführt hat oder die nach
Körperschaft beteiligt gewesen, unterliegen die Ge-
der Begründung der Beteiligung im Sinne des § 17
winne und auch Verluste aus der Veräußerung der
Abs. 1 EStG erworben worden sind. Zu beachten ist,
Anteile den Einkünften aus Gewerbebetrieb (i.S.d.
dass für Veräußerungsverlust auch § 3c Abs. 2
§17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 6, § 2 Abs. 1 Nr. 2
EStG gilt. Demzufolge sind Veräußerungsverluste
EStG). Sie unterliegen jedoch nicht der Gewerbe-
nur zu 60 % abziehbar (vgl. BFH IX R 40/10, BStBl.
steuerpflicht (GewStR 7.1 Abs.3).
2011 II 785 sowie BFH I R 97/10, BStBl. 2011 II S.
815).
Veräußerungsgewinne sind unter Beachtung des §
3 Nr. 40 c) und § 3c EStG mit dem persönlichen
2.1.2 Im Betriebsvermögen
Steuersatz zu versteuern. Daraus folgt, dass bei der
Hält der Steuerpflichtige die Anteile im Betriebsver-
Versteuerung des Veräußerungsgewinns 40 % au-
mögen, unterliegt sowohl der Gewinn, als auch der
ßer Ansatz bleiben. Im Zusammenhang mit Veräu-
Verlust im Rahmen der Anteilsveräußerung grund-
ßerungsgewinnen entstandene Betriebsausgaben
sätzlich den laufenden gewerblichen Einkünften.
sind grundsätzlich abzugsfähig, allerdings spiegel-
Auch hier ist der Gewinn lediglich zu 60 % steuer-
bildlich zur Versteuerung auch lediglich zu 60 %. §
pflichtig und demzufolge Betriebsausgaben bzw.
17 Abs. 3 EStG sieht einen Freibetrag für Veräuße-
ein etwaiger Veräußerungsverlust auch nur zu 60 %
rungsgewinne vor. Der Freibetrag beträgt EUR 9060
abzugsfähig (vgl. insofern § 3 Nr. 40 a), § 3c EStG).
5
Eine Gewerbesteuerpflicht besteht lediglich hin-
liche Zwecke. Demzufolge kommt die Steuerfreiheit
sichtlich der steuerpflichtigen 60 % i.S.d. § 3 Nr. 40
nach § 8b Abs. 2 KStG auch gewerbesteuerlich zum
EStG (vgl. Selder in: Glanegger/Güroff, GewStG, 8.
Tragen, so dass lediglich 5 % des Veräußerungsge-
Aufl. 2014, § 7 Rn. 5). Betriebsausgaben und Veräu-
winns der Gewerbesteuer unterliegen.
ßerungsverluste können gem. § 3c EStG auch nur
zu 60 % bei der Gewerbesteuer genutzt werden
Die vorgenannte Regelung gilt nicht für Kredit- und
(eine Hinzurechnung der steuerfreien Einnahmen
Finanzdienstleistungsinstitute. § 8b Abs. 7 KStG
i.S.d. § 8 Nr. 5 GewStG ist für Veräußerungsgewin-
sieht vor, dass Kredit- und Finanzdienstleistungsin-
ne nicht vorgesehen). § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG
stituten, die die gehaltenen Anteile zu ihren zwin-
sieht für Gewerbeerträge natürlicher Personen und
gend zu führenden Handelsbüchern zuordnen, keine
Personengesellschaften einen Freibetrag von EUR
Steuerbefreiungen gewährt werden. Selbiges gilt für
24.500 vor. Wird eine Gewerbesteuer dennoch fest-
Anteile, die Finanzinstitute mit dem Ziel eines kurz-
gesetzt, erfolgt eine Anrechnung im Rahmen der
fristigen Eigenerfolgs erworben haben.
persönlichen Einkommensteuer gem. § 35 EStG. Je
nach Gewerbesteuerhebesatz der erhebungsbe-
Der Entwurf des Investmentsteuerreformgesetzes
rechtigten Gemeinde führt die Anrechnung zu einer
(InvStGRefG) vom 22. Juli 2015 sieht vor, dass Ver-
vollständigen Gewerbesteuerentlastung. Dies ist
äußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen,
der Fall bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von bis
d.h. Beteiligungen, die zu Beginn des Jahres unter
zu 380 %. Hat die erhebungsberechtigte Gemeinde
10 % des Stammkapitals betragen haben, der Kör-
einen geringeren Hebesatz findet eine Entlastung
perschaftsteuer zu unterwerfen sind. Dies soll für
bis maximal EUR 0 statt; hat sie dagegen einen hö-
Veräußerungen gelten, die nach dem 1. Januar
heren Hebesatz findet keine vollständige Entlastung
2018 getätigt werden. Auf den Erwerbszeitpunkt der
von der Gewerbesteuer statt.
Anteile soll es insoweit nicht ankommen. Die Neuregelung sieht eine isolierte Verlustverrechnung vor.
Ein etwaiger Veräußerungsverlust, der nicht mit an-
Veräußerungsgewinne und Verluste aus Streubesitz
deren positiven Einkünften des Steuerpflichtigen
werden sodann mit einem eigenen System besteu-
verrechnet werden kann, kann gem. § 10d EStG im
ert und dürfen nach § 8b Abs. 4 S. 8 KStG des Ent-
Rahmen der vorgesehenen Grenzen vor- bzw. zu-
wurfes nur isoliert verrechnet werden. Die isolierte
rückgetragen werden (siehe insofern Punkt 2.1.2).
Verrechnung bezieht sich dabei nicht auf die jeweili-
Auch hinsichtlich der Gewerbesteuer kann auf o.g.
ge einzelne Streubesitzbeteiligung, sondern auf die
Ausführungen verwiesen werden.
Gesamtheit aller gehaltenen Streubesitzbeteiligungen. Zeitgleich soll ein § 26a KStG-E eingeführt wer-
2.2 Anteilseigner ist eine Körperschaft
den, der für Wagniskapitalgeber ggfs. eine Steuerer-
Werden die Anteile an einer Kapitalgesellschaft von
mäßigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung vor
einer Kapitalgesellschaft gehalten, ist der Veräuße-
-sieht.
rungsgewinn grundsätzlich unabhängig von der Beteiligungshöhe gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei
2.3 Anteilseigner ist eine Personengesellschaft
und unterliegt gem. § 8b Abs. 3 S. 1 KStG lediglich
Werden die Anteile von einer Personengesellschaft
mit 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
gehalten, kommt es auf die Rechtsform der dahin-
(in pauschaler Form) der Besteuerung mit Körper-
terstehenden Gesellschafter an, da die Personenge-
schaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag). Da-
sellschaft im Rahmen der Einkommensbesteuerung
gegen werden Veräußerungsverluste als Gewinn-
transparent und sie lediglich für Gewerbesteuerzwe-
minderungen angesehen, welche als Kehrseite der
cke Steuersubjekt ist. Die oben aufgeführten Aussa-
Medaille steuerlich unberücksichtigt bleiben (§ 8b
gen zu den natürlichen Personen und Körperschaf-
Abs. 3 S. 3 KStG). Dies gilt auch für gewerbesteuer-
ten gelten entsprechend für Gesellschafter einer
6
Personalgesellschaft mit der Maßgabe, dass der
(vgl. insofern § 7 S. 4 2. HS GewStG). Ist eine natür-
Gewinn/Verlust bei der Personengesellschaft ent-
liche Person an der Personengesellschaft beteiligt,
sprechend den dahinterstehenden Gesellschaftern
ist der Veräußerungsgewinn entsprechend § 3 Nr.
im Rahmen einer gesondert und einheitlichen Fest-
40, § 3c EStG lediglich zu 60 % für Zwecke der Ge-
stellung ermittelt wird (vgl. §§ 179, 180 AO).
werbesteuer zu berücksichtigen. Sind sowohl eine
natürliche als auch eine juristische Person an der
Für gewerbesteuerliche Zwecke ist die Personenge-
Personengesellschaft beteiligt, ergibt sich auf Ebe-
sellschaft selbst Steuersubjekt. Dies gilt auch für
ne der Personengesellschaft ein steuerpflichtiger
die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns. Ist an
Gewerbeertrag entsprechend dem Gewinnvertei-
der Personengesellschaft eine Körperschaft betei-
lungsschlüssel der Gesellschafter (vgl. Selder in:
ligt, findet § 8b KStG Anwendung, so dass lediglich
Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl. 2014, § 7 Rn.
5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare
17).
Betriebsausgaben der Gewerbesteuer unterliegen
Zu den Autoren
Joachim Breithaupt ist Partner im steuerrechtlichen Dezernat der Kanzlei Osborne
Clarke und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Neben der steueroptimierten Unternehmens- und Vermögensnachfolge befasst sich Joachim Breithaupt vor
allem mit dem Kauf und Verkauf von Unternehmen sowie der Unternehmensrestrukturierung und Unternehmensgründung unter Berücksichtigung der jeweils geeigneten
Rechtsform. Er berät dabei sowohl international tätige Unternehmen als auch junge
und mittelständische Unternehmen, begleitet aber gerade bei der Vermögensnachfolge auch Privatpersonen.
Nadia Reinders, LL.M. (UCT), Ph.D (UCT), ist Mitglied des steuerrechtlichen Teams
bei Osborne Clarke am Standort Köln. Zuvor war sie im Bereich Indirect and Corporate
Tax bei einer Big Four Gesellschaft als Managerin tätig. Sie begleitet in- und ausländische Unternehmen bei der Konzeption und Umsetzung steuerrechtlich optimierter
Gestaltungen, ihr Schwerpunkt sind Kauf- und Verkauf von Unternehmen sowie die
Unternehmensrestrukturierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesellschaftsform. Darüber hinaus berät sie bei der Optimierung grenzüberschreitender Lieferketten.
7
Anhang zum Artikel von Joachim Breithaupt und Nadia Reinders
Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen/-verlusten bei
Start-ups nach geltendem Steuerrecht
8
Peter Bujotzek, Fabian Euhus
Privilegierung von VC-Investoren und Business Angels bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach EU Beihilferecht1
A. Hintergrund
deutlich weitergehende Regelung würde u.E. durch
Der Koalitionsvertrag der Großen Koalition formu-
die EU- Kommission genehmigt werden.
liert das Ziel, die Rahmenbedingungen für Investoren zu verbessern, die in junge, wachstumsstarke
Nach unserer Einschätzung wären deutlich weiter-
Unternehmen investieren. Dazu sollen die rechtli-
gehende Maßnahmen beihilferechtlich zulässig.
chen und steuerlichen Rahmenbedingungen für
Wagniskapital international wettbewerbsfähig ge-
I. Genehmigungsbedürftige Beihilfe
staltet und Deutschland als Fondsstandort attraktiv
Steuerliche
gemacht werden.
Kommission in der Regel als genehmigungsbedürf-
Privilegien
werden
von
der
EU-
tige Beihilfen eingestuft. Die Ausnahmeregelung
In dem am 21. Juli 2015 durch das BMF veröffentli-
fällt nicht unter die Allgemeinen Gruppenfreistel-
chen InvStRefG-E wird eine Abschaffung der Steuer-
lungsverordnung der Kommission (Verordnung (EU)
befreiung von Veräußerungsgewinnen (§ 8b Abs. 2
Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014,
KStG) aus „Streubesitz“ (d.h. Beteiligungen von un-
ABl. EU 2014/L 187/01) („Gruppenfreistellungs-
ter 10% am Eigenkapital einer Körperschaft) vorge-
verordnung“, Link), so dass sie nicht von der Geneh-
schlagen; sämtliche ab dem 1. Januar 2018 reali-
migungspflicht befreit ist.
sierten Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen sollen in vollem Umfang körperschaft- und
II. Genehmigungsfähigkeit nach den Förderleitlinien
gewerbesteuerpflichtig sein, § 8b Abs. 4 KStG-E.
Es ist zu erwarten, dass die Ausnahmeregelung von
Weil die Einführung einer Steuerpflicht von Veräuße-
der EU-Kommission genehmigt wird, da sie nach
rungsgewinnen aus Streubesitzanteilen in diametra-
den Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Bei-
lem Gegensatz zu dem Ziel der Förderung von Wag-
hilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen
niskapital steht, sieht Art. 3 Nr. 2 InvStRefG-E eine
(2014/C 19/04) („Förderleitlinien“, Link) im Wesent-
Ausnahme für Risikokapitalgeber vor, die die För-
lichen genehmigungsfähig ist.
derbedingungen der EU-Kommission gemäß den
Förderleitlinien erfüllen, § 26a KStG-E. Aufgrund der
Auf die Voraussetzungen soll hier nur überblicks-
Ausnahmeregelung sollen diese Investoren jedoch
weise eingegangen werden. Die Frage der Ange-
zukünftig erreichen können, dass die Körperschafts-
messenheit der Beihilfe (Textziffer 54 lit. e) i.V.m.
teuer um bis zu 30% des Investitionsbetrags ermä-
Textziffern 133 – 154 der Förderleitlinien soll je-
ßigt wird.
doch eingehend behandelt werden, da die Kommission an dieser Stelle genaue Vorgaben zum Umfang
B. Rechtliche Würdigung
der Beihilfen macht.
Die Ausnahmeregelung ist eine genehmigungsbedürftige Beihilfe und es ist zu erwarten, dass die EUKommission sie genehmigt. Hierfür sind jedoch ein
paar geringe Anpassungen erforderlich. Auch eine
1
Der Text ist im Hinblick auf den Entwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes und vor dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 16.09.2015 zum „Eckpunktepapier Wagniskapital“ erstellt worden. Weil in ihm erstmalig in der deutschen juristischen Literatur auf die Frage eingegangen wird, inwieweit die Förderung von Wagniskapital durch Privatinvestoren nach dem
EU Beihilferecht zulässig ist, hat er jedoch ungebrochene Relevanz für die im Eckpunktepapier angekündigten Maßnahmen.
9
III. Anwendungsbereich der Förderleitlinien und
IV. Angemessenheit, Textziffer 54 lit. e), Textziffern
Voraussetzungen Textziffer 53 lit. a) bis d)
133 - 154 der Förderleitlinien

Die Ausnahmeregelung verweist zur Bestim-
Die Neuregelung ist auch angemessen, da sie auf
mung der Zielunternehmen dynamisch auf die
das erforderliche Minimum begrenzt ist.
Förderleitlinien und nimmt Unternehmen in
Hierfür fordert die Kommission, dass die Beihilfe
Schwierigkeiten und börsennotierte Unterneh-
mithin auf dasjenige Maß beschränkt sein muss,
men von der Förderung aus.
was erforderlich ist, um die ermittelte Finanzierungslücke aufgrund des Marktversagens zu schlie-

Der von der Ausnahmeregelung begünstigte
ßen und privates Kapital in entsprechendem Um-
Investorenkreis ist grundsätzlich förderungsfä-
fang zu mobilisieren. Diese Anforderung wird in den
hig, es müsste jedoch festgeschrieben werden,
Textziffern 133 - 155 der Förderleitlinien konkreti-
dass die Investoren von dem Unternehmen, in
siert.
das investiert wird, unabhängig sein müssen,
vgl. Textziffer 150 der Förderleitlinien.
In den Textziffern 149 - 152 der Förderleitlinien werden detaillierte Vorgaben für die Angemessenheit

Wir gehen davon aus, dass die Bundesregierung
steuerlicher Instrumente gemacht. Textziffern 149
in der Lage sein wird, hinreichend konkret dar-
und 150 stellen allgemeine Regelungen für alle
zulegen, dass die Ausnahmeregelung einen Bei-
steuerlichen Instrumente auf. In den Textziffern 151
trag zu einem genau definierten Ziel von ge-
und 152 werden dann einige konkrete steuerliche
meinsamem Interesse leistet. Die derzeitige
Instrumente jeweils separat behandelt.
Begründung, die Rahmenbedingungen für Kapitalrisikoinvestitionen

zu
verbessern
und
1. Allgemeine Voraussetzungen steuerlicher Instru-
Deutschland als Fondsstandort attraktiver zu
mente, Textziffer 149 f.
machen, sollte also u.E. konkreter formuliert
Für die Textziffern 149, 150 muss die Beihilfe fol-
werden.
gende Kriterien erfüllen:
Die Ausnahmeregelung ist u.E. eine erforderli-

Die Gesamtinvestition für jedes begünstigte
che Maßnahme, da sie durch Behebung eines
Unternehmen darf den in der Risikofinanzie-
Marktversagens wesentliche Verbesserungen
rungsbestimmung der Gruppenfreistellungsver-
bewirken kann, die der Markt selbst nicht her-
ordnung
beiführen kann.
überschreiten (EUR 15,0 Mio. pro Unterneh-
festgesetzten
Höchstbetrag
nicht
men).

Die Ausnahmeregelung ist u.E. eine geeignete
Maßnahme, um die mit ihr verfolgten Ziele zu


Es muss sich bei den beihilfefähigen Anteilen
verwirklichen und das Marktversagen zu behe-
um von beihilfefähigen Unternehmen neu aus-
ben. Die Ausnahmeregelung müsste jedoch
gegebene normale Anteile mit vollem Risiko
zunächst auf 10 Jahre befristet werden, vgl.
handeln, die mindestens drei Jahre lang gehal-
Textziffer 124 der Förderleitlinien.
ten werden müssen.
Es ist davon auszugehen, dass die Ausnah-
2. Einzelne steuerliche Instrumente, Textziffer 151 f.
meregelung hinreichende Anreizeffekte bietet,
Textziffer 151 Satz 1 und 2 behandelt eine Situati-
da sie eine geeignete steuerliche Maßnahme
on, in der der Mitgliedsstaat Investoren die Möglich-
ist.
keit einräumt, im Jahr der Investition einen Teil des
investierten Betrages von ihrer Einkommensteuer-
10
schuld abzuziehen. Da es sich um die Einkommen-
Veranlagung erstattet, ist sie zu niedrig, hat der
steuer im Jahr der Investition handelt und die Antei-
Empfänger nachzuzahlen. Eine Freistellung allein
le mindestens drei Jahre gehalten werden müssen
von der Quellenbesteuerung ist deshalb kaum sinn-
(s.o.), betrifft die Regelung somit die Einkommens-
voll, da sie im Ergebnis keine Entlastungswirkung
teuer aus der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit
hätte.
des Investors. Der Anrechnungsbetrag wird hier auf
regelmäßig
30%
des
Investitionsbetrags
be-
Die englische Textfassung spricht dem gegenüber
schränkt. Nach Textziffer 151 Satz 1 und 2 wäre
von einer Freistellung von der „capital gains tax“,
entsprechend eine Regelung zulässig, die im Jahr
was eine Freistellung der Veräußerungsgewinne
der Investition eine Ermäßigung der im Übrigen an-
von der Besteuerung bedeutet. Wäre eine Befreiung
fallenden Körperschaftsteuer um bis zu 30% des
von der Quellenbesteuerung beabsichtigt gewesen,
Investitionsbetrags ermöglicht.
hätte es in der englischen Sprachfassung „withholding tax“ lauten müssen.
Textziffer 151 Satz 2 erlaubt es, Verluste aus der
Veräußerung qualifizierender Investitionen bei der
Nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung
Bestimmung der Einkommensteuerschuld aus der
der verschiedenen Sprachfassungen sind die För-
sonstigen Tätigkeit abzusetzen. Die Regelung wür-
derleitlinien deshalb so auszulegen, dass eine Be-
de entsprechend erlauben, vorzusehen, dass Verlus-
freiung von der Besteuerung der Veräußerungsge-
te aus der Veräußerung uneingeschränkt von der im
winne gemeint ist.
Übrigen anfallenden Körperschaftsteuer abgesetzt
werden. Die aktuell vorgesehene Beschränkung auf
die Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus
qualifizierenden Investitionen ist nicht notwendig.
Textziffer 152 beschäftigt sich mit den Einkommensteuereffekten aus der Beteiligung selbst. Satz 1
erlaubt es, Dividendeneinkünfte aus qualifizierenden
Investitionen vollständig steuerfrei zu stellen. Der
152. | […] Ebenso können im Falle von Vergünstigungen bei der
Kapitalertragsteuer
Gewinne aus dem
Verkauf beihilfefähiger Aktien in vollem
Umfang von der Kapitalertragsteuer befreit
werden. […]
152. | […] Similarly, in
the case of capital
gain tax relief, any
profit on the sale of
qualifying shares can
be fully exempt from
capital gain tax. […]
Satz würde entsprechend eine Gegenausnahme zu
§ 8 Abs. (4) KStG zulassen, so dass Streubesitzdividenden aus qualifizierenden Investitionen nicht kör-
Entsprechend wäre es zulässig, 100% der Veräuße-
perschaftsteuerpflichtig wären.
rungsgewinne aus qualifizierenden Investitionen
von der Kapitalertragsteuer freizustellen. D.h. die
Textziffer 152 Satz 2 erlaubt es, Gewinne aus dem
bisher vorgesehene Beschränkung auf 30% des In-
Verkauf qualifizierender Investitionen vollständig
vestitionsbetrags ist nicht EU-rechtlich vorgegeben.
steuerfrei zu stellen. Die deutsche Textfassung der
Nach Textziffer 152 Satz 3 ist es alternativ möglich,
Förderleitlinien spricht hier bei von einer Freistel-
die Besteuerung der Veräußerungsgewinne aufzu-
lung von der „Kapitalertragsteuer“. Die Kapitaler-
schieben, soweit diese innerhalb von einem Jahr
tragsteuer ist jedoch keine eigene Steuerart, son-
wieder in qualifizierende Investitionen angelegt wer-
dern nur eine Art der Steuererhebung, nämlich eine
den. Entsprechend wäre es somit zulässig, die Steu-
Besteuerung an der Quelle. Quellensteuern sind re-
erfreistellung von Veräußerungsgewinnen von der
gelmäßig nur Vorauszahlungen auf die Steuer-
Körperschaftsteuer an eine Reinvestition innerhalb
schuld des Empfängers der Zahlung und werden bei
eines Jahres zu knüpfen.
der Veranlagung des Empfängers eingerechnet. Ist
die Quellensteuer zu hoch, wird sie im Rahmen der
11
V. Weitere Voraussetzungen, Textziffer 54 lit. f) und
Es ist denkbar, dass der INVEST-Zuschuss selbst
g), Textziffer 25
unter die Zulässigkeitskriterien der Textziffer 151
Wir gehen davon aus, dass es der Bundesregierung
der Förderleitlinien fällt, da eine unmittelbare finan-
gelingen wird, nachzuweisen, dass übermäßige ne-
zielle Förderung des Erwerbs mit einer allgemeinen
gative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den
Steuervergünstigung gleichgestellt werden kann.
Handel zwischen Mitgliedstaaten vermieden wer-
Soweit die Ausnahmeregelung auch an Textziffer
den.
151 gemessen wird, könnten in der Kumulation die
Förderhöchstgrenzen überschritten werden.
Die Ausnahmeregelung müsste die Transparenzvorschriften gemäß Textziffer 166 der Förderleitlinien
Eine Verlängerung des INVEST-Zuschusses er-
erfüllen. Hierfür könnte die Förderdatenbank des
scheint sinnvoll, da der INVEST-Zuschuss ganz an-
Bundes um die erforderlichen Angaben erweitert
dere, erhaltenswerte Charakteristika hat, nämlich
werden. Da die Veröffentlichungspflichten das Steu-
zeitlich viel früher ansetzt und auch unabhängig von
ergeheimnis des Investors tangieren, erscheint eine
einem möglichen Veräußerungsgewinn eingreift.
gesetzliche Regelung geboten.
C. Zusammenfassung
VI. Kumulation, INVEST-Zuschuss
1. Die Beschränkung der Ausnahmeregelung im
Eine gleichzeitige Förderung mittels verschiedener
Entwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes
Programme ist grundsätzlich zulässig. Hierbei sind
auf 30% des Investitionsbetrags ist nicht beihil-
im Einzelfall die jeweils einschlägigen Beschränkun-
ferechtlich vorgegeben. Nach unserer Einschät-
gen zu beachten. Diese ergeben sich insbesondere
zung wäre auch eine vollständige Freistellung
aus Textziffer 167 - 169 der Förderleitlinien.
der Veräußerungsgewinne von der Körperschaftsteuer möglich.
Eine Kumulation von INVEST-Zuschuss und Ausnahmeregelung ist nach derzeitigem Entwurfsstand
2. Die Beschränkung der Verrechnung von Verlus-
ausgeschlossen. Soweit der INVEST-Zuschuss ver-
ten aus der Veräußerung qualifizierender Inves-
längert wird, wäre zu prüfen, nach welchen Regelun-
titionen ist beihilferechtlich nicht notwendig. Es
gen die Kumulation der beiden Instrumente zu beur-
wäre zulässig, vorzusehen, dass die Verluste
teilen wäre.
unbeschränkt mit den sonstigen Einkünften
verrechnet werden können.
Nach der aktuellen Rechtslage läuft der INVESTZuschuss zum 31. Dezember 2016 aus. Die Ausnahmeregelung soll erst ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gelten.
3. Beihilferechtlich wären auch folgende Maßnahmen zulässig:
a.
Die Freistellung der Veräußerungsgewinne könnte unter den Vorbehalt der
Soweit eine Verlängerung des INVEST-Zuschusses
Reinvestition der Gewinne innerhalb
angedacht wird, müsste die Beihilfe rechtliche Zu-
eines Jahres gestellt werden.
lässigkeit der Kumulation beider Instrumente untersucht werden. Für steuerliche Beihilfen beurteilt
b. Die im Übrigen anfallende Körper-
sich die Angemessenheit insbesondere nach den
schaftsteuer könnte im Jahr der Investi-
Textziffern 151 und 152 der Förderleitlinien. Das
tion um bis zu 30% des Investitionsbe-
Verhältnis beider Beschränkungen und die Zulässig-
trags reduziert werden.
keit einer Kumulation ist nicht ohne weiteres ersichtlich.
c.
Dividendeneinkünfte aus qualifizierenden Investitionen könnten vollständig
12
von der Körperschaftsteuer freigestellt
uns grundsätzlich zulässig, soweit nicht hier-
werden.
durch eine Übermaßförderung entsteht, d.h. die
Finanzierungslücke für Start-ups überkompen-
4. Eine
gleichzeitige
Geltung
von
INVEST-
siert wird.
Zuschuss und Ausnahmeregelung erscheint
Zu den Autoren
Dr. Peter Bujotzek, LL.M., ist Rechtsanwalt und als Counsel bei P+P P öllath + Partners tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Private Funds, Strukturierung von Private Equity-, Immobilien- und Infrastrukturfonds, Managed Accounts,
Steuerrecht einschl. Investmentsteuerrecht, Investmentrecht, AIFMD-, KAGB-Beratung
und Sekundärtransaktionen. Peter Bujotzek veröffentlicht regelmäßig zu den o.g. Tätigkeitsschwerpunkten (z.B. Beiträge zu aktuellen Rechts- und Steuerthemen im Handelsblatt SteuerBoard).
Dr. Fabian Euhus, EMBA ist Rechtsanwalt und als Counsel bei P+P Pöllath + Partners
tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Private Funds, Private
Equity & Venture Capital, Fondstrukturierung, AIFMD/KAGB-Beratung, EuVECA, Steuerrecht und FATCA Compliance. Fabian Euhus hat u.a. publiziert zu den Themen EuVECA, und Venture Capital Fonds .
13
Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND)
BAND Vorschlag zur Förderung der
Start-up Finanzierung aus einem Guss
Beitrag ursprünglich veröffentlicht als BrANDneues 3/2015
turierten und transparenten Anreizsystems aus
am 09.09. d.J.
einem Guss

Gleichstellung von Angel Investoren, die privat
Vorbemerkung
finanzieren, mit denen, die über ein Investitions-
Seit Vorlage des Diskussionsentwurfs eines Invest-
vehikel, z.B. eine GmbH, investieren
mentsteuerreformgesetzes (Stand 21.06.2015) ha-

ben eine Reihe von Stellungnahmen, z.B. die der
Arbeitsgruppe des Beirats Junge IKT beim Bundesminister
für
Wirtschaft
und
Energie
Weitgehende Verknüpfung steuerlicher Anreize
mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

vom
Berücksichtigung, aber auch Ausschöpfung des
EU Beihilferechts
27.08.2015, die eklatanten Schwächen der im Entwurf vorgesehenen steuerlichen Behandlung von
II. Reform dringend nötig
Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz aufgezeigt.
Nach der letzten GEM Studie (Global Entrepreneur-
Nach Pressemeldungen hat das Bundesfinanzmi-
ship Monitor), Länderbericht Deutschland von 2014,
nisterium selbst die Möglichkeit eingeräumt, Veräu-
steht Deutschland bei den Gründungszahlen unter
ßerungsgewinne von Angel GmbHs auch in Zukunft
den 29 Industriestaaten auf dem drittletzten Platz
von der Körperschaftsteuer freizustellen. Der BAND
vor Italien und Japan. Den ersten Platz unter den
Vorstand konnte am 26.08.2015 ein Gespräch mit
europäischen Ländern nimmt Großbritannien ein.
dem hessischen Finanzminister Schäfer, der als
Ein wesentlicher Grund für diese hervorragende bri-
Initiator der im Entwurf vorgesehenen steuerlichen
tische Rolle dürfte das dortige Anreizsystem für die
Behandlung von Veräußerungsgewinnen gilt, füh-
Finanzierung von Start-ups durch private Investoren
ren. Dabei zeigte sich dieser offen für eine weitge-
sein. Mit dem Enterprise Investment Scheme (EIS)
hende steuerliche Förderung von Angel Invest-
und dem noch besser dotierten Seed Enterprise
ments, nicht nur bei Veräußerungsgewinnen, son-
Investment Scheme (SEIS) haben die Briten ein
dern auch darüber hinaus und für eine Verknüpfung
strukturiertes steuerliches Anreizsystem geschaf-
mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital.
fen.
I. Ziele und Anforderungen
Deutschland ist hingegen bisher den Weg einer gut
Nach all dem gehen wir davon aus, dass es Zeit ist,
ausgebauten öffentlichen Förder- und Finanzie-
über den Diskussionsentwurf hinaus zu denken und
rungsstruktur gegangen, die ihrerseits durchaus in
den Blick auf mögliche Lösungen zu richten, die
Vielem als vorbildlich gelten kann. Es wird jedoch
folgenden Zielen und Anforderungen genügen:
niemals möglich sein, durch öffentliche Mittel in
annähernd gleichem Umfang Kapital bereit zu stel-


Schaffen von Anreizen, die stark genug sind,
len, wie dies durch private Mittel denkbar ist. Hierfür
deutlich größere Teile des durchaus in beträcht-
sind hinreichende Anreizsysteme erforderlich, weil
lichem Ausmaß vorhandenen privaten Kapitals
die Finanzierung von Start-ups eine extrem risikorei-
als bisher in die risikoreiche, aber volkswirt-
che Geldanlage ist, die häufig mit dem Totalverlust
schaftlich besonders wertvolle Finanzierung
endet, auch wenn die Gewinnaussichten im Einzel-
von Start-ups zu lenken
fall durchaus hoch sein mögen.
Erarbeitung eines überlegten, wirksamen, struk-
14
Mit dem seit 2013 bestehenden INVEST – Zu-
vestiert werden.
schuss für Wagniskapital ist erstmals in Deutschland ein spezielles Instrument zur Förderung von
Grundsätzlich würde eine vergleichbare Maßnahme
privatem Risikokapital für Gründungsunternehmen
für Deutschland bedeuten:
eingeführt worden. Viele Angel Investoren nutzen
außerdem die allgemeine Möglichkeit, mittels der

Rechtsform der GmbH Veräußerungsgewinne nahezu steuerfrei wieder in andere Start-ups zu investie-
Prinzipielle Weiterführung des 20-prozentigen
steuerfreien INVEST

Befreiung der Veräußerungsgewinne von der
ren. Da die meisten Angel Investments, jedenfalls
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der
nach Verwässerung in Folgerunden, unter 10 % lie-
Gewerbesteuer
gen, sind sie von der Streubesitzbesteuerung im

Wege des Kollateralschadens betroffen.
mensteuer und der Körperschaftsteuer

Es ist offenkundig, dass von einem überlegten, wirk-
Geltendmachung von Verlusten bei der EinkomAnknüpfung der steuerlichen Anreize an INVEST und Anpassung von INVEST.
samen, strukturierten und transparenten Anreizsystem für Start-up Finanzierungen durch Privatinves-
IV. Weitgehende Gleichstellung von privaten An-
toren nicht die Rede sein kann und die Überlegun-
gels und Angel GmbHs
gen des Entwurfs eines Investmentsteuerreformge-
Eine Merkwürdigkeit der Situation in Deutschland
setzes dies noch konterkarieren würden. Anderer-
ist, dass Angel Investoren aus rein steuerlichen
seits dürfte spätestens dieser unglückliche Gesetz-
Gründen oft mittels einer GmbH investieren. Denn
entwurf klar gemacht haben, dass es Zeit ist und
private Angels zahlen im Wege des Teileinkünfte-
die Gelegenheit dazu da ist, das Vorhaben der Koali-
verfahrens 60 % ihres persönlichen Steuersatzes
tionsvereinbarung, Wagniskapital zu fördern, im
zuzüglich Solidaritätszuschlag an Einkommensteu-
Hinblick auf Privatinvestoren jetzt auch umzuset-
er. Dies ist im Hinblick auf Anreizsysteme eine Un-
zen.
gleichbehandlung im Vergleich zur Angel GmbH.
Jede wie auch immer geartete Ungleichbehandlung
III. Grundzüge einer Anreizstruktur
erschwert die Transparenz des Systems und damit
Wie dargestellt, sollte Maß am britischen System
den Zugang von neuen Investoren.
genommen werden, ohne es zu kopieren. Das Enterprise Investment Scheme (EIS) sieht folgende steu-
Da es vor allem auch darum geht, neue Angel Inves-
erlichen Ermäßigungen für Investoren in beihilfefä-
toren zu gewinnen, ist es erforderlich, ein Anreizsys-
hige Unternehmen vor:
tem zu schaffen, das sich gleichermaßen auch auf
private Angels bezieht. Denn neu beginnende Busi-


Ermäßigung von 30% des Investitionsbetrages
ness Angels werden im Allgemeinen nicht sofort
auf die Einkommensteuer bis zu einem Investiti-
den Weg über eine GmbH gehen wollen. Daher soll-
onsbetrag von 1.000.000 Pfund
te der Veräußerungsgewinn privater Angels künftig
Befreiung
einkommensteuerfrei gestellt werden.
sämtlicher
Veräußerungsgewinne
von der Kapitalertragsteuer


Veräußerungsverluste können entweder von der
Umgekehrt sollte eine Gleichstellung aber auch für
Einkommensteuer dieses oder des letzten Jah-
die GmbH Angels und die gewerblich tätigen Angels
res, oder von der Kapitalertragsteuer abgesetzt
Anwendung finden, indem keine Gewerbesteuer auf
werden
deren Veräußerungsgewinne erhoben wird.
Aufschub der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, wenn diese innerhalb eines bestimm-
Die Körperschaftsteuerfreiheit von Veräußerungs-
ten Zeitraums in begünstigte Unternehmen rein-
gewinnen sollte durch Beibehaltung der jetzigen
15
allgemeinen Regelung geschehen. Notfalls ist aber
auch eine Sonderregung für Angel Investoren denk-
Sowohl für die beteiligten Finanzbehörden als auch
bar, die beihilferechtlich grundsätzlich zulässig ist.
für die Investoren hätte eine Verknüpfung mit INVEST jedenfalls den Vorteil, dass sofort mit der In-
Im Blick auf Transparenz und Gleichbehandlung ist
vestition die notwendige Dokumentation zwingend
ein
stattfinden würde, so dass im Veräußerungsfall der
rechtsformunabhängiges
Anreizsystem
zu
schaffen.
behördliche Aufwand sich minimiert und auch die
beihilferechtlichen Dokumentationspflichten leich-
V. Weitgehende Verknüpfung der Steueranreize
ter eingehalten werden können.
mit INVEST
Wie beim britischen EIS die Nutzung des 30-
VI. Berücksichtigung, aber auch Ausschöpfung des
prozentigen Abzugs des Investitionsbetrages von
EU Beihilferechts
der Einkommensteuer könnte auch INVEST in vielen
Mit Ausnahme einer allgemeinen Steuerbefreiung
Fällen der Anknüpfungspunkt für die Steueranreize
der Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaf-
sein. Allerdings müsste INVEST vor allem in Hin-
ten entsprechend der bisherigen steuerlichen Rege-
blick auf die begünstigte Investitionssumme groß-
lung unterstehen die genannten Vorschläge dem
zügiger ausgestaltet sein als dies zurzeit der Fall
Beihilferecht der EU.
ist. Gegenwärtig liegt die Grenze bei 250.000 Euro.
Außerdem müssten auch Anschluss- und Folgefi-
Die Besonderheit der deutschen Rechtssituation im
nanzierungen begünstigt werden können, deren Re-
Vergleich zu anderen europäischen Ländern ist,
levanz immer größer wird, weil sich hier längst eine
dass viele Angel Investoren – im Wesentlichen
zweite „Equity Gap“ aufgetan hat.
steuergetrieben - über eine Kapitalgesellschaft investieren. Ansonsten bestehen keine strukturellen
Der INVEST - Zuschuss für Wagniskapital wird im
Unterschiede zwischen GmbH Angels und privat
Unterschied zum britischen EIS und SEIS nur für
finanzierenden Angels. In beiden Fällen ist es der
Investitionen in innovative Unternehmen gewährt.
Business Angel persönlich, der die Entscheidungen
Dies hat durchaus Härten zur Folge, zumal Angel
trifft und der mit seinem „Know-how-Flügel“ die
Investoren einen Teil ihres Portfolios oft für Unter-
Gründungsunternehmer unterstützt.
nehmensgründungen vorhalten, die zwar nicht hoch
innovativ sind, deren Beteiligungszeitraum aber
Das EU Beihilferecht sieht hingegen bei Unterneh-
überschaubar bleibt und bei denen zusätzliche An-
men, die als Unternehmen in andere Unternehmen
schlussinvestoren nicht erforderlich sind. Hier ist
investieren, eine zweite Unternehmensebene durch
z.B. an E-Commerce Geschäftsmodelle zu denken,
die Förderung von Risikokapital begünstigt. Deswe-
die gegenwärtig nicht INVEST fähig sind. Eine Er-
gen gilt für private Angels die „Allgemeine Gruppen-
weiterung des Kreises der INVEST fähigen Unter-
freistellungsverordnung“ vom 17.06.2014 (Link). Sie
nehmen wäre daher auch im Sinne einer Harmoni-
stellt ein Land sogar von der beihilferechtlichen An-
sierung mit der steuerlichen Förderung wünschens-
meldepflicht frei, wenn es private Angel Investoren
wert.
steuerlich begünstigt, sofern es sich um Investitionen in Start-ups handelt, die nicht länger als sieben
Bei anderen Fragen muss im Einzelnen ausgelotet
Jahre gewerblich tätig sind. Auch Anschlussinvesti-
werden, inwieweit eine derartige Verknüpfung mög-
tionen sind unter relativ einfach einzuhaltenden Vo-
lich ist. So sind z.B. GbR- und GmbH & Co.-
raussetzungen beihilferechtlich zulässig. Zusätzlich
Konstruktionen sowie Finanzierungen mittels Treu-
gibt es einige weitere Voraussetzungen, die aber in
händern, aber auch GmbHs mit mehr als vier Gesell-
der Regel von Angel Investoren erfüllt werden, u.a.,
schaftern, zurzeit nicht INVEST fähig.
dass der Gesamtbetrag der geförderten Risikofinan-
16
zierung 15 Mio. Euro nicht übersteigen darf (Art. 21,

Abs. 3-9 AllgGrFreistVO).
Nr. 89-129 der Leitlinien)

Für Finanzierungen mittels Unternehmen, also auch
GmbHs,
sind
ergänzend
Geeignetheit der Beihilfemaßnahmen (Nr. 54c,
und
speziell
die
(strengeren) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur
Anreizeffekt der Maßnahme (Nr. 54d, Nr. 130132 der Leitlinien)

Angemessenheit der Beihilfe (Nr. 54e, Nr. 133154 der Leitlinien)
Förderung von Risikofinanzierungen (Amtsblatt der
Europäischen Union 2014/C/19/04, Link) zu beach-
Diese Nachweise dürften angesichts des britischen
ten (Nr. 87, 120 der Förderleitlinien). Sie unterschei-
Beispiels und der Tatsache, dass zwischen dem
den in Nr. 151, 152 folgende Möglichkeiten der
GmbH Angel und dem privaten Angel unter beihilfe-
steuerlichen Förderinstrumente:
rechtlichen Aspekten kein struktureller Unterschied
besteht, gut zu erbringen sein.





Steuervergünstigung von 30% auf den Investitionsbetrag (Nr. 151) und Absetzung von Verlus-
VII. Fazit
ten von der Einkommensteuer (Nr. 151)
Einer Start-up Finanzierung durch Angel Investoren
Befreiung von Dividenden von der Einkommens-
aus einem Guss steht aus EU beihilferechtlichen
teuer (Nr. 152)
Erwägungen nichts im Wege. Im Zuge der Transpa-
Befreiung von der Kapitalertragsteuer auf Ge-
renz für Investoren und Start-ups muss die weitge-
winne aus dem Verkauf von Aktien (Nr. 152)
hend gleichartige rechtsformunabhängige steuerli-
Aufschub der Kapitalertragsteuer bis zu einem
che Behandlung von privaten und GmbH Angels
Jahr, wenn die Gewinne in beihilfefähige Unter-
eingeführt werden. Und es müssen Gewinne aus
nehmen reinvestiert werden (Nr. 152)
risikoreichen Investitionen in Start-ups steuerfrei
Ein Kumulationsverbot zwischen verschiedenen
gestellt werden, Verluste müssen abzugsfähig sein.
Maßnahmen ist nicht vorgesehen.
Diese Steueranreize müssen weit möglichst mit
INVEST – Zuschuss für Wagniskapital, der prinzipi-
Die Förderleitlinien sehen darüber hinaus mehrere
ell weiter zu führen ist, verknüpft werden. Nur so
allgemeine Maßstäbe vor, an denen die Fördermaß-
können nachhaltige Impulse geschaffen werden,
nahme zu messen ist:
um vermehrt Risikokapital für junge innovative Unternehmen zu mobilisieren.

Erforderlichkeit zur Beseitigung eines Marktversagens (Nr. 54b, Nr. 63-88 der Leitlinien)
17
Eckpunktepapier Wagniskapital
Deutschland braucht eine neue Gründerzeit
veröffentlicht von der Bundesregierung am 16.09.2015
So haben die fünf mit Wagniskapital finanzierten ITUnternehmen Amazon, Facebook, Google, Apple
I. Ausgangslage
und Microsoft zusammen eine größere Marktkapi-
Deutschland braucht eine neue Gründerzeit. Wir
talisierung als alle 30 DAX-Unternehmen. Während
brauchen mehr junge und innovative Unternehmen,
Deutschland 2014 elf Börsengänge verzeichnete,
damit Deutschland seine ökonomischen Chancen
wurden in dem selben Jahr an der Londoner Börse
im Zuge der Digitalisierung nutzen kann. Es muss
112 Unternehmen und in den U.S.A. 288 Unterneh-
für junge innovative Unternehmen attraktiv sein, in
men erstmals notiert. Das Silicon Valley steht nicht
Deutschland zu starten und von hier aus in die Welt
nur im weltweiten Ökosystem innovativer Unterneh-
zu expandieren. Die Regierungskoalition sieht sich
men ganz vorne. Acht der weltweit führenden zehn
dem Ziel verpflichtet, Deutschland als Investitions-
Cluster liegen in den U.S.A (Tel Aviv: Platz 2, Lon-
standort für Wagniskapital international wettbe-
don: Platz 7, Paris: Platz 11, Berlin: Platz 15). Richtig
werbsfähig zu gestalten.
ist aber auch, dass gerade Berlin in jüngster Zeit als
internationales Cluster enorm aufgeholt und sehr an
Über Jahrzehnte wurden die Innovationskraft und
internationaler Reputation gewonnen hat.
Weiterentwicklung der Wirtschaft in Deutschland
sehr erfolgreich durch bestehende Unternehmen
Dennoch gilt auch für Berlin, was für ganz Deutsch-
vorangetrieben - die große Zahl von Weltmarktfüh-
land symptomatisch ist: Die erfolgversprechenden
rern aus dem Mittelstand ist einmalig in der Welt.
Start-ups sind klein und wachsen relativ langsam.
Hingegen ist die Bedeutung junger Wachstumsun-
Auch die in Deutschland investierenden Fonds sind
ternehmen im Vergleich zu Ländern mit einem leis-
oftmals zu klein, um größere Finanzierungsrunden
tungsfähigen Wagniskapitalmarkt gering.
möglich zu machen.
Ausländische Investoren
schließen nur zum Teil die Kapitalangebotslücke,
Die deutsche Wirtschaft ist mit einer Phase sich
die von inländischen Investoren nicht abgedeckt
radikal wandelnder Märkte und Technologien kon-
wird. Dieser Kapitalmangel insbesondere in der
frontiert. Angesichts des globalen Wettbewerbs,
Wachstumsphase führt nicht selten dazu, dass die
umwälzender Innovationen und des Entstehens
finanzierten Unternehmen an oftmals ausländische
neuer, großer Weltmarktführer z.B. der digitalen
Unternehmen verkauft werden, da der Weg bis zum
Wirtschaft braucht Deutschland einen starken Wag-
einem Börsenexit zu weit ist oder die Bewertungen
niskapitalmarkt. Der deutsche Wagniskapitalmarkt
in Deutschland vergleichsweise niedrig sind. Dies
ist gemessen an der deutschen Wirtschaftskraft
fördert die Konzentration im Markt.
recht klein. Während in Deutschland rd. 0,02 % des
BIP investiert werden, steht in den U.S.A. relativ zur
II. Wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für
Wirtschaftskraft fast das 10fache (0,17 % des BIP)
Wagniskapital entwickeln – bisherige
und in Israel knapp das 20fache des deutschen
Maßnahmen
Wertes zur Verfügung. Auch an der Börse stehen in
den U.S.A. - anders als in Deutschland - gemessen
Die Regierungskoalition hat es sich zum Ziel ge-
an der Marktkapitalisierung überwiegend Unterneh-
setzt, die Rahmenbedingungen für Wagniskapital
men ganz oben, die jünger als 20 Jahre sind.
international wettbewerbsfähig zu gestalten. Die
18
Bundesregierung hat gehandelt und folgende Maß-
ferechtlich akzeptierte Lösung zum Erhalt wei-
nahmen in dieser Legislaturperiode bereits auf den
terer Verlustvorträge beim Anteilseignerwech-
Weg gebracht:
sel und bei Kapitalerhöhungen bei innovativen

Noch in diesem Jahr wird ein 500 Mio. EUR
Unternehmen zu finden, die die suspendierte
starker ERP/EIF-Wachstumsfonds an den Markt
Sanierungsklausel ersetzt.
gehen, der die Lücke bei größeren Wachstums



finanzierungen verkleinern soll.
III. Weitere Maßnahmen, auf die sich die Bundesre-
Fest eingeplant ist die Aufstockung des ERP/
gierung bereits verständigt hat
EIF-Venture-Capital-Dachfonds auf 1,7 Mrd.

EUR mit einer Aufstockung der Business Angel
2016 massiv ausbauen: Auf Investitionen von
Finanzierungen auf knapp 300 Mio. EUR. Der
Privatpersonen oder Kapitalgesellschaften in
EIF tätigt bereits jetzt Zusagen im Vorgriff auf
Wagniskapital von bis zu 500.000EUR im Jahr
diese Aufstockung.
wird in Zukunft ein Zuschuss in Höhe von 20%
Die EXIST-Förderung für Gründerteams aus
der Investitionen und eine Erstattung der Steuer
Hochschulen wurde verbessert.
auf Veräußerungsgewinne gewährt. Außerdem
Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital wurde
wird es einen Förderzuschuss für den Ausgleich
steuerfrei gestellt. – Über 1.000 Mal wurde der
von Verlusten geben. Die Finanzierung der Zu-
INVEST-Zuschuss bereits in Anspruch genom-
satzkosten wird einvernehmlich zwischen BMF
men.
und BMWi geregelt.
Ein weiterer Akzelerator für deutsche Start-ups

wird in den U.S.A. eingerichtet.







Das INVEST-Zuschussprogramm werden wir in
Innovative Unternehmen von einer Streubesitz-
Die KfW ist mit einem Budget von 400 Mio. EUR
besteuerung ausnehmen
als Ankerinvestor für Fonds in den Markt zu-
Viele Business Angels, Gründer und Investoren
rückgekehrt.
halten ihre Beteiligungen über eine Kapitalge-
Der ERP-Startfonds wird in eine eigene Gesell-
sellschaft, für die vom Gesetzgeber auf Ebene
schaft außerhalb der KfW ausgegliedert, um
der Kapitalgesellschaft eine Steuerfreiheit von
beweglicher im Markt agieren zu können.
Veräußerungsgewinnen vorgesehen ist, solange
Die
Crowd-
nicht an den Anteilseigner ausgeschüttet wird.
Finanzierungen wurde im Sinne der finanzierten
Diese Möglichkeit wird von vielen Business An-
Unternehmen für Finanzierungen bis zu 2,5 Mio.
gels und Gründern als sehr wichtig angesehen.
EUR großzügig gefasst.
Während die Steuerbefreiung auf Ausschüttun-
Die neue Anlageverordnung für Versicherungen
gen aus sog. Streubesitzbeteiligungen unter
vermeidet zusätzliche Belastungen für Wagnis-
10% inzwischen weggefallen ist, gibt es den
kapital.
Wunsch aus dem Kreis der Bundesländer, die
Zusammen mit der Deutschen Börse sollen
nach wie vor bestehende Steuerbefreiung für
mehr Börsengänge mobilisiert werden. Dazu
Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteili-
wurde im Juni 2015 das „Deutsche Börse Ven-
gungen ebenfalls zu streichen. Im unlängst ver-
ture Network“ gestartet, mit welchem Unterneh-
öffentlichten Diskussionsentwurf eines Invest-
men an die Börse herangeführt werden sollen.
mentsteuerreformgesetzes hat das BMF einen
Bereits im Jahr 2010 wurden die Regelungen
Vorschlag zur Besteuerung von Veräußerungs-
zur Verlustabzugsbeschränkung um die Stille-
gewinnen und für eine Steuerermäßigung unter-
Reserven-Klausel ergänzt, die insbesondere
breitet. Der Koalitionsvertrag besagt diesbezüg-
auch innovativen Unternehmen zugute kommt.
lich, dass die Bundesregierung die künftige
Die Bundesregierung steht in Gesprächen mit
steuerliche Behandlung von Veräußerungsge-
der Europäischen Kommission, um eine beihil-
winnen aus Streubesitz erneut ergebnisoffen
neue
Regulierung
von
19
aufgreifen und die notwendigen Folgerungen
sich in einigen (MINT-) Branchen erhebliche Fach-
ziehen soll. Dabei werden wir in jedem Fall si-
kräfteengpässe ab, die sich angesichts des demo-
cherstellen, dass für die Finanzierung von jun-
grafischen Wandels noch weiter verstärken könn-
gen innovativen Unternehmen keine neuen Be-
ten. Die Bundesregierung hat daher im Rahmen des
lastungen entstehen. Die Bundesregierung wird
Fachkräftesicherungskonzepts
vor Inkrafttreten einer möglichen gesetzlichen
Maßnahmen ergriffen, um das Fachkräftepotential
Regelung sicherstellen, dass die Ausnahmen für
junger Menschen, Frauen und Älterer zu aktivieren
innovative Unternehmen aus Sicht der Europäi-
und ausländische Fachkräfte zu mobilisieren und zu
schen Kommission europarechtlich zulässig
integrieren. Hierzu gehören beispielsweise die
sind.
schnellere Anerkennung von ausländischen Bil-
eine
Vielfalt
an
dungsabschlüssen durch das Anerkennungsgesetz,
IV. Weitere Perspektiven
das Willkommensportal „Make it in Germany“, die
Wir wollen Deutschland als wettbewerbsfähigen
Allianz für Aus- und Weiterbildung sowie die Unter-
Standort für Wagniskapitalfonds weiterentwickeln.
stützung beim Kita-Ausbau. Auch in der Zukunft
Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Manage-
bleibt die Fachkräftesicherung für Bund, Länder und
mentdienstleistungen von Beteiligungskapitalfonds-
Wirtschaft eine langfristige und wichtige Aufgabe.
werden wir die Rechtsprechung der europäischen
Gerichtsbarkeit in den nächsten Monaten beobach-
Zur
ten und prüfen, ob sich hieraus Handlungsoptionen
Deutschland bedarf es einer neuen Kultur der
ergeben, die europarechtskonform umgesetzt wer-
Selbstständigkeit und des Unternehmertums. Hier-
den können. Die Bundesregierung wird die Voraus-
für müssen bereits früh die Weichen gestellt wer-
setzungen für die Annahme einer vermögensverwal-
den. Die gründungsbezogene Ausbildung an Schu-
tenden Tätigkeit bei Beteiligungskapitalfonds erhal-
len und Hochschulen muss gestärkt, entsprechende
ten. Falls die Rechtsprechung die Anforderungen an
Lehrinhalte noch breiter vermittelt werden. Jungen
vermögensverwaltende
verschärfen
Menschen muss stärker als bislang ermöglicht wer-
sollte, wird die Bundesregierung auf eine gesetzli-
den, sich mit unternehmerischem Denken und Han-
che Klarstellung im Sinne des Verwaltungserlasses
deln auseinanderzusetzen sowie Kreativität und
von 2003 hinwirken.
Unternehmergeist zu entwickeln. Daher unterstützt
Tätigkeiten
Verbesserung
der
Gründungsdynamik
in
die Bundesregierung den Ausbau der GründerausDes Weiteren setzt sich die Bundesregierung - trotz
bildung und den Schritt in die Selbstständigkeit
gegenläufiger Forderungen der Bundesländer - für
durch gezielte Maßnahmen, dazu zählen der Initia-
die Beibehaltung der Steuerbegünstigung des Car-
tivkreis „Unternehmergeist in die Schulen“ sowie
ried Interest (§ 18 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 3
Förderprogrammen wie „EXIST-Existenzgründungen
Nummer 40a EStG) ein.
aus der Wissenschaft“ oder „Gründungsoffensive
Biotechnologie“ (GO-Bio), mit dem gründungsberei-
V. Weitere Maßnahmen zur Unterstützung innova-
te Forscherteams in den Lebenswissenschaften
tiver Unternehmensgründungen
gefördert werden Darüber hinaus wird sich die Bun-
Für eine neue Gründerzeit im Innovationsbereich
desregierung dafür einsetzen, dass den Studieren-
sind neben der Finanzierung weitere Faktoren von
den, Doktoranden und Wissenschaftlern in den von
erheblicher Bedeutung. Unverzichtbar für die Grün-
der Bundesregierung geförderten Kooperationspro-
dung und das Wachstum von Unternehmen im Be-
jekten zwischen Hochschulen, Forschungseinrich-
reich der höherwertigen Technologien ist insbeson-
tungen und der Wirtschaft gezielt Wissen über so-
dere die Verfügbarkeit von qualifizierten Fachkräf-
wie die Bereitschaft zu Unternehmensgründungen
ten. Sie ist für das Vorankommen junger innovativer
vermittelt wird. Dies kann beispielsweise im Rah-
Unternehmen entscheidend. Bereits heute zeichnen
men der Forschungscampi und Spitzencluster erfol-
20
gen. Neben der MINT-Bildung stärken wir gezielt die
auf die unterschiedlichen Herausforderungen in
berufliche Bildung, in dem gerade kleineren Unter-
einzelnen Branchen - ergriffen werden könnten, um
nehmen die Ausbildung erleichtert und mit der No-
Ergebnisse aus der Forschung schneller und effizi-
vellierung des Meister-BAföG die Rahmenbedingun-
enter in Produkte und Dienstleistungen umzuset-
gen für den beruflichen Aufstieg verbessert werden.
zen. Ferner sind die weitere Stärkung des Aus-
Damit geben wir neue Impulse, gewinnen die benö-
tauschs mit der Wirtschaft und die Förderung von
tigten Fachkräfte und bereiten junge Menschen -
Ausgründungen eines der Ziele der aktuell verab-
insbesondere im Handwerk - auf eine Betriebsgrün-
schiedeten 3. Phase des Pakts für Forschung und
dung oder Betriebsübernahme vor.
Innovation (2016-2020).
Spitzenforschung ist das Fundament für die Entste-
Auch ist es erforderlich, das Leitbild des Unterneh-
hung und den Erfolg von innovativen Gründungen.
mertums weiter zu stärken. Hierzu bedarf es einer
Mit der neuen Hightech-Strategie zielt die Bundesre-
Änderung der gesellschaftlichen Werte und Nor-
gierung daher auf die Verbesserung der wirtschaftli-
men, die sich nur sehr langsam im Zeitverlauf voll-
chen
Forschungsergebnissen.
ziehen können. Durch die Unterstützung der Bun-
Denn durch Forschung in den außeruniversitären
desregierung von Netzwerken, Wettbewerben und
Forschungseinrichtungen und den Hochschulen
anderen Veranstaltungen werden nicht nur Erfah-
gewinnen wir neue Erkenntnisse und bereiten so die
rungs- und Wissenstransfer sowie Kontakte zu po-
Grundlagen für die Gründungen von morgen. Dazu
tentiellen Geschäftspartnern aufgebaut. Das Unter-
erleichtert die Bundesregierung mit Maßnahmen
nehmertum erfährt hierdurch stärkere mediale Auf-
wie der Validierungsförderung den Übergang aus
merksamkeit und kann an Attraktivität durch Vorbil-
den frühen Phasen technologischer Entwicklungen
der gewinnen. In diesem Zusammenhang brauchen
und stärkt darüber hinaus durch die Fachprogram-
wir aber auch eine „Kultur der zweiten Chance“, da-
me den Verwertungsweg der Gründung aus der For-
mit das Wagnis einer Gründung nicht länger zu ei-
schung. Zudem beraten die Fachforen des Hightech
ner Stigmatisierung im Falle eines Scheiterns wird.
Verwertung
von
-Forums, welche weiteren Schritte - auch mit Blick
21
Roland Kirchhof
Droht eine Austrocknung des Business Angels Marktes?
INVEST-Zuschuss
Pläne
der
Bundesregierung
könnten katastrophale Folgen haben
(allerdings inzwischen glücklicherweise abflauende) VC Schwäche aufzufangen. Bei näherem Hinsehen würde sich die isolierte Umsetzung einer sol-
Auf den ersten Blick scheint dem Eckpunktepapier
chen Regelung – ohne eine Angleichung auch der
Wagniskapital der Bundesregierung beim Themen-
Förderung von Direktfinanzierungen von Start-ups
komplex „INVEST-Zuschussprogramm“ ein Durch-
durch Investoren - allerdings als Katastrophe für
bruch zu neuen Ufern zu gelingen. Es heißt dort,
den Angel Investoren Markt erweisen. Sie würde
dass ein Zuschuss von 20 % „auf Investitionen von
zum Austrocknen der Seed Phase führen, zumin-
Privatpersonen oder Kapitalgesellschaften in Wag-
dest aber zu einer radikalen Reduzierung von Angel
niskapital von bis zu 500.000 EUR pro Jahr“ ge-
Investitionen.
währt werden soll. Auch die weiteren vorgesehenen
Neuerungen, die Erstattung der Steuer auf Veräuße-
Denn Investitionen in VC wären fünffach gegenüber
rungsgewinne und der Förderzuschuss für den Aus-
direkten Angel Investitionen bevorzugt:
gleich von Verlusten beziehen sich auf die Voraus-
1. durch den doppelt so hohen geförderten Inves-
setzung der „Investition in Wagniskapital“. Diese
titionsbetrag (500.000 EUR statt 250.000 EUR)
Formulierung lässt Raum für Spekulationen. Soll der
2. durch die Zulassung aller Kapitalgesellschaften
bisherige INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, also
als Investoren (statt der engen Grenze der maxi-
Direktfinanzierungen von Start-ups durch Business
mal Vierpersonen GmbH)
Angels und andere privaten Investoren, aufgewertet
werden oder bedeutet dies, dass damit ein völlig
neuer Fördertatbestand geschaffen werden soll,
nämlich die Förderung der Finanzierung von VC
3. durch die Erstattung der Steuer auf Veräußerungsgewinne
4. durch den Förderzuschuss für den Ausgleich
von Verlusten
Fonds und Gesellschaften? Genau so hat diese Pas-
5. durch die fehlende Voraussetzung, in innovative
sage – und der Wortlaut spricht dafür — auch der
Unternehmen investieren zu müssen, wozu z.B.
Bundesverband der Kapitalbeteiligungsgesellschaf-
E-Commerce nicht zählt.
ten (BVK) in einer ersten Stellungnahme vom
18.09.2105 interpretiert.
Bei so vielen Verlockungen gegenüber dem harten
Brot des Angels, der „nur“ INVEST zuschussfähig
Hingegen wäre dann von einer entsprechenden Er-
wäre, würde dies bedeuten, dass der überwiegende
weiterung von INVEST für private Investoren, die
Teil des Angel Kapitals künftig nicht mehr in Start-
Start-ups direkt mittels einer offenen Beteiligung
ups unmittelbar, sondern in VC flösse. Der un-
finanzieren, nicht die Rede. Sie erhalten bisher den
schätzbare Vorteil der Angel Finanzierung für die
Zuschuss von 20 % nur bis maximal 250.000 EUR
Start-ups selbst, nämlich die Hands-on Begleitung
pro Jahr und ein Ausgleich von Verlusten oder die
mit Know-how und Netzwerkkontakten, der zweite
Erstattung von Steuern auf Veräußerungsgewinne
Angel Flügel also, ginge damit weitgehend verloren.
sind nicht vorgesehen. Wenn Investitionen in VC
Auch würden aus der Seed Phase viel zu wenige
gefördert werden sollen, wäre dies gut. Auch BAND
interessante Gründungen in die Start-up Phase und
hat in der Vergangenheit die Forderung unterstützt,
die erste Finanzierungsrunde hineinwachsen. Denn
mehr privates Kapital für VC zu mobilisieren, um die
klar muss sein: Nur wenn möglichst viele an den
22
Start gehen, werden sich die wirklich Besten später
schaft gründen wollen sondern einfach als Privat-
durchsetzen. Deswegen bedarf es in der Seed Pha-
person investieren. Noch stehen wir erst vor der
se einer breiten Erstfinanzierung, um zu sehen, wo
geplanten Überarbeitung
die besten Potentiale liegen. Das bedeutet gleich-
Richtlinien, die, das zeigen Hinweise aus dem Bun-
zeitig extrem hohes Risiko für diejenigen, die dafür
deswirtschaftsministerium, sicher auch in irgendei-
ihr eigenes Geld einsetzen und das sind in erster
ner Weise den INVEST–Zuschuss für Angels unmit-
Linie Business Angels. Hier zeigt sich deutlich, dass
telbar betreffen werden. Dabei sind auch weitere
alle Glieder in der Finanzierungskette geschmiert
berechtigte Wünsche aus der Community in die
sein müssen, damit eine reichhaltige Start-up Land-
Überlegungen einzubeziehen. Dass Folgeinvest-
schaft entstehen kann.
ments zurzeit von INVEST ausgeschlossen sind
der INVEST-Zuschuss
(was EU beihilferechtlich nicht gefordert wird), ist
Es ist daher eine dringende Forderung, Angel Direkt-
sehr nachteilig, gerade weil gegenwärtig von vielen
finanzierungen nicht schlechter – ja, wegen des
ein Problem bei der Weiterfinanzierung anfinanzier-
hohen persönlichen Einsatzes der Angels – etwas
ter Start-ups gesehen wird. Gleiches gilt für die
besser zu stellen als VC Finanzierungen. So wäre
meisten Formen des gemeinsamen Investierens
z.B. die Möglichkeit, einen Ausgleich für Verluste zu
durch mehrere Angels (Pooling z.B. in Form einer
erhalten, gerade für „Anfänger“ als Investoren von
anderen GmbH als der zugelassenen Vierpersonen
erheblicher Bedeutung, weil erfahrungsgemäß die
GmbH, einer GbR oder einer Treuhand). Dadurch
Wahrscheinlichkeit des Scheiterns von Start-ups in
kann die Angel Finanzierung enorm gehebelt und
den ersten drei Jahren besonders hoch ist, während
das Risiko besser verteilt werden; die Start-up Un-
erfolgreiche Exits regelmäßig erst nach sieben bis
ternehmer haben es dennoch nicht mit einer Viel-
zwölf Jahren stattfinden. Würden Verluste abgefe-
zahl von Gesellschaftern zu tun. Auch die Nutzung
dert, wäre es für diese Angels leichter, das „Tal der
von Wandeldarlehen sollte möglich gemacht wer-
Tränen“ zu überstehen und weiter zu investieren.
den, weil durch sie die Bewertung des Start-ups in
einem sehr frühen Stadium vermieden werden
Es wird auch Zeit, den privaten Angel bei der Steuer
kann.
auf Veräußerungsgewinne genauso wie den GmbH
Angel freizustellen, was bei der Anwendung der im
Die vor uns liegende Zeit muss genutzt werden, um
Eckpunktepapier genannten zusätzlichen Förderas-
ein wirklich kohärentes System der Wagniskapital
pekte annähernd der Fall wäre (abgesehen von der
Förderung zu schaffen. Sehr zu hoffen ist, dass das
im Eckpunktepapier ebenfalls genannten Ausnah-
oben beschriebene Menetekel des Austrocknens
me von der Streubesitzbesteuerung). Denn es geht
des Angel Marktes nicht wahr wird und die Verant-
darum, neue Angels aus dem großen vorhandenen
wortlichen die Gesamtzusammenhänge im Blick
Potential zu gewinnen. Diese werden beim ersten
halten. Großbritannien macht es uns unverdrossen
Investment oft nicht sofort eine Beteiligungsgesell-
mit vor, wie es funktionieren kann.
Zum Autor
Dr. Roland Kirchhof ist seit 2001 Vorstand von Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND), dem Verband der Angel Investoren und ihrer Netzwerke in Deutschland. Der an der LMU in München promovierte Volljurist schlug zunächst eine Verwaltungslaufbahn ein. Er war in der Staatsverwaltung des Freistaats Bayern, der Landesverwaltung NRW, als Beigeordneter des Landkreistages NRW und zuletzt als Chef der
Stadtverwaltung Herne tätig. Weiter war er Anwalt und Geschäftsführendes Vorstandsmitglied von pro Ruhrgebiet. Gegenwärtig ist er außerdem Vorstand der Business Angels Agentur Ruhr e.V. (BAAR) und Geschäftsführer der Startbahn Ruhr
GmbH, die Gründungsförderung und Gründungswettbewerbe betreibt.
23
Rudolf Staufer
Business Angel GmbH als Finanzunternehmen?
I. Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungs-
(Vgl. BMF, Schreiben vom 25.7.2002, BStBl. I 2002,
gewinnen
712). Nach Ansicht in der Rechtsprechung liegt da-
Wenn Kapitalgesellschaften Aktien oder GmbH-
rin ein maßgebliches Indiz. Einen zwingenden
Anteile veräußern oder Dividenden beziehen, sind
Schluss auf die Eigenhandelsabsicht lässt sich aus
dabei erzielte Gewinne grundsätzlich weitgehend,
der Zuordnung der Anteile zum Umlaufvermögen
d.h. im Ergebnis zu 95 %, steuerfrei. Von diesem
jedoch noch nicht ziehen, da diese Zuordnung nicht
Grundsatz enthält das Gesetz insbesondere eine
ohne weiteres die Absicht zum Ausdruck bringt, die
Ausnahme für Kredit- und Finanzdienstleistungsin-
Wertpapiere mit Gewinnerzielungsabsicht weiter zu
stitute nach dem Kreditwesengesetz – KWG (§ 8b
veräußern (Vgl. BFH vom 12.11.2011, I R 4/11, BFH/
Abs. 7 Satz 1 KStG). Als Folge dessen sind alle Ge-
NV 2012, 453). Als weitere Indizien für eine Eigen-
winnausschüttungen und Veräußerungsgewinne als
handelsabsicht werden insbesondere genannt:
voll steuerpflichtig zu behandeln. Nach § 8b Abs. 7
Satz 2 KStG gilt diese Ausnahme von der 95%-igen

Art der sonstigen Tätigkeit des Erwerbers
Steuerfreiheit darüber hinaus auch für Anteile an

Beteiligungsauswahl anhand des zu erwarten-
Kapitalgesellschaften, die 1. von Finanzunterneh-
den Kursziels und nicht nach der Dividenden-
men im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen
rendite
(KWG) 2. mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung
eines Eigenhandelserfolges 3. erworben werden.

Kein Vorliegen eines eigenständigen wirtschaftlichen Interesses an einer langfristigen Beteiligung
II. Business Angel GmbH als Finanzunternehmen?
Nach den veröffentlichten Verwaltungsanweisun-
Weiteres Merkmal ist die „Kurzfristigkeit“, in der der
gen handelt es sich bei Finanzunternehmen insbe-
Eigenhandelserfolg erzielt werden soll. Hier ist zu
sondere um Gesellschaften, deren Haupttätigkeit
beachten, dass zwar eine kurze Haltedauer von ein
darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu
oder zwei Monaten für eine kurzfristige Eigenhan-
halten (Vgl. BMF, Schreiben vom 25.7.2002, BStBl. I
delsabsicht sprechen soll (Vgl. BFH, Beschluss vom
2002, 712). Auch eine Business Angel GmbH kann
30.11.2011, I B 105/11, BFH/NV 2012, 45). Unklar
demnach als Finanzunternehmen im Sinne des
ist jedoch, ob umgekehrt bei einer tatsächlich einge-
KWG unter den steuerlichen Ausnahmetatbestand
tretenen längeren Haltedauer bei Wertpapieren des
fallen.
Umlaufvermögens von dieser auf das Fehlen der
„kurzfristigen“ Eigenhandelsabsicht geschlossen
III. Kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfol-
werden kann. Denn wegen der kaum vorhersehba-
ges als Ziel?
ren Kursentwicklungen kann einer rückwirkenden
Die Eigenhandelsabsicht ist eine innere Tatsache
Betrachtung keine entscheidende Bedeutung bei
und insoweit nur dem Indizienbeweis zugängig. Das
der Indizienwürdigung auf den Erwerbszeitpunkt
heißt, diese Absicht kann nur anhand der Umstände
zukommen. Aus der Sicht einer Business Angel
des Einzelfalls festgestellt werden. Die Finanzver-
GmbH ist es daher ratsam, auf eine Zuordnung der
waltung geht hierzu davon aus, dass bereits dann
Beteiligung zum Anlagevermögen hinzuwirken. Da-
vom Vorliegen dieser Absicht auszugehen ist, wenn
mit allein ist es jedoch nicht getan, weil sich die Zu-
die Anteile dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind
ordnung zum Anlagevermögen zwar als gewichti-
24
ges, aber nicht als alleiniges Indiz für das Fehlen
rückzuführen ist (Vgl. BFH, Urteil vom 14.01.2009, I
einer Eigenhandelsabsicht verstehen lässt. Viel-
R 36/08, BStBl II 2009, 671). Damit ist eine Beteili-
mehr sollten die Umstände, die zu dem Erwerb der
gung „erworben“, wenn die Business Angel GmbH
Beteiligung geführt haben, und die Erwartungen des
die Anteile von einem Anteilseigner des Start-ups
Business Angels und die mittel- und langfristigen
(beispielsweise einem der Gründer) erwirbt. Nicht
Ziele bereits im Erwerbszeitpunkt schriftlich doku-
betroffen sind danach Beteiligungen, die eine Busi-
mentiert werden. Businesspläne und ähnliche Doku-
ness Angel GmbH im Rahmen der Gründung einer
mente können beispielsweise aufzeigen, dass das
Start-up-GmbH oder Start-up-AG unmittelbar erhält.
Interesse
der
Business
Angels
nicht
in
der
„kurzfristigen“ Veräußerung der Beteiligung liegt,
Nicht abschließend geklärt ist bisher, wie Beteili-
sondern die Motivation zum Erwerb der Beteiligung
gungen zu behandeln sind, die eine Business Angel
im Aufbau und der Entwicklung einer nachhaltigen
GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung erhält.
geschäftlichen Tätigkeit des jungen Unternehmens
Häufig kommt es vor, dass bei Teilnahme an einer
liegt. Nichtsdestotrotz wäre es wünschenswert,
Finanzierungsrunde die Start-up-GmbH eine Kapital-
wenn von Seiten der Finanzverwaltung dieses Merk-
erhöhung durchführt und die Business Angel GmbH
mal in den allgemeinen Verwaltungsanweisungen
im Rahmen dieser Kapitalerhöhung neue Anteile
weiter konkretisiert würde. Dabei sollte explizit da-
erhält. Hier erscheint es naheliegend, den Erwerb
rauf hingewiesen werden, dass das Bereitstellung
einer Beteiligung im Rahmen einer Kapitalerhöhung
von Finanzmitteln für das junge Unternehmen durch
so zu behandeln wie den Erwerb einer Beteiligung
die Business Angel GmbH – sei es als weiteres Ei-
im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft. Aus
genkapital oder als Darlehen – die Langfristigkeit
der Sicht der Business Angel GmbH spricht daher
des Engagements durch die Business Angel GmbH
der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesell-
unterstreicht und aus diesem Grund in diesen Fällen
schaft, dass die steuerliche Ausnahmeregelung für
regelmäßig nicht von der Absicht der kurzfristigen
Finanzunternehmen nicht anwendbar ist.
Erzielung eines Eigenhandelserfolges auszugehen
ist.
Auch an dieser Stelle wäre es jedoch wünschenswert, dass die Finanzverwaltung in ihren Verwal-
IV. „Erworbene“ Beteiligung?
tungsanweisungen in diesem Sinne ausdrücklich
Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die Vorschrift nur
Stellung bezieht und in einer veröffentlichten Ver-
für solche Anteile, die zuvor „erworben“ wurden.
waltungsanweisung die Ausgabe neuer Anteile im
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem
Rahmen einer Kapitalerhöhung dem Anteilserwerb
„Erwerb“ in diesem Sinne in erster Linie um einen
im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft gleich-
solchen, der auf einen Veräußerungsvorgang zu-
setzt.
Zum Autor
Rudolf Staufer (Rechtsanwalt/Steuerberater) ist als Prokurist in der Dortmunder
Niederlassung der KPMG AG tätig. Dort berät er vor allem im mittelständischen Umfeld zu allen Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts. Darüber hinaus
ist Rudolf Staufer Mitglied des KPMG Smart Start Teams, das als Schwerpunktgruppe
innerhalb der KPMG AG die Besonderheiten bei der Beratung von Start-ups, Business
Angels und Venture Capital Gebern in den Fokus genommen hat.
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Impressum
BANDquartal: online Magazin, erscheint vierteljährlich,
widmet sich ausgewählten Themen, liefert Hintergrundinformationen und Analysen
15. Jahrgang, Sonderausgabe
Redaktion
Matthias Wischnewsky, M.A.
Herausgeber
Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND)
Dr. Ute Günther
Dr. Roland Kirchhof
Semperstr. 51
45138 Essen
Telefon
Fax
E-Mail
Internet
+49 201 894 15 60
+49 201 894 15 10
[email protected]
www.business-angels.de
BANDquartal wird kostenlos an interessierte Leser verteilt.
Die nächste Ausgabe von BANDquartal
BANDquartal 4/2015 zum Thema „Gründungen aus Hochschulen“ wird im Dezember
2015 erscheinen. Gastautoren sind herzlich eingeladen, Ihre Beiträge beizusteuern;
mehr Informationen:
Matthias Wischnewsky
Redaktion BANDquartal
0201 894 15 14
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