Vorvertrag zu einem Wärmelieferungsvertrag über Wärme aus

Vorvertrag zu einem Wärmelieferungsvertrag
über Wärme aus einem Nahwärmenetz
zwischen der
HAMBURG ENERGIE GmbH
Billhorner Deich 2
20539 Hamburg
im Folgenden „HE“ genannt,
und
im Folgenden „Wärmekunde“ genannt,
beide zusammen „die Parteien“ genannt,
über den Anschluss und die Belieferung von
im Folgenden „Liegenschaft“ genannt.
Präambel
Hamburg Energie betreibt als Tochterunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg den Energiebunker und den Energieverbund Wilhelmsburg Mitte. Der Energiebunker und der Energieverbund
versorgen Gebäude des Stadtteils mit Wärme. Neben einer klimafreundlichen Produktion bieten diese
innovativen Energiekraftwerke ein Höchstmaß an Versorgungssicherheit zu stabilen Preisen und
günstigen Konditionen. Ein großer Teil der Gebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft des Energiebunkers wird deshalb bereits erfolgreich mit ökologischer Wärme aus dem Energiebunker versorgt,
ebenso wie die neu gebaute Mitte Wilhelmsburg vom Energieverbund.
Hamburg Energie prüft die Erweiterung des Versorgungsgebiets durch einen weiteren Ausbau der
bestehenden Nahwärmenetze. Es bietet sich daher die Möglichkeit, ebenfalls von der zentralen Versorgung mit Wärme aus dem Energiebunker oder dem Energieverbund Wilhelmsburg Mitte zu profitieren.
Um besser planen zu können wie hoch der Bedarf an Wärme in einem Versorgunggebiet ausfallen
wird, informiert HE potentielle Wärmekunden frühzeitig und bietet die Konditionen der Wärmeversorgung für den Fall der Netzerweiterung schon jetzt im Rahmen dieses Vorvertrages an.
§1
Zweck dieses Vorvertrages
(1)
Mit diesem Vorvertrag soll die Anschlussbereitschaft des Wärmekunden an ein noch zu verlegendes Nahwärmenetz verbindlich dokumentiert werden. Der Wärmebedarf sowie der Anschlusszeitpunkt der Wärmekunden sind wichtige und notwendige Kriterien für die Planung der
Erweiterung des bestehenden Nahwärmenetzes.
(2)
HE verpflichtet sich die Liegenschaft an das Nahwärmenetz anzuschließen, soweit die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen der Erweiterung des Nahwärmenetzes und des Anschlusses der Liegenschaften gegeben sind.
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Vorvertrag zu einem Wärmelieferungsvertrag über Wärme aus einem Nahwärmenetz
§2
Bedingungen des Wärmelieferungsvertrages
(1)
Der Wärmekunde verpflichtet sich, nach erfolgter Erweiterung des Nahwärmenetzes einen
Wärmelieferungsvertrag mit HE zu den in diesem Vorvertrag beschriebenen Konditionen abzuschließen.
(2)
HE beliefert die Liegenschaft des Wärmekunden aus dem erweiterten Nahwärmenetz zu Heizzwecken und gegebenenfalls zur Warmwasseraufbereitung zu den Konditionen dieses Vorvertrages und auf Basis der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Fernwärme (AVB FernwärmeV).
(3)
Die Anschlussleistung der anzuschließenden Liegenschaft beträgt XX kW. Der jährliche Wärmebedarf beträgt YYY kWh.
(4)
Der Ausbau des Nahwärmenetzes ist Voraussetzung für die Versorgung mit Wärme aus dem
Energiebunker und ist bis zum TT.MM.JJJJ geplant. Der Wärmekunde verpflichtet sich zu einer
Abnahme der Nahwärme innerhalb von X Monaten nach erfolgtem Netzausbau.
(5)
Als Wärmeträger im Nahwärmenetz dient Wasser.
(6)
Die Übergabe der Wärme von HE an den Wärmekunden erfolgt in einer Wärmeübergabestation. Diese Übergabestation sowie die Absperrventile verbleiben im Eigentum von HE. Die kundenseitigen Anschlüsse an den Absperrventilen markieren die Eigentumsgrenze.
(7)
Die Erfassung der gelieferten Wärmemenge erfolgt mittels geeigneter, geeichter Messeinrichtungen. Diese Messeinrichtungen sind im Eigentum von HE.
(8)
Die Heizungsanlage des Wärmekunden besteht aus dem internen Heizsystem der Liegenschaft
bis zu den Absperrventilen der Übergabestation. Die Heizungsanlage verbleibt im Eigentum und
der Betreiberverantwortlichkeit des Wärmekunden. Der Wärmekunde ist für alle erforderlichen
Umbaumaßnahmen an der Heizungsanlage zur Versorgung aus dem Nahwärmenetz verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten.
(9)
Der Wärmekunde gestattet die erforderlichen baulichen Maßnahmen (Verlegen der Hausanschlussleitung, Installation der Übergabestation) zum Anschluss seiner Liegenschaft an das
Nahwärmenetz. Er gestattet und ermöglicht bei Bedarf den jederzeitigen Zugang zur Übergabestation für Mitarbeiter von HE oder für von HE beauftragte Dritte. Ist der Wärmekunde nicht Eigentümer der Liegenschaft verpflichtet er sich, für alle erforderlichen Maßnahmen und Gestattungen nach diesem Vorvertrag die Genehmigung des Eigentümers einzuholen und diese an
HE innerhalb von X Monaten zu weiterzureichen.
(10)
Die Vertragslaufzeit des Wärmelieferungsvertrages beträgt 10 Jahre und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 5 Jahre, sofern der Wärmelieferungsvertrag nicht 9 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
§3
Anschlussgebühr und Preise der Wärmelieferung
(1)
Für die Verlegung der Anschlussrohrleitung vom Netz zur Außenseite der Hauswand, den
Hauswanddurchbruch, die Verlegung von Innenrohren bis zur Übergabestation und den Einbau
der Übergabestation mit Absperrventilen wird eine einmalige Anschlussgebühr in Höhe von
X.XXX Euro erhoben.
(2)
Die Preise für die Wärmelieferung setzen sich aus dem Preis für die Bereitstellung der Wärme
(Grundpreis) und dem Preis für die bezogene Wärme zusammen (Arbeitspreis).
Der Grundpreis beträgt XXX Euro pro Monat/Jahr.
Der Arbeitspreis beträgt XXX ct/kWh.
(3)
Die für den wirtschaftlichen Betrieb der Energieanlagen erforderlichen preislichen Anpassungen
werden durch HE im Rahmen einer im Wärmelieferungsvertrag zu vereinbarenden Preisgleitklausel festgelegt.
(4)
Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Vorvertrag zu einem Wärmelieferungsvertrag über Wärme aus einem Nahwärmenetz
§4
Ausstiegsklauseln
(1)
Der Wärmekunde ist nicht zum Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages mit HE verpflichtet,
wenn dieser einen höheren Wärmepreis und/oder höhere Anschlussgebühren als in diesem
Vorvertrag beinhaltet, es sei denn es handelt sich um Preissteigerungen nach Preisgleitklausel.
(2)
Sollte eine Erweiterung des Wärmenetzes nicht oder nur in einem Gebiet erfolgen, in welchem
sich die Liegenschaft des Wärmekunden nicht befindet, oder liegen die technischen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Anschluss der Liegenschaft aus einem anderen Grund nicht
vor, ist HE nicht zum Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages verpflichtet. HE informiert den
Wärmekunden in diesem Fall unverzüglich.
(3)
Macht eine Partei von der Ausstiegsklausel Gebrauch, so haftet keine der Parteien für einen
etwaigen dadurch resultierenden Schaden, es sei denn, es liegt ein grobes Verschulden oder
eine Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit vor.
(4)
Im Falle eines gravierenden Defektes des bestehenden Heizsystems vor einer erfolgreichen
Netzerweiterung, der einen Ersatz des Heizkessels erfordert, einigen sich die Parteien über eine Interimslösung oder die Aufhebung dieses Vorvertrages einvernehmlich. Der Wärmekunde
verpflichtet sich, HE darüber unverzüglich zu informieren.
§5
Gültigkeit und Laufzeit
(1)
Bei einem Wechsel des Eigentümers oder des zugrundeliegenden Mietverhältnisses ist der
Wärmekunde verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesem Vorvertrag auf seinen Nachfolger zu übertragen.
(2)
Der Vorvertrag endet mit dem Zustandekommen des Wärmelieferungsvertrages zwischen dem
Wärmekunden und HE.
(3)
Der Vorvertrag endet darüberhinaus, wenn eine der Parteien Ihr Recht aus § 4 Abs. 2 geltend
macht.
(4)
Unabhängig davon hat der Vorvertrag eine Laufzeit von 10 Jahren und verlängert sich automatisch um weitere 5 Jahre, wenn er nicht 9 Monate vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.
§6
Sonstige Bestimmungen
(1)
HE ist berechtigt die Rechte und Pflichten aus diesem Vorvertrag auf eine Bertreibergesellschaft zu übertragen.
(2)
Änderungen dieses Vorvertrages bedürfen der Schriftform.
(3)
Es bestehen keine Nebenabreden. Sollte es Abreden oder Vereinbarungen gegeben haben, die
nicht schriftlich in diesem Vorvertrag fixiert wurden, so sind diese nicht Teil des Vorvertrages.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vorvertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst
nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben. Dies
gilt entsprechend für den Fall, dass sich dieser Vorvertrag als lückenhaft erweist.
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Wärmekunde
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